Zusammenfassung des Urteils NT190001: Obergericht des Kantons Zürich
In einer langjährigen Doppelverdienstehe wurde entschieden, dass der Ehegattenunterhalt geschuldet ist, um ein erhebliches Einkommensgefälle auszugleichen. In diesem konkreten Fall verdient der Ehemann als Speditionsleiter rund Fr. 5'900.- netto im Monat, während die Ehefrau als Lehrerin Fr. 8'000.- netto im Monat verdient. Der Unterschied von über Fr. 2'000.- im Monat ist signifikant und muss ausgeglichen werden, um den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen. Der Richter in diesem Fall war ein Einzelrichter im Familienrecht, und die Gerichtskosten betrugen CHF 0.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NT190001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 02.10.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Namensänderung |
Schlagwörter : | Namens; Berufung; Berufungsklägerin; Namensänderung; Berufungsklägerinnen; Recht; Schweiz; Entscheid; Blatt; Familie; Vorinstanz; Kanton; Familien; Kantons; Familienname; Verfahren; Gemeindeamt; Zusatz; Verfügung; Schweizer; Familiennamen; Schottland; Bezug; Namenszusatz; Direktion; Eintragung; ändischen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 23 IPRG ;Art. 30 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 38 IPRG ;Art. 39 IPRG ;Art. 4 ZGB ;Art. 8 BV ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 131 III 76; 136 III 161; 140 III 577; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NT190001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Urteil vom 2. Oktober 2019
in Sachen
Rekurrentinnen und Berufungsklägerinnen
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. et lic. iur. X.
betreffend
Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 20. Mai 2019 (2019-314/EV)
Rechtsbegehren:
(act. 25/1-2, sinngemäss)
Es sei das Namensänderungsgesuch der Gesuchstellerin 1 gutzuheissen und ihr Familienname von B. C. in B'. C. of E. zu ändern.
Es sei das Namensänderungsgesuch der Gesuchstellerin 2 gutzuheissen und ihr Familienname von C. in C. of E. zu ändern.
Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 21. Januar 2019:
(act. 25/8)
Die beantragte Namensänderung der Gesuchstellerin 2 von C. in
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
IV./V. Rechtsmittel / Mitteilungen.
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich:
(act. 14 = act. 19)
Der Rekurs gegen die Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 21. Januar 2019 betreffend Eintragung einer im Ausland erfolgten Namensänderung wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
einer Staatsgebühr von Fr. 800.00
den Schreibgebühren von Fr. 147.00
den Kanzleiauslagen von Fr. 10.00 Total Fr. 957.00
werden den Rekurrentinnen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Über die auferlegten Kosten stellt die Zentrale Inkassostelle am
Obergericht des Kantons Zürich nach Eintritt der Rechtskraft separat Rechnung.
III./IV. Rechtsmittel / Mitteilungen.
Berufungsanträge:
der Berufungsklägerinnen (act. 20 S. 2):
1. Die Verfügung Nr. 2019-314/EV sei aufzuheben und die Änderung des Familiennamens der Rekurrentinnen in (A. ) B'. C. E. und (D. ) C. E. zu bewilligen. Der Änderung der Schreibweise des bestehenden Namens B. in B'. sei weiterhin stattzugeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsgegnerin aufzuerlegen.
