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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:NQ110004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NQ110004 vom 22.12.2011 (ZH)
Datum:22.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entmündigung nach Art. 369 Abs. 1 ZGB
Schlagwörter : Klägers; Gesellschaft; Gesellschaften; Bezirksrat; Recht; Entmündigung; Künstlerisch; Prot; Prot]; Künstlerische; Person; Berufung; Beiständin; Recht; AaO; Krankheit; Tigkeit; Beschluss; Künstlerischen; VB-act; Anhörung; Vormundschaft; Massnahme; Schutz; Gungen; Organ; Beistand; Aktivitäten; Finanziell
Rechtsnorm: Art. 21 BV ; Art. 369 ZGB ; Art. 374 ZGB ; Art. 386 ZGB ; Art. 394 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ110004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr.

L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic.

Urteil vom 22. Dezember 2011

in Sachen

A. ,

Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

betreffend Entmündigung nach Art. 369 Abs. 1 ZGB

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom
28. Januar 2011; VO.2010.685 (Vormundschaftsbehörde B. )

Erwägungen:

I.
  1. A. (Berufungskläger, nachfolgend Kläger genannt) ist IV-Rentner und lebt heute in B. als papst, Peace und Mr. C. , als Künstler sowie Vordenker (vgl. act. 9/36 S. 4). Unter dem Namen A. -San Dio versteht er sich auch selbst als Kunstwerk bzw. als i.A.G. Kunstwerk Art. 21 BV (vgl. a.a.O.,

    S. 3 sowie etwa act. 9/37, Fusszeile).

    Am 14. Dezember 2006 errichtete die Vormundschaftsbehörde auf seinen Wunsch für ihn eine Beistandschaft i.S.v. Art. 394 ZGB (vgl. VB-act. 19). Der Wunsch des Klägers gründete in dem von ihm der Vormundschaftsbehörde gegenüber unumwunden eingeräumten Sachverhalt, er könne mit seinen Einkünften nicht umgehen (vgl. a.a.O., S. 2). Als Beistand eingesetzt wurde D. (a.a.O.).

    Nachdem der Kläger von E. nach B. umgezogen war, übernahm die Vormundschaftsbehörde B. mit Beschluss vom 20. März 2009 diese Massnahme und setzte F. , Gesetzliche Betreuerin, als neue Beiständin ein (vgl. VB-act. 41). F. managt seit da - so der Kläger in act. 36 (dort S. 2) - seine IV-Rente als einer seiner Kardinäle (vgl. a.a.O., S. 5).

  2. - 2.1 Im Dezember 2009 beantragte die Beiständin der Vormundschaftsbehör- de B. die Überprüfung der bestehenden Massnahme sowie eine allfällige Entmündigung des Klägers. Sie bekundete Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Klägers und befürchtete zudem, der Kläger laufe Gefahr, sich durch Firmenübernahmen zusätzlich zu verschulden oder allenfalls gar strafbar zu machen (vgl. VB-act. 47 S. 2). Ihrem Antrag legte die Beiständin u.a. einen Auszug von Moneyhouse (Internetsuchdienst) bei, der Funktionen des Klägers mit Einzelunterschriftsberechtigung als Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied oder Direktor bei acht Unternehmen belegte, von denen drei damals in Liquidation waren (vgl. VB-act. 47/1). Die Vormundschaftsbehörde B. erteilte daraufhin der Fachstelle für Psychiatrische Gutachten, G. , den Auftrag, den Kläger i.S.v.

    Art. 374 Abs. 2 ZGB zu begutachten (VB-act. 49).

    1. Am 15. Juni 2010 wurde das Gutachten des G. von dessen Oberarzt, med. pract. H. _, erstattet (VB-act. 68). Es bejahte beim Kläger das Vorliegen einer Geisteskrankheit i.S. des Art. 369 ZGB, und zwar eine andauernde wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), die ausgemacht werde durch querulatorische Anteile, Weltverbesserungsund Grössenwahnanteile (a.a.O., S. 21 f.). Zu einer vergleichbaren Diagnose war im Dezember 2003 bereits PD Dr. med. I. im Rahmen eines Gutachtens zuhanden der Bezirksanwaltschaft Zürich gekommen: Beim Kläger liege eine sog. wahnhafte Störung (Paranoia) vor (ICD-10 F.22.0), die die Gestalt eines Grössenwahns oder missionarischen Führerwahns habe (vgl. VB-act. 48, S. 30). Die Diagnose eines Verdachts auf eine wahnhafte Stö- rung (ICD-10 F.22.0) hat zudem offenbar im Februar 2007 die Psychiatrische Klinik getroffen (VB-act. 68 S. 21 [sowie S. 1 mit Verweis auf Austrittsbericht]).

      Das Gutachten hielt schliesslich fest, dem Kläger fehle es an Krankheitseinsicht sowie an der krankheitsbedingten Fähigkeit, mit den eigenen Finanzen umzugehen, bzw. die ordentliche, sachgemässe Betreuung von Aufgaben im Rahmen geschäftlicher Tätigkeiten (vgl. VB-act. 68 S. 23).

    2. Ein Auszug aus dem Betreibungsregister des Klägers wies per 6. Juli 2010 22 Forderungen im Nettobetrag von Fr. 39'080.10 aus sowie 14 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 19'538.60 (vgl. VB-act. 81). Bei den Forderungen figurieren als Gläubiger nebst Gemeinwesen und dem Kanton Zürich z.B. auch die J. Bank, das Friedensrichteramt B. und das Handelregisteramt des Kantons Zürich (vgl. a.a.O.).

  3. Mit Beschluss vom 13. Juli 2010 beantragte die Vormundschaftsbehörde beim Bezirksrat Winterthur die Entmündigung des Klägers. Im Sinne einer Massnahme der vorläufigen Fürsorge entzog sie dem Kläger zugleich gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit (vgl. act. 9/1).

    1. Nachdem Versuche zur Terminierung der Anhörung des Klägers vorab gescheitert waren (vgl. act. 9/3-18), wurde dem Kläger am 7. September 2010 in der Person von Rechtsanwalt Dr. X. für das Entmündigungsverfahren ein Rechtsbeistand bestellt (vgl. act. 9/19). Dieser ersuchte in der Folge darum, dem Antrag auf Entmündigung einstweilen nicht zu entsprechen (act. 9/22), aus folgenden Gründen: Eingeräumt wurde, dass der Kläger ohne Hilfe der Beiständin seine (eigenen) Finanzen nicht sinnvoll handhaben und den Überblick kaum behalten kann (vgl. a.a.O., S. 3 f.). Der irdische Kleinkram sei seine Sache nicht (a.a.O., S. 3). Eingeräumt wurde ebenso, die Auffassung, es fehle dem Kläger die Fähigkeit, die finanziellen Angelegenheiten einer juristischen Person bzw. Gesellschaft sinnvoll zu regeln, sei vertretbar. Der Kläger, der sich als Retter und Künstler sehe, der einer humanitären Mission nachgehe, sei aber in sämtlichen nicht finanziellen Angelegenheiten in der Lage, seinen Alltag hervorragend zu meistern. Es sei auch nicht von einer Verwahrlosung auszugehen, weswegen eine Vormundschaft als zu einschneidende Massnahme qualifiziert werden müsse (a.a.O.,

      S. 3). Ausreichend sei eine Massnahme gemäss Art. 395 ZGB, verbunden mit

      dem Versprechen des Klägers, keine Firmen mehr zu kaufen und in solchen auch nicht tätig zu werden (vgl. a.a.O., S. 4).

