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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils NP200002: Obergericht des Kantons Zürich

Die Versicherte hatte pränatale Chromosomenuntersuchungen durchgeführt, deren Kosten die Krankenversicherung ablehnte. Nach mehreren Stellungnahmen und Einsprüchen wurde die Ablehnung bestätigt. Das Gericht entschied, dass die Krankenversicherung nicht leistungspflichtig ist, da keine genetische Erkrankung nachgewiesen wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts NP200002

Kanton:ZH
Fallnummer:NP200002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NP200002 vom 29.01.2020 (ZH)
Datum:29.01.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Vertrag; Beklagten; Berufung; Rechnung; Urteil; Recht; Einzelrichter; Leistung; Konto; Zahlung; Organ; Parteien; Leistungen; Rechnungen; Honorar; Klage; Entscheid; Beträge; Gesellschaft; Position; Akten; Zahlungen; Organe; Person; Berufungsbeklagte; Entscheidgebühr
Rechtsnorm:Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 396 OR ;Art. 404 OR ;Art. 55 ZGB ;Art. 57 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts NP200002

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP200002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer

Urteil vom 29. Januar 2020

in Sachen

  1. AG,

    Beklagte und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. AG,

    Klägerin und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2.

    betreffend Forderung

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. November 2019; Proz. FV180135

    Rechtsbegehren:

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'683.80 nebst Zins zu 5% seit 1. November 2017 zu bezahlen.

    2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Urteil des Bezirksgerichtes:

  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 13'523.80 nebst 5% Zins seit 8. Februar 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'546.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 4/25 und der Beklagten zu 21/25 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet.

  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'732.- (inkl. Mwst) zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.- und den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss für die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 2'138.60 zu ersetzen.

5./6. (Mitteilung, Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

der Beklagten (act. 40):

  1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

  2. Die Klage der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen.

  3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  4. Unter solidarischer Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

    1. Die Klägerin liefert, installiert und wartet Ausrüstung auf dem Gebiet der , vorwiegend in Russland und in anderen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten. Sie hat ihren Sitz in C. im Kanton Zug. Die Beklagte mit Sitz früher in C. , jetzt in Zürich, erbringt Beratungsund TreuhandDienstleistungen. D. , einziges Organ der Beklagten, war von Dezember 2014 bis November 2015 neben zwei in Moskau lebenden Personen auch Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin mit Einzelunterschrift. Am 13. April 2012 schlossen die Parteien (die Klägerin noch in der Rechtsform einer in Gründung begriffenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) einen Vertrag ab, nach welchem die Beklagte die administrativen Belange der zu gründenden Gesellschaft besorgen werde (act. 4/7).

      Im Jahr 2015 (nach Darstellung der Klägerin: im November) wurde ein neuer Vertrag abgeschlossen, zwischen einer E. AG (die Klägerin bezeichnet diese als die Beklagte) und der mittlerweile in eine Aktiengesellschaft umgewandelten Klägerin, mit dem im Wesentlichem selben Inhalt wie im Vertrag von 2012 (act. 4/1 = act. 12/1). Zusätzlich schlossen die Klägerin und die E. AG einen Mietvertrag für a space in den Geschäftsräumlichkeiten der letzteren in

      C. , zu Fr. 300.-zuzüglich Mehrwertsteuer im Monat (act. 12/2). Mit einem weiteren als Management agreement bezeichneten Vertrag zwischen der Klägerin, deren in Moskau lebenden Organen und D. wurde zudem die Tätigkeit des letzteren als Direktor der Klägerin geregelt (act. 4/6).

      Auf den 24. Oktober 2017 liess die Klägerin mit einem E-Mail an D. (D. @A. .ch) die Kündigung des Fiduciary agreement erklären (act. 4/23); die Parteien scheinen sich einig zu sein, dass diese Kündigung auch den Mietvertrag betraf.

      Die E. AG wurde am 15. März 2018 durch das Zürcher Handelsgericht in Liquidation versetzt (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR), am 10. Januar 2019 wurde das Liquidationsverfahren mangels Aktiven eingestellt, und am 24. April 2019 wurde die Gesellschaft im Register gelöscht. Diese Vorgänge sind darum heute

      nicht von Bedeutung, weil die Beklagte nach eigener (und von der Klägerin unbestrittener) Darstellung die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit der E. AG übernommen hat (act. 2 Rz. 11 und Rz. 15).

