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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:NQ120044
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NQ120044 vom 30.10.2012 (ZH)
Datum:30.10.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Schluss-Rechenschaftsbericht / Aufsichtsbeschwerde
Schlagwörter : Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Recht; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Rechtsanwalt; Stadt; Schlussbericht; Bezirksrat; Rechenschaftsbericht; Ttmm; Beschluss; Vormundin; Genehmigung; Aufsichtsbeschwerde; Pflege; Beschwerde; Entscheid; Schlussrechnung; Rechtsmittel; Forderung; Eingabe; Rechtsvertreter; Verstorbenen; Beleg; Chevrolet; Impala; Fragliche
Rechtsnorm: Art. 1 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 142 ZPO ; Art. 143 ZPO ; Art. 144 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 146 ZPO ; Art. 294 ZGB ; Art. 308 ZPO ; Art. 368 ZGB ; Art. 379 ZGB ; Art. 413 ZGB ; Art. 423 ZGB ; Art. 451 ZGB ; Art. 452 ZGB ; Art. 453 ZGB ; Art. 56 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ120044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Urteil vom 30. Oktober 2012

in Sachen

A. ,

Berufungsklägerin

betreffend Schluss-Rechenschaftsbericht / Aufsichtsbeschwerde

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012
i.S. B. , geb. tt.mm.1993; VO2011.1501 (Vormundschaftsbehörde der Stadt C. )

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Am tt.mm.1995 verstarb D. , die Tochter der Berufungsklägerin. Sie war die alleinige Inhaberin der elterlichen Gewalt über die am tt.mm.1993 geborene B. gewesen. Diese lebte in der Folge als Pflegekind bei ihrer Grossmutter d.h. der Berufungsklägerin (vgl. act. 11/151 S. 3). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. vom 20. Juni 1996 wurde über B. eine Vormundschaft nach Art. 368 ZGB angeordnet und die Berufungsklägerin als deren Vormundin ernannt (vgl. act. 11/32).

    2. E. , der Grossvater von B. , verstarb am 20. Januar 2005. Er hinterliess seinen Nachlass von mehreren Fr. 100'000.-- B. als testamentarisch eingesetzter Alleinerbin (vgl. act. 11/102, act. 11/119 und act. 11/122). Mit Beschluss vom 24. November 2005 (act. 11/135) ordnete die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. an, dass die für B. bestehende Vormundschaft nach Art. 368 ZGB weitergeführt werde, jedoch gestützt auf Art. 379 Abs. 2 ZGB als mehrfache Vormundschaft mit geteilter Amtsführung. Die Berufungsklägerin sollte Vormundin mit den gesetzlichen Rechten und Pflichten im Bereich der Personensorge bleiben, während neu F. als Vormundin ernannt wurde mit den gesetzlichen Rechten und Pflichten im Bereich der Vermögensverwaltung. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. act. 11/135 S. 3). Der Bezirksrat Zürich hiess mit Beschluss vom 26. April 2007 (act. 11/182) die von der Berufungsklägerin gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde gut und hob den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. vom 24. November 2005 auf. F. verfasste in der Folge einen Rechenschaftsbericht vom 24. November 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und einen Schlussbericht per 26. April 2007 resp. 30. Juni 2007, welche mit Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde der Stadt

      C. vom 17. Dezember 2009 und des Bezirksrates Zürich vom 19. Januar 2010 genehmigt wurden (vgl. act. 11/186), die in der Folge unangefochten blieben.

    3. Bis zum Eintritt der Mündigkeit von B. am tt.mm.2011 war die Berufungsklägerin wieder alleine als Vormundin tätig. Sie reichte - nach zahlreichen periodisch erstatteten Rechenschaftsberichten (vgl. act. 11/40, act. 11/41, act. 11/42, act. 11/52, act. 11/53, act. 11/114, act. 11/218 und act. 11/297) - einen Schlussbericht per tt.mm.2011 ein, welcher in der Folge von der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. überarbeitet und ergänzt wurde (vgl. act. 11/341,

      act. 11/344 und act. 11/345). Am 8. Juni 2011 fand diesbezüglich eine Besprechung statt, anlässlich welcher neben der Berufungsklägerin auch B. und deren Rechtsvertreter teilnahmen (vgl. act. 11/347, act. 11/353 und act. 11/354). Bei dieser Gelegenheit erklärte sich die Berufungsklägerin mit dem Vermögensausweis per tt.mm.2011 für einverstanden und unterzeichnete diesen (vgl.

      act. 11/341 S. 6 und act. 11/353 S. 3). Ferner wurden im Rahmen dieses Treffens die von der Berufungsklägerin in einem separaten Schreiben vom 28. Februar 2011 (act. 11/342) angesprochenen Themenbereiche (Entschädigung von

      Fr. 850.-- pro Monat für die Pflege von B. für die Zeit vom 20. November 1995 bis zum 20. Februar 2005, von Rechtsanwalt Dr. G. angeblich zu Unrecht zur Deckung einer Honorarforderung einbehaltene Fr. 11'310.50 des verstorbenen E. und Beleg über Fr. 15'000.--, welche die Berufungsklägerin damals zurückbezahlen musste) behandelt (vgl. act. 11/353 S. 3 f.).

    4. Mit Zuschrift vom 15. Juni 2011 (act. 11/355) verlangte die Berufungsklägerin von der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. eine anfechtbare Verfü- gung betreffend ihrer Entschädigungsforderung.

    5. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. nahm den Schlussbericht per tt.mm.2011 mit Beschluss vom 23. Juni 2011 (vgl. act. 11/341 und

      act. 11/357) ab und leitete diesen an den Bezirksrat Zürich weiter. Mit Einschreiben vom 23. Juli 2011 (act. 11/360) teilte die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. der Berufungsklägerin überdies mit, dass sie die verlangte anfechtbare Verfügung betreffend Entschädigung mangels Zuständigkeit nicht erlassen werde. Zuständig für die Gestaltung der Pflegegeld-Richtlinien für Dauerund Wochenpflegeplätze sei grundsätzlich das Amt für Jugend und Berufsberatung, Fachbereich Familie und Jugend. Es bleibe festzustellen, dass die Fachstelle Pflegekinder bereits am 10. Mai 2004 (vgl. act. 11/73) mit Schreiben an die Berufungsklä- gerin bzw. deren damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. H. , eine diesbezüglich ablehnende Mitteilung gemacht habe.

    6. Mit weiteren Zuschriften vom 31. Juli 2011 (act. 11/363) und vom 14. August 2011 (act. 11/365) forderte die Berufungsklägerin (unter anderem) erneut die Zustellung von Belegen betreffend der Fr. 15'000.--, welche sie angeblich veruntreut und auf Druck der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. zurückbezahlt habe.

    7. Nachdem der Bezirksrat Zürich den Schlussbericht per tt.mm.2011 nachgeprüft hatte, genehmigte er ihn am 16. August 2011 (vgl. act. 11/341).

