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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils NP220019: Obergericht des Kantons Zürich

A.________ hat Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Waffen durch die Staatsanwaltschaft March erhoben, die sich im Eigentum seines Vaters befinden. Er forderte die Herausgabe der Waffen, zog aber die Beschwerde später zurück. Der Kantonsgerichtspräsident entschied, dass die Beschwerde als erledigt abgeschrieben wird und legte A.________ die Kosten in Höhe von Fr. 600.00 auf. A.________ kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne einreichen. Die Entscheidung wird an verschiedene Parteien zugestellt.

Urteilsdetails des Kantongerichts NP220019

Kanton:ZH
Fallnummer:NP220019
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NP220019 vom 11.01.2023 (ZH)
Datum:11.01.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_7/2023
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Berufung; Recht; Beklagten; Vorinstanz; Zahlung; Verfahren; Überweisung; E-Mail; Beweis; Betreibung; Berufungsverfahren; Behauptung; Entscheid; Konto; Darlehen; Gericht; Urteil; Akten; Verweis; Eingabe; Beweismittel; Stammanteile; Berufungskläger; Entschädigung; Zahlungszweck
Rechtsnorm:Art. 1 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 11 OR ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 318 OR ;Art. 797 OR ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 569; 142 III 413; 143 III 42; 144 III 349;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts NP220019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP220019-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, Oberrichterin

lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss und Urteil vom 11. Januar 2023

in Sachen

  1. ,

    Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger

    gegen

  2. ,

Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. , betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 29. September 2022 (FV200134-L)

Rechtsbegehren:

  1. der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 2 S. 2):

    1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 und die Kosten des Friedensrichteramts Kreise … und … der Stadt Zürich in der Höhe von Fr. 450.-zu bezahlen.

    1. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 zu beseitigen.

    2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten.

  2. des Beklagten und Berufungsklägers

    zur Klage (Urk. 65 S. 1):

    1. Es sei die Klage der Klägerin vollumfänglich abzuweisen.

    1. Es sei denn Betreibungsamt Zürich 12 aufzufordern, die Betreibungsnummer 1 zu löschen.

    2. Es sei die Klägerin zu verpflichten der Beklagter mit Fr. 3000.als Entschädigung und Genugtuung wegen der Verfahren Aufwand und Unannehmlichkeiten zu zahlen.

    3. Unter kosten Genugtuung und Entschädigung zu last der Klägerin.

zur Widerklage (Urk. 65 S. 2):

1. Es sei der Widerklage gutzuheissen.

  1. Es sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verpflichten

    Fr. 28.283.65 an der Beklagter und Widerkläger zu zahlen

  2. Unter Gerichtskosten, Genugtun und Entschädigung zu Last der Klägerin und Widerbeklagte

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 29. September 2022:

(Urk. 79 S. 11 f.)

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 20'000.-zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 zu bezahlen.

  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2020) wird beseitigt.

  3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 450.-zu ersetzen.

  4. Die Widerklage wird abgewiesen.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 5'320.00 die Barauslagen betragen: Fr. 255.00 Dolmetscher.

  6. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

  7. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X. , eine Prozessentschädigung von

    Fr. 6'742.-zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu bezahlen. Sollte die Prozessentschädigung uneinbringlich sein, so würde der Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entschädigt und der Anspruch auf die Prozessentschädigung ginge auf die Gerichtskasse über.

  8. (Schriftliche Mitteilung)

  9. (Rechtsmittelbelehrung)

    Berufungsanträge:

    des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 86 S. 2):

    1. Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz vom 29. September 2022 sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

    1. Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz vom 29. September 2022 sei aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich 12 sei gemäss Rechtsbegehren aufzufor- dern die Betreibung Nr. 1 zu löschen.

    2. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin / Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 2. September 2020 machte die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 26. August 2020 bei der Vorinstanz eine unbegründete Forderungsklage gegen den Beklagten, Widerkläger und Berufungskläger (fortan: Beklagter) anhängig (Urk. 2). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid ent- nommen werden (Urk. 79 S. 3). Mit Urteil vom 29. September 2022 hiess die Vorinstanz die Klage gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 zu bezahlen. Die Widerklage des Beklagten wies sie ab (Urk. 73 S. 11 f. = Urk. 79 S. 11 f.).

    2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 Berufung (Urk. 78), wobei er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren ersuchte (Urk. 81). Binnen laufender Rechtsmittelfrist ersetzte der Beklagte mit Eingabe vom 14. November 2022 seine Berufungsschrift (Urk. 86).

