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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PA130017: Obergericht des Kantons Zürich

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen hat eine vorläufige Unterbringung einer Jugendlichen in einer Stiftung angeordnet und die Obhut der Mutter aufgehoben. Die Mutter und die Tochter haben Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt, aber das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur ist nicht darauf eingetreten. Die Mutter hat daraufhin beim Obergericht Beschwerde erhoben, die jedoch abgewiesen wurde, da die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde. Es wurden keine Kosten für das obergerichtliche Verfahren erhoben. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

Urteilsdetails des Kantongerichts PA130017

Kanton:ZH
Fallnummer:PA130017
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PA130017 vom 31.05.2013 (ZH)
Datum:31.05.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterbringung,Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Mai 2013 (FF130028)
Schlagwörter : Entscheid; Winterthur; Entscheide; Obergericht; Entscheides; Frist; Bezirksgericht; Unterbringung; Recht; Bundesgericht; Oberrichter; Verfügung; Bezirksgerichtes; -Stiftung; Mutter; Zustellung; Einzelrichter; Bezirksrat; Vorinstanz; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Isler; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Andelfingen; Platz
Rechtsnorm:Art. 308 ZGB ;Art. 314b ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450e ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PA130017

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA130017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter

lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler.

Urteil vom 31. Mai 2013

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    betreffend Unterbringung von B.

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Mai 2013 (FF130028)

    Erwägungen:

    I.

    Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (im Folgenden: KESB) erliess am 22. April 2013 folgenden Entscheid:

    1. Gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. 314b ZGB wird B. , geb. tt.mm.2000,

      , im C. D. , , E. , vorläufig untergebracht und anschliessend in der F. -Stiftung G. , , sobald der Platz frei wird, platziert. Die Jugendliche darf weder vom C. noch von der F. -Stiftung ohne ausdrückliche Zustimmung der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde weggenommen werden.

    2. Die Obhut der Mutter, A. , , wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. 314b ZGB aufgehoben.

    3. [Vormerkung, dass die Platzierung in der F. -Stiftung schnellstmöglich, im Verlauf des Monats Mai 2013, erfolge.]

    4. [Vormerkung, dass die mit Beschluss vom 19. November 2012 der Sozialbehörde H. errichtete Vertretungsbeistandschaft und die mit Verfügung vom

      23. November 2012 derselben Behörde errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B. im bisherigen Rahmen weitergeführt würden.]

    5. [Regelung der Kostenfolgen]

    6. Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheides kann innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Entscheides beim Einzelrichter bzw. der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Winterthur, , Beschwerde nach Art. 450 ZGB erhoben werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB nicht begründet werden.

    7. Gegen Ziffer 3 bis 5 dieses Entscheides kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Entscheides beim Bezirksrat, , 8400 Winterthur, eine schriftlich begründete Beschwerde nach Art. 450 ZGB erhoben werden.

8.-9.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 erhoben Mutter (A. ) und Tochter (B. ) beim Bezirksrat Winterthur Beschwerde, womit sie sich gegen die Fremdplatzierung der Tochter wandten. Der Bezirksrat übermittelte die Rechtsmitteleingabe per Fax an das Bezirksgericht Winterthur, dessen Einzelgericht nach § 62 EG KESR Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung in erster Instanz zu beurteilen hat (act. 1).

Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichtes auf die Beschwerde der Mutter, A. , nicht ein. Es erwog, dass die zehntägige Beschwerdefrist versäumt worden sein.

Gegen diesen Entscheid erhob A. beim Obergericht mit zwei Eingaben vom

27. Mai 2013 rechtzeitig Beschwerde (act. 7A und 7B). Sie beantragt sinngemäss, auf die beim Bezirksgericht eingereichte Beschwerde einzutreten. Sie macht sinngemäss geltend, die im Entscheid der KESB genannten Fristen verwechselt zu haben, da sie nicht in der Lage gewesen sei, den Entscheid richtig zu lesen.

Die einzelgerichtlichen Akten wurden beigezogen.

II.

Mit der Beschwerde an das Obergericht können Mängel des angefochtenen Entscheides gerügt werden (Art. 450a ZGB). Solche sind hier nicht ersichtlich:

Muss ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen Entscheide der KESB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin versäumt. Da die Wahrung der Rechtsmittelfrist Prozessvoraussetzung ist, ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Die beim Obergericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen.

Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die KESB Winterthur und Andelfingen sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die einzelgerichtlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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