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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:NT160001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NT160001 vom 29.06.2016 (ZH)
Datum:29.06.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Namensänderung
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Namens; Recht; Namensänderung; Berufungsklägers; Vorinstanz; Rungen; Entscheid; Gemeindeamt; Kanton; Kantons; Verfahren; Gesuch; Achtenswert; Unentgeltliche; Achtenswerte; Vollziehbar; Verfahren; Verfügung; Berufungsverfahren; Gericht; Obergericht; Rekurs; Werden; Vater; Parlamentarische; Jüdischen; Direktion; Basel
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 124 ZPO ; Art. 126 ZPO ; Art. 160 ZGB ; Art. 29 BV ; Art. 30 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 314 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 4 ZGB ; Art. 47 ZPO ; Art. 6 EMRK ; Art. 69 ZPO ; Art. 8 BV ; Art. 8 EMRK ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:134 I 199; 135 III 374; 136 III 164; 138 III 217; 140 III 557;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NT160001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2016

in Sachen

A. ,

Rekurrent und Berufungskläger,

betreffend Namensänderung

Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 29. Februar 2016 (Nr. / EV)

Erwägungen:

I.

    1. Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 stellte der Rekurrent und Berufungsklä- ger (fortan Berufungskläger) beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (fortan Gemeindeamt), ein Gesuch um Bewilligung der Änderung des Vorsowie Familiennamens von A. in B. (act. 31/1

      S. 11). Im Laufe des Verfahrens kam es zu zahlreichen weiteren Eingaben des Berufungsklägers, wiederholten Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen sowie Entscheiden durch das Gemeindeamt (vgl. insbes. act. 31/2-11, act. 31/14; act. 31/16-18; act. 31/24-29; act. 31/33-34; act. 31/40; act. 31/43). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wies das Gemeindeamt das Gesuch des Berufungsklägers um Namensänderung ab (act. 4 = act. 31/47 S. 4).

    2. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Schreiben vom 7. November 2015 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat (fortan Vorinstanz). Die Rekursschrift und weitere Eingaben des Berufungsklägers waren fälschlicherweise an das Gemeindeamt zugestellt worden, welches dieselben am 4. Januar 2016 an die Vorinstanz weiterleitete (act. 2-9). Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 zeigte die Vorinstanz dem Berufungskläger den Eingang des Rekurses an und ersuchte das Gemeindeamt um Stellungnahme (act. 11). Das Gemeindeamt übermittelte die Verfahrensakten, verwies im Schreiben vom 11. Februar 2016 auf seinen Entscheid vom 28. Oktober 2015 und beantragte die Abweisung des Rekurses des Berufungsklägers, soweit darauf einzutreten sei (act. 14). Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 wies die Vorinstanz den Rekurs des Berufungsklägers ab (act. 17 = act. 23 = act. 25 S. 5).

    1. Gegen diese Verfügung gelangte der Berufungskläger mit Schreiben vom

      1. März 2016 (Datum Poststempel) an die Kammer. Er ersuchte um Verlängerung der First zur Einreichung der Berufung bzw. um Anwendung von Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO über die Gerichtsferien an Ostern (act. 24). Mit Schreiben vom

      2. März 2016 wurde dem Berufungskläger zusammengefasst mitgeteilt, dass die

      Vorinstanz ihm in der Verfügung vom 29. Februar 2016 eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen angegeben und keinen Hinweis auf die Nichtgeltung der gesetzlichen Fristenstillstände gemacht habe. Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung laufe die Berufungsfrist bis am 15. April 2016. Der Berufungskläger wurde zudem auf die Anforderungen an die Berufungsbegründung hingewiesen (act. 29). Die Akten der Vorinstanz sowie des Gemeindeamtes wurden beigezogen (act. 1-21;

      act. 31/1-47).

