Zusammenfassung des Urteils PA130012: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren zur fürsorgerischen Unterbringung entschieden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer paranoiden Schizophrenie vorläufig in der Psychiatrischen Klinik B. untergebracht bleibt. Der Beschwerdeführer hatte gegen seine Unterbringung Beschwerde eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die fürsorgerische Unterbringung im Interesse des Schutzes des Beschwerdeführers notwendig sei. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PA130012 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 25.04.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Zuständigkeit bei Unterbringung in einem an-deren Kanton |
Schlagwörter : | Klinik; Kanton; Unterbringung; Einzelgericht; Erwachsenenschutz; Bezirksgericht; Winterthur; Bezirksgerichte; Obergericht; Bezirksgerichtes; Vorinstanz; Kindes; Zuständigkeit; Beschwerdeführers; Gutachter; Thurgau; Gutachten; Person; Gericht; Verfahren; Einzelgerichte; Behandlung; Kantons; Urteil; Einzelgerichtes; Akten |
Rechtsnorm: | Art. 1 ZGB ;Art. 106 ZPO ;Art. 426 ZGB ;Art. 429 ZGB ;Art. 439 ZGB ;Art. 450e ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 456 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 133 III 218; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA130012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.
Urteil vom 25. April 2013
in Sachen
Beschwerdeführer,
sowie
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. April 2013 (FF130015)
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Der Beschwerdeführer wurde am 16. März 2013 durch Dr. med. C. , seinen Vater, mittels fürsorgerischer Unterbringung in die [Klinik B. ] (im Folgenden: Klinik) im Kanton Thurgau eingewiesen (vgl. act. 11 S. 11). Zuvor hatte der Beschwerdeführer mit seiner Familie zusammen an der strasse in D. gewohnt.
Mit Eingabe vom 21. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur seine Entlassung aus der Klinik (vgl. act. 1). Nachdem das Bezirksgericht E. sowie die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden von E. und von Winterthur ihre Zuständigkeit verneint hatten (vgl. act. 2 und act. 3), erklärte sich das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur mit Verfügung vom 27. März 2013 (act. 5) für zuständig. Mit derselben forderte es auch die Klinik unter anderem dazu auf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die vorhandenen Akten einzureichen. Überdies beauftragte es Dr. med. F. , über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Ferner zog es Akten des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen bezüglich einer früheren Klinikeinweisung des Beschwerdeführers bei (vgl. act. 9/1-4). Die Stellungnahme der Klinik traf am 28. März 2013 beim Einzelgericht ein (vgl. act. 10). Am 4. April 2013 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer angehört wurde, Dr. med. F. sein Gutachten erstattete und ein Vertreter der Klinik ergänzend Stellung nehmen konnte (Prot. VI S. 3 ff.). In der Folge wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 5. April 2013 ab (vgl. act. 16). Der Beschwerdeführer erhielt das begründete Urteil (act. 18 = act. 22) am 10. April 2013 zugestellt (vgl. act. 19 und Track & Trace der Post).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. April 2013 (Datum Poststempel: 15. April 2013; act. 23) hierorts Beschwerde. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-20). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen.
Vorbemerkungen
Neues Kindesund Erwachsenenschutzrecht
Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindesund Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten. Das Vormundschaftsrecht wurde überarbeitet, trägt neu den Titel Der Erwachsenenschutz und ist heute in den Art. 360 bis Art. 456 ZGB geregelt. Revidiert wurden damit auch die altrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss aArt. 397a ff. ZGB. Unter dem Titel Die fürsorgerische Unterbringung wird diese behördliche Massnahme heute in den Art. 426 ff. ZGB normiert. Sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton Thurgau wurden kantonale Einführungsbestimmungen zum neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht erlassen. Diese werden im Kanton Zürich im Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR; LS 232.3) und im Kanton Thurgau im Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB; RB 210.1) sowie in der Verordnung des Obergerichts (des Kantons Thurgau) zum Kindesund Erwachsenenschutz (KESV; RB 211.24) geregelt.
Die ärztliche Unterbringung
Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Bei ärztlich angeordneter Unterbringung kann die betroffene eine ihr nahestehende Person innerhalb einer Frist von zehn Tagen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Dieses wird durch das kantonale Recht bestimmt (vgl. BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 439 N 27 ff.).