    8. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. liess der Berufungsklägerin ein Schreiben vom 19. August 2011 (act. 11/367) zukommen, mit welchem hinsichtlich des verlangten Beleges über Fr. 15'000.-- betreffend Rückzahlung von Mehrbezügen auf die am 21. Juni 2011 an Rechtsanwalt lic. iur. I. zugestellten Unterlagen und insbesondere den Rechenschaftsbericht per 31. Dezember 2007 / 31. Dezember 2008 bzw. die in der Tabelle aufgeführte Zusammenfassung von Ansprüchen und Bezügen verwiesen wurde. Mit Zuschrift vom

      24. August 2011 (act. 11/368) an die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. bestätigte Rechtsanwalt lic. iur. I. , dass er die fraglichen Unterlagen an die Berufungsklägerin weitergeleitet habe.

    9. Die Berufungsklägerin erhob mit Eingabe vom 28. September 2011 (act. 9/2) beim Bezirksrat Zürich (sinngemäss) Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts samt Schlussrechnung per tt.mm.2011 sowie Aufsichtsbeschwerde (vgl. auch act. 11/374). Aufforderungsgemäss liess sich die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 (act. 9/4 = act. 11/377) zur Beschwerdeschrift vernehmen (vgl. act. 9/3). Hierzu nahm die Berufungsklägerin mit Eingaben vom 20. Oktober 2011 (act. 9/8) und vom

      26. Oktober 2011 (act. 9/11 = act. 11/381) Stellung. Überdies reichte sie eine weitere Eingabe vom 21. November 2011 ein (vgl. act. 9/12). Mit Beschluss vom

      26. Juli 2012 (act. 3/1 = act. 8 = act. 9/18 = act. 11/385) bestätigte der Bezirksrat

      Zürich die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Schlussberichts per tt.mm.2011 in der Vormundschaft für B. vom 16. August 2011 und gab der Aufsichtsbeschwerde der Berufungsklägerin vom 28. September 2011 keine Folge. Diesen Entscheid nahm die Berufungsklägerin am 31. Juli 2012 in Empfang (vgl. act. 9/19).

    10. Mit Eingabe vom 10. August 2012 (Datum Poststempel; act. 2) und einer

      Ergänzung vom 12. August 2012 (Datum Poststempel: 15. August 2012; act. 5) verlangte die Berufungsklägerin (sinngemäss) dessen Aufhebung und die Gutheissung ihrer vorinstanzlichen Anträge. Nach dem formlosen Beizug der Akten wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 29. August 2012 (act. 12) Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, welcher rechtzeitig bei der Obergerichtskasse einging (vgl. act. 13 und act. 14). Unaufgefordert liess die Berufungsklägerin dem Gericht ein weiteres Schreiben vom 11. Oktober 2012 (act. 17) samt Beilagen (act. 18/1-6) zukommen.

  2. Prozessuale Vorbemerkungen

    1. Wie die Berufungsklägerin zutreffend erkannt hat, enthält der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012 keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. act. 2 S. 1 und act. 3/1). Es drängen sich daher die folgenden Ausführungen zur Zuständigkeit der angerufenen Rechtsmittelinstanz, den massgebenden Verfahrensbestimmungen und insbesondere zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist auf:

    2. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Diese findet auf das vormundschaftliche Verfahren keine unmittelbare Anwendung (vgl. Art. 1 ZPO). Gemäss § 187 GOG sind gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90-456 ZGB) die Rechtsmittel der ZPO zulässig. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der

      §§ 188 ff. GOG nach Art. 308 ff. ZPO (Berufung oder Beschwerde). Überall dort, wo das GOG keine abweichenden eigenen Vorschriften aufstellt, sind die allgemeinen Bestimmungen der ZPO und die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes als ergänzendes kantonales Recht anwendbar (vgl. auch § 176 GOG). Die Rechtsmittelfrist beträgt zehn Tage (vgl. § 188 Abs. 1 GOG).

    3. Mit ihrer Rechtsmittelschrift vom 10. August 2012 wendet sich die Berufungsklägerin gegen die Genehmigung des Schlussberichts samt Schlussrechnung per tt.mm.2011 und gegen die Abweisung ihrer Aufsichtsbeschwerde (vgl. act. 2), d.h. gegen berufungsfähige Endentscheide. Die betreffende Eingabe ist daher vom sachlich zuständigen Obergericht als Berufung entgegen zu nehmen (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 GOG und § 50 lit. a GOG, § 56b Abs. 1 EG zum ZGB; vgl. auch § 44 Abs. 2 Ziff. 9 EG zum ZGB).

    4. Bei der zehntägigen Rechtsmittelfrist gemäss § 188 Abs. 1 GOG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 ff und § 176 GOG) und während der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht still steht (vgl. Beschluss NQ110028-O des OGer ZH vom 30. Juni 2011). Fehlt in einem Entscheid allerdings ein entsprechender Hinweis darauf, dass eine Frist während der Gerichtsferien nicht still steht (vgl. Art. 145 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. und § 176 GOG), wie das im Beschluss vom 26. Juli 2012 der Fall ist (vgl. act. 3/1), wird die betreffende Frist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst (vgl. anstatt vieler: ZK ZPOStaehelin, Art. 145 N 4). Dieser dauert im Sommer jeweils vom 15. Juli bis zum

      15. August (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO).

    5. Bei Zustellungen während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes (vgl. Art. 146 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012 wurde der Berufungsklägerin am 31. Juli 2012 mithin während des erwähnten Fristenstillstandes zugestellt (vgl. act. 9/19). Der Fristenlauf begann folglich am Donnerstag, 16. August 2012, und endete demnach am Montag, 27. August 2012 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m.

      §§ 187 ff. und § 176 GOG). Als rechtzeitig zu qualifizieren sind Eingaben, die spä- testens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO i.V.m.

      §§ 187 ff. und § 176 GOG). Letzteres trifft sowohl auf die Eingabe der Berufungsklägerin vom 10. August 2012 als auch auf deren Ergänzung vom 12. August 2012 zu (vgl. act. 2 und act. 5). Die Rechtsmittelfrist wurde somit gewahrt.

  3. Prozessualer Antrag der Berufungsklägerin

    1. Die Berufungsklägerin beantragt in prozessualer Hinsicht, sie sei im Rechtsmittelverfahren zur Sache persönlich anzuhören, damit sie sich gegen die ihr gegenüber erhobenen Anschuldigungen verteidigen könne (vgl. act. 2 S. 5 und act. 5 S. 2).

    2. Die Rechtsmittelschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so wird eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Andernfalls kann eine mündliche Befragung (Art. 56 ZPO) erfolgen (vgl. § 188 Abs. 2 GOG).

      In ihren Eingaben vom 10. und 15. August 2012 hat die Berufungsklägerin die erforderlichen Berufungsanträge (sinngemäss) gestellt und diese ausführlich begründet (vgl. act. 2 und act. 5). Es drängen sich in diesem Zusammenhang somit keine Weiterungen auf.

    3. Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung anordnen (vgl. § 190 Abs. 1 GOG). Die Bestimmung entspricht dem früheren § 280d ZPO/ZH. Eine mündliche Verhandlung ist dann erforderlich, wenn es um zivilrechtliche Angelegenheiten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 190 N 1 mit Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, Ergänzungsband zur ZPO, § 280d N 31 f.).