    2. Namensänderungen stellen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; die Verfahren sind summarischer Natur (Art. 248 lit. e ZPO; vgl. BSK ZGB I-Bühler,

5. A., Basel 2014, Art. 30 N 13; OFK ZGB-Büchler/Frei, 2. A., Zürich 2011, Art. 30 N 7). Es stellt sich daher die Frage, ob gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO die verkürzte 10-tägige Berufungsfrist zur Anwendung kommt. Dem steht entgegen, dass Art. 314 Abs. 1 ZPO die Anwendbarkeit der verkürzten Berufungsfrist nur für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide statuiert, was beim vorliegenden vorinstanzlichen Entscheid vom 29. Februar 2016, welcher in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ergangen ist (vgl. unten Erw. II.1.), nicht der Fall ist. Indes kann die Frage der anwendbaren Berufungsfrist im konkreten Fall offen gelassen werden, darf doch einer (nicht anwaltlich vertretenen) Partei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Nachteil erwachsen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; BGE 134 I 199 E. 1.3.1;

vgl. etwa ZK ZPO-Staehelin, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 238 N 27), was hier ohne Weiteres der Fall war. Die vom Berufungskläger am 11. April 2016 (Datum Poststempel) bei der Kammer eingereichte Berufungsschrift samt Beilagen sowie die weitere Eingabe vom 12. April 2016 (Datum Poststempel) mit Beilagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfolgten damit rechtzeitig und sind - soweit entscheidrelevant - zu beachten (act. 18/2; act. 32-33; act. 38-39).

II.

  1. Namensänderungen erfolgen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein Gesuch hin. Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regierungsrat zuständig (Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 45 Abs. 1 Ziffer 15 EG ZGB/ZH). Genauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zunächst entscheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensänderung (§ 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung (§ 19 b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Der Entscheid der Direktion betreffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden (§ 45 EG ZGB/ZH, § 50 lit. c GOG und § 176 GOG, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei sich dieses Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG richtet (§ 176 Abs. 2 GOG).

  2. Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 314 ZPO). Es kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret zu rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34 ff.). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 29 ff.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011,

OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Tatsachen und Beweismittel

werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

    1. Der Berufungskläger verlangt die Aufhebung des Entscheides des Gemeindeamtes vom 28. Oktober 2015, der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Februar 2016 und sinngemäss die Gutheissung des von ihm gestellten Namensänderungsgesuchs (act. 32 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren; da es für ihn schwierig sei, einen Rechtsbeistand mit spezifischen Rechtskenntnissen im Bereich der Namensänderung zu finden, ersuche er um Mandatierung einer Anwaltskanzlei in Zürich bzw. eines Rechtsbeistandes durch das Obergericht

      (act. 32 S. 3 und 19; act. 33; act. 38 S. 1 und 3). Zudem stellt der Berufungskläger

      den Antrag, es sei das Berufungsverfahren bis auf Weiteres bzw. solange zu sistieren bis (A) sein Gesamtoder Teilpflichtteil erstritten und seine Schulden bezahlt, (B) ein obergerichtlich im Sinne von Art. 117 ff. ZPO ernannter Rechtsanwalt ein besser begründetes Namensänderungsgesuch samt medizinischem Gutachten eingereicht habe, (C) entschieden sei, ob in Deutschland ein chromosomaler Gentest erstellt werden soll, (D) sein Neuname (B. , C. ,

      D. , E. ) klar sei (act. 32 S. 2, 4 f., 10 und 19).

    2. Eine Prozesspartei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ist es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, wird ihr auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (vgl. statt vieler: BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Wie in den nachfolgenden Erwägungen noch aufzuzeigen sein wird (vgl. unten Erw. III.), ist der Standpunkt des Berufungsklägers in der Sache als aussichtslos anzusehen. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus diesem Grund abzuweisen. Weiterungen zu seiner Mittellosigkeit erübrigen sich damit. Ergänzend ist anzufügen, dass es, auch wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte gutgeheissen werden können, nicht am Gericht, sondern am Berufungskläger gelegen wäre, einen

