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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:NP230036
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NP230036 vom 07.03.2024 (ZH)
Datum:07.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anfechtung Zirkularbeschluss vom 06./07./09./16. Mai 2022
Schlagwörter : Vorinstanz; Berufung; Pergola; Streitwert; Wiederherstellung; Stockwerkeigentümer; Garten; Sitzplatz; Klägern; Beschluss; Rückbau; Recht; Verfahren; Beklagten; Beschlusses; Rückbaukosten; Partei; Interesse; Wiederherstellungskosten; Verfügung; Klage; Gericht; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entscheid; Vorinstanzlich; Einzelgericht; Gartens; Aufrechterhaltung; Offerte; Sitzplatzes
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 245 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 4 ZGB ; Art. 63 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 92 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 140 III 571;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP230036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw O. Guyer

Urteil vom 7. März 2024

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. ,

Kläger und Berufungskläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

gegen

C. ,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch D. AG,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y. ,

betreffend Anfechtung Zirkularbeschluss vom 06./07./09./16. Mai 2022 Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Ver-

fahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. Oktober 2023; Proz. FV230002

Rechtsbegehren:

(act. 2 S. 2)

Es sei festzustellen, dass der Zirkularbeschluss der E. F. strasse …, G. vom 06./07./09./16. Mai 2022 betr. Gartenumbauten nich- tig ist.

Eventualiter sei der Zirkularbeschluss der E. F. -strasse 6, G. vom 06./07./09./16. Mai 2022 aufzuheben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 7.7% zu Las- ten der Beklagten.

Verfügung des Einzelgerichtes:

  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten, unter dem Hinweis, dass es den Klä- gern freisteht, innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht die Klage neu einzureichen, wobei dann als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt (Art. 63 ZPO).

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'200.– festgesetzt.

  3. Die Entscheidgebühr wird den Klägern auferlegt und mit dem von ihnen ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'900.– zu bezahlen.

5./6. [Mitteilungen /Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

(act. 29 S. 2)

Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 27.10.2023 (Geschäfts-Nr. FV230002-M/U) aufzuheben, die sachliche Zuständigkeit der Vor- instanz festzustellen und die Sache zur Beurteilung an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon zurück- zuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 7.7% zu Lasten der Beklagten.

Erwägungen:

I.

1. Die Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) sind Stockwerkwer- keigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft C. . Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ist die Gemeinschaft der Stockwerkei- gentümer. Die Kläger haben vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend Vorinstanz)

einen Zirkularbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 06./07./09./

16. Mai 2022 betreffend Gartenumbauten angefochten. Mit diesem Beschluss sollten Gartenumbauarbeiten der Stockwerkeigentümer H. und I. nachträglich genehmigt werden, welche grossmehrheitlich (aber nicht nur) im ge- meinschaftlichen Teil des Gartens ausgeführt worden waren. Die Vorinstanz ist auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Dagegen weh- ren sich die Kläger mit ihrer Berufung.

  1. Die Kläger machten vor Vorinstanz ihre Klage mit dem oben wiedergegebe- nen Rechtsbegehren am 27. Februar 2023 anhängig und bezifferten den Streit- wert vorerst auf maximal Fr. 10'000.– (act. 2). Die Beklagte bestritt in ihrer Stel- lungnahme gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO die Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts, da der Streitwert mindestens Fr. 50'000.– betrage, überdies sei auf die Klage mangels Einhaltung der Frist für die Anfechtung des Beschlusses nicht ein- zutreten (act. 14 S. 2 ff.). Die Vorinstanz lud daraufhin nicht zur mündlichen Ver- handlung, sondern ordnete mit Verfügungen vom 9. Juni 2023 sowie vom 5. Juli 2023 zur Eintretensfrage einen als Replik und Duplik bezeichneten Schriften- wechsel an (act. 16, act. 21). Die Kläger verwiesen betreffend die Kosten für den Rückbau der vorgenommenen Arbeiten auf eine von ihnen eingeholte Offerte, welche die Kosten auf maximal Fr. 19'729.– schätze (act. 19 Rz. 1 unter Verweis

    auf act. 20/14). Die Beklagte schätzte die Rückbaukosten auf klar über

    Fr. 30'000.- (act. 23 Rz. 1). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 trat die Vor- instanz auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit (Streitwert über

    Fr. 30'000.–) nicht ein (act. 26 = act. 31/1 = act. 32, nachfolgend zitiert als act. 32; Dispositiv oben wiedergegeben).

