Zusammenfassung des Urteils NT230001: Obergericht des Kantons Zürich
Die Berufungsklägerin beantragte die Namensänderung von B. zu C., was vom Gemeindeamt des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 900 CHF wurden der Berufungsklägerin auferlegt. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs gegen die Entscheidung ebenfalls ab und legte Kosten in Höhe von 750 CHF auf die Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin führte verschiedene Gründe für die Namensänderung an, darunter emotionale, familiäre und praktische Aspekte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung jedoch ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 700 CHF, die von der Berufungsklägerin zu tragen sind.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NT230001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 12.01.2024 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_126/2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Namensänderung |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungsklägerin; Namens; Namensänderung; Vorinstanz; Familienname; Familiennamen; Gemeinde; Beweis; Gemeindeamt; Kanton; Vater; Kantons; Recht; Eltern; Identitäts; Sachverhalt; Verfügung; Gesuch; Mutter; Selbstwertgefühl; Erwägung; Rekurs; Verfahren; Sinne; Entscheid; Hinsicht; Beziehung |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 30 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 4 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 140 III 577; 145 III 49; |
Kommentar: | Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Art. 311 OR, 2016 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NT230001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
in Sachen
A. B. ,
Gesuchstellerin, Rekurrentin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., Executive MBA HSG X.
betreffend Namensänderung
Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. Januar 2023 (2022-2961)
(act. 25/1.1, sinngemäss)
Es sei das Gesuch um änderung des Familiennamens nach Art. 30 Abs. 1 ZGB von B. zu C. zu bewilligen.
(act. 2/1 = 25/19)
Das Gesuch von B. , A. , geboren am tt. Januar 2000 in D. ZH, von Zürich ZH, wohnhaft in E. wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens betragen 900.00 Franken und werden der Gesuchstellerin auferlegt.
III [Rechtsmittel.]
IV. [Mitteilung.]
(act. 15)
Der Rekurs von A. [Vorname] B. [Nachname] gegen die Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, vom 22. August 2022 betreffend Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
werden der Rekurrentin auferlegt. über die auferlegten Kosten stellt die Zentrale Inkassostelle am Obergericht des Kantons Zürich nach Eintritt der Rechtskraft separat Rechnung.
Der Rekurrentin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV [Rechtsmittel.]
[Mitteilungen.]
(act. 17 S. 2)
1. Die Verfügung des Kantons Zürich, Direktion der Justiz und des Innern, Generalsekretariat, vom 13. Januar 2023 (2022- 2961/SJILM) sei aufzuheben und das Gesuch um Namensänderung der Berufungsklägerin von bisher 'B. ' zu neu 'C. ' sei gutzuheissen.
Eventualiter sei die Verfügung des Kantons Zürich, Direktion der Justiz und des Innern, Generalsekretariat, vom 13. Januar 2023 (2022-2961/SJ/LM) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und ggf. Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Vorinstanzen bzw. des Kantons Zürich.
I.
Die Gesuchstellerin, Rekurrentin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) Möchte ihren Familiennamen in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 ZGB von B. zu C. ändern. Hierfür reichte sie mit Eingabe vom
27. Januar 2022 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Gemein- deamt) ein Gesuchsformular, eine separate Begründung sowie weitere Beilagen ein (act. 25/1.1-1.3). Nachdem das Gemeindeamt der Berufungsklägerin mitgeteilt hatte, sie beabsichtige das Gesuch abzuweisen, und ihr eine Frist angesetzt hatte, um sich zu dieser geplanten Ablehnung im Sinne des rechtlichen Gehörs schriftlich zu äussern (act. 25/4), nahm sie mit Eingabe vom 21. März 2022 innert Frist Stellung (act. 25/5). Zudem Ergänzte sie ihr Gesuch mit den Eingaben vom 28. April 2022, 30. Mai 2022 und 30. Juni 2022 (act. 25/11.1, act. 25/15.1 und
act. 25/17.1). Das Gemeindeamt wies das Gesuch der Berufungsklägerin mit Ver- Fügung vom 22. August 2022 ab (act. 2/1 = act. 15/19).
Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom
22. September 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Vorinstanz; act. 1). Die Stellungnahme des Gemeindeamtes zum Rekurs erfolgte mit Eingabe vom 29. Oktober 2022 (act. 4). Nach Zustellung dieser Eingabe an die Berufungsklägerin äusserte sie sich mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 erneut (act. 8). In der Folge wies die Vorinstanz den Rekurs mit Verfügung vom 13. Januar 2023 ab (act. 11 = act. 15 [Aktenexemplar] = act. 18).
Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 (Datum Poststempel) erhob die Berufungsklägerin fristgerecht Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung (act. 17). Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, es seien die für die Erstellung des vorinstanzlich behaupteten Sachverhaltes angebotenen Beweise abzunehmen und zu würdigen, soweit das Gesuch um Namensänderung nach Auffassung der angerufenen Rechtsmittelinstanz ohne Durchführung eines Beweisverfahrens nicht gutgeheissen werden könne (act. 17 S. 2). Die Akten der Vorinstanz und des Gemeindeamtes wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-13 und act. 25/1- 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II.
NamensÄnderungen stellen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; die Verfahren sind summarischer Natur (Art. 248 lit. e ZPO; vgl. B ?HLER, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 30 N 13; BCHLER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, ZGB Kommentar,
4. Auflage, 2021, Art. 30 N 7; OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016 E. 2.2). Sie
erfolgen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein Gesuch hin. Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regierungsrat zuständig (Art. 30 Abs. 1 ZGB, 45 Abs. 1 Ziffer 15 EG ZGB/ZH). Genauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zunächst entscheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensänderung ( 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. b der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung ( 19 b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Der Entscheid der Direktion betreffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden ( 45 EG ZGB/ZH, 50 lit. c GOG/ZH und 176 GOG/ZH, Art. 308
Abs. 1 lit. a ZPO), wobei sich dieses Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG richtet ( 176 Abs. 2 GOG/ZH).
Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begrün- det einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 314 ZPO). Es kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerägt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch die Unangemessenheit. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings zurückhaltung aufzuerlegen und insbeson- dere nicht ohne Weiteres eigenes Rechtsfolgeermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. B LICKENSDORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2. Auflage, 2016, Art. 310 N 8 ff.). Die BerufungsBegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen; es ist konkret zu Rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stätzen (REETZ/THEILER, in: Sutter- Somm/Hasenbühler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 311 N 34 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch beRücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Der bürgerliche Name einer Person ist grundsätzlich unveränderlich (BGE 140 III 577 E. 3.2). Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann allerdings die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die änderung ihres Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Ob im Einzelfall solche Motive für eine Namensänderung gegeben sind, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB). Dazu sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen und abzuwägen. Von vornherein für eine Namensänderung ausser Betracht fallen müssen Gründe, die
rechtswidrig, missbräuchlich sittenwidrig sind. Als Gründe für eine Namens- änderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher administrativer Natur denkbar. Neben objektiven Gründen ist auch die subjektive gefühlsmässige Komponente der Begründung der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Rein subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten be- Gründen demgegenüber keinen Namensänderungsanspruch. Die angerufenen Gründe müssen objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Schwere sein. Denn der Name darf seine identifizierende Funktion nicht verlieren und es geht nicht darum, den Grundsatz seiner Unveränderlichkeit zu umgehen. Die Bewilligung der Namensänderung darf sich nur auf Tatsachen stätzen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat. Wer eine Namensänderung begehrt, muss beweisen, dass deren Voraussetzungen und dazu Gehörigen Sachverhalte, die als achtenswerte Gründe angerufen werden, vorliegen (BGE 145 III 49, E. 3.2 in: Pra 108 [2019] Nr. 76; OGer ZH NT160001 vom
29. Juni 2016 E. III.1, m.w.H.; OGer ZH NT190001 vom 2. Oktober 2019 E. III/1;
OGer ZH NT200002 vom 22. Dezember 2020 E. 3.3).
III.
1.
Das Gemeindeamt wies das Gesuch der Berufungsklägerin um Namens- änderung ab. Es erwog zunächst, dass für eine Familiennamensänderung die Intensität der Verbindung zum Elternteil, welcher den gewünschten Familiennamen trage, von entscheidender Bedeutung sei. Der engere Bezug zu einem Elternteil entstehe in der Regel in den Kinder- und Jugendjahren. Da die Berufungsklägerin während diesen Jahren bei ihrer Mutter gelebt und ihr Vater seit ihrem zweiten Lebensjahr in F. [Staat in Osteuropa] bzw. in G. [Staat in Osteuropa] gewohnt habe, sei der Bezug zum Familiennamen der Mutter, bei der sie (hauptsächlich) aufgewachsen sei, enger (act. 2/1 E. 2.3).
Weiter seien die Vorbringen der Berufungsklägerin zu den möglichen Vorteilen des Familiennamens C. bzw. die Nachteile des Familiennamens
B. in G. zurzeit nur hypothetischer Natur und könnten entsprechend
nicht rechtsgenügend überpröft werden. Solche Gründe würden den Beweisanforderungen nach Art. 30 ZGB keineswegs genügen. Daran könne auch ein Gutachten bzw. der Beizug eines SachVerständigen nichts ändern. Die Berufungsklägerin müsse tatsächliche Nachteile mit dem Familiennamen B. bzw. Vorteile mit dem Familiennamen C. geltend machen können. mögliche könftige Vorbzw. Nachteile würden von vornherein ausser Betracht fallen. Sollte die Berufungsklägerin tatsächlich Nachteile aufgrund der Schreibweise B. in G. erfahren (aufgrund der Buchstabenkombination sch), könne der Familienname unter Nachweis des entsprechenden Nachteils zu B1. ge?n- dert werden (act. 2/1 E. 2.4).
