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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils NP220009: Obergericht des Kantons Zürich

En fait, le Tribunal a prononcé le divorce entre Monsieur A______ et Madame B______, en dissolvant leur mariage et en ordonnant le maintien de l'autorité parentale conjointe sur leur enfant G______. Le Tribunal a également ordonné le maintien du placement de G______ en foyer, en raison des problèmes familiaux et de la dépendance à l'alcool de la mère. En ce qui concerne le droit de visite, le Tribunal a limité les visites de Monsieur A______ en raison de son comportement et de son manque de prise de conscience des besoins de sa fille. Les contributions financières pour l'entretien de l'enfant ont été fixées en fonction des ressources de chaque parent. Le Tribunal a pris en compte les rapports des services sociaux et a pris des mesures adaptées pour garantir le bien-être de l'enfant.

Urteilsdetails des Kantongerichts NP220009

Kanton:ZH
Fallnummer:NP220009
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NP220009 vom 26.09.2023 (ZH)
Datum:26.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Stockwerkeigentum
Schlagwörter : Beiblatt; Stockwerkeigentümer; Reglement; Terrasse; Reglements; Vorinstanz; Terrassen; Massnahme; Berufung; Massnahmen; Pflanzentröge; Beiblatts; Beschluss; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Beschlüsse; Beklagten; Bestimmungen; Ziffer; Verfahren; Auslegung; Gemeinschaft; Recht; Entscheid; Parteien; Gartensitzplätze; önnte
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 647e ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:133 III 61; 138 III 374; 142 III 271; 144 III 394;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts NP220009

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP220009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin

Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro

Urteil vom 26. September 2023

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,
  3. C. ,
  4. D. ,

Kläger und Berufungskläger

1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft E. -weg 1-9,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend Stockwerkeigentum

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Februar 2022 (FV210021-F)

Rechtsbegehren:

(Urk. 2 S. 2)

1. Es seien die Beschlüsse Nrn. 6.4 und 6.5 der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 8. Juli 2020 aufzuheben.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.00 und gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.

Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 8. Februar 2022:

(Urk. 23 S. 26 = Urk. 27 S. 26)

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'900.

  3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden den Klägern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 650 wird von den Klägern nachgefordert.

  4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'000 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

  5. [Schriftliche Mitteilung.]

  6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage.]

    BerufungsAnträge:

    der Kläger und Berufungskläger (Urk. 26 S. 2):

    1. Es sei die Klage in Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des angefochte- nen Urteils gutzuheissen.

    1. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens gemäss Disp.-Ziffn. 3 und 4 aufzuheben und entsprechend dem geänderten Verfahrensausgang neu festzulegen und dabei die Beklagte vollumfänglich als kosten- und entschädigungspflichtig (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu erklären.

    2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.

der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 35 S. 2):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zulasten der Kläger, unter solidarischer Haftbarkeit.

Erwägungen:

  1. Prozessverlauf

    1. Die Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) machten unter Einreichung der Klagebewilligung am 26. August 2021 die vorliegende Klage anhängig (Urk. 2, Rechtsbegehren eingangs aufgefährt). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 27 E. I. S. 2 f.). Am 8. Februar 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 23 = Urk. 27).

    2. Hiergegen erhoben die Kläger mit Eingabe vom 23. Mai 2022 rechtzeitig (vgl. Urk. 24/1; Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs angefährten RechtsmittelAnträgen (Urk. 26). Der mit Verfügung vom 8. Juni 2022 einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 30 und Urk. 31). Die Berufungsantwort datiert vom 14. September 2022 (Urk. 35; s.a. Urk. 33). In der Folge liessen sich die Parteien je noch einmal vernehmen (Urk. 39 und Urk. 45). Mit Eingabe vom

14. März 2023 teilte die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) mit, dass mit Wirkung ab 1. April 2023 die F. AG als Verwaltung fungiere (Urk. 47) Das Rubrum wurde entsprechend angepasst. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-25) wurden beigezogen.

  1. Prozessuales

    1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu-

      stellen. Zudem muss sie im Gegensatz zur Klageschrift nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungskläger haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stätzen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 [nicht

      publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerägten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser präfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender SachverhaltsRügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.).

    2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO beRücksichtigt werden,

      d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren zulässigkeit darzutun (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). Vor

      diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen in der Berufungsschrift zur Entstehungsgeschichte des heutigen Reglements und seines Beiblatts Nr. 2 (Urk. 26 Rz. 21 f.), zum Merkblatt Gestaltung der Terrassen vom 28. Januar

      2004 (Urk. 26 Rz. 24), zum Farbton der TRüge der Stockwerkeigentümer G. (Urk. 26 Rz. 37), zu den Umständen im Zusammenhang mit der Terrassensanie-

      rung H.

      (Urk. 39 Rz. 13) sowie zur ungenügenden Information der Stockwerkeigentümer, soweit sie über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehen (Urk. 26 Rz. 61 ff.), als verspätet und haben damit unbeachtlich zu bleiben, zumal die Kläger nicht darlegen, weshalb sie diese Behauptungen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz hätten vorbringen können. Gleiches gilt mit Bezug auf die in diesem Zusammenhang erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Beweismittel (Urk. 29/6-16 und Urk. 41/17).

  2. Ausgangslage

    1. Die Kläger sind Eigentümer je einer Stockwerkeigentumseinheit (Wohnung) in der liegenschaft E. -weg ... (Kläger 1), E. -weg ... (Kläger 2 und 3) sowie E. -weg ... (Kläger 4) in I. . Bei der Beklagten handelt es sich um die Stockwerkeigentümergemeinschaft E. -weg 1-9 in I. .

