Zusammenfassung des Urteils NP230020: Obergericht des Kantons Zürich
Das Gerichtsurteil betrifft einen Rechtsstreit zwischen den Unternehmen A______ LTD und B______ LTD. A______ LTD hat gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, da sie mit der Entscheidung nicht einverstanden war. Das Gericht entschied, dass die Forderung von B______ LTD in Höhe von 1'819'455 Franken auf 1'032'387 Franken reduziert wird. Die Gerichtskosten wurden auf 1'000 Franken festgelegt, wobei B______ LTD vier Fünftel und A______ LTD ein Fünftel tragen muss. B______ LTD wurde auch verurteilt, A______ LTD 800 Franken als Gerichtskosten zu erstatten. Der Richter, der dieses Urteil gefällt hat, ist männlich. Die Geschlechter der beteiligten Personen werden nicht explizit erwähnt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NP230020 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 27.07.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Schul; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Dokument; Vertrag; Parteien; Urteil; Schule; Conditions; Entscheid; Recht; Berufungskläger; Konsens; Vertrags; Winterthur; Schulgeld; Erwägungen; Bezirksgericht; Verfahren; Ausführungen; Schweiz; Willensmangel; Auftrag; Schulkosten; Dokuments; Berufungsbeklagte |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 148 OR ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 394 OR ;Art. 403 OR ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 49 II 167; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP230020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 27. Juli 2023
in Sachen
,
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Klägerin und Berufungsbeklagte betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
(sinngemäss; act. 1; Prot. Vi S. 5 f.)
Es sei der Beklagte zur Bezahlung von Fr. 15'574.50 zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Urteil des Einzelgerichtes:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 15'125 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'550 festgesetzt.
Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermössigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.-6. (Mitteilung / Frist schriftliche Begründung)
BerufungsAnträge:
des Beklagten und Berufungsklägers (act. 33):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. März 2023 sei aufzuheben.
Die Klage von B. sei abzuweisen.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Betrag von Fr. 15'125.-für den Besuch der C. [Schule] vom Berufungskläger nicht geschuldet ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten
Erwägungen:
1.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) waren verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne. Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
18. August 2014 geschieden.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Streit über die Beteiligung an ausserordentlichen Kinderkosten, wobei es im Berufungsverfahren noch um den hälftigen Anteil an den Kosten für die C. in Zürich geht, die der ältere Sohn der Parteien, D. , nach Abschluss der obligatorischen Schule während eines Jahres (August 2019 bis Juli 2020) besuchte. Die Kosten der Schule von insgesamt Fr. 30'200 (Anmeldegebühr von Fr. 650, Schulgeld von
Fr. 28'200, Nebenkosten für Schulunterlagen, Ausflüge etc. von Fr. 1'400) bezahlte die Klägerin (Prot. Vi S. 7, 12 f., 17 ff.).
2.
Die Klägerin reichte nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens mit Eingabe vom 28. September 2022 Klage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) ein (act. 1 und 2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil vom 20. März 2023 dargestellt (act. 35 S. 3 f. [begründete Fassung]); darauf kann verwiesen werden. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben.
Am 26. Mai 2023 erhob der Beklagte Berufung (act. 33). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 36), worauf dieser fristgerecht bezahlt wurde (act. 38). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO).
3.
Beim Urteil der Vorinstanz handelt sich um einen berufungsfühigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 30) und der Kostenvorschuss wurde geleistet. Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert, soweit er zur Bezahlung von Fr. 15'125 verpflichtet wurde. Soweit die Klage im Mehrbetrag abgewiesen wurde, ist sinngemäss davon auszugehen, dass das Urteil insoweit nicht angefochten werden soll. Andernfalls würde es an einer Beschwer des Beklagten fehlen.
Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stätzen, genau zu bezeichnen. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2).
4.