    3. Mit Beschluss vom 25. November 2022 wurde das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'150.– angesetzt (Urk. 90). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 92). Mit Schreiben vom 30. November 2022 zog der Beklagte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück, wobei er beantragte, der Gegenpartei sei die Einsicht in die im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Unterlagen zu verweigern bzw. diese seien aus den Verfahrensakten zu entfernen (Urk. 91). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde das Gesuch des Beklagten um Erlass von Schutzmassnahmen hinsichtlich der von ihm im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Unterlagen abgewiesen (Urk. 94). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 beantragte der Beklagte, die Klägerin sei zur Übernahme seiner Rechtsvertretungskosten zu verpflichten (Urk. 95, 96 und 97/1-2). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 reichte der Beklagte eine Übersetzung der zwischen ihm und der Klägerin in der Zeit ab dem 19. Dezember 2018 bis zum 31. Januar 2019 ausgetauschten Whatsapp-Nachrichten nach (Urk. 98 und 99).

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-77). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

    1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGE 141 III 569

      E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_56/2021 vom

      30. April 2021, E. 5.2; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

    2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können gemäss Art. 317

Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1; BGer

4A_24/2020 vom 26. Mai 2020, E. 4.1.4.3). Werden Tatsachenbehauptungen

oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

4. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die Hauptklage, es sei unbestritten, dass die Klägerin Fr. 20'000.-auf das Postfinance Konto IBAN2 einbezahlt habe (mit Verweis auf Urk. 64/11). Als Begünstigter sei A. , C. [Strasse] …,

… Zürich, aufgeführt. Strittig sei, ob es sich bei dieser Überweisung um ein Darlehen der Klägerin an den Beklagten um die Bezahlung von Stammanteilen der D. GmbH durch die Klägerin gehandelt habe. Tatsache sei, dass die Klägerin am 3. Dezember 2018 der Credit Suisse den Auftrag erteilt habe, von ihrem Konto Fr. 20'000.– an den Beklagten zu überweisen mit den Zahlungszweck ... (mit Verweis auf Urk. 64/11). In den Akten finde sich sodann eine E-Mail, in welcher stehe, dass die Fr. 20'000.– auf ein bestimmtes Konto des Beklagten einzubezahlen seien und in ca. sechs Tagen wieder zurückbezahlt würden. Zudem werde in der E-Mail darum gebeten, als Referenz (Zahlungszweck) ... anzugeben (mit Verweis auf Urk. 64/8). Der Beklagte habe ausgeführt, dass diese E-Mail nicht von ihm stamme, da oben nicht er als Absender angegeben sei, sondern die Klägerin selber. Dabei übersehe er, dass es sich bei Urk. 64/8 um den Ausdruck einer E-Mail handle, die die Klägerin an ihren Anwalt weitergeleitet habe. Die ursprüngliche E-Mail trage den Absender E. (Einzelfirma des Beklagten) und sei an die Klägerin geschickt worden mit dem Vermerk .... Dass diese E-Mail inhaltlich verändert worden sein solle, sei nicht ersichtlich und es bestünden auch überhaupt keine Anzeichen dafür, zumal auch der Beklagte nicht habe näher darlegen können, inwiefern eine Abänderung des Textes stattgefunden habe. Die ursprüngliche E-Mail sei am 3. Dezember 2018 verschickt worden. Die Klägerin habe daraufhin ihrer Bank den genannten Überweisungsauftrag erteilt. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass die Klägerin bereits im Dezember 2018 – im Hinblick darauf, dass sie später das aus einem anderen Grund bezahlte Geld unrechtmässig zurückfordern wollte – raffiniert eine E-Mail verfälscht und auch schon bereits im Zahlungsauftrag an ihre Bank einen unzutreffenden Verwendungszweck angegeben habe. Es spreche vielmehr alles dafür, dass der Beklagte um ein Darlehen ersucht habe und die Beklagte [recte: Klägerin] das Geld überwiesen habe.

