Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NP220016 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 09.11.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Gericht; Klage; Partei; Recht; Arbeit; Berufung; Vorinstanz; Parteien; Beklagten; Bereich; Klagebewilligung; Bereicherung; Verleihvertrag; Gerichtsstand; Gültig; Ungerechtfertigte; Verfahren; Nichtig; Vertrag; Gerichtsstands; Betrag; Höhe; Entscheid; Person; Verpflichte; LugÜ; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Bezahlen; Vorliege |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 20 OR ; Art. 209 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 318 ZPO ; Art. 319 OR ; Art. 321a OR ; Art. 6 EMRK ; Art. 63 OR ; Art. 66 OR ; Art. 8 ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 131 III 398; 134 III 438; 137 III 617; 142 III 413; 144 III 117; 144 III 349; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP220016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro
in Sachen
,
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X. ,
gegen
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. August 2022 (FV210035-F)
(Urk. 2 S. 2)
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 19'625.35 zzgl. Zins von 5% seit 16.8.2021 zu bezahlen.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kosten für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 525.00 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten.
(Urk. 25 S. 21 f. = Urk. 29 S. 21 f.)
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'100.00 und der Beklagten auf- erlegt.
[Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]
der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 28 S. 2):
1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Horgen vom
25. August 2022 (Geschäfts-Nr. FV210035-F/UB/Rie) aufzuhe- ben.
Die Klage der Klägerin vom 27.10.2021 sei ganz oder abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Eventualiter sei die Klage um CHF 6'541.78 des Forderungsbe- trags zu reduzieren oder nach Ermessen des Gerichtes festzule- gen.
Subeventualiter sei das Verfahren zur Beweisergänzung sowie zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Horgen zurückzuwei- sen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 36 S. 2):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der erstin- stanzliche Entscheid in Gutheissung der Klage zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
27. Januar 2023 (Urk. 36). Am 28. Februar 2023 ging eine Stellungnahme zur Be- rufungsantwort ein (Urk. 40), die der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 41). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
[2016] Nr. 99; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021, E. 5.2;
5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).
bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413
E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.). Eine Ergänzung der Berufung nach Ablauf der ge- setzlichen Frist oder im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin unzulässig.
26. Mai 2020, E. 4.1.4.3).
2.2. Rechtsmittelanträge sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 f., 6.2 m.w.H.). Vorliegend verlangt die Klägerin, der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen sei aufzuheben (Ziffer 1 der Anträge) und die Klage sei ganz oder abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (Ziffer 2 der An- träge). Eventualiter sei die Klage um Fr. 6'541.78 des Forderungsbetrages zu reduzieren oder nach Ermessen des Gerichtes festzulegen (Ziffer 3 der Anträ- ge), subeventualiter sei das Verfahren zur Beweisergänzung sowie zur Neubeur- teilung an das Bezirksgericht Horgen zurückzuweisen (Ziffer 4 der Anträge). In ih- rer Berufungsbegründung stellt sich die Beklagte zusammengefasst auf den Standpunkt, dass keine gültige Klagebewilligung vorliege und die Vorinstanz zur Beurteilung der Klage örtlich nicht zuständig gewesen sei. Zudem sei der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung falsch berechnet worden und der zugespro- chene Betrag um Fr. 6'541.78 zu kürzen (vgl. Urk. 28). Im Lichte der Berufungs- begründung müssen die Anträge der Klägerin daher dahingehend ausgelegt wer- den, dass auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter ein Betrag von Fr. 13'083.57 (Fr. 19'625.35 [von der Vorinstanz zugesprochener Betrag] ./. Fr. 6'541.78 [verlangte Reduktion]) nebst Zins zuzusprechen sei. Daran ändert nichts, dass die Beklagte in ihrer Replik vom 27. Februar 2023 (in unzulässiger Weise) erstmals vorbringt, dass eine Rückforderung der Bereicherung ausge- schlossen sei und nur für den Fall, dass diese Rechtsauffassung nicht geteilt wer- de, der Eventualantrag auf Reduktion des Betrags gestellt worden sei (vgl.
