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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:NP180032
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NP180032 vom 27.05.2019 (ZH)
Datum:27.05.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Gesellschaft; Klagte; Verjährung; Berufung; Klagten; Gesellschaft; Kollektivgesellschaft; Beklagten; Gesellschafter; Recht; Vorinstanz; Einrede; Gerin; Forderung; Belangbarkeit; Rungseinrede; Belangbarkeitsvoraussetzung; Verjährungseinrede; Gesellschafts; Haftung; Ansprüche; Urteil; Berufungsverfahren; Eintritt; Sinne; Partei; Berufungskläger; Wonach; Verzicht
Rechtsnorm: Art. 11 ZGB ; Art. 127 OR ; Art. 136 OR ; Art. 181 OR ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 552 OR ; Art. 562 OR ; Art. 563 OR ; Art. 568 OR ; Art. 56856 OR ; Art. 57 ZPO ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:134 III 647; 142 III 413; 143 III 42; 83 II 41;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP180032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende,

Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 27. Mai 2019

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. , Dr. iur.,

Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Oktober 2018 (FV160041-L)

Rechtsbegehren:

(Urk. 2 S. 2)

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu zahlen Fr. 30'000.-- zzgl. Zins von 5% seit 01.01.2003.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. 8 % MwSt, zu Lasten des Beklagten.

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Oktober 2018:

(Urk. 57 S. 25 f.)

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'300.- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss (Fr. 7'900.-) verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 2'600.- wird der Klägerin zurückerstattet.

  4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'670.- (zuzüglich MWST) zu bezahlen.

  5. Die von der Klägerin für die Parteientschädigung des Beklagten bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheit von Fr. 5'000.- wird der beklagten Partei zahlungshalber an ihre Prozessentschädigung ausbezahlt.

  6. (Schriftliche Mitteilung)

  7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage)

Berufungsanträge:

der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 56 S. 2 f.):

1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beklagte/Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin/Berufungsklägerin zu zahlen Fr. 30'000.-, zzgl. Zins von 5% seit 01.01.2003.

  1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben, die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen, die Einrede der Verjährung zu verwerfen, und die Sache zur Fortsetzung des Zivilprozesses an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens, Neubeurteilung und Fortsetzung des Zivilprozesses an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Beklagten/Berufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Klägerin/ Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. 8% MwSt, zu entrichten.

  4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien dem Beklagten/Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

  5. Der Beklagte/Berufungsbeklagtes sei zu verpflichten, der Klägerin/Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. gesetzlicher MwSt, zu bezahlen.

des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 69 S. 2):

1. Die Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsklägerin Ziff. 1-6 der Berufungsschrift vom 13. Dezember 2018 seien abzuweisen, sofern auf sie eingetreten werden kann.

  1. In Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 31. Oktober 2018 sei die Klage abzuweisen.

  2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren seien der Klägerin und Berufungsklägerin aufzuerlegen.

  3. Die Klägerin und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (derzeit 7.7%) zu bezahlen, und die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich sei anzuweisen, dem Beklagten und Berufungsbeklagten die von der Klägerin und Berufungsklägerin geleistete Sicherheit von CHF 5'000.00 in Anrechnung an die Parteientschädigung zu bezahlen.

Erwägungen:

I.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) erteilte der Anwaltskanzlei B. C. & Partner resp. dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter), Partner der Anwaltskanzlei, mit Vollmacht vom 8. Mai 2002 ein Mandat zur Wahrung ihrer Interessen in Sachen Ehescheidung etc. (Urk. 4/1). Der Inhalt des Mandats ist weitgehend umstritten. Festgehalten werden kann immerhin, dass es die Überprüfung zweier handschriftlicher Vereinbarungen

der Klägerin mit ihrem Ehemann vom 21. März und 8. Juni 1999 zum Gegenstand hatte (Urk. 4/6; Urk. 4/7), welche unter anderem die hälftige Beteiligung der Klä- gerin an allen Liegenschaften des Ehemannes und ein Schenkungsversprechen über die andere Hälfte dieser Vermögenswerte vorsahen. Aus dieser Überprüfung resultierte der Gesellschaftsund Schenkungsvertrag vom 10. Juli 2002, welcher in Rücksprache mit den Eheleuten zustande kam und am 10. Juli 2002 durch Notar Dr. D. , Baden, beurkundet wurde (Urk. 4/14). Im September 2002 wollte die Klägerin das Schenkungsversprechen vollziehen und die ihr vertraglich zugesicherten Liegenschaften in ihr Alleineigentum überführen lassen. Während dies für die im Kanton Aargau gelegenen Grundstücke gelang (Urk. 4/16-20), verweigerten die Zürcher Grundbuchämter E. und F. sowie die Basel-