Schliesslich sei auch festzuhalten, dass die Zürcher Kantonalbank am 18. Dezember 2018 bestätigt habe, dass Fr. 20'000.– zu Gunsten der E. GmbH (in Gründung) einbezahlt worden seien und der Betrag nach Eintragung der Firma im Handelsregister den zeichnungsberechtigten Organen zur Verfügung stehe (mit Verweis auf Urk. 64/12). Die Erklärung des Beklagten für die Überweisung des Geldes durch die Klägerin vermöge demgegenüber nicht zu überzeugen. In den Akten befänden sich Kaufverträge über Stammanteile der D. GmbH zwischen F. und der Klägerin für 66 Stammanteile à Fr. 100.– (Kaufvertrag vom 15.11.18, Urk. 66/28) sowie zwischen G. und der Klägerin über vier Stammanteile à Fr. 100.– (Kaufvertrag vom 15.1.19, Urk. 66/29). Inwieweit die von der Klägerin getätigte Überweisung vom Dezember 2018 über Fr. 20'000.– einen Zusammenhang mit diesen Kaufverträgen haben solle, sei unerfindlich, ebenso, weshalb die Überweisung – sollten damit die Forderungen aus den ge- nannten Verträgen erfüllt werden – auf das Konto des Beklagten erfolgt sei. Weiter falle auf, dass die Klägerin offenbar zwei Überweisungen vorgenommen habe: Einmal die erwähnten Fr. 20'000.– mit dem Vermerk … (Urk. 64/11) und einmal Fr. 10'000.– ohne einen Vermerk, was den Zahlungszweck dieser Überweisung betreffe (Urk. 66/12). Wenn – wie der Beklagte das geltend mache – beide Überweisungen aus dem gleichen Rechtsgrund erfolgt wären, wären bei beiden der gleiche Zahlungszweck (oder beide Male kein Zahlungszweck) angegeben wor- den. Zudem sei nicht erklärbar, weshalb die Klägerin am 4. Dezember 2018 zwei Überweisungen (einmal Fr. 20'000.–, einmal Fr. 10'000.–) vorgenommen haben sollte, wenn sie damit eine Verpflichtung aus einem entsprechenden Geschäft hätte erfüllen wollen. Auch der vom Beklagten ins Recht gelegte, nicht unterzeichnete Vertrag mit dem Titel D. , Partnerschaftsklausel & Vereinbarung (Urk. 68) vermöge die Argumentation des Beklagten nicht zu stützen, sei doch nicht ersichtlich, dass diese Vereinbarung zustande gekommen sei. Weiter sei die D. GmbH bereits am tt.mm.2018 gegründet und ins Handelsregister eingetragen worden. Wenn die Klägerin in diese Firma hätte investieren wollen, hätte sie das Geld direkt der D. überwiesen und hätte das Geld nicht auf ein Konto des Beklagten einzahlen müssen. Somit sei insbesondere durch den Überweisungszweck und der E-Mail des Beklagten an die Klägerin vom 3. Dezember

2018 erstellt, dass die Überweisung der Klägerin vom 4. Dezember 2018 von Fr. 20'000.– auf das Konto des Beklagten (bzw. der E. ) ein Darlehen darstelle, welches innert ca. sechs Tagen hätte zurückbezahlt werden müssen. Der Beklagte sei mit Schreiben vom 25. Februar 2019 zur Rückzahlung des Darlehens innert 6 Wochen (in Übereinstimmung mit Art. 318 OR) aufgefordert worden. Davon habe der Beklagte am 25. Februar 2019 Kenntnis genommen und entsprechend ablehnend per E-Mail reagiert (mit Verweis auf Urk. 64/17). Die Frist zur Rückzahlung des Darlehens sei demgemäss am 8. April 2019 abgelaufen, weshalb ab dem 9. April 2019 Verzugszins geschuldet sei. Entsprechend sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 zu bezahlen (Urk. 79 S. 4 ff.).

    1. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Überweisung der Klägerin von Fr. 20'000.– zu Unrecht als Privatdarlehen qualifiziert. Diese habe mit der Zahlung vielmehr eine gesellschaftsrechtliche obligatorische Pflicht gegenüber der

      D. GmbH (fortan: D. ) erfüllt. So hätten sich deren Gesellschafter am

      18. November 2018 zu einer Universalversammlung getroffen, anlässlich derer man sich darauf geeinigt habe, dass die Klägerin und Frau G. «Fr. 20'000» in die D. investieren würden. Dieser Beschluss sei in Ziffer 3 und 4 der

      «D. , Partnerschaftsklausel & Vereinbarung» (resp. Protokoll der «Vorstandssitzung D. -…») festgehalten und den Gesellschafterinnen am 21. November 2018 per E-Mail zugestellt worden. Die Klägerin habe sich im Nachgang nie gegen diese Zahlungspflicht ausgesprochen. Vielmehr gehe aus ihrer Strafanzeige vom 15. April 2019 (Urk. 8/1) hervor, dass sie sich durchaus bewusst gewesen sei, dass sie sich sogar zu Investitionen im Umfang von

