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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils NT230002: Obergericht des Kantons Zürich

Eine Person namens L.________ hat eine Beschwerde gegen eine gynäkologische Praxis eingereicht, weil ihr die Übermittlung von Ultraschallbildern verweigert wurde und sie behauptet, während einer Untersuchung misshandelt worden zu sein. Das Ministerium hat die Beschwerde abgelehnt, da keine strafrechtlichen Verstösse vorlägen und die Beschwerde zu spät eingereicht wurde. L.________ hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, aber diese wurde aufgrund unzureichender Begründung als unzulässig abgewiesen. Die Gerichtskosten von 550 CHF gehen zu Lasten von L.________, die den Fall verloren hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts NT230002

Kanton:ZH
Fallnummer:NT230002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NT230002 vom 16.01.2024 (ZH)
Datum:16.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Namensänderung
Schlagwörter : Berufung; Berufungsklägerin; Namens; Namensänderung; Vorinstanz; Familie; Familien; Familienname; Recht; Bezug; Beweis; Gemeindeamt; Namens; Belastung; Geschäft; Familiennamen; Verfahren; Mutter; Gutachten; Entscheid; Kanton; Kantons; Familiennamens; Eltern; Gesuch
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 30 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 4 ZGB ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:120 II 276; 136 III 161; 136 III 164; 140 III 557; 140 III 577; 145 III 49;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts NT230002

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NT230002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 16. Januar 2024

in Sachen

A. B. -C. ,

Gesuchstellerin, Rekurrentin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Master of Law and Economics X. ,

betreffend Namensänderung

Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 5. April 2023 (2023-13)

Erwägungen:

I.
  1. A. B. -C. (Rekurrentin und Berufungsklägerin, fortan Berufungsklägerin) ist deutsche StaatsanGehörige mit Wohnsitz in Zürich. Sie ist verheiratet mit D. und sie hat zwei Kinder, E. und F. (act. 5/1.4). In den amtlichen Dokumenten, wie dem Auszug aus dem Eheregister, dem Familienausweis und der Meldebestätigung, ist als Familienname der Berufungsklägerin B. -C. aufgefährt (act. 5/1.3, act. 5/1.4, act. 5/1.8, act. 5/1.9). Im deutschen Reisepass, auf der deutschen Identitätskarte und dem Ausländerausweis C führt die Berufungsklägerin den Namen B. -C. (act. 2/11, act. 8/2, act. 5/1.8, act. 5/8.8). Bei letzterem handelt es sich um die weibliche Form des Familiennamens des russisch-st?mmigen Vaters der Berufungsklägerin. Die Eltern der Berufungsklägerin wurden im Jahr 1990 geschieden. Die Mutter der Berufungsklägerin hat nach der Ehescheidung mit Wirkung per 5. September 1990 wieder ihren Geburtsnamen Gröfin von G. angenommen (act. 5/8.9).

  2. Mit Gesuchsformular stellte die Berufungsklägerin am 28. April 2022 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (fortan Gemein- deamt), ein Gesuch um Bewilligung der änderung ihres Familiennamens von

    C. in Gröfin von G. (act. 5/1.1-1.2). Im Schreiben vom 4. Mai 2022 machte das Gemeindeamt Hinweise zur Eintragung von Titeln und Graden im Schweizerischen Zivilstandsregister. Es wies die Berufungsklägerin darauf hin, dass eine Allfällige Namensänderung ausschliesslich im Schweizerischen Zivilstandsregister nachgefährt würde und die deutschen Behörden nicht zur Anerkennung des Schweizerischen Namensänderungsentscheides verpflichtet seien. Das Gemeindeamt forderte die Berufungsklägerin zudem zur Einreichung von Unterlagen und einer Stellungnahme zu einzelnen Fragen auf (act. 5/3). Am 20. Juni 2022 ging beim Gemeindeamt die Stellungnahme der Berufungsklägerin samt weiterer Unterlagen ein (act. 5/4.1-4.4). Das Gemeindeamt gab der Berufungsklägerin in der Folge im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs die möglichkeit, sich bis zum 11. August 2022 zur geplanten Ablehnung der Namensänderung zu äussern (act. 5/5). Mit Schreiben vom 3. August 2022 teilte die Berufungsklägerin mit, am Adelsprädikat Gröfin nicht festzuhalten. Weiter stellte sie die Einreichung von Beweisen in Aussicht (act. 5/6). Am 30. September 2022 liess sie durch ihren Rechtsvertreter eine Eingabe samt Belege einreichen

    (act. 5/8.1-8.18). Auf schriftliche Mitteilung des Gemeindeamtes, dass es an der geplanten Abweisung der Namensänderung festhalte, liess die Berufungsklägerin am 27. Oktober 2022 mitteilen, einen begründeten und anfechtbaren Entscheid zu verlangen (act. 5/10-11). Mit Verfügung vom 25. November 2022 wies das Gemeindeamt das Gesuch der Berufungsklägerin um Namensänderung ab (act. 5/12

    = act. 15 S. 7).

  3. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Ge- neralsekretariat (fortan Vorinstanz). Sie beantragte die änderung ihres Familien- und Ledignamens auf von G. , eventualiter verlangte sie die Rückweisung zur Neubeurteilung an das Gemeindeamt (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom

  1. Januar 2023 zeigte die Vorinstanz der Berufungsklägerin den Eingang des Rekurses an und ersuchte das Gemeindeamt um Stellungnahme sowie Akteneinreichung (act. 3). Das Gemeindeamt übermittelte die Verfahrensakten, erstattete ei- ne Stellungnahme und beantragte unter Kostenfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin die Abweisung des Rekurses (act. 4). Die Berufungsklägerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (act. 8/1). Mit Verfügung vom 5. April 2023 wies die Vorinstanz den Rekurs der Berufungsklägerin ab, auferlegte ihr die Verfahrenskosten von total Fr. 770.00 und sprach ihr keine Parteientschädigung zu (act. 11 = act. 16 S. 8).

  2. Gegen diese Verfügung gelangte die Berufungsklägerin rechtzeitig mit Berufung vom 11. Mai 2023 (Datum Poststempel) an die Kammer (act. 17; zur Rechtzeitigkeit: act. 13). Sie beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die änderung ihres Familien- und Ledignamens auf von G. , eventualiter verlangt sie die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (act. 17

S. 2). Die Akten der Vorinstanz sowie des Gemeindeamtes wurden beigezogen (act. 1-13). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde der Berufungsklägerin Frist

angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu leisten (act. 20). Sie leistete diesen in der Folge fristgerecht (act. 21-22). Die Sache erweist sich als spruchreif.

II.