Erwägungen:
A. B. C. (fortan Berufungsklägerin 1) und ihre Tochter D. C. (fortan Berufungsklägerin 2) sind SchweizerischRussische Doppelbürgerinnen mit Wohnsitz in F. (China). Mittels Deed Poll vom 6. Dezember 2016 änderte die Berufungsklägerin 1 in F. ihren Familiennamen von B. C. in B. C. of E. und hernach mittels Deed Poll vom 14. März 2018 die Schreibweise von B. in
B'. (act. 25/1 Blatt 7 f. und act. 25/3 Blatt 2 f.). Mit Deed Poll vom
7. Februar 2017 liessen die Eltern der Berufungsklägerin 2 - Berufungsklägerin 1 und der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren - deren Familiennamen von C. in C. of E. ändern (act. 25/2 Blatt 6 f. = act. 25/3 Blatt 6 f.). Der Zusatz of E. bezieht sich nach Darstellung der Berufungsklägerinnen auf das von der Familie in Schottland erworbene E. Castle. Die Namensänderungen fanden Eingang in die chinesischen (act. 25/3 Blatt 4 und 12) und russischen Ausweispapiere der Berufungsklägerinnen (act. 25/1 Blatt 6 und act. 25/2 Blatt 5). Im vorliegenden Verfahren ist über die in der Schweiz beantragte analoge Änderung bzw. Ergänzung ihrer Familiennamen zu befinden.
2. Über das schweizerische Generalkonsulat in F. stellten die Berufungsklägerinnen zunächst im November 2017 und hernach mit ergänzenden Dokumenten Anfang Oktober 2018 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (fortan Gemeindeamt), ein Namensänderungsgesuch nach Art. 30 Abs. 1 ZGB mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Ihrem Gesuch legten sie Kopien der russischen Reisepässe sowie die chinesischen Dokumente betreffend Namensänderung (Deed Poll und Certificate of Registered Particulars) bei (vgl. act. 25/1-3).
Nach einer ersten Einschätzung des Gemeindeamtes vom 1. November 2018, welches die Gutheissung des Gesuchs in Bezug auf den Zusatz
E. erwog, die Eintragung des Namenspartikels of jedoch als unzulässig erachtete, da diesem die Bedeutung eines Adelsprädikats zukomme und die Neueintragung von solchen Prädikaten in der Schweiz Ordre Public widrig sei (act. 25/6), hielten die Berufungsklägerinnen an ihrem Antrag um Namensänderung bzw. -ergänzung mit dem Zusatz of E. fest (act. 25/7).
Das Gemeindeamt ging vom Vorliegen eines ausländischen Namens- änderungsentscheids aus (vgl. act. 25/4) und prüfte dessen Anerkennung und Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister gestützt auf Art. 39
i.V.m. Art. 25-27 IPRG (act. 25/8 S. 5). Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde die Eintragung der Änderung der Schreibweise von B. in B'. (Berufungsklägerin 1; act. 25/8 S. 5 und 8) bewilligt. Die Eintragung des Namenszusatzes of E. wurde für beide Berufungsklägerinnen abgewiesen (act. 25/8
S. 6-8).
Gegen diesen Entscheid führten die Berufungsklägerinnen Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan Vorinstanz). Sie beantragten, die angefochtene Verfügung des Gemeindeamtes insofern aufzuheben, als die Eintragung of E. , eventualiter nur E. , als Zusatz zu ihren jeweiligen im schweizerischen Personenstandsregister eingetragenen Familiennamen zu bewilligen sei. Nicht streitig war die bewilligte Anpassung des Namens B. an die russische Schreibweise B'. (act. 25/9 = act. 1
S. 1 inkl. Beilagen act. 2/1-4). Nach doppeltem Schriftenwechsel (vgl. act. 4, act. 9 und act. 12) wurde der Rekurs mit Verfügung vom 20. Mai 2019 abgewiesen
(act. 14 = act. 19). Der Entscheid wurde den Berufungsklägerinnen am 22. Mai 2019 zugestellt (act. 15).
Dagegen liessen sie mit Eingabe vom 20. Juni 2019 Berufung an die Kammer erheben (act. 20) mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Sie wollen die Ergänzung ihrer Familiennamen (nur noch) mit dem Zusatz E. erwirken. Der den Berufungsklägerinnen mit Verfügung vom 24. Juli 2019 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.wurde rechtzeitig geleistet. Mit selbiger Verfügung wurde die Prozessleitung delegiert (act. 28-30).