Urk. 40 Rz. 8.2; siehe auch nachstehend Erwägung 6.3.3.). Im Übrigen ist die Be- klagte darauf hinzuweisen, dass für die Festlegung eines Forderungsbetrags nach Ermessens des Gerichts keine Rechtsgrundlage besteht.
Die Klägerin ist gemäss ihrem Handelsregistereintrag eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Personal- und Organisationsberatung, insbesondere Vermittlung von Dauer- und Temporärstellen, Personalverleih, Einzel- und Teamcoaching, bezweckt. Die Be- klagte und Berufungsklägerin ist eine in Liechtenstein ansässige Anstalt. Anfang Dezember 2020 schlossen die Parteien einen Verleihvertrag, wonach die Klägerin als Personalverleiherin der Beklagten per 4. Dezember 2020 eine Mitarbeiterin – C. (nachfolgend: Arbeitnehmerin) – als Anwaltssekretärin vermitteln sollte. Am 5. März 2021 wurde das Pensum der Arbeitnehmerin von 100 % auf 60 % re- duziert und eine unbefristete Einsatzdauer vereinbart, was in einem Abände- rungsvertrag festgehalten wurde. Per 29. Juni 2021 wurde der Verleihvertrag sei- tens der Klägerin gekündigt, nachdem die Beklagte mit der Zahlung der Rech- nungen in Verzug geraten war (Urk. 2 S. 3-7; Prot. I S. 4 ff.; unbestritten geblie- ben in Urk. 9, Prot. I S. 9 ff. i.V.m. Urk. 23, Prot. I S. 14 ff.).
Die Vorinstanz erwog, in der Klagebewilligung vom 29. September 2021
würden als Klägerin D.
B.
GmbH und als Beklagte E.
A. genannt werden. Weiter werde auf der Klagebewilligung festgehalten, dass Herr D. Gesellschafter mit Einzelunterschrift für die B. GmbH erschienen sei. Die beklagte Partei sei trotz Vorladung nicht erschienen, wobei festgehalten werde, dass die beklagte Partei sowie der Vertreter der beklagten Partei im Ausland lebten. Daraus gehe hervor, dass das Friedensrichteramt Hor- gen sehr wohl zwischen der B. GmbH und der A. als Parteien sowie deren Vertreter unterschieden habe. Zwar treffe es zu, dass in der Bezeichnung der klagenden und der beklagten Partei eine Vermischung mit den Vertretern er- folgt sei. Jedoch ändere dies nichts an der Gültigkeit der Klagebewilligung, zumal bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Klagebewilligung klar sei, dass
D.
und E.
als Vertreter der eigentlichen Parteien – der B.
GmbH und der A.
– fungierten. Dafür spreche auch, dass selbst eine im
Sinne von Art. 209 Abs. 2 ZPO mangelhafte Klagebewilligung die Prosequie- rungsfrist auslöse. Somit sei die Klagebewilligung vom 29. September 2021 gültig (Urk. 29 E. II./2.2. S. 5 f.).
nen betroffen seien. Dies habe offenbar auch die Klägerin so verstanden, werde doch in der Eingabe vom 27. Oktober 2021 sie als Klägerin und das Organ als Vertreter aufgeführt. Dies entspreche jedoch nicht der ausgestellten Klagebewilli- gung und es sei nicht Sache einer Partei, die in der Klagebewilligung aufgeführten Parteien von sich aus abzuändern. Dies sei mit dem Verhandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Massgebend seien die Parteibezeichnungen in der Klagebewilli- gung. Die einseitige Abänderung der Klagebewilligung entweder durch die Partei- en oder das Gericht verletze den Grundsatz, dass die Prozessvoraussetzungen vom Gericht festzustellen seien. Die Parteien in der Klagebewilligung und im Ur- teil müssten identisch sein. Die gesamtheitliche Betrachtung der Vorinstanz sei mit zivilprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar. Die Parteien in der Klagebewil- ligung und im Urteil seien nicht identisch, was unzulässig sei. Entsprechend sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben (Urk. 28 Rz. 11).
7. Januar 2016 E. 2.1 in fine).
Vorliegend nennt die Klagebewilligung auf klägerischer Seite D. B. GmbH und auf beklagtischer Seite E. A. (Urk. 1), die Kla-
geschrift führt hingegen als Klägerin die B.