1. NamensÄnderungen erfolgen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein Gesuch hin. Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regierungsrat zuständig (Art. 30 Abs. 1 ZGB, 45 Abs. 1 Ziffer 15 EG ZGB/ZH). Ge- nauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zu- nächst entscheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensänderung ( 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung ( 19 b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Das Verfahren vor dem Gemeindeamt und der Direktion der Justiz und des Innern richtet sich nach den Regeln des im vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren massgebenden Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG), wobei 71 VRG die ergänzende Anwendung der Vorschriften der ZPO betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel; Art. 124-149 ZPO) statuiert. Der Entscheid der Direktion betreffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden ( 45 EG ZGB/ZH, 50 lit. c und

? 176 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO); dieses Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG ( 176 Abs. 2 GOG/ZH). Im Rahmen der Anwendbarkeit der ZPO stellen NamensÄnderungen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; die Verfahren sind summarischer Natur (vgl. Art. 248 lit. e ZPO).

    1. Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 314 ZPO). Es kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerägt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch die Unangemessenheit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgeermessen zu unterscheiden. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht befugt, eigenes Rechtsfolgeermessen ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Kurt Blickensdorfer, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 8 ff.).

      Die BerufungsBegründung hat sich sachbezogen und substantiiert mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte (und von ihr Diskutierte) zu wiederholen. Vielmehr gilt es konkret zu Rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche (vorgebrachten) Tatsachenbehauptungen sowie Dokumente diese Argumentation stätzen (ZK ZPO- Peter Reetz/Stefanie Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 ff.; ausführlich auch OGer ZH NG140011 vom 1. Juni 2015 E. III./2.2.1.). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch beRücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

    2. Unter dem Titel übersicht über den Sachverhalt macht die BerufungsKlägerin Schilderungen zu ihren Familienverhältnissen sowie ihrem Gesuch um Namensänderung (act. 17 S. 3-6 Rz. 4-12), ohne daraus etwas für ihren Standpunkt abzuleiten sich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen. Es erübrigen sich Weiterungen dazu. Ihre pauschalen Verweise auf alle ihre Eingaben in den Verfahren vor dem Gemeindeamt und der Vorinstanz (act. 17 S. 5 Rz. 8) ge- nützen sodann den Anforderungen an die BerufungsBegründung nicht. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in diversen Eingaben der Berufungsklägerin nach Argumenten sowie Standpunkten zu suchen, die das von ihr mit der Berufung verlangte stätzen würden (vgl. BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1. und 2.6). Im Nachfolgenden ist folglich auf die Vorbringen der Berufungsklägerin in der Berufung nur insoweit einzugehen, als sie auf die vorinstanzlichen Erwägungen

Bezug nehmen sowie sich mit ihnen auseinandersetzen, und zudem ein Eingehen auf die Vorbringen für die Entscheidfindung erforderlich ist.

III.
  1. Rechtliches

    1. Ausserhalb eines namensrechtlich bedeutsamen Zivilstandsereignisses kann der Name einer naTürlichen Person nur im vorerwähnten verwaltungsrechtlichen Verfahren durch behürdliche Verfügung geändert werden, wozu gemäss der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB achtenswerte Gründe statt der vormals wichtigen Gründe vorliegen müssen (vgl. BSK ZGB I-Roland Bühler, 7. Aufl. 2022, Art. 30 N 1 und 13; BGE 145 III 49

      E. 3.1 = Pra 108 [2019] Nr. 76; BGer 5A_336/2020 vom 12. Juli 2021 E. 4.1.). Die

      Gesetzesänderung in Art. 30 ZGB ist auf die parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer (03.428) zurückzuführen, welche die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich des Namens- und Bürgerrechts zum Ziel hatte. Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass am Grundsatz der Unabnderlichkeit des Namens (und des Bürgerrechts) festgehalten, jedoch mit der änderung des Gesetzeswortlautes von wichtigen zu achtenswerten Gründen eine Senkung der Hürden zur Namensänderung beabsichtigt wurde. In welchen Fällen von achtenswerten Gründen gesprochen werden kann, ist der parlamentarischen Debatte nicht zu entnehmen. Die änderung des Wortlauts von Art. 30 Abs. 1 ZGB war im Parlament unbestritten und wurde nicht näher diskutiert (Voten Bundesrätin Sommaruga und Ständerat Bürgi, AB 2011 S 479 / BO 2011 S 149; Votum Natio- nalrat Sommaruga, AB 2011 N 1757 / BO 2011 N 1757; Votum Nationalr?tin Leutenegger Oberholzer, AB 2011 N 1757 / BO 2011 N 1760). Angesichts der Stellungnahme des Bundesrates zur parlamentarischen Initiative vom 12. Dezember 2008 (BBl 2009 429 Ziff. 2.2 S. 432) sowie anhand der Voten in der parlamentarischen Debatte (vgl. Voten Bundesrätin Sommaruga, AB 2011 S 479 / BO 2011

      S 149; Votum Nationalrat Sommaruga, AB 2011 N 1757 / BO 2011 N 1757; Vo-

      tum Nationalr?tin Leutenegger Oberholzer, AB 2011 N 1757 / BO 2011 N 176) entsteht der Eindruck, dass die änderung des Gesetzeswortlautes und gleichsam

      die Senkung der Anforderungen an die Namensänderung weniger mit Blick auf gewöhnliche, sondern v.a. mit Blick auf die NamensÄnderungen im Zusammenhang mit ZivilstandsÄnderungen bzw. Kindern vorgenommen worden war (vgl. dazu OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016 Erw. III./1.). Das Bundesgericht stellte jedoch der Mehrheit der Lehre folgend klar, die flexiblere Würdigung des Begriffs der achtenswerten Gründe gelte nicht eingeschränkt, sondern ganzheitlich resp. auch für Gesuche in einem ordentlichen Namensänderungsverfahren (BGE 145 III 49 E. 3.1 m.w.H. = Pra 108 [2019] Nr. 76 S. 772).