Die Akten der Vorinstanz (act. 1-17) sowie des Gemeindeamtes
(act. 25/1-16 und act. 26) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Im internationalen Verhältnis regelt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht namentlich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte Behörden und das anzuwendende Recht (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b IPRG). Für diese beiden Fragen liegt Internationalität des Sachverhalts immer dann vor, wenn wie im vorliegenden Fall eine Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat (vgl. ZK IPRG-Müller-Chen, 3. Aufl. 2018, Art. 1 N 8; BGE 131 III 76,
E. 2.3). Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behör- de seines Heimatkantons eine Namensänderung beantragen (Art. 38 Abs. 2 IPRG). Dies gilt auch dann, wenn diese Person noch eine andere Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 23 Abs. 1 IPRG). Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen dem schweizerischen Recht (Art. 38 Abs. 3 IPRG). Anwendbar ist Art. 30 ZGB (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 38 N 12 und 14).
Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regierungsrat zuständig (vgl. Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 44 Ziff. 15 EG ZGB/ZH). Genauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zunächst entscheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensänderung (§ 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Der Entscheid der Direktion betreffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden (vgl. § 45 EG ZGB/ZH i.V.m. § 50 lit. c und § 176 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei sich dieses Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG richtet (§ 176 Abs. 2 GOG/ZH).
2. Namensänderungen stellen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; die Verfahren sind summarischer Natur (vgl. Art. 248 lit. e ZPO; BSK ZGB I- Bühler, 6. Aufl. 2018, Art. 30 N 13). Es stellt sich daher die Frage, ob gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO die verkürzte 10-tägige Berufungsfrist zur Anwendung kommt. Dem steht entgegen, dass Art. 314 Abs. 1 ZPO die Anwendbarkeit der verkürzten Berufungsfrist nur für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide statuiert, was beim vorliegenden vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Mai 2019, welcher in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ergangen ist, nicht der Fall ist. Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung vom 20. Juni 2016 (Datum Poststempel, act. 20) nichts entgegen.
Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret zu rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese
Argumentation stützen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311
N 36 ff.). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 30 ff.; statt vieler OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011).
Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch die Unangemessenheit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbestandsund Rechtsfolgeermessen zu unterscheiden. Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht befugt, eigenes Rechtsfolgeermessen ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Kurt Blickensdorfer, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 8 ff.).
Nach schweizerischem Recht gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens einer natürlichen Person. Ausserhalb eines namensrechtlich bedeutsamen Zivilstandsereignisses kann der Name nur im vorerwähnten verwaltungsrechtlichen Verfahren durch behördliche Verfügung geändert werden, wozu gemäss der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB achtenswerte Gründe (statt der vormals wichtigen Gründe) vorliegen müssen (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 38 N 1). Als solche gelten Gründe, die nicht offenkundig unerheblich sind, sondern nachvollziehbar erscheinen sowie nicht rechtswidrig, missbräuchlich sittenwidrig sind. Ob im Einzelfall achtenswerte Grün- de vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) sowie unter Berücksichtigung aller sachlich wesentlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten ist (vgl. Urteil BGer 5A_730/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.1 und 3.2; Bühler, a.a.O., Art. 30 N 6). Als Gründe für eine Namensänderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher administrativer Natur denkbar. Es müssen jedoch aus der Namensführung fliessende, konkrete, objektive Nachteile vorliegen. Es ist
abzulehnen, nach neuem Recht bereits Gründe für eine Namensänderung zuzulassen, die sich rein auf subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten stützen. Eine Berücksichtigung subjektiver Gründe sollte nur erfolgen, soweit diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität sind. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungssowie Identifikationsfunktion des Namens zuwider laufen und zu einer Aushöhlung des (auch unter neuem Recht weitergeltenden) Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens führen und überdies Raum für eine Namensänderung nach eigenen Wünschen bieten, was mit der Revision nicht beabsichtigt wurde (vgl. BGE 140 III 577,
