Zusammenfassung des Urteils NQ110009: Obergericht des Kantons Zürich
Die Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft eine Berufungsklage bezüglich der Genehmigung des Schluss-Rechenschaftsberichts in einer Beiratschaft. Der Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. X., hat die Genehmigung des Berichts angefochten, da er der Meinung ist, dass die Beirätin ungenügend zu umstrittenen Vermögenswerten Stellung genommen hat. Das Gericht entscheidet, dass die Beirätin korrekt gehandelt hat und die Informationspflicht erfüllt hat. Die Berufung wird abgewiesen, und der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 17. Februar 2011 wird bestätigt. Der Berufungskläger wird kostenpflichtig. Der Beschluss des Obergerichts unterliegt denselben Anfechtungsmöglichkeiten wie das nachfolgende Urteil.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NQ110009 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 19.07.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Genehmigung des Schluss- Rechenschaftsberichts in der Beiratschaftnach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB |
Schlagwörter : | Berufung; Beirätin; Schlussbericht; Berufungskläger; Vormundschaftsbehörde; Genehmigung; Bezirksrat; Recht; Beschluss; Eigentum; Ehefrau; Bericht; Verfahren; Rechnung; Schlussberichtes; Eigentumswohnung; Entscheid; Konto; Vermögenswerte; Akten; Zivil; Behörde; Beirat; Rechenschaft; Beiratschaft; Verkauf; Aufhebung; Gehör; Berufungsklägers |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 13 EMRK ;Art. 195a ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 367 ZGB ;Art. 369 ZGB ;Art. 386 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 413 ZGB ;Art. 420 ZGB ;Art. 423 ZGB ;Art. 430 ZGB ;Art. 451 ZGB ;Art. 452 ZGB ;Art. 8 EMRK ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 119 Ia 316; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ110009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr.
L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth.
Beschluss und Urteil vom 19. Juli 2011
in Sachen
Berufungskläger
vertreten durch lic. iur. X.
betreffend Genehmigung des Schluss-Rechenschaftsberichts in der Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB
Erwägungen:
I.
1. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde D. vom 18. Mai 2006 wurde A. (Berufungskläger) in Anwendung von Art. 386 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit entzogen, und es wurde für ihn eine gesetzliche Vertretung angeordnet. Zu seiner gesetzlichen Vertreterin wurde B. , seine Ehefrau ernannt. Gleichzeitig wurde dem Bezirksrat beantragt, A. nach Art. 369 ZGB zu entmündigen (act. 14/10). Mit Beschluss vom 25. Januar 2007 ernannte die Vormundschaftsbehörde C. , die langjährige Treuhänderin von A. , anstelle von B. zur gesetzlichen Vertreterin (act. 14/85). Der Bezirksrat Zürich errichtete alsdann mit Beschluss vom 26. April 2007 für A. eine kombinierte Beiratschaft. Zur Beirätin wurde die bisherige gesetzliche Vertreterin, C. ernannt (act. 14/97). Das Besitzstandsinventar per 30. Juni 2006 wurde vom Bezirksrat Zürich am 7. August 2007 genehmigt, nachdem A. am 17. Juni 2007 den Inhalt des Inventars unterschriftlich als geprüft, richtig und vollständig bestätigt hatte (act. 14/100). Mit Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 25. Juni 2009 wurde die Beiratschaft für A. wieder aufgehoben (act. 14/334). Die Gründe dafür lassen sich dem Antrag der Vormundschaftsbehörde D. vom
4. Juni 2009 entnehmen (act. 14/322).
Der von der Beirätin C. eingereichte Schlussbericht per 25./30. Juni 2009 (act. 14/377) wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde D. vom 5. Juli 2009 unter Vorbehalt im Sinne der Erwägungen, namentlich von Ziffer III., abgenommen und (zur Genehmigung) an den Bezirksrat Zürich weitergeleitet. Ferner wurde die Entschädigung festgesetzt und C. als Beirätin entlassen (act. 13/1a). In den Erwägungen Ziffer III. wird darauf hingewiesen, die Beirätin sei mit der Abnahme des Besitzstandsinventars eingeladen worden, die internen Guthaben bzw. allfälligen Rückforderungsansprüche von A. gegenüber seiner Ehefrau (Besitzstandsinventar Ziff. 3 der Vermögensaufstellung; vgl. act. 14/100) abzuklären und gegebenenfalls in geeigneter Form geltend zu machen. Im Einzelnen sei es dabei um den Verkauf der Eigentumswohnung von A. an der K. bzw. den Kauf der Eigentumswohnung H. _, um Transaktionen, welche von Bankkonti/-depots von A. auf solche von B. erfolgt seien sowie um den Verkauf eines Mercedes-Benz SL 500 gegangen. Da die Eigentumsverhältnisse auch im Zeitpunkt der Abnahme des Rechenschaftsberichtes per 31. Dezember 2007 nach wie vor strittig gewesen seien, sei die Beirätin mit Beschluss vom 2. April 2009 eingeladen worden, diese Aufgabe bzw. Abklärungen weiter zu verfolgen. Aber selbst bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Beiratschaft am 25. Juni 2009, womit A. wieder seine volle Handlungsfähigkeit erlangt habe, hätten diese Aufgaben von der Beirätin noch nicht abschliessend erledigt werden können. Nach Aufhebung der Massnahme sei die Beirätin indes nicht mehr länger befugt gewesen, die erwähnten Aufgaben weiterhin wahrzunehmen. Vielmehr liege es seit diesem Zeitpunkt wieder an A. , sich um seine sämtlichen Angelegenheiten zu kümmern.