    2. Damit ist noch nicht näher umgrenzt, in welchen Fällen achtenswerte Gr?n- de vorliegen. Beim Begriff der achtenswerten Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ob im Einzelfall achtenswerte Gründe vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) sowie unter BeRücksichtigung und Abwägung aller sachlich wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten ist (vgl. BGer 5A_730/ 2017 vom 22. Januar 2018 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 140 III 557 E. 3.2; BGer 5A_142/2023 vom 7. Juni 2023 E. 3.1.; auch BSK ZGB I-Roland Bühler, a.a.O., Art. 30 N 6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich das Gesuch um Namensänderung auf besondere Gründe stätzen, die nicht unzulässig, missbräuchlich sittenwidrig sind; der anbegehrte Name muss rechtskonform sein und darf nicht jenen eines Dritten beeinträchtigen (BGE 145 III 49 E. 3.2 m.w.H. = Pra 108 [2019] Nr. 76 S. 772). Als Gründe für eine Namensänderung denkbar sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher administrativer Natur. Es kann anders als noch unter altem Recht auch die subjektive gefühlsmässige Komponente als Begründung der gesuchstellenden Person beRücksichtigt werden. Abzulehnen ist es aber, nach neuem Recht bereits Gründe für eine Namensänderung zuzulassen, die sich rein auf Unannehmlichkeiten stätzen. Um in Bezug auf die Namensänderung von Belang zu sein, müssen die angefährten subjektiven Gründe auch objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität und nicht bloss belanglos sein. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungssowie Identifikationsfunktion des Namens zuwider laufen und zu einer Aushöhlung des (auch unter neuem Recht weitergeltenden) Grundsatzes der Unabnderlichkeit des Namens führen und überdies

      Raum für eine Namensänderung nach eigenen Wünschen bieten, was mit der Gesetzesrevision nicht beabsichtigt wurde (vgl. BGE 140 III 577 E. 3.3.3; BGE 145 III 49 E. 3.2 m.w.H. = Pra 108 [2019] Nr. 76 S. 772; BGer 5A_730/2017 vom

      22. Januar 2018 E. 3.2.; BGer 5A_336/2020 vom 12. Juli 2021 E. 4.2.; OGer ZH

      NT160001 vom 29. Juni 2016 E. III.1). Die gesuchstellende Partei, welche eine Namensänderung verlangt, muss deren Voraussetzungen und dazu gehörend die Sachverhalte, die sie als achtenswerte Gründe anruft, beweisen. Die Bewilligung der Namensänderung darf sich nur auf Tatsachen stätzen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat (BGE 136 III 164; BSK ZGB I-Roland Bühler, a.a.O., Art. 30 N 7; vgl. näheres dazu unten in Erw. III.C.1.2.2.).

  2. Gründe für Namensänderung / Vorinstanzliche Erwägungen

    1. Kurz zusammengefasst begründete die Berufungsklägerin die beantragte Namensänderung im vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren mit der fehlenden identitätsbildenden Funktion ihres Namens C. (enges Verhält- nis zur Mutter sowie deren Grossfamilie, keine emotionale/persönliche Verbin- dung zum Vater, kein Bezug zu Russland resp. den russischen Verwandten/Vorfahren der russischen Kultur). Sie machte geltend, ihr Name zeitige für sie in wirtschaftlicher Hinsicht eine beeinträchtigende Wirkung (Anfeindungen in Gesprächen mit Geschäftskunden, spürbare Reduktion des Kundenkreises resp. UmsatzRückgang). Zudem werde ihr Familienname für sie zunehmend zu einer emotionalen bzw. psychischen Belastung (aufgrund ihrer Familiengeschichte, vor dem Hintergrund des Russland-Ukraine-Krieges und der Stigmatisierung der implizierten russischen Herkunft des Namens). Die Berufungsklägerin gab an, die Nachteile würden auch mit einer Namenskürzung auf B. nicht beseitigt, weil sie diesen Namen weder im privaten noch Geschäftlichen Verkehr mit Dritten benutze und sie diesfalls weiterhin einen ausländischen sowie nicht identitätsstiftenden Namen führen würde. Der Partikel von stelle einen integralen Namensbestandteil des bestehenden, eingetragenen, bürgerlichen Familiennamens mötterlicherseits dar und sei eintragungsfühig (act. 5/1.2 S. 1, act. 5/4.1 S. 1 f., act. 5/8.3 S. 2 ff. und 6 f., act. 1 S. 3, 8 f. und 14 ff., act. 8/1 S. 3).

        1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, tatsächliche wirtschaftliche Nachteile aufgrund des Familiennamens seien objektive Gründe, die für eine Namensänderung sprechen würden. Die Berufungsklägerin habe aber nicht dargelegt, inwiefern und dass sich ihr russischer Familienname konkret schädigend für das Geschöft auswirke. Die Berufungsklägerin habe selber eingeräumt, einen Umsatz- Rückgang nicht nachweisen zu können. Ihr Verweis auf ein generelles Stigma russischer Namen seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine, die vagen Ausführungen zu Anfeindungen als Russin, die spürbare Reduktion ihres Kundenkreises und zunehmende Auswirkungen auf ihr Geschäftsleben aufgrund ihres Familiennamens, würden nicht ausreichen. Es sei zudem unklar geblieben, was unter den durch die Berufungsklägerin genannten irritierenden Reaktionen von Geschöftspartnern auf ihren Familiennamen zu verstehen sei. Auch das Schreiben von H. vermöge die Ausführungen der Berufungsklägerin nicht zu präzisieren. Darin würden zwar negative Erfahrungen der Berufungsklägerin wegen ihres Familiennamens an Messen und ein Ansprechen von Kunden, insbesondere auf die politische Einstellung der Berufungsklägerin, genannt. Dies jedoch ohne Angabe konkreter Beispiele, und das Schreiben enthalte auch keinen Hinweis auf tatsächliche wirtschaftliche Nachteile der Berufungsklägerin. Nach der Vorinstanz sei zudem fraglich, inwiefern potentielle Kunden überhaupt den Familiennamen der Berufungsklägerin kennen würden, zumal sie selber angebe im Geschäftsleben, und wenn immer möglich, unter ihrem Künstlernamen I. aufzutreten (act. 15 S. 4 f.).

        2. Zum Vorbringen der Berufungsklägerin, die Angabe ihres amtlichen, russischen (Familien-)Namens sei für sie unangenehm und psychisch belastend, führte die Vorinstanz aus, dass die als subjektiver Grund angerufene psychische Belastung eine gewisse Intensität aufweisen müsse. Eine solche sei bei der Berufungsklägerin nicht erkennbar. Wie sich die psychische Belastung bei der Berufungsklägerin manifestiere, gehe aus ihren Eingaben und insbesondere dem von ihr eingereichten Gutachten nicht hervor. Letzteres gebe Grösstenteils das von der Berufungsklägerin Vorgetragene, ihre Erlebnisse und Wünsche in Bezug auf den Familiennamen wieder. Eine aktuelle psychische Belastung werde nicht festgestellt, eine Diagnose nicht gestellt, sondern vielmehr eine hypothetische Voraussage möglicher psychischer Schwierigkeiten in der Zukunft getroffen. Das Gemeindeamt sei daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass aus dem Gutachten keine medizinische Notwendigkeit (zur Namensänderung) hervor gehe und mangels nachvollziehbarer Diagnose nicht auf dieses abgestellt werden könne. Da weder die Berufungsklägerin noch der Gutachter Angaben zum Beschwerdebild Allfälligen Symptomen gemacht hätten, Beständen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer rechtlich relevanten psychischen Belastung, die (im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes) mit einem weiteren Gutachten belegt werden Müsste (act. 15 S. 5 f.).

