Zusammenfassung des Urteils NP220003: Obergericht des Kantons Zürich
Die Nichtigkeitskläger A.D. und B.D., vertreten durch Rechtsanwalt X., haben gegen die Z. AG, vertreten durch Fürsprecher Y., geklagt. Der Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2009 behandelte die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung. Den Nichtigkeitsklägern wurde nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu einer eingereichten Kostennote und einem Antrag der Nichtigkeitsbeklagten zu äussern. Dies stellte eine Gehörsverletzung dar, die nicht geheilt werden konnte. Der Gerichtspräsident entschied, die Nichtigkeitsklage abzuweisen. Der Entscheid wurde rechtskräftig.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NP220003 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 20.02.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Arbeit; Verfehlung; Beklagt; Beklagten; Vorinstanz; Höhe; Verletzung; Tarbeit; Verfehlungen; Kontrollkosten; Konventionalstrafe; Berufung; Klage; Behauptung; Mitarbeitende; Kategorie; Mitarbeitenden; Entscheid; Arbeitnehmer; Bezug; Tabelle; Leistung; Recht; Arbeitsverträge; Verletzungen; Mindestlohn; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 163 OR ;Art. 29 BV ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 357b OR ;Art. 5 BV ;Art. 55 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 9 BV ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 116 II 302; 118 II 528; 127 III 318; 133 III 235; 138 III 374; 139 III 165; 141 III 569; 142 III 413; 143 III 65; 143 III 685; 144 III 394; 145 IV 364; 98 II 205; |
Kommentar: | Stöckli, Berner Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag, Art. 356; Art. 357 OR, 1999 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP220003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin
Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Urteil vom 20. Februar 2023
in Sachen
,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.
gegen
GmbH,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
(Urk. 1 S. 2)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Kontrollkosten in der Höhe von CHF 8'212.00 zuzüglich 5% Zins seit 23.08.2018 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 7'900.00 zuzüglich 5% Zins seit 23.08.2018 zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. Januar 2022:
(Urk. 66 S. 40 f. = Urk. 73 S. 40 f.)
Die Klage wird vollumgänglich abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und im Umfang von Fr. 2'610.– aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Fehlbetrag von Fr. 390.– wird von der Klägerin nachgefordert.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'400.– (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) zu bezahlen.
[Mitteilungssatz]
[Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage]
Berufungsanträge:
der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 72 S. 2 f.):
1. Die vorliegende Berufung sei gutzuheissen.
Rechtsspruch Ziff. 1 bis Rechtsspruch Ziff. 4 des Urteils vom
10. Januar 2022 des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, seien aufzuheben und wie folgt abzuän- dern:
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Kontrollkosten in der Höhe von CHF 8'212.00 zuzüglich 5% Zins seit 23.08.2018 zu bezahlen.
Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kontrollkosten in der Höhe von CHF 3'096.75 zuzüglich 5% Zins seit 23.08.2018 zu bezahlen.
Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kontrollkosten in der Höhe von CHF 2'901.75 zuzüglich 5% Zins seit 23.08.2018 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Konventio- nalstrafe in der Höhe von CHF 7'900.00 zuzüglich 5% Zins seit 23.08.2018 zu bezahlen.
Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 1'450.00 zuzüglich 5 % Zins seit 23.08.2018 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren (Geschäfts-Nr.: FV190014-H) eine Parteientschädigung in der Höhe von mindestens
CHF 4'347.40 (inkl. Auslagen und inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr.: FV190014-H) in der Höhe von CHF 3'000.00 sei der Beklagten zu übertragen.
Eventualiter seien Rechtsspruch Ziff. 1 bis Rechtsspruch Ziff. 4 des Urteils vom 10. Januar 2022 des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 80 S. 2):
1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer und Auslagen zulasten der Berufungsklägerin.
Erwägungen:
1. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 2004 wurden die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche der Deutschschweiz vom
4. September 2003 für allgemeinverbindlich erklärt. Mit den Bundesratsbeschlüssen vom 14. März 2007, 20. November 2009, 23. September 2010 und 17. November 2015 wurde die Geltungsdauer jeweils verlängert und wurden verschie- dene geänderte Bestimmungen für allgemeinverbindlich erklärt. Für das vorliegende Verfahren relevant sind der Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche der Deutschschweiz (fortan GAV), gültig ab 1. Januar 2011, sowie der GAV, gültig ab 1. Januar 2016 (abrufbar unter: https://www.pk-reinigung.ch/de/gav/gav pdf.html; Webseite aufgerufen am 23. Januar 2023). Der Übersichtshalber wird nachfolgend einheitlich von GAV gesprochen, soweit keine Abweichungen in den beiden Fassungen bestehen.
2. Gemäss Art. 24.1 GAV vereinbaren die Vertragsparteien die gemeinsame Durchführung des GAV im Sinne von Art. 357b OR. Zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des GAV bestellen die Vertragsparteien eine A. . Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) ist diese als Verein ausgestaltete Kommission (Urk. 1 S. 3; Urk. 5/1). Gemäss Art. 24.3 GAV kann die zentrale
A'. Aufgaben an regionale A'. delegieren. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ist gemäss Handelsregisterauszug eine Firma mit dem Zweck des Facility-Managements sowie der Vermittlung, Vermietung und des Handels mit Waren aller Art mit Sitz in C. (Urk. 5/5), die im relevanten Zeitraum dem GAV unterstand. Die Regionale A1. (fortan A1. ) liess bei der Beklagten am 7. Oktober 2016 durch die D. GmbH eine Lohnbuchkontrolle für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 durchführen. Der Kontrollbericht datiert vom 1. Dezember 2016 (Urk. 5/9). Mit Entscheid vom
Dezember 2016 der A1. wurde die Beklagte zur Nachzahlung von Lohnanteilen an ihre Mitarbeiter/Innen in der Höhe von Fr. 17'094.90 verpflichtet. Zu- dem wurden ihr die Kontrollkosten in Höhe von Fr. 8'212.– übertragen, und sie wurde zur Begleichung derselben innert 30 Tagen aufgefordert (Urk. 5/10). Mit
Entscheid vom 13. März 2017 wies die A1. die von der Beklagte gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2016 erhobene Beschwerde ab (Urk. 5/12 S. 2 f.). Hiergegen erhob die Beklagte Beschwerde bei der Klägerin, welche diese mit Entscheid vom 27. September 2017 teilweise guthiess und die Nachzahlungspflicht auf Fr. 15'878.90 reduzierte. Zudem wurde der Beklagten bei nicht fristgerechter Umsetzung des Entscheids eine Konventionalstrafe angedroht (Urk. 5/13
S. 12). Mit Entscheid vom 4. Juli 2018 sprach die Klägerin schliesslich eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 7'900.– aus (Urk. 5/14 S. 4).
Am 4. Juli 2019 liess die Klägerin unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C. vom 6. Mai 2019 (Urk. 4) beim Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) eine Klage mit den eingangs zitierten Rechtsbegehren anhängig machen, mit welcher sie die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Kontrollkosten von Fr. 8'212.– sowie der Konventionalstrafe von Fr. 7'900.–, jeweils zzgl. 5% Zins seit 23. August 2018, beantragte (Urk. 1 S. 2). Zum Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 73 E. I.). Am 10. Januar 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 66 = Urk. 73).
Gegen diesen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 15. Februar 2022 Berufung und stellte die oben aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 72). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–71). Mit Verfügung vom
24. Februar 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistungen eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'600.– angesetzt (Urk. 77), welcher fristgerecht einging (Urk. 78). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 79). Die Berufungsantwortschrift datiert vom 7. Juni 2022 (Urk. 80) und wurde der Klägerin mit Verfügung vom 1. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 81). Mit Eingabe vom 15. Juli 2022
reichte die Klägerin ihre Replik ein (Urk. 82), welche der Beklagten am 16. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. II S. 6 und Urk. 83). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Ansprüche aus Gesamtarbeitsverträgen werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann dem Privatrecht zugeordnet, wenn sie auf allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beruhen und gegenüber Aussenseitern geltend gemacht werden (BGE 118 II 528 E. 2a; BGE 98 II 205 E. 1). Weiter hat die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen für die Legitimation der Klägerin korrekt dargelegt und bejaht. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 73
E. II. 2.2 f.).
Die Berufung wurde form- und fristgerecht (vgl. Urk. 67/1) erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da die Streitwertgrenze erreicht wird, ist auf die Berufung – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 ZPO).
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO), wobei die Berufung zu begründen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. In der Begründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf de- nen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann. Allgemeine Kritik ein blosser Verweis auf die erstinstanzlichen Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen nicht (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.; BGE 141 III 569
E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_72/2021 vom 28. September 2021,
E. 7.3.2, m.w.H.). Soweit in der Berufungsbegründung Tatsachen vorgebracht Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden
Behauptungen Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Denn im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel – von gewissen Ausnahmen abgesehen – nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide).
Einzelarbeitsvertrag (Art. 3 GAV)
Die Vorinstanz erwog, es könne festgehalten werden, dass die Klägerin le- diglich eine Verletzung von Art. 3 GAV hinsichtlich den Arbeitsverträgen von
E. und F. substantiiert behauptet habe. Weitere, konkrete Arbeitsverträge habe sie nicht erwähnt. Erst in ihrem schriftlichen Schlussvortrag habe die Klägerin explizit weitere Arbeitnehmer genannt, bei denen die Arbeitnehmerkategorie nicht GAV konform erfasst worden sei. Dies stelle jedoch eine unzulässige Nachsubstantiierung dar, weshalb die dazu gemachten Ausführungen nicht zu beachten seien (Urk. 73 E. IV. 2.2). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beklagte eingestanden habe, dass die bei E. verwendete Kategorie nicht dem GAV entspreche. Hinsichtlich der verwendeten Kategorie bei F. sei mangels Bestreitung der Beklagten von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin auszugehen. Somit habe die Beklagte bei zwei Arbeitsverträgen, demjenigen von E. und demjenigen von F. , die Berufskategorie nicht richtig erfasst (Urk. 73 E. IV. 2.6).
Die Klägerin moniert, die Vorinstanz verkenne, dass die Beklagte die Verletzung von Art. 2 [recte: Art. 3] GAV in Rz. 19 bis Rz. 22 der Klageantwort anerkannt habe und zwar nicht nur in Bezug auf E. und F. . So habe die Beklagte in Rz. 20 der Klageantwort ausgeführt, dass einzig bei gerade einmal fünf von insgesamt 30 Arbeitsverträgen der Anhang der Ziffer I fehle. Entgegen
der Erwägung der Vorinstanz seien somit bei fünf Mitarbeitenden der Beklagten nicht GAV konforme Arbeitsverträge unbestritten bzw. anerkannt. Dass nur in Bezug auf E. und F. die GAV Verletzung von Art. 3 GAV substantiiert sei, sei aktenwidrig. Was anerkannt sei, brauche vom Gericht nicht mehr beurteilt zu werden. Indem die Vorinstanz sich ungeachtet der Anerkennung der Verfehlung von Art. 2 [recte: Art. 3] GAV mit den Parteivorbringen auseinandersetze, verletze sie Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach die Beklagte jede ihrer Behauptungen je- derzeit anerkennen könne. Ihr seien ferner bis zum 25. September 2020 die Arbeitsverträge der im Kontrollzeitraum angestellten Mitarbeitenden nicht vorgelegen. Aufgrund der sekundären Behauptungslast obliege es ohnehin der Beklagten, ihre aufgestellten Behauptungen (die Arbeitsverträge der Mitarbeitenden seien nicht GAV konform) substantiiert zu bestreiten (Urk. 72 S. 8 f. Rz. 5.1 f.).