Der Bezirksrat Zürich hat den per 30. Juni 2009 erstatteten Schlussrechenschaftsbericht in der aufgehobenen Beiratschaft nach Art. 385 (recte: 395) Abs. 1 und 2 ZGB für A. gestützt auf Art. 423 Abs. 3 ZGB und § 115 EG ZGB aufsichtsrechtlich geprüft und mit Beschluss vom 17. Februar 2011 vorbehaltlos genehmigt (act. 12 Dispositiv-Ziff. III = act. 5/1). Er erwog insbesondere, die Beirätin habe sich im vorliegend zu beurteilenden Schlussbericht per 30. Juni 2009, wie auch bereits zuvor in diversen Schreiben an die Vormundschaftsbehörde, genügend zur Problematik der umstrittenen Vermögenswerte geäussert. Aus den Akten gehe hervor, dass diese immer wieder ein Thema gewesen seien. Insoweit sei die Berichterstattung transparent und verschweige nichts. Es sei somit kein Grund ersichtlich, weshalb deswegen die Genehmigung verweigert werden nur unter Vorbehalt erfolgen sollte. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, einzelne, genau bezeichnete Teile eines Berichts und/oder der Rechnung von der Genehmigung auszunehmen. Ebenfalls kämen Weisungen betreffend die künftige Amtsführung in Frage. Bei der Prüfung eines Schlussberichts müssten solche jedoch selbstredend entfallen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der von der Vormundschaftsbehörde angebrachte Vorbehalt überhaupt Sinn machen sollte. Der Schlussbericht sei demnach vorbehaltlos zu genehmigen (act. 12 S. 16f). Mit
demselben Beschluss eröffnete der Bezirksrat ein separates Verfahren betreffend die Entschädigung der Beirätin (Dispositiv-Ziff. I.) und schrieb den Antrag von
auf Sistierung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositiv-Ziff. II.). Diesbezüglich erwog er, die Genehmigung des Schlussberichts betreffe die erstinstanzliche Aufsichtstätigkeit des Bezirksrates, die Entschädigung der Beirätin hingegen sei im Rahmen einer Beschwerde gemäss Art. 420 ZGB zu prüfen. Aufgrund der unterschiedlichen Natur der Verfahren rechtfertige es sich, das aufsichtsrechtliche Genehmigungsverfahren vom Beschwerdeverfahren zu trennen und zunächst über die Genehmigung des Schlussberichts zu entscheiden. Betreffend die Beschwerden gegen die Entschädigung der Beirätin sei ein separates Verfahren zu eröffnen (act. 12 S. 8 f.). Auf das Gesuch der Beirätin um Wiedererwägung (act. 13/13/3) sei die Vormundschaftsbehörde D. ferner mit Beschluss vom 29. Juli 2010 nicht eingetreten (act. 13/48), weshalb sich der Antrag auf Sistierung des Verfahrens als gegenstandslos erweise (act. 12 S. 6).
Gegen diesem Beschluss liess A. - nachdem er auf die Regelung des Rechtsmittelverfahrens gemäss § 187 ff. GOG hingewiesen worden war (vgl. act.
2) mit Eingabe vom 2. März 2011 innert Frist Berufung erheben (act. 6 i.V. mit act. 13/56) mit folgenden Anträgen:
1. Der angefochtene Beschluss sei Aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Sache neu zu prüfen.
Gestützt auf Art. 13 EMRK sei festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 6 Ziff. 1 EMRK (insb. Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde) verletzt hat.
Die gesamten Akten der Vormundschaftsbehörde und des Bezirksrates seien beizuziehen und über die Sache sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innert angemessener Frist zu verhandeln.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Mit Beschluss vom 7. März 2011 wurden die vollständigen Akten vom Bezirksrat Zürich angefordert, und es wurde diesem und der Vormundschaftsbehörde
Frist zur fakultativen Vernehmlassung angesetzt. Ferner wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 9). Mit Eingabe vom 10. März 2011 hat der Bezirksrat Zürich - unter Einreichung der gesamten Akten - die Abwei-
sung der Berufung beantragt und im Übrigen auf Vernehmlassung verzichtet (act. 11-14). Mit Eingabe vom 21. März 2011 stellte die Vormundschaftsbehörde
unter Einreichung weiterer Akten sowie Verzicht auf Vernehmlassung den Antrag, die Berufung abzuweisen (act. 15-16). Beide Eingaben wurden dem Berufungskläger zugestellt (act. 17-18). Mit Verfügung vom 15. April 2011 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 19), welcher fristgerecht einging (act. 21). Mit Zuschrift vom 25. Mai 2011 (act. 22) übermittelte der Bezirksrat Zürich der Kammer eine an sämtliche am Beschluss vom 17. Februar 2011 mitwirkenden Bezirksräte persönlich zugestellte Eingabe von A. vom 20. Mai 2005 samt Beilagen (act. 23-25). Das Verfahren ist spruchreif.
II.
Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Diese findet auf das vormundschaftliche Verfahren keine unmittelbare Anwendung (Art. 1 lit. b ZPO; BSK ZPO-Vock, Art. 1 N 6). Im Kanton Zürich ist der Weiterzug von familienrechtlichen Entscheiden der Bezirksräte an das Obergericht sowie das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht im Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG) geregelt
(§ 187 ff. GOG; vgl. früher § 280a ff. ZPO/ZH), das auch seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist. Dabei erklärt es unter dem Vorbehalt abweichender eigener Bestimmungen die Bestimmungen der Art. 308 ff. ZPO als anwendbar. Das vorliegende Berufungsverfahren wurde nach dem 1. Januar 2011 eingeleitet, weshalb darauf die neuen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
Mit seinem Antrag Ziff. 3 verlangt der Berufungskläger eine öffentliche Verhandlung. Gemäss § 190 Abs. 1 GOG kann von Amtes wegen auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Die Bestimmung entspricht dem früheren § 280d ZPO/ZH. Eine mündliche Verhandlung ist dann erforderlich, wenn es um zivilrechtliche Angelegenheiten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht.