        3. Weiter liess die Vorinstanz auch das Argument der Berufungsklägerin, ihr ausländischer Name gebe nicht ihre wahre Identität wieder resp. dieser sei nicht identitätsstiftend, nicht als Grund für eine Namensänderung gelten. Die Behauptung, keinen Bezug zum Herkunftsland des Familien- und Ledignamens zu haben, vermöge keinen achtenswerten Grund für deren Aufgabe zu begründen. Zum Vorbringen der Berufungsklägerin, sie habe nie eine enge Beziehung zum russischen Vater resp. eine viel engere zur Mutter und deren Familie gehabt, hielt die Vorinstanz fest, dass die Intensität der Verbindung zum Elternteil, welcher den gewünschten Familiennamen trage, für eine Namensänderung von entscheiden- der Bedeutung sei; diese Verbindung entstehe grundsätzlich im Kindes- und Jugendalter. Negative Tatsachen, wie eine fehlende Beziehung zum Vater, könnten zwar nicht bewiesen werden, jedoch weise die Berufungsklägerin auch eine enge Beziehung zur Mutter und deren Familie nicht nach. Gemäss den Akten habe sie bis im Alter von 11 Jahren mit beiden Eltern und danach bis zum Alter von 18 Jahren im Internat gelebt. Dies reiche nicht aus, um einen engeren Bezug zur Mutter Grossmutter nachzuweisen. Die geltend gemachten subjektiven Gründe für eine Namensänderung blieben objektiv nicht nachvollziehbar bzw. einsichtig (act. 15 S. 6 f.).

        4. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz habe das Gemeindeamt schliesslich zutreffend festgehalten, dass selbst im Falle, dass achtenswerte Gründe für eine Namensänderung vorliegen würden, lediglich der Name G. , nicht aber von G. eintragungsfühig wäre. Das Bundesgericht dulde gemäss

      seiner Rechtsprechung das von nur, weil bei bereits eingetragenen Familiennamen nur mit unverhältnismässigem Aufwand festgestellt werden könnte, ob das von bürgerlichen adligen Ursprungs sei. Das in Frage stehende von sei Bestandteil des Familiennamens der Mutter Gröfin von G. und somit offensichtlich einer Adelsbezeichnung. Aus dem von der Berufungsklägerin angerufenen BGE 120 II 276 könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 15 S. 7 f.).

  3. Argumente in der Berufung / Materielles

    1. Vorbemerkungen

      1. Die Berufungsklägerin kritisiert, dass die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt und offerierte Beweismittel nicht abgenommen habe. Im Sinne der antizipierten BeweisWürdigung sei falsch erwogen worden, dass weitere Beweisabnahmen nicht notwendig seien. Die Vorinstanz hätte ihr Gesuch nicht mangels (angeblich) fehlenden Nachweises von wirtschaftlichen Nachteilen, einer hinreichend intensiven psychischen Belastung eines engeren Bezugs zur Mutter Grossmutter abweisen dürfen. Bei Zweifeln an den vorgebrachten Tatsachen hätte der Sacherhalt von Amtes wegen untersucht werden müssen. Sie habe alles Zumutbare unternommen, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen (act. 17

        S. 8 f. Rz. 20-24).

        Die Berufungsklägerin spricht im Weiteren an mehrfacher Stelle ihrer Berufung davon, dass ihre Vorbringen in Bezug auf die Gründe für die Namensänderung ehrlich, überzeugend resp. glaubhaft seien. Die Vorinstanz scheine ihr jedoch keine Gutgläubigkeit zuzugestehen und messe ihren Vorbringen keinerlei Beweiswert zu (act. 17 S. 6 Rz. 14, S. 10 Rz. 26 und 29, S. 12 Rz. 34). Die Berufungsklägerin führt an, da im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung komme, würden die Beweislastregeln gemäss Art. 8 ZGB erheblich abgeschwächt (act. 17 S. 8 Rz. 20).

            1. Zu diesen Vorbringen ist festzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz nach 7 Abs. 1 VRG die VerwaltungsBehörden zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten ( 7 Abs. 2 VRG) und das Beschleunigungsgebot ( 4a VRG) relativiert. Demnach ist die entscheidende Behürde für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich; die betroffene Partei hat aber, insbesondere sofern sie wie vorliegend ein Gesuch gestellt hat, die dieses stätzenden Tatsachen substantiiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren als auch im Rechtsmittelverfahren. Im Rekursverfahren herrscht ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz, denn die Rekurs führende Partei unterliegt einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Rüge- und Substantiierungspflicht (vgl. 23 VRG; VGr ZH, VB.2021.00617 vom 16. Dezember 2021, E. 2.2; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, 7

              N 3, 5 und 33; Anja Marina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2021, N 198 ff., 289 ff. und 648). Zudem ist zu bemerken, dass im Falle der anwaltlichen Vertretung einer verfahrensbeteiligten Person, an den Untersuchungsgrundsatz tendenziell geringere Anforderungen zu stellen sind (Kaspar Plüss, a.a.O., 7 N 6 und 15).

            2. Der Untersuchungsgrundsatz kann sich allenfalls auf die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast auswirken, nicht aber darauf, dass die gesuchstellende Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Auch hat der Untersuchungsgrundsatz keinen Einfluss auf das Beweismass, welches im Verfahren der Namensänderung nicht in einem Glaubhaftmachen besteht, sondern es gilt grundsätzlich das Regelbeweismass des Vollbeweises. Demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist und zugleich Allfällig verbleibende Zweifel nicht als erheblich erscheinen (voller Beweis; vgl. Kaspar Plüss, a.a.O., 7 N 26 ff.; Anja Marina Binder, a.a.O., N 320 und 324; BSK ZGB I- Roland Bühler, a.a.O., Art. 30 N 7).