Die Beklagte lässt entgegnen, sie habe nicht anerkannt, dass alle von der Klägerin behaupteten Verstösse gegen Art. 3 GAV stimmten. Wie hätte sie dies auch tun können, seien die Behauptungen der Klägerin doch so unsubstantiiert gewesen, dass gar nicht klar gewesen sei, welche Arbeitsverträge betroffen, welche Bezeichnungen konkret falsch gewesen seien und wie die konkreten Bezeichnungen gelautet hätten (Urk. 80 Rz. 27). Sie habe lediglich zugestanden, dass in einzelnen bzw. in fünf von insgesamt 30 Arbeitsverträgen der Zusatz I bei der Berufskategorie gefehlt habe. Weitere Eingeständnisse habe es nicht gegeben. Vielmehr habe die Beklagte festgehalten: Sämtliche Arbeitsverträge wur- den entsprechend mit Spezialreiniger I Unterhaltsreiniger I deklariert. Damit habe sie der Behauptung der Klägerin, dass die Berufskategorie in den Arbeitsverträgen fehle, klar widersprochen. Aufgrund der sehr pauschalen Behauptung der Klägerin sei diese Bestreitung ebenso pauschal erfolgt (Urk. 80 Rz. 28).
Nach dem in Art. 55 Abs. 1 ZPO statuierten Verhandlungsgrundsatz ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel dafür anzugeben. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag
wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind in diesem Fall nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen gegliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Dabei bestimmt sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Normen, welche Tatsachen für einen schlüssigen Vortrag zu behaupten sind, und genügt ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen den bundesrechtlichen Anforderungen an die Substantiierung nicht. Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung für den Beweisführungsanspruch (BGer 4A_252/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 2.2, m.w.H.).
Die Klägerin behauptete in der Klagebegründung, in den Arbeitsverträgen seien die Arbeitnehmer/Innen-Kategorien nicht vermerkt worden (Urk. 1 S. 6
Rz. 5). Damit liegt ein schlüssiger Tatsachenvortrag im oben beschriebenen Sin- ne vor. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (Urk. 72 S. 8 f. Rz. 5.2), anerkannte die Beklagte in der Klageantwort, dass bei fünf von insgesamt 30 Arbeitsverträgen der Anhang der Ziffer I an die jeweilige Berufskategorie gefehlt habe (Urk. 17 Rz. 20). Insoweit gilt der Sachverhalt infolge Anerkennung als erstellt. Was die übrigen 25 Arbeitsverträge anbelangt, wäre es an der Klägerin gewesen, ihre pauschale Behauptung, die Arbeitnehmer/Innen-Kategorien seien nicht vermerkt wor- den, weiter zu substantiieren. Die Klägerin zeigt in ihrer Berufungsschrift jedoch nicht auf, wo sie dies getan hat. Weiter ergibt sich aus ihren Vorbringen zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Nachsubstantiieren im Schlussvortrag und die Unklarheit der beantragten Editionen (Urk. 72 S. 9 ff. Rz. 5.3; Urk. 73
E. IV. 2.3) nicht, was sie hieraus ableitet und inwieweit sich das vorinstanzliche Urteil dadurch als unrichtig erweist. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben E. II. 3) nicht ausreichend nach, weshalb nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin einzugehen ist.
Festzuhalten ist, dass keine Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Vorgehen zu erblicken ist, da der Klägerin die edierten Unterlagen zugestellt wurden und die
Klägerin unbestrittenermassen Gelegenheit hatte, sich zu den Unterlagen zu äussern. Ob die Vorinstanz die entsprechenden Ausführungen der Klägerin im Schlussvortrag (Urk. 57) sodann zu Recht Unrecht nicht berücksichtigte, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die Feststellung des Sachverhalts die Anwendung des Rechts. Diesbezüglich bleibt – wie vorhin gezeigt – je- doch unklar, inwieweit die Klägerin das vorinstanzliche Urteil als unrichtig rügt.
Gemäss Art. 3.1 GAV hat der bei der Anstellung unterschriebene Einzelarbeitsvertrag mindestens folgende Angaben zu enthalten: Die Berufskategorie, die normale durchschnittliche Wochenarbeitszeit (auf Monatsbasis) und den Lohn. Die Arbeitnehmer/Innen-Kategorien werden in Art. 4 GAV aufgeführt. So sind dies die Kategorien Unterhaltsreinigung, Spezialreinigung und Spitalreinigung. In jeder Kategorie gibt es sodann die Stufen I, II und III sowie ObjektleiterIn/VorarbeiterIn.
Indem die Beklagte bei fünf Einzelarbeitsverträgen die Stufen nicht angab, verletzte sie Art. 3.1 GAV.
Kategorien (Art. 4 GAV)
Die Vorinstanz führte aus, die Klägerin verkenne, dass es an ihr liege, die Einstufung der einzelnen Mitarbeitenden der Beklagten in die jeweilige Berufskategorie substantiiert zu behaupten und darzulegen, weshalb die jeweiligen Mitarbeitenden ihrer Ansicht nach in die von ihr behauptete Kategorie einzustufen seien. Ein Verweis auf den Kontrollbericht genüge nicht. Die Klägerin müsste auch genau angeben, was sie aus den von ihr angeführten Beweisofferten, insbeson- dere den Lohnabrechnungen und Arbeitsrapporten in Bezug auf die Berufskategorie ableiten möchte. Einzig hinsichtlich G. , H. und I. vermöge die Klägerin substantiiert zu behaupten, weshalb diese Mitarbeiterinnen ihrer Mei- nung nach in die Kategorie Spezialreinigung I bzw. II einzustufen seien (Urk. 73 E. IV. 3.3).
In Bezug auf G. führe die Beklagte selbst aus, dass sie diese in die Kategorie Spezialreiniger I eingeteilt und auch dementsprechend entschädigt habe. Ihre späteren Aussagen, sie beschäftige gar keine Spezialreiniger, stellten diesbezüglich keine substantiierte Bestreitung dar. Dass G. am 1. Januar 2012 bei der Beklagten mit der Arbeit begonnen habe, somit per 1. Januar 2016 über eine Berufserfahrung von vier Jahren verfügt habe und dementsprechend in die Kategorie Spezialreinigung II einzustufen gewesen wäre, habe die Beklagte nicht bestritten. Es liege somit bei G. ab 1. Januar 2016 eine Einteilung in die falsche Kategorie vor (Urk. 73 E. IV. 3.3).
Bei I. habe die Beklagte zwar anerkannt, dass diese selbst auf gewissen Arbeitsrapporten Baureinigung angegeben habe, aber bestritten, dass I. tatsächlich Baureinigung ausgeführt habe. Die Beklagte habe jedoch keinerlei Beweisofferten angeführt, um diese Behauptung zu beweisen, weshalb sie als nicht substantiiert bestritten gelte. Da aus den Arbeitsrapporten von I. klar hervorgehe, dass diese Baureinigung ausgeführt habe, gelinge der Beklagten der Gegenbeweis nicht und I. sei als Spezialreinigerin I einzustufen (Urk. 73
E. IV. 3.3).
In Bezug auf H. habe die Beklagte bestritten, dass diese Spezialreinigung ausgeführt habe, aber auch dazu keine Beweisofferten angeführt. Aus der Lohnabrechnung März 2016 gehe hervor, dass H. für 68.5 geleistete Stunden Spezialarbeit entschädigt worden sei. Von Spezialreinigung sei in der Lohnabrechnung nicht die Rede. Weder die Lohnabrechnung noch der dazu gehörende Arbeitsrapport auf der Rückseite gäben Hinweise auf geleistete Spezialreinigung. Es könnten sodann keine Tätigkeiten bzw. Angaben zum Auftrag aus dem Arbeitsrapport herausgelesen werden. Die Klägerin vermöge somit nicht zu beweisen, dass H. Spezialreinigungsarbeiten ausgeführt habe und als Spezialrei- nigerin einzustufen wäre (Urk. 73 E. IV. 3.3).
Bezüglich der von der Klägerin in Rz. 10.2 ihre Replik vorgebrachten Behauptung, die Beklagte teile ihre Mitarbeitenden selber grösstenteils der Spezialreinigung I zu, da sie auf den Lohnabrechnungen z.B. geleistete Stunden Spezialarbeit geleistete Stunden Spez. R. aufführe, gelte es Folgendes auszuführen: Betrachte man die von der Klägerin genannten Lohnabrechnungen, stelle man fest, dass auf allen Lohnabrechnungen nur von geleistete Stunden Spezialarbeit die Rede sei. Der Ausdruck geleistete Stunden Spez. R. erscheine auf keiner der
angegebenen Lohnabrechnungen. Die Lohnabrechnungen von G. enthielten weder den Ausdruck geleistete Stunden Spezialarbeit noch geleistete Stun- den Spez. R., sondern nur den Ausdruck geleistet Stunden. Aus dem Arbeitsrapport könne mangels Lesbarkeit gar nichts abgeleitet werden. Wie die Klägerin nun aus dem Ausdruck geleistete Stunden Spezialarbeit eine Einteilung in die Kategorie Spezialreiniger ableiten wolle, bleibe aber weiterhin offen, denn gemäss Klägerin werde für die Einteilung in die jeweilige Kategorie auf die ausgeübte Tätigkeit und die Berufserfahrung geschaut. Da die Klägerin sich, abgesehen von der bereits erwähnten Mitarbeiterin I. , über die konkret ausgeübten Tätigkeiten ausschweige, sei nicht ersichtlich, was für ausgeübte Tätigkeiten sie den genannten Lohnabrechnungen zugrunde lege. Es liege wiederum nicht am Gericht, nicht konkret vorgebrachte Tätigkeiten aus den Arbeitsrapporten herauszulesen. Die dazu gemachte Behauptung sei somit nicht substantiiert. Daran ändere auch das Eingeständnis der Beklagten nichts, dass bei fünf von 30 Arbeitsverträgen der Anhang der Ziffer I an die jeweilige Berufskategorie fehle, da weiterhin offen bleibe, um welche fünf Arbeitsverträge es sich dabei handle und ob die Klägerin bei genau diesen fünf Arbeitsverträgen überhaupt eine Verletzung der Kategorie behauptet habe (Urk. 73 E. IV. 3.3). Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass einzig in Bezug auf I. und G. (ab 1. Januar 2016) eine falsche Berufskategorie und somit eine Verletzung von Art. 4 GAV bestehe (Urk. 73 E. IV. 3.4).
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Verfehlung bezüglich Art. 4 GAV in Rz. 20 der Klageantwort anerkannt und zwar mindestens in Bezug auf fünf Arbeitsverträge, da bei diesen bei der Kategorie der Anhang der Ziffer I fehle. Indem die Vorinstanz in Erwägung Ziff. 3.3, S. 20 behaupte, ihre gemachte Behauptung sei nicht substantiiert und sich daran durch das Eingeständnis der Beklagten, das bei fünf von 30 Arbeitsverträgen der Anhang der Ziffer I an die jeweilige Berufskategorie fehle, nichts ändere, verletze sie Art. 58 Abs. 1 ZPO (Urk. 72 S. 14 f. Rz. 6.1 f.).
Zudem sei unrichtig, dass sie nicht substantiiert haben solle, welche Mitarbeiter falsch eingestuft worden seien. Wie die Vorinstanz in Erwägung Ziff. 3.1, S. 11 ff.
richtig festhalte, habe sie im Rahmen der Replik an der Hauptverhandlung eine Tabelle ins Recht gelegt, aus welcher hervorgehe, bei welchen Mitarbeitenden die Beklagte die Einteilung in die Kategorie falsch vorgenommen habe. Als Beweis habe sie die jeweiligen Lohnabrechnungen und Arbeitsrapporte sowie den Kontrollbericht offeriert. Aus Art. 4 GAV ergebe sich einwandfrei, dass die Mitarbeitenden in die Kategorien Unterhaltsreinigung, Spezialreinigung Spitalreinigung einzuteilen seien. In jeder Kategorie müssten die Mitarbeitenden in die Stufen I bis III eingestuft werden. Gestützt auf die sekundäre Bestreitungslast wäre es die Aufgabe der Beklagten gewesen, darzulegen, weshalb die aufgeführten Mitarbeitenden nicht wie von ihr behauptet eingestuft werden müssten. Alleine die Tatsache, dass die Beklagte die Einteilung innerhalb der Kategorien in die Stufen I bis III nicht vorgenommen habe, stelle eine Verletzung von Art. 4 GAV dar – was die Beklagte in Rz. 20 der Klageantwort nicht in Abrede stelle. Die von ihr behauptete Verletzung von Art. 4 GAV sei von der Beklagten unbestritten (Urk. 72 S. 14 f. Rz. 6.1).