      Anfechtungsobjekt sind mit dem Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012 einerseits die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Schlussberichtes in einer Vormundschaft (vgl. Dispositivziffer I) und andererseits die Abweisung einer Aufsichtsbeschwerde (vgl. Dispositivziffer II), mithin öffentlich-rechtliche Entscheide, die im Zusammenhang mit Zivilrecht stehen. Inwiefern es sich dabei um einen Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche der Berufungsklägerin handeln soll, wurde weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Bei der Überprüfung der Genehmigung eines Schlussberichtes bzw. der Abweisung einer Aufsichtsbeschwerde wird

      nicht über Bestand oder Fehlen eines Rechtsanspruchs entschieden; solches müsste im Rahmen der streitigen Zivilgerichtsbarkeit oder im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage geklärt werden. Liegt kein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, kann in der Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vorliegend ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Die Berufungsklägerin hat sich bereits detailliert zur Sache geäussert (vgl. act. 2, act. 5 und act. 17). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin wurden dieser gegenüber auch keine Vorwürfe oder Anschuldigungen erhoben, wogegen sie sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verteidigen müsste (vgl. act. 2 S. 1 und S. 4 sowie act. 5 S. 2). Bereits an dieser Stelle ist überdies zu bemerken, dass es nicht Zweck dieses Rechtsmittelverfahrens ist, die rund fünfzehnjährige Zusammenarbeit zwischen der Berufungsklägerin und der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. etc. aufzuarbeiten sowie sämtliche Missverständnisse und Unstimmigkeiten auszuräumen (vgl. act. 2 S. 1 ff., act. 5 S. 2, act. 9/2 S. 1 und act. 11/341).

    4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur persönlichen Anhörung der Berufungsklägerin zu verzichten ist.

  4. Genehmigung des Schlussberichtes samt Schlussrechnung

    1. Geht das vormundschaftliche Amt zu Ende, so hat die Vormundin der Vormundschaftsbehörde einen Schlussbericht zu erstatten und eine Schlussrechnung einzureichen sowie das Vermögen zur Übergabe an die Bevormundete bereit zu halten (vgl. Art. 451 ZGB). Der Schlussbericht und die Schlussrechnung werden durch die vormundschaftlichen Behörden in gleicher Weise geprüft und genehmigt wie die periodische Berichterstattung und Rechnungsstellung (vgl. Art. 452 ZGB). Namentlich können die vormundschaftlichen Behörden die Ergän- zung und Berichtigung verlangen, wo es ihnen notwendig erscheint (vgl. Art. 423 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 452 ZGB), und die Genehmigung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung erteilen oder verweigern (vgl. Art. 423 Abs. 2 ZGB

      i.V.m. Art. 452 ZGB). Die Kantone können der Aufsichtsbehörde eine Nachprü- fung und die Genehmigung übertragen (vgl. Art. 423 Abs. 3 i.V.m. Art. 452 ZGB).

    2. Im Kanton Zürich prüft zunächst die Vormundschaftsbehörde den Schlussbericht und die Schlussrechnung; sie lässt gegebenenfalls die nötigen Ergänzungen anbringen (vgl. § 114 EG zum ZGB). Die Vormundschaftsbehörde fasst das Ergebnis der Prüfung in einem Abschied zusammen und überweist ihn mit Schlussbericht und Schlussrechnung dem Bezirksrat zur Prüfung und Genehmigung (vgl. §115 EG zum ZGB). Die Schlussrechnung ist der Bevormundeten, deren Erben oder dem neuen Vormunde zuzustellen unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit (vgl. Art. 453 Abs. 2 ZGB). Gleichzeitig ist ihnen von der Entlassung der Vormundin oder von der Verweigerung der Genehmigung der Schlussrechnung Mitteilung zu machen (vgl. Art. 453 Abs. 3 ZGB).

    3. Der Schlussbericht dient lediglich der Information. Er ist zu genehmigen, wenn mit ihm die Informationspflicht erfüllt ist. Dies trifft in der Regel zu, wenn er die aktuelle Situation widerspiegelt, Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Vermögensentwicklung und -verwaltung erläutert, über offene oder ungeklärte Probleme oder für die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe relevante Umstände orientiert. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, die Inhalte des Berichts nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichtes entscheidet auch nicht über Bestand oder Fehlen eines Rechtsanspruches (vgl. zum Ganzen: BSK ZGB I-Affolter, Art. 451-453 N 29 und N 33; vgl. auch Urteil 5A_578/2008 des BGer vom 1. Oktober 2008, Erw. 1).

      Die Schlussrechnung gibt Auskunft über die Vermögensverhältnisse. Sie umfasst die Rechnungsablegung für die Zeit seit der letzten periodischen Rechnungsprü- fung und beinhaltet ein Inventar über das von der Vormundin verwaltete Vermö- gen (vgl. Art. 413 Abs. 2 ZGB und § 110 Abs. 1 EG zum ZGB). Auf umstrittene oder schwierig einzutreibende Forderungen und bekannte Anwartschaften oder Begünstigungen ist besonders hinzuweisen. Der Genehmigung der Schlussrechnung kommt keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu (vgl. BSK ZGB I-Affolter, Art. 451-453 N 40, N 48 und N 60).

    4. Die Berufungsklägerin bemängelte beim Bezirksrat Zürich, im Schlussbericht samt Schlussrechnung per tt.mm.2011 würden zwei Forderungen von

      B. fehlen. Namentlich verfüge diese über einen Anspruch gegenüber Rechtsanwalt Dr. G. auf Rückbezahlung von Fr. 11'350.50, welche dieser für den verstorbenen E. verwahrt und in der Folge zu Unrecht infolge Verrechnung mit angeblichen Honorarforderungen zurückbehalten habe. Überdies habe Rechtsanwalt lic. iur. J. einen Betrag von Fr. 8'000.-- aus dem Verkauf des Chevrolet Impala des verstorbenen E. einbehalten, welche der Erbin

      B. hätten ausbezahlt werden müssen. Ferner sei Rechtsanwalt Dr. G. dazu verpflichtet, B. den Schlüssel zum verkauften Chevrolet Impala zurückzugeben, den er damals erhalten habe (vgl. act. 9/2 S. 2 und S. 3).

    5. Forderungen gegenüber Rechtsanwalt Dr. G.

      1. Gemäss Nachlassinventar per 20. Januar 2005 verwahrte Rechtsanwalt Dr. G. für den verstorbenen E. einen Bargeldbetrag von Fr. 31'750.-- und USD 407.-- (vgl. act. 11/119 S. 5). Mit Schreiben vom 18. August 2005

        (act. 11/118) und vom 22. August 2005 (act. 11/119) kündigte er an, er werde einen Teil der betreffenden Herausgabeforderung mit seinen Honoraransprüchen als Vertreter des verstorbenen E. verrechnen. Dem Rechenschaftsbericht vom 24. November 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und Schlussbericht per 26. April 2007 der Amtsvormundin F. ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Dr. G. in der Folge lediglich einen Betrag von Fr. 20'939.05 auf das Konto von B. überwiesen und den Restbetrag mit seinen Honoraransprüchen verrechnet habe. Rechtsanwalt K. vom L. sei Ende Dezember 2006 von

        F. damit betraut worden, eine allfällige Rückforderung zu prüfen (vgl. act. 11/186 S. 3; vgl. auch Seite 1 der Schlussabrechnung in act. 11/186).