GmbH und als Beklagte die
A. (Urk. 2) auf. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob zwischen den Par- teien des Schlichtungs- und des Gerichtsverfahrens Identität besteht und bejahte dies aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der vorliegenden Klagebewilli- gung. Dies ist nach dem zuvor Ausgeführten nicht zu beanstanden. Im Übrigen stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, dass zwischen den Parteien des Schlichtungs- und des Gerichtsverfahrens Identität besteht, und macht insbesondere auch nicht geltend, dass nicht sie, sondern lediglich ihr Vertreter eine Vorladung zur Schlichtungsverhandlung erhalten habe. Im Gegenteil führt sie selbst aus, es sei ausgewiesen, dass vorliegend einzig die beiden juristischen Personen be- troffen seien. Insofern ist nicht von einer ungültigen Klagebewilligung auszugehen und die Rüge der Beklagten geht ins Leere.
Die Vorinstanz erwog, dass die örtliche Zuständigkeit als Prozessvorausset- zung sich für Binnensachverhalte aus Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO ergebe. Für inter- nationale Sachverhalte seien primär die Regeln des IPRG sowie die diesem vor- gehenden völkerrechtlichen Verträge – wie für Zivil- und Handelssachen insbe- sondere das Lugano Übereinkommen (kurz LugÜ) – massgebend. Zwar sei Liechtenstein als Sitzstaat der Beklagten nicht Vertragspartei des LugÜ. Indes sei Art. 23 LugÜ, welcher Regelungen für Gerichtsstandsklauseln enthalte, räumlich- persönlich bereits anwendbar, wenn (i) mindestens eine Partei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines LugÜ-Staates habe und (ii) ein Gericht eines LugÜ-Staates als zuständiges Gericht festgelegt werde. Beides treffe vorliegend zu, weshalb Art. 23 LugÜ für die Beurteilung der Gerichtsstandsklausel einschlägig sei. Art. 23 Ziff. 1, 2 und 5 LugÜ statuierten die Anforderungen an eine Gerichtsstandsklau- sel. Im Gegensatz zur Formfrage sei die Frage des Zustandekommens nach der lex causae zu beurteilen. Form und Zustandekommen seien aber miteinander verbunden und könnten deshalb nicht isoliert betrachtet werden (mit Verweis auf Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2. Auflage, 2020 Bern, N 1304). Jeden- falls bilde die Gerichtsstandvereinbarung eine vom Hauptvertrag unabhängige Übereinkunft. Als Folge dieser Autonomie könne gegen die Gültigkeit der Ge- richtsstandvereinbarung nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig. Die Gültigkeit der Prorogation sei unabhängig und ohne Rücksicht auf die Gültig- keit des Hauptvertrages zu prüfen. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes er- folge etwa in Fällen der fehlenden Handlungs- oder Rechtsfähigkeit, der Furchter- regung, des Irrtums oder der absichtlichen Täuschung (mit Verweis auf BGE 131 III 398 E. 5 und BSK LugÜ-Berger, Art. 23 N 54 ff.). Eine Folge dieser autonomen
Betrachtung sei im Übrigen, dass es sich bei der Frage der Gültigkeit einer Ge- richtsstandsklausel nicht um eine doppelrelevante Tatsache handle (mit Verweis auf BGer 4A_368/2016 vom 5. September 2016, E. 2.2).
auch die Beurteilung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Damit sei das angerufene Gericht zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ört- lich zuständig (Urk. 29 E. II./2.5. S. 7-10).