      Rechtsanwalt zu bezeichnen, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bestellt werden sollen. Das Gericht bestellt den Beistand lediglich im Anwendungsbereich von Art. 69 ZPO von sich aus (vgl. dazu OGer ZH PC130030 vom 26. Juni 2013,

      E. II./7.), wenn eine Partei offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu

      führen. Die Berufungsschrift des Berufungsklägers enthält verständliche Anträge, ist in der Begründung allerdings teilweise nicht leicht nachvollziehbar. Eine Prozessunfähigkeit ist jedoch nicht leichthin anzunehmen und überdies nach der Praxis nur zurückhaltend zu handhaben, wenn die Sache - wie vorliegend - im Sinne des Rechts der unentgeltlichen Prozessführung als aussichtslos erscheint.

    3. Art. 126 ZPO räumt dem Gericht die Möglichkeit einer Verfahrenssistierung ein, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie auch Art. 124 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Beschleunigungsgebot gilt. Die Sistierung muss jedenfalls eine Ausnahme bilden und soll nur bei triftigen Gründen erfolgen, mithin wenn davon eine klare Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten ist (vgl. ZK ZPO-Staehelin, a.a.O., Art. 126 N 4 und auch KUKO ZPO-Weber, 2. A., Basel 2014, Art. 126 N 1 ff.). Vom Berufungskläger wurden keine solchen Gründe genannt. Es erfolgt keine Bestellung eines Rechtsvertreters durch das Obergericht und es muss diesbezüglich nichts abgewartet werden. Insbesondere hängt das vorliegende Verfahren der Namensänderung entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch nicht von der Erstreitung seines Pflichtteilsrechts in einem allfälligen erbrechtlichen Verfahren betreffend den Nachlass des † F. s ab. Ebenso ist eine Abhängigkeit von anderen Entscheiden oder irgendwelchen Klä- rungen hinsichtlich eines Neunamens weder dargetan noch ersichtlich. Auch wenn der Berufungskläger mit der Berufung ein Stattgeben des Neunamens

B. gestützt auf ein genetisches Gutachten eines ausländischen Instituts für

Rechtsmedizin beantragt und er einen Gentest im Ausland allenfalls bereits in Auftrag gegeben hat oder nach Erstreitung des Gesamtoder Teilpflichtteils in Auftrag geben will (act. 32 S. 2 f., 6 ff. und 10; vgl. auch act. 2 S. 8), so ist nicht einsichtig, weshalb ein solches abgewartet werden müsste. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid bereits in zutreffender Weise darauf hin, dass ein Vaterschaftsgutachten der Universität Bern, Institut für Rechtsmedizin, vom 16. Juni 2011 im

Recht liegt, welches mit einer Wahrscheinlichkeit von 99.992% † F. als Vater des Berufungsklägers ausweist (act. 23 S. 4; act. 31/1.25 = act. 3/13). Es bestehen keine (stichhaltigen) Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieses vom Berufungsklägers selber eingereichten Gutachtens und es ist kein nachvollziehbarer Grund für die Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Ausland resp. in Deutschland zu erkennen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Berufungsklägers, es müsse nur die DNA im Biometriepass von ihm und seinen drei Halbgeschwistern verglichen werden, dann sei molekularbiologisch klar, ob † F. sein erbbiologischer Vaters sei (act. 32 S. 3 und 7 f.), sich als realitätsfern präsentieren. Ein biometrischer Reisepasses ist eine Kombination eines papierbasierten Reisepasses mit elektronischen Komponenten. Genauer gesagt ist der Reisepass mit einem Chip versehen, auf welchem biometrische Daten, nämlich Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild, elektronisch gespeichert sind. Der biometrische Pass enthält keine DNA

(). Zusammengefasst ist folglich festzuhalten, dass das Sistierungsgesuch des Berufungsklägers aus all den genannten Gründen abzuweisen ist.