Obwohl der Berufungskläger die Aufhebung des ganzen angefochtenen Beschlusses beantragt, begründet er mit keinem Wort, inwiefern die DispositivZiffern I. und II. dieses Beschlusses (Eröffnung eines neuen Verfahrens betreffend Entschädigung der Beirätin und Abschreibung des Antrags auf Sistierung zufolge Gegenstandslosigkeit) angefochten sein sollen. Insofern ist auf die Berufung von vornherein nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 38).
Anfechtungsobjekt ist damit vorliegend einzig die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Schlussberichtes in einer Beiratschaft, mithin ein öffentlich-rechtlicher Entscheid, der im Zusammenhang mit Zivilrecht steht. Inwiefern es sich dabei um einen Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche des Berufungsklägers handeln soll, wurde weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Der Schlussbericht hat nur Informationszweck. Er ist zu genehmigen, wenn er seine Informationspflicht erfüllt. Der Genehmigung eines Schlussberichtes kommt grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber Dritten zu. Die Genehmigung entscheidet auch nicht über Bestand Fehlen eines Rechtsanspruchs; solches müsste im Rahmen der streitigen Zivilgerichtsbarkeit im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage geklärt werden. Es kann dazu auf die nachfolgenden Erwägungen (Ziff. III./1.) verwiesen werden. Liegt kein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, kann in der Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Im Übrigen gälte das Recht auf eine öffentliche Verhandlung im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt (BGE 119 Ia 316 E. 2b; BGer 4P.268/2006 vom 5.12.2006 E.2). Selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tatund Rechtsfragen muss nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Vorliegend stehen wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - nur noch Rechtsfragen aber Tatfragen zur Diskussion, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Es stellen sich auch keine Fragen zur Person des Berufungsklägers dessen Charakter. Die Streitsache könnte im Berufungsverfahren damit, soweit der Berufungskläger eine Überprüfung verlangt, ohne mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sachgerecht entschieden werden. Dem Ansinnen des Berufungsklägers, die Beirätin C. solle vor dem Gericht mündlich vortragen, dass sie von den von ihm behaupteten vertuschten Vermögenswerten und -verschiebungen nichts geahnt haben solle (act. 6 S. 25), könnte hingegen so so nicht entsprochen werden, da die Beirätin nicht Partei im vorliegend zu beurteilenden Genehmigungsverfahren ist (und es auf die Ahnung auch nicht ankommt).
III.
Angefochten ist ein Entscheid über die Genehmigung des Schlussberichtes einer Beirätin, auf den die Vorschriften über den Vormund anwendbar sind (Art. 367 Abs. 3 ZGB). Die vormundschaftlichen Organe haben über ihre Tätigkeit der zuständigen Vormundschaftsbehörde periodisch Bericht zu erstatten. In der Folge ist die Genehmigung dieser Berichte von der zuständigen Behörde entweder zu erteilen zu verweigern. Im Kanton Zürich prüft zunächst die Vormundschaftsbehörde Bericht und Rechnung der vormundschaftlichen Organe und lässt gegebenenfalls die nötigen Ergänzungen anbringen. Alsdann fasst sie das Ergebnis in einem Abschied zusammen und überweist ihn mit Bericht und Rechnung dem Bezirksrat zur Prüfung und Genehmigung (Art. 423 ZGB; §§ 114 und 115 EG zum ZGB). Der Schlussbericht und die Schlussrechnung werden durch die vormundschaftlichen Behörden in gleicher Weise geprüft und genehmigt wie die periodische Berichterstattung und Rechnungsstellung (Art. 452 ZGB). Die Pflicht zur Erstattung eines Schlussberichtes samt Schlussrechnung obliegt namentlich auch dem nach Art. 395 ZGB bestellten Beirat (BSK ZGB I-Affolter, 4. Auflage,
Art. 451-453 N 2 und 6).
Die Genehmigung des Rechenschaftsberichts hat nicht etwa die Bedeutung einer Décharge-Erteilung, sondern lediglich die Bedeutung, dass die Behörde Rechnung und Verwaltung seitens des vormundschaftlichen Organs als richtig befindet. Es besteht die Möglichkeit, einzelne genau bezeichnete Teile des Berichtes und/oder der Rechnung von der Genehmigung auszunehmen. Die Behörde kann dem vormundschaftlichen Organ, falls erforderlich, mit dem Genehmigungsbeschluss auch bestimmte Weisungen bezüglich der künftigen Amtsführung erteilen.
Der Genehmigung der Berichte und Rechnungen kommt grundsätzlich keine Rechtswirkung gegenüber Dritten zu (BSK ZGB I-Geiser, Art. 423 N 6 ff.). Geht es um die Genehmigung eines Schlussberichtes, steht die Prüfung der vom vormundschaftlichen Organ vorgelegten Abrechnung betreffend die verwalteten Vermögenswerte im Vordergrund. Weisungen betreffend die künftige Amtsführung müssen selbstredend entfallen. Der Schlussbericht hat nur noch Informationszweck. Er ist zu genehmigen, wenn mit ihm die Informationspflicht erfüllt ist. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, die Inhalte des Berichts nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Genehmigung eines Schlussberichtes ist deshalb nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers. Dieser Vorbehalt gilt sogar für die Rechnung, bei welcher nachkontrollierbare Daten materiell wie formell kontrolliert und verifiziert werden. Die Genehmigung eines Schlussberichtes entscheidet nicht über Bestand Fehlen eines Rechtsanspruchs; solches müsste im Rahmen der streitigen Zivilgerichtsbarkeit im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage geklärt werden (BSK ZGB I-Affolter, Art. 451-453 N 29, 33 und 60; BGE 5A_578/2008 vom 01.10.2008
E. 1).
Der Berufungskläger beantragt, es sei gestützt auf Art. 13 EMRK festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 6 Ziff. 1 EMRK (insb. Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) verletzt habe. Er beanstandet, ihm seien Schlussrechnung und Schlussbericht nie vorgelegt worden und er sei hierzu auch nie angehört worden, obschon er wieder als handlungsfähig gegolten habe, womit insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sei (act. 6 S. 3 f.). Ferner sei Beirätin C. zur Führung der Massnahme von Anbeginn nicht geeignet gewesen, welchen Umstand der Bezirksrat in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff.1 EMRK) nicht ansatzweise beachtet habe (act. 6 S. 4 ff.). Schliesslich hält er dafür, indem der Bezirksrat nicht auf die in Ziff. 3 ff. sowie
Ziff. 31 ff. (seiner Stellungnahme vom 22. November 2010) angebrachten EMRKRügen (Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK; vgl. act. 14/31 S. 3 ff., insb.