E. 3.3.3 m.w.H.; OGerZH NT160001 vom 29. Juni 2016, E. III.1).
Im vorinstanzlichen Verfahren (act. 1 und act. 9) begründeten die Berufungsklägerinnen die beantragte Namensänderung mit dem Kriterium der Namensharmonie in den verschiedenen Ausweispapieren. Sie hätten sich nach dem Erwerb des E. Castle dem schottischen Brauch, nach welchem der Name in Bezug auf die territoriale Zugehörigkeit gewählt werden könne, unterworfen. Ihre Namen seien in den chinesischen und russischen Identitätspapieren bereits ge- ändert worden. Da die F. Aufenthaltsund Daueraufenthaltsbewilligung (Residence Permit und Permanent Residence) und die F. Identity Card an die Schweizer Pässe geknüpft seien, sei die zumindest annähernde Vereinheitlichung mit den Schweizer Papieren durch die Ergänzung mit dem Zusatz
E. notwendig, andernfalls ihnen schwerwiegende Nachteile drohen wür- den, insbesondere im behördlichen Geschäftsverkehr (Gefahr keine Aufenthaltsbewilligung mehr zu erhalten, Verlust des Schulplatzes) und im Rahmen der häufigen Auslandreisen (Verweigerung der Flugbeförderung, Einund Ausreiseschwierigkeiten in F. und Russland; act. 1 S. 3 ff.; act. 9 S. 4 ff.).
Die Vorinstanz kam vorab zum Schluss, es sei nicht von einer im Ausland erfolgten und in der Schweiz anzuerkennenden Namensänderung im Sinne von Art. 39 IPRG auszugehen, da sich aus den ausländischen Dokumenten (Deed Poll, Certificate of Registered Particulars und russischer Reisepass) nicht ergebe, ob die Berufungsklägerinnen ein Namensänderungsverfahren unter behördlicher Mitwirkung wie in Art. 39 IPRG vorausgesetzt - durchlaufen hätten,
oder ob die Namensänderung einzig gestützt auf ihre Angaben gegenüber den Passbehörden erfolgt sei. Und selbst bei gegenteiliger Beurteilung wäre der Entscheid des Gemeindeamtes zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen (act. 19 S. 3 f.).
Die Berufungsklägerinnen weisen (auch) in der Berufungsschrift darauf hin, dass die Eintragung des Namens of E. in den Registern Russlands und F. s ohne behördlichen Entscheid bzw. einzig gestützt auf ihre Willenserklärung erfolgt sei (vgl. act. 9 S. 2 und act. 20 S. 3).
4.1 Die Vorinstanz prüfte das Namensänderungsgesuch antragsgemäss gestützt auf Art. 38 IPRG i.V.m. Art. 30 ZGB und wies es ab. Einerseits qualifizierte sie den Namenszusatz of E. bzw. E. als rechtswidrig (act. 19
S. 4 f.), anderseits verneinte sie das Vorliegen achtenswerter Gründe für eine Namensänderung (act. 19 S. 5 f.).
Zur Rechtswidrigkeit der beantragten Namensänderung wurde zusammengefasst erwogen, E. stamme von der Burg gleichen Namens, dem in Schottland gelegenen E. Castle, welche offenbar der Ehemann der Berufungsklägerin 1 bzw. Vater der Berufungsklägerin 2 gekauft habe. Allein der gewünschte Bezug zu einer Burg im Vereinigten Königreich vermittle den Eindruck, dass es sich beim Namenszusatz um ein Adelsprädikat handle. Sodann habe die Berufungsklägerin 1 in ihrem Namensänderungsgesuch an das Gemeindeamt selbst ausgeführt, ihr Familienname werde in Grossbritannien aufgrund des familiären Erwerbs einer historischen Baute in Schottland nach lokalem Brauch und aufgrund der durch den Stellvertreter der Königin Elisabeth ihrem Ehemann, Dr. X. , verliehenen Würde mit der territorialen Designation of
E. erweitert. Der Bezug auf eine verliehene Würde deute darauf hin, dass im Vereinigten Königreich tatsächlich ein Adelstitel bestehe. Diese enthielten sodann regemässig den Partikel of, welches dem deutschen von entspreche. Die Schaffung eines solchen Namenszusatzes sei mit dem Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV nicht vereinbar und folglich unzulässig. Das gelte selbst dann, wenn das of weggelassen würde. So hätten die Berufungsklägerinnen geltend gemacht, der Namenszusatz E. (mit ohne of) solle die Zugehörigkeit zu einem Hof ausdrücken, was, sofern es sich nicht um einen althergebrachten Namen handle, auf einen Adelstitel hindeute, insbesondere wenn die Ortsbezeichnung auf eine Burg ziele und als Zusatz zu einem anderen, bürgerlichen Namen verwendet werde. Eine Namensänderung mit dem Zusatz E. mit ohne das of sei daher unzulässig (act. 19 S. 4 f.).