Die Beklagte stimmt der Vorinstanz zu, dass die Behauptungen der Klägerin nicht genügend substantiiert gewesen seien. Daran vermöge auch die ins Recht gereichte Tabelle nichts zu ändern. Die Klägerin habe nicht genauer ausgeführte Behauptungen unter Angabe von zahlreichen Beweismitteln vorgelegt und es dem Gericht bzw. ihr überlassen, aus dieser Fülle von Beweismitteln die relevanten Stellen herauszusuchen, die diese Behauptungen stützen sollten und was daraus abzuleiten sei (Urk. 80 Rz. 55). Die verschiedenen Stufen der Kategorien (I, II und III) hätten mit der Anzahl Dienstjahre zu tun. Es sei unerklärlich, wie die Klägerin aus Arbeitsrapporten und Lohnabrechnungen diese Einteilung überhaupt vornehmen wolle. Sie habe dies weder in der Klage noch in der Replik genauer ausgeführt. Auch aus diesem Grund sei die Behauptung unsubstantiiert geblieben (Urk. 80 Rz. 56). Angesichts der klägerischen Behauptungen sei sie ihrer Bestreitungslast mehr als genügend nachgekommen (Urk. 80 Rz. 58).
Zudem weist die Beklagte darauf hin, dass ihre Anerkennung, dass bei fünf Arbeitsverträgen die römische Ziffer falsch gesetzt worden sei, sehr unbestimmt gewesen sei und keine konkreten Vertragsverhältnisse genannt worden seien.
Dies als Antwort auf die Ausführungen der Klägerin in der Klagebegründung, die ebenfalls total unbestimmt und überhaupt nicht substantiiert gewesen seien. Daraus habe die Vorinstanz zu Recht keine allgemeine überhaupt irgendeine relevante Anerkennung einer Forderung ablesen können (Urk. 80 Rz. 59).
Die Klägerin brachte in der Klagebegründung vor, die Beklagte habe Art. 4 GAV nicht vollständig eingehalten, weil nicht alle Mitarbeitenden richtig in die vom GAV vorgegebenen Kategorien eingestuften worden seien (Urk. 1 S. 6 Rz. 5). Dies liess die Beklagte in der Klageantwort bestreiten und ausführen, dass unklar sei, welche Mitarbeitende nach Ansicht der Klägerin nicht korrekt eingestuft wor- den sein sollten (Urk. 17 Rz. 24–27). Wie jedoch die Klägerin zu Recht vorbringt (Urk. 72 S. 14 f. Rz. 6.1 f.), anerkannte die Beklagte – zwar unter dem Titel Einzelarbeitsvertrag (Art. 3.1 GAV) –, dass bei fünf von insgesamt 30 Arbeitsverträgen der Anhang der Ziffer I an die jeweilige Berufskategorie fehle (Urk. 17
Rz. 20). Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 80 Rz. 59) stellt dies eine relevante Anerkennung dar. Von diesem unbestrittenen Sachverhalt ist deshalb auszugehen.
Durch die fehlende Angabe der Stufe bei fünf Mitarbeiter/Innen hat die Beklagte folglich nicht nur Art. 3.1 GAV (dazu oben E. III. 1.5), sondern auch Art. 4 GAV verletzt.
Auf die weiteren Vorbringen der Klägerin, wonach sie ausreichend substantiiert habe, welche Mitarbeiter falsch eingestuft worden seien (Urk. 72 S. 14 f. Rz. 6.1), ist nicht weiter einzugehen, da sich nicht erschliesst, inwieweit die Klägerin das vorinstanzliche Urteil als unzutreffend rügt. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nach (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben E. II. 3).
Löhne, Mindestlöhne (Art. 5 GAV)
Die Vorinstanz führte aus, die Klägerin bringe in ihrer Klagebegründung vor, die Kontrollfirma habe festgestellt, dass die Beklagte mindestens sechs Mitarbeitenden weniger als den vorgeschriebenen Mindestlohn bezahlt habe. Die Beklagte habe Art. 5 GAV nicht eingehalten und den betroffenen Mitarbeitenden geldwerte Leistungen in der Höhe von Fr. 934.20 vorenthalten. In der Replik habe die Klägerin dann vorgebracht, aus dem Kontrollbericht vom 1. Dezember 2016 gehe klar hervor, dass die Beklagte bei den folgenden Mitarbeitenden den Mindestlohn unterschritten habe: G. , Kategorie S I / S II; J. , Kategorie S I;
K. , Kategorie S I (Urk. 73 E. IV. 4.1). Es sei somit festzuhalten, dass die Klägerin ihre Behauptung, die Beklagte habe bei mindestens sechs Mitarbeiten- den den Mindestlohn unterschritten, korrigiert habe und nun nur noch eine Min- destlohnunterschreitung bei drei Personen geltend mache. Gemäss den vorangehenden Ausführungen zu den Berufskategorien sei die Arbeitnehmerin G. von Juli bis Dezember 2015 in die Kategorie Spezialreinigung I und von Januar bis Juni 2016 in die Kategorie Spezialreinigung II einzuteilen. Gemäss der in der Replik abgedruckten Tabelle sowie gemäss Anhang 5 GAV habe der Mindestlohn für Spezialreinigung I im Jahr 2015 Fr. 20.40 und für Spezialreinigung II im Jahr 2016 Fr. 23.05 betragen. Aus den Lohnabrechnungen von G. sei ersichtlich, dass sie vom 23. Juni bis 10. Dezember 2015 mit einem Stundenlohn von Fr. 20.20 und vom 17. Dezember 2015 bis 22. Juni 2016 mit einem Stundenlohn von Fr. 20.40 entschädigt worden sei. Somit liege für den Zeitraum 1. Juli bis
10. Dezember 2015 eine Mindestlohnunterschreitung von Fr. 0.20 und im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 22. Juni 2016 eine solche von Fr. 2.65 vor. Wie hoch die dadurch vorenthaltene geldwerte Leistung sei, sei von der Klägerin aber nicht vorgebracht worden und könne aus den Lohnabrechnungen und Arbeitsrapporten auch nicht hergeleitet werden, da die Lohnabrechnungen teilweise einen grösseren Zeitraum abdeckten und die Arbeitsrapporte gänzlich unlesbar seien. Weshalb die Arbeitnehmer J. und K. einen höheren Mindestlohn erhalten sollten, erläutere die Klägerin nicht näher, womit dies als nicht substantiiert behauptet gelte. Dass diese Arbeitnehmer in die Berufskategorie Spezialreiniger I einzuteilen wären, habe die Klägerin nicht substantiiert zu behaupten vermocht.
Auf die Ausführungen der Beklagten sei nicht mehr einzugehen (Urk. 73
E. IV. 4.2). Es sei somit festzuhalten, dass in Bezug auf die Mitarbeiterin G. zwar eine Mindestlohnverletzung vorliege, die geldwerte Leistung dieser Verletzung jedoch unklar bleibe (Urk. 73 E. IV. 4.3).
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie betreffend die Verletzung von Art. 5 GAV behaupte, die geldwerten Verfehlungen in Bezug auf G. blieben unklar, hingegen in Ziff. 12.2 die geldwerte Verfehlung bezüglich G. aus der im Rahmen der Replik eingebrachten Tabelle herauslese, mit dem Hinweis, die Beklagte habe die einzelnen Zahlen in der Tabelle nicht bestritten. Indem die Vorinstanz auf die nicht bestrittene Tabelle abstelle, im Übrigen aber behaupte, die von ihr vorgetragenen geldwerten Verfehlungen seien nicht dargelegt, verfalle sie nicht nur in Willkür, sondern sie erhebe auch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig, weil sie die nachgewiesenen geldwerten Leistungen gemäss Tabelle nicht berücksichtige (Urk. 72 S. 16 f. Rz. 7.1 f.).
Die Beklagte wendet ein, die Klägerin verkenne, dass sie die individuellen Zahlen in der fraglichen Tabelle durchaus bestritten habe. Aus dieser Tabelle ergebe sich überhaupt nicht, wie diese Zahlen zustande gekommen seien. Die Klägerin habe dies weder in der Replik geschweige denn in der Klagebegründung ausgeführt erläutert. Es könne nicht Sache des Gerichts der Beklagten sein, diese Berechnungen selbst durchzuführen. Die Klägerin habe stattdessen einfach das Endergebnis in einer Tabelle präsentiert und behauptet, dass dies nun einmal so sei. Das genüge den Anforderungen an die Substantiierungslast nicht. Entsprechend sei es ihr auch gar nicht möglich gewesen, substantiiert diese Zahlen zu bestreiten (Urk. 80 Rz. 60–62). Die Vorinstanz verfalle auch nicht in Willkür, wenn sie ausführe, dass bei behaupteten Verfehlungen, die nicht festgestellt worden seien, eben auch keine Werte aus dieser Tabelle übernommen wer- den könnten. Den Zahlen in den Tabellen lägen ja behauptete GAV-Verletzungen bzw. Ansprüche der Klägerin zugrunde. Wenn die Klägerin diese Verletzungen bzw. Ansprüche nicht rechtsgenügend nachweisen könne, dann sei nicht ersichtlich, wieso trotzdem im Ergebnis auf diese Tabelle abgestellt bzw. warum diese weiter berücksichtigt werden solle. Die Vorinstanz habe sich somit zu Unrecht auf
die Zahlen in dieser Tabelle abgestützt, ohne sich mit ihren Bestreitungen ausei- nanderzusetzen (Urk. 80 Rz. 63).
Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 80 Rz. 63), setzt die Berücksichtigung der geldwerten Leistung einer GAV-Verfehlung voraus, dass überhaupt eine Verletzung der GAV-Bestimmung nachgewiesen wurde. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit den Vorbringen der Klägerin zu den Verletzungen der Min- destlohnbestimmung nach Art. 5 GAV (Urk. 1 S. 7; Urk. 24 Rz. 7.3 und Rz. 11.1) auseinander und kam zum Schluss, dass einzig im Hinblick auf G. eine solche vorliege (Urk. 73 E. IV. E. 4.1–4.3). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander und kommt damit ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben E. II. 3). Es hat daher dabei zu bleiben, dass einzig eine Verletzung von Art. 5 GAV hinsichtlich G. vorliegt. Daran vermag auch die im Rahmen ihrer Replik vorgebrachte Tabelle (Urk. 24 Rz. 19.2) nichts zu ändern. Mit dieser behauptete die Klägerin zwar die Höhe der geldwerten Verfehlungen und damit implizit auch die Verletzung der entsprechenden GAV-Bestimmungen, die Beklagte bestritt dies jedoch ausreichend. Auf die pauschale Behauptung der Klägerin – auch die Vorinstanz hielt fest, dass unklar bleibe, wie sich der Betrag von Fr. 728.35 überhaupt berechne (Urk. 73 E. IV. 12.2) – durfte die Beklagte ebenso pauschal reagieren. Indem die Beklagte den Gesamtbetrag der von der Klägerin geltend gemachten geldwerten Verfehlungen von Fr. 15'878.90 bestritt (Prot. I S. 20), gelten auch die einzelnen von der Klägerin nicht näher substantiierten Beträge, aus welchen sich der Gesamtbetrag zusammensetzt, als bestritten. Folglich geht auch die Schlussfolgerung fehl, die Beklagte habe mit der Anerkennung der gelwerten Leistung betreffend die Mindestlohnverletzung bei G. auch die zugrundeliegende GAV-Verletzung anerkannt.
Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 73 E. IV. 12.2) gelang es der Klägerin somit auch nicht, eine geldwerte Verfehlung in Bezug auf die Mindestlohnunterschreitung von G. darzutun.
Lohnzuschläge, Ferien- und Feiertage (Art. 5, Art. 8 und Art. 15 GAV)
Die Vorinstanz erwog, die Ausführungen der Klägerin zu den Ferienzuschlägen in Bezug auf die Arbeitnehmer I. , J. und K. seien nicht zu hören, da sie auf der Annahme beruhten, dass diesen ein zu tiefer Mindestlohn ausbezahlt worden sei. Dass für I. ein zu tiefer Mindestlohn ausbezahlt worden sei, sei von der Klägerin unter dem Titel Mindestlohn gar nicht mal behauptet worden und betreffe ausserdem gemäss ihren Ausführungen den Monat Juni 2015, welcher nicht zum Kontrollzeitraum gehöre und schon aus diesem Grund unerheblich sei. Die Verfehlung bezüglich Mindestlohn hinsichtlich der Arbeitnehmer J. und K. habe die Klägerin nicht substantiiert zu behaupten vermocht (Urk. 73 E. IV. 5.2).