Im Urteil der Vorinstanz werden vorab die Standpunkte der Parteien wiedergegeben:
Die Klägerin habe verschiedene Unterlagen ins Recht gelegt, insbesondere die von beiden Parteien unterzeichneten Dokumente Conditions (act. 4/4 S. 3), Schulregeln (act. 4/4 S. 4) und School Rules der C. (act. 4/4 S. 5), weitere Informationen zur Schule (act. 4/4 S. 6 ff.), Zahlungsaufforderungen an den Beklagten (act. 4/4 S. 9 ff.; s.a. act. 4/4 S. 1 f.) und eine (nicht unterzeichnete) Kopie des Schulreglements auf Deutsch (act. 14 S. 2). Ihren Anspruch stätze die Klägerin auf die Klausel im Scheidungsurteil zur Tragung der ausserordentlichen Kinderkosten (act. 4/2, Dispositiv-Ziffer 4 Bst. c) und auf das unterzeichnete Dokument Conditions der C. (Prot. Vi S. 5 ff.). Zum Dokument Conditions bzw. Schulreglement habe die Klägerin ausgefährt, dem Beklagten mitgeteilt zu haben, dass sie eine Unterschrift für die Schule brauche, worauf sie sich im Auto des Beklagten getroffen hätten, damit der Beklagte dieses unterschreiben könne. Im Auto habe sie dem Beklagten gesagt, dass die Schule etwas koste. Der Beklagte lebe auch lange genug in der Schweiz, dass er wisse, dass gar nichts gratis sei. Es gebe keine unentgeltlichen Schulen in der Schweiz (act. 35 S. 7 f.
m.H.a. Prot. Vi S. 9 ff., 14 f., 17).
Der Beklagte habe nicht bestritten, das Dokument Conditions unterzeich- net zu haben, mache jedoch geltend, einerseits sei kein Vertrag zwischen ihm und der Klägerin zustande gekommen, anderseits liege in Bezug auf das unterzeichnete Dokument Conditions ein Willensmangel vor. Er sei davon ausgegangen, es handle sich bei der Schule um eine unentgeltliche öffentliche Schule bzw. gemäss einer WhatsApp-Nachricht der Klägerin vom 16. Februar 2019 (act. 20/2) um das 10. Schuljahr. In den unterzeichneten Schulregeln sei nicht die Rede von einer Privatschule und sei kein Preis vereinbart worden. Er könne kein Englisch und habe das Dokument in diesem Sinn gar nicht verstanden (act. 35 S. 8 ff.
m.H.a. Prot. Vi S. 17 ff.; act. 19 Rz. 9 ff.).
Die Vorinstanz qualifizierte das von den beiden Parteien unterzeichnete Dokument Conditions der C. als Unterrichtsvertrag, mit welchem die Schule mit der Beschulung des Sohnes der Parteien gegen ein entsprechendes Schulgeld beauftragt worden sei. Die Parteien hätten den Vertrag beide unterzeichnet und damit gemeinschaftlich den Auftrag zur Beschulung des Sohnes gegeben. Gemäss dem auf den Unterrichtsvertrag analog anwendbaren Auftragsrecht hafteten die Parteien aufgrund des gemeinsam erteilten Auftrags gegenüber der Beauftragten solidarisch (Art. 403 Abs. 1 OR). Mangels spezieller Vereinbarung zur Tragung der Kosten hätten sie gemäss der Regelung von Art. 148 Abs. 1 OR die Kosten hälftig zu teilen. Da die Klägerin für sämtliche Schulkosten alleine aufgekommen sei, könne sie nach Art. 148 Abs. 2 OR für den hälftigen Anteil des Beklagten grundsätzlich Rückgriff auf diesen nehmen (act. 35 S. 9).
Mit Blick auf den vom Beklagten in Frage gestellten Konsens hielt die Vorinstanz fest, wesentlich sei beim Unterrichtsvertrag die Beauftragung mit der Beschulung gegen Schulgeld. Vorliegend werde bereits im ersten Absatz des unterzeichneten Dokuments Conditions (act. 4/4 S. 3) festgehalten, dass das unterschriebene Anmeldeformular zur Entrichtung des Schulgeldes verpflichte. Entgegen der Vorbringen des Beklagten liege somit ein Konsens über die wesentlichen Vertragspunkte vor und sei entsprechend der Vertrag zustande gekommen (act. 35 S. 10).