Die Berufungsklägerinnen werfen der Vorinstanz vor, sie versteife sich auf einen falschen Eindruck, offenbar auf einen persönlichen, jedoch nicht faktisch unterlegten Eindruck, wonach der Namenszusatz E. auf einen Adelstitel Adelsstand hinweise. Dieser falsche Eindruck könne anhand des Brauchs in Schottland und dem Vereinigten Königreich sowie der Fakten vermieden werden. Es sei fraglich, ob das Heranziehen eines unbegründeten und faktenwidrigen Eindruckes rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge. Ein schottischer bzw. englischer Titel stehe nur einer Einzelperson zu. Er sei somit persönlich und nicht an den Familiennamen gebunden und werde immer separat zum Namen getragen (act. 20 S. 8 f.).
Damit gehen die Berufungsklägerinnen nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein und stellen diesen lediglich ihre eigene Ansicht entgegen, weshalb nicht darauf einzugehen ist (vgl. zur Berufungsbegründung Ziff. II.3.1). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Berufungsklägerinnen zum schottischen Brauch in ihrer Berufungsschrift nichts ausführen. Die in früheren Eingaben
(vgl. act. 25/1 Blatt 3, act. 25/7 S. 2, act. 1 S. 3 und act. 9 S. 5 f.) geltend gemachte Behauptung, nach schottischem Brauch könne der Name in Bezug auf die territoriale Zugehörigkeit gewählt werden, weshalb der Zusatz E. lediglich die Zugehörigkeit zur in Schottland erworbenen Liegenschaft und einem geographischen Gebiet zum Ausdruck bringe, blieb während des ganzen Verfahrens unbelegt. Wer eine Namensänderung begehrt, muss jedoch beweisen, dass deren Voraussetzungen und dazu gehörende Sachverhalte vorliegen (BGE 136 III 161,
E. 3.4.1; Bühler, a.a.O., Art. 30 N 7). Des Weiteren wies bereits das Gemeindeamt (act. 25/8 S. 7) darauf hin, dass die Berufungsklägerinnen selbst eingeräumt haben, dass der gewünschte Namenszusatz einen Bezug zu englischen Würdenträgern habe, indem sie ausführten, dass diese Würde durch einen Stellvertreter
der englischen Königin Elisabeth dem Ehemann bzw. Vater der Berufungsklägerinnen verliehen worden sei. Ihre Argumentation, es handle sich nach schottischem Brauch lediglich um einen rein örtlichen Bezug, ist daher widersprüchlich, und die Behauptung, der vorinstanzliche Entscheid basiere auf einem faktenwidrigen Eindruck, unzutreffend.
In der geltend gemachten Namensidentität sah die Vorinstanz keinen achtenswerten Grund für die gewünschte Namensänderung. Die Namensdisparität und die allenfalls damit verbundenen Nachteile hätten die Berufungsklägerinnen selbst zu verantworten. Offenbar ohne ein formelles Namensänderungsverfahren in einem Drittstaat durchzuführen, hätten sie die chinesischen und russischen Identifikationspapiere abändern lassen. Es könne nicht angehen, mit diesen offenbar formlos angepassten Papieren das Bedürfnis nach einer Namens- änderung in der Schweiz zu begründen. Vielmehr müsse es möglich sein, die formlosen Änderungen der ausländischen Papiere ebenso formlos wieder rückgängig zu machen (act. 19 S. 6).