        Es wird der Berufungsklägerin (vom Gemeindeamt und der Vorinstanz) nicht unterstellt, sie hege keine ehrlichen Motive in Bezug auf die beantragte Namensänderung sie handle nicht gutgläubig. Es kann davon ausgegangen werden, dass gewisse Belastungen negative subjektive Empfindungen im Zusammenhang mit dem Namen für die Berufungsklägerin bestehen, andernfalls sie nicht (nunmehr bis vor die dritte Instanz) die änderung ihres Familien- und Ledig- namens beantragen würde. Um jedoch eine Würdigung der sachlich wesentlichen Umstände im Einzelfall sowie eine Abgrenzung zwischen einer zulässigen und ei- ner (verpönten) Namensänderung nach eigenen Wünschen vornehmen zu kön- nen (vgl. oben Erw. III.A.2.), braucht es als Ausgangspunkt resp. in einem ersten Schritt einer genügend substantiierten Darlegung der gesuchstellenden Person zu den von ihr angerufenen Gründen. In einem zweiten Schritt stellt sich die Frage des Beweises resp. einer Allfälligen Beweiserhebung. Letztere erfolgt nur in Bezug auf (rechtserhebliche) genügend behauptete Tatsachen (vgl. Regina Kie- ner/Bernhard R?tsche/Mathias Kuhn, ?-ffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N 671). Das soeben Ausgefährte ist nachfolgend bei der Behandlung der Berufung der Berufungsklägerin gegliedert nach den geltend gemachten Gründen für die Namensänderung zu berücksichtigen:

    2. Wirtschaftliche Nachteile (als objektiver Grund)

      1. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie erwogen habe, sie (die Berufungsklägerin) habe kei- ne konkrete Geschäftsschädigung bzw. keine wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des russischen Familiennamens aufzeigen können (act. 17 S. 6 Rz. 13). Die Vorinstanz komme unter Verweis auf BGE 120 II 276 E. 1 und BGE 136 III 161

        E. 3.1.1. zum Schluss, dass der russische Name sich nicht konkret schädigend auswirke. Diese vor der Revision des Namensrechts ergangenen Entscheide seien jedoch nicht mehr einschlägig; eine konkrete Schädigung sei nicht mehr vorausgesetzt. Die Berufungsklägerin bringt vor, sie habe dargelegt, eine selbst?n- dige, im nachhaltigen SchmuckGeschäft tätige Geschäftsfrau zu sein. Ihre regelmässigen Aussenauftritte (Kundenberatung in den Verkaufsrumlichkeiten und auf Messen) könnten anhand von Zeugen nachgewiesen werden. In ihrer Position als Geschäftsfrau sei sie regelmässig in negativem Kontext auf ihren russischen Namen angesprochen worden und sie habe sich rechtfertigen müssen. Ihren Namen B. -C. müsse sie (vor Kunden und Geschäftspartnern) in Hotels, auf der Kreditkarte, bei Flugbuchungen und im Zusammenhang mit dem COVID-Zertifikat offenlegen. Dies führe zu irritierten Reaktionen von Geschäftspartnern, weil diese sie nicht unter ihrem bürgerlichen Namen kennen würden. H. habe als ihre Geschäftspartnerin oft miterlebt, wie sie den Grad einer Belanglosigkeit übertreffende, unangenehme Situationen aufgrund des Familien-

        namens habe erfahren müssen (act. 17 S. 13 Rz. 39-41 und S. 15 Rz. 49 und 51).

      2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass wirtschaftliche Gründe achtenswert sein können. tatsächliche wirtschaftliche Nachteile aufgrund des Familiennamens seien objektive Gründe, die für eine Namensänderung sprechen würden (vgl.

        act. 15 S. 4 Erw. 4.2 zweiter Absatz, wo die von der Berufungsklägerin genannten Bundesgerichtsentscheide aufgefährt wurden; siehe auch oben Erw. III.A.2.). Es ist nicht ganz nachvollziehbar, was die Berufungsklägerin aus ihrem Vorbringen, eine konkrete Schädigung sei nicht vorausgesetzt, für sich ableiten Möchte. Dass sich ihr russischer Name konkret schädigend auf das Geschäft auswirke, machte die Berufungsklägerin selber vor Vorinstanz geltend (act. 7 S. 16 Rz. 54) und diese nahm darauf unter Behandlung des Vorbringens als wirtschaftlichen Grund für eine Namensänderung Bezug (act. 15 S. 4 Erw. 4.2 dritter Absatz). Die Berufungsklägerin verkennt im Weiteren, dass die Vorinstanz die angerufenen wirtschaftlichen Gründe wegen ungenügender Substantiierung nicht gelten liess. Die Vorinstanz erachtete den Verweis auf ein generelles Stigma russischer Namen, die vagen Ausführungen zu Anfeindungen als Russin, zu einer spürbaren Re- duktion des Kundenkreises und zunehmenden Auswirkungen auf das Geschäftsleben als nicht genügend. Es würden (im Schreiben von H. ) keine konkreten Beispiele genannt und es sei unklar, was unter irritierten Reaktionen von Geschäftspartnern zu verstehen sei. Es sei unterschiedlich zu beurteilen, ob sich diese bloss überrascht gezeigt die Geschäftsbeziehungen mit der Berufungsklägerin deswegen eingeschränkt abgebrochen hätten (vgl. ausführlicher oben Erw. III.B.2.1. sowie act. 15 S. 4 f.). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen, welchen zugestimmt werden kann, setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie führt vielmehr in Wiederholung ihrer Vorbringen im verwaltungsrechtlichen Verfahren auch im Berufungsverfahren dieselben pauschalen, wenig

        aussagenden Behauptungen an (in negativem Kontext angesprochen worden und sich rechtfertigen müssen, irritierte Reaktionen, unangenehme Situatio- nen), ohne aufzuzeigen, dass sie den für die Namensänderung von ihr angerufe- nen wirtschaftlichen Grund vor Vorinstanz genügend substantiiert hätte. In diesem Zusammenhang ist zur Verdeutlichung insbesondere anzuführen, dass selbst im Falle des Bestehens einer allgemeinen Stigmatisierung russischer Namen, dies noch nichts darüber aussagt, wie sich solches auf das (Wirtschafts-)Leben der Berufungsklägerin konkret auswirkt. Dies näher auszuführen wäre an der Berufungsklägerin gelegen. Im vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren wurden dahingehende Substantiierungshinweise gemacht (act. 5/3 S. 2, dort aus- Drücklich die Aufforderung zur Beschreibung konkreter Situationen; act. 5/5 S. 2), dem Untersuchungsgrundsatz wurde Genüge getan. Gleichwohl beliess es die Berufungsklägerin bei ihren allgemeinen Behauptungen. Die fehlenden Konkretisierungen könnten auch nicht durch die Abnahme von offerierten (Zeugen-

        )Beweisen (zur Behauptung regelmässiger Aussenauftritte) nachgeholt werden.