Bezüglich den Ferienzuschlägen von F. und G. habe die Beklagte keine (substantiierten) Bestreitungen gemacht. Sie habe lediglich ausgeführt, dass das Ausgeführte aus ihrer Sicht einzig den Mitarbeiter F. betreffe. Bei den anderen Mitarbeitenden sei die IST und Art. 15 GAV offenbar korrekt. In der Tabelle der Klägerin würden beide 8.33% betragen, eine Differenz sei nicht zu sehen. Von der Beklagten würde anerkannt, dass der Ferienzuschlag aller anderen Mitarbeitenden ausser F. richtig gerechnet worden sei. Die Verfehlung in Bezug auf F. und G. gelte somit als anerkannt, da nicht bestritten (Urk. 73 E. IV. 5.2).
Zu der am 16. März 2016 zu wenig ausbezahlten Stunde bei H. habe die Beklagte ausgeführt, dass es sein könne, dass es unlogisch sei, dass man dieser eine Stunde Mittagspause gewährt habe, da sie sicherlich nicht von 12.00 Uhr bis
13.00 Uhr Mittagspause gemacht habe und danach nach Hause gegangen wäre. Vielleicht habe die Person aber nicht um 12.00 Uhr Mittag gemacht, sondern um
11.00 Uhr. In den Arbeitsrapporten fehle die Angabe, von wann bis wann die Mitarbeiter Pause gemacht hätten. Der von der Klägerin als Beweisofferte angeführte Arbeitsrapport von März 2016 halte fest – und dieser sei von H. selbst ausgefüllt worden –, dass diese am 16. März 2016 von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr insgesamt 4 Stunden gearbeitet habe. Wann H. diese eine Stunde Pause eingelegt und ob es sich dabei um eine Mittagspause gehandelt habe, sei nicht ersichtlich und könne aufgrund des Arbeitsrapports durch die Klägerin nicht bewiesen werden. Da nicht belegt sei, dass H. am 16. März 2016 tatsächlich eine Stunde Arbeit zu wenig ausbezahlt worden sei, könne sich daraus auch kein Folgefehler bezüglich Ferienzuschläge ergeben (Urk. 73 E. IV. 5.2).
Da die Klägerin selbst ausführe, beim Feiertagszuschlag bestünden nur in Bezug auf die Spezialreiniger Verfehlungen und – wie aus den obigen Erwägungen ersichtlich – nur bei zwei Arbeitnehmerinnen, G. und I. , überhaupt eine Einteilung in die Kategorie Spezialreiniger habe nachgewiesen werden könne, seien die Ausführungen zu den übrigen Arbeitnehmern bezüglich Feiertagszuschlag nicht zu hören und nicht zu behandeln. Auch mit dieser Einschränkung werde aber nicht klar, was von der Beklagten in Bezug auf die beiden Mitarbeiterinnen falsch gemacht worden sei. Die Klägerin selbst führe aus, es handle sich bei Art. 8 GAV um eine entweder/oder-Bestimmung, unterlasse es aber auszuführen, was davon die Beklagte genau nicht eingehalten habe. Ohne dieses Wissen könne auch aus den von der Klägerin angefügten Beweisofferten nichts entnommen werden und der pauschale Verweis auf den Kontrollbericht genüge auch hier nicht. Eine Würdigung der Ausführungen der Beklagten zum Thema Feiertagszuschlag erübrige sich somit (Urk. 73 E. IV. 5.3).
Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass die Klägerin einzig in Bezug auf die Ferienentschädigung eine Verfehlung betreffend den Arbeitnehmer F. und die Arbeitnehmerin G. zu beweisen vermöge. Wie sich jedoch die von der Klägerin geltend gemachten geldwerten Leistungen zusammensetzten, erschliesse sich mangels Ausführungen nicht (Urk. 73 E. IV. 5.4).
Die Klägerin moniert, sie habe namentlich im Rahmen der Replik die geldwerten Verfehlungen, so auch die Ferien- und Feiertagsentschädigung, je Mitarbeiter ausgewiesen. Aufgrund der sekundären Bestreitungslast wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, darzulegen, welche ihrer Behauptungen nicht zutreffend seinen. Zu diesem Ergebnis komme auch die Vorinstanz in Erwägung Ziff. 12.2,
S. 36, wenn sie ausführe, dass die Beklagte die einzelnen Zahlen der Tabelle nicht bestreite. Die von ihr geltend gemachten geldwerten GAV-Verfehlungen bezüglich Feiertagszuschläge seien behauptet und unbestritten geblieben. Die Vorinstanz verletze Art. 58 Abs. 1 ZPO, weil sie festhalte, dass die Beklagte die Zahlen in der Tabelle der Replik zwar nicht bestreite, im Ergebnis aber nicht bzw. nur selektiv darauf abstelle. Die Vorinstanz entscheide damit auch widersprüchlich und willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (Urk. 72 S. 17 f. Rz. 8).
Unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen und die – ihrer Ansicht nach
– zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bringt die Beklagte vor, sie habe sowohl die Zahlen wie auch die Ansprüche, welche den Zahlen in der Tabelle zugrunde lägen, substantiiert bestritten, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht auch nicht einfach auf diese Tabelle habe abstützen können, um geldwerte Verfehlungen betreffend Lohnzuschläge, Ferien- und Feiertage anzunehmen (Urk. 80
Rz. 66).
Die Klägerin setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausei- nander, wonach einzig in Bezug auf die Ferienentschädigung eine Verfehlung betreffend F. und G. habe bewiesen werden können (Urk. 73 E. IV. 5.2– 5.4). Es hat daher bei diesen Feststellungen zu bleiben. Auch die Tabelle der Klägerin in Rz. 19.2. der Replik (Urk. 24) vermag daran nichts zu ändern, da diese bzw. die darin enthaltenen pauschalen Behauptungen – wie bereits gezeigt (oben
E. III. 3.4) – von der Beklagten ausreichend bestritten wurden.
Infolge dieser Bestreitung und der fehlenden Substantiierung der Beträge durch die Klägerin erweist sich auch der vorinstanzliche Schluss, die geldwerte Verfehlung hinsichtlich der Ferienentschädigung betrage bei F. Fr. 158.95 und bei G. Fr. 60.35 (Urk. 73 E. IV. 12.2), als unrichtig. Der Klägerin gelang es nicht, eine geldwerte GAV-Verfehlung betreffend Ferientschädigung darzutun.
Arbeitszeit (Art. 6 GAV)
Die Vorinstanz erwog, die Ausführungen der Klägerin betreffend Nacht- und Sonntagsarbeit seien völlig unsubstantiiert. So führe die Klägerin lediglich aus, es gehe aus den Arbeitsrapporten hervor, dass Nacht- und Sonntagsarbeit geleistet worden sei und dass die betreffenden Mitarbeitenden normalerweise nicht Sonntags- und Nachtarbeit leisten würden. Welche Mitarbeitenden der Beklagten dies
betreffe und an welchen Tagen Nacht- und Sonntagsarbeit geleistet worden sei, bleibe völlig unklar. Es liege nicht am Gericht, aus aufgeführten Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporten dem Kontrollbericht herauszulesen, welche Mitarbeitenden gemeint sein könnten und welche Tage dies betreffen könnte. Die Klägerin sei ihrer Behauptungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine Verfehlung in Bezug auf Nacht- und Sonntagsarbeit von vornherein ausser Betracht falle
(Urk. 73 E. IV. 7.2).
Die Klägerin lässt ausführen, sie habe in der Tabelle im Rahmen der Replik die geldwerten Verfehlungen bezüglich Nacht- und Sonntagszuschläge detailliert je Mitarbeiter ausgewiesen. Wie die Vorinstanz in Erwägung Ziff. 12.2, S. 36 korrekt festhalte, habe die Beklagte selbst die einzelnen Zahlen der Tabelle nicht bestritten. Mit dieser Tabelle habe sie die geldwerten GAV-Verfehlungen der Beklagten je Mitarbeiter separat ausgewiesen. Indem sich die Beklagte nicht mit dieser Tabelle und den aufgelegten Beweisurkunden auseinandergesetzt habe, seien diese unbestritten geblieben, womit auf ihre Behauptung abzustellen sei, wie dies letztlich auch die Vorinstanz gemacht habe, zumindest in Bezug auf die Mindestlohnunterschreitung bei G. und in Bezug auf die Ferienentschädigung bei
F. und G. , sowie in Bezug auf die Verletzung von Art. 5 GAV (13. ML). Die GAV-Verfehlung bezüglich Nacht- und Sonntagszuschläge sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz unbestritten geblieben (Urk. 72 S. 18 Rz. 9).
Die Beklagte lässt hierauf entgegnen, es treffe nicht zu, dass sie die GAV- Verfehlungen bezüglich Nacht- und Sonntagszuschläge nicht bestritten habe. Dies habe sie sowohl in der Klageantwort als auch in der Duplik getan. Wie die Vorinstanz aber korrekt festhalte, seien die Behauptungen der Klägerin von Vornherein zu pauschal und unsubstantiiert gewesen, sodass sie ohnehin nicht zu hören seien. Die Klägerin setze sich auch zu wenig mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, indem sie einfach pauschal behaupte, dass ihre Ausführungen genügend substantiiert gewesen seien, sie habe ja eine Tabelle eingereicht. Sie hätte aber, wie die Vorinstanz zu Recht feststelle, darlegen müssen, welcher Mitarbeiter an welchen Tagen Nacht- und Sonntagsarbeit geleistet habe und welche Ansprüche sich daraus genau zugunsten der Klägerin ableiten liessen. Dies habe sie versäumt. Das Urteil der Vorinstanz sei korrekt (Urk. 80 Rz. 67–69).
Die Klägerin setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausei- nander, weshalb es ihr nicht gelungen ist, eine GAV-Verletzung hinsichtlich der Nacht- und Sonntagszuschläge darzutun (Urk. 73 E. IV. 7.2). Es wäre an ihr gewesen, aufzuzeigen, wo sie entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, ihrer Behauptungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Der Hinweis auf die Tabelle (Urk. 24 Rz. 19.2) reicht hierfür nicht. Diese bzw. die darin enthaltenen pauschalen Behauptungen der Klägerin wurden von der Beklagten ausreichend bestritten, sodass sich aus dieser nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten lässt (dazu oben
E. III. 3.4). Es hat daher bei den vorinstanzlichen Feststellungen zu bleiben.
Verschiedene Entschädigungen (Art. 14 GAV)
Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin führe nicht aus, bei welchen Mitarbeitenden der Beklagten an welchen Tagen ein Anspruch auf Mittagsentschädigung bestehe. Das Gericht – und auch die Beklagte – seien nicht gehalten, von sich aus diese Informationen aus dem Kontrollbericht, geschweige denn aus den unzähligen Arbeitsrapporten und Lohnabrechnungen sämtlicher Mitarbeitenden der Beklagten herauszulesen. Die Verfehlung bezüglich Art. 14 GAV sei von der Klägerin somit nicht substantiiert behauptet worden (Urk. 73 E. IV. 9.2).
Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass sie die Arbeitsverträge, mit welchen sie die Verletzung von Art. 14 GAV beweisen könne, erst mit Verfügung vom 25. September 2021 erhalten habe. Die Vorinstanz habe gleichentags den Aktenschluss erklärt und ihr damit das uneingeschränkte Replikrecht beschnitten, weil die Vorinstanz nun behaupte, die Stellungnahme mit dem Schlussvortrag stelle eine unzulässige Nachsubstantiierung dar. Ungeachtet dessen sei ihre Behauptung dennoch bewiesen, namentlich weil die Beklagte die Zahlen der Tabelle, welche sie im Rahmen der Replik aufgelegt habe, nicht einzeln bestritten habe. Die GAV-Verfehlung von Art. 14 GAV sei unbestritten
(Urk. 72 S. 19 Rz. 10). Die Beklagte habe namentlich in Rz. 108 der Klageantwort ausgeführt, dass die geltend gemachte Höhe der GAV-Verfehlung bestritten werde, nicht jedoch die Tatsache, dass Art. 14 GAV verletzt worden sei (Urk. 72 S. 19 f. Rz. 11.1).
