E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils NT180001: Obergericht des Kantons Zürich

Der Rekurrent und Berufungskläger hat erfolglos versucht, seinen Vor- und Nachnamen ändern zu lassen. Er argumentierte, dass sein aktueller Name zu Spott und Schikane führe, insbesondere bei Grenzübertritten und aufgrund von Ähnlichkeiten mit abwertenden Begriffen in anderen Sprachen. Das Gericht entschied jedoch, dass keine ausreichenden Gründe für eine Namensänderung vorliegen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.- wurden dem Berufungskläger auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts NT180001

Kanton:ZH
Fallnummer:NT180001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NT180001 vom 19.06.2018 (ZH)
Datum:19.06.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Namensänderung Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz- und des Innern des Kantons Zürich vom 9. Januar 2018 (2017-987/EV)
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Namens; Vorinstanz; Entscheid; Namensänderung; Recht; Kanton; Kantons; Gesuch; Gemeindeamt; Schweiz; Erwägung; Rekurs; Verfahren; Verfügung; Direktion; Berufungsklägers; Sinne; Erwägungen; Namens; Behörde; Grundsatz; Erstinstanz; Justiz; Innern
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 30 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 38 IPRG ;Art. 4 ZGB ;Art. 9 BV ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:131 III 76; 132 III 498; 134 I 83; 136 III 161; 136 III 168; 140 III 577;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts NT180001

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NT180001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 19. Juni 2018

in Sachen

A. B. ,

Rekurrent und Berufungskläger,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

betreffend Namensänderung

Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justizund des Innern des Kantons Zürich vom 9. Januar 2018 (2017-987/EV)

Rechtsbegehren:

(sinngemäss)

Es sei das Gesuch des Gesuchstellers gutzuheissen und sein Vorname von A. in C. und sein Familiennamen von B. in D. abzuändern.

Unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers.

Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2017:

(act. 8/7 = act. 7/2)

  1. Das Gesuch wird abgewiesen.

  2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 600.festgelegt, dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

    3./4. (Rechtsmittel / Mitteilung).

    Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
    vom 9. Januar 2018:

    (act. 16 = act. 23 = act. 25)

    1. Der Rekurs gegen die Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2017 betreffend Namensänderung wird abgewiesen.

    2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus

    c) den Kanzleiauslagen von Fr. 10.00

    Total Fr. 720.00

    werden dem Rekurrenten auferlegt. Über die auferlegten Kosten stellt die Zentrale Inkassostelle am Obergericht des Kantons Zürich nach Eintritt der Rechtskraft separat Rechnung.

    III./IV. (Rechtsmittel / Mitteilung).

    Berufungsanträge:

    des Rekurrenten und Berufungsklägers (act. 17):

    1. In Aufhebung des Entscheides des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2017 sowie des Entscheides der Direktion der Justiz und des Innern vom 9. Januar 2018 sei dem Berufungskläger die mit Gesuch vom 25. November 2016 beantragte Änderung

    - des Vornamens von A. in C.

    und

    seines Nachbzw. Familiennamens B. in D. zu bewilligen.

    1. Eventuell seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und das Gemeindeamt des Kantons Zürich anzuweisen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.

    2. Die Kosten des Rekurssowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Berufungskläger eine angemessene Entschädigung (inkl. 8 % bzw. ab 1. Januar 2018

7.7 % MwSt) auszurichten.

Erwägungen:

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Der Rekurrent und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) hat seinen Wohnsitz im Ausland (zuletzt noch in der Türkei und heute offenbar auf [Ort], Griechenland vgl. act. 1 S. 4 Rz. 7 i.V.m. act. 17 S. 1) und besitzt unter anderem das Bürgerrecht von Zürich ZH (vgl. act. 8/7 = act. 7/2 S. 2 E. I./2). Anlass für sein Gesuch um Änderung seines Vorund Nachnamens sind gemäss seinen Ausführungen die häufigen, ausgedehnten Reisen mit seiner Segelyacht im gesamten Mittelmeerraum, bei welchen er sich bei Grenzübertritten aufgrund seines Vorund Nachnamens immer wieder Spott und Schikane ausgesetzt sehe

      (vgl. act. 17 S. 3 f. Rz. 6).