  2. Am 5. Dezember 2023 erhoben die Kläger Berufung (act. 32). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wurde ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an- gesetzt (act. 34). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

II.

  1. Die Kläger sind durch die angefochtene Verfügung beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl.

    act. 25) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 36). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen.

  2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei-

se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetra- genen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso

wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanz- lichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die- jenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, wes- halb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. No- vember 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2).

III.

  1. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Anfechtung eines Beschlusses einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sei in Fällen wie dem Vorliegenden vermö- gensrechtlicher Natur, wobei nicht auf das Interesse der klagenden oder durch den Beschluss primär begünstigten Stockwerkeigentümer abzustellen sei, son- dern auf das Interesse der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaft als Ge- samtes (act. 32 E. II.3. unter Hinweis auf BGE 140 III 571 E. 1.1.). Wo das Inte- resse an der Feststellung der Nichtigkeit bzw. Aufhebung eines Beschlusses nicht demjenigen an dessen Weiterbestand entspreche, sei sodann auf den höheren der beiden Werte abzustellen. Vorliegend bestehe der Wert der von den Klägern verlangten Feststellung der Nichtigkeit bzw. Aufhebung des Beschlusses darin, dass damit die Grundlage für die Wiederherstellung des vor dem Beschluss herr- schenden baulichen Zustands (status quo ante) geschaffen werde. Die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft beantrage die Aufrechterhaltung des Beschlusses und damit der baulichen Massnahmen im neu gestalteten Garten, da sämtliche Stockwerkeigentümer bis auf die Kläger den Garten als erhebliche Auf- wertung der gesamten Liegenschaft erachteten und der Streitwert nach Dafürhal- ten der Beklagten damit mindestens den objektiven Erstellungskosten des Gar- tens von mindestens Fr. 50'000.– entsprächen (act. 32 E. II.3. S. 5 f.). Welchem Streitwert das Interesse an der Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Beschlusses zukommt, hat die Vorinstanz indes nicht vertieft, nachdem sie bereits den Streitwert der Wiederherstellung des vor dem Beschluss herrschenden bauli- chen Zustands als Fr. 30'000.– übersteigend befunden hatte (act. 32 E. II.3.3.).

  2. Die Kläger bestreiten in ihrer Berufung die soeben wiedergegebenen Erwä- gungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Streitwertberechnung nicht. Sie bringen indes vor, die Vorinstanz sei bei der Prüfung des Streitwerts der verlang- ten Nichtigerklärung resp. Anfechtung des Beschlusses in verschiedener Hinsicht fehlerhaft vorgegangen. Die Vorinstanz sei von der klägerischerseits eingereich- ten Offerte sämtlicher Rückbauarbeiten zum Preis von Fr. 19'729.– ausgegangen und habe die Kosten für die Wiederherstellung eines Sitzplatzes sowie einer Per- gola auf mindestens Fr. 12'000.– geschätzt, womit die Vorinstanz – fälschlicher- weise – auf einen Streitwert von rund Fr. 32'000.– gekommen sei. Richtigerweise hätte der Streitwert gemäss Kläger entweder Fr. 20'000.– resp. Fr. 19'729.– (Rückbaukosten ohne Sitzplatz- und Wiederherstellung der Pergola) oder

    Fr. 26'000.– (rund Fr. 20'000.– Rückbaukosten sowie Wiederherstellungskosten der Pergola im anerkannten Wert von Fr. 6'000.–, nicht jedoch des Sitzplatzes) betragen (act. 29 Rz. 8-13).