    2. Der Kläger wurde am 15. Dezember 2010 durch eine Delegation des Bezirksrats Winterthur angehört (vgl. act. 9/36). Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 wurde er gestützt auf Art. 369 Abs. 1 ZGB vom Bezirksrat entmündigt (act. 9/39). Für den Fall des Eintritts der Rechtskraft dieses Beschlusses traf der Bezirksrat mehrere Vorkehren und räumte dem Kläger das Rechtsmittel des Rekurses gemäss ZPO/ZH ein, bei einer Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (a.a.O., S. 15).

Mit Eingabe vom 4. Februar 2011 (act. 2) liess der Kläger durch Rechtsanwalt Dr. X. innert Frist mit folgenden Anträgen Rekurs führen (act. 2 S. 2):

1. Der Beschluss der Vorinstanz meinen Klienten nach Art. 369 Abs. 1 ZGB zu entmündigen sei aufzuheben.

  1. Es sei stattdessen meinem Klienten, gemäss den nachstehenden Ausführungen, ein Beirat im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB zu bestellen.

  2. Der Unterzeichnete sei dem Rekurrenten als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

  3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

4. - 4.1 Mit dem 1. Januar 2011 ist das neue kantonale Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation in Zivilund Strafsachen (GOG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt in den §§ 187 ff. den Weiterzug von familienrechtlichen Entscheiden der Bezirksräte an das Obergericht nach Massgaben der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Diese ist ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und kennt das Rechtsmittel des Rekurses nicht mehr, sondern nur noch die Berufung (Art. 308 ff. ZPO) sowie die Beschwerde. Das Obergericht wendet auf die Verfahren gemäss §§ 187 ff. GOG deshalb die Übergangsbestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung an. Gemäss deren Art. 405 Abs. 1 gilt für Rechtsmittel das Recht, welches im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.

Der Bezirksrat Winterthur hat seinen Beschluss am 28. Januar 2011 gefällt und danach eröffnet, also zu einem Zeitpunkt, in dem bereits das GOG und die ZPO in Kraft waren. Der Rekurs des Klägers wurde daher von der Kammer mit Verfügung vom 8. Februar 2011 als Berufung entgegengenommen (siehe act. 5) und ist im Weiteren als solche zu behandeln, in Beachtung der besonderen Vorschriften in den §§ 188 ff. GOG.

4.2 Die Berufungsschrift genügt den Anforderungen von § 188 Abs. 2 GOG. Mit der Verfügung vom 8. Februar 2011 wurde daher der Beizug der vorinstanzlichen Akten veranlasst sowie der Vormundschaftsbehörde gemäss § 191 GOG Frist zu einer allfälligen Stellungnahme angesetzt. Danach wurde gestützt auf § 190 GOG zusätzlich zur Anhörung/Verhandlung auf den 8. April 2011 geladen, und es wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt sowie in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

In der Verhandlung vom 8. April 2011 (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 5-36) wurde der

Kläger einlässlich befragt (act. 1 S. 5 ff., S. 32 ff.). Der Beiständin und dem klägerischen Rechtsvertreter wurden zudem Gelegenheiten zur Stellungnahme gegeben (vgl. act. 1 S. 25 ff., S. 29 ff., S. 35 f.). Da der Kläger auf Anregung seines Rechtsvertreters (vgl. act. 1 S. 31) eine gewisse Bereitschaft erkennen liess, auf bestimmte Tätigkeiten geschäftlicher Art zu verzichten (vgl. act. 1 S. 33) bzw. sich künstlerisch neu zu orientieren, erwies sich die Sache nach der Verhandlung noch

nicht als spruchreif. Der Entscheid wurde im Hinblick auf die weitere Entwicklung dieser Neuorientierung des Klägers ausgesetzt, und es erging eine entsprechende Mitteilung am 23. Mai 2011 (vgl. act. 20 f.). In dieser Mitteilung wurde nochmals auf die teilweise künstlerische Neuorientierung des Klägers hingewiesen, welche Anlass dafür war, den Entscheid auszusetzen.

Da der Kläger für den Fall eines vorübergehenden Aussetzens der Ent-

scheidung bereits am 8. April 2011 eine nochmalige Anhörung gewünscht hatte (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 36) und eine solche auch geboten erschien, wurde im September 2011 zur Verhandlung auf den 6. Dezember 2011 geladen. Ein Antrag des Klägers auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu der er Einladungen verschicken wollte, wurde am 21. November 2011 mit einlässlich begründeter Verfügung abgewiesen (vgl. act. 29).

An der zweiten Verhandlung wurde der Kläger vor allem zu seiner teilweisen künstlerischen Neuorientierung sowie zum aktuellen Stand der Dinge befragt, und es wurden die Stellungnahmen der Beiständin sowie des klägerischen Vertreters dazu eingeholt (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 39 ff.).

Im Nachgang zur Verhandlung wurde wegen der Ausführungen der Beistän- din zur finanziellen Situation des Klägers (vgl. a.a.O., S. 54 ff.) noch ein detaillierter Betreibungsauszug eingeholt. Nachdem dieser nunmehr vorliegt (vgl. act. 42), erweist sich der Prozess als spruchreif.

II.
  1. Der Kläger strebt mit der Berufung die Abwendung der Entmündigung an. Gleichzeitig lässt er die Errichtung einer Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB beantragen.

    1. Die Entmündigung ist die schärfste Massnahme des Vormundschaftsrechts. Getreu dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist sie erst dann anzuordnen, wenn mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen einer Person die Fürsorge bzw. der Beistand und/oder die Betreuung nicht oder nicht in geeigneter Form geboten werden können, derer sie aus Gründen persönlicher Schwäche bedarf.

      Die Entmündigung setzt gemäss Art. 369 ZGB als Schwächezustand voraus, dass eine Person entweder an einer Geisteskrankheit oder aber Geistesschwäche leidet. Zweitens verlangt das Gesetz, dass die Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche eine besondere Bedürftigkeit der Person nach sich zieht, die darin bestehen kann, dass die Person ihre Angelegenheit nicht mehr zu besorgen vermag, oder darin bestehen kann, dass die Person zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Betreuung bedarf, oder endlich dazu führt, dass die Person die Sicherheit anderer gefährdet. Diese weiteren Voraussetzungen müssen nicht alle erfüllt sein; die Entmündigung ist bereits dann auszusprechen (immer in Wahrung der Verhältnismässigkeit), wenn bloss eine von ihnen erfüllt ist. Der Bezirksrat hat dies sowie die Voraussetzungen der Entmündigung in seinem Beschluss (act. 9/39 = act. 4 = act. 8 [nachfolgend nur noch als act. 8 zitiert]) in den Erwä- gungen Ziffer 4.1-4.3 zutreffend wiedergegeben. Es erübrigt sich, das hier zu wiederholen, und es kann insoweit darauf verwiesen werden.