    2. Mit Eingabe vom 25. November 2016 stellte der Berufungskläger beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (nachfolgend: Gemeindeamt), ein Gesuch um Vorund Familiennamensänderung von A. in C. und von B. in D. (vgl. act. 8/1.1 i.V.m. act. 11 S. 1). Das Gemeindeamt forderte den Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. Beidem kam der Berufungskläger fristgerecht nach (vgl. act. 7/2 S. 1). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 wies das Gemeindeamt das Gesuch des Berufungsklägers um Vorund Familiennamensänderung ab (act. 7/2 S. 6).

    3. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 27. November 2017 (act. 8/7 = act. 1) Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat (nachfolgend: Vorinstanz). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 zeigte die Vorinstanz dem Berufungskläger den Eingang des Rekurses an und ersuchte gleichzeitig das Gemeindeamt um Stellungnahme (act. 5). Das Gemeindeamt übermittelte sodann die Verfahrensakten, verzichtete mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (act. 7/1) auf eine Stellungnahme unter Verweis auf seinen Entscheid vom 23. Oktober 2017 (act. 7/2) und beantragte die Abweisung des Rekurses des Berufungsklägers, unter Kostenfolge zu Lasten des Letzteren. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 (2017-987/EV) wies die Vorinstanz den Rekurs des Berufungsklägers ab (vgl. act. 11 = act. 16 [Aktenexemplar] =

act. 18).

    1. Gegen diese Verfügung erhebt der Berufungskläger mit Eingabe vom

      16. Februar 2018 (Datum Poststempel) Berufung an die Kammer mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 17).

    2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-14). Die Sache erweist sich als spruchreif.

II.

Prozessuales

1. Namensänderungen erfolgen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein Gesuch hin. Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung beantragen (vgl. Art. 38

Abs. 2 IPRG). Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regierungsrat zuständig (vgl. Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 44 Ziff. 15 EG ZGB/ZH). Genauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zunächst entscheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensänderung

(§ 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Der Entscheid der Direktion betreffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden (vgl. § 45 EG ZGB/ZH i.V.m. § 50 lit. c GOG/ZH und

§ 176 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei sich dieses Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG richtet (§ 176 Abs. 2 GOG/ZH).

    1. Namensänderungen stellen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; die Verfahren sind summarischer Natur (vgl. Art. 248 lit. e ZPO; vgl. BSK ZGB I- BÜHLER, 5. Aufl. 2014, Art. 30 N 13; OFK ZGB-BÜCHLER/FREI, 3. Aufl. 2016,

      Art. 30 N 8). Es stellt sich daher die Frage, ob gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO die verkürzte 10-tägige Berufungsfrist zur Anwendung kommt. Dem steht entgegen, dass Art. 314 Abs. 1 ZPO die Anwendbarkeit der verkürzten Berufungsfrist nur für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide statuiert, was beim vorinstanzlichen Entscheid vom 9. Januar 2018, welcher in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ergangen ist, nicht der Fall ist. Die Kammer hat mithin keine gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beurteilen, die im summarischen Verfahren erging (vgl. § 176 GOG/ZH i.V.m. Art. 1 lit. b i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.

    2. Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret zu rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der

      angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 ff.). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016,

      Art. 311 N 30 ff.; statt vieler OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

    3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch die Unangemessenheit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbestandsund Rechtsfolgeermessen zu unterscheiden. Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht befugt, eigenes Rechtsfolgeermessen ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Kurt Blickensdorfer, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016,

Art. 310 N 8 ff.).

III.

Zur Berufung im Einzelnen

1. Im internationalen Verhältnis regelt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht namentlich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte Behörden und das anzuwendende Recht (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b IPRG). Für diese beiden Fragen liegt Internationalität des Sachverhalts immer dann vor, wenn eine Partei ihren Sitz Wohnsitz im Ausland hat (vgl. BGE 131 III 76 ff.,

E. 2). Aus diesem Grund liegt hier ein internationales Verhältnis vor (vgl. oben

E. I./1.1). Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz, wie der Berufungskläger, kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen (vgl. Art. 38 Abs. 2 IPRG). Die Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht (vgl. Art. 38 Abs. 3 IPRG; BGE 136 III 168 ff., E. 3.1 f.).