  3. Die Vorinstanz hat wie gesehen festgehalten, bei einer Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschusses, in welcher es um strittige bauliche Massnah- men gehe, sei nicht auf das Interesse der klagenden Stockwerkeigentümer abzu- stellen, sondern auf das Interesse der beklagten Stockwerkeigentümergemein- schaft als Ganzes (act. 32 E. II.3. S. 5 unter Hinweise auf BGE 140 III 571 E. 1.1, vgl. oben, E. 1.). Dies wird von den Klägern in der Berufung zu Recht nicht in Fra- ge gestellt. Wenn die Kläger in der Berufung gleichwohl vorbringen, die Vor- instanz übersehe, dass sie (d.h. die Kläger) nicht die Erstellung einer neuen Per- gola forderten (act. 29 Rz. 11), so übersehen sie, dass es eben nicht darauf an- kommt, wie die Kläger den status quo ante wiederhergestellt haben möchten, sondern die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach vor der Gartenumgestaltung eine Pergola bestanden habe (act. 32 E. II.3.2 S. 7), wird von den Klägern nicht angefochten. Daher ist entge- gen den Klägern nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz die Kosten für die Wiederherstellung der alten Pergola als streitwertrelevant angesehen hat. Dass die alte Pergola entgegen den Klägern nicht mit der neuen Pergola gleichgesetzt werden kann (so act. 29 Rz. 13), ergibt sich schon daraus, dass die Kläger ja die Beseitigung der ihrer Meinung nach unrechtmässig erstellten Pergola fordern (auch wenn sich weder anhand der Parteivorbringen noch anhand der vor- instanzlichen Akten ergründen lässt, wie die Pergola ehedem aussah, welche Grösse diese hatte oder wo sie gelegen war). Es bleibt daher dabei, dass nebst den Kosten für den Rückbau (enthaltend auch den Rückbau der neu erstellten Pergola) die Kosten für die Wiederherstellung der alten Pergola streitwertbestim- mend sind. Dem klägerischen Vorbringen in der Berufungsschrift, wonach die Vo- rinstanz zu Unrecht die Wiederherstellungskosten der alten Pergola veranschlagt habe (act. 29 Rz. 11-13), ist damit der Boden entzogen.

    Zu prüfen bleibt indes, wie es sich mit dem Vorbringen verhält, wonach die Vorinstanz zwar die Wiederherstellungskosten der Pergola im von den Klägern anerkannten Umfang von Fr. 6'000.–, nicht jedoch der Wiederherstellungskosten für den Sitzplatz hätte anrechnen dürfen, was zu einem Streitwert von

    Fr. 26'000.– geführt hätte (nachfolgend E. 4.).

  4. Die Vorinstanz ist in einem ersten Schritt von den klägerischerseits behaup- teten Rückbaukosten von Fr. 19'729.– ausgegangen. Zu den Wiederherstellungs- kosten des vormaligen Zustands hat sie festgehalten, die von der Beklagten gel- tend gemachten Kosten von Fr. 19'115.65 für eine Pergola und Fr. 20'000.– für die weitere Wiederherstellung und das Verlegen der (Sitzplatz-)Platten erschienen eher hoch und ein Teil der darin enthaltenen Kosten dürfte wohl bereits in der von den Klägern eingereichten Offerte enthalten sein. Ausgehend von bereits ange- rechneten Kosten von Fr. 20'000.– für den reinen Rückbau seien die Kosten für die darüberhinausgehende Erstellung eines Sitzplatzes und einer Pergola aber auf mindestens Fr. 12'000.– zu schätzen, womit der Streitwert auf rund

    Fr. 32'000.– zu beziffern sei (act. 32 E. II.3.2. S. 7).

    1. Die Kläger bringen in der Berufung hierzu vor, der Sitzplatz befinde sich im den Stockwerkeigentümern H. und I. zur Sondernutzung zugewiese- nen Gartenanteil. Diese Kosten würden damit ausser Betracht fallen. Die Vorinstanz habe für Kosten für die Wiederherstellung von Pergola und Gartensitz- platz auf Fr. 12'000.– geschätzt. Die Beklagte hätte die Kosten mit je ca. Fr. 20'000.– beziffert. Es rechtfertige sich deshalb, die geschätzten Kosten von Fr. 12'000.– zu halbieren und je Fr. 6'000.– auf die Wiederherstellung der Pergola und die Sanierung des Gartensitzplatzes im Sondernutzungsrecht zu verlegen. Die Fr. 6'000.– für den Gartensitzplatz im Sondernutzungsrecht würden wegfallen, womit der Streitwert bei Fr. 26'000.– liege und das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren zur Beurteilung der Klage sachlich zuständig sei (act. 29 Rz. 10).

          1. Wie gesehen ist die Vorinstanz für die Rückbaukosten von den von den Klägern behaupteten Kosten ausgegangen. Das ist durchaus zulässig und wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Allerdings bezifferte die dem klägerischen Vortrag zugrundeliegende Offerte die Rückbaukosten auf maximal Fr. 19'729.– exkl. Mehrwertsteuer (act. 19 Rz. 1 i.V.m. act. 20/14), was zu Rückbaukosten von Fr. 21'248.– führen würde, wäre doch die Mehrwertsteuer (zum damals gültigen Satz von 7.7%) auf jeden Fall zu entrichten.