    2. Der Bezirksrat hat sodann bejaht, beim Kläger liege als Schwächezustand eine Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes vor. Er stützt sich dabei vorab auf das Gutachten vom 15. Juni 2010 (vgl. vorn Ziff. I/2.2), welches beim Kläger eine andauernde wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) feststellte, die u.a. durch Weltverbesserungsund Grössenwahnanteile bestimmt ist.

      1. Die Befunde und Ergebnisse des Gutachtens wertete der Bezirksrat im Lichte der diversen vom Kläger produzierten Akten (unaufgefordert zugesandte Flyer und Schreiben an diverse Adressaten, Verschiebungsgesuche usw.) sowie aufgrund seiner Anhörung des Klägers (vgl. act. 8 S. 9 f.). Die Einzelheiten sind im angefochtenen Beschluss dargelegt und müssen daher nicht mehr wiederholt werden, weshalb auf sie verwiesen werden kann. Für die gutachterlich diagnostizierte Störung erkannte der Bezirksrat zudem auch für Laien erkennbare deutliche Zeichen.

        Die Wertungen und Schlussfolgerungen des Bezirksrates erweisen sich als

        zutreffend und decken sich mit den Feststellungen der Kammer anlässlich beider Anhörungen des Klägers, die u.a. zeigten: Der Kläger fühlt sich z.B. als papst (act. 1 [= Prot.] S. 5), als spirituelles Oberhaupt einer Lebensgemeinschaft bzw.

        Urschweizer Glaubensgemeinschaft (a.a.O. S. 13), und fordert von der Umwelt die Anerkennung dieser Stellung ebenso wie die Einhaltung von Umgangsformen mit Päpsten im Gespräch mit ihm (vgl. a.a.O. S. 5). Der Kläger sieht sich als Künstler, vergleichbar mit Hans Erni (a.a.O. S. 15), nur dass seine Kunst noch weltberühmt werden muss (vgl. a.a.O., S. 32: Es ist wichtig, dass meine Kunst weltberühmt wird). Sein gesamtes Tun und Lassen stellt er in den Rahmen eines Gesamtkunstwerkes (vgl. a.a.O., S. 9, S. 42, S. 46), in das z.B. die Anhörung vom

        8. April 2011 als Teil ebenso Eingang findet (Ich mache Sie damit unsterblich; a.a.O., S. 15) wie die Religionsfreiheit, Art. 21 BV, Umweltschutzanliegen mit Warnung vor dem Oil Crash (vgl. act. 13/4 und act. 18/11-12) oder das Fachwissen des Klägers, der IV Einsparungen zu ermöglichen, oder der Kauf maroder Firmen und das Schreiben von Rechnungen für diese Firmen als CEO (vgl. z.B. act. 1 [=Prot.] S. 15 f. und dazu etwa act. 18/2 [Rechnung an die Kammer akonto 30'000 tote Kinderleben], ferner S. 44; vgl. auch act. 1 [= Prot.] S. 30). Teil seines Kunstwerkes ist ebenso ein Film über ihn (vgl. z.B. a.a.O., S. 47), ein Engagement im Verein oder bei den Schweizer Demokraten (a.a.O., S. 50: Ich bekämpfe den Feminismus mit bedrucktem Papier und einem Lachen und füge dann alles zu einem Buch zusammen).

      2. Zur Ergänzung der bezirksrätlichen Wertungen und Schlussfolgerungen kann weiter angemerkt werden: Das Gutachten ist in seinen Prämissen und Feststellungen (vgl. etwa VB-act. 68 S. 22 f. i.V.m. S. 18) nachvollziehbar und wirkt in den diagnostischen Ergebnissen schlüssig. Diese Ergebnisse geben zudem das wieder, was unabhängig davon und aus anderem Anlass früher bereits andere Gutachter (I.__ ) bzw. Ärzte ( ) beim Kläger diagnostizierten (vgl. vorn Ziff. I/2.2). Wie der Bezirksrat zutreffend feststellt (act. 8 S. 5), hat das Gutachten als Charakteristikum der Krankheit des Klägers ein Denken erwähnt, das sich in mancher Sicht an der Realität orientierte und auch normale logische Überlegungen einbeziehe; basierend auf einer Wahnüberzeugung würden daher viele logisch normale Denkoperationen entwickelt, vergleichbar einem Rechenvorgang, der von einem Rechenfehler ausgehe und die nachfolgenden Operationen richtig durchführe. Zur Illustration dessen kann auf die Antwort des Klägers auf die Frage

        am 8. April 2011 verwiesen werden, um welche Firma es bezüglich des Nichtausfüllens eines AHV-Formulars gegangen sei (act. 1 [= Prot. S. 23 f.]).

        Wie bereits I. im Jahre 2003 hält auch H. in seinem aktuellen Gutachten fest, eine Besserung des nunmehr seit Jahren andauernden Gesundheitszustandes des Klägers liesse sich an sich mit einer Behandlung erzielen; diese scheitere aber an der fehlenden Krankheitseinsicht des Klägers (vgl. VBact. 68 S. 23 und VB-act. 48 S. 36). Zu letzterem vgl. beispielsweise auch act. 1

        (= Prot.) S. 7, S. 12, S. 22 f., S. 32.

        Der Kläger widersetzt sich in der Berufung diesen Befunden letztlich nicht. Soweit ihm das Gutachten eine Unfähigkeit attestiert, seine finanziellen Angelegenheiten im Alltag zu besorgen, deckt sich dieses im Übrigen - wie gesehen - mit der Auffassung des Klägers, die er bereits im Jahre 2006 vertrat (vgl. vorn Ziff. I/1) und ebenso dem Bezirksrat gegenüber hatte kundgeben lassen (vgl. vorn Ziff. I/3.1). Auch in den Anhörungen ergab sich kein wesentlich anderes Bild: Der Kläger hat einen ungefähren Überblick über seine privaten Ausgaben und interessiert sich für Weiteres nicht näher (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 10 f., S. 44, S. 46 f.). Er erachtet die Unterstützung, welche ihm im Rahmen der Beistandschaft im Alltag erbracht wird, als gut (a.a.O. S. 6 f., S. 44). So kann der Kläger der aktuellen Beiständin ein Lob aussprechen bezüglich der elementaren Sachen (a.a.O. S. 7), wie Rechnungen begleichen und ihm wöchentlich Geld zu überweisen (a.a.O.; ferner