Zur vorgebrachten Bedeutung der Namensänderung in emotionaler Hinsicht und mit Blick auf die weitere persönlichkeitsentwicklung, die Identitätsbil- dung und das Selbstwertgefühl der Berufungsklägerin erwog das Gemeindeamt, dass die Therapeutin der Berufungsklägerin, H. , in ihrem Schreiben vom
28. Juni 2022 in erster Linie die Gefühle und Wünsche der Berufungsklägerin wiedergegeben habe, ohne eine Diagnose zu stellen. Die Hinweise auf mögliche Vorteile auf dem Arbeitsmarkt und die Eröffnung eines Bankkontos hätten nichts mit einer psychotherapeutischen Einschätzung zu tun. Eine medizinische Notwendigkeit zur änderung des Familiennamens gehe aus dem Schreiben nicht hervor. Auf das Schreiben der Therapeutin könne somit nicht abgestellt werden. Ausserdem sei die Therapeutin der Berufungsklägerin nicht im Psychologieberufsregister (PsyReg) eingetragen. Ohne diese Eintragung sei nicht überpröfbar, welche fachliche Qualifikation die betreffende Person ausweise, weshalb dem Bericht nur ein verminderter Beweiswert zukomme (act. 2/1 E. 2.7).
Schliesslich spiele das Interesse der Eltern an der Namensänderung der volljährigen und urteilsfühigen Berufungsklägerin keine Rolle. Der blosse Wunsch an einer Namensänderung auch wenn die Eltern diesen teilen stelle keinen achtenswerten Grund zur Namensänderung dar (act. 2/1 E. 2.8).
Als Fazit hielt das Gemeindeamt fest, dass keine achtenswerten Gründe
i.S.v. Art. 30 Abs. 1 ZGB für eine Familiennamensänderung der BerufungsKlägerin vorlägen (act. 2/1).
2.
Die Vorinstanz erwog im Rekursverfahren zusammengefasst, es liege kei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin vor. Das Gemeindeamt habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass auf gewisse BeweisantRüge nicht eingegangen worden sei, weil sie für die Sachverhaltsermittlung ungeeignet seien (act. 15 E. 5.3.).
Weiter führte die Vorinstanz aus, es sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass das Gemeindeamt den geltend gemachten engeren Bezug zum Vater als zur Mutter nicht als nachgewiesen erachte. Die Berufungsklägerin sei nach der Trennung ihrer Eltern in der Schweiz bei der Mutter aufgewachsen, während sich ihr Vater seit ihrem zweiten Lebensjahr im Ausland befunden habe. Der blosse Wunsch der STürkung der Beziehung zu einem Elternteil vermöge sodann klarerweise nicht als achtenswerter Grund für eine Namensänderung zu gelten.
Zudem erwog die Vorinstanz, die Behauptung, die Berufungsklägerin habe mit ihrem angestammten Namen B. (vor allem in G. ) Nachteile bzw. mit dem Familiennamen C. Vorteile, überzeuge nicht. Es sei unklar, wann die Berufungsklägerin plane nach G. zu ziehen, und sie halte sich diesbezüglich auch vage. Damit sei nicht genügend konkret, dass ihr mit dem angestammten Nachnamen B. in G. tatsächlich Nachteile entstehen könnten. Bisher seien ihr keine solchen Nachteile widerfahren. Dass ein anderer Name im Alltag als praktischer angesehen werde, könne nicht als achtenswerter Grund für eine Namensänderung gelten. Gleich verhalte es sich selbstredend mit den geltend gemachten wirtschaftlichen Vorteilen des Namens C. . Dass der Familienname C. in G. hohes gesellschaftliches Ansehen ge- niesse, vermöge klarerweise keine Namensänderung zu begründen (act. 15
E. 6.3 f.).
Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, die Berufungsklägerin bringe insgesamt keine achtenswerten Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB für die Ablegung des angestammten und die Annahme des neuen Nachnamens vor (act. 15
E. 6.5). Entsprechend wies sie den Rekurs ab (act. 15 Dispositivziffer 1).
3.
Die Berufungsklägerin beanstandet in der Berufungsschrift im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den rechtlich erheblichen Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt und das Recht unrichtig angewandt. Die Vorinstanz sei auf diverse ihrer Beanstandungen nicht eingegangen, weshalb sie nicht nur den Sachverhalt falsch festgestellt, sondern auch die Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (act. 17 Rz. 19 ff.).