S. 14, und S. 15 ff., insb. S. 21) eingetreten sei, habe er das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK verletzt (act. 6 S. 35).
Seinen Feststellungsanspruch stützt der Berufungskläger auf Art. 13 EMRK. Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten Freiheiten verletzt worden ist, hat danach das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Dieses Recht ist akzessorischer Natur und kann nur zusammen mit einer anderen Bestimmung der Konvention angerufen werden. Das Recht auf wirksame Beschwerde bedeutet, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Prüfung seiner Vorbringen hat und dass die Beschwerdebehörde gegebenenfalls den angefochtenen Akt aufheben bzw. dessen Konventionswidrigkeit feststellen kann. Art. 13 EMRK ist indessen nicht unmittelbar anwendbar, falls im innerstaatlichen Recht bereits eine wirksame Beschwerdemöglichkeit besteht (vgl. BGE 5P.57/2005 vom 11.04.2005 E.3.1 f. m.w.H.). Art. 420 ZGB gewährt mit der Vormundschaftsbeschwerde eine wirksame Beschwerdemöglichkeit. Gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde und erstinstanzliche Entscheid der Bezirksräte kann binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Das ZGB schreibt die Möglichkeit eines Weiterzuges der Entscheide der unteren an die obere Aufsichtsbehörde nicht vor. Wenn aber ein Rechtsmittel gegeben ist, muss es sich dabei ebenfalls um eine Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 ZGB handeln (BSK ZGB I-Geiser, Art. 420 N 16). Das kantonalzürcherische Recht kennt auch die Vormundschaftsbeschwerde gegen Entscheide der unteren an die obere Aufsichtsbehörde, unabhängig davon, ob der Entscheid auf Beschwerde hin im Rahmen der autonomen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (Bezirksrat) ergangen ist (§ 187ff. GOG). Auf das Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
Sodann ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger im bezirksrätlichen Verfahren alle vormundschaftlichen Akten (5 Schachteln mit den act. 1-483, einschliesslich des Schlussberichtes act. 377 = act. 14/1-483) zur Einsichtnahme zugestellt worden sind (vgl. act. 13/29), und in der Folge hat er dazu ausführlich
Stellung genommen (act. 13/31). Das rechtliche Gehör des Berufungsklägers wurde im bezirksrätlichen Verfahren daher nicht verletzt.
Inwiefern der Berufungskläger darüber hinaus zum Schlussbericht hätte angehört werden müssen, tut er nicht dar. Gemäss Art. 452 ZGB werden Schlussbericht und Schlussrechnung durch die vormundschaftlichen Behörden in gleicher Weise geprüft und genehmigt wie die periodische Berichterstattung und Rechnungsstellung. Die Vormundschaftsbehörde hat dementsprechend auch sicherzustellen, dass urteilsfähige Mündel (wie auch Verbeiratete, etc.) soweit tunlich zur Rechnungsablegung zugezogen werden (Art. 413 Abs. 3 ZGB; BSK ZGB I-Affolter, Art. 451-453 N 56). Ferner kann gemäss § 114 EG zum ZGB die Vormundschaftsbehörde den Bevormundeten (wie auch Verbeirateten, etc.) zur Abnahme des Berichtes und der Rechnung einladen. Eine eigentliche Verpflichtung zur Vorlage des Schlussberichtes bestand damit für die Vormundschaftsbehörde nicht. Hingegen hat sie die Beirätin korrekt dazu angehalten, den Schlussbericht
A. zur Einsicht und Unterschrift vorzulegen (vgl. Schlussbericht act. 14/377
S. 1; act. 14/371, act. 14/359). Das hat die Beirätin offenbar auch getan. Im Schlussbericht hielt diese fest, da A. bekanntlich jeglichen persönlichen Kontakt zu ihr verweigere und er sie mittlerweile sogar bezichtige, Vermögensverschiebungen vorgenommen zu haben, gehe sie nicht davon aus, dass er ihrem Schlussbericht zustimme, geschweige denn, ihn mit unterzeichne. Aus diesem Grund werde sie A. den Vermögensausweis per 30.06.2009 zusammen mit einem Buchhaltungsausdruck, jedoch ohne Detail-Belege, zur Einsicht und Zustimmung zwar zustellen, um nicht unnötige Zeit verstreichen zu lassen, aber nicht vor, sondern gleichzeitig mit der Einreichung des Schlussberichts. Wie der Berufungskläger selber festhält, hat er bereits mit Schreiben vom 4. März 2009 an die Vormundschaftsbehörde festgehalten, er werde von C. die Schlussbuchhaltung erst abnehmen, wenn die offenen Positionen von ihr richtiggestellt seien (act. 14/280 2. Seite). Unter den gegebenen Umständen bewegte sich das Vorgehen der Beirätin im Rahmen des Tunlichen. Selbst wenn aber durch dieses Vorgehen der Anspruch auf Anhörung durch Beirätin Vormundschaftsbehörde verletzt worden wäre, wäre der Mangel durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Berufungsverfahren geheilt worden. Eine Gehörsverweigerung ist zu verneinen.