        a.a.O. S. 10), und er bringt ihr in Bezug auf die Regelung bzw. die Betreuung sei-

        ner privaten Finanzen auch ein gewisses Mass an Vertrauen entgegen (a.a.O., S. 44). Nicht zu erstaunen vermag im Übrigen, dass die aktuelle Beiständin für den Kläger zusätzlich eine Art von Hilfsperson darstellt (vgl. auch a.a.O., S. 26), der er an ihn adressierte Rechnungen oder Rechnungen an liquidationsreife Firmen, in denen er vorübergehend Funktionen einnahm, sozusagen chefmässig zum Erledigen zukommen lassen kann (vgl. etwa act. 18/10: Liebe Frau F. - Bitte erledigen - Danke; vgl. auch Prot. S. 28). Dass die Beiständin in diesen Belangen seinen Ansprüchen, namentlich denen, die er mit ihr in einer Mandatsvereinbarung abgemacht haben will, zumindest im April dieses Jahres nicht genügte (act. 1 [= Prot.] S. 7, S. 14), scheint insofern nur verständlich: Der Kläger sieht - anders als die Beiständin (vgl. etwa a.a.O. S. 35) - in Rechnungen, die er verschickt, reale Werte (wenn man ein bisschen Kenntnis von der Buchhaltung mit Debitoren und Kreditoren hat und wenn man die Buchhaltung genau betrachtet, dann habe ich mehr Guthaben als Schulden; a.a.O. S. 10). Als künftig reale Einkommensquelle neben seinem Lohn, den er von der IV erhält (a.a.O.

        S. 9), erwartet er zudem bald Einkünfte aus der Vermarktung seines Kunstwerkes, mit denen er seine materiellen Schulden wird begleichen können (vgl. a.a.O.; siehe auch a.a.O. S. 53).

    3. Was die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 369 ZGB betrifft, so ist - wie eben gesehen - der Kläger nur beschränkt in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Der Bezirksrat hat das in seinem Beschluss mit hinreichender Begründung dargetan, welche sachlich richtig (vgl. auch vorn Ziff. I/3.1) unter Verweis auf den Standpunkt des Klägers Einigkeit in diesem Punkt erwähnt (vgl. act. 8 S. 10 f.). Insoweit zu Recht hat der Bezirksrat auch festgehalten, es seien damit grundsätzlich die Voraussetzungen der Entmündigung erfüllt. Es kann, um hier Wiederholungen zu vermeiden, auf die bezirksrätlichen Erwä- gungen verwiesen werden.

      Ergänzend ist dem beizufügen, dass diese Unfähigkeit des Klägers seit 2006 offenkundig besteht und insoweit als dauernd erscheint. Das hat seinen Grund gemäss gutachterlichen Feststellungen in der Krankheit des Klägers, weshalb eine Besserung so lange nicht ersichtlich ist, wie die Krankheit unbehandelt bleibt (vgl. vorn Ziff. II1.2).

      In der Berufungsschrift und in den Anhörungen griff der Kläger den Gesichtspunkt seiner Unfähigkeit, die finanziellen Verhältnisse im Alltagsleben ohne Hilfestellung regeln zu können, zu Recht nicht mehr auf. Soweit er in anderem Zusammenhang darauf verweist, die Vormundschaft erfordere eine dauernde Schutzbedürftigkeit (vgl. act. 2 S. 6), so anerkennt er sozusagen das Vorliegen der Voraussetzung dauernder Bedürftigkeit im hier interessierenden Zusammenhang.

    4. Der Bezirksrat hat eine Betreuungs- und Schutzbedürftigkeit des Klägers in den Erwägungen Ziff. 4.5 des angefochtenen Beschlusses bejaht. Es wird dabei hingewiesen auf rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (dem Konsum von Hanfprodukten, sprich: nachwachsender Rohstoff; vgl. act. 1 [= Prot.] S. 6, S. 20) und die Hilfestellung, die der Kläger dabei braucht, sowie dass ihm diese in einer Art sozialen Engagements streckenweise durch seinen aktuellen Rechtsbeistand in Strafverfahren seit ca. 8 Jahren gewährt wird. Es wird der Sache nach ebenso erwähnt, der Kläger ecke mit seiner Art, wie er seine Anliegen vertrete, allenthalben an, er habe Differenzen mit der Vermieterschaft, welche in einer Kündigungsandrohung kulminiert hätten. Das alles zeige, dass der Kläger nicht in der Lage sei, sein Alltagsleben auch Abseits der finanziellen Belange problemlos zu meistern und seine persönlichen Interessen (sozusagen sozial-adäquat) zu vertreten. Angesprochen wird endlich sinngemäss, der Kläger stelle nicht nur seine verfügbaren finanziellen, zeitlichen und übrigen Ressourcen in den Dienst seiner Anliegen bzw. seines Kunstwerkes, sondern verfüge zugleich offenbar über kein soziales Netz, lebe sehr isoliert, was ihn in der Bewältigung

      des übrigen, dem Kunstwerk nicht gewidmeten Alltag nicht verlässlich zu stützen

      vermöge.

      Mit der Berufung wird das im Kern letztlich ebenso wenig in Abrede gestellt wie der Schluss des Bezirksrates, auch insoweit sei eine erhebliche Betreuungsund Schutzbedürftigkeit des Klägers gegeben. Anlässlich der Anhörung vom

      8. April 2011 wurde die Betreuungsbedürftigkeit zudem fast schon exemplarisch durch den Rechtsvertreter des Klägers belegt: Seit Jahren wendet er ausserberuflich Betreuungszeit für den Kläger auf (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 29, S. 31).

    5. Letzteres relativiert immerhin - was vorab anzumerken ist - die Feststellungen des Bezirksrates, der Kläger lebe sehr isoliert und verfüge offenbar über kein soziales Netz (vgl. act. 8 S. 11 [unten]), auf das er bei der Bewältigung gewisser Probleme zurückgreifen kann (so er das selbst will). In diesem Sinne relativiert wird die bezirksrätliche Feststellung zudem durch die Ergebnisse der Anhörungen am 8. April und am 6. Dezember 2011, welche u.a. zeigen, dass der Kläger als papst in einem gewissen Grad auf (von ihm so genannte) Kardinäle zurückgreifen kann (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 17, S. 24 f., S. 49, S. 52) und sich überdies an verschiedenen Orten und in verschiedenen Kreisen engagiert (so z.B. im Verein

      , bei den Schweizer Demokraten oder in der Occupy-Paradeplatz-Bewegung).