        Dieser hielt in einem Schreiben vom 14. Januar 2008 (act. 11/214) im Wesentlichen fest, die von Rechtsanwalt Dr. G. in Rechnung gestellten Aufwendungen seien teilweise sowohl zeitlich wie auch materiell nicht mehr angemessen. Er lehne es jedoch ab, deswegen einen Prozess zu führen, weil der damit verbundene Aufwand auch bei einem glücklich verlaufenem Ausgang durch die allenfalls zu erstreitende Prozessentschädigung in keiner Weise gedeckt werden könne. Über

        das Resultat dieser Abklärungen setzte die Vormundschaftsbehörde der Stadt

        C. Rechtsanwalt lic. iur. M. , den damaligen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin (vgl. act. 11/158), aufforderungsgemäss in Kenntnis (vgl. act. 11/192 S. 1 f., act. 11/207 S. 1 ff. und act. 11/217). Sie wies in einem Begleitschreiben vom 17. Januar 2008 insbesondere darauf hin, dass mit der Aufhebung der zweiten Vormundschaft auch der Aufgabenbereich der Vermögensverwaltung wieder vollumfänglich auf die Berufungsklägerin übergegangen sei. Damit falle auch die weitere Beurteilung und allfällige Weiterverfolgung dieser Angelegenheit in die Kompetenz der Berufungsklägerin. Es sei jedoch zu beachten, dass sowohl die Prozessführung als auch der Abschluss eines Vergleiches der Bewilligung der Vormundschaftsbehörde bedürften (vgl. act. 11/217 S. 1).

        In der Folge wurde die Problematik der betreffenden Forderung in den Rechenschaftsberichten per 31. Dezember 2007 / 31. Dezember 2008 der Berufungsklä- gerin zwar noch erwähnt (vgl. act. 11/218 S. 18 f. und S. 31 f.), die Forderung selbst jedoch - im Einklang mit der Einschätzung der Sachund Rechtslage durch Rechtsanwalt K. - nicht als Aktivum aufgeführt (vgl. act. 11/218). Im Rechenschaftsbericht der Berufungsklägerin per 31. Dezember 2009 lassen sich - insoweit konsequent - keinerlei Angaben zu einer Forderung gegenüber Rechtsanwalt Dr. G. finden (vgl. act. 11/297). Allen diesen Rechenschaftsberichten wurde die bezirksrätliche Genehmigung erteilt, welche jeweils unangefochten blieb.

      2. Aus dem Inventar über den Nachlass des verstorbenen E. geht zwar hervor, dass sich der Personenwagen Chevrolet Impala am 20. Januar 2005 in Verwahrung von Rechtsanwalt Dr. G. befand; ein Schlüssel wird in diesem Dokument jedoch nicht speziell erwähnt (vgl. act. 11/119 S. 5). Zwar machte die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe an den Bezirksrat Zürich vom 20. Oktober 2011 geltend, das Auto habe abgeschleppt werden müssen, weil Rechtsanwalt Dr. G. die Schlüssel nicht herausgerückt habe (vgl. act. 9/8 S. 2). Aus dem von ihr eingereichten Bericht der N. vom 21. September 2005 geht indessen hervor, der Chevrolet Impala habe wegen einer Panne abgeschleppt werden müssen (vgl. act. 9/25). Auch O. , welcher am 27. September 2005 einen

        Zustandsbericht zum fraglichen Fahrzeug verfasste (vgl. act. 11/241/7), stellte lediglich diverse Mängel am Chevrolet Impala, nicht jedoch das Fehlen eines Autoschlüssels fest. Es ist deshalb im Einklang mit der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. (vgl. act. 9/4 S. 2) und der Vorinstanz (vgl. act. 3/1 S. 14) davon auszugehen, der Autoschlüssel sei zusammen mit dem Fahrzeug verkauft und übergeben worden. Wie es sich tatsächlich verhielt, kann indessen offen bleiben.

        Wesentlich ist, dass ein entsprechender Herausgabeanspruch gegenüber Rechtsanwalt Dr. G. weder im Rechenschaftsbericht der Berufungsklägerin per 30. Juni 2005 (act. 11/114) noch in deren Rechenschaftsbericht per 31. Dezember 2007 / 31. Dezember 2008 (act. 11/218) oder deren Rechenschaftsbericht per 31. Dezember 2009 (act. 11/297) erwähnt wird; allen wurde nicht nur die vormundschaftsbehördliche, sondern auch die bezirksrätliche Genehmigung unangefochten erteilt. Das Selbe gilt mit Bezug auf den Rechenschaftsbericht vom

        24. November 2005 bis 31. Dezember 2006 und den Schlussbericht per 26. April 2004 resp. 30. Juni 2007 der Amtsvormundin F. (vgl. act. 11/186).

      3. Es trifft zwar zu, dass die beiden von der Berufungsklägerin behaupteten Forderungen gegenüber Rechtsanwalt Dr. G. im Schlussbericht samt Schlussabrechnung per tt.mm.2011 von der Berufungsklägerin nicht ansatzweise thematisiert wurden und die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. diesbezüglich auch keine Ergänzungen angebracht hat (vgl. act. 11/341). Zu letzterem war die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. jedoch vor dem aufgezeigten Hintergrund auch nicht gehalten. Insbesondere basiert der Schlussbericht samt Schlussabrechnung per tt.mm.2011 auf dem von den Behörden am 2. September 2010 bzw. 30. November 2010 genehmigten Rechenschaftsbericht der Berufungsklägerin per 31. Dezember 2009 (vgl. act. 11/297).

    6. Forderung gegen Rechtsanwalt lic. iur. J.

      Zu den Nachlassaktiven des verstorbenen E. gehörte - wie bereits erwähnt

      - auch ein Personenwagen Chevrolet Impala (vgl. act. 11/119 S. 5). Die Berufungsklägerin persönlich nahm am 27. Oktober 2005 den Erlös von Fr. 8'000.-- aus dem Verkauf dieses Fahrzeuges entgegen und übergab ihn noch am selben

      Tag Rechtsanwalt lic. iur. J. (act. 11/241/5 und act. 11/241/6; vgl. auch act. 3/1). In ihrem darauf folgenden (rechtskräftig genehmigten) Rechenschaftsbericht per 31. Dezember 2007 / 31. Dezember 2008 hat die Berufungsklägerin nicht ansatzweise dargelegt, dass B. wegen dieser Geldübergabe über einen entsprechenden Rückforderungsanspruch gegenüber Rechtsanwalt lic. iur. J. verfügen könnte.