Prozessuales
Zur Zuständigkeit und zum Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich
Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung einer fürsorgerischen Unterbringung ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes
vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Das Obergericht ist folglich zur Behandlung der Beschwerde gegen das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur zuständig. Die besonderen Verfahrensvorschriften der Art. 450 ff. ZGB und des EG KESR sind grundsätzlich auch im (kantonalrechtlich geregelten) Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht zu beachten
(§ 40 Abs. 1 EG KESR; OGer ZH, NA130001 vom 15. Januar 2013). Subsidiär gelangen für das Beschwerdeverfahren im Kanton Zürich das GOG (LS 211.1) und die ZPO (SR 272) zur Anwendung (§ 40 Abs. 2 und 3 EG KESR). Die Beschwerde vom 14. April 2013 (act. 23) wurde innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB eingereicht (vgl. act. 19 und Track & Trace der Post), weshalb darauf einzutreten ist. Wie bis anhin kommt dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 450e Abs. 2 ZGB).
2.3 Zur Zuständigkeit des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur
Gemäss dem für den Kanton Zürich massgebenden Verfahrensrecht, namentlich
§ 62 Abs. 2 EG KESR, ist gegen ärztlich angeordnete Unterbringungen beim Einzelgericht am Ort der Einrichtung Beschwerde zu erheben. Da sich die Klinik in
d.h. im Kanton Thurgau befindet, ist zu prüfen, ob sich eine entsprechende Zuständigkeit auch aus dem im Kanton Thurgau anwendbaren Verfahrensrecht ergibt. Dieses sieht vor, dass ärztliche Unterbringungsentscheide bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person zu erheben sind (vgl. § 58 Abs. 2 EG ZGB). Demnach wäre die KESB am Wohnsitz des Beschwerdeführers in D. zuständig. Es liegt somit ein negativer Kompetenzkonflikt vor.
Der zürcherische Gesetzgeber hat es versäumt, eine Vorschrift für Fälle wie den vorliegenden zu erlassen. Es besteht somit eine echte Lücke im EG KESR, die vom Gericht zu füllen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB analog; anstatt vieler: BGE 133 III 218 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist der bis zum 1. Januar 2013 geltende
a§ 177 GOG sowie der gleichlautende § 5a der bis zum 1. Januar 2011 in Kraft stehenden zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 zu beachten. Demnach ist in Fällen, in welchen die Anstalt (d.h. Klinik) ausserhalb des Kantons liegt, am Sitz der einweisenden Behörde am Wohnsitz der betroffenen Person eine gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (d.h. der fürsorgerischen Unterbringung) zu verlangen. Da sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in D. befindet, ist somit auch die Zuständigkeit des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur zu bejahen.
Materielles
Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. act. 18 S. 7), darf eine Person, die an einer psychischen Störung an geistiger Behinderung leidet schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB; act. 18 S. 7). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).
Gestützt auf die Diagnose der Ärzte und des Gutachters sowie den anlässlich der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer paranoiden Schizophrenie leidet (vgl. act. 18 S. 11). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer stets in Abrede gestellt, dass er krank sei (act. 14 und act. 23 S. 3; Prot. VI
S. 3 f. und S. 9). In seiner Beschwerdeschrift vom 14. April 2013 vertritt er den Standpunkt, der vorinstanzliche Richter habe die entscheidenden Fakten ignoriert. Die Angaben im ärztlichen Einweisungszeugnis würden nicht der Wahrheit entsprechen und der Gutachter habe lediglich darauf abgestellt. Auch sei der Gutachter erst eine Stunde vor dem Gerichtstermin bei ihm erschienen. Er sei voreingenommen gewesen und habe ihn versteckt persönlich und verunglimpfend angegriffen. Genau so hätten sich auch die Ärzte der Klinik verhalten (act. 23 S. 1).
Bei seiner Argumentation lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Vorinstanz nicht nur auf das ärztliche Einweisungszeugnis vom 16. März 2013 und das Gutachten von Dr. med. F. vom 4. April 2013 abgestellt hat. Seinem Entscheid legte es - nebst den ärztlichen Diagnosen vom November/Dezember 2011 (vgl. act. 9/2 und act. 9/3) und vom Februar 2012 (act. 9/11 S. 13) auch
die Ausführungen des behandelnden Assistenzarztes, G. , und die eigenen Beobachtungen anlässlich der Hauptverhandlung zu Grunde. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Schilderungen des Assistenzarztes G. , wonach der Beschwerdeführer während seines Klinikaufenthaltes nervös gewesen sei, Unruhe und teilweise Angst gezeigt habe, ziemlich logorrhoisch und laut gewesen sei (Prot. VI S. 4; vgl. auch act. 10 S. 1 und act. 11 S. 1 f.), nie bestritten hat. Vielmehr räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er laut geworden sei (Prot. VI S. 4). Ein solches Verhalten zeigte er denn auch immer wieder während der Hauptverhandlung (Prot. VI S. 4 f.; vgl. auch act. 15 S. 5 und S. 12). In diesem Rahmen machte der Beschwerdeführer auch Ausführungen darüber, dass sein Essen in der Klinik schon länger verunstaltet werde (Prot. VI S. 6). Zur Situation vor der Einweisung befragt antwortete er ausweichend und erklärte, über Privates wolle er nicht reden (Prot. VI S. 7).
