Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NP230020 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 27.07.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Schul; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Dokument; Vertrag; Partei; Parteien; Urteil; Schule; Conditions; Unterzeichnet; Entscheid; Recht; Unterzeichnete; Berufungskläger; Konsens; Vertrags; Winterthur; Schulgeld; Erwägungen; Entgeltlich; Bezirksgericht; Verfahren; Prot; Angefochten; Beschwer; Ausführungen; Schweiz |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 148 OR ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 394 OR ; Art. 403 OR ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 49 II 167; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP230020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
in Sachen
,
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Klägerin und Berufungsbeklagte betreffend Forderung
(sinngemäss; act. 1; Prot. Vi S. 5 f.)
Es sei der Beklagte zur Bezahlung von Fr. 15'574.50 zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 15'125.– zu bezahlen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.-6. (Mitteilung / Frist schriftliche Begründung)
des Beklagten und Berufungsklägers (act. 33):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. März 2023 sei aufzuheben.
Die Klage von B. sei abzuweisen.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Betrag von Fr. 15'125.-- für den Besuch der C. [Schule] vom Berufungskläger nicht geschuldet ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten
1.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) waren verheiratet und haben zwei gemeinsa- me Söhne. Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
18. August 2014 geschieden.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Streit über die Beteili- gung an ausserordentlichen Kinderkosten, wobei es im Berufungsverfahren noch um den hälftigen Anteil an den Kosten für die C. in Zürich geht, die der älte- re Sohn der Parteien, D. , nach Abschluss der obligatorischen Schule wäh- rend eines Jahres (August 2019 bis Juli 2020) besuchte. Die Kosten der Schule von insgesamt Fr. 30'200.– (Anmeldegebühr von Fr. 650.–, Schulgeld von
Fr. 28'200.–, Nebenkosten für Schulunterlagen, Ausflüge etc. von Fr. 1'400.–) be- zahlte die Klägerin (Prot. Vi S. 7, 12 f., 17 ff.).
2.
Die Klägerin reichte nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens mit Ein- gabe vom 28. September 2022 Klage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Win- terthur (Vorinstanz) ein (act. 1 und 2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfah- rens ist im angefochtenen Urteil vom 20. März 2023 dargestellt (act. 35 S. 3 f. [begründete Fassung]); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben.
Am 26. Mai 2023 erhob der Beklagte Berufung (act. 33). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde dem Be- klagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 36), worauf dieser fristgerecht bezahlt wurde (act. 38). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO).
3.
Beim Urteil der Vorinstanz handelt sich um einen berufungsfähigen Ent- scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 30) und der Kostenvorschuss wurde geleistet. Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert, soweit er zur Bezahlung von Fr. 15'125.– verpflichtet wurde. Soweit die Klage im Mehrbe- trag abgewiesen wurde, ist sinngemäss davon auszugehen, dass das Urteil inso- weit nicht angefochten werden soll. Andernfalls würde es an einer Beschwer des Beklagten fehlen.
Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführun- gen in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2).
Im Urteil der Vorinstanz werden vorab die Standpunkte der Parteien wieder- gegeben:
Die Klägerin habe verschiedene Unterlagen ins Recht gelegt, insbesondere die von beiden Parteien unterzeichneten Dokumente Conditions (act. 4/4 S. 3), Schulregeln (act. 4/4 S. 4) und School Rules der C. (act. 4/4 S. 5), wei- tere Informationen zur Schule (act. 4/4 S. 6 ff.), Zahlungsaufforderungen an den Beklagten (act. 4/4 S. 9 ff.; s.a. act. 4/4 S. 1 f.) und eine (nicht unterzeichnete) Kopie des Schulreglements auf Deutsch (act. 14 S. 2). Ihren Anspruch stütze die Klägerin auf die Klausel im Scheidungsurteil zur Tragung der ausserordentlichen Kinderkosten (act. 4/2, Dispositiv-Ziffer 4 Bst. c) und auf das unterzeichnete Dokument Conditions der C. (Prot. Vi S. 5 ff.). Zum Dokument Conditions bzw. Schulreglement habe die Klägerin ausgeführt, dem Beklagten mitgeteilt zu haben, dass sie eine Unterschrift für die Schule brauche, worauf sie sich im Auto des Beklagten getroffen hätten, damit der Beklagte dieses unterschreiben könne. Im Auto habe sie dem Beklagten gesagt, dass die Schule etwas koste. Der Be- klagte lebe auch lange genug in der Schweiz, dass er wisse, dass gar nichts gra- tis sei. Es gebe keine unentgeltlichen Schulen in der Schweiz (act. 35 S. 7 f.
m.H.a. Prot. Vi S. 9 ff., 14 f., 17).
m.H.a. Prot. Vi S. 17 ff.; act. 19 Rz. 9 ff.).