    2. Die Terrassen der Nämlichen liegenschaft verfügen über PflanzentRüge, wobei zwei Kategorien unterschieden werden: die gemauerten PflanzentRüge sowie die (der Terrasse) vorgehängten PflanzentRüge. Der Stockwerkeigentümer J. liess die auf seiner Terrasse befindlichen gemauerten PflanzentRüge entfernen und Glasgeländer anbringen. Zudem wurden auf die gemauerten Brüstungen Glasgeländer aufgesetzt. Der Stockwerkeigentümer K. erlitt in den letzten drei Jahren zwei erhebliche Wasserschäden und will im Zuge der (notwendigen) Sanierungen die gemauerten PflanzentRüge ebenfalls entfernen und Glasgeländer anbring lassen.

    3. An der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 8. Juli 2020 wurden die folgenden (vorliegend interessierenden) Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit (12 von 16 Kopfstimmen und 762/1000 Wertquoten) gefasst, wobei die Kläger (3 Kopfstimmen; 172/1000 Wertquote) gegen diese Beschlüsse stimmten:

      6.4. Nachträgliche Genehmigung Glasgeländer Terrasse E. weg ... (bereits durch Herrn J. erstellt).

      Nach ausführlicher Erläuterung der Fakten und Beantwortung der Fragen wird dem Antrag mit 12 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen

      (A. , B. C. , D. ) stattgegeben. Die baurechtlichen Vorschriften müssen eingehalten werden. Die vorgehängten Be-

      tontRüge (halbrund) dürfen wie im Beiblatt 2 erwähnt nicht entfernt wer-

      den. Das schriftliche Einverständnis für die VerGrösserung der Nutzungsfläche muss, wie im Beiblatt 2 erwähnt, bei den direkten Nachbarn (oben und unten) eingeholt werden und schriftlich bei der Verwaltung eingereicht werden.

      6.5. Antrag ET K. : Erstellung Glasgeländer auf der Terrasse 4c Nach ausführlicher Erläuterung wird dem Antrag mit 12 Ja-Stimmen

      und 3 Nein-Stimmen (A. , B. C. , D. ) stattgegeben. Auch hier dürfen die vorgehängten BetontRüge (halbrund) nicht

      entfernt werden und die baurechtlichen Vorschriften müssen eingehal-

      ten werden. Das schriftliche Einverständnis für die VerGrösserung der Nutzungsfläche muss, wie in Beiblatt 2 erwähnt, bei den direkten Nachbarn (oben und unten) eingeholt werden und schriftlich bei der Verwaltung eingereicht werden.

    4. Die Kläger verlangen die Aufhebung dieser Beschlüsse (vgl. zum Ganzen Urk. 27 E. III./1.-3. S. 7 f.; s.a. Urk. 4/1, Urk. 19 S. 2 und Urk. 20 Rz. 9 f.).

  3. Vorinstanzlicher Entscheid

    1. Die Kläger stellten sich vor Vorinstanz im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschlüsse seien aufzuheben, da (i) sie in Verletzung des Beiblatts Nr. 2 ergangen seien, (ii) sie nicht mit dem notwendigen Quorum gefasst worden seien sowie (iii) die Verwaltung wesentliche, für die Beschlussfassung relevante Informationen unterschlagen habe (vgl. Urk. 27 E. III./7. S. 10).

    2. Die Vorinstanz verwarf im angefochtenen Entscheid die von den Klägern vorgebrachten Argumente. In Bezug auf die ersten beiden Punkte erwog sie, es sei zunächst das Reglement und das Beiblatt Nr. 2 auszulegen. Da der übereinstimmende wirkliche Wille vorliegend nicht feststellbar sein dürfte, seien sie nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die im Reglement in den Art. 22-24 i.V.m. Art. 32-34 vorgesehenen Beschlussquoren für bauliche Massnahmen die weitgehend mit der in Art. 647c-647e ZGB gesetzlich vorgesehenen Quorenregelung übereinstimmten gülten ihrem Wortlaut nach allgemein und seien nicht auf bestimmte Gebäudeteile beschränkt. Das Beiblatt Nr. 2 beschränke sich demgegen-

      über auf die Gestaltung der Terrassen und/oder Gartensitzplötze. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass es sich bei letzterem um eine vorrangige lex specialis handle: So finde Beiblatt Nr. 2 seine Grundlage in den Sonderregelungen gemäss Art. 52 ff. des Reglements. Die unter dem Titel Sonderregelungen enthaltenen Bestimmungen würden insbesondere die [a]usschliesslichen Benützungsrechte der Stockwerkeigentümer an den Terrassen und/oder Gartensitzplötzen (Art. 52 des Reglements) bzw. deren Beschränkungen (Art. 53 des Reglements) regeln. Die Beschränkungen betröfen mithin die ausschliesslichen Benützungsrechte der Stockwerkeigentümer. Art. 53 lit. a des Reglements laute dabei wie folgt:

      Den jeweiligen Eigentümern der betreffenden Wohnungen ist es untersagt, auf den ihnen zur ausschliesslichen Benützung zugewiesenen Flächen

      1. Änderungen baulicher Art vorzunehmen ohne vorgängig die Bestimmungen von Beiblatt [Nr.] 2 zu berücksichtigen