Hinsichtlich des Einwands des Beklagten, wonach er einem Willensmangel unterlegen sei, weil er kein Englisch spreche und das unterzeichnete englischsprachige Dokument Conditions nicht verstanden habe, verwies die Vorinstanz auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Willensmangels. Eine Anfechtung wegen Irrtums sei ausgeschlossen, wenn ersichtlich sei, dass der Erklärende im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des erklärten sich allem, was der Gegner will, unterwirft (act. 35 S. 11 m.H.a. BGE 49 II 167, 182; BGE 90 II
449, 453; BSK-ORI-Schwenzer/Fountoulakis, Art. 24 N 4; BK OR-Schmidlin, Art. 23/24 N 51), wenn er von einem wirklichen Sachverhalt keine Kenntnis nehmen wolle die Unkenntnis in Kauf nehme (act. 35 S. 11 m.H.a. BK OR- Schmidlin, Art. 23/24 N 51). Unterschreibe jemand einen in fremder Sprache abgefassten Vertrag, obwohl er Gelegenheit gehabt hätte, den Vertrag übersetzen zu lassen, so sei die spätere Berufung auf Irrtum treuwidrig (act. 35 S. 11 m.H.a.
Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8.
A. Bern 2020, S. 329). Vorliegend habe der Beklagte das Dokument Conditions unterschrieben, ohne sich genauer über dessen Inhalt zu erkundigen. Er habe sich auch nicht darum bemüht, das Dokument übersetzen zu lassen, entweder durch die bei der Unterzeichnung ebenfalls anwesende Klägerin eine Drittperson. Der Beklagte habe dementsprechend das Dokument bewusst unterzeich- net, ohne genaue Kenntnis des Inhalts zu haben (act. 36 S. 11). Dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass es sich um ein 10. Schuljahr handle, habe ihn nicht von seiner Pflicht befreit, den Inhalt eines Vertrages zu lesen, bevor er ihn unterzeichne. Insbesondere hätten dem Beklagten durch die Vorlage eines englischen Dokuments Zweifel kommen müssen, ob es sich bei der Schule tatsächlich
um eine öffentliche Schule handle. Zwar enthalte das Dokument Conditions die konkrete Höhe der Schulkosten nicht. Es werde jedoch auf die school fees, enrolment/registration fee, payment, additional expenses und examination fees hingewiesen. Indem der Beklagte sich nicht weiter über den Inhalt des Dokuments informiert und dieses trotzdem unterschrieben habe, habe er seine Unkenntnis bewusst in Kauf genommen und sich dem Vertrag unterworfen. Unter diesen Umständen sei eine Berufung auf einen Willensmangel nicht möglich (act. 36 S. 12). darüber hinaus sei auch keine Täuschung der Klägerin ersichtlich, wie dies vom Beklagten geltend gemacht worden sei. In der WhatsApp-Nachricht vom 19. Februar 2019 (act. 20/2) habe die Klägerin zwar von einem 10. Schuljahr gesprochen, sich aber nicht dazu geäussert, ob die Schule entgeltlich unentgeltlich sei. Daraus sowie auch aus dem weiteren Verhalten der Klägerin könne keine Täuschung über die Höhe der Schulkosten abgeleitet werden (act. 35 S. 12).
Damit, so schloss die Vorinstanz, sei die Klägerin gestützt auf die Solidarschuld der Parteien berechtigt, die Hälfte der von ihr bezahlten Kosten vom Beklagten einzufordern. Ob die Klägerin auch aufgrund der entsprechenden Klausel im Scheidungsurteil einen Anspruch auf Rückerstattung der Schulkosten hätte, könne bei diesem Ergebnis offen bleiben (act. 36 S. 12).
5.
Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der anwaltlich vertretene Beklagte in der Berufung nicht auseinander. Der Beklagte zeigt nicht konkret auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt das Recht falsch angewandt haben soll. Vielmehr nimmt er gar keinen Bezug auf die Begründung der Vorinstanz, sondern belässt es im Wesentlichen dabei, theoretische Ausführungen zu Konsens (act. 33 Rz. 5-7) und WillensMängeln (act. 33 Rz. 14-
17) zu machen und seine vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkte zu wie- derholen (act. 33 Rz. 12, 13, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24). An einer einzigen Stelle geht der Beklagte im Ansatz auf die vorinstanzliche Begründung ein. So verweist er auf die vorinstanzliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses mit der C. als Unterrichtsvertrag sowie die analoge Anwendbarkeit des Auftragsrechts und hält dafür, bei einem Auftrag bestehe gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR die Vermutung der Unentgeltlichkeit (act. 33 Rz. 8). Allerdings ist das Gegenteil der Fall. Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist dem Beauftragten eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet üblich ist, wobei bei der Erbringung professioneller Dienstleistungen eine faktische Vermutung für die Entgeltlichkeit spricht (vgl. dazu BSK OR I-Oser/Weber, Art. 394 N 35; BK OR-Fellmann, Art. 394 N 366, 388). Für den Fall, dass Entgeltlichkeit zu vermuten sei, führt der Beklagte aus, Vertragsverhandlungen hätten nicht stattgefunden und beim Schulgeld handle es sich um einen objektiv und subjektiv wesentlichen Punkt, weshalb mangels Einigung kein Vertrag zustande gekommen sei (act. 33 Rz. 9 und 10). Zu den Ausführungen der Vorinstanz zum Vorliegen eines (normativen) Konsenses und zum Inhalt des unterzeichneten Dokuments Conditions (insbesondere zu den Hinweisen auf anfallende Kosten) äussert sich der Beklagte nicht. Soweit der Beklagte dafür zu halten scheint, einem Vertragsschluss Müssten zwingend Vertragsverhandlungen vorausgehen und die genaue Höhe der Kosten hätte im Dokument Conditions festgehalten werden müssen, geht er fehl. Es ist zum einen nicht erforderlich, dass vor dem Abschluss eines Vertrags die Konditionen individuell ausgehandelt werden (Individualabrede). Vielmehr ist es möglich und üblich, vorformulierte Vertragsbedingungen zu übernehmen. Vom Konsens erfasst sind zum andern Bedingungen, bei denen die zustimmende Partei die Möglichkeit hatte, sich von deren Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu verschaffen. Wie die Vorinstanz (im Zusammenhang mit der Irrtumsanfechtung) festgehalten hat, hätte der Beklagte sich über die Tarife leicht informieren können. Der Beklagte setzt sich hiermit nicht auseinander. Auch mit seinen Vorbringen, wonach er im Wissen um die Höhe des Schulgelds keinesfalls in diesen Vertrag eingewilligt hätte (act. 33 Rz. 11), und der wortwörtlichen Wiederholung seiner Ausführungen vor Vorinstanz, wonach er von einer unentgeltlichen Schule ausgegangen sei (act. 33 Rz. 12 [= act. 33
Rz. 18 = act. 19 Rz. 9]) und es in der Schweiz günstigere Schul- und Bildungsmodelle gebe (act. 33 Rz. 13 [= act. 19 Rz. 16]), ignoriert er die Erwägungen der Vorinstanz zu Konsens und WillensMängeln.
Der vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beklagten oblegen hätte darzutun, dass bzw. inwieweit aufgrund des vorbestehenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien namentlich gestützt auf die Klausel
im Scheidungsurteil zur Tragung ausserordentlicher Kinderkosten, nach welcher es grundsätzlich einer vorgängigen Einigung bedarf (act. 4/2, Dispositiv-Ziffer 4 Bst. c) entgegen der Regel von Art. 148 Abs. 2 OR im internen Verhältnis die Klägerin die Schulkosten des gemeinsamen Sohnes allein zu tragen habe. Wie ausgefährt geht er auf die Erwägungen der Vorinstanz insbesondere zu seinem eigenen Verhalten und seinen eigenen Versäumnissen bei der Unterzeichnung des Dokuments Conditions (vorne E. 4.2.2 und 4.2.3) nicht ein und stellt er diese nicht konkret in Frage. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass nicht auch im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten von einer Ei- nigung auszugehen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte (abgesehen von der erwähnten Ausnahme) keinen konkreten Bezug auf die vorinstanzliche Begrün- dung nimmt und insbesondere nicht dartut, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz namentlich zu den Fragen der solidarischen Haftung gegenüber der
C. im Aussenverhältnis, des Rückgriffsrechts der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Innenverhältnis, des Konsenses und des Willensmangels unrichtig sein sollen. Die Berufung ist abzuweisen, soweit angesichts der mangelhaften Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil überhaupt auf sie einzutreten ist.
6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 15'125 und dem eher geringen Aufwand ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'650 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. März 2023 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'650 festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 2'450 bezogen; der überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Allfälligen Verrechnungsanspruchs.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 33, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'125.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
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