          2. Aus den Vorbringen der Kläger in der Berufungsschrift und den dazu offe- rierten Beweismitteln lässt sich nicht mit Sicherheit schliessen, dass die gesamte streitgegenständliche Sitzplatzfläche den Gartenteil im Sondernutzungsrecht der Stockwerkeigentümer H. und I. betreffen. Da indes ein hausseitig ge- legener Gartensitzplatz meist der angrenzenden Erdgeschoss-Wohnung im Son- dernutzungsrecht zugewiesen worden sein dürfte, kann nachfolgend mit den Klä- gern davon ausgegangen werden, dass die diesbezüglichen Kosten zumindest teilweise nicht den gemeinschaftlichen Teil des Gartens betreffen. Allerdings ist im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben, dass die Kosten für die Wiederherstellung des Sitzplatzes im geschätzten Umfang von Fr. 20'000.– (ge- mäss act. 24/19) zumindest teilweise von der Stockwerkeigentümergemeinschaft hätten übernommen werden müssen (act. 23 Rz. 1). Das leuchtet, abgesehen von der fehlenden Bestreitung, in der Sache insofern ein, als sich offenbar das Unter- grundmaterial stark gesenkt hatte, was eine Verdichtung der Fundierung auch der vor dem Sitzplatz liegenden Fläche nötig gemacht hätte. Die Kosten für die Wie- derherstellung des Sitzplatzes sind demgemäss für die Streitwertberechnung nur

            aber immerhin soweit nicht zu beachten, als sie den Gartenteil im Sondernut- zungsrecht der Stockwerkeigentümer H. und I. betreffen. Mangels ei- ner halbwegs nachvollziehbaren Abgrenzung könnte man sich jedoch auch dies- bezüglich nur mit groben Schätzungen behelfen, doch kommt es darauf letztlich nicht an, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

          3. Lautet ein Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Das Gericht schätzt den Streitwert nach Ermessen gemäss Art. 4 ZGB (DIGGELMANN, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Kommentar, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 91).

      Weder dem angefochtenen Entscheid noch der Berufungsschrift lässt sich zur von der Vorinstanz vorgenommenen Schätzung der Wiederherstellungskosten von Pergola und Sitzplatz auf mindestens Fr. 12'000.– mehr entnehmen, als vorstehend (E. 4.) bereits wiedergegeben: Gemäss Vorinstanz erscheinen die von der Beklagten angegebenen Wiederherstellungskosten von je rund Fr. 20'000.– für Pergola und Sitzplatz eher hoch und ein Teil der darin enthaltenen Kosten dürfte gemäss Vorinstanz wohl auch bereits in der von den Klägern eingereichten Offerte enthalten sein. Angesichts dieser Formulierung, welche von den Klägern in ihrer Berufung nicht angefochten oder als angesichts der konkreten Umstände zu wenig objektiv begründet gerügt wird, lässt sich jedenfalls entgegen den Klä- gern nicht sagen, die Kosten für die Wiederherstellung der vormaligen Pergola hätten schätzungsweise von Fr. 19'115.65 auf Fr. 6'000.– gekürzt werden müs- sen. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, bei welcher Position die Vorinstanz welchen Betrag veranschlagt hat – was die Kläger zwar nicht rügen, der Nach- vollziehbarkeit der vorinstanzlichen Schätzung aber klarerweise gedient hätte –, wäre es ebenso im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz gelegen, die Wie- derherstellungskosten von Pergola und Sitzplatz anstatt wie die Beklagten auf knapp Fr. 40'000.– etwa auf Fr. 30'000.– oder auf Fr. 20'000.– zu schätzen. Wür- de überdies differenziert nach Kosten für die Wiederherstellung der Pergola sowie des Sitzplatzes, so fällt auf, dass die zugrundeliegende Offerte betreffend Pergola

      (act. 24/18) nicht nur deutlich differenzierter ausfällt als diejenige betreffend Sitz- platz (act. 24/19), sondern vor allem auch anders als jene keine Rückbaukosten enthält. Das würde jedenfalls sehr dagegen sprechen, eine Kürzung auf die bei- den Positionen je zur Hälfte zu verlegen, wie das die Kläger in ihrer Berufungs- schrift vorschlagen. Fraglich erscheint vielmehr, inwiefern betreffend Pergola überhaupt mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach Rückbaukosten teilweise bereits in der von den Klägern eingereichten Offerte enthalten seien, eine Kür- zung vorzunehmen wäre.