        Gemäss diesem Wortlaut seien die jeweiligen Stockwerkeigentümer durch das Reglement ermöchtigt, bauliche Massnahmen an ihren Terrassen vorzunehmen. Dabei seien ihre Befugnisse durch die in Beiblatt Nr. 2 vorgesehenen Regeln beschränkt. Aus dem Wortlaut und der Systematik ergebe sich aber nicht der Klägerische Umkehrschluss, dass Beiblatt Nr. 2 auch die Befugnisse der Stockwerkeigentümer gemeinschaft ? wie sie für bauliche Massnahmen in den Art. 22-24

        i.V.m. Art. 32-34 des Reglements festgelegt seien beschränke (Urk. 27

        E. IV./1.2.3. S. 13 f.). Insbesondere könne der klägerische Umkehrschluss auch nicht aus Art. 34 lit. a Lemma 5 des Reglements gezogen werden, zumal die vorliegend angefochtenen Beschlüsse weder die ausschliesslichen Benützungsrechte der Stockwerkeigentümer noch deren Beschränkungen verändere (mit Verweis auf BGer 5C.110/2001 vom 15. Oktober 2001, E. 3a; Urk. 27 E. IV./1.2.4. S. 14 f.). Damit spreche der Wortlaut sowie die Systematik des Beiblatts Nr. 2 dafür, dass das Beiblatt Nr. 2 den Stockwerkeigentümern beschränkte Befugnisse einRäume, Nämlich bauliche VerÄnderungen vorzunehmen, ohne dass ein vorgängiger Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig wäre. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass Beiblatt Nr. 2 auch die Befugnisse der Stockwerkeigentümergemeinschaft beschränke. Demnach sprächen Wortlaut und Systematik dafür, dass bauliche Massnahmen an den Terrassen entweder (i) durch

        einen Stockwerkeigentümerbeschluss entsprechend den Regeln von Art. 22-24

        i.V.m. Art. 32-34 des Reglements (ii) durch übereinstimmung mit Beiblatt Nr. 2 legitimiert werden könnten (Urk. 27 E. IV./1.2.5. S. 15). Dem entspreche auch eine Auslegung des Reglements und des Beiblatts nach Sinn und Zweck. So erscheine es durchaus sinnvoll, dass gewisse, grundsätzlich weniger weitgehende bauliche Massnahmen ohne Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung durch die jeweiligen Stockwerkeigentümer Eigenmächtig vorgenommen werden könnten. Dies gelte beispielsweise für die folgenden in Beiblatt Nr. 2 enthaltenen Regeln:

        a) die gemauerten PflanzentRüge können durch vorfabrizierte, freistehende BetontRüge ersetzt werden, [...]

        [...]

        d) Jeder Eigentümer kann die Art des Bodenbelags auf der Terrasse bzw. dem Gartensitzplatz wählen (Material und Farbe), [...]

        Damit würden beschränkte Befugnisse von der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf die einzelnen Stockwerkeigentümer übertragen. Es wäre ein wenig praktikables Ergebnis, wenn sämtliche baulichen Massnahmen an Terrassen und Gartensitzplötzen, welche nicht explizit in Beiblatt Nr. 2 enthalten seien, nur einstimmig beschlossen werden könnten. Nützliche und selbst notwendige dringliche Massnahmen könnten dann nur mit einstimmigem Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung legitimiert werden. Folglich würde jedem Stockwerkeigentümer ein Vetorecht zukommen, was nicht sachgemäss erschei- ne. Ferner könnte beispielsweise der Anstrich der gesamten liegenschaft mit ei- ner anderen Farbe nach den Regeln von Art. 22-24 i.V.m. Art. 32-34 des Reglements erfolgen. Ausgerechnet für die (objektiv) wenig bedeutsame Frage der PflanzentRüge wäre demgegenüber Einstimmigkeit erforderlich. Auch insofern produziere die klägerische Auslegung unsachgemüsse Wertungswiderspräche. Sachgerecht erscheine daher vielmehr, dass die Stockwerkeigentümer bauliche Massnahmen an ihren Terrassen und Gartensitzplötzen innerhalb der Vorgaben des Beiblatts Nr. 2 Eigenmächtig vornehmen könnten. Sollten weitergehende bzw. davon abweichende bauliche Massnahmen umgesetzt werden, seien diese durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft nach der Stufenfolge der Art. 22-24 i.V.m. Art. 32-34 des Reglements zu legitimieren (Urk. 27 E. IV./1.2.6. S. 15 f.). Die bisherige Beschlusspraxis der Stockwerkeigentümergemeinschaft spreche ebenfalls für die Auslegung, wonach Beiblatt Nr. 2 (als Sonderregelung für bauliche Mass- nahmen) neben den allgemeinen Regeln für bauliche Massnahmen gemäss Art. 22-24 i.V.m. Art. 32-34 des Reglements stehe (mit Verweis auf die Umbauten des Gartensitzplatzes der Stockwerkeigentümer L. sowie die Terrassensa-

        nierung der Stockwerkeigentümer M. , N.

        und H. ; Urk. 27

        E. IV./1.2.7. S. 16 f.). Insgesamt überzeuge damit die von der Beklagten vertrete- ne Auslegung, wonach bauliche Massnahmen an den Terrassen Gartensitzplötzen entweder durch Einhaltung der Bestimmungen von Art. 22-24 i.V.m. Art. 32-24 des Reglements der Bestimmungen des Beiblatts Nr. 2 legitimiert werden könnten (Urk. 27 E. IV./1.2.8. S. 17).

        Vorliegend sei der Beschluss mit einem qualifizierten Mehr gefällt worden. Gemäss Art. 33 lit. a und Art. 23 Abs. 1 des Reglements könnten nützliche bauliche Massnahmen durch die Mehrheit aller Stockwerkeigentümer, die auch die Mehrheit der Wertquoten vertrete, beschlossen werden. Und selbst wenn es sich um eine luxuriöse bauliche Massnahme handeln sollte, für welche gemäss Art. 24 Abs. 1 des Reglements das Einstimmigkeitsprinzip gelte, so seien vorliegend die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Einstimmigkeitsprinzip gemäss Art. 24 Abs. 2 des Reglements erfüllt: Die Kläger würden keine vorübergehende Beeinträchtigung durch die baulichen Massnahmen geltend machen. Zudem würden die Kosten von den Stockwerkeigentümern J. und K. unbestrittenermassen selbst übernommen werden, soweit diese gemäss Reglement und Beiblatt Nr. 2 nicht Sache der Stockwerkeigentümergemeinschaft seien. Auch hätten die Kläger soweit sie sich auf ästhetische bzw. ideelle Gesichtspunkte berufen würden (Beeinträchtigung aufgrund der optischen Natur der TRüge für das Gesamtbild) keine dauernde Beeinträchtigung im Gebrauch in der Benützung zu gewürtigen, zumal ideelle Werte nicht unter den Begriff des Nutzens und Gebrauchs im Sinne von Art. 647e Abs. 2 ZGB fallen würden (mit Verweis auf Entscheide des Zürcher Obergerichts). Soweit die Kläger sich auf den Verlust des Sichtschutzes berufen würden, sei ihnen entgegenzuhalten, dass sie nicht substantiiert behauptet hätten, inwiefern die Umbauten J. und K. konkret den Sichtschutz tangierten bzw. inwiefern sie deshalb im Gebrauch und Nutzen