Die Vorinstanz qualifizierte das von den beiden Parteien unterzeichnete Do- kument Conditions der C. als Unterrichtsvertrag, mit welchem die Schule mit der Beschulung des Sohnes der Parteien gegen ein entsprechendes Schul- geld beauftragt worden sei. Die Parteien hätten den Vertrag beide unterzeichnet und damit gemeinschaftlich den Auftrag zur Beschulung des Sohnes gegeben. Gemäss dem auf den Unterrichtsvertrag analog anwendbaren Auftragsrecht haf- teten die Parteien aufgrund des gemeinsam erteilten Auftrags gegenüber der Be- auftragten solidarisch (Art. 403 Abs. 1 OR). Mangels spezieller Vereinbarung zur Tragung der Kosten hätten sie gemäss der Regelung von Art. 148 Abs. 1 OR die Kosten hälftig zu teilen. Da die Klägerin für sämtliche Schulkosten alleine aufge- kommen sei, könne sie nach Art. 148 Abs. 2 OR für den hälftigen Anteil des Be- klagten grundsätzlich Rückgriff auf diesen nehmen (act. 35 S. 9).
449, 453; BSK-ORI-Schwenzer/Fountoulakis, Art. 24 N 4; BK OR-Schmidlin, Art. 23/24 N 51), oder wenn er von einem wirklichen Sachverhalt keine Kenntnis nehmen wolle oder die Unkenntnis in Kauf nehme (act. 35 S. 11 m.H.a. BK OR- Schmidlin, Art. 23/24 N 51). Unterschreibe jemand einen in fremder Sprache ab- gefassten Vertrag, obwohl er Gelegenheit gehabt hätte, den Vertrag übersetzen zu lassen, so sei die spätere Berufung auf Irrtum treuwidrig (act. 35 S. 11 m.H.a.
Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8.
A. Bern 2020, S. 329). Vorliegend habe der Beklagte das Dokument Conditions unterschrieben, ohne sich genauer über dessen Inhalt zu erkundigen. Er habe sich auch nicht darum bemüht, das Dokument übersetzen zu lassen, entweder durch die bei der Unterzeichnung ebenfalls anwesende Klägerin oder eine Dritt- person. Der Beklagte habe dementsprechend das Dokument bewusst unterzeich- net, ohne genaue Kenntnis des Inhalts zu haben (act. 36 S. 11). Dass der Beklag- te davon ausgegangen sei, dass es sich um ein 10. Schuljahr handle, habe ihn nicht von seiner Pflicht befreit, den Inhalt eines Vertrages zu lesen, bevor er ihn unterzeichne. Insbesondere hätten dem Beklagten durch die Vorlage eines engli- schen Dokuments Zweifel kommen müssen, ob es sich bei der Schule tatsächlich
um eine öffentliche Schule handle. Zwar enthalte das Dokument Conditions die konkrete Höhe der Schulkosten nicht. Es werde jedoch auf die school fees, en- rolment/registration fee, payment, additional expenses und examination fees hingewiesen. Indem der Beklagte sich nicht weiter über den Inhalt des Dokuments informiert und dieses trotzdem unterschrieben habe, habe er seine Unkenntnis bewusst in Kauf genommen und sich dem Vertrag unterworfen. Unter diesen Um- ständen sei eine Berufung auf einen Willensmangel nicht möglich (act. 36 S. 12). Darüber hinaus sei auch keine Täuschung der Klägerin ersichtlich, wie dies vom Beklagten geltend gemacht worden sei. In der WhatsApp-Nachricht vom 19. Feb- ruar 2019 (act. 20/2) habe die Klägerin zwar von einem 10. Schuljahr gesprochen, sich aber nicht dazu geäussert, ob die Schule entgeltlich oder unentgeltlich sei. Daraus sowie auch aus dem weiteren Verhalten der Klägerin könne keine Täu- schung über die Höhe der Schulkosten abgeleitet werden (act. 35 S. 12).
