Zusammenfassung des Urteils NQ120057: Obergericht des Kantons Zürich
Die Sozialbehörde B. beantragte die Entmündigung eines Berufungsklägers, was vorläufig genehmigt wurde. Der Berufungskläger legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Er erhob Berufung gegen diesen Entscheid, die jedoch aufgrund verspäteter Einreichung nicht angenommen wurde. Es wurden keine Kosten für das Berufungsverfahren erhoben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NQ120057 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 24.10.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | vorläufige Massnahme im Sinne von Art. 386 Abs. 2 ZGB |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungskläger; Beschluss; Sozialbehörde; Entscheid; Winterthur; Bezirksrat; Rechtsmittel; Kantons; Eingabe; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Massnahme; Sinne; Berufungsklägers; Verfahren; Mitteilung; Frist; Gericht; Empfangsschein; Sendung; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Engler; Rechtsanwältin |
Rechtsnorm: | Art. 142 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 369 ZGB ;Art. 386 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr.
L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler.
Beschluss vom 24. Oktober 2012
in Sachen
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin X.
betreffend vorläufige Massnahme im Sinne von Art. 386 Abs. 2 ZGB
Erwägungen:
I.
Am 21. September 2011 beantragte die Sozialbehörde B. gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. , Leitende Ärztin der Psychiatrie , vom 27. Juni 2011 (act. 8/11) die Entmündigung des Berufungsklägers gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB (vgl. act. 8/2 S. 1). Das Verfahren ist noch pendent (act. 4 S. 2).
Mit Beschluss vom 26. April 2012 (act. 8/2) beschloss die Sozialbehörde (Vormundschaftsbehörde) B. dem Berufungskläger nach Art. 386 Abs. 2 ZGB vorläufig die Handlungsfähigkeit zu entziehen. Sie ernannte D. von der Amtsvormundschaft E. zu dessen gesetzlichen Vertreterin mit dem Auftrag, die finanziellen und administrativen Aufgaben zu übernehmen, dessen Interessen zu wahren, diesen allenfalls bei der Sozialhilfe anzumelden, die Anmeldung bei der IV zu prüfen und allenfalls in die Wege zu leiten und die Wohnsituation zu klären. Es wurde sodann die Veröffentlichung des vorläufigen Entzugs der Handlungsfähigkeit in den Amtsblättern der Kantone und angeordnet.
Gegen diesen Beschluss erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. Mai 2012 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung dieser vorläufigen Anordnung beantragte (act. 8/1, vgl. (8/9 S. 2). Am
28. September 2012 beschloss der Bezirksrat Winterthur, die Beschwerde abzuweisen und die vorsorglichen Massnahmen für den Berufungskläger vorerst im Sinne des Beschlusses der Sozialbehörde B. vom 26. April 2012 weiterzuführen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und Rechtsanwältin X. für das Beschwerdeverfahren zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellt (act. 4 S. 9).
Gegen diesen Entscheid des Bezirksrats Winterthur vom 28. September 2012 erhebt der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 (act. 2) Berufung. Er beantragt damit, diesen Entscheid sowie den Beschluss der Sozialbehörde Rickenbach vom 26. April 2012 betreffend vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit mit gesetzlicher Vertretung gemäss Art. 386 Abs. 2 ZGB aufzuheben und die Sozialbehörde B. anzuweisen, die Aufhebung der Massnahme zu publizieren (act. 2 S. 2).
Da sich das Rechtsmittel sofort als unzulässig erweist, wie nachfolgend darzulegen ist, ist davon abzusehen, die Vorinstanzen zu einer Vernehmlassung einzuladen (§ 191 Abs. 1 GOG).
II.
Gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten
(Art. 96 - 456 ZGB) sind die Rechtsmittel der ZPO zulässig. Dabei richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt der entsprechenden Bestimmungen des GOG nach Art. 308 ff. ZPO ( §187 GOG).
Nach § 188 Abs. 1 GOG ist das Rechtsmittel innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen. Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer Schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Folgt man diesen Regeln, so ergibt sich, dass die Berufung des Berufungsklägers verspätet eingereicht wurde.
Der angefochtene Beschluss wurde gemäss Vermerk auf dem Entscheid (act. 8/15 S. 10) und auf dem Empfangsschein für den Berufungskläger (act. 8/16) am
1. Oktober 2012 versandt. Am 2. Oktober 2012 wurde er gemäss diesem Empfangsschein der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers zugestellt (act. 8/16). Die zehntägige Frist begann somit am 3. Oktober 2012 zu laufen und endete am Freitag, 12. Oktober 2012. Wie aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag mit der Sendungsnummer , in welchem die Berufungsschrift der Kammer zuging (act. 9), zu ersehen ist, wurde diese Eingabe vom 15. Oktober 2012 (act. 2) auch an diesem Datum der Post übergeben. Dies ergibt sich auch aus den Angaben für die Sendungsverfolgung dieser Sendung (act. 10). Die Zustellung an das Obergericht des Kantons Zürich erfolgte dann am folgenden Tag, dem 16. Oktober 2012 (act. 10, act. 2 S. 1).
Ist somit die Berufung verspätet erhoben worden, ist darauf nicht einzutreten.
III.
Umständehalber ist davon abzusehen, für das Rechtsmittelverfahren Kosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, die Sozialbehörde B. , die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich
nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am:
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