4. Der Berufungskläger beanstandet sodann, der Entscheid des Gemeindeamtes, G. , vom 28. Oktober 2015 sei antisemitisch, diskriminierend, ehrverletzend und mit hypothetisch Befangenheits-Faktoren im Sinne von Art. 47 ZPO belastet, denn sein Schwager komme aus Jugoslawien und G. sei ein jugoslawischer Name (act. 32 S. 5). Hierzu ist zunächst anzuführen, dass sich die Frage des Ausstandes betreffend das Gemeindeamt grundsätzlich nach den Regeln des im vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren massgebenden Verwaltungsrechtspflegegesetztes (VRG, LS 175.2) und nicht nach der ZPO richtet. Bei einem streitigen Ausstand entscheidet die Aufsichtsbehörde gemäss VRG. Die Beanstandungen des Berufungsklägers vermögen jedoch weder nach

§ 5a VRG noch nach Art. 47 ZPO eine den Ausstand begründende Befangenheit

darzutun. Sie erweisen sich als haltlos und haben unberücksichtigt zu bleiben.

III.

1. Gemäss der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Davor war für eine Namensänderung das Vorliegen wichtiger Gründe erforderlich (aArt. 30 Abs. 1 ZGB). Diese Gesetzesänderung ist auf die parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer (03.428) zurückzuführen, welche die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich des Namensund Bürgerrechts zum Ziel hatte. Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass am Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens (und des Bürgerrechts) festgehalten wird. Der Begriff der achtenswerten Gründe wurde im Namensrecht vor der Revision in aArt. 30 Abs. 2 ZGB für das Gesuch der Brautleute, den Namen der Ehefrau als Familiennamen führen zu wollen, verwendet. Nach dieser früheren Bestimmung wurden alle Gründe als achtenswert angesehen, die auch nur entfernt einfühlbar und nicht offensichtlich rechts-, sittenwidrig oder mutwillig waren, das heisst praktisch beliebige Gründe (BSK ZGB I-Bühler, 4. A., Basel 2010, Art. 30 N 18 m.w.H.). Die Regelung von aArt. 30 Abs. 2 ZGB (und aArt. 160 Abs. 1 und 2 ZGB) erwies sich als verfassungswidrig, da sie das in Art. 8 Abs. 3 BV verankerte Gebot der Gleichstellung der Geschlechter verletzte. Zudem verstiess sie gegen den EMRK-Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK). Die genannte Auslegung von achtenswerten Gründen gemäss aArt. 30 Abs. 2 ZGB stellte daher die, wenn überhaupt, einzige vor Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 8 EMRK standhaltende Gesetzesauslegung dar (vgl. BSK ZGB I-Bühler,

4. A., Basel 2010, Art. 30 N 18 und Art. 160 N 3 f.). Ob diese in Bezug auf die

Wahl des Frauennamens als Familiennamen entwickelte Auslegung auch auf die Namensänderung nach dem heute geltenden Art. 30 Abs. 1 ZGB angewendet werden soll, ist zu bezweifeln. Solches geht aus der parlamentarischen Debatte nicht hervor. Was aus der Entstehungsgeschichte von Art. 30 Abs. 1 ZGB hervorgeht ist, dass mit der Änderung des Gesetzeswortlautes von wichtigen zu achtenswerten Gründen eine Senkung der Hürden zur Namensänderung beabsichtigt ist. In welchen Fällen von achtenswerten Gründen gesprochen werden kann, ist der parlamentarischen Debatte hingegen nicht zu entnehmen. Die Änderung

des Wortlauts von Art. 30 Abs. 1 ZGB war im Parlament unbestritten und wurde nicht näher diskutiert (Voten Bundesrätin Sommaruga und Ständerat Bürgi, AB 2011 S 479 / BO 2011 S 149; Votum Nationalrat Sommaruga, AB 2011 N 1757 /