Gemäss der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Als achtenswerte Gründe gelten solche, die nicht offenkundig unerheblich sind, sondern nachvollziehbar erscheinen sowie nicht rechtswidrig, missbräuchlich sittenwidrig sind. Ob im Einzelfall achtenswerte Gründe vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB, BGE 132 III 498 ff.; OGer ZH NT160001 vom

29. Juni 2016, E. III./1) sowie aller sachlich wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten ist (vgl. KUKO ZGB-DÖRR, 2. Aufl. 2018, Art. 30 N 3 m.w.H.). Als Gründe für eine Namensänderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher administrativer Natur denkbar. Es müssen jedoch aus der Namensführung fliessende, konkrete objektive Nachteile vorliegen. Es ist abzulehnen, nach neuem Recht bereits Gründe für eine Namensänderung zuzulassen, die sich rein auf subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten stützen. Eine Berücksichtigung subjektiver Gründe sollte nur erfolgen, soweit diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität sind. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungssowie Identifikationsfunktion des Namens zuwider laufen und zu einer Aushöhlung des (auch unter neuem Recht weitergeltenden) Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens führen. Es würde Raum für eine Namensänderung nach eigenen Wünschen bieten, was mit der Revision nicht beabsichtigt wurde (vgl. OGer ZH NT160001 vom

29. Juni 2016, E. III./1; BGE 140 III 577 ff., E. 3.3.3 m.w.H.). Richtig ist, dass mit den achtenswerten Gründen als Voraussetzung grundsätzlich die Hürden zur Namensänderung im Vergleich zur bisherigen Regelung gesenkt werden sollten. Allerdings betrifft dies weniger gewöhnliche Namensänderungen, sondern vor allem solche im Zusammenhang mit Zivilstandsänderungen und Kindern. Nichts geändert hat die Gesetzesrevision an der Beweislast. Wer eine Namensänderung begehrt, muss beweisen, dass deren Voraussetzungen und dazu gehörende Sachverhalte, die als achtenswerte Gründe angerufen werden können, vorliegen (vgl. OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016, E. III./1 m.w.H.; BGE 136 III 161 ff., E. 3.4.1).

2. Die Vorinstanz verneinte achtenswerte Gründe für eine (Vorund

Nach-)Namensänderung: Sie erwog dazu namentlich, der Berufungskläger mache zwar geltend, es gebe einen -Clan mit dem Namen B. , weshalb er bei Grenzübertritten häufig länger festgehalten werde. Dem von ihm dazu eingereichten Dokument sei zu entnehmen, dass ein gewisser E. B'. ein führender [Staatsangehörigkeit] Drogenhändler sei. Dass ein eigentlicher Klan mit einer Vielzahl von Straftätern des Namens B'. bestünde, sei dem Dokument nicht zu entnehmen. Da der Berufungskläger überdies einen anderen Vornamen als der genannte Drogenhändler trage, sei eine konkrete Verwechslungsgefahr ausgeschlossen und Nachteile für ihn seien somit nicht erkennbar. Je häufiger ein Name sei, desto grösser die Möglichkeit, dass einer dieser Namensträger einmal gegen das Gesetz verstosse. Würde in all diesen Fällen eine Namensänderung bewilligt, könne der Grundsatz der Unabänderbarkeit des Namens nicht mehr durchgesetzt werden (vgl. act. 16 S. 3 f. E. 3.2.1).