    2. Die Klage auf Zahlung von Fr. 15'683.80 setzte sich aus fünf Teilbeträgen zusammen. Der Einzelrichter beurteilt eine Position von Fr. 2'160.-als nicht ausgewiesen und heisst die Klage im Übrigen gut. Dagegen richtet sich die Berufung.

2. Die Berufung wurde rechtzeitig erhoben (act. 35 und act. 40), sie enthält einen Antrag und eine Begründung.

Den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'200.-zahlte die Beklagte auf erste Aufforderung hin.

Die Akten des Einzelrichters wurden beigezogen.

Die Beklagte behält sich in der Berufung für den Fortgang des Verfahrens weitere Ausführungen und das Nennen weiterer Beweismittel vor (act. 40 S. 8). Dabei verkennt sie, dass sie mit neuen Behauptungen und Beweismitteln grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 317 ZPO) und die Berufung innert Rechtsmittelfrist abschliessend begründet werden muss (nur so ist der sofortige Entscheid im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO überhaupt denkbar). Die Sache ist vielmehr spruchreif.

    1. Die Position von Fr. 2'000.-begründete die Klägerin beim Einzelrichter damit, dass die Beklagte ihr am 15. März 2016 Fr. 5'130.-in Rechnung gestellt und diesen Betrag in der Folge auch bezogen habe. Darin sei ein Vorschuss von Fr. 2'000.-enthalten gewesen, welcher aber in der Folge in keiner Abrechnung mehr erscheine (act. 2 Rz. 14 ff.). Die Beklagte erklärte, gemäss dem Vertrag habe sie das Depositum beziehen dürfen, zur Erfüllung laufender Verpflichtungen der Klägerin gegenüber Dritten. Demgemäss sei diese Summe als Ausgleichung der Schulden des Klägers, die zurzeit vorhanden sind, zu verwenden (act. 11 passim, besonders S. 2 und 4 f.).

      Der Einzelrichter heisst die Position gut. Die Beklagte habe nicht ausgeführt, für was für Verpflichtungen der Klägerin gegenüber Dritten die Summe verwendet worden sei, und dazu könne daher kein Beweis erhoben werden (Urteil S. 8 ff.).

      Die Beklagte wendet mit der Berufung ein, die Fr. 2'000.-seien für Mietzinsen gemäss dem rental agreement verwendet und entsprechend verrechnet worden (act. 40 S. 4 f., mit ausführlichen Erläuterungen zu diesem agreement). Das Vorbringen ist allerdings soweit ersichtlich neu (die Beklagte erläutert nicht, wo sie das bereits - und mit konkreten Zahlen behauptet habe) und damit nicht zulässig (Art. 317 ZPO; eine mögliche Ausnahme vom Novenverbot wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich).

      Das Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.

    2. Die Klägerin machte beim Einzelrichter geltend, die Beklagte habe im Jahr 2017 noch Geld bezogen für Leistungen, welche sie in der Folge nicht erbrachte: für den Jahresabschluss 2017 und die entsprechende Steuererklärung Fr. 1'850.--, und für die Mehrwertsteuerabrechnung des 3. und 4. Quartals 2017 Fr. 375.--. Sie berief sich für die tatsächliche Zahlung dieser Beträge auf Rechnungen und Kontoauszüge (act. 2 S. 8).

      Die Beklagte wandte ein, diese Beträge seien ihr unbekannt (act. 11 S. 2).

      Der Einzelrichter heisst die Forderung gut. Er entnimmt den von der Klägerin vorgelegten Akten, dass die Beklagte im Jahr 2017 quartalsweise Rechnungen für Maintenance service stellte, und dass die entsprechenden Beträge zeitnah auf den Kontoauszügen der Klägerin erscheinen. Dass sie die von der Klägerin monierten vertraglichen Arbeiten nicht (mehr) erbrachte, bestreite die Beklagte nicht, und die behaupteten Zahlen entsprächen dem Vertrag (Urteil S. 12 ff.).