      Je für sich genommen relativieren sich zudem auch weitere vom Bezirksrat angeführte Argumente gewissermassen von selbst, so z.B. dass der Kläger mit seiner Art aneckt, ja lästig sein mag, oder dass er zuweilen Differenzen mit der Vermieterschaft hat. Abgesehen davon, dass dergleichen auch bei vielen anderen Menschen in unterschiedlicher Intensität festgestellt werden kann, ist die aneckende Art des Klägers usw. die Folge seiner Krankheit bzw. dessen, dass diese unbehandelt bleibt. Ebenfalls vorab bleibt dazu anzumerken, dass keine vormundschaftliche Massnahme, sei es nun eine Beistandschaft wie bis anhin, oder sei es eine Beiratschaft oder gar die Entmündigung, die fehlende bzw. ausbleibende Behandlung zu ersetzen vermag oder gar zu erzwingen gestattete.

      Was die privaten Schulden des Klägers betrifft, so zeigt der eingeholte

      Auszug aus dem Betreibungsregister (act. 42), dass der Kläger einen Grossteil der Schulden, die in den Verlustscheinen verurkundet sind (und zwar im Umfang von rund Fr. 27'658.-), in der Zeit von 2007 bis 2009 gewissermassen äufnete. Die Verlustscheine betreffen dabei zu mehr als Fr. 14'000.- öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern und Gerichtskosten sowie Bussen usw.). 2010 kam die

      J. Bank zu Verlust, und zwar mit rund Fr. 5'900.--, wobei es sich um eine Schuld aus Visa-Kartenbezügen handelt, für welche die Bank schon 2008 eine Betreibung angehoben, jedoch nicht fortgesetzt hatte. In der Zeit vom 1. Januar 2009 und dem 25. Januar 2011 kam es neben der Betreibung durch die J. Bank, welche sozusagen eine Altlast betraf, lediglich zu drei Betreibungen, die sich auf anderes als öffentlich-rechtliche Forderungen bezogen und sich auf rund Fr. 1'025.- beliefen; dabei kam bislang kein Gläubiger zu Verlust (vgl. auch

      act. 1 [= Prot.] S. 55: ). Auch das relativiert die Feststellungen des Bezirksrates im angefochtenen Beschluss sowie diejenigen der Beiständin in der Anhörung vom 6. Dezember 2011 (vgl. a.a.O., S. 54 f.). Auf die einzige Betreibung nach dem 25. Januar 2011, welche die SVA des Kantons Zürich angehoben hat, wird später noch zu kommen sein, bezieht sie sich doch offenkundig nicht auf Privates.

  2. Die Berufung des Klägers dreht sich im Wesentlichen um das Hauptargument auch der bezirksrätlichen Überlegungen, nämlich darum, dass der Kläger mit seinen künstlerischen Aktivitäten in und mit Gesellschaften weder sich noch andere

    schädigt (vgl. act. 2 S. 5 ff.). Er habe - so wird von ihm vorgebracht - seit 2007 lediglich überschuldete und konkursite Firmen für den symbolischen Preis von jeweils Fr. 1.-- gekauft und sei weder Verpflichtungen eingegangen noch habe er Personal beschäftigt oder irgendwelche Umsätze erwirtschaftet. Für Verfehlungen früherer Organe sei er zudem nicht haftbar. Es sei daher - wolle man eine Schutzbedürftigkeit bei ihm überhaupt bejahen - nahe liegend, als mildere Massnahme eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB vorzunehmen. Mit dieser Massnahme wäre er nicht mehr befähigt, geschäftlich selbstund drittschädigende Handlungen vorzunehmen, bleibe aber in persönlicher Hinsicht ein freier Mann (a.a.O. S. 7).

    Eingeräumt wurde vom Kläger bzw. dessen Vertreter immerhin, dass sein

    künstlerischer Umgang in und mit Firmen (richtig: Gesellschaften) nicht ganz gefahrlos erscheint (act. 1 [= Prot.] S. 31 f.): In zwei, drei Gesellschaften gebe es wohl Probleme, 15 weitere seien problemlos. Probleme mit der AHV (dem AHVFormular) bei Gesellschaften werden ebenso erwähnt. Der Kläger liess allerdings darauf hinweisen, dass er in keiner dieser Gesellschaften aktiv tätig geworden war und allfällige Probleme mit der AHV (bzw. der SVA) nicht auf seine Tätigkeiten zurückzuführen seien, sondern weil die Gesellschaften zuvor die AHV usw. nicht bezahlt hätten; es gehe um Schulden der Gesellschaften, nicht des Klägers und das bleibe weiterhin so (vgl. a.a.O., S. 32 und S. 56). Alle Gefahren, dass der Kläger allenfalls belangt werden könnte, seien daher gebannt, wenn er keine Gesellschaften mehr erwerbe. Den Willen dazu habe er (vgl. a.a.O., S. 32) und er habe seit der letzten Anhörung auch gezeigt, dass er davon absehe, weitere Gesellschaften zu erwerben. Er habe das versprochen und sich daran gehalten (vgl. a.a.O., S. 56). Die Auffassung, eine Bevormundung brächte mehr Vorteile als eine Beiratschaft, sei eine Illusion. Der Kläger könne ja auch als Privater auftreten (vgl. a.a.O., S. 32).

    1. Die Verwendung von Gesellschaften zu künstlerischen Zwecken zeigt, dass die Mittel, derer sich der Kläger zur Verwirklichung seiner Anliegen bedient, praktisch beliebig sind - es ist für den Kläger offenkundig praktisch alles tauglich, Teil seiner Kunst zu sein. Die vom Kläger angeregte Beiratschaft verhinderte weitere künstlerisch bedingte Verschuldungen des Klägers insoweit nicht. Die Schutzmassnahme griffe im Zusammenhang mit künstlerischen Betätigungen mit Gesellschaften oder anderen Mitteln zudem nur dann, wenn der Kläger sich künstlerischer Aktivitäten in und mit Gesellschaften enthielte und sich neuen Mitteln und Wegen der künstlerischen Wirksamkeit bediente, die keine Rechtsgeschäfte gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB sind. Zu Rechtsgeschäften im Sinne von Art. 395 Abs. 1 ZGB zählen übrigens weder das Handeln als Organ einer Gesellschaft noch der Erwerb von Aktien, wenn es sich nicht um solche im wertpapierrechtlichen Sinne handelt (was bei Kleingesellschaften regelmässig nicht der Fall ist). Enthält sich der Kläger keiner solcher anderer Rechtsgeschäfte, die auch nicht Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 395 Abs. 2 ZGB darstellen, erwiese sich die von ihm angeregte Massnahme zwecklos, zumal er sich - wie in Ziff. II/1.5

      gesehen - in privater Hinsicht mit seinen künstlerischen Aktivitäten seit ca. 2009 dank der Unterstützung durch die Beiständin nicht mehr verschuldet hat. Es erüb- rigt sich insofern, die vom Kläger selbst angeregte Massnahme der Verbeiratung im Folgenden noch näher in Betracht zu ziehen.