Nachfolgend wird gegliedert nach den geltend gemachten achtenswerten Gründen im Einzelnen auf die Beanstandungen der Berufungsklägerin eingegangen. Hinsichtlich der behaupteten Verletzungen der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs ist vorab festzuhalten, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV die Pflicht der Behörde ergibt, die Vorbringen einer Partei tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen abzunehmen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf für den Entscheid wesentliche Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn die dargelegten überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides erlauben (VGer ZH VB.2021.00617 vom 16. Dezember 2021, E. 2.2 m.w.H.). In Rekursentscheiden nach 28 Abs. 1 VRG sind der Tatbestand kurz zu umschreiben und die Erwägungen zusammenzufassen. Soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden ( 28 Abs. 2 VRG). Damit kann die Rekursinstanz im Gegensatz zum erstinstanzlichen Entscheid aus Gründen der Verfahrenskonomie auf die Erwägungen der vorgehenden Instanz verweisen, wenn sie diesen überlegungen zustimmt (G RIFFEL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, 2014, 28 Rz. 5).
4.
Bedeutung in emotionaler Hinsicht und mit Blick auf die persönlichkeitsentwicklung, die Identitätsbildung und das Selbstwertgefühl
Die Berufungsklägerin bringt vor, dass die beantragte Namensänderung für sie in emotionaler Hinsicht und mit Blick auf ihre weitere persönlichkeitsentwicklung, ihre Identitätsbildung und ihr Selbstwertgefühl im Allgemeinen von sehr grosser Bedeutung sei. Auf diese Tatsachenbehauptung habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht abgestellt und die offerierten Beweise nicht abgenommen.
Hinsichtlich der Nichtabnahme der angebotenen Beweismittel beanstandet die Berufungsklägerin, die Vorinstanz setze sich nicht genügend mit ihren Vorbringen auseinander. Zudem seien die vorinstanzlichen Erwägungen falsch
(act. 17 Rz. 17 ff.). Die Vorinstanz hielt zu den offerierten Beweismitteln generell fest, das Gemeindeamt habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf gewisse BeweisAnträge nicht eingegangen worden sei bzw. diese ungeeignet seien. Hierbei verwies sie auf die Erwägungsziffer 1 der Verfügung des Gemein- deamtes (act. 2/1; act. 17 E. 5.3). Wie erwähnt, reicht ein solcher Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz aus verfahrensökonomischen Gründen als Begründung des Entscheides aus, wenn die Rekursinstanz den überlegungen der ersten Instanz zustimmt (siehe E. III.3.2). Entsprechend sind bei der überPrüfung der Beanstandungen neben den Erwägungen der Vorinstanz auch die Erwägungen des Gemeindeamtes, auf die verwiesen wird, zu berücksichtigen.
Zu den beantragten Befragungen der Eltern macht die Berufungsklägerin einerseits geltend, indem die Vorinstanz auf die Befragung ihres Vaters verzichtet habe, habe sie eine unzulässige antizipierte BeweisWürdigung vorgenommen. Andererseits habe es die Vorinstanz unterlassen, den Verzicht auf die offerierte Befragung der Mutter überhaupt zu begründen (act. 17 Rz. 20.2). Eine solche Befragung beider Elternteile könne aber durchaus Aufschluss zur Behauptung, die Namensänderung vermöge die seelische Not der Berufungsklägerin zu lindern sowie ihr Identitäts- und Selbstwertgefühl weiter zu formen und zu verbessern, geben (act. 17 Rz. 20.2 mit Verweis auf Rz. 17). Das Gemeindeamt erwog hin-
sichtlich der Abweisung der beantragten Befragung des Vaters, dass für die entscheidende Behörde alleine der Wille der volljährigen und urteilsfühigen Berufungsklägerin und nicht derjenige ihrer Eltern massgebend sei. Eine Befragung des Vaters würde wie auch die eingereichte Bestätigung des Vaters
(act. 25/11.2) keine entscheidrelevanten Erkenntnisse bringen (act. 2/1 E. 1.3). Nicht ausDrücklich begründet wurde der Verzicht auf eine Befragung der Mutter. diesbezüglich gilt jedoch selbstredend dasselbe. Für die Namensänderung sind bei der volljährigen und urteilsfühigen Berufungsklägerin liegende Gründe entscheidend. Inwiefern die Eltern zur Bedeutung der beantragten Namensänderung für die Berufungsklägerin in emotionaler Hinsicht und mit Blick auf ihre Persönlichkeitsentwicklung, ihre Identitätsfindung und ihr Selbstwertgefühl tatsachenrelevante Angaben machen könnten (vgl. act. 17 Rz. 20.2), legt die BerufungsKlägerin nicht näher dar. Ausserdem liegen von beiden Elternteilen schriftliche Erklärungen in den Akten, worin keinerlei Ausführungen zur möglichen Wirkung der Namensänderung auf die persönlichkeitsentwicklung, die Identitätsfindung und das Selbstwertgefühl der Berufungsklägerin enthalten sind (act. 25/11.2 und
act. 25/11.20). Da aus prozessökonomischen Gründen die behürdliche Sachverhaltsabklärung nicht weiter gehen soll, als zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes erforderlich (PL?SS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, 7 N 18), ist der vorinstanzliche Verzicht auf eine Befragung der Eltern nicht zu beanstanden. Auch im Berufungsverfahren besteht hierzu kein Anlass.