BO 2011 N 1757; Votum Nationalrätin Leutenegger Oberholzer, AB 2011 N 1757 /

BO 2011 N 1760). Der Bundesrat sprach sich in seiner Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative dafür aus, dass die Namensführung von Kindern, die in sog. Patchworkfamilien aufwachsen, insbesondere unter dem Gesichtswinkel des Kindeswohls offen ausgelegt werde. So solle beispielsweise ein Kind, welches den Ledignamen des Elternteils trage, bei dem es aufwachse, eine heiratsbedingte Änderung des Namens dieses Elternteils mittragen dürfen (Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Dezember 2008, BBl 2009 429 Ziff. 2.2 S. 432). Angesichts dessen sowie anhand der Voten in der parlamentarischen Debatte entsteht der Eindruck, dass die Änderung des Gesetzeswortlautes und gleichsam die Senkung der Anforderungen an die Namensänderung weniger mit Blick auf gewöhnliche, sondern v.a. mit Blick auf die Namensänderungen im Zusammenhang mit Zivilstandsänderungen bzw. Kindern erfolgte (vgl. Voten Bundesrätin Sommaruga, AB 2011 S 479 / BO 2011 S 149: eine Lockerung befürwortend im Hinblick auf allfäl- lige stossende Ergebnisse im Bereich des Namensrechts; Votum Nationalrat Sommaruga, AB 2011 N 1757 / BO 2011 N 1757: de mieux prendre en considé- ration les situations personnelles et familiales complexes que l'on rencontre dans notre société actuelle; Votum Nationalrätin Leutenegger Oberholzer, AB 2011

N 1757 / BO 2011 N 1760: damit können vor allem Patchwork-Familien erleichtert wieder zu einem gemeinsamen Namen kommen). Der einzige (bis heute) zum neuen Recht ergangene (in der amtlichen Sammlung publizierte) Bundesgerichtsentscheid betraf eine Namensänderung eines Kindes. Vor dem Hintergrund der Änderung des Gesetzeswortlautes bzw. der parlamentarischen Debatte wurde festgehalten, es könne nicht mehr vorausgesetzt werden, dass der Name zu konkreten und ernsthaften sozialen Nachteilen führe. Ein nachgewiesenes Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge genüge grundsätzlich, wobei dies nichts daran ändere, dass eine sorgfältige Abklärung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden müsse (BGE 140 III 557 E. 3.3.4).

Beim Begriff der achtenswerten Gründe handelt es sich - unabhängig davon, ob gewöhnliche, eheoder kindesrechtliche Namensänderungen in Frage stehen - um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ob achtenswerte Gründe im einzelnen Fall vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB; BGE 140 III 557 E. 3.2). Dazu sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen und abzuwägen. Von vornherein für eine Namensänderung ausser Betracht fallen müssen weiterhin Gründe, die rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind. Im Bereich der vorliegend in Frage stehenden gewöhnlichen Namensänderung ist für die Gutheissung eines Gesuchs kein Vorliegen einer spezifischen Ausnahmesituation zu fordern; die Anforderungen an die geltend gemachten Gründe für die Namensän- derung sind nicht sehr hoch anzusetzen (vgl. Votum Ständerat Bürgi, AB 2011

S 479 / BO 2011 S 149). Als Gründe für eine Namensänderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Es müssen jedoch aus der Namensführung fliessende, konkrete objektive Nachteile vorliegen. Es ist abzulehnen, nach neuem Recht bereits Gründe für eine Namensänderung zuzulassen, die sich rein auf subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten stützen. Eine Berücksichtigung subjektiver Gründe sollte nur erfolgen, soweit diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität sind. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungssowie Identifikationsfunktion des Namens zuwiderlaufen und zu einer Aushöhlung des (auch unter neuem Recht weitergeltenden) Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens führen. Es würde Raum für eine Namensänderung nach eigenen Wünschen bieten. Das war mit der Anpassung des Gesetzeswortlauts von Art. 30 Abs. 1 ZGB nicht beabsichtigt (vgl. Votum Nationalrat Sommaruga, AB 2011 N 1757 / BO 2011 N 1757; vgl. auch ZKE 2012 S. 353, 370 f.).