Soweit der Berufungskläger vorbringe, sein Vorund sein Nachname gäben ihn der Lächerlichkeit preis, sei darauf hinzuweisen, dass sein Schweizerisches Bürgerrecht massgebend sei. Die von ihm geltend gemachten Nachteile müssten sich auch im schweizerischen Rechtsbereich verwirklichen. Ähnlichkeiten mit Wörtern, die einen herabsetzenden Bezug möglich machen würden, in beliebigen anderen Sprachen, könnten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da diesfalls die Namensidentität als Grundsatz nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte. Daher sei er mit den Bezügen zum Englischen und Spanischen nicht zu hören. Daran ändere auch die von ihm geltend gemachte häufige Reisetätigkeit nichts. Sein Vorname A. habe tatsächlich eine entfernte Ähnlichkeit mit dem italienischen Wort vacca (Kuh). Allerdings sei der Berufungskläger in der Schweiz nicht im italienischen Sprachraum beheimatet und aufgrund der Schreibweise sowie des [Buchstabe] am Ende sei davon auszugehen, dass es anders betont werde, weshalb der Bezug derart entfernt sei, dass der Vorname kaum mit dem Begriff Kuh in Verbindung gebracht werde (vgl. act. 16 S. 4

E. 3.2.2).

      1. Der Berufungskläger hält dem vorinstanzlichen Entscheid vorab entgegen, er habe sich gegen den zur Hauptbegründung von der Erstinstanz erhobenen Vorwurf verwehrt, wonach es ihm lediglich darum gehe, seine Identität zu verschleiern. Die Vorinstanz habe namentlich diesem Vorwurf bzw. dieser Erwägung von der Erstinstanz vollumfänglich übernommen bzw. dem zugestimmt, indem sie auf deren Erwägungen verwiesen habe. Damit habe sich die Vorinstanz aber nicht auseinandergesetzt (vgl. act. 17 S. 4 Rz. 6 und S. 5 Rz. 8). Auch zu den Gründen, weshalb er die Türkei definitiv zu verlassen beabsichtige, habe die Vorinstanz keine Stellung genommen. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. act. 17 S. 3 ff. E. 6 ff.).

      2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 ff., E. 4.1 m.H.).

Dazu, mit welchen Vorbringen der Berufungskläger sich gegen den erwähnten Vorwurf der Erstinstanz vor der Vorinstanz verwehrt haben will, führt der Berufungskläger in seiner Berufung nichts aus. Auch inwiefern dies sowie die Gründe, weshalb er die Türkei definitiv zu verlassen beabsichtige, wesentliche Punkte für den angefochtenen Entscheid dargestellt hätten und was er ggf. daraus ableiten wollte, begründet der Berufungskläger nicht. Richtig ist, dass die Rekursinstanz auf die Darstellung des Tatbestandes und die Erwägungen der Vorbzw. Erstinstanz verweisen kann, soweit sie dem zustimmt (vgl. § 28 Abs. 1 VRG/ZH). Ein blosser Verweis darauf ohne (einlässlicher) Auseinandersetzung damit würde

demzufolge nahelegen, dass die Rekursinstanz dem zwar zustimmt, sie dies aber nicht ohne weiteres als für den Entscheid wesentlich erachtet. Dies gilt auch für den angefochtenen Entscheid, da die Vorinstanz auf die vom Berufungskläger erwähnten Erwägungen der Erstinstanz in ihrer Begründung mit keinem Wort eingeht (vgl. act. 16 S. 3 ff. E. 3). Da es keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, wenn sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist eine Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz nicht erkennbar.

Dasselbe gilt auch für den Einwand des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe kraft des erwähnten Verweises die Mutmassung der Erstinstanz unbesehen übernommen, wonach er ein südländisches Aussehen habe und sich im Falle einer Namensänderung Fragen nach seiner Herkunft gefallen zu lassen hätte

(vgl. act. 17 S. 5 f. Rz. 10). Soweit der Berufungskläger in der betreffenden Erwägung der Erstinstanz Willkür im Sinne von Art. 9 BV erblickt (vgl. act. 17 S. 5 f. Rz. 10), übersieht er zudem, dass das Anfechtungsobjekt der Berufung nicht der Entscheid der Erstinstanz ist. Aus demselben Grund ist auf seine übrigen Beanstandungen an deren Entscheid nicht einzugehen.