weshalb vorliegend von der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung und den Lehrmeinungen abgewichen werden soll. Auch leuchtet nicht ein, weshalb der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid nicht einschlägig sein soll, stellt doch ein nichtiger Vertrag gerade einen Fall eines ungültigen Vertrages dar. Soweit die Klägerin mit Art. 20 OR und Art. 8 UWG argumentiert und überdies ei- ne fehlende AGB-Kontrolle moniert, übersieht sie, dass es sich vorliegend um ei- nen internationalen Sachverhalt handelt und Art. 23 LugÜ vertragsautonom aus- zulegen ist. Insofern kommen die schweizerischen Bestimmungen weder direkt noch analog zur Anwendung. Abgesehen davon leitet sie aus der ihrer Ansicht nach zu Unrecht unterbliebenen Konsens- und Auslegungskontrolle der AGB auch nichts Konkretes zu ihren Gunsten ab. Sie belässt es vielmehr bei einer all- gemein gehaltenen Kritik. Und schliesslich verfängt auch ihr Argument nicht, der von der Vorinstanz eingenommene Rechtsstandpunkt führe zu einem unzulässi- gen forum shopping. Unter einem forum shopping ist die Möglichkeit eines Klä- gers zu verstehen, aus einer Vielzahl von ihm offenstehenden Gerichtsständen den ihm vorteilhaftesten auszuwählen (vgl. bspw. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 9). Vorliegend haben die Parteien in den AGB einen Gerichtsstand vor- gesehen, mit welchem sich die Beklagte durch Unterzeichnung des Vertrages einverstanden erklärt hat. Von einem (unzulässigen) forum shopping kann daher keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund braucht auf die Ausführungen der Be- klagten, es liege auch keine Einlassung vor (vgl. Urk. 28 Rz. 14 vi), nicht weiter eingegangen zu werden.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sowohl auf den geltend gemachten Anspruch aus dem Verleihvertrag als auch auf den (subsidiär) geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung schweizerisches Recht anwendbar sei (zur entsprechenden Begründung siehe Urk. 29 E. III./1. S. 10 f.). Die Beklagte verweist in ihrer Rechtsmittelschrift im Zusammenhang mit dem anwendbaren Recht allgemein auf die vorstehenden Ausführungen, trotz anderslautender Auf- fassungen in der Lehre. Im Weiteren bringt sie vor, dieses (gemeint wohl: das anwendbare Recht) spiele vorliegend eine völlig untergeordnete Rolle, da die
diesbezüglichen Gesetzgebungen in beiden Ländern praktisch identisch seien (Urk. 28 Rz. 15).
welcher Wert der Arbeitsleistung von Frau C. zuzüglich der Kosten für die Rekrutierung einer Arbeitskraft beizumessen sei. Diesbezüglich führe die Klägerin an, der Wert sei auf knapp Fr. 20'000.– zu veranschlagen. Dabei handle es sich um Lohnzahlungen an Frau C. zuzüglich Arbeitgeberkosten. Für diese Behauptungen seien keine Beweismittel angeboten worden. Allerdings sei auch fraglich, ob diese [Behauptungen] in tatsächlicher Hinsicht von der Beklagten überhaupt bestritten worden seien. Die Klägerin führe aber ohnehin aus, dass ge- stützt auf die Stundenrapporte von Frau C. Rechnungen von insgesamt Fr. 19'635.35 an die Beklagte gestellt und nicht bezahlt worden seien. Dies werde mit den Urkunden 3/6-7 und 3/9-16 belegt und sei für die objektive Betrachtung einschlägig. Denn dabei handle es sich um den Betrag, den die Beklagte für die Arbeitsleistung einer mit Frau C. vergleichbaren Arbeitnehmerin hätte be- zahlen müssen. Der Beklagten seien somit Kosten in dieser Höhe erspart geblie- ben. Demzufolge sei der Wert der ungerechtfertigten Bereicherung auf Fr. 19'625.35 festzusetzen. Die Beklagte wende ein, die Arbeitsrapporte seien nicht unterzeichnet bzw. genehmigt worden. Indes seien diese Rapporte von Per- sonen unterzeichnet worden, die zur Vertretung der Beklagten mit Einzelunter- schrift berechtigt seien. Zudem sei offensichtlich, dass Frau C. durch die Klägerin vermittelt worden sei. Insofern sei die Bezeichnung Advokaturbüro Dr. E. -_ auf den Rapporten unbeachtlich und der beklagtische Einwand gehe fehl. Des Weiteren bemängle die Beklagte – allerdings unsubstantiiert – die Quali- tät der Arbeitsleistung von Frau C. . Allerdings bemesse sich die Höhe der zu erstattenden Bereicherung anhand objektiver Kriterien. Da die Bereicherung vorliegend im Bezug der Arbeitsleistungen einer Arbeitnehmerin zu sehen sei, habe die Beurteilung der Qualität der Leistungen in Anlehnung an das Arbeits- recht zu erfolgen. Gemäss Art. 319 Abs. 1 OR verpflichte sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit und der Arbeitgeber zur Entrichtung von Lohn. Art. 321a Abs. 1 OR statuiere, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Arbeiten sorg- fältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren habe. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht bedeute eine nicht gehörige Erfüllung des Arbeitsvertrages. Nicht möglich sei in solchen Fällen aber die Einstellung oder Kürzung der Lohnzahlungspflicht durch die Arbeitgeberin. Eine solche komme nur bei unberechtigter Verweigerung der Arbeitsleistung in Be- tracht. Somit könne die Beklagte aus der vermeintlich mangelhaften Qualität der Arbeitsleistung bezüglich der Höhe der Bereicherung nichts ableiten. Folglich schulde die Beklagte der Klägerin Fr. 19'625.35 aus ungerechtfertigter Bereiche- rung (Urk. 29 E. III./3. S. 16-20).