Weiter hat die Vorinstanz die Einholung eines Gutachtens bzw. den Beizug von SachVerständigen als Beweismittel zur Bedeutung der beantragten Namens- änderung für die Berufungsklägerin in emotionaler Hinsicht und mit Blick auf ihre weitere persönlichkeitsentwicklung, ihre Identitätsbildung und ihr Selbstwertgefühl unterlassen. Zur Begründung verwies sie wiederum auf die Erwägungen des Gemeindeamtes (act. 2/1 Ziff. 1) und erwog zusätzlich, dass aus dem Empfehlungsschreiben der Psychotherapeutin (act. 25/17.2) nicht hervorgehe, dass die Berufungsklägerin mit ihrem angestammten Familiennamen belastet sein sollte. Ausserdem sei in der Rekursschrift unbestritten geblieben, dass kein medizinischer
Notfall vorliege. Das Einholen eines psychologischen Gutachtens hätte den Rahmen der Sachverhaltsermittlung somit gesprengt (act. 15 E. 5.3).
Die Berufungsklägerin beanstandet hierzu, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Namensänderung für sie aufgrund ihrer grossen Bedeutung in emotionaler Hinsicht durchaus medizinisch notwendig sei (act. 17 Rz. 42). Inwiefern dies der Fall sein soll legt sie aber nicht näher dar. Allein die pauschale Behauptung, die beantragte Namensänderung würde dazu beitragen, ihr Identitäts- und Selbstwertgefühl weiter zu formen und zu verbessern (vgl. act. 17 Rz. 17 und Rz. 42), reicht als Begründung nicht aus. Es wäre im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit an der Berufungsklägerin gewesen, zumindest in den Grundzügen die relevanten psychischen Folgen und deren Zusammenhang mit dem Familiennamen darzulegen. Denn es liegt trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes nicht an der entscheidenden Behörde, eine mögliche psychopathologische Erkrankung und deren Allfälligen Zusammenhang mit dem Familiennamen der Berufungsklägerin (vgl. act. 17 Rz. 42) zu erforschen. Die entscheidende Behörde ist zwar für die Ermittlung des massgebenden Sachverhaltes verantwortlich, die betroffene Partei hat aber, insbesondere sofern sie wie vorliegend ein Gesuch gestellt hat, die dieses stätzenden Tatsachen substantiiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen (P L?SS, a.a.O., 7 N 3, 5 und 33; VGer ZH VB.2021.00617 vom 16. Dezember 2021, E. 2.2). Zudem ist anzumerken, dass im Falle der anwaltlichen Vertretung einer verfahrensbeteiligten Person an den Untersuchungsgrundsatz tendenziell geringere Anforderungen zu stellen sind (PL?SS, a.a.O., 7 N 6 und 15). Entsprechend ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass es der Berufungsklägerin nicht gelang, eine medizinische Notwen- digkeit rechtsgenügend darzulegen (vgl. act. 2/1 E. 1.3; act. 15 E. 5.3), und ist der Verzicht auf die Anordnung eines Gutachtens bzw. Beizug eines SachVerständigen nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für das vorliegende Berufungsverfahren.