Der Berufungskläger beanstandet ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Bezirksrat nicht auf den behaupteten Umstand eingegangen sei, dass die Beirätin C. zur Führung der Massnahme von Anbeginn nicht geeignet gewesen sei, weil sie in einem Loyalitätskonflikt zwischen A. und dessen Ehefrau gestanden habe und sich ihr Amt als Beirätin auch nicht mit ihrer gleichzeitigen und langjährigen Tätigkeit als Revisorin der E. AG habe vertragen können (act. 6 S. 4 ff.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, entscheidwesentliche Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen. Die entscheidende Behörde hat sich hingegen nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen. Unmassgebliche offensichtlich haltlose Vorbringen bleiben ausser Acht (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 8 N 55 und § 10 N 40; vgl. auch KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9; ZK ZPO-Sutter-Somm/ Chevalier, Art. 53 N 14). Die Eignung der Beirätin war vor Vorinstanz und ist auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht Verfahrensgegenstand. Gegenstand war und ist vielmehr der Schlussbericht der Beirätin per 30. Juni 2009 und dessen Genehmigung. Im Vordergrund steht die Prüfung der vorgelegten Abrechnung betreffend die verwalteten Vermögenswerte. Der Bericht ist zu genehmigen, wenn mit ihm die Informationspflicht erfüllt ist. Allfällige Vorbringen betreffend Eignung der Beirätin durften daher als unmassgeblich ausser Acht bleiben, zumal der Berufungskläger im bezirksrätlichen Verfahren aus diesen auch nichts mit Bezug auf den Schlussbericht ableitete, sondern damit eine Verletzung von Art. 8 EMRK dartun wollte (act. 14/31 Ziff. 21 und 46 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bezirksrat Zürich im angefochtenen Entscheid denn auch erwogen, dass kein Grund zur beantragten Feststellung der EMRK-Verletzungen bestehe, nachdem für die Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde und für eine Zurückweisung an die Vormundschaftsbehörde kein Anlass bestehe (act. 12 S. 18). Mit diesen Ausführungen wurde dem Vorbringen genügend Rechnung getragen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch diesbezüglich nicht vor.
Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Rüge bezüglich Art. 8 EMRK auch weitgehend der Bezug zum Sachverhalt fehlte. Der Berufungskläger führte aus, aufgrund eines Fehlgutachtens habe man ihm die Handlungsfähigkeit entzogen, habe ihm hernach zwei Personen, welche dieses Amt aufgrund ihrer Interessenlage bzw. der Rechtslage schlichtweg nicht hätten übernehmen können, als gesetzliche Vertreterin und Beirätin eingesetzt und mit der Aufhebung habe man unangemessen lange zugewartet. Der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben und Selbstbestimmungsrecht sei weder notwendig noch geeignet, geschweige denn verhältnismässig gewesen und somit liege eine Verletzung von Art. 8 EMRK offen auf der Hand (act. 14/31 Ziff. 49). Inwiefern dies mit der Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Genehmigung des Schlussberichtes in der aufgehobenen Beiratschaft nach Art. 395 ZGB in Zusammenhang stehen soll, ist nicht ersichtlich.
Wie bereits ausgeführt, dient der hier zu beurteilende Schlussbericht nach Art. 452 ZGB ausschliesslich der Information und nicht der Überprüfung der Vormundschaftsbzw. Beiratschaftsführung. Die Genehmigung eines solchen Schlussberichtes kann daher nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden. Vor Bezirksrat beschränkte sich der Berufungskläger darauf, der Beirätin C. und der Vormundschaftsbehörde
D. zahlreiche angebliche Fehlhandlungen vorzuwerfen und deren Feststellung und die disziplinarische Ahndung der Pflichtverletzungen der Beirätin zu verlangen (act. 13/2 S. 17), bzw. nach einem Vertreterwechsel, die Rückweisung zur weiteren Abklärung der von ihm behaupteten Vemögensverschiebungen zu verlangen, wobei sämtliche bisher Beteiligten in den Ausstand zu treten hätten (act. 13/31 S. 2). Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger den allein zulässigen Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht zwar angerufen, indem er geltend macht, die Beirätin habe sich vollkommen ungenügend zur Problematik der umstrittenen Liegenschaftenkäufe (H. ) und -verkäufe (K. ) sowie dem Kontokorrent J. und weiteren Vermögensverschiebungen geäussert (act. 6 S. 9), bzw. der Schlussbericht genüge den Anforderungen von Art. 452 ZGB nicht (act. 6 S. 33). Zur Begründung beschränkt er sich aber darauf, wie schon vor Bezirksrat, der Beirätin C. und der Vormundschaftsbehörde
D. zahlreiche angebliche Fehlhandlungen vorzuwerfen und mit dieser Begründung die Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses und die Anweisung an die Vorinstanz, die Sache neu zu prüfen, zu verlangen. Für die Beurteilung allfälligen Fehlverhaltens der Beirätin der Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden steht aber gemäss Art. 430 ZGB die Verantwortlichkeitsklage zur Verfügung. Inwiefern der Schlussbericht der Informationspflicht nicht zu genügen vermöchte, bleibt hingegen offen. Sollte die Beirätin nötige Abklärungen zu Unrecht nicht getroffen haben, hat das nichts mit der Informationspflicht zu tun. Auf die Berufung wäre daher wohl auch bezüglich der angefochtenen Dispositiv-Ziff. III des bezirksrätlichen Beschlusses schon nicht einzutreten.