      In der Berufung behauptet die Beklagte, die vertraglichen Vergütungen seien gar nicht quartalsweise, sondern jährlich zu zahlen gewesen. Alle Bezüge vom Konto der Klägerin seien mit dieser abgesprochen gewesen. Und einen Jahresabschluss 2017 hätten die Parteien nie besprochen, und dafür könne daher auch gar keine Akontorechnung beglichen worden sein (act. 40 S. 6).

      Ob die Honorare der Beklagten gemäss Vertrag jährlich quartalsweise zu zahlen waren, kann offen bleiben (immerhin hatte der erste Vertrag aus dem Jahr 2012 genau das ausdrücklich vorgesehen; auch wenn das Honorar im zweiten Vertrag mit jährlichen Beträgen definiert wurde, wäre das Fortschreiben von quartalsweisen Rechnungen/Zahlungen jedenfalls nicht auffällig). Die Beklagte kann aber die von der Klägerin ins Recht gelegten vierteljährlichen Rechnungen für Maintenance service nicht bestreiten und tut das auch nicht. Offenkundig waren das akonto-Rechnungen. Die Beklagte bestritt es zwar (act. 11 S. 3 oben), argumentierte aber insoweit gegen die Akten: die von der Klägerin eingelegten Rechnungen nennen ausdrücklich die jeweiligen Quartale des Jahres 2017, und die Rechnung, welche die Beklagte selber einreicht, trägt den Vermerk Maintenance service in Q2, 2016 (act. 12/4) - die Rechnungen/Zahlungen aus dem Jahr 2017, auf welche sich die Klägerin stützt, beziehen sich also gerade nicht auf Leistungen aus dem Vorjahr. Der Standpunkt der Beklagten ist umso widersprüchlicher, als sie wie gesehen selber behauptet, nach Vertrag sei nur einmal im Jahr abzurechnen gewesen. Wie der Einzelrichter zutreffend erwogen hat, sieht der Vertrag für annual financial statement und tax declaration Honorare von Fr. 950.-resp. Fr. 900.-vor: das entspricht den mit der Klage geltend gemachten Beträgen von vier Mal Fr. 462.50 (= Fr. 1'850.--). Und für VAT calculation and reports sollte die Klägerin im Jahr Fr. 750.-zahlen, also für zwei Quartale Fr. 375.-- (act. 4/1). Wenn der Beklagten die Beträge unbekannt waren, wie sie dem Einzelrichter vortrug, hatte sie offenbar ihren eigenen Vertrag nicht mehr präsent.

      Dass die Klägerin den Jahresabschluss 2017 nicht erstellte, ist nicht streitig. Die Beklagte behauptet auch nicht, sie habe vor der Kündigung des Vertrages Ende Oktober 2017 noch eine Abrechnung für die Mehrwertsteuer für das dritte Quartal erstellt. Es mag sein, dass sie die quartalsweisen Bezüge mit der Klägerin absprach. Es geht aber hier nicht darum, dass sie sich die Akontozahlungen eigenmächtig und unerlaubt überwiesen hätte, sondern dass sie die mit diesen Zahlungen im Voraus (und auf Abrechnung) bezahlten Leistungen nicht mehr erbrachte. Zu Recht macht sie nicht geltend, die Klägerin habe sie mit Kündigung am Erbringen ihrer Leistung gehindert. Zwischen den Parteien bestand ein einfacher Auftrag im Sinne der Art. 394 ff. OR, und dieser konnte von der Klägerin jederzeit widerrufen werden (Art. 404 Abs. 1 OR).

      Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.

    3. Die Position von Fr. 9'298.80 begründete die Klägerin damit, D. von der Beklagten habe ihr in den Tagen der Diskussion um eine Beendigung des Vertrages Ende Oktober 2017 namens der Beklagten eine Rechnung unter dem Titel Zahlungen für Leistungen Dritter zukommen lassen, und diesen Betrag sogleich auf das Konto der Beklagten anweisen lassen (act. 4/21 und 4/22). Die vertraglich geschuldeten Honorare habe die Klägerin aber bereits quartalsweise bezahlt gehabt (act. 2 Rz. 17 ff.).

