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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils NQ120029: Obergericht des Kantons Zürich

Der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., hat erfolglos gegen den Beschluss des Bezirksrates Uster vom 22. Mai 2012 zur Aufhebung der Vormundschaft geklagt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vormundschaft waren nicht gegeben, da der Berufungskläger weiterhin an einer Geisteskrankheit litt. Der Bezirksrat Uster stellte fest, dass die Vormundschaft weiterhin verhältnism??ig und notwendig war, um die finanziellen Angelegenheiten des Berufungsklägers zu regeln. Die Berufung wurde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden dem Berufungskläger auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts NQ120029

Kanton:ZH
Fallnummer:NQ120029
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NQ120029 vom 08.10.2012 (ZH)
Datum:08.10.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft nach Art. 369 ZGB
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Bezirksrat; Vormundschaft; Uster; Massnahme; Aufhebung; Gutachten; Recht; Berufungsklägers; Verfahren; Entscheid; Schizophrenie; Beschluss; Betreuung; Obergericht; Entmündigung; Gutachter; Kantons; Gesuch; Sicht; Psychiater; Bezirksrates; Betreuungs; Vormundschaftsbehörde; Geisteskrankheit
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 369 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 433 ZGB ;Art. 436 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:134 IV 246; 134 IV 254;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts NQ120029

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ120029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas.

Urteil vom 8. Oktober 2012

in Sachen

  1. ,

    Berufungskläger

    unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    betreffend Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft nach Art. 369 ZGB

    Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 22. Mai 2012; VO.2007.384

    Erwägungen:

    I.

    (Sachverhalt und Verfahren)

    1. Am tt. April 1981 griff A. seine Eltern tätlich an, verletzte die Mutter im Gesicht und den Vater durch mehrere Schläge mit dem Beil am Kopf. Der Vater erlag den schweren Schädelhirnverletzungen. Aus psychiatrischen Gründen nicht zurechnungsfähig, wurde A. für seine Tat nicht verurteilt, sondern gestützt auf aArt. 43 Ziffer 1 Abs. 1 StGB in eine Klinik eingewiesen. Die Strafuntersuchungsakten wurden zur Prüfung vormundschaftlicher Anordnungen der Justizdirektion des Kantons Zürich überwiesen und von dieser am 3. Juli 1981 der Vormundschaftsbehörde B. zugestellt (act. 8/7/2).

      Mit Beschluss des Bezirksrates Uster vom 16. Februar 1983 wurde A. gestützt auf Art. 369 ZGB wegen Geisteskrankheit entmündigt (act. 8/7/22), welcher Entscheid mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 3. Juni 1983 bestätigt wurde (act. 8/7/25). Grundlage dieser Entscheide waren ein Gutachten der Psychiatrischen Klinik O. vom 22. Juni 1981 und ein Ergänzungsgutachten vom 20. Juli 1982 (act. 8/7/3 und 8/7/17).

    2. Im Jahre 1997 verlangte A. ein erstes Mal die Aufhebung der Vormundschaft (act. 8/7/43). Den ablehnenden Beschluss des Bezirksrates Uster vom 31. Januar 2001 (act. 8/7/80) hob das Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurs mit Beschluss vom 23. Februar 2001 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat Uster zurück (act. 8/7/81). In der Folge wurde der Antrag auf Aufhebung der Vormundschaft mit Schreiben vom

28. März 2002 zurückgezogen (act. 8/9/6.73).

  1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2005 ersuchte A. erneut um Aufhebung der Vormundschaft (act. 8/9/7.1). Die Vormundschaftsbehörde B. beantragte - nach Einholung eines Gutachtens sowie Ergänzungsgutachtens bei Dr. med.

    D. , welche am 16. Dezember 2005 bzw. 26. April 2007 erstattet wurden (act. 8/8/220+294), sowie diverser weiterer Abklärungen und Anhörung von

    A. - dem Bezirksrat Uster mit Beschluss vom 26. September 2007, das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft abzulehnen (act. 8/1). Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich dem Bezirksrat am 24. Oktober 2007 mitgeteilt hatte, dass bei der III. Strafkammer in Sachen A. ein (neues) Verfahren betreffend die Verlängerung resp. Aufhebung der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme sowie der damit verbundenen Schutzaufsicht und Weisung anhängig gemacht worden sei, sistierte der Bezirksrat das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 5. November 2007 bis zum Vorliegen des obergerichtlichen Entscheides (act. 8/3/1 und 8/5). Mit Urteil vom 10. Juni 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 19. Dezember 2008, womit die Probezeit der bedingten Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme um die maximal mögliche Dauer von drei Jahren verlängert worden war, ab (act. 8/6/3+4). Am 26. Mai 2010 wurde das bezirksrätliche Verfahren wieder aufgenommen (act. 8/30). A. wurde angehört (act. 8/36) und es wurden diverse Auskünfte von Drittpersonen beigezogen (act. 8/54, /58, /62, /64 und /66). Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 hat der Bezirksrat Uster das Gesuch von