        ihrer Stockwerkeigentumsanteile beeinträchtigt seien. Es könne daher letztlich offenbleiben, ob es sich bei den Umbauten J. und K. um nützliche luxuriöse bauliche Massnahmen handle (Urk. 27 E. IV./1.3. S. 17-20).

        Die Kläger würden überdies geltend machen, die Beschlüsse würden gegen das Reglement verstossen, da an der Stockwerkeigentümerversammlung vom

        29. November 2019 (recte: 26. November 2019) einstimmig die Auffassung vertreten worden sei, die Glasbrüstungen würden nicht dem Reglement entsprechen. Das Beiblatt Nr. 2 lege fest, welche Änderungen an den gemauerten Pflanzenträgen zulässig seien. Ein Ersatz durch Glasbrüstungen sei offenkundig nicht erlaubt. Die äussere Erscheinung werde massiv verändert, was die bauliche Einheitlichkeit und die gartenstadtartige Begrünung betreffe. Der angestrebte Sichtschutz entfalle vollständig und die konzipierten begehbaren Nutzflächen würden verändert, was ein Verstoss gegen Ziff. 2 lit. c des Beiblatts Nr. 2 darstelle. über diese Regelungen dürfe sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht hinwegsetzen. Mit den Klägern sei davon auszugehen, dass die an jener Versammlung anwesenden Stockwerkeigentümer der Auffassung gewesen seien, dass die Glasgeländer auf der Terrasse des Stockwerkeigentümers J. (i) ohne Ge- nehmigung der Versammlung realisiert worden seien und überdies (ii) nicht dem Reglement und dem Beiblatt entsprächen. Aus diesen Feststellungen ergebe sich jedoch nicht, dass eine Genehmigung der Umbaute J. nach den Regeln von Art. 22-24 i.V.m. Art. 32-34 des Reglements reglementswidrig wäre. Vielmehr stätze dies die vorherige Auslegung, wonach die Umbaute J. (und K. ) entweder den Bestimmungen von Beiblatt Nr. 2 alternativ den Bestimmungen von Art. 22-24 i.V.m. Art. 32-24 des Reglements entsprechen müsse. Demgemäss seien die Beschlüsse nicht reglementswidrig (Urk. 27 E. IV./2. S. 20 f.)

    3. Die Kläger beMängeln in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe das Reglement einzig mit Blick auf die Frage nach dem Einstimmigkeitserfordernis ausgelegt, anstatt zu prüfen, welche Gestaltung der Terrassen das Reglement verlange. Das Beiblatt Nr. 2 regle in allgemeiner Weise die (bauliche) Gestaltung der Terrassen und/oder der Gartensitzplötze. Insofern leuchte es nicht ein, weshalb es sich hier im Vergleich zu den Art. 22-24 i.V.m. Art. 32-34 des Regle-

      ments nicht um eine lex specialis handeln solle. Im Gegenteil enthalte das Beiblatt Nr. 2 offenkundig Spezialregelungen für die Gestaltung der Terrassen und Gartensitzplötze, die den allgemeinen Bestimmungen des Reglements vorgehen würden. Dabei richte es sich ausDrücklich nicht nur an den einzelnen Stockwerkeigentümer, sondern auch an die Gemeinschaft, was sich aus dessen Ziffern 1 und 3 ergebe. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sprächen Wortlaut, Systematik und namentlich auch Sinn und Zweck des Reglements sowie des Beiblatts Nr. 2 klar dafür, dass die Gestaltungsanforderungen des Beiblatts Nr. 2 einzuhalten seien, unabhängig davon, ob der einzelne Stockwerkeigentümer die fraglichen Massnahmen in eigener Kompetenz ausführen könne dafür die Zustimmung der Gemeinschaft benötige. Die bisherige Beschlusspraxis spreche ebenfalls nicht für das Auslegungsergebnis der Vorinstanz, sondern vielmehr für den Standpunkt der Kläger. Insbesondere würde das Verhalten der Stockwerkeigentümer an der Versammlung vom 26. November 2019 wenig Sinn machen: Würde es wie die Vorinstanz erwogen habe genügen, dass alternativ die Vorgaben des Beiblatts Nr. 2 eingehalten oder ein Beschluss durch die Gemeinschaft erwirkt werden könne, so wäre es unnötig gewesen, an der besagten Versammlung den Antrag Nr. 5.1 zurückzustellen und zunächst eine Revision des Beiblatts Nr. 2 anzustreben. Vielmehr hätte ein Beschluss wie der vorliegend strittige ergehen können. Indes seien sich die Stockwerkeigentümer einig gewesen, dass dies reglementswidrig gewesen wäre, und es sei ausDrücklich festgehalten worden, dass erst eine Reglementsänderung (Anpassung des Beiblatts Nr. 2) die Realisation von einem Glasgeländer ermöglichen würde.