      1. Der Berufungskläger beanstandet in rechtlicher Hinsicht weiter, die Vorinstanz habe nur Umstände als massgebend erachtet, die im Schweizer Rechtsraum Auswirkungen zeitigen würden und dafür gehalten, die geltend gemachten Nachteile müssten sich auch im schweizerischen Rechtsbereich verwirklichen. Nach dieser Auffassung müsse ein Gesuch eines schweizerischen Staatsangehörigen mit dem Namen Boner, der seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach England verlegt habe, dort pubertierende Jugendliche unterrichte und an seiner Wirkungsstätte in England aufgrund des vulgären Wortgebrauchs boner permanent Opfer von Spötteleien werde, ohne weiteres abgewiesen werden, wenn er beispielsweise in Malans der Bündner Herrschaft beheimatet wäre und der Name dort von niemandem mit der vulgären englischen Wortbedeutung in Verbindung gebracht würde. Weder der Wortlaut von Art. 30 ZGB noch Sinn und Zweck

        sowie die Entstehungsgeschichte der Bestimmung gebiete eine derart enge Interpretation (vgl. act. 17 S. 8 f. Rz. 13).

      2. Ob die rechtliche Auffassung des Berufungsklägers zutrifft, kann offen bleiben. Denn die Vorinstanz erwog zwar, die geltend gemachten Nachteile müssten sich auch im schweizerischen Rechtsbereich verwirklichen, zog daraus für den vorliegenden Fall aber keine Schlüsse. Vielmehr erwog sie in diesem Zusammenhang vorweg, der Grundsatz der Namensidentität würde nicht mehr aufrecht erhalten werden können, wenn Ähnlichkeiten mit Wörtern, die einen herabsetzenden Bezug möglich machen würden, in beliebigen anderen Sprachen berücksichtigt werden könnten. Daran ändere auch eine häufige Reisetätigkeit nichts, wie sie vom Berufungsbeklagten geltend gemacht werde. Sodann setzte sich die Vorinstanz mit der Frage der Ähnlichkeiten mit Wörtern in anderen Sprachen auseinander (vgl. act. 16 S. 4 E. 3.2.2). Auf diese Erwägungen geht der Berufungskläger nicht ein, sondern hält dem das obgenannte Beispiel entgegen. Da dieses sich grundsätzlich von der von ihm geschilderten persönlichen Situation namentlich insofern wesentlich unterscheidet, als er selber keinen eigentlichen Ort als Lebensmittelpunkt beschreibt, sondern ausführt, er unternehme im gesamten Mittelmeer(sprach)raum (und gelegentlich auch auf dem Atlantik, vgl. act. 1 S. 4

Rz. 7) ausgedehnte Reisen auf seiner Segelyacht und werde dabei permanent Opfer von Spötteleien (vgl. act. 17 S. 3 f. Rz. 6 und S. 9 Rz. 13), ist nicht ersichtlich, was er aus diesem Beispiel für seine Situation ableiten könnte. Das Argument der Vorinstanz, wonach eine Vielzahl Schweizerischer Namen geändert werden müsste, wenn in einer anderen Sprache ein entsprechender Bezug möglich wäre, der lächerlich wirken könnte, muss umso mehr in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in welchen der Lebensmittelpunkt verschiedenste Sprachräume tangiert. Im Übrigen hält der Berufungskläger in Bezug auf seinen Vornamen selber dafür, A. sei im kleinasiatischen Raum, mithin also auch in der Türkei und auf der dieser vorgelagerten griechischen Insel , wo er zuletzt und aktuell seinen Wohnsitz hatte und hat, ein stolzer Name (vgl. nachfolgend E. 3.4.2).

      1. Daneben bemängelt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, welchen Sinn und Zweck dem Grundsatz der Unabänderlichkeit

        des Namens im vorliegenden Fall habe, nachdem er die Schweiz vor rund fünfzehn Jahren verlassen und hier seither keine geschäftlichen Aktivitäten mehr entfaltet habe. Es sei im Dunkeln geblieben, welche Argumente insbesondere nach Ansicht der Vorinstanz für eine Namensänderung geeignet gewesen wären und an welchen Grundsätzen er sich hätte orientieren können (vgl. act. 17 S. 10 f.