Ferner bringt die Berufungsklägerin vor, dass selbst wenn von ihr keine medizinische Notwendigkeit zur änderung des Familiennamens behauptet wor- den sei ihre diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen alleine bereits achtenswerte Gründe für die Namensänderung darstellten (act. 17 Rz. 20.4 und Rz. 43). Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Namensänderung sei für sie in emotionaler Hinsicht und mit Blick auf ihre weitere persönlichkeitsentwicklung, ihre Identitätsbildung und ihr Selbstwertgefühl wichtig (act. 17 Rz. 43). Die subjektiven bzw. emotionalen Gründe für eine Namensänderung sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter dem Begriff der achtenswerten Gründe nicht ausser Acht zu lassen. Sie bedürfen aber wie bereits erwähnt einer gewissen Schwere (BGE 145 III 49, E. 3.2; BGer 5A_336/2020 vom 12. Juli 2021, E. 4.2; BGer
5A_143/2023 vom 7. Juni 2023, E. 3.1). Die Vorbringen der Berufungsklägerin bleiben hinsichtlich ihrer emotionalen Gründe für die Namensänderung wenig konkret. Sie führt hierzu einzig aus, dass die Namensänderung dazu beitragen würde, ihre seelische Not aufgrund des in der Vergangenheit Versäumten zu lin- dern sowie ihr Identitäts- und Selbstwertgefühl weiter zu formen und zu verbessern. Sie wäre somit in emotionaler Hinsicht sowie mit Blick auf ihre weitere persönliche Entwicklung und ihre Identitätsbildung, die mit ihren 23 Jahren noch nicht zum Abschluss gekommen sei, von sehr grosser Bedeutung. Die BerufungsKlägerin unterlässt es näher zu beschreiben, worin diese seelische Not liege und wie sich diese auf ihr Leben und ihre Psyche auswirke. Ebenso geht aus den Eingaben der Berufungsklägerin wie bereits oben erwogen nicht hervor, inwiefern die Namensänderung für ihre persönliche Entwicklung, ihre Identitätsbildung und ihr Selbstwertgefühl entscheidend sei und sie mit der erforderlichen Intensität beeinflussen könnte. Es wäre an der Berufungsklägerin gelegen, konkret und in nachvollziehbarer Weise zu beschreiben, in welcher Art und Intensität die Namensänderung die persönliche Entwicklung und Identitätsbildung positiv beeinflussen würde. Die Konkretisierung bzw. Substantiierung der vorgebrachten Tatsachenbehauptung kann nicht mittels Beweisofferten an einen SachVerständigen delegiert werden. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens bzw. den Beizug eines SachVerständigen zur Bedeutung der beantragten Namensänderung für die Berufungsklägerin in emotionaler Hinsicht und mit Blick auf ihre weitere persönlichkeitsentwicklung, ihre Identitätsbildung und ihr Selbstwertgefühl nicht zu beanstanden. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren ist auf die Einholung eines Gutachtens bzw. das Beiziehen ei- nes SachVerständigen zu verzichten.
Festzuhalten ist, dass die pauschal geltend gemachten Auswirkungen der Namensänderung auf die persönliche Entwicklung, die Identitätsbildung und das Selbstwertgefühl der Berufungsklägerin nicht genügend nachvollziehbar und substantiiert behauptet wurden. Damit ist nicht zu sehen, dass die angefährten Gr?n- de die notwendige Intensität und Schwere für die Bejahung eines achtenswerten Grundes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erreichen.
Bedeutung für die Beziehung und Verbindung mit bzw. zum Vater
Die Berufungsklägerin beanstandet, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Bedeutung der beantragten Namensänderung für die Beziehung und Verbindung der Berufungsklägerin mit bzw. zu ihrem Vater im Besonderen unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden sei. Die Vorinstanz habe einzig angesichts des Umstandes, dass die Berufungsklägerin nach der Trennung der Eltern in der Schweiz bei ihrer Mutter und nicht bei ihrem im Ausland lebenden Vater aufgewachsen sei, auf einen engeren Bezug der Berufungsklägerin zur Mutter bzw. zu deren Familiennamen als zum Vater bzw. zu dessen Familiennamen geschlossen. In der Rekursschrift habe die Berufungsklägerin diverse Beweismittel für ei- nen engeren Bezug zu ihrem Vater bzw. zu dessen Familiennamen als zu ihrer Mutter bzw. zu deren Familienname offeriert, auf welche die Vorinstanz wiederum ohne schlüssige nachvollziehbare Begründung nicht eingegangen sei
(act. 17 Rz. 23).