      F. wurde erst am 24. November 2005, d.h. nach der Übergabe des fraglichen Bargeldbetrages, als zweite Vormundin ernannt (vgl. act 11/135). Sie hielt in ihrem (rechtskräftig genehmigten) Rechenschaftsbericht vom 24. November 2005 bis 31. Dezember 2006 und Schlussbericht per 26. April 2007 resp. 30. Juni 2007 fest, der Erlös des verkauften Personenwagens sei akonto Honorarforderung Rechtsanwalt lic. iur. J. verwendet worden (vgl. act. 11/186, S. 3 der Aufstellung über die Liquidation des Nachlasses von E. ). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Betrag von Fr. 8'000.-- zwischen Ende Juni 2007 und Ende Dezember 2007 mit einer Honorarforderung von Rechtsanwalt lic. iur. J. verrechnet wurde.

      Wie es sich tatsächlich verhielt, spielt hier keine Rolle. Es ist nämlich wiederum zu berücksichtigen, dass der Schlussbericht samt Schlussabrechnung per tt.mm.2011 auf dem von den Behörden am 2. September 2010 bzw.

      30. November 2010 genehmigten Rechenschaftsbericht der Berufungsklägerin per 31. Dezember 2009 basiert, in welchem keine Forderung gegenüber Rechtsanwalt lic. iur. J. vermerkt ist (vgl. act. 11/297).

    7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Schlussbericht samt Schlussabrechnung per tt.mm.2011 hinreichend über die aktuelle Vermögenssituation von B. informiert. Darüber hinaus wird die Vermögensentwicklung und

      -verwaltung seit der letzten Rechenschaftsberichterstattung transparent erläutert und verschweigt nichts, insbesondere auch keine für eine Verantwortlichkeitsklage relevanten Umstände, weshalb auch kein Grund ersichtlich ist, die Genehmigung zu verweigern oder nur unter Vorbehalt zu erteilen.

    8. Nur der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass sich das Ziel der Berufungsklägerin, die umstrittenen Vermögenswerte für B. erhältlich zu machen, auch durch eine Nichtgenehmigung des Schlussberichtes samt Schlussrechnung per tt.mm.2011 nicht erreichen liesse. Allein B. würde heute über die Möglichkeit verfügen, die betreffenden Ansprüche auf dem Wege des Zivilprozesses geltend machen. Nach der Aufhebung der Vormundschaft könnten dies weder die Berufungsklägerin als ehemalige Vormundin noch die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. in die Wege leiten. Der (zweiten) Vormundin F. mangelt es bereits seit dem 26. April 2007 an einer Berechtigung für entsprechende Handlungen (vgl. act. 11/182). Soweit die Berufungsklägerin dafür hält, die Bemühungen der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. und F. s seien ungenügend gewesen (vgl. act. 9/2 S. 2), ist erneut festzuhalten, dass es im Schlussbericht nur darum gehen kann, den Stand der Bemühungen - soweit relevant - darzulegen. Dies hat die Amtsvormundin F. bereits in ihrem rechtskräftig genehmigten Schlussbericht per 26. April 2007 resp. 30. Juni 2007 hinreichend getan (vgl. act. 11/186). Sollte B. infolge ungenügender Bemühungen ein Schaden entstanden sein, so hätte (nur) sie dies im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen.

  5. Aufsichtsbeschwerde:

    1. Die Berufungsklägerin monierte beim Bezirksrat Zürich diverse Unterlassungen der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. und der Amtsvormundin F. s (vgl. act. 9/2 S. 1 ff., act. 9/8, act. 9/11 und act. 9/12). Auf die entsprechenden Beanstandungen ist im Folgenden - soweit relevant - näher einzugehen.

    2. Pflegegeld

      1. In erster Linie rügte die Berufungsklägerin (sinngemäss) beim Bezirksrat Zürich, die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. habe es nicht nur unterlassen, (für die Zeit bis zum 1. Januar 2006) einen Pflegevertrag abzuschliessen und ihr eine Entschädigung von Fr. 850.-- pro Monat für die Pflege von B. zwischen dem 20. November 1995 und dem 20. Januar 2005 zu bezahlen, sondern sie habe sich auch geweigert, diesbezüglich einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen (vgl. act. 9/2 S. 1 f. und S. 3 sowie act. 9/8 S. 4). Daran hält die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren fest (vgl. act. 2 S. 4).

      2. Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die Aufsichtsbeschwerde nicht dazu dient, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen (vgl. ZK ZGB-Egger, Art. 420 N 11). Sie hat auch nicht zum Zweck, Versäumnisse oder Fehlverhalten der Vergangenheit bloss festzustellen, sondern sie muss stets auf ein korrigierendes Eingreifen der Aufsichtsbehörde abzielen. Ist ein solches nicht mehr möglich, so mangelt es an einem aktuellen Interesse der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers. Soweit die Berufungsklägerin mit ihren Eingaben an den Bezirksrat Zürich eine Geldzahlung oder den Abschluss eines Pflegevertrages für die Dauer vom 20. November 1995 bis zum 20. Januar 2005 (bzw. 1. Januar 2006) wirken wollte, ist auf ihre Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten.

      3. Zum Vorwurf der Berufungsklägerin, man habe ihr einen Entscheid verweigert, ist im Einklang mit dem Bezirksrat Zürich (vgl. act. 3/1 S. 6 f.) und der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. (vgl. act. 9/4 S. 1) festzuhalten, dass die Letztgenannte der Berufungsklägerin auf ihre Zuschrift vom 16. Juni 2011 bereits mit Einschreiben vom 23. Juli 2011 (act. 11/360) antwortete. In demselben hielt die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. fest, dass sie der Berufungsklägerin eine abschlägige Mitteilung machen müsse, da sie zum Erlass der gewünschten Verfügung nicht zuständig sei. Das fragliche Dokument ist zwar mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei um einen (formell mangelhaften) Entscheid handelt, der - unter den gegebenen Voraussetzungen - einer Anfechtung zugänglich wäre. Mit demselben wurde die Berufungsklägerin auch darüber informiert, dass die Fachstelle Pflegekinder bereits am 10. Mai 2004 ihrem damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. H. , eine ablehnende Mitteilung bezüglich Pflegegeld gemacht habe (act. 11/360 mit Hinweis auf und unter Beilage von act. 11/73).