Hier ist die Grenze der zulässigen Gründe für eine Namensänderung zu ziehen. Nichts geändert hat die Gesetzesrevision bezüglich der Beweislast. Die Bewilligung der Namensänderung darf sich nur auf Tatsachen stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat. Wer eine Namensänderung begehrt, muss beweisen, dass deren Voraussetzungen und dazu gehörend Sachverhalte,

die als achtenswerte Gründe angerufen werden können, vorliegen (BGE 136 III 164; BSK ZGB I-Bühler, 5. A., Basel 2014, Art. 30 N 7).

  1. Die Vorinstanz erwog, aus den Vorbringen des Berufungsklägers sei zu schliessen, dass er sich durch seine Vornamen und seinen Nachnamen in seiner Persönlichkeit sowie seinem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt sehe. An seinem subjektiven Empfinden sei nicht zu zweifeln, dieses sei objektiv jedoch nicht nachvollziehbar und weise zum Teil realitätsfremde Züge auf: Die Vornamen A1. und A2. seien alttestamentarischen Ursprungs und sowohl in der jüdischen als auch der christlichen Namensgebung geläufig. Auch der Name A. habe keinen vorab jüdischen Bezug. Zudem wäre aufgrund des jüdischen Ursprungs eines Namens noch kein Grund für eine Namensänderung gegeben. Bei den vom Berufungskläger behaupteten Nachstellungen (Morddrohungen u.ä.) fehle es am Nachweis, dass diese bzw. entsprechende Strafverfahren stattgefunden hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die behaupteten Nachstellungen einen Bezug zum Namen gehabt hätten. Vielmehr sei darauf zu schliessen, dass es bei diesen zumindest zum Teil um Familienbzw. Erbstreitigkeiten gegangen sei. Für den Nachweis von Nachteilen durch den angeblich jüdischen Namen beschränke sich der Berufungskläger im Weiteren auf die Einreichung allgemeiner Publikationen. Inwiefern ihn ein jüdischer Name in der Berufsausübung in der Schweiz konkret behindern könnte, sei nicht nachvollziehbar. Ein Arbeitgeber würde zum einen bei entsprechendem Verhalten gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstossen. Zum anderen habe der Berufungskläger keine konkreten Darlegungen zu einer Benachteiligung gemacht. Er sei offenbar längere Zeit berufstätig gewesen und seine Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt seien unzweifelhaft seinem Alter zuzuschreiben. Desgleichen sei die Begründung des Namensänderungsgesuchs durch den Berufungskläger insoweit nicht nachvollziehbar, als er geltend mache, der leibliche Sohn von † B. und nicht von

    † F. zu sein, denn das ins Recht gereichte Vaterschaftsgutachten gehe mit

    einer Wahrscheinlichkeit von 99.992% von der Vaterschaft des † F. aus. Aufgrund dieser Erwägungen erachtete die Vorinstanz die vom Berufungskläger vorgebrachten Gründe für die beantragte Namensänderung als insgesamt nicht

    nachvollziehbar und nicht achtbar im Sinne von Art. 30 ZGB. Die Vorinstanz wies den Rekurs aus diesem Grund ab (act. 23 S. 3 f.).

  2. Der Berufungskläger rügt bezugnehmend auf den Entscheid der Vorinstanz, dass Letztere die von ihm angeführte Antisemitismus-Problematik verharmlost und ausgeblendet habe. Er führt an, anhand des auszugsweise in Kopie eingereichten Buches Antisemitismus, Vorurteile und Mythen, sei wissenschaftlich bewiesen, dass die Vornamen A1. und A2. schärfsten antisemitischen Belastungen ausgesetzt seien. Der Berufungskläger hält eine antisemitische Einschränkung in seinem beruflichen Fortkommen als bewiesen; in den Jah-