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Vorinstanz ihr keine unzulässige Nachsubstantiierung in Bezug auf eine Verletzung von Art. 14 GAV vorgeworfen (vgl. Urk. 73 E. IV. 9). Die diesbezügliche Kritik der Klägerin ist daher unberechtigt. Im Übrigen ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es an ihr gewesen wäre, im Berufungsverfahren aufzuzeigen, was sie gestützt auf die Arbeitsverträge hätte vorbringen wollen und wie sich dies auf den Ausgang des Verfahrens hätte auswirken müssen. Was sodann die bereits mehrfach angesprochene Tabelle in
Rz. 19.2 der Replik der Klägerin anbelangt (Urk. 24), wurde diese bzw. die darin enthaltenen Behauptungen von der Beklagten ausreichend bestritten. Aus ihr ergibt sich nichts zu Gunsten der Klägerin (dazu oben E. III. 3.4). Des Weiteren ist Rz. 108 der Klageantwort auch keine Anerkennung der Verletzung von Art. 14 GAV zu entnehmen (Urk. 17).
Fazit zu den GAV-Verletzungen
Die Vorinstanz erwog zu den geldwerten Leistungen der festgestellten GAV- Verletzungen, dass sich diese direkt nur für den 13. Monatslohn (Fr. 1'954.10) und die Deckung bei Unfall (Fr. 195.–) ergäben, wobei festzuhalten sei, dass die Klägerin selbst die geldwerte Leistung der Deckung bei Unfall nicht miteinberechnet habe. Aus der Tabelle auf S. 23 f. der Replik der Klägerin könne für die Ferienentschädigung bei F. ein Betrag von Fr. 158.95 und bei
G. ein solcher von Fr. 60.35 herausgelesen werden. Bezüglich der Mindestlohnunterschreitung bei G. sei der Tabelle ein Betrag von
Fr. 728.35 zu entnehmen. Die geldwerten Leistungen betrugen somit insgesamt Fr. 2'901.75 (Urk. 73 E. IV. 12.2).
Die Klägerin moniert, die Vorinstanz entscheide willkürlich i.S.v. Art. 9 BV, wenn sie in Bezug auf die Verletzung von Art. 5 GAV (13. Monatslohn) ausführe, die geldwerte Verfehlung ergebe sich direkt und sie in Bezug auf die übrigen geldwerten Verfehlungen (Art. 14 GAV [Mittagsentschädigung], Art. 5 GAV, Art. 15
GAV [Mindestlohn, Feiertagsentschädigung] sowie Art. 6 GA [Arbeitszeit]) wiederum ausführe, diese seien nicht nachgewiesen. Sie habe alle Forderungen gleich behauptet. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass die Beklagte die geldwerte Verfehlung in Bezug auf Art. 12 GAV anerkannt habe. Es spiele keine Rolle, ob sie selbst diese geldwerte Verfehlung dazurechne nicht. Die Beklagte könne je- derzeit mehr anerkennen, als von ihr, der Klägerin, berechnet worden sei. Bezüglich Art. 12 GAV verletze die Vorinstanz die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, wenn sie den von der Beklagten anerkannten Betrag von Fr. 195.– unberücksichtigt lasse (Urk. 72 S. 20 Rz. 11.2).
Unter Berücksichtigung der voranstehenden Erwägungen (III. 1–6) und den von der Vorinstanz festgestellten und im Berufungsverfahren nicht angefochtenen GAV-Verletzungen ergeben sich folgende Verletzungen durch die Beklagte:
Einzelarbeitsvertrag, Art. 3 GAV, bei 5 Arbeitsverträgen (E. III. 1.5),
Kategorien, Art. 4 GAV, bei 5 Arbeitsverträgen (E. III. 2.4),
Löhne, Mindestlohn, Art. 5 GAV, nur in Bezug auf G. (E. III. 3.4),
Lohnzuschläge, Ferienentschädigung, Art. 5 und Art. 15 GAV, nur in Bezug auf F. und G. (E. III. 4.4),
13. Monatslohn, Art. 5 GAV, bei allen 30 Arbeitsverträgen (vgl. Urk. 73
E. IV. 6.1–6.4),
Deckung bei Unfall, Art. 12 GAV, bei allen 30 Arbeitsverträgen (vgl. Urk. 73 E. IV. 8.1–8.3),
Berufliche Vorsorge, Art. 16 GAV, bei allen 30 Arbeitsverträgen (vgl. Urk. 73 E. IV. 10.1 f.),
Vollzugskostenbeitrag, Art. 20 GAV (vgl. Urk. 73 E. IV. 11.1 f.).
Wie bereits gezeigt wurde, konnte die Klägerin entgegen dem vorinstanzlichen Urteil keine geldwerten Leistungen bezüglich der Verfehlungen der Mindestlohn- unterschreitung und der Ferienentschädigung von G. sowie der Ferienentschädigung von F. dartun (E. III. 3.4 und 4.4). Der Betrag für die Verfehlung betreffend den 13. Monatslohn von Fr. 1'954.10 (Urk. 73 E. IV. 6.4) blieb unangefochten und ist zu übernehmen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der von der Beklagten anerkannte (vgl. Urk. 17 Rz. 93; Urk. 80 Rz. 75) Betrag in Bezug auf die Unfalldeckung von Fr. 195.–. Damit belaufen sich die geldwerten Leistungen auf insgesamt Fr. 2'149.10.
Kontrollkosten
Die Vorinstanz erwog, die Klägerin mache bezüglich der Kontrollkosten geltend, diese seien der Beklagten gestützt auf Art. 24.6 GAV in der Höhe von
Fr. 8'212.– übertragen worden. Die Kosten seien ausgewiesen und könnten gestützt auf Art. 24.6 GAV dem fehlbaren Arbeitgeber übertragen werden. Die Rechnung der D. GmbH weise die gesamten Kontrollkosten aus. Die Regionale A'. übertrage praxisgemäss dem fehlbaren Arbeitgeber nur das Ho- norar und die Auslagen, die Mehrwertsteuer werde nicht auf den fehlbaren Arbeitgeber übertragen. An anderer Stelle habe die Klägerin sodann ausgeführt, dass sie praxisgemäss die Kontrollkosten bis zur Höhe der festgestellten geldwerten GAV-Verfehlungen übertrage. Bei der Beklagten seien GAV-Verfehlungen in Höhe von Fr. 15'878.90 festgestellt worden. Auch der Vertreter der Klägerin habe ausgeführt, die Praxis sei, dass der Höchstbetrag der überwälzten Kontrollkosten dem Betrag der Verfehlungen entspreche. Bei wenigen Unregelmässigkeiten zahle selbstverständlich die A'. die Kontrollkosten. Die Kontrollkosten würden sich anhand der geldwerten Verstösse ausmachen, formelle Verstösse würden nicht mit Kontrollkosten sanktioniert werden (Urk. 73 E. V. 1.1). Gemäss dieser von der Klägerin selbst ausgeführten Berechnungsmethode dürften der Beklagten vorliegend nur Kontrollkosten in der Höhe von Fr. 2'901.75 übertragen werden, da höhere Verfehlungen nicht hätten festgestellt werden können. Die Klägerin selbst mache die Höhe der Kontrollkosten in erster Linie von der Höhe der geldwerten Leistungen abhängig. Lägen die geldwerten Leistungen tiefer bzw. könnten die geldwerten Leistungen nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Grössenordnung nachgewiesen werden, sei eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Gesamthöhe der verursachten Kontrollkosten nötig. Liege jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Höhe der geldwerten Leistungen deutlich unter den von der Klägerin geltend gemachten Kontrollkosten – vorliegend betrügen die geldwerten Leistungen weniger als die Hälfte der auferlegten Kontrollkosten –, so seien diese von vornherein als klar unverhältnismässig und nicht der eigenen Praxis der Klägerin entsprechend anzusehen. Die Klägerin vermöge somit nicht zu behaupten, dass die von ihr verlangten Kontrollkosten in der Höhe von Fr. 8'212.– im Verhält- nis zu den festgestellten GAV-Verletzungen in dieser Höhe der Beklagten auferlegt werden könnten. Die Klage sei in diesem Punkt abzuweisen (Urk. 73 E. V. 1. 2 f.).
Die Klägerin rügt eine falsche Anwendung von Art. 24.6 GAV und Art. 57 ZPO, wenn die Vorinstanz auf ihre Praxis abstelle. Gestützt auf Art. 24.6 GAV könnten bei Vorliegen von GAV-Verfehlungen die Kontrollkosten übertragen wer- den. Die Höhe der übertragenen Kontrollkosten hänge gemäss einhelliger Rechtsprechung nicht von der Höhe der geldwerten GAV Verfehlungen ab. So habe namentlich das Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 22.03.2021 (Geschäfts-Nr.: FV190043-F) Art. 24.6 GAV ausgelegt und Folgendes festgehalten (Urk. 72
S. 22 f. Rz. 12.1):
«Art. 24.6 GAV statuiert Folgendes (act. 412 S. 17): Die A'. kann Arbeitgebern Arbeitnehmerinnen, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV Verpflichtungen verletzen, die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen. Dabei handelt es sich um eine Bestimmung eines Gesamtarbeitsvertrags mit indirekt schuldrechtlichem Inhalt (vgl. VISCHER/ALBRECHT, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 356-360f OR, 4. Auflage, Zürich 2006, Art. 356 N 91). Bei der Auslegung von Bestimmungen mit indirekt schuldrechtlichem Inhalt ist die Ansicht vorherrschend, wonach diese wie normative Bestimmungen zu behandeln sind, insbesondere dann, wenn Bestimmungen betroffen sind, für welche eine gemeinsame Durchführung im Sinne von Art. 357b OR vereinbart wurde (STÖCKLI, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018, N 13.115 und Fn 197; VI- SCHER/ ALBRECHT, a.a.O., Art. 356 N 123). Solche sind nach den für Gesetze geltenden Grundsätzen zu interpretieren (BGE 127 III 318 E. 2a). Eine Gesetzesbestimmung ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Abweichungen von einem klaren Wortlaut sind indessen zulässig
oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Entsprechend dem pragmatischen Methodenpluralismus des Bundesgerichts werden die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Prioritätsordnung unterstellt (BGE 127 III 318 E. 2b; BGE 139 III 165 E. 3.2; BGE 145 IV 364 E. 3.3). Hinsichtlich
der Auslegung von Art. 24.6 GAV ist somit primär vom Wortlaut auszugehen. Dieser besagt, dass sofern im Rahmen einer Kontrolle Verletzungen des GAV festgestellt werden, der fehlbaren Partei die effektiv angefallenen und ausgewiesenen Kosten der Kontrolle auferlegt werden können. Eine Obergrenze, eine Abstufung anderweitige Ausnahmeregelungen ergeben sich nicht aus dem Wortlaut. Zur Entstehungsgeschichte der Vertragsbestimmung ist vorliegend nichts bekannt bzw. diese wurde von den Parteien nicht dargelegt, weshalb sich daraus keine Hinweise in dieser Hinsicht ableiten lassen. Bei einer Betrachtung der systematischen Einordnung der Bestimmung fällt auf, dass Art. 24.5 GAV die Möglichkeit der Auferlegung einer Konventionalstrafe im Falle von Verfehlungen vorsieht. Dabei wird eine von den Parteien verschiedentlich angesprochene - Berücksichtigung des Ausmasses der Verfehlungen bei der Bemessung statuiert. Dass dies in Art. 24.5 GAV explizit statuiert wurde, weist darauf hin, dass in Art. 24.6 GAV bewusst auf eine vergleichbare Regelung verzichtet wurde. Schliesslich kann allerdings im Lichte einer teleologischen Betrachtung angenommen werden, dass die Vertragsparteien des GAV nicht beabsichtigt hatten, dass bei minimen GAV-Verletzungen Kon-
trollkosten in gravierender Höhe auferlegt werden. Somit ergibt die Auslegung von Art. 24.6 GAV, dass im Falle von GAV-Verletzungen der fehlbaren Partei die Kontrollkosten unabhängig des Ausmasses der Verfehlungen vollumfänglich auferlegt werden können. [...]»