Selbst wenn aber darauf eingetreten wird, ist die Berufung abzuweisen:
Die Beirätin C. ist ihrer Pflicht zur Erstattung eines Schlussberichtes und zur Einreichung einer Schlussrechnung (Art. 451 ZGB) nachgekommen. Die Schlussrechnung per 30. Juni 2009 basiert auf dem von den Behörden am 2. bzw. 28. April 2009 genehmigten Rechenschaftsbericht per 31. Dezember 2007 (act. 14/173 letzte Seite, act. 14/291). Sie beinhaltet korrekt den Stand der Finanzen per 30. Juni 2009, welcher aus der Buchhaltung ersichtlich und im Vermögensausweis zusammengefasst ist. Die Rechnungsführung ist korrekt und wird auch vom Berufungskläger nicht beanstandet. Die vom Berufungskläger beanstandeten Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau in der Höhe von Fr. 8'000.-monatlich sind als Lebenshaltung B. korrekt verbucht. Es trifft zu, dass diese Beiträge weder in einem Eheschutznoch Scheidungsverfahren festgelegt worden sind (act. 6 S. 25). Hingegen hat bereits der Bezirksrat zutreffend darauf hingewiesen (act. 12 S. 17), dass die Beirätin in ihrem Rechenschaftsbericht per
31. Dezember 2007 (act. 14/173) auch das Budget für das Jahr 2008 erstellt hatte und darin die Zahlungen an B. im Betrag von Fr. 8'000.-aufgeführt waren, und dass A. dieses Budget eingesehen und unterzeichnet und damit sein Einverständnis kundgetan hatte. Dieses unterzeichnete Budget 2008 ist auch dem Schlussbericht per 30. Juni 2009 (act. 14/377) beigefügt. Bezüglich Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau erfüllt der Schlussbericht damit den Informationszweck. Ob diese Unterhaltsbeiträge angemessen waren, bzw. ob zu Recht vom Einverständnis des Berufungsklägers ausgegangen worden ist, braucht in diesem Verfahren nicht geklärt zu werden. Auch das vom Berufungskläger erstmals vor Vorinstanz beanstandete Darlehen an Sohn F. (act. 13/31 S. 33 f., act. 6 S. 23 f.) ist korrekt verbucht und war bereits im genehmigten Rechenschaftsbericht per 31. Dezember 2007 enthalten. Auch insofern erfüllt der Schlussbericht per 30. Juni 2009 seine Informationspflicht. Nachdem der Berufungskläger erstmals im Genehmigungsverfahren Einwendungen dagegen erhebt, hatte die Beirätin auch keine Veranlassung, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen.
Mit der Genehmigung des Rechenschaftsberichts per 31. Dezember 2007 wurde die Beirätin eingeladen, weiterhin die (internen) Guthaben bzw. allfälligen Rückforderungsansprüche von A. gegenüber seiner Ehefrau (vgl. Besitzstandinventar, Ziff. 3 der Vermögensaufstellung) - unter Miteinbezug des Kontokorrentes J. (E. AG) abzuklären und gegebenenfalls in geeigneter Form geltend zu machen (act. 14/173, zweitletzte Seite = act. 14/291 S. 2 Disp.- Ziff. 3.a). Dazu war die Beirätin bereits mit der Abnahme des Besitzstandinventars (act. 14/100) am 19. Juli 2007 eingeladen worden (act. 14/107 Disp.-Ziff. 2.c). Gemäss Besitzstandinventar Ziff. 3 betroffen waren der Verkauf der Eigentumswohnung K. bzw. der Kauf einer neuen Wohnung, Transaktionen, welche von den Bankkonti/Depots usf. von A. auf solche von B. erfolgt sind (inkl. per 13.6.06 saldiertes ...-Konto) sowie der Verkauf eines Mercedes-Benz (vgl. act. 14/100 S. 5).
Der Berufungskläger erwähnt in der Berufungsschrift (wie schon vor Vorinstanz) auch eine Eigentumswohnung in G. und ein Motorboot, ohne allerdings dazu irgendwelche Behauptungen aufzustellen (act. 6 S. 25 f., act. 13/31
S. 34 f.). Im Besitzstandinventar und auch sonst in den Akten ist davon nirgends die Rede, und was es damit auf sich haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Einreichung eines auf den Namen des Berufungsklägers als Verkäufer lautenden nicht unterzeichneten Kaufvertrages für ein Motorboot Pedrazzini Monte Carlo (act. 8/79) vermag nichts zur Klärung beizutragen. Über von der Beirätin nicht verwaltete Vermögenswerte ist keine Rechenschaft abzulegen. Wollte der Berufungskläger geltend machen, er besitze eine Eigentumswohnung in G. und ein
Motorboot er habe solches besessen, und diese Vermögenswerte seien im Inventar nicht aufgeführt, hätte er dies auch unter der Geltung der Untersuchungsmaxime vorzubringen.