      Fr. 30'000.– verpflichtet habe. Zwei weitere Indizien hinsichtlich einer zustande gekommenen Vereinbarung über eine geldwerte Investitionspflicht in der Höhe von Fr. 20'000.– seien sodann von der Vorinstanz gar nicht erst gewürdigt wor- den: Erstens existiere der Entwurf einer Quittung über Fr. 36'600.– der D. vom 2./4. Dezember 2018, gemäss welcher die Klägerin Fr. 6'660.– (recte:

      Fr. 6'600.–) für Miteigentumsanteile und weitere Fr. 30'000.– als «Startkapital der Gesamtinvestition» getätigt habe (Urk. 66/22). Zweitens habe Frau G. am

      10. Dezember 2018 – wie im Partnerschaftsvertrag vorgesehen – ebenfalls exakt

      Fr. 20'000.– auf das Konto der D. einbezahlt (Urk. 66/13). Die Vorinstanz habe jedoch lediglich den Partnerschaftsvertrag vom 18. November 2018 gewür- digt und dabei grossen Wert darauf gelegt, dass die Vereinbarung «nicht unterzeichnet» sei. Dies sei jedoch unbeachtlich und stelle entsprechend eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1 OR, ggf. i.V.m. Art. 797 OR, dar, da eine Vereinbarung über eine gesellschaftsrechtliche obligatorische Nachschusspflicht resp. über eine Investitionspflicht auch formlos und ggf. nachträglich erfolgen könne (Urk. 86 S. 7 ff. und S. 12 f.).

      Der Beklagte stützt die oberwähnten Rügen zwar auf Beweismittel, welche er bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte (vgl. Beweisofferten in Urk. 86 S. 7 ff. und S. 12). Hingegen zeigt er nicht auf, dass und wo er die oben wiedergegebe- nen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte. Infolgedessen ist insbesondere die den Rügen zugrundeliegende Behauptung des Beklagten, mit der Zahlung von Fr. 20'000.– habe die Klägerin nicht ein Darlehen ausbezahlt, sondern eine (mündlich vereinbarte) Investitionspflicht (teilweise) erfüllt, als neu zu qualifizieren (vgl. oben Ziff. 3.2). Diesbezüglich ist allerdings weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Beklagte diese Behauptung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Entsprechend handelt es sich um ein unzulässiges neues Vorbringen, das im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 3.2).

    2. Der Beklagte rügt weiter, entgegen der Ansicht der Vorinstanz könnten selbst Laien eine E-Mail ohne Weiteres verfälschen, indem sie diese vor dem Weiterleiten (inhaltlich) veränderten. Besonderer Raffinesse bedürfe es hierfür nicht. Der von der Klägerin behauptete Inhalt der E-Mail vom 3. Dezember 2018 werde weiterhin bestritten. Insbesondere habe er nicht «...» geschrieben. Vielmehr habe er die Klägerin angewiesen, bei der Überweisung «…» «…» dergleichen anzugeben, wie dies auch in der am 2. Dezember 2018 vorbereiteten Quittung und dem Partnerschaftsvertrag vom 18. November 2019 angegeben sei (Urk. 86 S. 9 f.).

      Der Beklagte stützt seine Rüge auf Beweismittel, welche er bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte (vgl. Beweisofferten in Urk. 86 S. 9 f.). Hingegen zeigt er

      wiederum nicht auf, dass und wo er die oben wiedergegebenen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, weshalb diese als neu zu qualifizieren sind (vgl. oben Ziff. 3.2). Diesbezüglich ist allerdings weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Beklagte diese Behauptungen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Entsprechend handelt es sich um unzulässige neue Vorbringen, welche im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 3.2).

      Dem Beklagten ist beizupflichten, dass eine E-Mail beim Weiterleitungsvorgang ohne Weiteres verändert werden kann. Allerdings hatte der Beklagte vor Vorinstanz lediglich behauptet, die Klägerin habe die E-Mail vom 3. Dezember 2018 (Urk. 64/8) inhaltlich verändert (Prot. I S. 17 f.). Hingegen hatte er nicht konkret dargelegt, was genau die Klägerin verändert haben soll (vgl. Prot. I S. 18). Ebenso wenig hatte er das Original der von ihm verfassten E-Mail vorgelegt. Schliesslich hatte er auch nicht erklärt, weshalb er nicht reagierte, als die Klägerin als Zweck der Zahlung angeblich weisungswidrig ... anführte (Urk. 64/11). Soweit der Beklagte hierfür in der Berufung als Erklärung anführt, die Klägerin habe bereits Ende November 2018 Bedenken bezüglich ihres Investments in die