Gleich entschieden habe auch das Bezirksgericht Laufenburg mit Entscheid vom 13.10.2020 (VZ.2019.13). Dieses habe Folgendes festgehalten (Urk. 72 S. 23 Rz. 12.2):
«[...] Anders als bei der Festlegung der Konventionalstrafe (vgl. E. 4 hiernach) ist die Höhe der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen für die Höhe der Kontrollkosten nicht von Belang. [...]».
Die Vorinstanz wende Art. 24.6 GAV somit falsch an, wenn sie behaupte, die Kontrollkosten könnten nur bis zur Höhe der geldwerten Verfehlungen übertragen werden. Der Wortlaut von Art. 24.6 GAV sei klar und lasse keinen Spielraum für die rechtsanwendenden Gerichte. Das Bezirksgericht Horgen habe dies korrekt festgestellt, indem es festgehalten habe, dass Art. 24.6 GAV im Unterschied zu Art. 24.5 GAV keine Berücksichtigung des Ausmasses der Verfehlungen bei der Bemessung statuiere (Urk. 72 S. 23 Rz. 12.3). Die Vorinstanz verkenne, dass ihr in Bezug auf die Höhe der übertragenen Kontrollkosten keine Kompetenz einer Verhältnismässigkeitsprüfung von Amtes wegen zukomme. Der Wortlaut von
Art. 24.6 GAV sei klar und lasse keinen Spielraum (Urk. 72 S. 24 Rz. 12.5).
Selbst wenn die Vorinstanz auf ihre Praxis hätte abstellen dürfen – was bestritten werde – so hätte sie die Klage zumindest im Umfang der festgestellten geldwerten GAV-Verfehlungen (Fr. 2'901.75) gutheissen müssen. Die Vorinstanz könne nicht ausführen, dass die Kontrollkosten bis zur Höhe der geldwerten GAV- Verfehlungen übertragen würden und dann die Klage entgegen ihren eigenen Ausführungen nicht zumindest im Umfang der von ihr festgestellten geldwerten GAV-Verfehlungen gutheissen. Das sei willkürlich i.S.v. Art. 9 BV und treuwidrig
i.S.v. Art. 5 Abs. 3 BV (Urk. 72 S. 23 f. Rz. 12.4).
Art. 24.6 GAV sei entgegen der Erwägung der Vorinstanz in Ziff. 1.3., S. 38 unbestrittenermassen erfüllt. Bei der Beklagten seien im Kontrollzeitraum zahlreiche GAV-Verfehlungen festgestellt worden. Die Klage wäre in Bezug auf die Übertragung der Kontrollkosten in der Höhe von Fr. 8'212.– gutzuheissen gewesen. Eventualiter seien der Beklagten die Kontrollkosten in der Höhe (der festgestellten
GAV-Verfehlungen) von Fr. 3'096.75 (Fr. 195.– für die Verletzung von Art. 12 GAV, Fr. 1'954.10 für die Verletzung von Art. 5 GAV, Fr. 728.35 für die Mindestlohnunterschreitung bei G. , Fr. 60.35 für die Ferienentschädigung bei
G. und Fr. 158.95 für die Mindestlohnunterschreitung bei F. ) zu übertragen bzw. subeventualiter seien der Beklagten die Kontrollkosten in der Höhe (der festgestellten GAV-Verfehlungen) von Fr. 2'901.75 (Fr. 1'954.10 für die Verletzung von Art. 5 GAV, Fr. 728.35 für die Mindestlohnunterschreitung bei
G. , Fr. 60.35 für die Ferienentschädigung bei G. und Fr. 158.95 für die Mindestlohnunterschreitung bei F. ) zu übertragen (Urk. 72 S. 25
Rz. 12.7).
Die Beklagte wendet ein, es sei unverständlich, warum die Klägerin dem Gericht vorwerfe, dass es bezüglich der Überwälzung der Kontrollkosten auf deren eigene anerkannte und selbst dargelegte Praxis abgestellt habe. Zudem habe sie sich in der Klageantwort wie auch in der Duplik eingehend mit den Kontrollkosten auseinandergesetzt und diese substantiiert bestritten – sowohl dem Grundsatze nach wie auch in der Höhe. Mit diesen Argumenten habe sich die Klägerin in der Replik kaum vertieft auseinandergesetzt. Bei der Befragung habe der Co-Leiter der Geschäftsstelle namens der Klägerin dann die Erklärung abgegeben, dass die interne Praxis bestehe, dass der Höchstbetrag der überwälzten Kosten dem Betrag der Verfehlungen entspreche, wobei rein formelle Verstösse gar nicht mit der Überwälzung der Kontrollkosten sanktioniert würden (Urk. 80 Rz. 81 f.).
Auch das Bezirksgericht Horgen führe im von der Klägerin zitierten Urteil aus, dass der fehlbaren Partei die effektiv angefallenen und ausgewiesenen Kosten auferlegt werden könnten. Weiter halte es fest, dass die GAV-Vertragsparteien im Lichte einer teleologischen Betrachtung nicht beabsichtigt haben könnten, dass bei minimen GAV-Verletzungen Kontrollkosten in gravierender Höhe auferlegt würden. Damit sei genau das Verhältnismässigkeitsprinzip angesprochen, das die Klägerin offenbar für den vorliegenden Sachverhalt nicht für anwendbar erklären wolle. Weiter sei falsch, wenn die Klägerin behaupte, Art. 24.6 GAV sei klar und lasse keinen Spielraum für die rechtsanwendenden Gerichte. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zwei Randziffern vorher ein Urteil zitiert
habe, in welchem sich das Bezirksgericht Horgen des Langen und Breiten über die Auslegung dieser GAV-Bestimmung ausgelassen habe, mute diese Behauptung sehr seltsam an. Sie sei auch nicht korrekt. Es gebe sehr wohl viel Spielraum für die Gerichte bei der Anwendung dieses GAV-Artikels (Urk. 80 Rz. 83 f.).
Des Weiteren hätte die Klägerin in ihren Rechtsschriften selbst darlegen müssen, welche Gründe für die Zusprechung von weniger als den eingeforderten Kontrollkosten sprächen. Dies habe sie nicht getan, weshalb das Gericht korrekterweise die Klage in diesem Punkt vollumfänglich abgewiesen habe (Urk. 80 Rz. 85).
Art. 24.6 GAV sieht vor, dass die A'. Arbeitgebern Arbeitnehmer/Innen, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV-Verpflichtungen verletzen, die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen kann. Umstritten ist, ob noch weitere Voraussetzungen für die Kostenauflage bestehen, insbesondere ob der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten ist und die Klägerin der Beklagten daher keine Kosten nur solche in geringerer Höhe als Fr. 8'212.– auferlegen durfte. Art. 24.6 GAV ist daher auszulegen. Die Bestimmung hat indirekt-schuldrechtlichen Charakter und es kommen die Grundsätze über die Auslegung von Gesetzen zur Anwendung (Portmann/Wildhaber, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl., 2020, N 1158 f.). Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmati-
schen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 143 III 685 E. 4 m.w.H.).
Gemäss Wortlaut wird für die Kostenauflage an den Arbeitgeber die Arbeit- nehmer/Innen vorausgesetzt, dass eine GAV-Bestimmung verletzt wurde und Kontrollkosten anfielen und ausgewiesen sind. Wie vorstehend gezeigt
(E. III. 7.3), hat die Beklagte im Kontrollzeitraum mehrere GAV-Bestimmungen verletzt. Für die Kontrolle fielen Kosten in Höhe von Fr. 8'212.– an (Urk. 5/11). Nach dem Wortlaut von Art. 24.6 GAV wäre die Klägerin daher berechtigt gewesen, der Beklagten die gesamten Kontrollkosten von Fr. 8'212.– zu überwälzen, da die Bestimmung keine weiteren Voraussetzungen vorsieht. Zur Entstehungsgeschichte von Art. 24.6 GAV ist nichts bekannt. Der Sinn und Zweck der Bestimmung besteht offenbar darin, dass die fehlbare Partei für die Kosten betreffend Feststellung ihrer Verfehlungen selbst aufkommen soll, was eine zusätzliche abschreckende Wirkung hat, bzw. soll diese Möglichkeit der Kontrollbehörde eingeräumt werden. Wie die Kontrollbehörde entscheiden soll, ob und in welchem Umfang eine Kostenauflage zu erfolgen hat, wird allerdings nicht vorgeschrieben. So sieht Art. 24.6 GAV im Gegensatz zu Art. 24.5 GAV, der die Konventionalstrafe regelt, gerade keine Bemessungskriterien vor. Wie auch dem von der Klägerin zitierten Entscheid des Bezirksgerichts Horgen zu entnehmen ist (Urk. 72 S. 22 f. Rz. 12.1), kann es jedoch kaum die Absicht der Vertragsparteien des GAV gewesen sein, dass auch hohe Kontrollkosten bereits bei der geringsten GAV- Verletzung überwälzt werden können. Damit bestünde ein grosses Missverhältnis zwischen der Situation, dass lediglich eine einzige Bestimmung verletzt wurde, was die volle Kostenauflage zur Folge hätte, und jener, dass keine Verletzung erfolgte, was Kostenfreiheit bedeuten würde. Auch die Klägerin führte in ihrem Beschwerdeentscheid vom 27. September 2017 aus, dass die Kosten verhältnismässig sein müssten. Sie und die Regionalen A'. würden das ihnen zustehende Ermessen bei der Kostenüberwälzung stets nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit ausüben. In diesem Sinne stelle der Verfehlungsbetrag das Höchstmass der auferlegbaren Kosten dar (Urk. 5/13 S. 10). Dies bestätigte auch der Vertreter der Klägerin vor Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom
12. März 2020 (vgl. Prot. I S. 25). Entsprechend ist davon auszugehen, dass wenn sich bereits bei der Kontrolle ergeben hätte, dass lediglich geldwerte Verfehlungen in Höhe von Fr. 2'149.10 (oben E. III. 7.3) vorliegen würden, die Klägerin der Beklagen die Kontrollkosten auch nur in diesem Umfang übertragen hätte. Wenn die Klägerin nun geltend macht, es stehe in ihrem Ermessen, der Beklagten unabhängig von der Höhe der geldwerten Verfehlungen die gesamten Kontrollkosten im Umfang von Fr. 8'212.– aufzuerlegen, so verhält sie sich widersprüchlich. In Anwendung der Praxis der Klägerin wären der Beklagten die Kontrollkosten daher maximal im Umfang von Fr. 2'149.10 aufzuerlegen. Die Auferlegung in dieser Höhe erscheint in Anbetracht der festgestellten GAV-Verletzungen (oben
E. III. 7.3) auch angemessen, liegt doch mehr als nur eine minimale Verfehlung vor. Die Berufung ist daher in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kontrollkosten im Umfang von gerundet Fr. 2'150.– zu bezahlen.
Konventionalstrafe
Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin mache eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 7'900.– geltend. Diesbezüglich bringe sie vor, dass gemäss
Art. 24.5 GAV Arbeitgeber, welche GAV Bestimmungen verletzt hätten mit einer Konventionalstrafe belegt werden könnten. Einzige Voraussetzung für die Konventionalstrafe sei das Vorliegen von GAV-Verletzungen. Die Konventionalstrafe habe sowohl eine generalwie auch eine spezialpräventive Funktion. Sie sei so zu bemessen, dass sie sowohl den betroffenen wie auch andere Arbeitgeber von künftigen Verletzungen des GAV abhalte. Sie bemesse sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls, wobei namentlich die Schwere der Verletzung des GAV wie auch das Verschulden des Arbeitsgebers zu berücksichtigen seien.
