Zusammenfassung des Urteils NP180033: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend privilegierte Anschlusspfändung entschieden. Der Beklagte, Vater der Kläger, hat Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich eingelegt, das die Forderungen der Kläger auf Anschlusspfändung bestätigte. Die Berufung wurde abgewiesen, da der Beklagte keine ausreichende Begründung für sein Anliegen vorbrachte. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt, und die Kläger erhielten keine Entschädigung. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt CHF 800.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NP180033 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 07.01.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Privilegierte Anschlusspfändung (Art. 111 SchKG) |
Schlagwörter : | Berufung; Entscheid; Recht; Beklagten; Klage; Vorinstanz; SchKG; Rechtsmittel; Unterhalt; Begründung; Berufungskläger; Parteien; Obergericht; Betreibung; Forderung; Entscheidgebühr; Klägern; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Berufungsbeklagte; Anschlusspfändung; Urteil; SchKG-Klagen; Einzelgericht; Rechtspflege; Doppel; Antrag |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 KG ;Art. 117 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 375; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP180033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal
Beschluss vom 7. Januar 2019
in Sachen
Beklagter und Berufungskläger
gegen
Kläger und Berufungsbeklagte
1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D.
betreffend Privilegierte Anschlusspfändung (Art. 111 SchKG)
Rechtsbegehren:
(act. 1 sinngemäss)
Es sei der privilegierte Pfändungsanschluss der Kläger an die vollzogene Pfändung Nr. 1im Wert von CHF 15'589.05 in der gegen den Beklagten gerichteten Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 5 für die Forderung der Kläger von CHF 15'589.05 aufrecht zu erhalten,
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen:
(act. 14 S. 7)
Die Ansprache der Kläger auf Anschlusspfändung für ihre Forderungen von insgesamt CHF 15'589.05 in der Betreibung Nr. 2 gegen den Beklagten wird aufrechterhalten.
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'532.festgesetzt.
Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Den Klägern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge:
des Beklagten und Berufungsklägers (act. 12):
Die Klage sei abzuweisen und einzustellen.
Erwägungen:
1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) ist der Vater der Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 erhob die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Kläger bei der Vorinstanz Klage nach Art. 111 SchKG (act. 1), worauf die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden. Diese fand am 2. November 2018 statt (Prot. VI S. 3 ff.). Mit Urteil vom
8. November 2018 hiess die Vorinstanz die Klage gut und erkannte, es werde die Ansprache der Kläger auf Anschlusspfändung für ihre Forderungen von insgesamt CHF 15'589.05 in der Betreibung Nr. 2 aufrecht erhalten (act. 7). Der Entscheid wurde dem Beklagten am 19. November 2018 zugestellt (act. 9).
Am 15. Dezember 2018 erhob der Beklagte Berufung mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen und einzustellen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 13). Da sich die Berufung sofort als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung einer Berufungsantwort abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist mit dem vorliegenden Entscheid je ein Doppel von act. 12 und 13/1-2 zuzustellen.
Nach Eingang der Berufungsschrift prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einem Anschlussprozess gemäss Art. 111 Abs. 5 SchKG (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie erging in schriftlicher Form fristgerecht an die zuständige Rechtsmittelinstanz, enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 311 ZPO). Der Beklagte ist zur Rechtsmittelerhebung ohne weiteres legitimiert. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.
2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Berufung führende Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Fehlen Antrag und/oder eine Begründung genügen diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz teilweise nicht eingetreten. Bei der Beurtei-
lung von Laieneingaben dürfen an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was die Berufung führende Partei erreichen will und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid für unrichtig hält. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei (REETZ/THEILER, in ZK ZPO, 3.A., Art. 310 N 5 f., Art. 311 N 34 ff.). Neue Vor-
bringen können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den Bestand des Anschlussprivilegs im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG für die in Frage stehenden ausstehenden Unterhaltsbeiträge der Kläger gegenüber dem Beklagten bejaht. Hievon ist auch im Berufungsverfahren auszugehen. Der Beklagte äussert sich dazu nicht.
Vor Vorinstanz hat der Beklagte den Bestand der Forderung bestritten und geltend gemacht, dass er seine Kinder über mehrere Jahre nicht gesehen habe und er davon ausgegangen sei, dass er in der Zeit, als diese auf den Philippinen lebten, keinen Unterhalt habe zahlen müssen (Prot. VI S. 7f.). Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe mit der Mutter der Kläger am 23. März 2005 sowie am
20. Februar 2006 je einen Unterhaltsvertrag für die beiden Kinder abgeschlossen, worin er sich zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet habe. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei keine Abänderung der Unterhaltsverträge erfolgt. Ebensowenig seien die Unterhaltsansprüche durch Verzicht untergegangen. Die Unterhaltsforderungen von CHF 15'589.05 stünden den Klägern daher zu (act. 14 S. 4/5).
Die Berufung nimmt hierauf keinerlei Bezug. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Was der Beklagte zur Begründung seines Standpunktes in der Berufung vorbringt, ist neu: Er macht geltend, dass die Klage bereits im Jahre 2012 schon einmal durch die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat abgewiesen und das Verfahren eingestellt worden sei (act. 12). Dass er diese Argumentation nicht schon hätte vor Vorinstanz vorbringen können, tut der Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Seine Vorbringen sind daher nicht zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es fehlt damit an jeglicher Begründung, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.
Selbst wenn das Vorbringen zulässig wäre, erwiese sich die Berufung als unbegründet, weil sich aus der vom Beklagten ins Recht gelegten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2012 ohne weiteres ergibt, dass über eine Zivilforderung der Kläger nicht entschieden wurde. Es wurde einzig ein Strafverfahren betreffend Vernachlässigung von Unterstützungspflichten eingestellt, nachdem die gestellten Strafanträge zurückgezogen worden waren.
Ist auf die Berufung nicht einzutreten, so wird der Beklagte kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit einstweilen von der Kostenpflicht (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO), sie setzt aber neben der Mittellosigkeit des Gesuchstellers zusätzlich auch die fehlende Aussichtslosigkeit des Begehrens voraus (Art. 117 ZPO). Die zweite Voraussetzung ist nach dem Gesagten nicht gegeben ist. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.-festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, den Klägern nicht weil ihnen keine entschädigungspflichten Umtriebe entstanden sind.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch des Beklagten und Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger und Berufungsbeklagten unter Beilage je eines Doppels von act. 12 und act. 13/1-2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr.15'500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am:
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