Die Beklagte moniert im Wesentlichen, dass der eingesetzten Mitarbeiterin, C. , gemäss dem vor Vorinstanz eingereichten Arbeitsvertrag ein Stunden- lohn von Fr. 57.20 (inkl. Sozialleistungen) bezahlt, der Beklagten hingegen ein Stundenansatz von Fr. 85.80 verrechnet worden sei. Die Marge von Fr. 28.60 könne nicht geltend gemacht werden. In BGE 134 III 438 werde die Rückforde- rung von Leistungen, die aufgrund eines rechtswidrigen Vertrages erbracht wor- den seien, auf den sogenannten Gaunerlohn beschränkt, auch wenn die Rück- abwicklung nach der subjektiven Bewertung der Parteien vorzunehmen sei. Die Beklagte habe vor Vorinstanz die ungenügenden Leistungen der eingesetzten Mitarbeiterin thematisiert. Dieser Einwand sei von der Vorinstanz jedoch mangels genügender Substanzierung verworfen worden. Dennoch sei zu bemerken, dass die Klägerin ihre Forderung primär aus dem nichtigen Verleihvertrag geltend gemacht habe. Zwischen Frau C. -_ und der Beklagten habe kein Arbeitsver- hältnis bestanden. Somit finde auch kein Vertragsrecht Anwendung, wie die Vo- rinstanz dies andeute. Die ungerechtfertigte Bereicherung sei erst vor Schranken geltend gemacht worden. Dabei gelte es, die privatautonome Bewertung auch für die Rückleistung von Dienstleistungen und Unterlassungen anzuerkennen, die re- gelmässig keinen oder jedenfalls keinen einfach zu bestimmenden Marktwert hät- ten. Um dies zu vereinfachen, werde beantragt, lediglich die Marge zu kürzen. Diese sei auf Fr. 6'541.78 (Fr. 19'625.35 abzüglich Fr. 13'083.57 [Fr. 19'625.35 / Fr. 85.80 x Fr. 57.20]) zu beziffern. Die vorinstanzliche Rechtsauffassung, wonach die Forderung aus einem nichtigen Vertrag der ungerechtfertigten Bereicherung entspreche, sei nicht nur unhaltbar, sondern belohne gar unrechtmässiges Ver- halten (Urk. 28 Rz. 17).