    A. um Aufhebung der Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB abgewiesen (act. 8/78 = act. 7). Seit Januar 2012 ist erneut ein Verfahren betreffend die Verlängerung der Probezeit der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme beim Obergericht des Kantons Zürich anhängig (vgl. act. 8/72, Verfahren UH120032-O).

  2. Gegen den Entscheid des Bezirksrates Uster vom 22. Mai 2012 hat A. mit vom 29. Mai 2012 datierter Eingabe, zur Post gegeben allerdings schon am

28. Mai 2012, rechtzeitig Einsprache erhoben (act. 2 i.V. mit act. 8/78 Anhang). Die Einsprache wurde als Berufung entgegengenommen (vgl. act. 11 S. 3 Ziff. 4). A. beantragt, er sei unverzüglich aus der Vormundschaft zu entlassen (act. 2 S. 5). Die Akten wurden beim Bezirksrat Uster beigezogen und gingen am 31. Mai 2012 ein (act. 4 und 6-8). Noch innert der bis 4. Juni 2012 laufenden Rechtsmittelfrist reichte A. eine Ergänzung zu seinem Schreiben vom 29. Mai 2012 ein, welche vom 2. Juni 2012 datiert, aber bereits am 1. Juni 2012 zur Post gegeben wurde (act. 9).

Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 wurde dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X. als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (act. 11). Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 wurde dem Berufungskläger in Gutheissung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Berufungsbegründung eine Nachfrist zur Ergänzung der Berufungsschriften angesetzt, unter der Androhung, dass das Verfahren bei Säumnis ohne die Ergänzung weitergeführt werde (act. 15). Innert Frist und bis heute wurde keine Ergänzung zu den Berufungsschriften eingereicht. Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 wurde dem Bezirksrat Uster und der Vormundschaftsbehörde B. Frist angesetzt, um eine allfällige Vernehmlassung zur Berufung einzureichen (act. 17). Der Bezirksrat Uster hat unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung verzichtet (act. 19). Die Vormundschaftsbehörde B. hat sich nicht vernehmen lassen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

(Anwendbares Recht)

Am 1. Januar 2011 sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) in Kraft getreten. Letzteres regelt in den

§§ 187 ff. den Weiterzug von familienrechtlichen Entscheiden der Bezirksräte an das Obergericht nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Ebenso regelt es das Rechtsmittelverfahren des Obergerichts, indem es bei Vorbehalt abweichender eigener Bestimmungen - die Bestimmungen der

Art. 308 ff. ZPO für anwendbar erklärt. Soweit die Regeln der §§ 187 ff. GOG für das Rechtsmittelverfahren keine besonderen Vorschriften aufstellen, gelten daher auch die allgemeinen Bestimmungen der ZPO als analoges kantonales Verfahrensrecht.

III.

(Materielles)

  1. Gemäss Art. 433 Abs. 2 ZGB ist die Behörde zur Aufhebung einer Vormundschaft verpflichtet, sobald ein Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht. Auch wenn Gründe für eine Vormundschaft weiterhin gegeben sind, kann sich die Massnahme als unverhältnismässig erweisen, sei es, dass der notwendige Schutz mit dem Mittel der Vormundschaft gar nicht mit einer milderen Massnahme ebenso gut erreicht werden kann. Auch diesfalls ist die Massnahme aufzuheben bzw. umzuwandeln (BSK ZGB I-Geiser, Art. 433 N 6). Die Behörde hat im Aufhebungsverfahren nicht nur zu prüfen, ob der ursprüngliche Entmündigungsgrund nicht (mehr) gegeben ist. Das Verfahren hat vielmehr zu klären, ob die Massnahme an sich angemessen ist. Es ist möglich, dass die Vormundschaft aus einem anderen Grund aufrechterhalten werden muss. Tritt ein neuer Entmündigungsgrund hinzu, ist der Entmündigungsentscheid nicht zu ergänzen zu ändern. Wenn sich die Vormundschaft im Rahmen des Aufhebungsverfahrens als zu starke Massnahme erweist, kann doch noch ein gewisses Fürsorgebedürfnis bestehen bleiben, dem mit einer Beistandoder Beiratschaft Rechnung getragen werden sollte. Die Massnahme ist in eine leichtere umzuwandeln (BSK ZGB I-Geiser, Art. 433 N 7f. und 10). Besteht der bisherige Grund für die Vormundschaft nach wie vor, ist das Begehren um Aufhebung der Massnahme abzuweisen (BSK ZGB I-Geiser Art. 433 N 11).

    Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, nachdem das Gutachten von Sachverstän- digen eingeholt und festgestellt ist, dass der Bevormundungsgrund nicht mehr besteht (Art. 436 ZGB). Massgebend ist dabei, auf welche Bestimmung die Entmündigung formell abgestützt worden ist. Das Gutachten dient wie bei der Entmündigung der Wahrheitsfindung. Die zuständige Behörde hat es zu würdigen, ist aber an die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten nicht gebunden (BSK ZGB I- Geiser, Art. 436 N 1 und 2). Der Gutachter hat sich nicht zur Rechtsfrage zu äussern, ob die Massnahme aufzuheben sei, sondern zum tatsächlichen Gesund-

    heitszustand des Mündels. Diesbezüglich hat das Gutachten Schlussfolgerungen zu enthalten (BSK ZGB I-Geiser, Art. 436 N 5).

  2. Der Bezirksrat Uster hat die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Vormundschaft richtig wiedergegeben und hat sich eingehend mit diesen auseinandergesetzt (act. 7 S. 4 ff.). Er hat zunächst in einer Chronologie die im vorliegenden Verfahren zentralen Stationen im Leben des Berufungsklägers von der Geburt bis zum Entscheiddatum aufgeführt (act. 7 S. 5-10). Anschliessend hat er ausführlich die aktuelle Situation des Berufungsklägers aus der Sicht des Wohnheims (act. 7 S. 10-11), aus der Sicht des Arbeitgebers (act. 7 S. 12), aus der Sicht des Amtes für Justizvollzug (act. 7 S. 12), aus der Sicht des Vormundes (act. 7 S. 13-14), aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde (act. 7 S. 14), aus der Sicht des Gutachters (act. 7 S. 15-17) und aus der Sicht des Gesuchstellers (act. 7 S. 17-21) thematisiert. Alsdann hat er eine eingehende Würdigung vorgenommen und ist zum Schluss gekommen, dass eine Aufhebung der Vormundschaft nicht in Frage komme und in formeller Hinsicht die in Art. 436 ZGB genannte Voraussetzung für die Aufhebung der wegen Art. 369 ZGB ausgesprochenen Entmündigung nicht erfüllt sei (act. 7 S. 21-29). Der angefochtene Beschluss erweist sich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend, weshalb grundsätzlich auf die einlässliche Begründung desselben verwiesen werden kann und nicht im Einzelnen wiederholt zu werden braucht. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den Entscheid umzustossen.

  3. A. wurde gestützt auf Art. 369 ZGB wegen Geisteskrankheit entmündigt, weshalb bezüglich der Frage der Aufhebung der Vormundschaft ein Sachverstän- digengutachten einzuholen war (Art. 436 ZGB).

    1. Der Bezirksrat Uster stützte sich bei seinem Entscheid auf das Gutachten von Dr. med. D. , Psychiatrische klinik P. , vom 16. Dezember 2005 bzw. auf dessen Ergänzungsgutachten vom 26. April 2007. Er erwog unter Hinweis auf BGE 134 IV 254, Erw. 4.3, die Ausgangslage habe sich seit der Erstellung dieser Gutachten nicht verändert, weshalb von einer hinreichenden Aktualität derselben auszugehen sei. Der Gesuchsteller leide seit langer Zeit unverändert an einer episodisch verlaufenden Schizophrenie vom paranoiden Typus, der unter der regelmässigen Neuroleptikabehandlung in einen Zustand des Residuums übergegangen sei (act. 8/8/220 S. 22). An dieser Diagnose habe sich gemäss den regelmässigen Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. E. vom Psychiatriezentrum F. nichts geändert (act. 8/13/1.466, .468, .471-473, .481, .491). Ebenso wenig hätten sich die Lebensumstände des Gesuchstellers seit 2005 ge- ändert, er lebe nach wie vor im relativ straffen Setting des AJV (Amt für Justizvollzug) im Wohnheim 'G. ' und gehe halbtags einer externen Arbeit im nach; die notwendigen Medikamente nehme er täglich unter Sichtkontrolle ein (act. 7 S. 21 f.).