    2. Was die bisherigen Aktivitäten in und mit Gesellschaften betrifft, so hat der Kläger diese recht weitläufig gestaltet. So ist festzustellen, dass er in der Zeit bis zur Anhörung vom 8. April 2011 insgesamt in 19 Gesellschaften entweder Organstellung i.e.S oder i.w.S. (als blosser Geschäftsführer) oder/und Gesellschafterfunktion eingenommen hat bzw. hatte. Das sind 10-11 Gesellschaften mehr, als die Beiständin anfänglich ermittelte. Ob der Kläger einige oder gar alle dieser Gesellschaften - wie von ihm vorgebracht - zu jeweils einem Franken erworben hat, ist nicht ersichtlich. Ersichtlich ist hingegen, weil es auf der Hand liegt, dass der Erwerb der Gesellschaften zu einem Franken im Wesentlichen dem entspricht, was man sog. Aktienmantelkäufe nennt.

      1. Ersichtlich ist ferner, dass nicht alle diese Gesellschaften vom Kläger gewissermassen in den Exitus begleitet bzw. entsorgt wurden, um andere von Schulden zu befreien (vgl. act. 2 S. 5, act. 1 [= Prot.] S. 16), oder er durch seine Untä- tigkeit mit zu deren Löschung beitrug (vgl. act. 9/36 S. 6 und act. 2 S. 6 [Ziff. 8]). Einige wenige der Gesellschaften, mit oder in denen der Kläger in Organstellung (in der Regel als einzelunterschriftsberechtigte Person) seine künstlerischen Aktivitäten verfolgte, existieren heute noch, z.T. allerdings unter neuer Firma, mit neuen Gesellschaftern und Organen, ferner mit anderen Zweckverfolgungen,

        z.T. auch an einem neuen Sitz (K. LLC [CH- ], L._ [ehemals M. ; vgl. Handelsregister CH- ] oder N. AG [CH- ]).

        Der Kläger hat keine Übersicht zu dem, was er jeweils in und mit den einzelnen Gesellschaften gemacht hat (vgl. etwa act. 1 [= Prot.] S. 19, S. 23 ff.). Dass er in seinen Organstellungen für die Gesellschaften irgendwie aktiv wurde, dass er auch all die Personen kennt, die neben bzw. mit ihm dem Organ einer Gesellschaft angehörten, konnte er so nicht bestätigen (vgl. etwa a.a.O. S. 25: Ich kann nicht allen Details nachgehen, wie z.B. Herr O. kennen zu lernen. Solche Sachen sind aus künstlerischer Sicht nicht nötig). Offenbar verliess er sich in allen nicht künstlerischen Dingen in und mit den Gesellschaften auf andere Personen, wie z.B. auf einen gewissen P. , der für ihn als Kardinal tätig ist (vgl. a.a.O., S. 25). Immerhin: Es kam zu Sitzverlegungen (etwa ins Tessin, nach Zug [K. LLC; CH- ] oder an die Adresse des Klägers wie bei der Q. [CH ] oder der R. GmbH [CH- ]), Firmenänderungen usw. Zwei der noch im

        Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, bei denen es zu Firmenwechsel, Sitzverlegung und neuen Organen kam (ehemals M. und ), übernahmen als Sacheinlage Aktien der S. AG, welche in Konkurs ging. Erwähnt der Bezirksrat undurchsichtige geschäftliche Transaktionen des Klägers (act. 8 S. 12), ist das alles evident, auch ohne dass das Mass der Beteiligung des Klägers an den jeweiligen Vorgängen näher zu bestimmen ist. Denn stets war er ein Glied in der Kette, das möglicherweise von anderen missbraucht wurde.

      2. Der Kläger nahm Organstellung in Gesellschaften ein. Das impliziert allerdings seit dem vorsorglich angeordneten Entzug der Handlungsfähigkeit keine entsprechende Verantwortung mehr für das, was er als Organ für die Gesellschaft getan hat bzw. tut oder gerade nicht getan hat bzw. tut. Erkannte der Bezirksrat der Sache nach die Gefahr, der Kläger könne mit seinem Tun bzw. Nichtstun als Organ oder Gesellschafter Dritte (also die Gesellschaft und deren Gläubiger) unmittelbar oder mittelbar schädigen (vgl. act. 8 S. 13), so ist das zwar allgemein gesehen evident, konkret indessen seit dem Entzug der Handlungsunfähigkeit jedoch unzutreffend. Dass die bisherigen künstlerischen Aktivitäten des Klägers in

        und mit Gesellschaften aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage für ihn bislang im Wesentlichen folgenlos blieben und strafrechtlich etwa aufgrund der Krankheit, an der er leidet, mutmasslich ebenfalls folgenlos sind bzw. bleiben (wie z.B. das Verschmieren von Parkuhren und Bancomaten mit Leim; vgl. act. 1 [= Prot.] S. 21), kommt hinzu.

        Offen ist einzig die Frage der Folgenlosigkeit in Bezug auf eine Betreibung

        über Fr. 21'904.50, welche die SVA des Kantons Zürich im Mai dieses Jahres angehoben hat (vgl. act. 42 S. 3), die offenbar die K. LLC (CH- ) betrifft und sich auf nicht geleistete Arbeitgeber-Beiträge für die AHV usw. bezieht (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 51, S. 54). Um nachgewiesene Schulden handelt es sich dabei zur Zeit nicht, sondern lediglich um eine behauptete Forderung. Inwieweit die Forderung gegenüber dem Kläger begründet sein kann, ist zudem sehr fraglich. Die

        K. LLC verlegte ihren Sitz nämlich bereits im Frühjahr 2009 nach Zug. Dass der Kläger für die betriebenen, offenkundig vor der Sitzverlegung und seinem Eintrag im Handelsregister entstandenen Arbeitgeber-Beiträge persönlich verantwortlich sein könnte, ist bereits von daher sehr fraglich. Es wird zudem von niemandem behauptet, die Gesellschaft habe eine Tätigkeit entfaltet, als er für diese noch zeichnungsberechtigt war (was er heute nicht ist), geschweige denn die Gesellschaft habe sozusagen unter der Ägide des Klägers (und nicht bloss zuvor unter der Leitung von T. ) Personal beschäftigt, oder es habe der Kläger gar als Geschäftsführer ein Gehalt bezogen, welches zu allem auch noch bei der SAV des Kantons Zürich hätte abgerechnet werden müssen und nicht im Sitzkanton, was dem Kläger als Fehlverhalten anzulasten sei. Versuche der SVA, die Gesellschaft in die Pflicht zu nehmen (ggf. bis zum Konkurs) oder den früheren Geschäftsführer T. , der für die Tätigkeiten der Gesellschaft in Zürich verantwortlich war, sind nicht dokumentiert und werden auch von der Beiständin nicht erwähnt. Dokumentiert ist hingegen, dass der aktuelle Sitzkanton der Gesellschaft diese im Handelsregister an einer Adresse (c/o AG) aufführt, die seit mehr als einem Jahr ganz offenkundig nicht mehr zutreffen kann (vgl. AG in Liquidation; CH- ; Sitz in Zürich). Das alles mag veranschaulichen, dass es nicht nur dem Kläger (zuweilen) an Übersicht zu fehlen scheint.

        Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers im vorerwähnten allgemeinen und evidenten Sinne kann sich allerdings dann einstellen, wenn er, ohne dass ihm die Handlungsfähigkeit entzogen ist, weiterhin die künstlerische Entfaltung in und mit Gesellschaften wie einst gehabt fortführen möchte.

      3. Noch nicht erwähnt wurde, dass die künstlerischen Aktivitäten des Klägers mit Gesellschaften - so sie nicht zu Verpflichtungen und Rechtshandlungen in deren Namen führten (wie z.B. bei der Forderung, welche der Kläger namens der

        S. gegenüber der U. erhob; vgl. VB-act. 47/11 [Rechnung] und 47/14 [Betreibungsbegehren]) - auch eine Zweckentfremdung der Gesellschaften beinhalten, welche in der Öffentlichkeit (über Handelsregistereinträge) nicht ohne Weiteres wahrgenommen werden können. Dass diese Zweckentfremdung sowie der künstlerische Umgang des Klägers mit Gesellschaften an eine Art Monopoly erinnert, an der er sich als Person beteiligt, die eingestandenermassen nicht in der Lage ist, ohne Hilfe der Beiständin den eigenen Alltag finanziell auf die Reihe zu bringen, bleibt zudem vermerkenswert. Eingedenk dessen, was unter Ziff.

        II/2.1 zur Beliebigkeit der künstlerischen Mittel ausgeführt wurde, welcher sich der

        Kläger bedient, erhellt das, was aus anderen Gründen bereits zur Schutzund Betreuungsbedürftigkeit des Klägers ausgeführt wurde, vor allem deshalb, weil der Kläger nicht alleine agiert, sondern z.T. anderen Personen gewissermassen das Mischeln für sich überlässt, wie vorhin festzustellen war (vgl. Ziff. II/2.2.1: Kardinal P. ; vgl. auch act. 1 [= Prot.] S. 52). Die Gefahr, dass der Kläger bei den Aktienmantelgeschäften (aus seiner Sicht ungewollt) als Person vorgeschoben wurde oder wird, da er sich für die Details in den Gesellschaften gar nicht interessiert, sondern nur für den künstlerischen Umgang mit den Gesellschaften (vgl.

        act. 1 [= Prot.] S. 24 f.), lässt sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht von der Hand weisen.

  3. Der Bezirksrat hat die Frage der Verhältnismässigkeit in Erwägung Ziffer 4.7 von act. 4 (= act. 8) behandelt sowie bereits zuvor im Rahmen der Prüfung der Entmündigungsvoraussetzungen der Sache nach wiederholt einbezogen.

    Er legte das Schwergewicht dabei einerseits auf das Ungenügen der Beistandschaft, welche eine Verschuldung des Kläger nicht verhindert habe, sowie

    anderseits auf die Möglichkeit eines Vormundes, nötigenfalls gegen den Willen des Betroffenen für diesen zu handeln, zum Schutz vermutlich vor allem von Drittpersonen. Das sei bei Personen mit fehlender Krankheitseinsicht erforderlich. Ausdrücklich wird der Schutz von Drittpersonen in den Erwägungen 4.7 vom Bezirksrat nicht angesprochen, folgt aber aus dem Zusammenhang mit den Erwä- gungen 4.6, in denen erwähnt wird, es müsste unter dem Gesichtspunkt einer Entmündigung auch der Schutz von Drittpersonen einbezogen werden, und es müssten dabei wirtschaftliche Interessen in erheblichem Ausmass und hochgradig gefährdet sein; dies wird bejaht unter Hinweis auf die undurchsichtigen geschäftlichen Transaktionen (act. 4 S. 12 f.) und deren Schadenspotential. Erwähnt werden unter dem Aspekt des Drittschutzes ferner auch die Belästigungen, welche der Kläger den Behörden verursacht, weil er diese in unzumutbarem Ausmass behellige und beschäftige und so von deren Kerngeschäft abhalte, wie die Akten des Entmündigungsverfahrens erhellten (vgl. a.a.O., S. 13).

    1. Was die Verschuldung des Kläger betrifft, so mussten die Ausführungen des Bezirksrates bereits vorhin (vgl. Ziff. II/1.5) erheblich relativiert werden. Soweit es Verlustscheine gab, betreffen sie im Wesentlichen die öffentliche Hand aus Strafverfahren aus früheren Zeiten sowie in Steuersachen (ebenso aus früheren Zeiten). Seit der Übernahme der Beistandschaft durch die Behörden in Winterthur kann von einer nennenswerten Verschuldung nicht die Rede sein, was für die Unterstützung des Klägers durch die Beiständin spricht. Anlass zur Entmündigung bieten die durch Verlustscheine ausgewiesenen Schulden aus früheren Zeiten jedenfalls nicht.

      Soweit es sodann um künftige Forderungen namentlich der öffentlichen Hand gehen kann, so lassen sich diese angesichts der finanziellen Verhältnisse des Klägers auch im Falle einer Entmündigung entweder nicht vermeiden (etwa wegen Fahrens ohne Fahrausweis oder Hanfkonsum oder aufgrund künstlerischer Aktivitäten vergleichbar dem Verleimen von Parkuhren usw.), oder aber vermeiden, indem die Steuererklärungen zeitig und korrekt eingereicht werden, wie das im Rahmen der Beistandschaft zu erwarten ist.

    2. Dem Bezirksrat ist insoweit zuzustimmen, wie er dafür hält, die Freiheit des Klägers (vgl. dazu auch act. 2 S. 7, Ziff. 11 a.E.) werde im Alltag durch die Entmündigung in mehrfacher Hinsicht nicht massiv tangiert: Im Rahmen der ihm überlassenen finanziellen Mittel könnte der Kläger weiterhin seine Anliegen verwirklichen; er könnte z.B. auch Mitglied von Vereinen sein und - soweit ihm wirtschaftlich als vertretbar zugestanden - auch dem Aktionariat einer Gesellschaft zugehören. Verwehrt wären ihm lediglich z.B. Organstellungen, auch solche, wie er sie (dazu Stichworte: Monopoly und Zweckentfremdung) zur Zeit als Gesellschafter/Geschäftsführer ohne Zeichnungsberechtigung etwa bei der K. LLC einnimmt.