        Anzufügen ist zusätzlich, dass es in der Tat wie die Vorinstanz anführte und von der Berufungsklägerin nicht kommentiert wurde fraglich ist, inwiefern der russische Ledigname der Berufungsklägerin für sie in Geschäftlicher Hinsicht eine ins Gewicht fallende Rolle spielt, da sie (nach eigenen Angaben) wenn immer möglich unter ihrem Künstlernamen I. auftritt (vgl. act. 5/8.3 S. 3, act. 1 S. 8). Weder der Name B. -C. noch der Name von G. scheinen vor dem Hintergrund der Ausführungen der Berufungsklägerin eine objektive Bedeutung in ihrem wirtschaftlichen Leben zu haben. Ohne Weiteres und ohne konkretisierende Erläuterungen der Berufungsklägerin erschliesst sich nicht, wie häufig und inwiefern sie überhaupt ihren Namen B. -C. vor Kunden und Geschäftspartnern (bei Hotel-, Flugbuchungen und der damaligen Verwendung des COVID-Zertifikats) offenlegen muss(te).

        Zusammengefasst versäumte es die Berufungsklägerin darzulegen, inwiefern ihr russisch-st?mmiger Ledigname sie konkret in ihrem wirtschaftlichen Auftreten als Geschäftsfrau resp. in der tätigkeit mit ihrem Unternehmen beeinflusst. Die für die verlangte Namensänderung angerufenen wirtschaftlichen Gründe wurden

        durch die Berufungsklägerin nicht genügend substantiiert behauptet, so dass unter diesem Gesichtspunkt nicht auf das Vorliegen eines achtenswerten Grundes geschlossen werden kann.

    3. Psychische Belastung (als subjektiver Grund)

      1. Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass ihr russischer Familienname angesichts der eigenen Familiengeschichte und der aktuellen weltpolitischen Lage für sie psychisch belastend wirke. Seit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hätten russische Namen generell ein gewisses Stigma, dies sei für sie umso mehr emotional belastend, da sie keinen Bezug zur russischen Kultur Sprache habe. Die Annahme der Vorinstanz, es würden keine Anhaltspunkte für eine rechtlich relevante psychische Belastung vorliegen, gehe fehl. Die Vorinstanz habe ihre Aussagen zur subjektiven psychischen Belastung weder gewürdigt noch sei sie dazu anGehört worden. Falsch sei auch (die vorinstanzliche BeweisWürdigung), dass das eingereichte Gutachten die psychische Belastung nicht bestätige. Die Vorinstanz habe ausgefährt, dass das Gutachten von Dr. phil. J. den bundesgerichtlichen Anforderungen von BGE 136 III 161 E. 3.4.3 nicht genüge. Der bundesgerichtliche Entscheid sei jedoch vor der Revision des ZGB ergangen und nicht mehr einschlägig. Das Gutachten von Dr. phil. J. enthalte stringente Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem aktuellen Namen und der psychischen Belastung. Für die Bejahung des Vorliegens achtenswerter Gründe sei keine medizinische Notwendigkeit Diag- nose nötig. Es treffe zu, dass der Gutachter zunächst ihre Angaben aus den persönlichen Sitzungen wiedergegeben und eingeordnet habe. Anschliessend habe er die Aussagen über zwei A4 Seiten psychologisch beurteilt. Schliesslich habe der Gutachter festgehalten, dass ihre Aussagen aus psychologischer Sicht nachvollziehbar seien und mit psychologischen Schwierigkeiten verbunden sein könnten. Für die Vorinstanz habe kein Anlass bestanden und es sei ihr nicht erlaubt gewesen, von dieser Einschätzung abzuweichen, auf das Fehlen einer rechtlich relevanten psychischen Belastung zu schliessen, sich über den Untersuchungsgrundsatz hinwegzusetzen und auf eine weitere Beweisführung zu verzichten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein (weiteres, einzuholendes) Gutachten die überzeugung der Vorinstanz nicht hätte ändern können. Sie habe ein medizinisches Gutachten offeriert. hätten tatsächlich Zweifel über ihre psychische Belastung bestanden, so hätte die Vorinstanz ein solches in Auftrag geben müssen. Die Vorinstanz habe diesen Beweis in unzulässiger Weise nicht abgenommen (act. 17 S. 6 Rz. 14, S. 9 Rz. 25-27, S. 12 f. Rz. 34-38, S. 15 Rz. 51).

      2. Die subjektiven bzw. emotionalen Gründe für eine Namensänderung sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter dem Begriff der achtenswerten Gründe nicht ausser Acht zu lassen. Sie bedürfen aber wie erwähnt einer gewissen Schwere (vgl. oben Erw. III.A.2.; BGE 145 III 49 = Pra 108 [2019]

        Nr. 76 E. 3.2; BGer 5A_336/ 2020 vom 12. Juli 2021 E. 4.2; BGer 5A_143/2023

        vom 7. Juni 2023 E. 3.1). Die Vorbringen der Berufungsklägerin bleiben wie die Vorinstanz ausführte (vgl. act. 15 S. 5 Erw. 4.3) auch hinsichtlich ihrer emotio- nalen Gründe für die Namensänderung wenig konkret. In der Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, ihr russischer Familienname sei für sie psychisch sowie emotional belastend und sie führt einige Gründe (Familiengeschichte, weltpolitische Lage, kein Bezug zu russischen Kultur Sprache) dafür an. Aber auch diese Begriffe fällt sie nicht mit Schilderungen zu ihren eigenen (situationsbedingten) Empfindungen sowie erlebten Situationen. Insofern erwog auch die Vorinstanz zutreffend, dass wiederum unklar bleibe, was unter unangenehmen und psychisch belastenden Situationen zu verstehen sei. Wie sich die psychische Belastung manifestiere gehe aus den Eingaben der Berufungsklägerin, insbesondere dem Gutachten, nicht hervor (act. 15 S. 5 Erw. 4.3 zweiter Absatz). Dem Gutachten von Dr. phil. J. sind Angaben zur aktuellen Lebenssituation und dem Lebenslauf der Berufungsklägerin zu entnehmen (act. 2/8 S. 2-5). Unter dem Titel Psychologische Beurteilung macht der Gutachter Dr. phil. J. Ausführungen zu den (Hinter-)Gründen für die von der Berufungsklägerin angestrebte Namensänderung. Er schliesst darauf gestützt, die Ausführungen der Berufungsklägerin seien aus psychologischer Sicht nachvollziehbar (act. 2/8 S. 5 f.). Er empfiehlt die Bewilligung eines Namenswechsels. Müsste die Berufungsklägerin ihren Familiennamen weiterhin führen, wäre dies möglicherweise mit psychischen Schwierigkeiten verbunden (act. 2/8 S. 6). Letztere Formulierung des Gutachters lässt nicht auf eine bestehende könftige, klar absehbare psychische Belastung der Berufungsklägerin schliessen. Es ist daher nicht falsch, folgerte die Vorinstanz in übereinstimmung mit dem Gemeindeamt, dass das eingereichte Gutachten die psychische Belastung nicht bestätige. Auch trifft zu, dass das Gutachten keine Feststellungen dazu enthält, wie sich eine psychische Beeinträchtigung bei der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem russischen Le- dignamen konkret offenbaren würde.