      Die Beklagte hielt dem in erster Instanz entgegen, D. sei befugt gewesen, alleine über das Bankkonto der Klägerin zu verfügen, insbesondere für Steuern und andere Abgaben, und für Dritte, welche Leistungen erbrachten im Bereich von accounting, secretarial, audit, notary and other services required for the proper functioning of the company, und damit habe er im Rahmen seiner Kompetenzen gehandelt (act. 11 S. 3).

      Der Einzelrichter erwägt, die Beklagte begründe die hier streitige Zahlung mit Leistungen, welche unter dem Vertrag gegen ein Honorar von mindestens Fr. 2'450.-im Jahr zu erbringen waren, für welche die Beklagte auch tatsächlich Rechnung stellte, und dass sie Zahlung für diese Rechnungen bezog. Weshalb

      darüber hinaus Dritte beigezogen werden mussten, habe die Beklagte nicht erläutert, und es sei deshalb dazu auch kein Beweis zu führen. Vielmehr habe die Klägerin im Umfang von Fr. 9'298.80 einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung (Urteil S. 14 ff.).

      In der Berufung argumentiert die Beklagte, ein Betrag von Fr. 2'450.-ergebe sich nicht aus dem Vertrag. Zudem übergehe das angefochtene Urteil, dass gar nicht die Beklagte, sondern deren Direktor D. das Bankkonto der Klägerin führte. Der Beklagten fehle demnach die Passivlegitimation für Ansprüche der Klägerin aus Handlungen D. s (act. 40 S. 7).

      Die Zahl von Fr. 2'450.-als jährliches Mindesthonorar könnte tatsächlich auf einem Irrtum beruhen: der Vertrag von 2012 nennt ein vierteljährliches Honorar von Fr. 2'400.--, und die neben den Buchhaltungsarbeiten à Fr. 150.-pro Stunde vereinbarten fixen Teil-Positionen im Vertrag von 2015 geben Fr. 4'400.--

      (Fr. 1'800.-- + Fr. 750.-- + Fr. 950.-- + Fr. 900.--). Darauf kommt es freilich nicht entscheidend an, denn der Einzelrichter wollte an dieser Stelle offenkundig einzig ausdrücken, die Beklagte habe nach dem Vertrag ein substanzielles Honorar zugut gehabt und das aufgrund der Akten auch bezogen. Das Letztere wird in der Berufung nicht bestritten. Es kommt demnach darauf an, ob die Beklagte Anspruch auf zusätzliche Vergütungen hatte. Der Einzelrichter erwägt, die unter diesem Titel geltend gemachten Leistungen Dritter seien in den vertraglichen Leistungen der Beklagten enthalten seien die dafür vereinbarten Zahlungen erfolgt, stehe der Beklagten kein weiterer Anspruch zu. Das ist gewiss richtig, und wenn die Beklagte sich darauf beschränkt, die Erwägungen des Einzelrichters als nicht nachvollziehbar zu kritisieren, stellt das den Entscheid nicht ernsthaft in Frage. Dies insbesondere deshalb, weil die Beklagte selber geltend gemacht hatte, im Umfang von Fr. 9'298.80 habe sie Drittleistungen abgegolten. Zwar sah der mit D. persönlich abgeschlossene Vertrag vor, dass er das Konto der Klägerin belasten lassen dürfe für accounting, secretarial, audit, notary and other services required for the proper functioning of the company. Diese sehr allgemeine Klausel ist aber kein Freibrief dafür, dass die Beklagte sich die vertraglich versprochenen Leistungen zum vereinbarten Tarif zahlen lässt, die Arbeit aber gar nicht ausführt, sondern Dritten überträgt und deren Honorar zusätzlich der Klägerin belastet. Allenfalls erforderliche notary services konnte die Beklagte wohl nicht selber erbringen. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass auch unter den anderen im Vertrag genannten Titeln Arbeiten anfallen konnten, welche nach Auslegung des

      Maintenance contract und / nach Treu und Glauben den vertraglichen Leistungsumfang der Beklagten überstiegen und Dritten übertragen werden durften, for the proper functioning of the company sogar übertragen werden mussten. In jedem Fall obläge es aber der Beklagten, darzulegen sowie in tatsächlicher Hinsicht zu behaupten und allenfalls zu beweisen, dass diese Arbeiten im Leistungsumfang des Vertrages nicht enthalten waren. Dazu hat sie nichts vorgetragen. Das Argument, der Vertrag habe solche Kontobelastungen erlaubt, ist sodann irrtümlich: gegenüber der Bank war diese Bestimmung selbstredend nötig, weil die neben D. anderen Organe der Klägerin in Moskau wohnten

      (act. 4/3). Eine Vollmacht ist aber noch kein entsprechender Auftrag (anders als umgekehrt: Art. 396 Abs. 2 OR).