      Das Beiblatt Nr. 2 setze der Freiheit in der Gestaltung der Terrassen und Gartensitzplötzen Grenzen. Es solle damit ein Mindestmass an Einheitlichkeit bewahrt werden. Wolle man von Beiblatt Nr. 2 abweichende bauliche Massnahmen zulassen, so müsse zunächst dieses Beiblatt bzw. das Reglement geändert wer- den. Dies würde umgangen werden, wenn entsprechende bauliche Massnahmen mit einem anderen Quorum als mit der dafür notwendigen Einstimmigkeit genehmigt werden könnten. Darauf gehe die Vorinstanz in Gehörsverletzender Weise gar nicht erst ein. Die sich auf Art. 24 des Reglements stätzenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach für die Beschlussfassung ein qualifiziertes Mehr genüge,

      vermöchten ebenfalls nicht zu überzeugen. Es lasse sich nicht ernsthaft bestreiten, dass hier luxuriöse Massnahmen im Sinne von Art. 24 des Reglements und nicht wie von der Beklagten vor Vorinstanz vorgebracht nützliche Massnahmen zu beurteilen seien. Die Behauptungen bezüglich einer angeblichen Verbesserung der Absturzsicherung seien unsubstantiiert geblieben und es liege auf der Hand, dass die Entfernung von PflanzentRügen für eine angestrebte Erhöhte Absturzsicherung nicht erforderlich sei. Entgegen der Vorinstanz liege denn auch ei- ne dauernde Beeinträchtigung vor, zumal die PflanzentRüge nicht nur ein zentrales gestalterisches Element der gesamten überbauung seien, sondern auch dem Sichtschutzbedürfnis der ober-, unterhalb und nebenan (seitwürts) lebenden Nachbarn dienten. Zudem gehe es nicht nur um die Einsicht auf die eigene Terrasse, sondern auch um den Ausblick auf die gartenstadtartig gestaltete Abtreppung. Die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der dauernden Beeinträchtigung angefährten Entscheide des Obergerichts seien vorliegend nicht einschlägig. Zudem hätten die Kläger den Verlust des Sichtschutzes entgegen der Vorinstanz durchaus substantiiert dargetan (vgl. Urk. 26 Rz. 7-60 S. 4-28; s.a. Urk. 39 Rz. 4-17 S. 3-7).

    4. Dem hält die Beklagte entgegen, vorliegend gehe es in erster Linie um die Bedeutung und Tragweite von Ziffer 2 lit. a des Beiblatts Nr. 2, was durch Auslegung zu ermitteln sei. Dabei sei unbestritten, dass die Beiblätter integrierende Bestandteile des Stockwerkeigentümerreglements seien. Die Kläger würden aus Ziffer 2 lit. a des Beiblatts Nr. 2 obwohl sie eine Kann-Vorschrift sei den Umkehrschluss ziehen, dass eine andere als die darin beschriebene Umgestaltung der gemauerten PflanzentRüge nicht zulässig sei, auch dann nicht, wenn vorbehältlich Einstimmigkeit ein reglementskonformer Beschluss der Gemeinschaft (mit dem notwendigen Quorum) vorliege. Dies liefe letztendlich auf ein striktes Vern- derungsverbot bzw. Vetorecht jedes Stockwerkeigentümers hinaus. Die Beklagte vertrete den Standpunkt, dass gemäss Wortlaut von Ziffer 2 lit. a des Beiblatts Nr. 2 dem einzelnen Stockwerkeigentümer das Recht eingeräumt werde, die dort genau beschriebene änderung der gemauerten PflanzentRüge ohne weitere Involvierung der Gemeinschaft vorzunehmen, es der Gemeinschaft aber unbenommen sei, eine von dieser Bestimmung abweichende Umgestaltung zu beschliessen.