Ziff. 24.5 lit. b Ziff. 1 bis 7 GAV lege die Kriterien für die Bemessung der Höhe der Konventionalstrafe fest. Die einzelnen zu würdigenden Kriterien seien die Höhe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Verletzung der nicht geldwerten GAV-Bestimmungen, der Verzug des Arbeitgebers und Erfüllung der Verpflichtungen, einoder mehrmalige GAV-Verletzungen, Rückfall bei GAV- Verletzungen, die Grösse des Betriebes und die Geltendmachung der Ansprüche durch die Arbeitnehmer. Unter Berücksichtigung der Kriterien und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Konventionalstrafe habe ausgesprochen werden müssen, weil die Beklagte den Entscheid vom 27. September 2017 nicht
umgesetzt habe, sei eine Konventionalstrafe in der Höhe der Hälfte der vorenthaltenen geldwerten Leistungen angemessen und verhältnismässig. Die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen würden bei einer Gesamtlohnsumme von Fr. 231'874.– rund 6.8% der Lohnsumme ausmachen, was nicht mehr als leicht zu qualifizieren sei, sondern es liege bereits eine mittelschwere Verfehlung vor. Gemäss Ausführungen des Vertreters der Klägerin entspreche eine Konventio- nalstrafe in der Höhe der Hälfte der Verfehlungen einer langjährigen Praxis. Die Hälfte der Verfehlungen stelle aber nicht die Maximalhöhe der Konventionalstrafe dar. Die damalige Praxis hätte sogar vorgesehen, dass man in einem weiteren Schritt eine weitere Mahnung unter Androhung, dass die Konventionalstrafe auf das Doppelte der Verfehlungen erhöht werde, eingereicht hätte. Darauf sei aber verzichtet worden (Urk. 73. E. V. 2.1).
Da wie bereits ausgeführt – so die Vorinstanz weiter – die geldwerten Leistungen der festgestellten Verfehlungen der Beklagten bloss Fr. 2'901.75 betrügen, dürfte die Höhe der Konventionalstrafe nach der Berechnung der Klägerin nur bei gerundeten Fr. 1'450.– liegen. Die geltend gemachte Konventionalstrafe von
Fr. 7'900.– stehe somit in keinem Verhältnis zu den festgestellten Verfehlungen. Die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen betrage bei den festgestellten Verfehlungen nur etwas über 1% der Lohnsumme, was nicht als mittelschwere Verfehlung zu qualifizieren, sondern im unteren Bereich anzusiedeln sei. Bereits aus diesem Grund erweise sich die Höhe der geltend gemachten Konventio- nalstrafe als nicht verhältnismässig und hätte in dieser Höhe der Beklagten nicht auferlegt werden dürfen. Die Klage sei auch in diesem Punkt abzuweisen (Urk. 73 E. V. 2.2 f.).
Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 24.5 GAV, indem die Vorinstanz die in Art. 24.5 Ziff. 1 bis Ziff. 7 GAV vorgeschriebenen Kriterien nicht anwende. Richtig und unbestritten sei, dass für die Anwendung von Art. 24.5 GAV bei der Beklagten GAV-Verfehlungen vorliegen müssten. In Erwägung Ziff. 12.1, S. 36, halte die Vorinstanz die aus ihrer Sicht vorliegenden GAV-Verfehlungen fest. D.h. Art. 24.5 GAV sei anwendbar, weil der Beklagten unbestrittenermassen GAV- Verfehlungen vorzuwerfen seien. Sie habe bereits in der Klage die Kriterien von
Art. 24.5 Ziff. 1 bis Ziff. 7 GAV detailliert behauptet. Inwiefern ihre Tatsachenbehauptungen nicht zutreffend sein sollten, lege die Vorinstanz nicht dar bzw. setze sie sich mit diesen nicht auseinander. Die Vorinstanz verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie sich nicht mit dem rechtserheblichen Sachverhalt auseinandersetze und damit auch den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig erhebe. Ferner wende die Vorinstanz auch Art. 24.5 Ziff. 1 bis Ziff. 7 GAV nicht an und verletze damit Art. 57 ZPO (Urk. 72 S. 26 f. Rz. 12.8 f.).
Aufgrund dessen, dass sich die Vorinstanz nicht mit ihren Parteibehauptungen auseinandergesetzt habe, wiederhole sie die vorinstanzlich vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nachfolgend wie folgt (Urk. 72 S. 27 ff. Rz. 12.9):
Höhe der den Arbeitnehmern der Beklagten vorenthaltenen geldwerten Leistungen (Art. 24.5 lit. a Ziff. 1 GAV)
Die Beklagte habe ihren Mitarbeitenden geldwerte Leistungen in der Höhe von Fr. 15'878.90 vorenthalten, indem sie die Bestimmungen des GAV betreffend Mindestlohn, Ferien- und Feiertagszuschläge, 13. Monatslohn, verschiedene Entschädigungen und Nacht- und Sonntagszuschläge nicht eingehalten habe. Im Kontrollzeitraum habe die Gesamtlohnsumme der kontrollierten Mitarbeiter Fr. 231'874.– betragen. Die Verfehlungen der Beklagten betrügen somit rund 6.8% der Lohnsumme. Die geldwerte Verfehlung sei nicht mehr als leicht zu qualifizieren, sondern es liege bereits eine mittelschwere Verfehlung vor.
Verletzungen der nicht geldwerten GAV-Bestimmungen (Art. 24.5 lit. b Ziff. 2 GAV)
Die Beklagte habe auch nicht geldwerte GAV-Bestimmungen verletzt. So sei unbestritten, dass die Arbeitsverträge nicht GAV konform gewesen seien, weil die Arbeitnehmer/Innen-Kategorie nicht vermerkt worden sei. Dies stelle eine Verletzung von Art. 3.1 GAV dar. Ferner habe die Beklagte ihre Mitarbeitenden auch nicht richtig in die vom GAV vorgegebenen Kategorien eingestuft, so wie dies Art. 4 GAV vorschreibe. Dadurch habe die Beklagt auch
Art. 4 GAV verletzt. Die Beklagte habe sodann zwei ihrer Mitarbeitenden nicht korrekt bei der Pensionskasse angemeldet. In der Folge seien den betroffenen Mitarbeitenden auch kein BVG Abzug gemacht worden. Die Beklagt habe dadurch Art. 16 GAV verletzt.
Verzug des Arbeitgebers und Erfüllung der Verpflichtungen (Art. 24.5 lit. b Ziff. 3 GAV)
Die Beklagte habe die von ihr geltend gemachten Forderungen (Bezahlung der Kontrollkosten in der Höhe von Fr. 8'212.– zuzüglich 5% Zins seit 23.08.2018 sowie Bezahlung der Konventionalstrafe in der Höhe von
Fr. 7'900.– zuzüglich 5% Zins seit 23.08.2018) bis heute nicht erfüllt. Sie befinde sich seit dem 23. August 2018 in Verzug.
Ferner habe die Beklagte die geltend gemachten Nachzahlungen bis heute nicht geleistet. Die Beklagte erachte die geltend gemachten geldwerten Verfehlungen als nicht geschuldet und habe deswegen mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie die Nachzahlungen an ihre Mitarbeitenden nicht leisten werde.
Einoder mehrmalige GAV-Verletzungen (Art. 24.5 lit. b Ziff. 4 GAV)
Es könne in casu nicht von einer einfachen GAV-Verletzung gesprochen werden. Die Beklagte habe zahlreiche GAV-Bestimmungen nicht eingehalten. Die festgestellten GAV-Verletzungen seien von der Beklagten in der Folge auch nicht grundsätzlich bestritten.
Rückfall bei GAV-Verletzungen (Art. 24.5 lit. b Ziff. 5 GAV)
Die Beklagte zeige keine Einsicht. Sie sei der Meinung, dass sie ihre Mitarbeitenden korrekt entschädigt habe. Diese Haltung der Beklagten sei inakzeptabel und stelle eine GAV-Verletzung dar. Es zeige auch, dass die Beklagte weitere GAV-Verletzungen bewusst in Kauf nehme.
Grösse des Betriebes (Art. 24.5 lit. b Ziff. 6 GAV)
Während der Kontrollperiode vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 seien mit Ausnahme von Kadermitarbeitern ab Stufe Gebietsleiter Branchen Ma- nager und Sektorleiter, administrativem Personal, technischem Personal, Verkaufspersonal und jugendlichen Ferienaushilfen bei der Beklagten insgesamt 30 Arbeitnehmer/Innen beschäftigt und dem Gesamtarbeitsvertrag für das Reinigungsgewerbe unterstellt gewesen. Die Beklagte sei somit eine mittelgrosse Reinigungsunternehmung. Die Beklagte sei ein regional wichtiger Player auf dem Markt der Reinigungsdienstleistungen. Dieser Umstand sei bei der Bemessung der Sanktion als straferhöhenden Faktor zu gewichten.
Geltendmachung der Ansprüche durch die Arbeitnehmer (Art. 24.5 lit. b Ziff. 7 GAV)
Sie müsse davon ausgehen, dass die Mitarbeitenden ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht geltend machen würden, da davon ausgegangen werde, dass die betroffenen Mitarbeitenden keine Kenntnis von ihren Ansprüchen gegenüber der Beklagten hätten. Hätten die Mitarbeitenden ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht, so hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, dies gegenüber der Klägerin nachzuweisen.
Weiter lässt die Klägerin vorbringen, dass selbst wenn die Vorinstanz nur auf die geldwerten Verfehlungen hätte abstellen dürfen, was bestritten werde, sie folgerichtig die Klage in Bezug auf die Auferlegung der Konventionalstrafe zumindest in der Höhe von Fr. 1'450.– hätte gutheissen müssen. Auch in Bezug auf die Konventionalstrafe verfalle die Vorinstanz somit in Willkür (Art. 9 BV), wenn sie ausführe, es wäre eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 1'450.– angemessen gewesen, die Klage bezüglich Auferlegung der Konventionalstrafe jedoch nicht in diesem Umfang gutheisse (Urk. 72 S. 31 Rz. 12.10).
Die Beklagte hält die Ausführungen der Klägerin für unzutreffend. Die Vorinstanz habe die Vorbringen der Klägerin in der Klage durchaus berücksichtigt. Falsch sei zudem, dass sie Art. 24.5 GAV nicht angewendet habe. Dafür gebe es überhaupt keine Hinweise, beziehe sich die Vorinstanz doch ausdrücklich auf diese Bestimmung. Sie sei bei der Anwendung der Bestimmung lediglich zu einem anderen Schluss gekommen als die Klägerin. Angesichts der Tatsache, dass die verlangte Konventionalstrafe von vornherein völlig unverhältnismässig gewesen sei, habe sich auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den einzelnen Elementen erübrigt (Urk. 80 Rz. 88–90). Die Vorinstanz habe diejenigen Aspekte beson- ders erwähnt, welche den Ausschlag für den Entscheid gegeben hätten, und die Überlegungen, von denen sie sich habe leiten lassen, nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere habe sich die Vorinstanz mit der Höhe der geldwerten Verfehlungen und dem Verhältnis zwischen den Verfehlungen und der Lohnsumme beschäftigt. Damit sei es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (Urk. 80 Rz. 91).
Gemäss Art. 24.5 GAV ist die A'. berechtigt, bei Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen den Arbeitgeber die Arbeitnehmer/Innen mit einer Konventionalstrafe zu belegen. Die Strafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Innen von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden (Art. 24.5 lit.
a GAV). Sodann bestimmt sich die Höhe der Konventionalstrafe nach der Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, nach der Verletzung der nicht geldwerten Bestimmungen, nach dem Umstand, ob in Verzug gesetzte fehlbare Arbeitgeber Arbeitnehmer/Innen ihre Verpflichtungen ganz teilweise bereits erfüllt haben, nach der Anzahl der Verletzungen, nach der Grösse des Betriebs sowie danach, ob es sich um einen Rückfall handelt. Zu berücksichtigen ist schliesslich der Umstand, ob Arbeitnehmer/Innen ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machen bzw. damit zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden (Art. 24.5 lit. b Ziff. 1–7 GAV). Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV kann eine maximale Konventionalstrafe von Fr. 50'000.– für den Arbeitgeber resp.
Fr. 5'000.– für den/die Arbeitnehmer/In ausgesprochen werden (Art. 24.5 lit. c GAV).
