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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:NX080012
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NX080012 vom 28.04.2008 (ZH)
Datum:28.04.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines vormundschaftlichen Entscheides
Schlagwörter : Vormundschaft; Nichtigkeit; Verfahren; Entmündigung; Bezirksrat; Massnahme; Vertreter; Unzuständigkeit; Vertreterin; Marco; Vormundschaftsbehörde; Beschluss; Umstände; Angeordnet; Verfahrens; Sachliche; Vertrauen; Organe; Anzunehmen; Sachlicher; Aufhebung; Entscheid; Sinne; Rechtlich; Existent; Behörde; Instanz; Vormundschaftliche; Privaten
Rechtsnorm: Art. 373 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
ZGB 420, Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines vormundschaftlichen Entscheides. Mit Rücksicht auf das Vertrauen Dritter in das Handeln staatlicher Organe ist auch bei krassen Verfahrensmängeln Nichtigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen - anders als bei sachlicher Unzuständigkeit einer Behörde.

Es ist die Aufhebung einer Vormundschaft verlangt.

(Aus den Erwägungen des Obergerichts im Rekursverfahren:)

Soll eine Vormundschaft aufgehoben werden, muss sie überhaupt bestehen. Die Vertreterin von Marco P. ist der Meinung, das sei nicht der Fall. (...)

In der Tat muss das Verfahren der Entmündigung sowohl was die Vormundschaftsbehörde als auch was den Bezirksrat betrifft als äusserst mangelhaft bezeichnet werden. Eine Anhörung des Betroffenen fand nicht statt. Ein Gutachten wurde nicht eingeholt, abgestellt wurde einzig auf einen kurzen Bericht des behandelnden Arztes. Der Entscheid wurde dem zu Bevormundenden nicht direkt eröffnet, sondern es wurde seiner Mutter (welche den Antrag für die Massnahme gestellt hatte) überlassen, ihn zu informieren. Das spottet allen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren. Die Aufsichtsbehörde wird die geeigneten Massnahmen zu treffen haben, damit sich Solches nicht wiederholt.

Das heisst freilich nicht, dass der seinerzeitige Beschluss des Bezirksrates im eigentlichen Sinne nichtig, das heisst rechtlich nicht existent und unbeachtlich wäre. Bei verfahrensmässigen und bei inhaltlichen Mängeln wird die absolute Nichtigkeit anders als bei sachlicher Unzuständigkeit der verfügenden Behörde generell nur mit Zurückhaltung angenommen (Kölz/Bosshart/Röhl, VRG 2. Aufl. 1999, N 2 ff. der Vorbem. zu §§ 86a-86d VRG). So zentral im Vormundschaftsrecht die gesetzlichen Verfahrensgarantien sind, ist doch auch hier nur nach Abwägung aller Umstände allenfalls Nichtigkeit anzunehmen (BK-Schnyer/Murer, N 161 f. zu Art. 373 ZGB). Gegen die absolute Nichtigkeit spricht einerseits das

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Vertrauen in die staatlichen Organe; die Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass was eine zuständige Instanz formell angeordnet hat, zunächst einmal gilt (dazu ZR 99/2000 Nr. 19). Zudem werden durch vormundschaftliche Anordnungen die rechtlichen Beziehungen unter Privaten oder auch zwischen Privaten und dem Staat geregelt; es müssen ganz ausserordentliche Umstände gegeben sein, dass man diese Rechtsbeziehungen und die gestützt darauf getroffenen Dispositionen rückwirkend gänzlich aufhebt, wenn die Massnahme einmal eine gewisse Zeit lang faktisch in Kraft war. Die Entmündigung und die Unterstellung des Entmündigten unter die Sorge seiner Eltern wurde vom Bezirksrat als der zuständigen Instanz angeordnet. Die Massnahme wurde im Amtsblatt publiziert. Die Eltern nahmen in der Folge nicht anders als während der Minderjährigkeit ihres Sohnes die Aufgabe als Vertreter wahr, indem sie ihn im Rechtsverkehr, bei der Verwaltung seiner Renteneinkünfte, gegenüber den Sozialversicherungen und nicht zuletzt gegenüber den betreuenden Institutionen vertraten. Unter diesen Umständen ist es trotz der gravierenden Mängel des Verfahrens nicht gerechtfertigt, die Entmündigung als nichtig im Sinne von absolut nicht-existent zu betrachten.

Auf die Beanstandung der Vertreterin von Marco P. hin beschloss die Vormundschaftsbehörde, die seinerzeit ( ) vom Bezirksrat angeordnete Entmündigung nicht aufzuheben. Dafür war sie nicht zuständig, wie die Vertreterin von Marco P. unter Hinweis auf § 89 EG-ZGB richtig monierte. Die sachliche Unzuständigkeit ist in aller Regel ein absoluter Nichtigkeitsgrund (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., ferner ZR 87/1988 Nr. 39). Es besteht kein Grund, das hier anders zu behandeln. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde, welche die Aufhebung der Vormundschaft ablehnte, ist ein rechtliches Nichts.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 28. April 2008

NX080012

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