ren 1973 bis 1975 sei mittels antisemitischen, repressiven Mobbing-Methoden dafür gesorgt worden, dass er als Eidgenössischer Beamter aus dem damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) entfernt worden sei. Er habe mit Ausführungen dargelegt, dass er noch bis im Jahr 2028 als Selbständigerwerbender arbeiten könne und werde. Er sei jedoch überzeugt, bis dahin nur ohne seinen jüdischen Namen A1. beruflichen Erfolg zu haben. Im Weiteren sei der realistische, gegen ihn verübte Eliminationsmordanschlag bzw. Mordversuch mit einer Veterinärmedizinerspritze dokumentiert und eine Morddrohung vom 7. Dezember 2007 mit schwerwiegendem antisemitischen Charakter erwiesen. Am 22. Dezember 2008 sei von ihm ein Strafantrag wegen Telefonbelästigungen gestellt, jedoch wieder zurückgezogen worden (act. 32 S. 11-14). Der Berufungskläger sieht sich ferner einer Ehrenmordgefahr ausgesetzt, da er in einem seinen Vater † F. betreffenden Ehrverletzungsprozess zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt worden sei und seine aus Albanien bzw. Afrika stammenden Schwager dem islamischen Kulturkreis angehörten (act. 32 S. 15). Bei Arztbesuchen werde er überdies auf einen verwandtschaftlichen Zusammenhang zu Dr. med. H. (seinen Cousin) und Dr. med. I. (seinen Onkel) angesprochen. Er wolle mit seinem Cousin, seinem Onkel sowie mit Dr. med. J. aufgrund einer juristischen Feindschaft nicht in Verbindung gebracht werden, weshalb er nur die Möglichkeit habe, seinen Namen zu ändern (act. 32 S. 15 f.). Schliesslich führt der Berufungskläger den Tod seiner Grossmutter, seiner Mutter, einen Brand sowie Expropriationsmassnahmen und einen Notverkauf betreffend ein von ihm geerbtes Grundstück, die Enterbung durch † F. aufgrund der

Ehrverletzungssache, die Verurteilung von † F. wegen Unzucht mit einem Kind sowie dessen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik an. Der Berufungskläger spricht in diesem Zusammenhang von traumatischen Nachlassbzw. Enterbungsangelegenheiten, von einem erlittenen Berufs-Amts-Verlust-Trauma und einem Scheidungstrauma, welches zur Folge gehabt habe, dass er kein Universitätsstudium habe absolvieren können, beruflich erfolglos, Invalidenresp. AHVRentner gewesen sei und nun den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben bis 2028 beabsichtige. Nur mit einer Namensänderung sei eine posttraumatische Belastungsstörung bei ihm vermeidbar. Er könne nur mit geändertem Namen ein unbeschwertes Leben führen (act. 32 S. 3 f., 8 f., 10, 13, 17 f. und 19; act. 38 S. 3 f.).

    1. Die Ausführungen des Berufungsklägers zu Nachteilen resp. Nachstellungen aufgrund seines Namens (Antisemitismus, Mordversuch, Morddrohung, Telefonbelästigungen, Ehrenmordgefahr) stellen eine Wiederholung derjenigen Sachverhalte dar, welche er bereits vor Vorinstanz (und dem Gemeindeamt) zur Begrün- dung des Vorliegens achtenswerter Gründe für die Namensänderung vorbrachte (vgl. act. 2 S. 10, 12, 14, 16). Zum Beweis, dass seine Vornamen antisemitischen Belastungen ausgesetzt seien, reicht der Berufungskläger der Kammer einen Auszug aus dem Buch Antisemitismus, Vorurteile und Mythen, ein (act. 37/18). Denselben Buchauszug und noch weitere Seiten des Buches hat der Berufungskläger bereits der Vorinstanz eingereicht (act. 3/6, act. 3/11, act. 3/21 und

      act. 6/2), welche zu Recht den Nachweis namensbedingter Nachteile durch die

      Einreichung allgemeiner Publikationen nicht gelten liess. Damit sowie mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Vornamen und der Nachname des Berufungsklägers keinen vorab jüdischen Ursprung resp. Bezug haben und es an einem Nachweis der behaupteten Ereignisse sowie des Zusammenhangs zum Namen fehle, setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Er genügt dadurch den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht (vgl. oben

      Erw. II.2.) und der Berufung kann insofern kein Erfolg beschieden werden.