    2. Der Berufungskläger beanstandet nicht, dass nach Wiederaufnahme des längere Zeit sistierten Verfahrens im Mai 2010 vom Bezirksrat nicht erneut ein Gutachten eingeholt worden ist; im Gegenteil erfolgte dies mit dem ausdrücklichen Einverständnis bzw. auf Wunsch des Berufungsklägers (act. 8/48-49, 8/51). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist denn auch nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3) bzw. dieses für den aktuellen Zeitpunkt als schlüssig angesehen werden kann (BSK ZGB I-Geiser, Art. 436 N 5). Mit zutreffender Begründung hat der Bezirksrat Uster dies vorliegend bejaht (act. 7 S. 21 f.), weshalb auf die Gutachten von Dr. med. D. vom 16. Dezember 2005 bzw. 26. April 2007 abgestellt werden kann.

    3. Der Berufungskläger bestreitet hingegen das Bestehen einer Geisteskrankheit. Geisteskrankheit Geistesschwäche könnten nicht belegt werden. Es sei eine Lüge, dass er seine Mutter und in der Psychiatrie dann Pfleger erheblich verletzt habe (act. 2 S. 2). Nicht er, sondern der Bezirksrat sei invalid (act. 2 S. 2). Er übt Kritik an der Psychiatrie und deren Methoden (act. 2 S. 3). Die psychiatrische Diagnose Schizophrenie verstehe er nicht. Der Schizophrenieglaube sei ausgelebter Nihilismus (Sie verstehen: Nationalsozialismus), sei reiner Schwachsinn. Die Psychiater seien selbst geisteskrank, sonst würden sie nicht Kleinigkeiten derart übergewichten, dass Menschen lebenslang in die Psychiatrie müssten.

      Indem die Psychiater Neuroleptika verabreichten, gewännen böse Kräfte die Oberhand über die Seele des Psychiaters. Gegen die von bösen Mächten besetzten Psychiater sei Widerstand des Patienten von Nöten, sonst werde er mit Neuroleptika und Tranquillizer geschlissen. Wer an Schizophrenie glaube, sei geisteskrank und als böser Mensch einzustufen (act. 2 S. 3 f.). Ergänzend hält der Berufungskläger fest, die Neuroleptikabehandlung sei ein Verstoss gegen das gültige Schweizergrundgesetz und auch gegen die europäischen Menschenrechtsgesetze. Das Leben sei komplizierter als eine Schizophreniediagnose. Psychiatrische Gutachten seien Lügengeschichten. Die Psychiatrie greife mit dem Schizophreniebegriff wissenschaftlich ins Leere: Hirngespinst sei die Schizophreniediagnose. Selbstgefährdung und Drittgefährdung seien dummes Geschwafel, Wunschdenken. Die Schizophreniediagnose sei eine krankhafte Einschätzung seiner Persönlichkeit (willkommenes Wunschdenken). Man wolle nur seine staatliche Vernichtung und Auslöschung als Mensch. Dass er seit langer Zeit unverän- dert an einer episodisch verlaufenden Schizophrenie vom paranoiden Typus leide, die unter der regelmässigen Neuroleptikabehandlung in einen Zustand des Residuums übergegangen sei (angefochtener Entscheid S. 21), sei unsinniges, unverständliches Geschreibsel. Er sei ein harmloser Mensch (act. 9 S. 1 f.).

    4. Der Bezirksrat Uster hat die Schlussfolgerungen des Gutachters und die von diesem gestellte Diagnose ausführlich und korrekt wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (act. 7 S. 15-17). Die Ausführungen des Berufungsklägers sind nicht geeignet, das überzeugende Gutachten in Zweifel zu ziehen.

      1. Das Gutachten wurde von einem unabhängigen Gutachter und ausgewiesenen Fachmann erstellt. Es basiert auf den von der Vormundschaftsbehörde zur Verfügung gestellten Unterlagen, einer etwas über dreistündigen Untersuchung des Berufungsklägers durch den Gutachter sowie auf mündlichen Auskünften des Bewährungshelfers, Herrn H. , und des Vormundes, Herrn I. . Da der Berufungskläger nicht bereit war, aktuell früher behandelnde Ärzte vom Arztgeheimnis zu entbinden, konnten diese nicht befragt werden (act. 8/8/220 S. 2). Das Gutachten entspricht in seinem Aufbau und Inhalt den Anforderungen gemäss Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission für psychiatrische

        Begutachtung. Die gutachterliche Beurteilung erscheint begründet und nachvollziehbar. Aufgrund des Gutachtens steht daher ausser Zweifel, dass der Berufungskläger nach wie vor an einer episodisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie und damit an einer Geisteskrankheit im Sinne von Art. 369 ZGB leidet, welche unter der andauernden und regelmässigen Einnahme von Neuroleptika inzwischen das Stadium eines stabileren Residuums erreicht hat (act 8/8/220

        S.22 und 25). Soweit der Berufungskläger die Schizophreniediagnose als Lügengeschichte, als Hirngespinst Wunschdenken, und die Psychiater als selber geisteskrank und von bösen Mächten besetzt bezeichnet, zeugt dies von seiner Krankheit(Uneinsichtigkeit).