        In einem weiteren Einschreiben der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. vom 25. März 2010 (act. 11/311) - auf welches sowohl der Bezirksrat Zürich als auch die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. zu Recht verwiesen haben

        (vgl. act. 3/1 S. 6 und act. 9/4 S. 2) - wurde der damaligen Rechtsanwältin der Berufungsklägerin, lic. iur. P. (vgl. act. 11/300 und act. 11/301), ebenfalls ein abschlägiger Entscheid bezüglich der geltend gemachten Entschädigungsforderung erteilt. Zur Begründung wurde unter anderem das Schreiben der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. vom 9. Juli 2008 an den damaligen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. M. , sowie die darin enthaltenen Erwägungen angeführt (vgl. act. 11/311 S. 1 mit Hinweis auf act. 11/246). Demnach hätten die getroffenen Abklärungen ergeben, dass bezüg- lich eines Dauerpflegeplatzes bei nahen Verwandten des Kindes grundsätzlich Unentgeltlichkeit vermutet werde (vgl. Art. 294 Abs. 2 ZGB). Die Entschädigung im Umfang von Fr. 850.-- pro Monat für Erziehung und Pflege werde bei der Unterbringung bei nahen Verwandten nicht vergütet. Da B. bis Ende Dezember 2004 monatliche Alimente von mindestens Fr. 400.-- und eine Halbwaisenrente im Umfang von rund Fr. 620.-- erhalten habe, seien die ihr zuzugestehenden Kosten für Ernährung, Unterkunft/Wohnanteil und Nebenkosten von insgesamt Fr. 1'010.-- gedeckt gewesen, so dass auch kein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen bestanden habe (vgl. act. 11/246). Dies steht im Einklang mit der Pflegegeldrichtlinien der Stadt C. (vgl. act. 11/240/2), gemäss welchen in Fällen, in denen Pflegekinder durch nahe Verwandte (Grosseltern/Tanten/Onkel/Schwester/Bruder) betreut werden, grundsätzlich von der Unentgeltlichkeit ausgegangen wird, d.h. lediglich der Barbedarf für Ernährung, Unterkunft, Nebenkosten und Bekleidung (ohne Entschädigung für Erziehung und Pflege), soweit nicht anderweitig gedeckt, vergütet wird.

      4. Vor dem aufgezeigten Hintergrund steht fest, dass sich die Vormundschafsbehörde der Stadt C. wiederholt mit den Forderungen der Berufungsklägerin bezüglich Pflegegeld befasst und diese abschlägig beantwortet hat. Es sind ihr in diesem Punkt folglich keinerlei Unterlassungen vorzuwerfen.

    3. Forderungen gegenüber Rechtsanwalt Dr. G.

      1. Des weiteren machte die Berufungsklägerin geltend, die Amtsvormundin F. und die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. hätten es versäumt, den Betrag von Fr. 11'310.50 aus dem Nachlass des verstorbenen E. einzutreiben, welchen Rechtsanwalt Dr. G. zu Unrecht zur Deckung seiner Honorarforderung einbehalten habe (vgl. act. 9/2 S. 2 und S. 3, act. 9/11 S. 1 und act. 9/12 S. 2). Überdies hätten sie den Schlüssel zum Personenwagen Chevrolet Impala von Rechtsanwalt Dr. G. erhältlich machen sollen (vgl. act. 9/2 S. 3 und act. 2 S. 5).

      2. Mit Bezug auf F. ist wiederum zu bemerken, dass diese seit dem Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. April 2007 (act. 11/182) nicht mehr als Amtsvormundin von B. tätig werden durfte und musste. Ab diesem Zeitpunkt war deshalb eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wegen allfälliger Unterlassungen F. s - mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses - nicht mehr zulässig. Die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde dient nämlich gerade nicht dazu, Versäumnisse festzustellen, sondern sie muss stets darauf abzielen (können), das Verhalten der Vormundin zu beeinflussen (vgl. BSK ZGB I- Geiser, Art. 420 N 7). Dennoch ist zu bemerken, dass der zweiten Vormundin

        1. ohnehin keine Untätigkeit vorzuwerfen wäre. Während ihrer Amtstätigkeit hatte sie die erforderlichen Abklärungen bezüglich des von Rechtsanwalt Dr.

        2. einbehaltenen Bargeldbetrages in Auftrag gegeben, anhand derer das weitere Vorgehen zu bestimmen war (vgl. act. 11/186 S. 3 und act. 11/214). Die Ergebnisse lagen erst mit dem Schreiben von Rechtsanwalt K. vom

        L. vom 14. Januar 2008 (act. 11/214) d.h. nach ihrer Mandatsbeendigung vor. Auch hinsichtlich des angeblich vermissten Autoschlüssels zum Personenwagen Chevrolet Impala wären F. keine Versäumnisse vorzuwerfen. Das betreffende Fahrzeug wurde von der Berufungsklägerin am 27. Oktober 2005 verkauft (act. 11/241/5; vgl. auch act. 3/5). Erst mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. vom 24. November 2005 wurde F. als zweite Vormundin ernannt (vgl. act. 11/135). Diese verfügte während ihrer Amtszeit über keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass B. einen Herausgabeanspruch gegen- über Rechtsanwalt Dr. G. auf Rückgabe eines Autoschlüssels zum Chevrolet Impala verfügen konnte, wurde ein solcher doch weder im Rechenschaftsbericht der Berufungsklägerin per 30. Juni 2005 (act. 11/114) noch in deren Rechenschaftsbericht per 31. Dezember 2007 / 31. Dezember 2008 (act. 11/218) erwähnt.

      3. Seit der Absetzung von F. wäre es bis zur Mündigkeit von B. alleine der Berufungsklägerin - und nicht der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. (vgl. act. 9/2 S. 3) - oblegen, Anstrengungen zur Einforderung der Fr. 11'311.50 zu unternehmen. Darauf hat die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2008 (act. 11/217) an den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin (vgl. act. 11/158) denn auch ausdrücklich hinge-

        wiesen. Ebenso gehörte es ausschliesslich zum Aufgabenbereich der Berufungsklägerin, einen allfälligen Anspruch auf die Herausgabe des Autoschlüssels zum verkauften Chevrolet Impala zu verfolgen (vgl. auch act. 3/1 S. 14).

      4. Zumindest sinngemäss legt die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen in ihrer Eingabe an das Obergericht vom 10. August 2012 der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. zur Last, sie habe die Berufungsklägerin in Verletzung ihrer Aufsichtspflichten nicht zu entsprechenden Handlungen angehalten (vgl.

        act. 2 S. 4). Selbst wenn sie entsprechende Vorwürfe im Rahmen ihrer Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat Zürich vom 28. September 2011 erhoben hätte, wäre mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht darauf einzutreten gewesen, da B. bereits seit dem tt.mm.2011 mündig war. Damit war nicht nur die Vertretungsmacht der Vormundin, sondern auch die Aufsichtspflicht der vormundschaftlichen Behörden sowie deren Macht, korrigierend einzugreifen, entfallen. Darüber hinaus erweist sich die Aufsichtsbeschwerde auch als unbegrün- det. Unter Berücksichtigung des Schreibens von Rechtsanwalt K. vom

        L. vom 14. Januar 2008 (act. 11/214), namentlich angesichts der drohenden Prozessrisiken, bestand für ein Einschreiten der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. bezüglich der zur Diskussion stehenden Geldforderung nämlich keinerlei Anlass (vgl. auch act. 3/1 S. 9 f. und act. 9/4 S. 2). Dies muss umso mehr gelten, als der rechtskundige damalige Vertreter der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. M. , anlässlich einer Besprechung bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. vom 2. Juni 2008 zwar (vorläufig) eine andere Einschätzung der Prozessrisiken abgab und in Aussicht stellte, er werde die Vormundschaftsbehörde schriftlich um Erteilung einer entsprechenden Prozessfüh- rungsvollmacht ersuchen (vgl. act. 11/236), in der Folge jedoch - mutmasslich nach einer näheren Prüfung (vgl. act. 11/353 S. 4) - davon absah. Es ist deshalb

        der Berufungsklägerin auch nicht beizupflichten, wenn sie der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. unverändert vorwirft, sie habe die Angelegenheit nicht hinreichend aufgeklärt und sei untätig geblieben (vgl. act. 2 S. 2 und S. 5). Ebenso wenig hatte die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. die Berufungsklä- gerin im Hinblick auf irgendwelche Autoschlüssel zum Handeln anzuhalten, bestand hierfür doch keinerlei Anlass (vgl. act. 11/114, act. 11/119 S. 5, act. 11/218, act. 11/241/5 und act. 11/241/7).