      Allein das rechtfertigt eine Entmündigung aber dann noch nicht, wenn - wie

      vorhin gesehen - die Tätigkeit des Klägers in und mit Gesellschaften entgegen den Ausführungen des Bezirksrates weder erhebliche wirtschaftliche Interessen Dritter zu deren Nachteil tangiert noch Dritten Schäden verursacht hat und ebenfalls nicht ersichtlich ist, wie erhebliche wirtschaftliche Interessen Dritter durch das bisherige Verhalten des Klägers in und mit Gesellschaften hätten berührt werden können. Der Bezirksrat bezeichnet denn auch ebenso wenig wie die Beiständin ein konkretes Beispiel, welches seine Auffassung der Gefährdung von erheblichen wirtschaftlichen Interessen Dritter durch die Aktivitäten des Kläger in und mit Gesellschaften zu stützen vermöchte. Die Gefährdung erheblicher Drittinteressen wirtschaftlicher Natur ist daher zur Zeit eine hypothetische, wobei mit Blick auf die Krankheit des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann, sie könnte sich verwirklichen, wenn er weiterhin beabsichtigt, sich in und mit Gesellschaften künstlerisch zu betätigen.

      Immerhin schien der Kläger bereits im April bereit, sich weiterer Firmenkäufe zu enthalten (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 33 f.), gleichfalls hegt er keine Ambitionen etwa Gesellschaften gründen zu wollen (a.a.O., S. 33 f.). Mittlerweile hat er gedanklich diesen Teil seines Kunstwerkes abgeschlossen (a.a.O., S. 52) und sich künstlerisch anders orientiert. Mit seiner Zigistummel-Sammel-Aktion will er im Parlament bekannt werden. Für einen Handel mit Gesellschaften hat er keine Zeit mehr, strebt er doch die Vermarktung seiner Filmund Buchrechte an (a.a.O., S. 53). Das ist ihm (etwa mit Blick auf die Video-Trailer, deren Wichtigkeit er betont)

      durchaus zu glauben, zumal er es - mit Blick auf den Entzug der Handlungsfähigkeit - nicht zu verantworten hat, dass er z.B. bei K. LLC noch im Handelsregister verzeichnet ist. Demnach kann zur Zeit eine erhebliche Gefährdung wirtschaftlicher Interessen Dritter durch das - krankheitsbedingte - Verhalten des Klägers nicht erkannt werden. Ebenso entfällt die Schutzbedürftigkeit des Klägers vor dem Missbrauch durch Dritte, wie sie vorhin im Zusammenhang mit seinen künstlerischen Aktivitäten in und mit Gesellschaften vermerkt wurde.

    3. Dass dem Kläger die Krankheitseinsicht fehlt, wurde bereits angemerkt. Seit 2003 ist sein Leiden unbehandelt, wiewohl es behandelt werden könnte. Ob sich die Krankheit verschlimmern wird, ist nicht prognostizierbar; selbst der Kläger liess das beim Bezirksrat aber nicht ausschliessen (vgl. act. 9/22 S. 4: unserer Ansicht nach - zumindest im heutigen Zeitpunkt - über das Ziel ). Ob eine Verschlechterung der Gesundheit, sprich eine Verschlimmerung der unbehandelten Krankheit mit der Entmündigung eintreten könnte (vgl. act. 1 [= Prot.] S. 58, act. 2

S. 9) kann ebenso wenig prognostiziert werden.

Wie auch immer: Die Ursache des Verhaltens des Klägers, welches seine eigene Schutzbedürftigkeit begründet, liegt in der Krankheit. Diese kann bei fehlender Krankheitseinsicht durch eine Entmündigung ebenso wenig beseitigt werden wie das lästige Verhalten des Klägers z.B. im Verkehr mit Behörden (z.B. weil er ohne Fahrausweis öffentliche Verkehrsmittel benutzt, nachwachsenden Rohstoff konsumiert oder Automaten mit Leim verschmiert) oder im Umgang mit Dritten, denen er z.B. fiktive Rechnungen zustellt. Nicht verhindern lässt sich ebenfalls durch eine Entmündigung, dass sich der Kläger ab und zu sozusagen mit Material für seine künstlerischen Aktivitäten eindeckt, indem er Druckaufträ- ge erteilt, die seine verfügbaren Barmittel gerade übersteigen (diesfalls kämen Dritte zu schaden, die keine Kenntnis von der Entmündigung haben).

Nicht in der primären Aufgabe eines Vormundes liegt es zudem, eine Therapie anzuordnen oder Klinikeinweisungen gegen den Willen des Mündels zu veranlassen, die - mit Blick auf die Vergangenheit - ohnehin keine Erfolge zu versprechen vermöchten, weil es an der Krankheitseinsicht fehlt. Dass die Förderung der Krankheitseinsicht nur durch eine Entmündigung erreicht werden kann, nimmt auch der Bezirksrat nicht an, äussert er sich doch zu diesem Gesichtpunkt unter

dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu Recht gerade nicht, sondern geht er von anderen Gesichtspunkten aus, welche - wie gesehen - je für sich und zusammen betrachtet eine Entmündigung zur Zeit nicht zu rechtfertigen vermögen oder die Entmündigung als unzweckmässig erscheinen lassen, was diese zur Zeit insgesamt als unverhältnismässigen Eingriff darstellen lässt.

Das führt zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates vom 28. Januar 2011. Demzufolge bleibt es weiterhin bei der für den Kläger geführten Beistandschaft und entfällt die Voraussetzung für den vorläufigen Entzug der Handlungsunfähigkeit, was zu publizieren ist.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens entfallen die vom Bezirksrat für sein Verfahren getroffenen Kostenund Entschädigungsregelungen; der Bezirksrat ist einzuladen, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für sein Verfahren festzusetzen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 70) bzw., soweit er das allenfalls bereits getan hat, das dabei angeordnete Rückgriffsrecht aufzuheben.

Für Berufungsverfahren sind ausgangsgemäss keine Kosten zu erheben.

Der dem Kläger für das Berufungsverfahren beigestellte unentgeltliche Rechtsbeistand ist sodann aus der Gerichtskasse zu entschädigen, und zwar im Lichte einerseits von § 12 Abs. 1-2 GebV OG i.V.m. § 5 GebV OG sowie der bereits eingereichten Kostennote über Fr. 4'975.-, worin Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen sind (vgl. act. 41). Da noch mandatsbezogene Aufwendungen nach der Verhandlung vom 6. Dezember 2011 anstehen werden, ist der ausgewiesene Betrag nach den vorerwähnten Normen der GebV OG noch angemessen auf

Fr. 5'500.- zu erhöhen.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 28. Januar 2011 wird aufgehoben.

    Es wird festgehalten, dass die Beistandschaft für A. weiterhin besteht.

  2. Die Vormundschaftsbehörde B. wird angewiesen, den Widerruf des Entzuges der Handlungsfähigkeit zu publizieren.

  3. Die vom Bezirksrat Winterthur im Beschluss vom 28. Januar 2011 erhobenen Kosten werden dieser Amtsstelle belassen.

  4. Der Bezirksrat Winterthur wird eingeladen, die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers im bezirksrätlichen Verfahren festzusetzen.

  5. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

  6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'500.- entschädigt. In dieser Entschädigung sind die Barauslagen sowie die Mehrwertsteuer von 8% inbegriffen.

  7. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, die Vormundschaftsbehörde B. , die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic

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