Zusammenfassung des Urteils NP230002: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beklagte A. AG hat gegen das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren Berufung eingelegt. Die Beklagte beantragte die Sistierung des Verfahrens, da ihr einziges Organ sich in Untersuchungshaft befand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies den Antrag auf Sistierung ab und lehnte auch den Antrag auf Schutzmassnahmen der Beklagten ab. Die Berufung wurde nicht angenommen, da die Beklagte nicht ausreichend begründete, warum das Verfahren verschoben werden sollte. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 wurden der Beklagten auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NP230002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 27.01.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Berufung; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Verhandlung; Verfahren; Berufungsverfahren; Organ; Sistierung; Schutzmassnahmen; Gericht; Urteil; Parteien; Anordnung; Antrag; Akten; Bundesgericht; Oberrichter; Hauptverhandlung; Klage; Organs; Teilnahme; Begründung; Interesse; Entscheid; Berufungskläger; Obergericht; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 156 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 54 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 141 III 569; 148 III 84; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP230002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 27. Januar 2023
in Sachen
Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
Kläger und Berufungsbeklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. , betreffend Forderung
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 18. August 2022 machten die Kläger und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 13. Juli 2022 (Urk. 1) eine unbegründete Forderungsklage gegen die Beklage und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) anhängig (Urk. 2). Am 14. September 2022 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung am 5. Oktober 2022 vor (Urk. 6). Die Beklagte nahm die Vorla- dung am 23. September 2022 entgegen (Urk. 8). Zur Hauptverhandlung erschie- nen einzig die Kläger (Prot. I S. 3). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 (Datum Poststempel: 26. Oktober 2022) teilte die Beklagte der Vorinstanz mit, ihr einziges Organ befinde sich derzeit in Untersuchungshaft, weshalb sie um Aufhebung und Wiederholung bzw. Sistierung des Verfahrens bis zur Haftentlassung ersuche (vgl. nicht akturierte Nebenakten der Vorinstanz). Mit Urteil vom 18. November 2022 hiess die Vorinstanz die Klage gut (Urk. 13 S. 10 f. = Urk. 17 S. 10 f.).
Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Datum Poststempel: 3. Januar 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 15/1) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1):
1. Es sei Urteil vom 18.11.22 aufzuheben, bzw. als nichtig zu erklären.
Es sei die Verhandlung zu sistieren.
Es sei gegenüber Drittpersonen / Gegenpartei über die Gründe bzw. über private Situation des Unterzeichnenden Stillschweigen und Diskretion zu bewahren, bzw. seine Privacy zu schützen, da die Unschuldsvermutung gilt.
Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass es unumgänglich sein werde, der Gegenpartei den Grund für die geltend gemachte Verhinderung der Beklagten bzw. deren Organs an der Teilnahme an der Verhandlung vom 5. Oktober 2022 offenzulegen, wenn die Berufung beurteilt werden müsse. Die Beklagte wurde um Mitteilung gebeten, ob sie unter diesen Umstän- den an der Berufung festhalte (Urk. 20). Innert angesetzter Frist liess sich die Beklagte nicht vernehmen.
Die Beklagte beantragt sinngemäss die Anordnung von Schutzmassnahmen bezüglich des Grundes für die geltend gemachte Verhinderung der Beklagten bzw. deren Organs an der Teilnahme an der Verhandlung vom 5. Oktober 2022 (vgl. Urk. 16 S. 1).
Gemäss Art. 156 ZPO trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen, wenn die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, gefährdet. Grundlage für die Anordnung von Schutzmassnahmen können im Einzelfall sodann auch Art. 53 Abs. 2 sowie Art. 54 Abs. 3 ZPO sein. Vorausgesetzt wird dabei, dass substantiiert behauptet wird, inwiefern schutzwürdige Interessen effektiv gefährdet sind. Es reicht daher nicht aus, wenn von der Partei, die Schutzmassnahmen beantragt, pauschal irgend eine theoretische Gefahr behauptet wird (BGE 148 III 84 E. 3 und E. 3.5.2.1).
Die Beklagte führt zur Begründung ihres Antrags lediglich aus, die private Situation ihres einzigen Organs sei zu schützen und es sei darüber Stillschweigen zu bewahren (Urk. 16 S. 2). Hingegen legt sie nicht einmal ansatzweise dar, dass und inwiefern schutzwürdige Interesse effektiv gefährdet sind. Ihr Antrag um Anordnung von Schutzmassnahmen ist deshalb abzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund besteht kein Anlass für die beantragte Sistierung des Berufungsverfahrens.
2. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf das Schreiben der Beklagten vom
26. Oktober 2022, die Verhandlung habe am 5. Oktober 2022 stattgefunden und die Beklagte sei unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Das Gesuch um Sistierung bzw. Verschiebung erfolge damit offensichtlich verspätet, weshalb diesem Gesuch so anders nicht Folge zu leisten sei (Urk. 17 S. 3). In der Folge hiess sie die Klage gestützt auf die unbestritten gebliebene Sachverhalts- darstellung der Kläger gut (vgl. Urk. 17 S. 3).
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer
5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Beklagten nicht. Darin wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. dazu das bei den vorinstanzlichen Akten befindliche, jedoch nicht akturierte Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 2022), ihrem einzigen Organ sei die Teilnahme an der Verhandlung vom 5. Oktober 2022 nicht möglich gewesen, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zu sistieren sei, da es ihr bzw. ihrem einzigen Vertretungsberechtigten unter dem Regime der Untersuchungshaft nicht möglich sei, das Verfahren sinnvoll zu führen (Urk. 16 S. 2). Hingegen setzt sie sich nicht mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz auseinander, das Verschiebungsgesuch sei verspätet, da es erst nach dem Verhandlungstermin gestellt worden sei (vgl. Art. 135 lit. b ZPO und ZK ZPO-Staehelin, Art. 135 N 4). Ebenso wenig zeigt die Beklagte auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Sistierung des Verfahrens absah. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sich das Verfahren nach erfolgter Durchführung der Hauptverhandlung als spruchreif erwies und dementsprechend kein Grund für eine Sistierung bestand. Damit genügt die Beklagte ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf
Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, das Berufungsverfahren zu sistieren, wird abgewiesen.
Der Antrag der Beklagten um Anordnung von Schutzmassnahmen wird abgewiesen.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am:
lm
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