Dem ist beizupflichten. Die Berufungsklägerinnen bringen nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. Ihre Rüge, die Vorinstanz werfe ihnen vor, die Namensdisparität selbst verantwortet zu haben, ohne auf die Beweggründe einzugehen, habe mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun (act. 20 S. 6), geht fehl. So sind die Beweggründe für die in China mittels Deed Poll erfolgte Namensänderung nicht bekannt, wie auch die Vorinstanz richtig bemerkte (act. 19
S. 3 f.). Für eine Namensänderung mittels Deed Poll bedarf es denn auch lediglich der datierten, unterzeichneten und vor einem Solicitor abgegebenen Willenserklärung, auf den bisherigen Namen zu verzichten und den neuen (Wunsch-) Namen anzunehmen, mit der Verpflichtung, inskünftig ausschliesslich diesen neuen Namen zu benutzen (vgl. act. 25/1-3). Damit ist die Namensänderung rein faktisch bereits erfolgt (vgl. Informationen auf der Internetseite der im vorliegenden Fall mitwirkenden Anwaltskanzlei G. [act. 25/1 Blatt 7, act. 25/2 Blatt 6
f. und act. 25/3 Blatt 7] auf www.solicitor ./deed-poll-change-name-lawyer). Die nachfolgende Anpassung der F. Identity Card beim Immigration Departement ist eine rein administrative Prozedur (s. Informationen des Immigration De partments auf www.immd.go v ./eng/faq/faq_....html Q20 und 21; vgl. auch www.wikiprocedure.com/index.php/F. Change_Your_Name_(Deed_Poll)). Dies deckt sich mit der Behauptung der Berufungsklägerinnen, die Namensänderung sei ohne behördlichen Entscheid bzw. gestützt auf ihre einseitige Willenserklärung erfolgt (act. 9 S. 2 und act. 20 S. 3 und 6). Die Berufungsklägerin 1 hat zwei Deed Poll ausgeführt. Mit Deed Poll vom 6. Dezember 2016 änderte sie ihren Familiennamen zunächst von B. C. in B. C. of
E. (act. 25/1 Blatt 7 f.) und hernach mit Deed Poll vom 14. März 2018 die Schreibweise von B. in B'. (act. 25/3 Blatt 2 f.), bevor schliesslich die Anpassung der F. Identity Card mit dem Namen B'. C. of E. beantragt wurde (vgl. act. 25/3 Blatt 4). In diesem Sinne blieb unbestritten, dass die Berufungsklägerinnen ihre ausländischen Ausweispapiere formlos nach deren Wünschen (vgl. act. 19 S. 4) haben anpassen lassen. Die daraus resultierende Namensdisharmonie in den verschiedenen Identitätspapieren stellt keinen legitimen Grund dar, um die in der Schweiz beantragte Namensänderung zu begründen, andernfalls der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Namens einer natürlichen Person gänzlich unterlaufen werden würde.
Daran ändert auch die von den Berufungsklägerinnen geltend gemachte internationale Namensharmonie bei Doppelbürgern nichts (act. 20 S. 4 f., 7 und 9). Zwar kann die Tatsache, dass eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten und deswegen mehrere Pässe besitzt, in welchen ihr Name nicht einheitlich geführt wird, bei der Prüfung der achtenswerten Gründe von Bedeutung sein. Dies trifft jedoch insbesondere im Zusammenhang mit namensrechtlich relevanten Zivilstandsereignissen (z.B. der Eheschliessung) zu und ist nicht gleichzusetzen mit der im vorliegenden Fall durch die Berufungsklägerinnen herbeigeführten Namensdivergenz zufolge rein faktischer Namensänderung mittels Deed Poll. Die geltend gemachte Namensharmonie im internationalen Kontext begründet im vorliegenden Fall keinen achtenswerten Grund, der eine Namensänderung in der Schweiz rechtfertigen würde.