      Dies Selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass ein reglementsbzw. gesetzeskonformer Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft insbesondere unter Wahrung des erforderlichen Quorums vorliege. Die Vorinstanz habe vorliegend denn auch nicht ausgeklammert, dass die Gemeinschaft sich an das Reglement zu halten habe, sondern sei zum Schluss gekommen, dass die angefochtenen Beschlüsse entweder den Bestimmungen des Beiblatts Nr. 2 den Bestimmungen von Art. 22-24 i.V.m. Art. 32-34 des Reglements entsprechen Müssten. Entgegen der Ansicht der Kläger könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass das Beiblatt Nr. 2 eine abschliessende Regelung der baulichen Massnahmen an den ausschliesslichen Benützungsrechten enthalte. So werde wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe das Thema bauliche Mass- nahmen an den Terrassen und/oder Gartensitzplötzen auch im Reglement selbst angesprochen (mit Verweis auf Urk. 27 E. IV./1.2.3.). Der Wortlaut von Ziffer 2 des Beiblatts Nr. 2 Räume den einzelnen Stockwerkeigentümern ein, gewisse ge- nau definierte Änderungen an den ausschliesslichen Benützungsrechten vorzu- nehmen, wobei lit. a der Bestimmung als Kann-Vorschrift formuliert sei. Schon allein dieser Umstand stätze die vorinstanzliche Auffassung. Aber selbst wenn lit. a und b eine abschliessende Regelung enthalten würden, so wären die angefochte- nen Beschlüsse durch lit. c von Ziffer 2 legitimiert. Aufgrund der Tatsache, dass gemäss Art. 53 lit. a des Reglements andere als die in Beiblatt Nr. 2 erwähnten baulichen Massnahmen explizit nur dem einzelnen Stockwerkeigentümer verwehrt seien, dränge sich im Einklang mit der Vorinstanz vom Wortlaut her der Schluss auf, dass andere Änderungen mit entsprechender Legitimation durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft zulässig seien. Die anderweitige Auslegung der Kläger würde einer objektivierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht gerecht werden und gegenteils sogar zu einem offensichtlich unsinnigen Ergebnis führen, zumal diesfalls selbst notwendige Massnahmen an solchen Bauteilen dem Einstimmigkeitserfordernis unterliegen würden, mit dem Ergebnis, dass jeder Stockwerkeigentümer sie durch ein Veto verhindern könnte. Zudem wür- den für das Aussehen der liegenschaft weit einschneidendere gestalterische Aspekte (wie Fassadengestaltung, Fassadenöffnungen durch zusätzliche Grössere Fenster, Farbwahl, Aufbauten etc.) nicht dem faktischen Einstimmigkeitserfordernis unterliegen, was ebenso unsinnig sei. Korrekt sei zwar, dass die Terrassengestaltung mit ihren PflanzentRügen ein gestalterisches Element der Stockwerkeigentumsliegenschaft darstelle. Indes vermittle die liegenschaft bei weitem nicht das von den Klägern skizzierte einheitliche Bild (mit Verweis auf eine Fotodokumentation). Auch treffe nicht zu, dass Ziffer 3 des Beiblatts Nr. 2 toter Buchstabe bleiben würde. Zwar sei es zutreffend und sachlich richtig, dass die Gemeinschaft, auch wenn sie gemäss überschrift von Ziff. 3 Terrassensanierungen/Reparaturen selbst vornehme, von Ziff. 3 abweichende bauliche Massnahmen mit dem notwendigen Quorum beschliessen könne. Sie müsse aber nicht. Zudem sei festzuhalten, dass keine der seit Inkrafttreten des Beiblatts Nr. 2 vorgenommene Terrassenveränderung dem Beiblatt entsprochen habe, sie aber genau wie vorliegend mittels Beschluss der Gemeinschaft legitimiert worden sei. Aus dem Beschluss der Gemeinschaft vom 26. November 2019 lasse sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Kläger ableiten, zumal darin festgehalten werde, dass das Glasgeländer auf der Terrasse J. ohne Genehmigung der Versammlung realisiert worden sei. Wenn die Umgestaltung nicht durch einen Beschluss der Gemeinschaft legitimiert werden könnte, so hätte die fehlende Ge- nehmigung der Versammlung nicht erwähnt werden müssen. Der Antrag sei deshalb zurückgestellt worden, da eine Arbeitsgruppe versucht habe, Beiblatt

      Nr. 2 zu überarbeiten, sodass der Umbau J. bauten direkt legitimiert werden könnten.

      sowie zukönftig weitere Um Schliesslich stehe auch keine Reglementsänderung zur Debatte. Die Vorinstanz habe korrekt festgehalten, dass die angefochtenen Beschlüsse in übereinstimmung mit dem Reglement und Gesetz ergangen seien. Vorliegend gehe es denn auch nicht um eine änderung der Sonderregelungen gemäss Art. 34 lit. a

  4. Lemma des Reglements. Vielmehr ständen die angefochtenen Beschlüsse im Einklang mit diesen Sonderregelungen, insbesondere mit Art. 53 lit. a des Reglements. Entsprechend seien die von den Klägern in der Berufungsschrift angefährten Bundesgerichtsentscheide nicht einschlägig. Die Beschlüsse würden die Quorumsvorschriften von Art. 24 des Reglements erFällen. Die Behauptungen der Kläger bezüglich einer dauerhaften Beeinträchtigung seien unsubstantiiert. Im Berufungsverfahren vorgebrachte Ausführungen, die über das vor Vorinstanz vorge-

brachte hinausgingen, seien zudem unzulässig. Und selbst wenn von einer genügenden Substantiierung hinsichtlich des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Sichtschutzbedürfnisses auszugehen wäre, so ergübe eine antizipierte BeweisWürdigung, dass dieses unter dem Gesichtspunkt von Art. 24 Abs. 2 des Reglements bzw. Art. 647e Abs. 2 ZGB nicht relevant sein könnte, um eine dauerhafte Beeinträchtigung zu begründen. Im übrigen könne diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 Rz. 4-65

S. 2-23; siehe im übrigen auch Urk. 45).

  1. Materielle Beurteilung

    1. Strittig ist vorliegend die Auslegung des Reglements sowie des Beiblatts Nr. 2. Das Reglement über die Verwaltung und Benutzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Vertrag (mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag) anzusehen, der nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien, bei dessen Fehlen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist (BSK ZGB II- Gumann/B?sch, Art. 712g N 12a m.w.H.). Die Vorinstanz stellte fest, dass vorliegend der übereinstimmende wirkliche Wille nicht feststellbar ist. Dies wird nicht beanstandet (s.a. Urk. 35 Rz. 16). Entsprechend ist das Reglement (inkl. Beiblatt Nr. 2) in übereinstimmung mit der Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.

    2. Die Beklagte verfügt über ein Reglement mit drei Beiblättern (Urk. 4/2). Das vorliegend relevante Beiblatt Nr. 2 (Urk. 4/2 Blatt 13) enthält Regeln betreffend die bauliche Gestaltung der Terrassen und/oder Gartensitzplötze. Dabei befasst sich der erste Abschnitt gemäss dessen Wortlaut mit Grundsätzen, der zweite Abschnitt mit den Änderungen der begehbaren Fläche durch die berechtigten Stockwerkeigentümer und der dritte Abschnitt mit den Terrassensanierungen/Reparaturen durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Zutreffend ist zwar, dass in Art. 53 lit. a des Reglements festgehalten wird, dass es den jeweiligen Eigentümern der betreffenden Wohnungen untersagt sei, auf den ihnen zur ausschliesslichen Benützung zugewiesenen Flächen Änderungen baulicher Art vorzunehmen ohne vorgängig die Bestimmungen von Beiblatt Nr. 2 zu berücksichtigen. Daraus kann jedoch entgegen der Vorinstanz nicht gefolgert wer-

      den, dass sich das Beiblatt Nr. 2 einzig an den einzelnen Stockwerkeigentümer richtet und nur dessen Rechte beschränkt, richtet sich doch insbesondere laut Ziffer 3 ausDrücklich an die Stockwerkeigentümergemeinschaft und enthält auch Ziffer 1 Bestimmungen die Gemeinschaft betreffend. Dass sich im Reglement weitere Bestimmungen hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Terrassen und/oder Gartensitzplötze finden, wird nicht geltend gemacht. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass das Beiblatt Nr. 2 allgemein geltende Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung der Terrassen und/oder Gartensitzplötze enthält.