        Rz. 15 f.). Die dem Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens zugrunde liegenden Ziele seien mit der Revision des Namensrechts in erheblichem Umfang aufgegeben worden. Die Hinweise im angefochtenen Entscheid zur Rechtslage würden sich aber so lesen, als wäre Art. 30 ZGB überhaupt nie revidiert worden. Wo die Grenze zwischen wichtigen, achtenswerten und nicht achtenswerten Gründen verlaufe, sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen

        (vgl. act. 17 S. 8 ff. Rz. 13). Damit beanstandet der Berufungskläger sinngemäss, die Vorinstanz habe dieselben Anforderungen an seine Namensänderung gestellt, wie sie dies unter altem Namensrecht getan hätte.

      2. Richtig ist, dass es sich bei der Namensänderung um einen Ermessensentscheid handelt, die Grenzen daher fliessend verlaufen und dies einen Gesuchsteller naturgemäss mit einer gewissen Rechtsunsicherheit zurücklässt. Wie bereits dargelegt gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens unverändert. Ein Name hat sodann nicht nur im geschäftlichen Verkehr Zuordnungsund Identifikationsfunktion. Fehlende geschäftliche Aktivitäten in der Schweiz soweit dieses Vorbringen nicht ohnehin ein unzulässiges Novum darstellt würden den Grundsatz somit nicht aufheben. Zudem wurden die Hürden wie der Berufungskläger auch erkannte (vgl. act. 17 S. 9 f. Rz. 13) vor allem mit Blick auf Namensänderungen im Zusammenhang mit Zivilstandsänderungen und Kindern gesenkt. Entscheidend ist, dass die Gründe nachvollziehbar erscheinen, nicht rechtswidrig, missbräuchlich sittenwidrig sind und das Vorliegen solcher Gründe nach Recht und Billigkeit sowie aller sachlich wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt wird. Wie darzulegen sein wird, hält der Berufungskläger der Begründung der Vorinstanz nichts entgegen, was ihren diesbezüglichen Ermessensentscheid als unrichtig unangemessen erscheinen liesse.

      1. Der Berufungskläger verweist zur Begründung der Nachteile, welche ihm aus dem Führen seines Vorund Nachnamens entstünden, wiederholt darauf, dass vaca im spanischen, portugiesischen und rumänischen Sprachraum, Kuh bedeute. Da er dort immer wieder Häfen anlaufe, werde er Opfer von schlechten Witzen und Spötteleien. Die Vorinstanz habe sich willkürlich auf das Italienische beschränkt, obwohl er auch auf den spanischen Sprachraum Bezug genommen habe (vgl. act. 17 S. 6 Rz. 11). Zudem nehme die Vorinstanz an, dass aufgrund der Schreibweise und namentlich des [Buchstabe] am Ende des Vornamens A. im Italienischen von einer anderen Betonung ausgegangen werden müsse. Diese Begründung sei willkürlich, weil unklar sei, woher die Vorinstanz dieses Wissen habe (vgl. act. 17 S. 6 Rz. 11).

      2. Der Berufungskläger geht in diesem Zusammenhang nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, wonach Ähnlichkeiten mit Wörtern, die einen herabsetzenden Bezug möglich machen würden, in beliebigen anderen Sprachen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden könnten. Vielmehr stellt er diesen seine eigene Ansicht entgegen, wonach sich die Vorinstanz mit allen seinen Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen. Dies ist, wie bereits dargelegt, nicht zwingend der Fall. Auch begründet der Berufungskläger nicht, dass und inwiefern im Italienischen entgegen der Vorinstanz nicht von einer anderen Betonung nicht nur von einer entfernten Ähnlichkeit von A. und vacca ausgegangen werden müsse. Weshalb die entsprechende Erwägung der Vorinstanz willkürlich sein soll, ist daher nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass er in seiner Berufung selber anführt, der Name A. sei im kleinasiatischen Raum ein stolzer Name (vgl. act. 17

        S. 8 Rz. 13). Selbst wenn sein Name wie der Berufungskläger vorbringt - Heiterkeit auslösen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm daraus nachvollziehbare Nachteile entstehen, die eine Namensänderung rechtfertigen würden.