      2. Entgegen dem Dafürhalten des Berufungsklägers (act. 9 S. 1) hat der Bezirksrat (und dessen Präsident) im Übrigen seine Eingaben bei verschiedensten Amtstellen in Sachen Wiederbemündigung nicht übergangen. Vielmehr hat der Bezirksrat festgehalten (act. 7 S. 26), das ganze Handeln und Denken des Berufungsklägers drehe sich einzig darum, sich gegen die seiner Meinung nach seit Jahrzehnten stattfindende ungerechte Behandlung seiner Person zu wehren. Seine unzähligen Eingaben bei verschiedensten Amtsstellen welche gemäss gutachterlicher Einschätzung als krankhaft bedingte Auseinandersetzungen mit Behörden zu werten seien (act. 8/8/220 S. 23) zeigten klar, dass sein Interesse auf wenige Themen reduziert sei, nämlich: Da er nicht geisteskrank sei, müsse die ungerechtfertigte Zwangsmedikation und die damit einhergehende massive Beeinträchtigung seines Wohlbefindens und seiner Handlungsmöglichkeiten aufhören, ebenso wie die psychiatrische Zwangsbehandlung und die ungerechtfertigten strafund vormundschaftsrechtlichen Massnahmen. Schuld an seinem desolaten Zustand seien Dritte: Es sei die Psychiatrie und die Zwangsmedikation, die ihn krank machten, und der Staat und die Beamten, die ihn finanziell ruiniert hätten. Der Bezirksrat verweist dazu anstelle von vielen auf die jüngsten Eingaben des Berufungsklägers (act. 8/73, /74, /76, /77, act. 8/15/8.5 und 8.6). Dass im Bereich des formalen Denkens beim Berufungskläger eine Einschränkung des inhaltlichen Denkumfangs auf das Thema ungerechtfertigter Psychiatrisierung vorliegt (so das Gutachten, act. 8/8/220 S. 159), zeigen auch die beiden Berufungsschriften

        (act. 2 und 9). Sie beschränken sich inhaltlich weitgehend auf die Bestreitung einer Schizophreniediagnose.

      3. Soweit der Berufungskläger bestreitet, seine Mutter und in der Psychatrie dann Pfleger erheblich verletzt zu haben, ist festzuhalten, dass es eine Ermessenssache ist, ob eine Verletzung als erheblich einzustufen ist. Die Mutter des Berufungsklägers erlitt beim Streit im April 1981 eine Nasenbeinfraktur sowie eine Rissquetschwunde im Bereich der Nase (act. 8/12/1 S. 6 f., act. 8/13/1.321 S. 5), was durchaus als erhebliche Verletzung bezeichnet werden kann. Am 14. September 2000 verpasste der Berufungskläger dem Pfleger J. einen Schlag ins Gesicht und warf einen gusseisernen Schachtdeckel gegen die beiden Pfleger K. und L. , die er im Schulterresp. Brustbereich verletzte

        (act. 8/13/1.384, act. 8/17/12 S. 2). J. erlitt eine Schürfwunde zwischen Oberlippe und Nase, eine leichte Druckdolenz im Bereich des linken Auges mit leichten Nackenschmerzen und begleitenden leichten Kopfschmerzen. Diese Verletzungen könnten noch als leicht eingestuft werden (vgl. act. 8/12/7.6). K. war im Schulterbereich während Tagen stark schmerzempfindlich und die Beweglichkeit der Schulter war eingeschränkt, was eine Arbeitsunfähigkeit vom 15.9. bis 1.10.2000 zur Folge hatte (act. 8/17/9.5). L. erlitt schwere Prellungen im Bereich des linken Hemithorax mit Schmerzhaftigkeit beim Atmen und Bewegen, was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während einiger Wochen führte (act. 8/17/8.3, act. 8/17/12 S. 1-2). Diese Verletzungen können insbesondere unter Berücksichtigung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - durchaus schon als erheblich eingestuft werden. Wenn der Bezirksrat daher die genannten Verletzungen der Pfleger insgesamt als erheblich bezeichnete, ist dies nicht zu beanstanden.