      In Ziffer 2 lit. a des Beiblatts, welche sich gemäss überschrift an den einzel- nen Stockwerkeigentümer richtet, wird festgehalten, dass die gemauerten PflanzentRüge durch vorfabrizierte, freistehende BetontRüge ersetzt werden können, wobei die maximale Belastung der Fläche von 300kg/m 2 (gesamthaft, inkl. Dachaufbau) beRücksichtigt und gegebenenfalls durch einen Ingenieur berechnet wer- den müsse. Zwar verwendet diese Bestimmung worauf die Beklagte hinweist das Wort kann. Indes muss die Bestimmung dahingehend verstanden werden, dass die gemauerten PflanzentRüge entweder bestehen bleiben oder (alternativ) durch vorfabrizierte, freistehende BetontRüge ersetzt werden (können). Dies zeigt sich auch anhand von Ziffer 3 des Beiblatts Nr. 2, deren überschrift Terrassensanierungen/Reparaturen durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft lautet. Gemäss Ziff. 3 lit. a können die gemauerten PflanzentRüge, welche [bei Terrassensanierungen/Reparaturen] entfernt werden müssen, durch vorfabrizierte freistehende BetontRüge ersetzt werden. Würde man die Bestimmungen im Sinne der Beklagten (als Kann-Vorschrift) verstehen, so wären sie im Grunde obsolet bzw.

      hätte der alleinige Hinweis auf die Maximalbelastung (siehe Ziffer 2 lit. a) genügt. Dafür, dass die gemauerten PflanzentRüge offensichtlich nur durch vorfabrizierte, freistehende BetontRüge ersetzt werden können, spricht auch Ziffer 3 lit. c des Beiblatts. Danach werden die neuen BetontRüge am Standort der alten gemauerten TRüge platziert und StandortÄnderungen der BetontRüge sind nur möglich, wenn die Bedingungen von Art. 2 lit. a und c eingehalten werden. Ziffer 2 lit. c des Beiblatts Nr. 2 spricht ebenfalls nicht für den Standpunkt der Beklagten. Darin wird festgehalten, dass zur Gewährleistung der Privatsphüre die urspränglich konzipierten, begehbaren Nutzflächen nicht verändert werden dürfen, ausser die

      betroffenen Nachbarn (oben/unten) stimmen der änderung ausDrücklich (schriftlich) zu und die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer genehmigt die änderung mittels einfachem Mehrheitsbeschluss. Die Bestimmung spricht von den urspränglich konzipierten, begehbaren Nutzflächen, wobei unter begehbar nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Fläche verstanden werden muss, die (von ei- nem Fussgänger) betreten werden kann (siehe Duden, Das Bedeutungswürterbuch, 5. Aufl., 2018, zu begehen). Hierzu gehören die (gemauerten) PflanzentRüge offensichtlich nicht. Inwiefern die nachfolgende lit. d (freie Wahl des Bodenbelags auf der Terrasse bzw. dem Gartensitzplatz) für den Standpunkt der Beklagten sprechen soll (vgl. Urk. 35 Rz. 35), erhellt sodann nicht. Nach dem Ausgeführten ist damit insgesamt davon auszugehen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Beiblatt Nr. 2 der Gestaltung der Terrassen und insbesondere den gemauerten PflanzentRügen besondere Bedeutung zugemessen hat und die gemauerten PflanzentRügen unabhängig davon, ob der einzelne Stockwerkeigentümer Änderungen die Gemeinschaft Sanierungen/Reparaturen vornehmen will in jedem Fall entweder erhalten bleiben oder durch vorfabrizierte, freistehende BetontRüge ersetzt werden müssen. Entgegen der Vorinstanz und der Beklagten kann auch nicht gesagt werden, dass eine solche Auslegung zu unsin- nigen Ergebnissen führt. Zum einen ist den Klägern zuzustimmen, dass bauliche Massnahmen hinsichtlich der Gestaltung der Terrassen und/oder Gartensitzplötze wohl kaum je dringlich sind. Zum anderen werden mit einem solchen Auslegungsergebnis keine nützlichen und selbst notwendigen dringlichen Mass- nahmen verhindert. Sind bauliche Massnahmen an der Terrasse und/oder dem Gartensitzplatz notwendig gar dringlich, so können sie ohne Weiteres mit dem notwendigen Quorum gemäss den (allgemeinen) Bestimmungen von Art. 22- 24 i.V.m. Art. 32-34 des Reglements beschlossen werden. Lediglich die PflanzentRüge müssen an ihrem urspränglichen Standort wieder errichtet werden bzw. können durch vorfabrizierte, freistehende BetontRüge ersetzt werden. Damit wird nach aussen hin ein einheitliches Erscheinungsbild geschaffen. Auch das Argument der Vorinstanz bezüglich des Farbanstrichs der liegenschaft vermag nicht zu überzeugen. Ob ein Farbanstrich bedeutsamer ist als die PflanzentRüge, ist subjektiv und vorliegend letztlich irrelevant. Gleiches gilt im übrigen mit Bezug auf

      die weiteren, von der Beklagten angefährten Beispiele (vgl. Prot. I S. 10 und

      S. 16; Urk. 35 Rz. 37). Massgebend ist einzig, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft in Beiblatt Nr. 2 den gemauerten PflanzentRügen besondere Bedeutung beigemessen und die entsprechenden Vorschriften vorgesehen hat. Was schliesslich die Ausführungen der Parteien zur bisherigen Beschlusspraxis der Stockwerkeigentümergemeinschaft betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nachträgliches Parteiverhalten d.h. das Verhalten nach Erlass des Reglements bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung ist (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2; 132 III 626 E. 3.1; BGer 4A_38/2015 vom 25. Juni 2015, E. 3.1.). Im