Übermässige Konventionalstrafen sind ermessensweise herabzusetzen (Art. 163 Abs. 3 OR). Das muss erst recht gelten, wenn das Gericht damit wie im vorliegenden Fall, wo die Höhe der Konventionalstrafe von einer Partei einseitig bestimmt und nicht im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden ist, nicht in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreift, die Konventionalstrafe mit anderen Worten gestützt auf objektives Zivilrecht ausgesprochen wird, bei dessen Vereinbarung die betroffene Partei nicht mitgewirkt hat (BGE 116 II 302 E. 4; Stöckli, in: Berner Kommentar, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag, Art. 356– 360 OR, 1999, Art. 357a N 77, m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Die Begründungspflicht ist jedoch dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGer 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019, E. 3.2, mit Verweis auf BGE 133 III 235 E. 5.2). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, de-
ren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche
sowohl die Tatals auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 6B_240/2018 vom 23. November 2018, E. 1.2, m.w.H.).
Die Vorinstanz hielt in Anwendung der langjährigen Praxis der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 7'900.– in Anbetracht der festgestellten geldwerten Verfehlungen von Fr. 2'901.75 für nicht angemessen. Zudem sei die Schwere der Verfehlungen angesichts der Höhe der geldwerten Leistungen im unteren Bereich anzusiedeln (Urk. 73 E. V. 2.2). Damit beschränken sich die Ausführungen der Vorinstanz auf das Kriterium der Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen gemäss Art. 24.5 lit. b Ziff. 1 GAV. Zu den übrigen Kriterien (Ziff. 2–7) äussert sich die Vorinstanz nicht, obwohl die Klägerin diesbezüglich ausreichende Behauptungen aufstellte (vgl. Urk. 1 S. 18–22). Aus der vorinstanzlichen Begrün- dung geht auch nicht hervor, ob sie die übrigen Kriterien für nicht relevant hielt diese schlicht vergessen wurden. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin. Da die Berufungsinstanz über volle Kognition in Sachverhaltsfragen verfügt (Art. 310 lit. b ZPO) und die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt, kann sie im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann daher unterbleiben.
Die Klägerin wendete für die Bemessung der Konventionalstrafe der Beklagten ihre eigene Praxis an, indem sie die Strafe auf die Hälfte der ihrer Ansicht nach vorliegenden geldwerten Verfehlungen (Fr. 15'878.90) und damit auf Fr. 7'900.– festsetzte. Weshalb diese Praxis keine Anwendung mehr finden sollte, sollte ihr – wie nun vorliegend – lediglich der Nachweis von geldwerten Verfehlungen in geringerer Höhe gelingen, begründet sie nicht. Bei Verfehlungen von Fr. 2'149.10 (oben
E. III. 7.3) beliefe sich die Konventionalstrafe gemäss Praxis der Klägerin auf rund Fr. 1'075.–. Diese Strafe erscheint auch in Anwendung der Kriterien von Art. 24.5 lit. b Ziff. 1–7 GAV als angemessen. Die Verfehlungen der Beklagten von
Fr. 2'149.10 betragen 0.93% der Lohnsumme. Die geldwerten Verfehlungen sind damit als leicht zu qualifizieren (Art. 24.5 lit. b Ziff. 1 GAV). Was das Kriterium des Rückfalls betrifft (Ziff. 5), behauptet die Klägerin nicht, dass die Beklagte in der Vergangenheit schon einmal gegen eine GAV-Bestimmung verstossen hätte. Ihre Ausführungen zu Ziff. 5 beziehen sich vielmehr auf einen künftigen Rückfall und damit die Rückfallgefahr, was jedoch kein Kriterium dieser Ziffer bildet. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Grösse des Betriebs der Beklagten von 30 Mitarbeiter/Innen und die Wichtigkeit als regionaler Player strafschärfend auswirken sollte. Das Kriterium der Betriebsgrösse (Ziff. 6) ist vielmehr dahingehend zu berücksichtigen, wie sich die Höhe der Konventionalstrafe auf den Betrieb auswirkt. So sieht Art. 24.5 lit. a GAV vor, dass die Strafe so zu bemessen ist, dass der Arbeitgeber von künftigen Verfehlungen abgehalten wird. Dieselbe Strafe kann für einen kleineren, finanziell schwächeren Betrieb viel einschneidender sein als für einen Grossbetrieb (vgl. BGE 116 II 302 E. 4). Bei einem Reinigungsunternehmen mit 30 Mitarbeiter/Innen handelt es sich um ein kleines bis mittelgrosses Unter- nehmen. Unbestritten blieb von der Klägerin, dass die Beklagte nur bescheidene Umsätze und keinen nennenswerten Reingewinn erziele (vgl. Urk. 17 Rz. 7 und Rz. 157). Zutreffend ist sodann, dass die Beklagte auch nicht geldwerte GAV- Bestimmungen verletzte (Ziff. 2, oben E. III. 7.3, Art. 3.1, Art. 4 und Art. 20 GAV) und mehrfache Verletzungen vorliegen (Ziff. 4, oben E. III. 7.3). Von der Beklagten blieb ebenfalls unbestritten, dass sie noch keine Zahlungen an die Klägerin Nachzahlungen an ihre Mitarbeitenden leistete (Ziff. 3, vgl. Urk. 17 Rz. 149– 157). Auch wurde nicht bestritten, dass die Arbeitnehmer/Innen selbst keine Ansprüche gegenüber der Beklagten stellten (Ziff. 7, vgl. Urk. 17 Rz. 149–157). All dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. Zusammenfassend erscheint unter Berücksichtigung der Unternehmensgrösse und der wirtschaftlichen Stärke der Beklagten, den leichten geldwerten Verfehlungen sowie den soeben aufgezeigten straferhöhenden Gründen eine Konventionalstrafe von Fr. 1'075.– angemessen und ausreichend, um die Beklagte von künftigen GAV-Verletzungen abzuhalten. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von
Fr. 1'075.– zu bezahlen.
Verzugszins
Die Klägerin bringt vor, im Rahmen der Klage bezüglich Zins vorgebracht zu haben, dass der Beklagten der Entscheid vom 4. Juli 2018 am 24. Juli 2018 zugestellt worden sei. Die 30-tägige Frist habe am 25. Juli 2018 zu laufen begonnen und habe folglich am 23. August 2018 geendet. Die Beklagte habe die geltend gemachten Forderungen in der Höhe von Fr. 8'212.– und Fr. 7'900.– bis am 23. August 2018 nicht bezahlt. Sie befinde sich somit seit dem 23. August 2018 in Verzug, sodass seit dem 23. August 2018 der Verzugszins von 5% geschuldet sei. Indem die Vorinstanz sich nicht mit dem geltend gemachten Zins auseinan- dergesetzt habe, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (Urk. 72 S. 31 f. Rz. 12.11).
Von der Beklagten wurde nicht bestritten, dass sie sich seit dem 23. August 2018 mit den beiden Zahlungen in Verzug befindet. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, auf die Kontrollkosten von Fr. 2'150.– sowie die Konventionalstrafe von Fr. 1'075.– einen Verzugszins von 5% seit dem 23. August 2018 zu bezahlen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Urk. 73
E. VI. 1). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Die Klägerin ersuchte um Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Kontrollkosten von Fr. 8'121.– und der Konventionalstrafe von Fr. 7'900.–. Verpflichtet wird die Beklagte zur Übernahme der Kontrollkosten im Umfang von Fr. 2'150.– und Leistung einer Konventionalstrafe von Fr. 1'075.–, also insgesamt Fr. 3'225.–. Damit unterliegt die Klägerin mit ihren Begehren zu vier Fünftel. Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) sind die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 3'000.– daher im Umfang von Fr. 2'400.– der Klägerin und im Umfang von Fr. 600.– der Beklagten aufzuerlegen.
Die Vorinstanz sprach der Beklagten eine volle Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'400.– (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) zu. Die Höhe wurde nicht beanstandet. Ausgangsgemäss hat die Klägerin der Beklagten eine auf vier Fünftel re- duzierte Parteientschädigung zu bezahlen, mithin Fr. 3'520.–.
Die Klägerin ihrerseits hat Anspruch auf eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung. Sie macht diesbezüglich geltend, dass die ordentliche Gebühr beim vorliegenden Streitwert von Fr. 16'112.– in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 3'316.80 betrage. Aufgrund der langen Klageantwort von 31 Seiten und der Komplexität der Materie sei ein erhöhter Zeitaufwand der Vertretung notwendig gewesen, weshalb die Gebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV um 1/3,
d.h. auf Fr. 4'347.40 zu erhöhen sei. Es sei ihr daher mindestens eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen (Urk. 72 S. 33 Rz. 13.2).
Die Beklagte bestreitet, dass es sich um eine komplexe Materie handle, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Es gehe um die Anwendbarkeit und die behauptete Verletzung eines GAV, welchen die Klägerin selbst (mit-)erstellt habe. Die Beklagte sei eine Kleinstunternehmung mit nur wenigen Mitarbeitern. Auch in rechtlicher Hinsicht sei nicht ersichtlich, warum es sich um eine komplexe Materie handeln solle. Daher erscheine eine Erhöhung nicht gerechtfertigt (Urk. 80
Rz. 95).
Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 16'112.– beträgt die ordentliche Grundgebühr rund Fr. 3'317.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Klägerin begründet – abgesehen von der Seitenanzahl der Klageantwortschrift – nicht, weshalb dem Verfahren eine besondere Komplexität zugekommen ein besonderer Zeitaufwand notwendig geworden sei. Eine Klageantwort von 31 Seiten ist nicht als aussergewöhnlich lang zu bezeichnen. Zudem führt die Klägerin auch nicht aus, welcher übermässige Aufwand im Zusammenhang mit der Reaktion auf die Klageantwort entstanden sein soll. Zusammenfassend liegen daher keine Erhöhungsgründe im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV vor. Ein Zuschlag ist jedoch für den rund 15seitigen schriftlichen Schlussvortrag der Klägerin vom 13. Januar 2021 (Urk. 57) zu gewähren (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die volle Parteientschädigung ist deshalb auf rund Fr. 4'000.– festzusetzen. Hinzuzuschlagen ist der beantragte (vgl. Urk. 1
S. 2) Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 308.–. Die von der Beklagten geschuldete, auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung beläuft sich somit auf Fr. 861.60.
In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'658.40 zu bezahlen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens
Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'600.– festzusetzen und ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) der Klägerin im Umfang von vier Fünfteln (Fr. 2'080.–) und der Beklagten zu einem Fünftel (Fr. 520.–) aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'600.– (Urk. 78) zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin Fr. 520.– des von ihr geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Parteien antragsgemäss (vgl. Urk. 72 S. 3; Urk. 80 S. 2) zur Leistung einer gegenseitigen (reduzierten) Parteientschädigung zu verpflichten. Die ordentliche Grundgebühr beträgt rund
Fr. 3'317.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Erhöhungsgründe im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV sind nicht ersichtlich. Für die Replik der Klägerin vom 15. Juli 2022 (Urk. 82) ist ein Zuschlag von Fr. 400.– zu gewähren (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Insgesamt ist die Entscheidgebühr auf rund Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 AnwGebV). Zudem ist antragsgemäss (vgl. Urk. 72 S. 3) der Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 192.50 zu gewähren. Die von der Beklagten zu leistende, auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung beläuft sich damit auf Fr. 538.50.
Die Beklagte reichte ausser der Berufungsantwort keine weitere Rechtsschrift ein, weshalb bei ihr ein Zuschlag nach § 11 AnwGebV entfällt. Die (volle) Entschädigung ist daher in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Anw- GebV auf rund Fr. 2'210.– festzusetzen. Hinzuzuschlagen ist der beantragte (vgl.
Urk. 80 S. 2) Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 170.25. Die Klägerin schuldet der Beklagten demnach eine auf vier Fünftel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'904.15.
In gegenseitiger Verrechnung der Ansprüche auf Parteientschädigung ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 1'365.65 zu bezahlen.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. Januar 2022 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kontrollkosten im Umfang von Fr. 2'150.– zzgl. Zins von 5% seit
23. August 2018 sowie eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 1'075.– zzgl. Zins von 5% seit 23. August 2018 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'000.– werden der Klägerin im Umfang von Fr. 2'400.– und der Beklagten im Umfang von Fr. 600.– auferlegt.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'658.40 zu bezahlen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'600.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Umfang von Fr. 2'080.– und der Beklagten im Umfang von Fr. 520.– auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'600.– verrechnet.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 520.– zu ersetzen.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'365.65 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'112.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am: jo
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