Landschaftlichen Grundbuchämter G.

und H.

die Eigentumsübertragungen unter anderem aufgrund mangelhafter Beurkundung des Schenkungsversprechens durch einen ausserkantonalen und damit unzuständigen Notar (Urk. 4/21-26). Mit Schreiben vom 19. November 2002 teilte der Beklagte der Klä- gerin die Niederlegung des Mandats mit (Urk. 4/27).

Mit vorliegender Teilklage fordert die Klägerin vom Beklagten gestützt auf die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit den verweigerten Grundbuchanmeldungen Schadenersatz im Umfang von Fr. 30'000.- zuzüg- lich Zins (Urk. 2 S. 2 und S. 31 ff.). Der Beklagte bestreitet die Forderung vollumfänglich. Neben der bestrittenen Sorgfaltspflichtverletzung und dem fehlenden Schadenseintritt hält sich der Beklagte nicht für passivlegitimiert und eine allfällige Forderung für verjährt (Urk. 17 S. 5 ff.). Die Vorinstanz beschränkte in der Folge das Prozessthema auf die Fragen der Passivlegitimation und der Verjährung (Urk. 22 S. 3). Sie wies sodann die Klage ab mit der Begründung, der Klägerin sei der Nachweis eines Einzelmandats misslungen. Vielmehr sei zwischen der Anwaltskanzlei B. C. & Partner und der Klägerin ein Mandatsverhältnis zustande gekommen, weshalb der Beklagte persönlich aus dem Auftragsverhältnis nicht passivlegitimiert sei. Eine allfällige Forderung gegen die Anwaltskanzlei

B.

C.

& Partner sei seit 31. Dezember 2013 verjährt. Zufolge der

Geschäftsübernahme der in B. I. & J. umfirmierten Kollektiv-

gesellschaft durch die B.

I. & J. AG seien zwar die Belangbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 568 Abs. 3 OR und damit die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden grundsätzlich eingetreten. Da dieser Eintritt jedoch frühestens ab tt. Mai 2014 und damit nach Eintritt der Verjährung der Gesellschaftsforderung erfolgt sei, bestehe auch insofern kein Anspruch gegen den Beklagten.

II.

Die Klage samt Klagebewilligung ging bei der Vorinstanz am 14. März 2016 ein (Urk. 1; Urk. 2). Der Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 57 S. 2 f.). Am 31. Oktober 2018 erging das erstinstanzliche Urteil mit eingangs wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 52 = Urk. 57). Dagegen erhob die Klägerin innert Frist Berufung mit den vorstehend angeführten Anträgen (Urk. 53; Urk. 56). Ebenfalls fristgerecht leistete sie den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'950.- (Urk. 60; Urk. 64) und die vom Beklagten beantragte Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung von Fr. 5'000.- (Urk. 61; Urk. 63; Urk. 65-67). Die Berufungsantwort datiert vom 25. März 2019 (Urk. 69). Mit Eingabe vom 5. April 2019 liess sich die Klägerin zu den Vorbringen in der Berufungsantwort vernehmen (Urk. 71). Diese Eingabe wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 9), worauf er mit Schreiben vom 23. April 2019 seinen Verzicht auf die Ausübung des Replikrechts anzeigte (Urk. 73). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht.

III.

1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Rechtsund Tatfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die

er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzisen Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hierfür grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom

28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift (oder in der Berufungsantwort) in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober

2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts im Berufungsverfahren dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

  1. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden,

    d.h. wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.).