      übrigen begründet der Umstand, dass in der Vergangenheit bereits (mehrfach) Beschlüsse über Terrassenumbauten, die wie die Beklagte selbst einräumt nicht dem Beiblatt Nr. 2 entsprochen haben, gefasst worden und diese in der Folge unangefochten geblieben sind, kein Recht auf eine (weitere) reglementswidrige Beschlussfassung. Soweit die Beklagte dem Kläger 1 vor Vorinstanz überdies ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwarf, zumal dieser ebenfalls ein Glasgeländer installiert hat (siehe Urk. 20 Rz. 32 ff.), ist sie darauf hinzuweisen, dass dieses Glasgeländer offensichtlich auf die PflanzentRüge aufgesetzt wurde (vgl. Urk. 20 Rz. 33 [Beklagte] und Prot. I S. 13 [Kläger], wobei die klägerischen Behauptungen in der Folge unbestritten blieben) und die Umbauten gemäss den Angaben der Beklagten vor Erlass des Beiblatts Nr. 2 erfolgt sind (vgl. Urk. 20 Rz. 32). Insofern handelt es sich nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt.

      Nach dem Ausgefährten ist damit das Reglement inklusive Beiblatt dahingehend auszulegen, dass das Beiblatt Nr. 2 allgemein geltende Bestimmungen hinsichtlich der auf den Terrassen befindlichen (gemauerten) PflanzentRüge enthält und letztere gemäss den Bestimmungen im Beiblatt Nr. 2 einzig durch vorfabrizierte, freistehende PflanzentRüge ersetzt werden dürfen. Anderweitige Umbauten (im Zusammenhang mit den PflanzentRügen) können somit nicht durch ei- nen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft legitimiert werden, liefe dies doch letztlich auf eine Reglementsänderung (konkret: auf eine änderung von Beiblatt Nr. 2) hinaus. Demgemäss weist der angefochtene Beschluss einen reglementswidrigen Inhalt auf. Dass das Reglement bzw. das Beiblatt Nr. 2 bei diesem Auslegungsergebnis einen gesetzeswidrigen Inhalt aufweist, wird sodann

      weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. So sind die gesetzlichen Quorumbestimmungen abgesehen von wenigen vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen dispositiver Natur. Die Beschlussfassung kann insofern zum Zweck der STürkung des Minderheitenschutzes gegenüber der gesetzlichen Ordnung erschwert werden (BGer 5A_222/2007 vom 4. Februar 2008, E. 3.3.2 mit Verweis auf BK-Meier-Hayoz/Rey, Art. 712m N 90).

    3. Da sich der angefochtene Beschluss bereits aus dem in vorstehenden Erwägungen angefährten Grund als reglementswidrig erweist, braucht auf die weiteren Rügen (sowie die entsprechenden Ausführungen der Parteien) betreffend das erforderliche Quorum für den Beschluss sowie die ungenügende Information der Stockwerkeigentümer im Vorfeld der Beschlussfassung (Urk. 26 Rz. 61-73 S. 28- 34 sowie Urk. 35 Rz. 66-77 S. 23-28) nicht weiter eingegangen zu werden. Damit ist die Berufung gutzuheissen und die angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Der Streitwert wurde von der Vorinstanz auf maximal Fr. 30'000 beziffert (Urk. 27 E. V./1. S. 25 f.). Dies wird nicht beanstandet.

    2. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'900 (Urk. 27 E. V./1. S. 26 und Urk. 27 Disp. Ziff. 2) wurde ebenfalls nicht beanstandet. Sie erscheint angemessen und ist daher zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die zweitinstanzliche gebühr ist auf Fr. 3'950 festzusetzen (? 4 Abs. 1 i.V.m. 12 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten beider Verfahren der Beklagten aufzuerlegen, indes sind sie aus den von den Klägern geleisteten Vorschüssen zu beziehen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klägern den Betrag von insgesamt Fr. 7'200 (Fr. 3'250 für das erstinstanzliche Verfahren, vgl. Urk. 5 und Urk. 7; Fr. 3'950 für das zweitinstanzliche Verfahren, vgl. Urk. 30 und Urk. 31) zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

    3. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Parteientschädigung unangefochten auf Fr. 5'000 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt (Urk. 27 E. V./1. S. 26 und

Urk. 60 Disp. Ziff. 4). Entsprechend bleibt es dabei, zumal diese aucth nicht unangemessen erscheint. Für das Berufungsverfahren ist die Entschädigung in Anwendung von 4 i.V.m. 11 und 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 3'000 zuzüglich Mehrwertzuschlag (vgl. Urk. 26 S. 2), mithin auf insgesamt Fr. 3'231, zu bemessen. Ausgangsgemäss ist die Beklagte somit zu verpflichten, den Klägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 3'231 (Art. 106 Abs. 1 ZPO) zu bezahlen. Zudem hat die Beklagte den Klägern die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 350 zu bezahlen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beschlüsse der Beklagten anlässlich der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 8. Juli 2020 betreffend die Traktanden Nrn. 6.4 und 6.5 werden aufgehoben.

  2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 3'900 festgesetzt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950 festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die geleisteten Vorschüsse von insgesamt Fr. 9'500 zu ersetzen.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'231 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 26. September 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro

versandt am: lm

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