Fest steht, dass die Liegenschaft H. gemäss Grundbuchauszug (act. 14/108/25) im Eigentum der Ehefrau des Berufungsklägers steht. Dass die Liegenschaft aus Mitteln des Ehemannes finanziert worden ist, bestreitet B. nicht, macht aber eine Schenkung geltend. Gleiches gilt für die Gelder, die auf den Namen von B. lautenden Konti/Depots liegen. Es wird nicht bestritten, dass die Gelder hauptsächlich vom Berufungskläger stammen. B. macht aber geltend, ihr Ehemann habe sie damit finanziell absichern wollen (vgl. act. 14/110/2+3, act. 14/100 Anhang V). Der Berufungskläger hat am 20. Juli 2006 unterschriftlich bestätigt, dass die Bankkonti und Wertschriftendepots jeweils demjenigen gehören, auf dessen Namen sie lauten, und dass der Kauf der neuen Wohnung auf den Namen der Ehefrau ebenfalls seinem Wunsch und Willen entspreche (vgl. act. 14/110/3 und act. 14/100 Anhang V). Bezüglich der beiden Kontokorrente I. und J. in der E. AG hatte B. angegeben, diese seien dem Eigentum des Ehemannes zuzurechnen. Aus steuerlicher Sicht seien diese Konti schon längst zusammengelegt, in der Buchhaltung habe man diese Umbuchung bisher einfach noch nicht vollzogen. Ihr Ehemann habe es ihr vor einigen Jahren ermöglicht, unter dem Namen J. eine Tätigkeit auszu- üben, die sie aber schon Ende 2000 aufgegeben habe. Seit diesem Zeitpunkt sei die Firma nur noch auf Wunsch des Ehemannes aufrechterhalten worden, da er darüber Geschäfte mit Kunstobjekten ähnlichem abgewickelt habe (act. 14/100 Anhang V). Bezüglich des Mercedes machte B. geltend, das Auto sei ihr vom Ehemann geschenkt worden, und in der Zwischenzeit habe sie das Auto verkauft und einen Range Rover gekauft (act. 14/100 Anhang IV). Erst mit Schreiben an die Vormundschaftsbehörde vom 11. Juni 2007 brachte A. zum ersten Mal vor, dass das aufgeführte Konto, sowie die Eigentumswohnung im Wert von ca. Fr. 1,5 Millionen auf meinen Namen (Eigengut) übertragen werden müssen. Von einer Schenkung meinerseits kann keine Rede sein. Da eine gerichtliche Trennung von meiner Frau angesagt wurde, ist es für mich wichtig, dass Sie als Vormundschaftsbehörde meine Eigentumsverhältnisse richtig stellen. (act. 14/102). Seinem Schreiben legte er ein Inventar im Sinne von Art. 195a ZGB bei, welches fünf Konto-/Depotpositionen enthält (vgl. act. 14/102 Seite 2).
Wie bereits der Bezirksrat Zürich festgehalten hat (act. 12 S. 16), wurde die Beirätin im Zusammenhang mit dem Rechenschaftsbericht per 31. Dezember 2007 zur Stellungnahme betreffend die umstrittenen Vermögenswerte aufgefordert, da dem Bericht nichts über die diesbezüglichen Bemühungen entnommen werden könne (act. 14/186). Dieser Aufforderung kam die Beirätin mit Schreiben vom 14. August 2008 nach (act. 14/198). Sie hielt fest, betreffend der Guthaben/Forderungen der Ehepartner sei das KK J. in der E. AG eindeutig A. zuzuschreiben, wie sie das im Rechenschaftsbericht auch ausgeführt habe. Sie betreue die E. AG schon seit langer Zeit als Treuhänderin und kenne daher die Entstehungsgeschichte dieses Kontokorrents bestens. Es sei aus steuerlichen Überlegungen so in der Buchhaltung belassen worden, weil
A. geplant habe, künftige Geschäfte darüber abzuwickeln und die steuerliche Verlustrechnung auszunützen. Der Mercedes sei ein Geburtstagsgeschenk von A. an B. gewesen, somit sei der Verkaufserlös, bzw. der damit gekaufte Range Rover B. zuzuordnen. Die Bankkonti seien offensichtlich klar geregelt und von der Vormundschaftsbehörde auch so akzeptiert worden. Die Eigentumswohnung H. sei im Grundbuch auf B. eingetragen, der Kauf sei grösstenteils mit dem Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung
K. finanziert. A. habe sich im damaligen Zeitpunkt (Sommer 2006) immer so geäussert, dass er damit einverstanden sei. Sie sei daher immer davon ausgegangen, dass diese Sachlage klar sei, und sie habe deswegen auch nichts weiter unternommen. Am 2. März 2009 wurde seitens der Vormundschaftsbehör- de mit der Beirätin das genaue weitere Vorgehen bezüglich Eigentumswohnung H. , Mercedes/Range Rover und Vermögenstransaktionen auf Konti von B. gemäss act. 14/102 besprochen (act. 14/281). Danach sollte eine chronologische Aufstellung gemacht werden, wann was geschehen ist, und abgeklärt werden, wer was geltend macht (Vorgehensplanung). Die Beirätin kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 21. März 2009 samt Beilagen nach (act. 14/284 und 14/285). Sie äusserte sich gegenüber der Vormundschaftsbehörde zudem in
einem weiteren Schreiben vom 23. März 2009 (act. 14/288). Auf Einladung der Vormundschaftsbehörde äusserte sich auch A. zu den geltend gemachten Vermögensverschiebungen (act. 14/297), wobei er insbesondere die behaupteten Schenkungen in Bezug auf die Eigentumswohnung und diverse Bankkonti bestreiten und bezüglich des Mercedes geltend machen liess, diesen habe er seiner Ehefrau tatsächlich geschenkt, indessen dürfte der Verkaufserlös kaum gereicht haben für den Kauf des Range Rover. Bezüglich Kontokorrent J. verzichtete er einstweilen darauf, weitere Abklärungen zu treffen Forderungen abzuleiten. Auf Aufforderung der Vormundschaftsbehörde liess die Beirätin die Ehefrau des Berufungsklägers zu diesem Schreiben schriftlich Stellung nehmen und übermittelte die Stellungnahme am 26. Mai 2009 der Vormundschaftsbehörde (act. 14/321). B. liess wiederum unbestritten, dass die Liegenschaft
H. aus dem Verkaufserlös der früheren Liegenschaft K. gekauft worden sei und dass sie den Mercedes verkauft habe, um den Range Rover kaufen zu können. Wenn A. feststelle, dass gewisse Konti vorhanden seien, so sei auch dies zutreffend. Es sei völlig unbestritten, dass die Eheleute dereinst eine Abrechnung zu erstellen haben würden und sich dabei beispielsweise die Frage stellen werde, wie A. seiner Ehefrau den Unterhalt gewährleisten werde. Allfällige Ansprüche des Ehemannes gegenüber der Ehefrau könnten wie allfällige Ansprüche der Ehefrau gegenüber dem Ehemann im Rahmen einer allfälligen ehelichen Auseinandersetzung geltend gemacht werden.