        Selbst wenn eine medizinische Notwendigkeit der Namensänderung eine psychologische Diagnose als Grund für eine Namensänderung nicht erforderlich ist, so ist doch eine gewisse Substantiierung der gesuchstellenden Person hinsichtlich des bei ihr eingetretenen Beschwerdebildes, Allfälliger Symptome und/oder belastender Situationen im Zusammenhang mit der Verwendung resp. führung des zu ändernden Namens zu fordern. Der unbestimmte Rechtsbegriff der achtenswerten Gründe erheischt eine gewisse Objektivierung resp. Wertung der geltend gemachten subjektiven Motive, was bedeutet, dass (auch) Emotionen von Betroffenen zu bewerten sind, die für diese fraglos ernsthaft sind. Um eine objektivierte Wertung der subjektiven Empfindungen vornehmen bzw. im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine für die Namensänderung nötige gewisse Schwere der gefühlsmässigen Komponente schliessen zu können, braucht es als Ausgangspunkt genügend substantiierte Darlegungen der gesuchstellenden Person. Die Berufungsklägerin zeigt weder (in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen) auf, dass sie solche im verwaltungsrechtlichen Verfahren vorgebracht hätte, noch dass sich solche aus dem eingereichten Gutachten ergeben würden. Es wäre (in einem ersten Schritt) an der BerufungsKlägerin gelegen, konkret zu beschreiben, in welcher Art und Intensität die Namens?n- derung ihre psychische Befindlichkeit in welcher Weise beeinflussen würde bzw. ihr derzeitiger Name sie psychisch (im Sinne eines konkreten Beschwerdebildes resp. auftretender Symptome in bestimmten Situationen) belastet. Die Konkretisierung der vorgebrachten Tatsachenbehauptung kann nicht mittels Beweisofferten an einen Gutachter beizuziehenden SachVerständigen delegiert werden, dies insbesondere auch unter BeRücksichtigung des Grundsatzes der Prozessökonomie. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren wurden gegenüber der Berufungsklägerin zum einen Substantiierungsaufforderungen gemacht (vgl. act. 5/3

        S. 2 und act. 5/5 S. 2), welchen sie nicht nachkam. Zum anderen endet die Untersuchungspflicht dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die es den VerwaltungsBehörden nahelegen, den vorgelegten Sachverhalt weiter zu erforschen (Kaspar Plüss, a.a.O., 7 N 21). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von der Einholung eines (weiteren) Gutachtens zur Bedeutung der beantragten Namensänderung für die Berufungsklägerin in emotionaler Hinsicht absah.

        Unter BeRücksichtigung des Gesagten ist (im Einklang mit der Vorinstanz) festzuhalten, dass aufgrund der durch die Berufungsklägerin pauschal geltend gemachten Auswirkungen des russischen Ledignamens auf ihre psychische Verfassung nicht vom Bestehen der für eine Namensänderung notwendigen Intensität der geltend gemachten psychischen Belastung ausgegangen werden kann. Das Vorliegen eines achtenswerten Grundes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann unter diesen Umständen nicht bejaht werden.

    4. Fehlende identitätsstiftende Funktion des Namens (kein Bezug zum Herkunftsland / Intensität der Verbindung zum Elternteil)

      1. Die Berufungsklägerin rägt, die Vorinstanz habe entgegen der herrschenden Lehre erwogen, dass die fehlende identitätsstiftende Funktion und der fehlende Bezug zum Herkunftsland ihres jetzigen Familien- und Ledignamens keine achtenswerten Gründe für die Namensänderung darstellten. Die Berufungsklägerin macht geltend, der von ihr anbegehrte Name gebe aus ihrer Sicht ihre wahre Identität wieder (act. 17 S. 6 Rz. 15 und S. 16 Rz. 52). Nach der BerufungsKlägerin habe sie im Weiteren entgegen der Vorinstanz ihre besondere Verbundenheit zur Mutter und Grossmutter dargelegt und solches könnte auch durch die Aussage ihrer Mutter bestätigt werden. Negative Tatsachen, wie die fehlende Beziehung zu ihrem Vater, könnten hingegen nicht nachgewiesen werden. Die Berufungsklägerin führt aus, ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie nicht einmal 11 Jahre alt gewesen sei. Die Scheidung sei aufgrund der impulsiven Reaktionen ihres Vaters ihr und ihrer Mutter gegenüber erfolgt. Es liege auf der Hand, dass ein knapp 11-jähriges Mädchen in dieser pRügenden Zeit einen engeren Bezug zur Mutter und Grossmutter mötterlicherseits aufgebaut habe, welche sich

        gegenseitig unterstätzt und zusammengewohnt hätten. Die Nähe zur mötterlichen Familie und das ZusammenGehörigkeitsgefühl, insbesondere nach der Scheidung der Eltern, zeigten auf, dass der Name von G. für sie identitätsstiftend sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie (die Berufungsklägerin) einen Teil ihrer Schulzeit im Internat verbracht habe. Das Internat sei nur 20 Minuten vom Wohnort der Grossmutter entfernt gewesen, weshalb sie die Mutter und Grossmutter wöchentlich besucht habe. Sodann habe sie die Frei- und Ferienzeit ausschliesslich bei der Mutter verbracht (act. 17 S. 10 Rz. 29, S. 11 f. Rz. 31-33,