      Es bleibt der Einwand der Beklagten, sie sei für eine Forderung unter diesem Titel nicht die richtige rechtliche Adresse, weil (nur) ihr Direktor D. über das Konto der Klägerin habe verfügen dürfen, und daher auch nur er für eine allfällige Überschreitung seiner Kompetenzen hafte. Der Einwand ist zwar so weit ersichtlich neu, aber rechtlicher Natur und darum zulässig (Art. 57 ZPO). Ausgangspunkt ist wie immer der Grundsatz, dass eine natürliche Person im Zweifel und vermutungsweise für sich selber handelt offenbar hat D. den Auftrag zur Belastung des Kontos gegeben, und insoweit ist der Beklagten zu folgen. Es liegt auch ein Vertrag der Organe der Klägerin mit D. persönlich im Recht, wonach D. als Direktor der Klägerin handeln werde und namentlich ermächtigt sei, für seinen Lohn von Fr. 9'500.-jährlich und für Rechnungen Dritter über das Bankkonto der Klägerin zu verfügen (act. 4/6). Die drei im Recht liegenden Verträge unter den Parteien des Prozesses sind alle von D. unterzeichnet, dessen Unterschrift mit dem Zusatz President & CEO unter der Firma steht

      (A. AG resp. E. AG), und alle Verträge nennen im Ingress ausdrücklich die jeweilige Gesellschaft als Vertragspartei. Juristische Personen kön- nen bekanntlich als rein rechtliche Konstrukte nicht selber handeln und brauchen darum als Organe natürliche Personen, welche für sie handeln (Art. 55 Abs. 1 ZGB). Mit der Bezeichnung President & CEO drückte D. das aus, was sich auch aus dem Handelsregister ergibt (act. 4/4): die Beklagte hat gar kein anderes Organ. Die Rechnung über die hier streitigen Fr. 9'298.80 wurde auf Briefpapier der Beklagten erstellt (act. 4/21), und die Zahlung erfolgte auf ein Konto der Beklagten (act. 4/22). Es mag sein - und der erwähnte Vertrag der Organe der Klägerin mit D. persönlich sieht es vor -, dass der Letztere gegenüber der Bank über das Konto der Klägerin verfügen können sollte, und wahrscheinlich erscheint auf einer entsprechenden Vollmacht auch sein Name. Unter den gegebenen Umständen besteht aber kein Zweifel daran, dass sich D. bei der

      hier streitigen Rechnungstellung als Organ seiner Gesellschaft verstand bei objektiver Betrachtung und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr war sein Verhalten auch nur so zu verstehen. Als Organ der Beklagten vertrat und verpflichtete er diese (Art. 55 Abs. 2 ZGB), selbst wenn er für sein Handeln vielleicht darüber hinaus persönlich verantwortlich wurde (Art. 55 Abs. 3 ZGB), und wie gesehen, ist der streitige Betrag auch tatsächlich auf ein Konto der Beklagten geflossen. Der Einwand, die Klage richte sich in diesem Punkt gegen die falsche Person, ist demnach nicht begründet.

      Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

    4. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils zum von der Beklagten geschuldeten Zins und zu den Kostenfolgen werden in der Berufung nicht beanstandet und sind rechtlich zutreffend. Das angefochtene Urteil ist demnach im vollen Umfang zu bestätigen.

4. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens geht ausgangsgemäss zu Lasten der Beklagten.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen: der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr mit der Berufung keine zu einer Entschä- digung berechtigenden Aufwendungen entstanden.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'200.-festgesetzt, der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.

  3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 40, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'523.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

versandt am:

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