Weiter legt die Berufungsklägerin dar, dass sie unabhängig davon, mit wem sie eine engere Beziehung aufweise, das bedürfnis habe, die Beziehung zu ihrem Vater zu leben, zu pflegen und zu sTürken. Durch die Annahme von dessen Namen werde sie sich näher mit ihm verbunden fühlen. Dies stelle für sich alleine zumindest im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Vorbringen ei- nen achtenswerten Grund für die Namensänderung dar. Die Erwägung der Vorinstanz, dass der blosse Wunsch der STürkung der Beziehung zu einem Elternteil nicht als achtenswerter Grund für eine Namensänderung zu gelten vermöge, sei
falsch. Ausserdem sei der Sachverhalt von der Vorinstanz verkürzt dargestellt worden, da neben diesem geltend gemachten Grund noch verschiedene weitere achtenswerte Gründe für die beantragten Namensänderung vorlägen (act. 17 Rz. 49).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie ab der Trennung der Eltern bei ihrer Mutter aufgewachsen sei und sich ihr Vater seit ihrem zweiten Lebensjahr im Ausland befunden habe (act. 15 E. 6.3), nicht beanstandet. Die Berufungsklägerin hat demnach ihre gesamten Kindes- und Jugendjahre bei ihrer Mutter in der Schweiz verbracht. Inwiefern sie wie von ihr behauptet (act. 17 Rz. 23 mit Verweis auf act. 1 Rz. 33 und act. 8 Rz. 3) insbesondere während ihren Jugendjahren emotional eine engere Nähe zu ihrem Vater gehabt haben soll, ist mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehbar. Zentral ist vorliegend die Tatsache, dass die Berufungsklägerin wie ausgefährt faktisch seit ihrer frühesten Kindheit bei ihrer Mutter in der Schweiz aufgewachsen ist und auch ihre Jugendjahre bei ihr in der Schweiz verbracht hat. Eine enge emotionale Beziehung mit dem im Ausland lebenden Vater ist der Berufungsklägerin keineswegs abzusprechen, diese ist jedoch grundsätzlich nicht mit der Beziehung eines Kindes zum Elternteil vergleichbar, mit welchem es Hauptsächlich aufwächst (vgl. auch OGer ZH NT210001 vom
2. Dezember 2021, E. 5.3). Aus den Vorbringen der Berufungsklägerin sind keine besonderen Umstände erkennbar, um ausnahmsweise Gegenteiliges anzunehmen. Insbesondere wird von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht, dass die Beziehung zur Mutter in irgendeiner Form zerrüttet sei, sodass für sie die Namenstragung nicht mehr zumutbar wäre. Ferner ist die Vorinstanz darin zu bestätigen (act. 15 E. 6.3), dass das alleinige bedürfnis der Berufungsklägerin, mit der Namensänderung die emotionale Beziehung zu ihrem Vater zu sTürken, nicht die notwendige Schwere für die Annahme eines achtenswerten Grundes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB zu erreichen vermag. Vielmehr führen eine Vielzahl von Personen eine emotional enge Beziehung zu einem ihrer Elternteile, ohne denselben Familiennamen zu teilen. Demnach erübrigt es sich, die offerierten Beweise hierzu abzunehmen und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vorgebrachte emotionale Bindung zum Vater und dessen Familiennamen nicht als ausreichender achtenswerter Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren ist. Auf die GesamtWürdigung der Umstände wird nachfolgend eingegangen.
Bedeutung mit Blick auf das wirtschaftliche, gesellschaftliche und anderweitige Fortkommen
Zur Bedeutung der beantragten Namensänderung mit Blick auf ihr wirtschaftliches, gesellschaftliches und anderweitiges Fortkommen bringt die Berufungsklägerin vor, im erstinstanzlichen Verfahren sei nie in Zweifel gezogen wor- den, dass sie nach G. auswandern werde. Soweit dies von der Vorinstanz nun in Zweifel gezogen werde, seien erst die angebotenen Beweismittel abzu- nehmen und zu würdigen (act. 25/11.1 Rz. 9). Dass sie vor der effektiven Auswanderung die rechtsKräftige Erledigung des vorliegenden Verfahrens abwarte bzw. bei Gutheissung ihres Gesuchs um Namensänderung mit dem neuen Namen ihr Leben in G. starten wolle, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Erwägung der Vorinstanz, sie die Berufungsklägerin habe es unterlassen, ein konkretes Auswanderungsdatum zu nennen, verletze ihr Recht auf ein faires Verfahren. Sie habe auch ohne Nennung eines konkreten Auswanderungsdatums ihre Auswanderungsabsicht klar zum Ausdruck gebracht. Als Beweismittel hierfür habe sie die Befragung der Eltern und von ihr selbst, die schriftliche Erklärung des Vaters vom 26. April 2022 (act. 25/11.2) sowie die Bestätigung von I. Ltd. vom 11. April 2022 (act. 25/11.17) offeriert (act. 17 Rz. 26).
Weiter bringt die Berufungsklägerin vor, dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanz die hypothetischen in Zukunft liegenden Nachteile des Namens B. bewiesen werden könnten. Ausserdem seien ihr bereits in der Vergangenheit bei der Verwendung des Namens B. in G. regelmässig Nachteile entstanden (act. 17 Rz. 27 ff. und Rz. 51). Aus der schriftlichen Auskunft der Anwaltskanzlei J. (act. 25/13.1) gehe unter anderem hervor, dass der Name C. wegen seines Ansehens in G. für die Berufungsklägerin und ihre Künftigen Pläne nützlich und praktisch sein könnte. Zudem schreibe das ... Recht [des Staates G. ] im Amtsverkehr die ... Sprache [des Staates G. ] und das kyrillische Alphabet vor. Dies sei bei ausländischen Namen mit Buchstaben aus dem lateinischen Alphabet, die im kyrillischen Alphabet nicht bekannt seien, problematisch. Der Name B. werde in der ... Sprache [des Staates G. ] aufgrund dessen Aussprache im lateinischen Alphabet mit der Buchstabenkombination B1. geschrieben. Damit wür- den gewisse ... Behörden [des Staates G. ] im Amtsverkehr neben dem kyrillischen Alphabet die lateinisch-... Schreibweise des Namens (B1. ) und andere die ursprängliche lateinische Schreibweise des Namens (B. ) verwenden. Die damit einhergehenden erforderlichen Korrekturen wären mit hohen Kosten und zeitlichen Verzögerungen verbunden (act. 17 Rz. 31). Diese schriftliche Auskunft der Anwaltskanzlei J. und die darin enthaltenen Vorbringen habe die Vorinstanz nicht beRücksichtigt. Somit sei der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden (act. 17 Rz. 32).