Die Berufungsklägerinnen beanstanden weiter, die Forderung der Vorinstanz, ihre ausländischen Papiere wieder umzuschreiben, sei absurd und
verletze das Prinzip und den Schutz der Doppelbürgerschaft, zumal auch völlig ungewiss sei, ob die Namensänderung wieder rückgängig gemacht werden könne (act. 20 S. 6). Eine entsprechende Forderung lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Dass eine Beschränkung in Bezug auf die Anzahl von Deeds Poll bestehe, machten die Berufungsklägerinnen nicht geltend (wie gesagt führte die Berufungsklägerin 1 bereits deren zwei aus), weshalb eine erneute Än- derung bzw. Wiederanpassung an die Schweizer Papiere mittels Deed Poll jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. Davon abgesehen ist der Vorinstanz (act. 19
S. 6) beizupflichten, dass die geltend gemachte Bedeutung der Schweizer Papiere im Verkehr mit den Behörden Chinas insofern relativiert wird, als die Berufungsklägerinnen ihre F. Identity Card ohne den Schweizer Pass haben än- dern können. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerinnen, welche wie geltend gemacht über eine Daueraufenthaltsbewilligung (Permanent Residence, act. 1 S. 4 und act. 20 S. 6) verfügen, im Behördenverkehr vorwiegend auf die F. Identity Card angewiesen sind. Sofern ihre Schweizer Papiere dennoch relevant sein sollten, kann den behaupteten Identifikationsproblemen damit begegnet werden, dass mit dem Pass auch der Deed Poll vorgelegt und damit die Namensdisparität erklärt und nachgewiesen wird, dass es sich um dieselben Personen handelt. Das gilt auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten, nicht belegten häufigen Reisetätigkeit (vgl. act. 25/1, act. 25/7 S. 4 f., act. 1 S. 4 und 7, act. 9 S. 8 ff. und act. 20 S. 7). Schliesslich führen die Berufungsklägerinnen in ihren Schweizer Pässen und den ausländischen Dokumenten nicht wie geltend gemacht (vgl. act. 1 S. 4) vollkommen unterschiedliche Namen, sondern enthalten Letztere nur einen Zusatz bzw. einen zweiten (für die Berufungsklägerin 2) und dritten Familiennamen (für die Berufungsklägerin 1).
Die Berufungsklägerinnen machten weiter geltend, der Namenszusatz E. sei als solcher achtenswert (act. 9 S. 4). Er soll ihre Zugehörigkeit zu dem in Schottland erworbenen E. Castle bzw. ihre Verbundenheit zu Schottland und Europa zum Ausdruck bringen (act. 20 S. 6).
Unzutreffend ist die Behauptung der Berufungsklägerinnen, wonach die Beweggründe für die Wahl des neuen Namens E. nicht herangezogen
werden dürften, um dem Bedürfnis nach internationaler Namensharmonie zu widersprechen (act. 20 S. 5). Nach dem Gesagten stellt die geltend gemachte Namensharmonie im vorliegenden Fall keinen achtenswerten Grund für eine Namensänderung in der Schweiz dar. Des weiteren muss der Antrag um Namens- änderung immer bestimmte Gründe enthalten und kann der Name nicht nach eigenem Ermessen geändert werden, weshalb auch die Beweggründe für den neuen Name, der mit der Namensänderung verliehen werden soll, bzw. seine Bedeutung aus der Natur der Sache relevant sind (vgl. Urteil BGer 5A_730/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.2).
Die Vorinstanz hat mit zutreffender und überzeugender Begründung festgehalten (act. 19 S. 6), dass die geltend gemachte territoriale Zugehörigkeit zur erworbenen Burg E. angesichts des Umstandes, dass die Berufungsklägerinnen weder über ein Bürgerrecht des Vereinigten Königreichs verfügten, noch dort wohnten behauptet hätten, dort überhaupt Zeit zu verbringen, nicht nachvollziehbar und die entsprechende Ergänzung des Namens auch unter diesem Gesichtspunkt mangels achtenswerter Gründe abzulehnen sei. Darauf kann verwiesen werden.