      4.3. Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten: Richtigerweise hätten die Kosten für die Wiederherstellung des Sitzplatzes nicht an die Streitwertberechnung ange- rechnet werden sollen (oben, E. 4.2.2.). Wohl liegt es grundsätzlich im pflichtge- mässen Ermessen, wenn die Vorinstanz nebst den Rückbaukosten von gut

      Fr. 20'000.– von Wiederherstellungskosten in einem Umfang von über

      Fr. 10'000.– ausgegangen ist. Doch die Herleitung ihrer diesbezüglichen Schät- zung auf Fr. 12'000.– vermag mangels Nachvollziehbarkeit nicht zu überzeugen. Wie es sich damit letztlich verhält, kann vorliegend offen bleiben, wie die nachfol- gende Erwägung zeigt.

  5. Die vorinstanzliche Annahme eines Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwerts ist jedenfalls aus dem folgenden Grund nicht zu bemängeln.

    1. Wie gesehen (oben E. III.1.) hat sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert, welchem Streitwert das Interesse an der Aufrechterhaltung des streitgegenständ- lichen Beschlusses zukommt. Die Beklagte hatte dieses im vorinstanzlichen Ver- fahren vorerst auf mindestens Fr. 50'000.– beziffert (act. 14 S. 5), dies unter Zu- grundelegung von Fr. 44'764.99 angefallener belegter Kosten sowie von mindes- tens Fr. 5'000.– Eigenleistungen der Stockwerkeigentümer I. und H. . Nach erfolgter Bestreitung der anrechenbaren angefallenen Kosten durch die Kläger (act. 19 Rz. 3 ff.), führte die Beklagte in der Duplik unter Einreichung de- taillierterer Belege aus, die Kosten hätten insgesamt Fr. 45'204.12 betragen, die massgeblichen Eigenleistungen Fr. 8'000.– (act. 23 Rz. 2, Rz. 11 f.). Parallel dazu hat die Beklagte festgehalten, die vom streitgegenständlichen Beschluss betroffe- nen Gartenumarbeiten hätten – nach Auffassung sämtlicher Stockwerkeigentümer

      ausser der Kläger – zu einer erheblichen Aufwertung der gesamten Liegenschaft geführt, wobei sie den Mehrwert für die Liegenschaft auf Fr. 60'000.– beziffere (act. 23 Rz. 1, Rz. 4). Dies haben die Kläger nicht bestritten.

    2. Unterscheiden sich die wirtschaftlichen Auswirkungen einer (Anfechtungs-) Klage für die Parteien, so ist grundsätzlich auf den höheren der beiden Streitwerte abzustellen, auch wenn dieser das Interesse der beklagten Partei spiegelt (DIKE ZPO-DIGGELMANN, Art. 91 N 23 unter Hinweis auf BGer 5A_23/2008 vom 3. Okto- ber 2008, E. 1.1. sowie BGer 5A_285/2011 vom 14. November 2011 , E. 1.3.; vgl. auch BGE 140 III 571 E. 1.2.4.). Die Beklagte trägt wie gesehen vor, durch die streitgegenständlichen Umbauarbeiten sei für die gesamte Liegenschaft ein er- heblicher Mehrwert entstanden. Das Interesse der Beklagten an der Aufrechter- haltung des streitgegenständlichen Beschlusses liegt nicht in der Aufrechterhal- tung der (im Einzelnen strittigen) getätigten Aufwendungen für den Umbau, son- dern in der Aufrechterhaltung des durch den Umbau geschaffenen Mehrwerts. Dieser Mehrwert wurde von den Klägern weder an und für sich noch dem Umfang nach bestritten und wurde von den Beklagten wie gesehen auf Fr. 60'000.– bezif- fert. Das Interesse an der Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Beschlusses liegt damit klarerweise über Fr. 30'000.–.

  6. Zusammenfassend ist damit jedenfalls im Ergebnis nicht zu bemängeln, wenn die Vorinstanz von einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert ausge- gangen ist.

  7. Die Berufung ist damit abzuweisen.

IV.

  1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom vorinstanzlich angenommenen Streitwert von Fr. 32'000.– ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf

    Fr. 2'200.– festzusetzen.

  2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, den Klägern nicht, weil sie unterliegen, der Beklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 27. Oktober 2023 (FV230002-M) wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'200.– festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Beru- fungsklägern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss ver- rechnet.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 29, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

OH. icht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

versandt am:

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