    2. Zu den vom Berufungskläger behaupteten, erlittenen Traumata ist zu bemerken, dass er diese vor Vorinstanz nicht vorbrachte. Dass es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die Tatsachenbehauptungen bereits

vor Vorinstanz vorzubringen, macht der Berufungskläger nicht geltend. Die Tatsachenbehauptungen stellen daher nicht zu berücksichtigende Noven dar (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. II.2.).

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Berufung auch bei Berücksichtigung der Vorbringen nicht hätte gutgeheissen werden könne. Denn Zweifel am Nachweis sowie am Zusammenhang zum Namen sind auch hinsichtlich der vom Berufungskläger behaupteten (psychischen) Traumata anzubringen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger diese mehrheitlich auf zeitlich weit zurückliegende Ereignisse (etwa den Berufsverlust im Jahr 1975, Scheidung der Eltern im Jahr 1953/54, Verurteilung des Vaters im Jahr 1960, Tod der Mutter im Jahr 1991) stützt, ein Namensänderungsgesuch jedoch erst im Jahr 2012 stellte, die Vorund den Nachnamen somit eine erheblich lange Zeit weiter trug. Zum vom Berufungskläger vorgebrachten Berufs-Amts-Verlust-Trauma ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihm eine Arbeitsfähigkeit und -willigkeit trotz fortgeschrittenem Alter grundsätzlich nicht absprach. Sie stützte sich vielmehr auf die fehlende Geltendmachung einer konkreten Benachteiligung und die fehlende Nachvollziehbarkeit einer durch den angeblich jüdischen Namen bedingten konkreten Behinderung in der Berufsausübung. Dieser vorinstanzlichen Ansicht ist zu folgen: Es ist kein Zusammenhang zwischen dem Namen des Berufungsklägers und beruflichen Ereignissen in seinem Leben erkennbar. Insbesondere ist dem der Kammer (wie schon dem Gemeindeamt) eingereichten Arbeitszeugnis vom

31. Oktober 1975 lediglich zu entnehmen, dass der Berufungskläger das Amt für Umweltschutz auf eigenen Wunsch verliess (act. 37/19 = act. 31/2.7). Schliesslich sind eine Scheidung der Eltern, erbrechtliche Streitigkeiten und familiäre (gerichtliche) Zwistigkeiten in der heutigen Gesellschaft nicht selten und durchaus belastend. Sie führen jedoch objektiv betrachtet nicht gleich zu posttraumatischen Belastungsstörungen, welche noch dazu nur durch eine Namensänderung zu beseitigen resp. verhindern sind. Der Berufungskläger macht keine genügenden Darlegungen, weshalb er durch die (Weiter-)Führung seiner Vorund seines Nachnamens mit Bezug zum familiär Erlebten in konkreter Weise bzw. mit einer gewissen Intensität gesundheitlich (psychisch) beeinträchtigt wäre.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mit den Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsschrift keine falsche Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz dargetan ist. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine ausreichenden Gründe für eine Namensänderung bestehen. Die Berufung ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

IV.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestimmen sich nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie sind auf Fr. 400.00 festzusetzen. Dem Berufungskläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:
  1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsvertreters durch das Obergericht des Kantons Zürich wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Sistierung des Berufungsverfahrens wird abgewiesen.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, vom 29. Februar 2016 wird bestätigt.

  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 400.00 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungsklä- ger auferlegt.

  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie - unter Rücksendung der beigezogenen Akten - an das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich sowie das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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