      5. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Berufungsklägerin mit ihrer Berufungsschrift rechtzeitig geltend gemacht hat, die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. hätte das Betreten der Wohnung von E. durch Rechtsanwalt Dr. iur. G. am 7. Januar 2005 aufklären und den Letzteren zur Rechenschaftsablage auffordern müssen (vgl. act. 2 S. 2 und § 192 GOG). Die Berufungsklägerin scheint nämlich zu verkennen, dass die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. über keinerlei Aufsichtspflichten gegenüber Rechtsanwalt Dr. iur. G. verfügte. Insofern konnte sie auch keine solchen verletzen. Der Bezirksrat Zürich hat die Berufungsklägerin denn auch bereits mit Schreiben vom 8. März 2005 darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihr Rechtsanwalt Dr. iur. G. gegenüber erhobenen Vorwürfe im Rahmen einer - von der Berufungsklägerin anhängig zu machenden - Beschwerde bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts zu prüfen wären (vgl. act. 11/99).

        Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu Handen der Berufungsklägerin dennoch festzuhalten, dass der Polizeibeamte Q. von der Stadtpolizei C. einen Rapport zum Betreten der Wohnung von E. durch Rechtsanwalt Dr. iur.

        G. am 7. Januar 2005 verfasste (vgl. act. 11/137). Aus diesem geht hervor, dass der hospitalisierte E. am 6. Januar 2005 in Anwesenheit des Polizeibeamten Q. seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt, Dr. iur. G. , damit beauftragt habe, in Begleitung der Polizei seine Wohnung zu betreten und den sich dort in einem Sekretär befindlichen Bargeldbetrag von ca. Fr. 30'000.-- bis Fr. 35'000.-- an sich zu nehmen, um denselben für ihn aufzubewahren. Am 7. Januar 2005 betrat Rechtsanwalt Dr. iur. G. in Begleitung der Polizeibeamten

        Q. und R. die fragliche Wohnung. Der Sekretär wurde durch den Polizeibeamten Q. geöffnet, worauf die Anwesenden in einer offenen Geldkassette das Bargeld fanden, dieses gemeinsam zählten, dokumentierten und schliesslich in der Verwahrung von Rechtsanwalt Dr. iur. G. beliessen (vgl. Seite 4 des erwähnten Rapportes). Inwiefern hinsichtlich der Ereignisse vom 7. Januar 2005 noch ein Abklärungsbedarf bestehen könnte, wurde weder von der Berufungsklägerin ausgeführt noch ist dies sonst ersichtlich.

      6. Im Berufungsverfahren fordert die Berufungsklägerin schliesslich erstmals, die Rechnung von Rechtsanwalt Dr. iur. G. müsse von der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. bezahlt werden (act. 2 S. 2 und act. 5 S. 2). Es erübrigt sich von vornherein, näher auf diese Forderung einzugehen, da die Aufsichtsbeschwerde - wie bereits erwähnt - nicht dazu dient, zivilrechtliche Ansprü- che zu verfolgen (vgl. ZK ZGB-Egger, Art. 420 N 11).

    1. Forderung gegenüber Rechtsanwalt lic. iur. J.

      1. Des weiteren vertrat die Berufungsklägerin beim Bezirksrat Zürich den Standpunkt, die Amtsvormundin F. hätte die Fr. 8'000.--, welche aus dem Verkauf des Chevrolet Impala des verstorbenen E. stammten, bei Rechtsanwalt lic. iur. J. erhältlich machen sollen (vgl. act. 9/2 S. 2 und S. 3 sowie act. 9/12 S. 2).

      2. Die Aufsichtsbeschwerde erweist sich in dieser Hinsicht wiederum als unzulässig, durfte und musste F. doch seit dem Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. April 2007 (act. 11/182) nicht mehr als Amtsvormundin von

        B. tätig werden. Selbst wenn die Aufsichtsbeschwerde in diesem Punkt jedoch behandelt werden könnte, so wäre zu beachten, dass F. erst am 24. November 2005, d.h. nach der Übergabe des fraglichen Bargeldbetrages am 27. Oktober 2005 (vgl. act. 11/241/6; vgl. act. 3/5), als zweite Vormundin ernannt wurde (vgl. act 11/135). In ihrem (rechtskräftig genehmigten) Rechenschaftsbericht vom 24. November 2005 bis 31. Dezember 2006 und Schlussbericht per

        26. April 2007 resp. 30. Juni 2007 hielt sie fest, der Erlös des verkauften Personenwagens sei akonto Honorarforderung Rechtsanwalt lic. iur. J. verwendet

        worden (vgl. act. 11/186, S. 3 der Aufstellung über die Liquidation des Nachlasses von E. ). Das heisst es wurden während ihrer Amtszeit mit diesem Geld keine Honorarforderungen beglichen.

        Daran vermag auch der Hinweis der Berufungsklägerin auf ein Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. M. vom 16. November 2006 an die Amtsvormundin F. nichts zu ändern, mit welchem dieser für sich und Rechtsanwalt lic. iur. J. Honorarrechnungen gestellt und sich für die Überweisung der geforder-

        ten Beträge bedankt haben soll. Er habe darin auch darauf hingewiesen, er verfü- ge über das Einverständnis und die Bewilligung der Berufungsklägerin, was indessen nicht zugetroffen habe (vgl. act. 2 S. 3 mit Hinweis auf act. 3/7 = act. 9/19 und act. 5 S. 2; vgl. auch act. 9/12 S. 1 f.). Aus dem Schreiben der Amtsvormundin F. vom 22. November 2006 (act. 11/171; vgl. auch act. 9/20) geht näm- lich klar hervor, dass diese die Bezahlung der fraglichen Honorarforderungen ablehnte. Dementsprechend konnte es darüber auch keine Abrechnung geben, welche F. der Berufungsklägerin hätte vorenthalten können (vgl. act. 5 S. 1).