      4. Wenn sich der Berufungskläger schliesslich als harmloser Mensch einstuft, mag das im unter dem aktuellen Betreuungsund Behandlungskonzept erreichten psychopathologischen Zustand richtig sein. Zutreffend hat der Bezirksrat erwogen (act. 7 S. 28 f.), dass zwar eine Drittgefährdung momentan nicht als akut einzustufen ist, dennoch aber der Gutachter als auch die behandelnde Psychiaterin Dr. E. eine solche nach Absetzen der Medikamente auch heute nicht ausschliessen (act. 8/8/220 S.25 und S. 29 f.; act. 8/13/1.491 S. 2). So hält der Gutachter fest, dass, gestützt auf die in den zur Verfügung stehenden Unterlagen erfolgten Darstellungen, für den Fall neuerlicher Exazerbationen des Krankheitsbildes von einer in der psychotischen Verstimmung erhöhten Wahrscheinlichkeit körperlicher Angriffe auf Dritte zu sprechen sei (act. 8/8/220 S. 30).

    5. Zusammenfassend hat der Bezirksrat Uster zutreffend festgestellt (act. 7

      S. 29), dass die in Art. 436 ZGB genannte Voraussetzung für die Aufhebung der gestützt auf Art. 369 ZGB ausgesprochenen Entmündigung nicht erfüllt und der Entmündigungsgrund immer noch gegeben ist.

  4. Richtigerweise hat der Bezirksrat Uster im Weiteren geprüft, ob sich die vormundschaftliche Massnahme nach wie vor als verhältnismässig erweist.

    1. Gemäss seiner Einschätzung und gestützt auf die überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des Gutachters kam der Bezirksrat Uster zum Schluss, dass der Berufungskläger nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbstän- dig zu erledigen (act. 7 S. 27). Unter den gegebenen Umständen, die vom Bezirksrat Uster ausführlich dargetan werden und auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (act. 7 S. 22-25), sei realistischerweise nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger plötzlich in der Lage sein sollte, seine finanziellen Verpflichtungen und Angelegenheiten selbständig zu handhaben (act. 7 S. 25). Auch das Interesse an Fragen der selbständigen Alltagsgestaltung und an der selbständigen Regelung seiner übrigen Angelegenheiten halte sich beim Berufungskläger in engen Grenzen. Von sich aus habe er nie Anstrengungen unternommen, vermehrt Eigenverantwortung in der Erledigung von administrativen Aufgaben übernehmen zu können (act. 7 S. 25 f.). Nach Darlegung des Gutachters werde die selbständige Erledigung seiner Angelegenheiten für den Berufungskläger ausserhalb des Betreuungssystems kaum möglich sein. Wohnen, die Erledigung täglicher Besorgungen und der Aufbau einer adäquaten Tagesstruktur wären vor dem Hintergrund der zu erwartenden raschen und tiefgreifenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes als Folge der fehlenden Behandlung - nicht mehr möglich. Die Vorstellung des Berufungsklägers, ein autonomes und behandlungsfreies Leben führen zu können, schätze der Gutach-

      ter gestützt auf die diversen einschlägigen früheren Erfahrungen als nicht realistisch ein. Nur unter Medikamenteneinnahme und dauernder Betreuung durch Dritte werde ihm die Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten gelingen, und dies auch nur in dem Ausmass, wie er dies heute tue (act. 7 S. 26 f.). Der Bezirksrat Uster verkennt auch nicht, dass der Berufungskläger im Rahmen der strafrechtlichen Massnahme im Bereiche der persönlichen Fürsorge (einstweilen) umfassend betreut wird. Die zusätzliche Unterstützung durch die vormundschaftliche Massnahme benötige er hauptsächlich in finanzieller Hinsicht. Dazu sei vorliegend die Beibehaltung der Vormundschaft unumgänglich. Die mildere Massnahme der Beistandschaft sei für die Betreuung des Berufungsklägers sodann keine Alternative. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er mit einem Beistand zusammenwirken werde (act. 7 S. 27).