  2. Die Klägerin verlangt mit Berufungsantrag Ziffer 1 die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Fr. 30'000.- zuzüglich Zins (Urk. 56 S. 2). Eine Begründung zu diesem materiellen Antrag fehlt in der Berufungsschrift. Weder führt die Klägerin die anspruchs-

begründenden Tatsachen (die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Schaden sowie Schadenseintritt) näher aus, noch macht sie Angaben zur Schadenshöhe. Vielmehr beschränke sich die Berufung nach eigener Aussage entsprechend dem Prozessthema des angefochtenen Entscheids auf die Fragen der Passivlegitimation und der Verjährung (Urk. 56 S. 4). Hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 1 liegt somit ein Begründungsmangel vor, weshalb es insofern an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung fehlt (BGer 5A_205/2015 vom

22. Oktober 2015, E. 5.2) und auf die Berufung in diesem Umfang nicht einzutreten ist.

4. Mit Berufungsantrag Ziffer 2 beantragt die Klägerin, es sei - ohne dass die Frage des Einzeloder Kanzleimandats geklärt werden müsste - die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen, die Verjährung zu verwerfen und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 56 S. 7). Mit Berufungsantrag Ziffer 3 beantragt die Klägerin eventualiter die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens, Neubeurteilung und Fortsetzung des Zivilprozesses (Urk. 56 S. 2). Obwohl die Klägerin die Neubeurteilung von Passivlegitimation und Verjährung im Eventualbegehren nicht explizit erwähnt, fehlt ihr diesbezüglich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht das Rechtsschutzinteresse (Urk. 69 S. 4). Rechtsbegehren und Rechtsmittelanträge sind zusammen mit deren Begründung auszulegen. Aus Letzterer ergibt sich klar, dass die Klägerin auch im Falle einer Rückweisung der Sache zur Klärung des Sachverhalts betreffend Kanzleiresp. Einzelmandat die Neubeurteilung von Passivlegitimation und Verjährung verlangt (Urk. 56 S. 8). Ihr Rechtsschutzinteresse ist hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 3 mithin ebenso gegeben.

IV.

1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Klägerin sei aufgrund ihrer Behauptungen und der angebotenen - und abzunehmenden - Beweismittel der Nachweis eines Einzelmandats nicht gelungen. Gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die zugelassenen Beweismittel sei vielmehr von einer Mandatserteilung an die Anwaltssozietät auszugehen (Urk. 57 S. 10 ff., 15 ff.). Die Klägerin könne den Beklagten daher nicht aus einem mit ihm eigegangenen Auftragsverhältnis zur Verantwortung ziehen (Urk. 57 S. 17). Der Beklagte sei demnach grundsätzlich nicht passivlegitimiert bzw. nur dann, wenn die Voraussetzungen der subsidiären Belangbarkeit der einzelnen Gesellschafter der Kollektivgesellschaft im Sinne von Art. 568 Abs. 3 OR erfüllt seien (Urk. 57 S. 19). Es sei unbestritten, dass die Gesellschaft B. I. & J. AG am tt.mm.2014 (Publikation SHAB am tt.mm.2014) das Geschäft der nicht im Handelsregister

eingetragenen Kollektivgesellschaft B.

I.

& J. (vormals

B.

C.

& Partner) im Sinne von Art. 181 OR übernommen habe

(Urk. 18/20). Die Belangbarkeitsvoraussetzungen seien somit frühestens am tt. Mai 2014 eingetreten (Urk. 57 S. 20). Die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR habe für den vorliegend geltend gemachten Anspruch, beginnend am

10. Juli 2002 (Zeitpunkt Vertragsabschluss Gesellschaftsund Schenkungsvertrag, Urk. 4/14), am 10. Juli 2012 geendet. Sie sei durch die Verjährungsver-

zichtserklärung der Kollektivgesellschaft B.

I.