17) zu machen und seine vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkte zu wie- derholen (act. 33 Rz. 12, 13, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24). An einer einzigen Stelle geht der Beklagte im Ansatz auf die vorinstanzliche Begründung ein. So verweist er auf die vorinstanzliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses mit der C. als Unterrichtsvertrag sowie die analoge Anwendbarkeit des Auftragsrechts und hält dafür, bei einem Auftrag bestehe gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR die Vermutung der Unentgeltlichkeit (act. 33 Rz. 8). Allerdings ist das Gegenteil der Fall. Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist dem Beauftragten eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist, wobei bei der Erbringung professioneller Dienstleistungen eine faktische Vermutung für die Entgeltlichkeit spricht (vgl. dazu BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 35; BK OR-Fellmann, Art. 394 N 366, 388). Für den Fall, dass Entgeltlichkeit zu vermuten sei, führt der Beklagte aus, Vertrags- verhandlungen hätten nicht stattgefunden und beim Schulgeld handle es sich um einen objektiv und subjektiv wesentlichen Punkt, weshalb mangels Einigung kein Vertrag zustande gekommen sei (act. 33 Rz. 9 und 10). Zu den Ausführungen der Vorinstanz zum Vorliegen eines (normativen) Konsenses und zum Inhalt des un- terzeichneten Dokuments Conditions (insbesondere zu den Hinweisen auf anfal- lende Kosten) äussert sich der Beklagte nicht. Soweit der Beklagte dafür zu hal- ten scheint, einem Vertragsschluss müssten zwingend Vertragsverhandlungen vorausgehen und die genaue Höhe der Kosten hätte im Dokument Conditions festgehalten werden müssen, geht er fehl. Es ist zum einen nicht erforderlich, dass vor dem Abschluss eines Vertrags die Konditionen individuell ausgehandelt werden (Individualabrede). Vielmehr ist es möglich und üblich, vorformulierte Ver- tragsbedingungen zu übernehmen. Vom Konsens erfasst sind zum andern Bedin- gungen, bei denen die zustimmende Partei die Möglichkeit hatte, sich von deren Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu verschaffen. Wie die Vorinstanz (im Zu- sammenhang mit der Irrtumsanfechtung) festgehalten hat, hätte der Beklagte sich über die Tarife leicht informieren können. Der Beklagte setzt sich hiermit nicht auseinander. Auch mit seinen Vorbringen, wonach er im Wissen um die Höhe des Schulgelds keinesfalls in diesen Vertrag eingewilligt hätte (act. 33 Rz. 11), und der wortwörtlichen Wiederholung seiner Ausführungen vor Vorinstanz, wonach er von einer unentgeltlichen Schule ausgegangen sei (act. 33 Rz. 12 [= act. 33
Rz. 18 = act. 19 Rz. 9]) und es in der Schweiz günstigere Schul- und Bildungs- modelle gebe (act. 33 Rz. 13 [= act. 19 Rz. 16]), ignoriert er die Erwägungen der Vorinstanz zu Konsens und Willensmängeln.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beklagten oblegen hätte darzutun, dass bzw. inwieweit aufgrund des vorbestehenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien – namentlich gestützt auf die Klausel
im Scheidungsurteil zur Tragung ausserordentlicher Kinderkosten, nach welcher es grundsätzlich einer vorgängigen Einigung bedarf (act. 4/2, Dispositiv-Ziffer 4 Bst. c) – entgegen der Regel von Art. 148 Abs. 2 OR im internen Verhältnis die Klägerin die Schulkosten des gemeinsamen Sohnes allein zu tragen habe. Wie ausgeführt geht er auf die Erwägungen der Vorinstanz insbesondere zu seinem eigenen Verhalten und seinen eigenen Versäumnissen bei der Unterzeichnung des Dokuments Conditions (vorne E. 4.2.2 und 4.2.3) nicht ein und stellt er die- se nicht konkret in Frage. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass nicht auch im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten von einer Ei- nigung auszugehen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte (abgesehen von der erwähnten Ausnahme) keinen konkreten Bezug auf die vorinstanzliche Begrün- dung nimmt und insbesondere nicht dartut, inwiefern die Erwägungen der Vorin- stanz – namentlich zu den Fragen der solidarischen Haftung gegenüber der
C. im Aussenverhältnis, des Rückgriffsrechts der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Innenverhältnis, des Konsenses und des Willensmangels – unrichtig sein sollen. Die Berufung ist abzuweisen, soweit angesichts der mangelhaften Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil überhaupt auf sie einzutreten ist.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'125.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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