Die Berufungsklägerinnen sind Schweizerisch-Russische Doppelbürgerinnen mit Wohnsitz in F. , welche sich ihrer Darstellung nach mit dem Kauf einer Liegenschaft in Schottland dem schottischen Namensbrauch unterworfen haben (act. 9 S. 5 f.) und ihre Familiennamen gestützt auf einseitige Willenserklärung in den ausländischen Dokumenten mit dem Zusatz of E. ergänzen liessen (vgl. vorstehend Ziff. III.4.3.2). Die beantragte analoge Namensergänzung in der Schweiz zielt darauf ab, den Namen nach eigenen Wünschen zu ändern, was auch nach der Revision von Art. 30 ZGB nicht möglich ist (vgl. Urteil BGer 5A_730/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.2). Zutreffend ist, dass mit der Voraussetzung der achtenswerten Gründe (anstelle der vormals wichtigen Gründe) die Hürden zur Namensänderung im Vergleich zur bisherigen Regelung grundsätzlich gesenkt werden sollte. Die Gesetzesänderung wurde jedoch vor allem im Zusammenhang mit einer Änderung des Zivilstandes mit aus neu zusammengesetzten Familien hervorgegangenen Kindern und nicht im Hinblick auf ordentliche Namensänderungsverfahren ins Auge gefasst (vgl. OGerZH NT160001 vom
29. Juni 2016, E. III.1). Wenn auch die gesetzliche Lockerung nicht auf diese Bereiche zu beschränken ist (vgl. Urteil BGer 5A_461/2018 vom 26. Oktober 2018,
E. 3.2), besteht wie gesagt (vgl. Ziff. III.1) auch nach geltendem Recht nicht die Möglichkeit, seinen Namen nach Belieben zu ändern bzw. zu ergänzen.
Die Berufungsklägerinnen machten in ihrem Namensänderungsgesuchs an das Gemeindeamt geltend, der Familienname C. sei an ihrem Wohnsitz in F. nicht als europäischer Name bekannt und deute auf einen koreanischen Ursprung hin. Auch habe C. auf Deutsch eine ungewöhnliche und unangemessene Bedeutung, weshalb er eines Zusatzes bedürfe
(act. 25/1 Blatt 3 und act. 25/2 Blatt 3). Diese Argumente wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht (vgl. act. 1 und act. 9). Die Vorinstanz berücksichtigte sie dennoch und erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern es ein Nachteil sein könnte, dass der Name auf einen koreanischen Ursprung hindeute. Sodann werde auf den Namen C. nicht verzichtet und der damit verbundene, geltend gemachte Nachteil würde mit der Namensänderung daher auch nicht beseitigt, zumal die Berufungsklägerinnen im englischsprachigen Raum lebten, weshalb sie kaum unter dem geltend gemachten Nachteil der unangemessenen Bedeutung zu leiden hätten. Auch diese Argumente qualifizierte die Vorinstanz als nicht ausreichend für eine Namensänderung (act. 19 S. 6).
Mit diesen Erwägungen setzen sich die Berufungsklägerinnen nicht annähernd auseinander, sondern wiederholen lediglich ihren in früheren Eingaben geltend gemachten Standpunkt (act. 20 5 f.). Damit genügen sie den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerinnen der vorinstanzlichen Begründung nichts entgegenhalten, was den Entscheid als unrichtig unangemessen erscheinen liesse. Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid und damit dabei, dass keine achtenswerten Gründe für eine Namens- änderung im Sinne von Art. 30 ZGB gegeben sind. Folglich ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 und § 11 GebVOG auf Fr. 1'000.festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Den unterliegenden Berufungsklägerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom
20. Mai 2019 (2019-314/EV) wird bestätigt.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem von den Berufungsklägerinnen geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.00 bezogen.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerinnen sowie an das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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