      D. gehabt bzw. – im Eventualstandpunkt – die Zahlung von Fr. 20'000.– sei als Darlehen an die D. gedacht gewesen (vgl. Urk. 86 S. 11 f. Rz. 38 ff.), stützt er sich zwar auf Beweismittel, welche er bereits vor Vorinstanz eingereicht hatte (vgl. Beweisofferten in Urk. 86 S. 11 f.). Hingegen zeigt er nicht auf, dass und wo er die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte bzw. weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Entsprechend handelt es sich erneut um unzulässige neue Behauptungen, welche im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 317

      Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 3.2). Infolgedessen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern für die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Überweisung – als die Parteien sich noch nicht überworfen hatten (vgl. Urk. 86 S. 10 Rz. 34) – Anlass bestanden hätte, im Hinblick auf eine spätere Rückforderung einen falschen Verwendungszweck anzugeben.

    3. Der Beklagte beanstandet sodann, die Vorinstanz habe das gehörig ins Recht gelegte Whatsapp-Chatprotokoll vom 31. Januar 2019 weder übersetzt noch gewürdigt und damit das Recht auf Beweis und rechtliches Gehör verletzt. Aus dem Chatprotokoll gehe hervor, dass es der Klägerin durchaus bewusst gewesen sei, dass sie Fr. 20'000.– in die D. investiert habe und die streitgegenständliche Zahlung kein Privatdarlehen an ihn gewesen sei (Urk. 86 S. 11 Rz. 36 f. und Urk. 98 S. 1).

      Vor Vorinstanz hatte der Beklagte bezüglich des Whatsapp-Protokolls aber lediglich behauptet, daraus gehe hervor, dass der Klägerin sehr wohl bewusst gewesen sei, dass es sich um einen Kauf von Anteilen der Firma im Betrag von CHF 36'600.– gehandelt hat (Prot. I S. 18; Hervorhebung hinzugefügt). Soweit er nun in der Berufungsschrift ausführt, aus dem Whatsapp-Protokoll gehe hervor, dass die Klägerin Stammanteile der D. erworben und sich darüber hinaus zur Investition von (mindestens) Fr. 20'000.– verpflichtet habe (vgl. Urk. 86 S. 11 Rz. 36 f.), handelt es sich somit um eine neue Behauptung, welche im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. oben Ziff. 5.1). In der Folge ist der Vorinstanz (vgl. Urk. 79 S. 7) beizupflichten, dass auf Basis der rechtzeitig erfolgten Behauptungen des Beklagten nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Klägerin getätigte Überweisung vom Dezember 2018 über Fr. 20'000.– einen Zusammenhang hat mit den bei den Akten befindlichen Kaufverträgen zwischen

      F. und der Klägerin betreffend 66 Stammanteile der D. à Fr. 100.– (Kaufvertrag vom 15. November 2018, Urk. 66/28) sowie zwischen G. und der Klägerin betreffend vier Stammanteile à Fr. 100.– (Kaufvertrag vom 15. Januar 2019, Urk. 66/29). Soweit der Beklagte etwas anderes bzw. zusätzliches aus dem Whatsapp-Protokoll vom 31. Januar 2019 ableiten möchte, fehlt es an entsprechenden, rechtzeitig erfolgten Tatsachenbehauptungen. Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, das Whatsapp-Protokoll als Beweismittel abzu- nehmen, da dieses nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten gewesen wäre, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen hätte und umgekehrt (Prinzip der Beweisverbindung; Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO).

    4. Soweit der Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Umstand nicht berücksichtigt, dass der Anwalt der Klägerin in einem Schreiben vom

      25. Februar 2019 selbst Zweifel geäussert habe, ob es sich bei der Zuwendung von Fr. 20'000.– um ein Darlehen gehandelt habe (Urk. 86 S. 13 Rz. 49 mit Verweis auf Urk. 64/15), erweist sich dies als unbehelflich, da der Beklagte nicht aufzeigt, dass und wo er im vorinstanzlichen Verfahren Behauptungen zu diesem Schreiben und eine entsprechende Beweisofferte vorgebracht hätte, welche die Vorinstanz überging.