Alters der Arbeitnehmerin hohe Arbeitgebersozialleistungskosten von rund 18 %, Outsourcingkosten von 1.23 % auf dem fakturierten Nettoumsatz für das externe Pay-Rolling sowie Rückstellungen für das Inkassorisiko von 5 % angefal- len seien. Nach all diesen Ausgaben und aufgrund des aufwändigen Selektions- verfahrens mit zwei Inseraten, die die Klägerin auf eigene Kosten publiziert habe, und 12 eingegangenen Dossiers sei der Klägerin eine nahezu inexistente Marge von insgesamt maximal Fr. 580.84 verblieben (zur genauen Aufstellung siehe Urk. 36 Rz. 39). Die üblichen Lohnkosten für eine Person mit dem Anstellungspro- fil der Arbeitnehmerin würden gemäss Lohnrechner im Durchschnitt Fr. 8'460.– pro Monat betragen, was einem Bruttostundenlohn von Fr. 57.31 zu den Bedin- gungen gemäss Einsatzvertrag (42h/Woche, Ferien 10.60 %, Feiertagsentschädi- gung 3.20 %, 13. Monatslohn 8.33 %) entspreche. Der Bruttostundenlohn gemäss dem Einsatzvertrag habe Fr. 57.20 betragen und entspreche damit ziemlich ge- nau dem Marktwert für die Anstellung einer Person mit vergleichbarem Profil. Der marktübliche Multiplikationsfaktor (Tarif im Verhältnis zum Bruttolohn) im Perso- nalverleih betrage für eine 60-jährige Mitarbeiterin auf Stufe Direktionsassistentin
1.55. In casu liege ein geringfügig unter dem Marktwert liegender Multiplikations- faktor von 1.50 (Fr. 85.80/Fr. 57.20) vor. Die weiteren Arbeitgeberkosten seien grösstenteils im Verhältnis zu den Lohnkosten zu sehen. Nach Abzug dieser Ar- beitgeberkosten verbleibe der Klägerin eine nahezu inexistente Marge, die im Multiplikationsfaktor eingerechnet sei und Teil des Marktwerts darstelle. Die Klä- gerin sei mithin im Umfang der genannten Arbeitgeberkosten entreichert und die Beklagte bereichert. Damit sei die ungerechtfertigte Bereicherung praktisch iden- tisch mit der Forderung. Was den von der Beklagten erwähnten Gaunerlohn an- gehe, so habe sich die Klägerin betreffend den nichtigen Verleihvertrag in einem Irrtum befunden. Sie sei von einem gültigen Verleihvertrag ausgegangen und ha- be ihn auch erfüllt. Insofern sei die Bereicherung vollumfänglich zu erstatten. Die Rückerstattung habe dabei in natura zu erfolgen. Wo dies nicht möglich sei, sei der bereicherte Wertersatz zu bestimmen, der dem Marktwert entspreche. Der Marktwert entspreche den Lohnzahlungen zuzüglich weiterer Arbeitgeberkosten und Gewinnmarge. Demnach betrage der Wertersatz vorliegend – wie von der Vorinstanz korrekt erwogen – Fr. 19'625.35 (Urk. 36 Rz. 36-50 S. 7-11).
mit dem geltend gemachten Betrag einzig vor, die Rechnungen hätten im Wesent- lichen die Lohnzahlungen plus Arbeitgeberkosten umfasst, die Gewinnmarge sei aufgrund des hohen Lohnes und des aufwändigen Selektionsverfahrens relativ gering gewesen und die Arbeitszeitrapporte sowie Rechnungen seien allesamt eingereicht worden (Prot. I S. 4 ff.). Damit hat die Klägerin vor Vorinstanz nicht dargelegt, wie sich der von den Parteien im Verleihvertrag vereinbarte Stunden- ansatz von Fr. 85.80 konkret aufschlüsselt (Lohn der Arbeitnehmerin, Arbeitge- berkosten, Gewinn). Insofern fehlt es an den notwendigen Behauptungen für die Beurteilung des der Klägerin zustehenden Betrags aus ungerechtfertigter Berei- cherung. Soweit sie dies im Berufungsverfahren nachholt (vgl. Urk. 36 Rz. 39), ist sie verspätet und die diesbezüglichen Vorbringen haben als unzulässige Noven unbeachtlich zu bleiben (vgl. vorstehende Erwägung 2.1.3.). Die Beklagte aner- kennt jedoch, dass der Arbeitnehmerin ein Salär von Fr. 13'083.60 brutto ausbe- zahlt worden ist. Damit ist der Klägerin – in Gutheissung der Berufung – der Be- trag von Fr. 13'083.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. August 2021 zuzuspre- chen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'100.– festgesetzt.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'625.35.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
versandt am: ya
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