Im Schlussbericht per 30. Juni 2009 hat die Beirätin sodann zu den behaupteten Vermögensverschiebungen Stellung bezogen und hat die umstrittenen Vermögenswerte nochmals thematisiert (act. 14/377 S. 3 ff.). Insbesondere führte sie aus, die Sachlage zu den zur Diskussion stehenden Punkten sei für sie immer klar gewesen und sei wiederholt so auch mündlich und schriftlich bestätigt worden.
Es sei nie bestritten worden, dass die Eigentumswohnung H. aus dem Verkaufserlös der Eigentumswohnung K. finanziert worden sei. A. habe unter anderem in ihrer Anwesenheit während Besuchen in der U-Haft seine Ehefrau, B. , aufgefordert, die Wohnung an der K. , wo die schreckliche Tat ja begangen worden sei, zu verkaufen und eine für sie passende, neue Wohnung zu kaufen. A. habe sich ihr persönlich gegenüber nie dahingehend geäussert, dass er das Eigentum an der H. beanspruche.
Bezüglich der Fahrzeuge habe es nie Fragen von A. gegeben. Als es ihm wieder erlaubt gewesen sei zu fahren, sei ihm sein Fahrzeug, der Saab, ausgehändigt worden. Er habe gewusst, dass seine Frau den Mercedes, den er ihr geschenkt hatte, verkauft und dafür den Range Rover gekauft habe. A. habe auch hier ihr gegenüber nie etwas beanstandet.
A. habe nie Auskunft über Konti von B. verlangt. Er habe ihr persönlich gegenüber nie davon gesprochen, dass es Vermögensverschiebungen gegeben haben solle, mit denen er nicht einverstanden gewesen sei.
Das Kontokorrent J. in der E. AG sei nur auf Wunsch von A. aufrecht erhalten worden und nicht bereits nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit der J. per Ende 2000 mit seinem Kontokorrent verrechnet worden, da er die steuerlich mögliche Verlustverrechnung habe nutzen wollen.
Die Beirätin hält ferner fest, dass A. wenige Tage nach seinem Schreiben an die Vormundschaftsbehörde vom 11. Juni 2007, womit er das Eigentum an weiteren Bankkonti und der Wohnung H. beansprucht habe, das Besitzstandinventar unterzeichnet habe, ohne darauf hinzuweisen, dass seiner Meinung nach eben diese Bank-Konti und die Wohnung H. _ fehlen würden. Im weiteren habe er den von ihr erstellten Vermögensausweis per 31.12.2007 am 27. Mai 2008 unterzeichnet und damit sein Einverständnis kundgetan auch hier ohne Hinweis, dass weitere Bank-Konti und die Wohnung H. fehlen würden.
Bei Hinfall Aufhebung einer Massnahme darf sich der Schlussbericht auf jene Bereiche beschränken, welche zum Massnahmeende geführt haben, die aktuelle Situation widerspiegeln, Auffälligkeiten Besonderheiten der Vermögensentwicklung und -verwaltung erläutern, über offene ungeklärte Probleme orientieren für die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe von Relevanz sind (BSK ZGB I-Affolter, Art. 451-453 N 29). Der vorliegend zu beurteilende Schlussbericht per 30. Juni 2009 erfüllt, zumal unter Berücksichtigung der weiteren in den vorgenannten Akten verurkundeten Bemühungen und Erklärungen der Beirätin, diese Informationspflicht, auch mit Bezug auf die umstrittenen Vermögenswerte. Die Sachlage war für die Beirätin nach ihren Ausführungen klar, und deswegen hat sie auch keinen weiteren Handlungsbedarf gesehen. Die Berichterstattung ist, wie schon der Bezirksrat ausgeführt hat (act. 12 S. 16), trans-
parent und verschweigt nichts, weshalb auch kein Grund ersichtlich ist, die Genehmigung zu verweigern nur unter Vorbehalt zu erteilen.
Nur der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich das Ziel des Berufungsklägers, die umstrittenen Vermögenswerte in den Vermögensausweis per
30. Juni 2009 aufnehmen zu lassen, auch durch eine Nichtgenehmigung des Schlussberichtes nicht erzielen liesse. Bestreitet der Berufungskläger die von seiner Ehefrau behaupteten Schenkungen, hätte er seine Ansprüche auf dem Wege des Zivilprozesses geltend zu machen. Nach Aufhebung der Beiratschaft könnten dies weder die Beirätin noch die Vormundschaftsbehörde in die Wege leiten. Auch die behauptete Schuld der Ehefrau gegenüber der E. AG gemäss dem Kontokorrent J. wäre auf dem Zivilweg einzufordern. Soweit der Berufungskläger dafür hält, die Aufklärungsbemühungen der Beirätin seien ungenügend gewesen, könnten solche Bemühungen auch bei einer Nichtgenehmigung nach Beendigung der Massnahme nicht nachgeholt werden. Im Schlussbericht kann es nur darum gehen, den Stand der Bemühungen darzulegen. Sollte dem Berufungskläger infolge ungenügender Bemühungen ein Schaden entstanden sein, hätte er dies im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen.
IV.
Bei diesem Prozessausgang wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung wird, soweit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern I. und II. des Beschlusses des Bezirksrates Zürich vom 17. Februar 2011 betreffend, nicht eingetreten.
Auf das Begehren, es sei gestützt auf Art. 13 EMRK festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 EMRK verletzt habe, wird nicht eingetreten.
Der prozessuale Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dieser Beschluss unterliegt denselben Anfechtungsmöglichkeiten wie das nachfolgende Urteil.
und erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 17. Februar 2011 wird bestätigt.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, die Vormundschaftsbehörde D. , die Beirätin C. (über Rechtsanwalt lic.iur. Y. ), die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie
- unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich , je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
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