    5. Der Beklagte rügt sodann, die Vorinstanz habe die Zahlung seines Einzelunternehmens an die D. vom 18. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 20'000.– und dem Zahlungszweck Investment Frau H. Fr. 20.000 von Fr. 36.000 gänzlich unberücksichtigt gelassen, obschon aus diesem Beweismittel ersichtlich werde, dass die Klägerin ihm die Fr. 20'000.– treuhänderisch zu Handen der

      D. überwiesen habe (Urk. 86 S. 13 Rz. 47 f.). Dies ergebe sich auch aus der Strafanzeige der Klägerin vom 15. April 2019 und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2020 (Urk. 86 S. 13 f. Rz. 50 f.).

      Der Beklagte stützt seine Rüge auf Beweismittel, welche bereits vor Vorinstanz eingereicht worden waren (vgl. Beweisofferte in Urk. 86 S. 13 Rz. 47 und 50 f.). Hingegen zeigt er wiederum nicht auf, dass und wo er vor Vorinstanz behauptet hätte, dass die Klägerin ihm die Fr. 20'000.– treuhänderisch zu Handen der D. überwiesen habe. Entsprechend ist diese Behauptung als neu zu qualifizieren (vgl. oben Ziff. 3.2), ohne dass dargetan ersichtlich wäre, weshalb der Beklagte diese Behauptung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Entsprechend handelt es sich um ein unzulässiges neues Vorbringen, das im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt wer- den kann (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO und oben Ziff. 3.2). Damit ist der Rüge die Grundlage entzogen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

    6. Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe sich nicht zur Frage geäussert, wer Begünstigter des mit der Zahlung von Fr. 20'000.– ihrer Ansicht nach gewährten Darlehens gewesen sei, zumal die Zahlung auf ein Konto der damaligen E. GmbH überwiesen worden sei. Entsprechend sei – wenn überhaupt

      – nicht er, sondern diese Gesellschaft passivlegitimiert (Urk. 86 S. 14 f.).

      Der Beklagte unterschlägt, dass die Überweisung der Klägerin von

      Fr. 20'000.– vom 4. Dezember 2018 nicht auf ein Konto der (damals noch nicht existenten) E. GmbH, sondern auf dasjenige seines Einzelunternehmens E. erfolgte (vgl. Urk. 66/14-15 und Prot. I S. 35 und S. 39). Ein Einzelunter- nehmen verfügt indes über keine eigene Rechtspersönlichkeit und für Schulden haftet immer das gesamte Vermögen von dessen Inhaber ohne Rücksicht darauf, ob die Verpflichtung im Unternehmensoder im Privatbereich entstanden ist (Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 2018, § 26

      N 20). Der Einwand der fehlenden Passivlegitimation erweist sich daher als unbegründet.

    7. In seiner Eingabe vom 29. Dezember 2022 macht der Beklagte Ausführungen zum verfassungsmässigen Anspruch einer jeden Partei auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Urk. 98 S. 2). Soweit er geltend machen wollte, dieser Anspruch sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht gewährleistet gewesen, begrün- det er dies nicht (vgl. Urk. 98 S. 2) und genügt damit seiner Begründungsobliegenheit nicht (vgl. dazu oben Ziff. 3.1). Abgesehen davon ist die Rüge verspätet, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb der Beklagte dies nicht bereits in seiner Berufungsschrift hätte rügen können. Aus diesen Gründen ist nicht weiter darauf einzugehen.

    8. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in allen genannten Punkten als offensichtlich unbegründet. Sie ist dementsprechend abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist – vorbehältlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffer – vollumfänglich zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

    1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'000.– ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 beantragte der Beklagte, die Klägerin sei zur Übernahme seiner Rechtsvertretungskosten zu verpflichten, da sie mit Ihrem Prozessbetrug, der beklagter Widerkläger und Berufungskläger, riesige Aufwand und Finanzielle Schade Zeit Februar 2019 verursacht habe (Urk. 95 S. 1; vgl. auch Urk. 98 S. 1). Inwiefern ein Prozessbetrug vorliegen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass dem Beklagten durch das von der Klägerin eingeleitete Verfahren Aufwand entstand, rechtfertigt sodann kein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO. Infolgedessen sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 29. September 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. April 2019 zu bezahlen.

  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 27. Mai 2020) wird beseitigt.

  3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 450.– zu ersetzen.

  4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 5 bis 7) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.– festgesetzt.

  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 78, 80/1-2, 86, 87/1-2, 88, 89/3-23, 93, 95, 96, 97/1-2, 98

    und 99, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 11. Januar 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: jo

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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