      3. Wenn überhaupt, so wäre die Akontozahlung an Rechtsanwalt lic. iur.

J. durch die Berufungsklägerin - bis zur Mündigkeit von B. am tt.mm.2011 - zurückzufordern gewesen. Soweit die Berufungsklägerin der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. in dieser Hinsicht die Unterlassung von Aufsichtspflichten zu Last legen möchte (vgl. act. 9/8 S. 3 und act. 2 S. 3), erweist sich ihre Aufsichtsbeschwerde, welche nach der Beendigung der Vormundschaft erhoben wurde, als verspätet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin am 14. März 2005 in ihrer Funktion als Vormundin von B. Rechtsanwalt lic. iur. J. eine Vollmacht zu deren Interessenwahrung in der Erbschaftsangelegenheit des verstorbenen E. erteilt hat (vgl. act. 11/105 S. 3 und S. 4; vgl. auch act. 11/107 S. 1). Im Rahmen einer Besprechung bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. vom 2. Juni 2008, anlässlich welcher auch die Berufungsklägerin und ihr damaliger Rechtsvertreter lic. iur. M. teilnahmen, erklärte der Letztere, Rechtsanwalt lic. iur. J. habe den Erlös aus dem Verkauf des Personenwagens mit seinem Honoraranspruch für die Nachlasssicherung des verstorbenen E. verrechnet (vgl. act. 11/236 S. 1

und S. 3). Für ein Einschreiten der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. bestand bei dieser Sachlage kein Anlass. Erst im Berufungsverfahren macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe Rechtsanwalt lic. iur. J. die Fr. 8'000.-- nicht als Akontozahlung übergeben, sondern damit er dieses Geld für sie auf das Konto von B. einzahle (act. 2 S. 3 und act. 5 S. 1). Dies führt indessen nicht dazu, dass die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. schon lange Zeit zuvor hätte überprüfen müssen, ob der fragliche Betrag tatsächlich auf dem Konto von B. einging, wie es von der Berufungsklägerin behauptet wird (vgl. act. 2 S. 3).

    1. Belege betr. Fr. 15'000.--

      1. Schliesslich monierte die Berufungsklägerin beim Bezirksrat Zürich, sie habe von der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. bis heute keinen Beleg über die Fr. 15'000.-- erhalten, welche sie damals habe zurückbezahlen müssen (vgl. act. 9/2 S. 2 und S. 3 sowie act. 9/11 S. 1 und S. 2; vgl. auch act. 9/12 S. 2). In ihrer Berufungsschrift beanstandet die Berufungsklägerin erneut das Fehlen eines entsprechenden Beleges oder Nachweises (vgl. act. 2 S. 1).

      2. Hierzu haben die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. (vgl. act. 9/4

S. 2) und der Bezirksrat Zürich (vgl. act. 3/1 S. 11 und S. 12) bereits zutreffend bemerkt, dass im rechtskräftig genehmigten Rechenschaftsbericht der Berufungsklägerin per 31. Dezember 2007 / 31. Dezember 2008 (act. 11/218) diverse zusätzliche Bankbezüge der Berufungsklägerin ab den Bankkonti von B. im Umfang insgesamt Fr. 55'000.-- dokumentiert sind (vgl. Seite 2 der Zusammenfassung von Ansprüchen und Bezügen für die Zeit vom 1. Juli 2007 [Beginn der Abrechnung durch die Berufungsklägerin] bis zum 31. Dezember 2008 [Berichtstermin]). Am 24. April 2008 habe die Berufungsklägerin eine Rückzahlung von

Fr. 5'000.-- geleistet und sie werde eine weitere Rückzahlung von Fr. 15'000.-- vornehmen. Vom erwähnten Rechenschaftsbericht sowie von den fraglichen Bankbezügen, welche alle zwischen dem 14. August 2007 und dem

20. November 2008 erfolgten, hatte die Berufungsklägerin als alleinige Vormundin Kenntnis.

Am 10. Juni 2009 fand auf Wunsch der Berufungsklägerin und in Beisein ihres damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. M. , eine Besprechung bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. wegen der zusätzlichen Bezüge statt. Bei diesem Anlass wurde vereinbart, dass die Berufungsklägerin die noch fehlenden Belege beibringen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die nicht belegten Mehrbezüge als Guthaben von B. gegenüber der Berufungsklägerin zu betrachten (vgl. act. 11/259-261 und act. 11/268). Anlässlich einer weiteren Besprechung vom 28. September 2009 stellte die Berufungsklägerin erneut in Aussicht, dass sie für die noch nicht belegten Mehrbezüge von Fr. 15'000.-- Unterlagen beibringen werde (vgl. act. 11/277). Mit Schreiben vom 4. November 2009 (act. 11/280) liess sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. M. , der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. mitteilen, dass sich der zur Diskussion gestellte Sachverhalt nicht mehr tiefer abklären lasse. Sie werde deshalb den Betrag von Fr. 15'000.-- auf das Konto von B. einbezahlen, wie sie dies bereits für den nunmehr eingetretenen Fall in Aussicht gestellt habe. In der Folge reichte Rechtsanwalt lic. iur. M. namens und auftrags der Berufungsklägerin zwei Einzahlungsbelege über Fr. 10'000.-- vom 12. November 2009 sowie über Fr. 5'000.-- vom 16. November 2009 auf das Konto von B. ein (vgl. act. 11/285). Sämtliche vorhandenen Belege bezüglich der Fr. 15'000.-- standen der Berufungsklägerin somit zur Verfügung.

Im Frühling 2010 stellte die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. auf Ersuchen von Rechtsanwältin lic. iur. P. , der damaligen Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin, alle Akten (d.h. auch alle Belege) zur Einsichtnahme zu (vgl. act. 11/300, act. 11/301, act. 11/305, act. 11/310, act. 11/311 und act. 11/318). Den Erhalt der fraglichen Dokumente hat die Berufungsklägerin in einem Schreiben vom 14. August 2011 (act. 11/365) ausdrücklich bestätigt.

Als die Berufungsklägerin im Jahr 2011 wiederum die selbe Akteneinsicht verlangte (vgl. act. 11/363 S. 2 und act. 11/365 S. 2), liess ihr die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. ein Schreiben vom 19. August 2011 (act. 11/367) zukommen. Darin verwies sie hinsichtlich des verlangten Beleges über Fr. 15'000.-- betreffend Rückzahlung von Mehrbezügen auf die am 21. Juni 2011 an Rechtsanwalt lic. iur. I. zugestellten Unterlagen, insbesondere den Rechenschaftsbericht per 31. Dezember 2007 / 31. Dezember 2008 bzw. die in der Tabelle aufgeführte Zusammenfassung von Ansprüchen und Bezügen. Mit Zuschrift vom 24. August 2011 (act. 11/368) an die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. bestätigte Rechtsanwalt lic. iur. I. , dass er die fraglichen Unterlagen an die Berufungsklägerin weitergeleitet habe.

Inwiefern die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. der Berufungsklägerin Belege vorenthalten haben könnte, ist damit nicht ersichtlich.

  1. Fazit

    Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegrün- det, soweit auf sie einzutreten ist. Sie ist daher abzuweisen und der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012 ist zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

  2. Kostenfolgen

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO; vgl.

act. 14).

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 26. Juli 2012 wird bestätigt.

  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, B. , die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. , die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:

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