    2. Der Berufungskläger bestreitet einzig pauschal, betreuungs-, fürsorgeoder hilfsbedürftig zu sein. Kein Pfleger und kein Vormund helfe ihm bei seinen umfangreichen Eingaben (Beschwerden). Medikamentöse Blutvergiftung und chemische Kastration seien keine umfassende Betreuung (act. 9 S. 2). Er bringt damit nichts vor, was die Einschätzung des Bezirksrates Uster als unrichtig erscheinen liesse. Solches ergibt sich auch aus den Akten nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger jedenfalls in finanzieller/administrativer Hinsicht (wie der Bezahlung der Heimrechnungen, Krankenkassenprämien, Leistungsabrechnungen, Steuern, Nichterwerbstätigenbeiträge, Einfordern und Verwalten von Zusatzleistungen, IV-Rente, etc.; act. 8/62 S. 1) der Unterstützung bedarf und eine mildere Massnahme nicht zu genügen vermag. Seit rund dreissig Jahren werden sämtliche finanziellen und administrativen Angelegenheiten von einem Vormund wahrgenommen. In Finanzfragen fehlt dem Berufungskläger, wie sich aus verschiedenen Umständen herleiten lässt (vgl. act. 7 S. 24 f.), der Realitätsbezug. Bis heute war er auch in keiner Weise bereit, mehr Eigenverantwortung zu übernehmen, um zu zeigen, dass er in der Lage wäre, Alltagsbesorgungen selbstän- dig zu meistern. Den Vorschlag, sich langsam mit Hilfe des Vormundes und der Betreuer an die selbständige Lebensgestaltung anzugewöhnen, findet er eine Kinderei (act. 8/36 S. 14, act. 8/55 S. 3).

      Zutreffend hat der Bezirksrat Uster ferner erwogen, dass die für eine Beistandschaft als mildere Massnahme unabdingbar vorausgesetzte Kooperationsbereitschaft bei A. kaum vorhanden ist (act. 7 S. 27). Er zeigt keine Einsicht in seine Hilfsbedürftigkeit und lässt auch nach gutachterlicher Feststellung (act. 8/8/220 S. 29) keinen Zweifel daran, dass seine Alternative die einer Behandlungsund Betreuungslosigkeit wäre. Auch anlässlich der Anhörung äusserte er sich so, dass er möglichst alles alleine machen wolle (act. 8/36 S. 18), und die Frage nach der Bereitschaft einer Zusammenarbeit mit dem Beistand liess er zunächst offen (act. 8/36 S. 19). Zu Recht wertet der Bezirksrat das zuletzt gewundene Einverständnis des Berufungsklägers zu einer Beistandschaft (Ja, dann muss man das halt so gelten lassen.) bzw. den geäusserten Willen zur Kooperation (Also gut, es wird ja wohl so verlangt.) als nicht überzeugend.

      Aber auch eine kombinierte Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, mit der die Handlungsfähigkeit wenigstens teilweise beschränkt wird, erscheint vorliegend als ungeeignete Massnahme. Eine kombinierte Beiratschaft kommt dann zum Zuge, wenn eine Person ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit ihre wirtschaftliche Existenz ernstlich gefährden würde, für die Entmündigung jedoch kein genügender Grund vorliegt. Im Falle einer solchen hat der gesetzliche Vertreter namentlich bei den in Art. 395 Abs. 1 ZGB aufgezählten Geschäften mitzuwirken. Ferner ist dem Verbeirateten gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB die Verwaltung über sein Vermögen entzogen: Das heisst, dass er sich zwar (unter Vorbehalt der Geschäfte gemäss Abs. 1 von Art. 395 ZGB) rechtsgeschäftlich verpflichten kann, indessen nach einer Veröffentlichung der Beiratschaft gegen den Willen des Beirates nicht in die Vermögenssubstanz vollstreckt werden kann (BKSchnyder/Murer, Art. 395 ZGB N 116 und 120). Der Berufungskläger verfügt indes über kein namhaftes Vermögen mehr (vgl. act. 8/75/3) und es ist auch nicht bekannt, dass er in der Vergangenheit eine der Rechtshandlungen gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB vorgenommen hätte. Hingegen käme ihm im Rahmen einer Beiratschaft die Verwaltung seines Einkommens zu. Gerade diesbezüglich bedarf er aber der wirksamen Unterstützung.