        S. 16 Rz. 52-55).

      2. Die Berufungsklägerin beruft sich auf die herrschende Lehre, in deren Missachtung die Vorinstanz entschieden habe. Weder kann aufgrund der von der Berufungsklägerin angerufenen Kommentarstellen (act. 17 S. 6 f. Rz. 15 und S. 16 Rz. 52) auf eine herrschende Lehre geschlossen werden, noch können die Lehrmeinungen dahingehend verstanden werden, dass ihrer Ansicht nach eine nicht identitätsstiftende Funktion und ein fehlender Bezug zum Herkunftsland eines Familiennamens ohne Weiteres einen achtenswerten Grund darstellen würden. Würde man das Argument des fehlenden Bezugs zum Herkunftsland des Namens für sich allein in der heutigen global vernetzten resp. verflochtenen Gesellschaft bereits genügen lassen, Müsste sämtlichen TRügerinnen und TRügern mit Namen, die einem Land, einer Kultur einer Religion entspringen, die ihnen nicht vertraut am nächsten ist, ein Namenswechsel bewilligt werden und der Grundsatz der Unabänderbarkeit des Namens würde dadurch ausgehöhlt. Zur identitätsstiftenden Funktion des Namens führt die Berufungsklägerin an, die Tatsache, dass sie (wenn immer möglich) unter ihrem Künstlernamen I. (beides Kurzformen für A. ) auftrete, zeige wie wenig identitätsstiftend ihr aktueller Familienname sei (act. 17 S. 4 Rz. 6 und S. 13 Rz. 40; vgl. auch act. 5/8.3 S.3, act. 1 S. 8). Diese Argumentation der Berufungsklägerin ist wenig überzeugend, macht sie doch auch nicht geltend, den mötterlichen Familiennamen von

        G. als Künstlernamen zu führen führen zu wollen. Aus der Verwen- dung des (Künstler-)Namens I. (seit der Schulzeit; act. 17 S. 4 Rz. 6), welcher doch dem Anschein nach näher bei A. C. (resp. einer Kurzform und/oder Kombination dieses Vor- und Nachnamens) liegt als bei von G. , kann sie nichts für sich ableiten.

        Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, ein achtenswerter Grund liege vor, wenn aus ihrer Sicht der anbegehrte Name ihre wahre Identität wiedergübe, und sie auf eine Lehrmeinung von Regina E. Aebi-Müller (in: Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetzt, 3. Aufl. 2016, Art. 30-30a N 4; vgl. act. 17 S. 16 Rz. 52) sowie den Fall verweist, in dem ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter aufwächst, ist folgendes festzuhalten: Die von der Berufungsklägerin genannte Lehrstelle verweist auf BGer 5A_334/2014 E. 3.3 (amtlich publiziert in BGE 140 III 577

        E. 3.3). In diesem bundesgerichtlichen Entscheid ging es darum, dass ein minderjähriges Kind nach der Scheidung der Eltern die Namensänderung des Elternteils mit alleiniger elterlicher Sorge, bei dem es (Hauptsächlich) aufwächst, mittragen dürfen soll (vgl. BGE 140 III 577 E. 3.3.3), und nicht um die emotionale Nähe des Kindes zur mötterlichen Familie als Ganzes (vgl. dazu auch OGer ZH NT210001 vom 2. Dezember 2021 E. 5.3.). Der vorliegende Fall entspricht nicht der Konstellation, welcher der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde lag. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann zwar nicht gesagt werden, die Berufungsklägerin habe die enge Beziehung zur Mutter und deren Familie nicht nachgewiesen. Aufgrund der Schilderungen der Berufungsklägerin vor Vorinstanz (act. 7 S. 5 ff. und act. 8/1 S. 3) und den von ihr eingereichten Belegen resp. Mel- debescheinigungen (act. 2/5, act. 2/7, act. 2/9-10), ist davon auszugehen, dass sie nach der Scheidung ihrer Eltern im Jahre 1990 bei ihrer Mutter resp. Grossmutter lebte und auch während der Internatszeit ein naher Bezug zu diesen bestand. Es verbleiben einerseits keine erheblichen Zweifel daran, dass im Kindes- und Jugendalter die behauptete enge Beziehung der Berufungsklägerin zur Familie mötterlicherseits bestand. Andererseits beruft sich die Berufungsklägerin in Bezug auf ihren Vater auf dessen impulsive Reaktionen, die zur Scheidung geführt hätten. Sie und ihr Vater hätten nie eine enge Beziehung gefährt bzw. aufbauen können. Die vagen Schilderungen der Berufungsklägerin gehen nicht über ein übliches Schicksal eines Scheidungskindes hinaus. Das Verhältnis Vater- Tochter wird durch die Berufungsklägerin nicht näher im Sinne einer belastenden

        Beziehung beschrieben, so dass anzunehmen ist, sie könnte den vom Vater stammenden Namen C. nicht (weiterhin) als Teil ihres Doppelnamens behalten. Es war nicht an der Vorinstanz die Versäumnisse der anwaltlich vertrete- nen Berufungsklägerin in Bezug auf die Tatsachenbehauptungen mittels Parteibefragung Beweisaussage aufzuwiegen. Eine in emotionaler Hinsicht bestehende besondere Schwere der geschilderten Situation war und ist nicht erkennbar. Zu bedenken ist diesbezüglich auch, dass es vorliegend nicht um die Beziehung eines minderjährigen Kindes zum Elternteil geht, bei dem es (Hauptsächlich) aufwächst, sondern sich die Berufungsklägerin (erst) im Alter von Mitte Vierzig auf die fehlende identitätsstiftende Funktion ihres russisch-st?mmigen Namens resp. den engeren Bezug zum Namen mötterlicherseits beruft. Sie wartete doch eine erhebliche Zeit mit ihrem Gesuch um Namensänderung zu, was in Bezug auf das Kriterium der besonderen Schwere des angerufenen subjektiven Grundes zuungunsten der Berufungsklägerin zu werten ist.

        Insgesamt sind die Darlegungen der Berufungsklägerin hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden identitätsstiftenden Funktion des Namens nicht ausreichend; eine genügende Schwere dieses angerufenen (subjektiven) Grundes für die Namensänderung kann nicht bejaht werden.

    5. Familienname B.

      Der vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht mehr näher dazu äussert, weshalb ein achtenswerter Grund für die änderung ihres mit der Heirat von ihrem Ehemann übernommenen Familiennamens B. bestehen sollte. Sie erwähnt einzig pauschal einen fehlen- den Bezug zur muslimischen Kultur (act. 17 S. 16 Rz. 55). Dieses Argument stellt für sich allein gesehen keinen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dar (vgl. oben Erw. III.C.4.2.). Weiterungen dazu erübrigen sich.

    6. Partikel von / Fazit

      1. Da es an genügend dargelegten Gründen für eine Namensänderung fehlt, braucht im Weiteren nicht auf die Ausführungen der Berufungsklägerin zum von

        ihr gewünschten Namenszusatz von zum Namen G. (act. 17 S. 7, Rz. 17, S. 14 und 16 ff.) eingegangen zu werden.

      2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz keine falsche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann und die Berufungsklägerin mit ihren Argumenten in der Berufung nicht durch- dringt. Die Berufung ist daher abzuweisen.

IV.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf 12 Abs. 1 i.V.m. 2 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 und 11 GebVOG auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der unterliegenden Berufungsklägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich sowie das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

versandt am:

lic. iur. K. Würsch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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