Mit Bezug auf das Gutachten von Dr. med. F. vom 4. April 2013 (act. 15) ist sodann festzuhalten, dass dieses nicht nur auf dem ärztlichen Einweisungszeugnis vom 16. März 2013, sondern auch auf einem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer basiert. Dieser beanstandet zu Unrecht, dass das Treffen mit dem Gutachter erst eine Stunde vor dem Gerichtstermin stattgefunden habe, konnten so doch die aktuellen Verhältnisse berücksichtigt werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit bzw. fehlende Unbefangenheit des Gutachters sind weder ersichtlich noch wurden solche vom Beschwerdeführer genannt. Der Umstand alleine, dass der Gutachter die vorhandenen Akten studierte und eine Fremdanamnese erstellte, genügt hierfür jedenfalls nicht. Vielmehr entspricht ein solches Vorgehen einer sorgfältigen Begutachtung. Auch sonst gibt das Gutachten von Dr. med. F. vom 4. April 2013 weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu Beanstandungen Anlass. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass darauf abgestellt werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt überdies zu bemerken, dass das Gutachten von Dr. med. F. vom 4. April 2013 im Einklang mit demjenigen von Dr. med. H. vom 2. Dezember 2011 steht (vgl. act. 9/1 S. 16 und act. 9/10).
Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, namentlich einer psychischen Störung, zu Recht bejaht (vgl. act. 18 S. 11). Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren auch nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich zwischenzeitlich verbessert. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seit Erlass des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht relevante Änderungen eingetreten sind.
Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann (vgl. BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 8).
Es mag zutreffen, dass dem Beschwerdeführer (noch) keine Verwahrlosung zu attestieren ist (vgl. act. 14 und act. 23 S. 3; Prot. VI S. 3). Ebenso wenig ist derzeit von einer akuten Fremdgefährdung auszugehen (act. 14 und act. 23 S. 3; Prot. VI
S. 3). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die elterliche Liegenschaft verlassen musste und derzeit ein psychotisches Zustandsbild zeigt, mit welchem er nur schwer eigenständig eine neue Bleibe finden dürfte. Er ist krankheitsuneinsichtig und beklagt sich über eine massive Gewichtszunahme als Folge der medikamentösen Behandlung, welche er nach seiner letzten Entlassung eigenständig beendete. Eine ambulante psychiatrische Behandlung kam auf Grund der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers bisher nicht zu Stande (vgl. act. 15 S. 3 und S. 4 sowie Prot. VI S. 10). Es ist deshalb im Einklang mit der Vorinstanz (act. 18 S. 12) und dem Gutachter Dr. med. F. (act. 15 S. 6 ff.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung aus der Klinik vor einer wesentlichen Stabilisierung seines Zustandes die für ihn angemessenen Medikamente wieder nicht einnehmen und eine ambulante psychiatrische Behandlung verweigern würde, was eine Verschlimmerung seiner Erkrankung nach sich ziehen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint die psychische und physische Integrität des Beschwerdeführers als gefährdet.
Die [B. Klinik] gewährleistet die medikamentöse und therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers (vgl. auch act. 15 S. 7). Sie verfügt
auch über Sozialmitarbeiterinnen, welche den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Wohnmöglichkeit unterstützen können (vgl. Prot. VI S. 5). Die fragliche Klinik erscheint daher ohne weiteres als geeignet, um die notwendige Fürsorge für den Beschwerdeführer zu erbringen.
Im heutigen Zeitpunkt kann dem Beschwerdeführer mangels Krankheitseinsicht und relevanter Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands die nötige persönliche Fürsorge vorläufig nur im Rahmen einer stationären Unterbringung erwiesen werden. Die fürsorgerische Unterbringung ist daher auch verhältnismässig.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-festzusetzen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik, die KESB Winterthur sowie an die Vorinstanz, vorab per Fax und je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
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