Wie die Vorinstanz richtig feststellte und auch die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift nochmals bestätigt, handelt es sich bei den vorgebrachten Nachteilen des Familiennamens B. um hypothetische Nachteile, welche eintreten könnten, falls sie nach G. auswandern würde. Welche konkreten Nachteile die Berufungsklägerin in Vergangenheit mit dem Familiennamen B. tatsächlich gehabt haben soll, geht aus der Berufungsschrift nicht hervor. Ob die behaupteten zuKünftigen hypothetischen Nachteile tatsächlich entstehen werden, ist zurzeit offen. Den Nachteilen fehlt es zudem an der erforderlichen Intensität. Die von der Berufungsklägerin dargestellten möglichen praktischen Schwierigkeiten wegen des Unterschiedes zwischen der Schreibweise und der Aussprache des Namens stellen sich sowohl im Inwie auch im Ausland einer Vielzahl von Personen. Es entspricht einer alltöglichen Situation, dass ein Name gegenüber Drittpersonen buchstabiert werden muss. Die vorliegenden von der Berufungsklägerin geltend gemachten hypothetischen Nachteile aufgrund der lateinischen Schreibweise und der ... Aussprache [des Staates G. ] erreichen insgesamt eindeutig nicht die notwendige Schwere für die Annahme eines achtenswerten Grundes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass zurzeit noch keineswegs klar ist, ob zukönftig tatsächlich Nachteile entstehen und in welchem Ausmass diese ausfallen werden. Demnach ist es unerheblich, ob die Berufungsklägerin genügend nachwies, ob und wann sie nach
G. auswandern werde. Die Abnahme von Beweismitteln zum Nachweis der Auswanderungsabsichten erübrigen sich damit.
Offen gelassen werden kann, ob es der Berufungsklägerin wie vom Gemeindeamt und der Vorinstanz erwogen zumutbar wäre, die Schreibweise des Namens B. in B1. anzupassen, da die Namensänderung von
B. zu B1. vorliegend nicht zu prüfen ist.
Schliesslich ist hinsichtlich der geltend gemachten Vorteile der Vorinstanz zuzustimmen, dass die angebliche (nicht weiter konkretisierte) Verwandtschaft zu K. [Vorname] C. und das behauptete hohe gesellschaftliche Ansehen des Familiennamens C. alleine keine achtenswerten Gründe zur Namensänderung darstellen. Eine gegenteilige Ansicht würde die Identifikationsfunktion und den Grundsatz der Unveränderlichkeit des Namens aush?hlen. Da nur über rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen Beweise abzunehmen ist, hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin zu Recht auf die offerierte Einholung eines Amtsberichts und einer schriftlichen Bestätigung der kroatischen Gemeinde L. zum Beweis der Verwandtschaft zu K. C. verzichtet (act. 17 Rz. 20.1; act. 15 E. 5.2 f. und E. 6.4). Worin die behaupteten wirtschaftlichen Vorteile des Namens C. für die Berufungsklägerin konkret liegen würden, führt die Berufungsklägerin im übrigen in der Berufungsschrift nicht aus. Demnach gelingt es ihr auch hinsichtlich der behaupteten wirtschaftlichen Vorteile nicht, achtenswerte Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB darzutun.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Gründe weder für sich genommen, noch in einer Gesamtbetrachtung ausreichen, um eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB zu rechtfertigen. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen und die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 13. Januar 2023 zu bestätigen.
IV.
Die unterliegende Partei trägt die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, sind diese Kosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700 festzusetzen ( 12 Abs. 1
i.V.m. 2 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 GebV OG). Ausgangsgemäss hat die Berufungsklägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der prozessuale Antrag auf Abnahme der offerierten Beweise wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 13. Januar 2023 wird bestätigt.
Die Entscheidgebühr für das Obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 700 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
Für die Kosten des Obergerichtlichen Verfahrens wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 700 herangezogen.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich und an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an die Vorinstanz und an das Gemeindeamt zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N.Gautschi versandt am:
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