    3. Zwar wird der Berufungskläger, was die persönliche Fürsorge betrifft, (einstweilen) im Rahmen der strafrechtlichen Massnahme umfassend betreut. Festzuhalten ist allerdings, dass es sich dabei um ein Betreuungsformat handelt, in welchem auch der Vormundschaft eine tragende Rolle zukommt. Erst seit Dezember 2000, als in der Klinik M. ein straffes Behandlungsund Betreuungsregime für den Berufungskläger umgesetzt wurde, konnte eine gewisse Beruhigung und Konstanz in sein Alltagsleben gebracht werden. Im Verlaufe des Herbstes 2003 konnte er im Wohnheim G. platziert werden. Diese Platzierung ist an die Auflagen und Weisungen gemäss Vereinbarung vom 3. Dezember 2003 zwischen dem Gesuchsteller und dem AJV, dem F. sowie dem Vormund gebunden (act. 8/13/1.415). Das Bestehen der Vormundschaft ist Aufenthaltsvoraussetzung; würde die Vormundschaft aufgehoben, müsste der Berufungskläger das Wohnheim G. allenfalls verlassen (act. 8/55 S. 2, act. 8/58, act. 8/75/3 S. 2). Das aktuelle Betreuungsformat scheint für den Berufungskläger so weit zu stimmen, dass er sich daran halten kann. Der damit seit längerem erreichte stabile Zustand des Berufungsklägers ist nach Einschätzung der mit ihm täglich befassten Personen, aber auch der Psychiaterin, des Vormundes und des Sachbearbeiters beim AJV indes nicht das Resultat von Einsicht, sondern des sich Fügens in das Notwendige, weshalb befürchtet wird (act. 8/55 S. 6, act. 8/62 S. 2), dass die Aufhebung der Vormundschaft dem Berufungskläger ein völlig falsches Signal geben würde. So äusserte dieser denn auch schon wiederholt, wenn die Vormundschaft erst aufgehoben sei, dann entfalle auch der Grund für die Medikamenteneinnahme. Dass dies ernst gemeint ist, zeigt, wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat (act. 7 S. 28), sein Verhalten während eines Spitalaufenthalts im Dezember 2011 im Spital N. , wo er sich ausserhalb des Heims sofort weigerte, die Medikamente einzunehmen und die Absicht äusserte, nicht mehr ins G. zurückkehren zu wollen (act. 8/13/1.494, act. 8/13/2.2). Bei einer Medikamentenabsetzung würde es aber mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer Zustandsverschlechterung kommen. Ohne hinreichende und geeignete neuroleptische Behandlung hat sich in der Vergangenheit immer wieder eine rasche und eindrückliche Verschlechterung der Symptomatik gezeigt und zur Notwendigkeit schwerer wiegender Freiheitseinschränkungen geführt (act. 8/8/220 S.24 und S.

      32). Im Wohnheim konnte ferner beobachtet werden, dass schon ein Bezugspersonenwechsel beim Berufungskläger provokatives und aggressives Verhalten auslöste (act. 8/58). Das gegenwärtige Betreuungssetting ist Basis für die konstante, stabile Lebensgrundlage des Berufungsklägers in den letzten Jahren und daher unabdingbar. Sein Kooperationswille hängt ausschliesslich von diesem Setting ab. Eine Änderung/Lockerung der Aufenthaltsbedingungen würde zu einem nicht einschätzbaren Risiko führen. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger bei einer Aufhebung der Vormundschaft, allenfalls verbunden mit einem Aufenthaltswechsel, massiv überfordert wäre und mit einer Dekompensation reagieren würde. Auch aus diesem Grund kommt, wie der Bezirksrat zu Recht erwogen hat (act. 7 S. 28 f.), eine Aufhebung der Vormundschaft nicht in Frage.

    4. Nur der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass die Aufhebung der Vormundschaft auch nicht in Frage käme, wenn die Probezeit der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme welches Verfahren zur Zeit am Obergericht des Kantons Zürich hängig ist (vgl. act. 8/72) - nicht mehr verlängert und der Berufungskläger aus der Massnahme entlassen würde. Die erforderliche Gesamtfürsorge vermöchte alsdann erst Recht nur die Vormundschaft zu gewährleisten.

  5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der gegenüber A. bestehenden Vormundschaft zumindest derzeit nicht gegeben sind. Eine Umwandlung in eine mildere Massnahme kann ebenfalls nicht in Frage kommen. Die Berufung ist daher abzuweisen und der Entscheid des Bezirksrates Uster vom 22. Mai 2012 zu bestätigen.

IV.

(Kostenund Entschädigungsfolgen)

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind indes zufolge Gewährung

    der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Berufungsklägers ist angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Entschädigung wird nach Eingang der Kostennote mit separatem Beschluss erfolgen.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 22. Mai 2012 wird bestätigt.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet, über deren Höhe nach Eingang der Kostennote entschieden wird. Die Rückforderung des Betrages vom Berufungskläger bleibt im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger unter Beilage einer Kopie von act. 19, an die Sozialbehörde B. , die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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