      3. Den Erwägungen der Vorinstanz zum erwähnten -Clan hält der Berufungskläger entgegen, dem eingereichten Auszug aus der einschlägigen Literatur sei zumindest zu entnehmen, dass es einen -Clan gegeben habe, dessen Hauptprotagonist den gleichen Nachnamen wie er getragen habe trage. Die Vorinstanz habe den bestehenden -Clan argumentativ auf einen Einzeltäter reduziert. Entgegen dieser willkürlichen Annahme habe jedoch gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen eine F. B. Family Organisation existiert existiere, deren Mitglieder insbesondere auch den Heroinhandel zwischen der [Staat] und der sizilianischen Mafia koordiniert hätten. Dies ergebe sich neben dem zitierten Werk auch aus der Forschungsarbeit von G. (vgl. act. 17 S. 7 f. Rz. 12).

      4. Inwiefern sich aus dem eingereichten Auszug ergeben soll, dass es einen

-Clan gegeben habe und dass dessen Hauptprotagonist denselben Nachnamen wie der Berufungskläger getragen haben soll, begründet Letzterer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Damit setzt er der vorinstanzlichen Erwägung, wonach daraus lediglich hervorgehe, dass ein gewisser E. B'. ein führender [Staatsangehörigkeit] Drogenhändler sei und nicht zu entnehmen sei, dass es sich um einen Klan im Sinne einer Vielzahl von Straftätern des Namens

B'. handle (vgl. act. 17 S. 3 f. E. 3.2.1), lediglich seine eigene Ansicht entgegen. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen. Soweit der Berufungskläger in seiner Berufung auf wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich einer F. B. Family Organisation verweist, welche sich auch aus der Forschungsarbeit von G. ergeben würden, bringt er neue Tatsachen vor, welche er ohne weiteres bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen und substantiieren können. Worin die Willkür namentlich bei der Annahme, es sei dem Dokument nicht zu entnehmen, dass es sich um einen Klan im Sinne einer Vielzahl von Straftätern des Namens B'. handle, bestehen soll, ist auf jeden Fall nicht erkennbar.

      1. Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass das, was er geltend mache, schlicht nicht stimme und es sich lediglich um ein herbeibemühtes Argument handle. Die Vorinstanz habe sich dar- über hinweggesetzt, dass er ausgeführt und erläutert habe, weshalb es sich sowohl bei den immer wieder erfahrenen Spötteleien und den nicht nur vereinzelt erlebten Problemen bei Grenzübertritten um Tatsachen handle, die einem Beweis nicht zugänglich seien (vgl. act. 17 S. 7 Rz. 12).

      2. Inwiefern sich die Vorinstanz darüber hinweggesetzt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz nahm die vom Berufungskläger beschriebenen

Nachteile bei Grenzübertritten zur Kenntnis und stellte solche nicht in Abrede. Vielmehr ging sie in ihren Erwägungen auf die Vorbringen des Berufungsklägers zum -Clan und den Spötteleien ein und begründete sachlich, weshalb sie die behaupteten Nachteile nicht als ausreichende Gründe für eine Namensänderung erachte (vgl. act. 16 S. 3 f. E. 3.2). Auch dass die Vorinstanz den Berufungskläger rundweg der Lüge bezichtigt hätte bzw. sie ihm vorgeworfen hätte, er bemühe unglaubhafte Argumente herbei habe gesagt, dass das, was er geltend mache, liege derart fern, dass es undenkbar sei (vgl. act. 17 S. 7 Rz. 11), geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine falsche Rechtsanwendung unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz dargetan ist. Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid und damit dabei, dass keine ausreichenden Gründe für eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 ZGB bestehen. Die Berufung ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

IV.

Kostenund Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestimmen sich nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie sind auf Fr. 1'000.festzusetzen. Dem Berufungskläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, vom 9. Januar 2018 (2017-987/EV) wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie - unter Rücksendung der beigezogenen Akten an das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.