& J. bis

31. Dezember 2013 verlängert worden (Urk. 4/47; Urk. 18/19). Ein weiterer Verjährungsverzicht sei vom Beklagten für sich persönlich bis 31. März 2014 unterzeichnet worden, habe aber nicht die Kollektivgesellschaft eingeschlossen (Urk. 4/47). Des weiteren habe die Klägerin mit der Betreibung des Beklagten am

28. März 2014 lediglich ihm gegenüber eine Verjährungsunterbrechungshandlung vorgenommen (Urk. 4/48). Aufgrund dieser Sachlage sei der Kollektivgesellschaft und dem Beklagten ab 1. Januar 2014 das Recht zur Einrede der Verjährung allfälliger Forderungen gegenüber der Kollektivgesellschaft zugestanden. Die Belangbarkeitsvoraussetzung von Art. 568 Abs. 3 OR gegenüber dem Beklagten und damit dessen solidarische Haftung für Gesellschaftsschulden seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten, sondern erst am tt. Mai 2014. Im Zeitpunkt der Klageerhebung (Postaufgabe Schlichtungsgesuch am 6. Oktober 2015) sei die Belangbarkeitsvoraussetzung erfüllt, der klägerische Anspruch jedoch bereits seit 1. Januar 2014 verjährt gewesen. Die Vorinstanz hielt weiter dafür, die Haftung von Gesellschaft und Gesellschafter seien voneinander unabhängig und der Umfang der Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft

gehe nur soweit, als die Verbindlichkeiten auch tatsächlich bestehen würden. Der von der Klägerin zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 83 II 41 E. 6 sei unbehelflich, da dieser den Fall beschlage, wonach eine Verjährungsunterbrechung gegenüber der Gesellschaft unter den Haftungsvoraussetzungen von Art. 568 Abs. 3 OR auch für die Gesellschafter gelte, nicht umgekehrt (Urk. 57 S. 23). Sodann gehe es vorliegend nicht um das Verhältnis unter Solidarschuldnern, sondern jenes der Kollektivgesellschaft einerseits und der subsidiär haftenden Gesellschafter andererseits, weshalb Art. 136 Abs. 1 OR nicht einschlägig sei. Ferner könne aus dem Wortlaut des Verjährungsverzichts des Beklagten nicht auf einen umfassenden Verzicht auf sämtliche Einreden geschlossen werden (Urk. 57 S. 23 f.).

  1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung sowohl (1) gegen die Rechtsanwendung der Vorinstanz, wonach dem Beklagten bei Bejahung eines Kanzleimandats eine Verjährungseinrede zustehe, als auch (2) gegen die Qualifikation des Schuldverhältnisses als Kollektivmandat statt als Einzelmandat. Erstere Rüge stehe im Vordergrund, da die falsche Rechtsanwendung ohne Weiteres korrigiert und die Sache nach Bejahung der Passivlegitimation sowie Verwerfung der Verjährungseinrede zur Weiterführung des Zivilprozesses und materieller Prüfung der Forderung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden könne (Urk. 56 S. 7 f.).

  2. Passivlegitimation bei Kanzleimandat

    3.1 Die Klägerin bringt zu diesem Punkt im Wesentlichen vor, Träger der Vermögensrechte und der Schuldverpflichtungen einer Kollektivgesellschaft seien mangels Rechtspersönlichkeit nicht die Gesellschaft, sondern vielmehr die Gesellschafter in ihrer Zusammenfassung als notwendige Gemeinschaft zur gesamten Hand. Daraus folge, dass eine Verbindlichkeit der Kollektivgesellschaft seit ihrer Entstehung eine persönliche Verpflichtung der Gesellschafter darstelle (Urk. 56 S. 13 f.). Es sei dogmatisch zwischen Schuld und Haftung zu unterscheiden. Sobald die Belangbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 568 Abs. 3 OR gegeben seien, habe der Gläubiger die Wahl, entweder in das Sondervermögen der Gesellschaft oder in das Privatvermögen der Gesellschafter zu vollstrecken. Aus Art. 568 Abs. 3 OR lasse sich keine neben der Schuldverpflichtung der Gesellschafter bestehende eigenständige Schuldverpflichtung der Kollektivgesellschaft begründen. Auch hätten die Belangbarkeitsvoraussetzungen keinen Einfluss auf den Bestand der persönlichen Schuldverpflichtung der Gesamthandschaft. Bei deren Eintritt entstünden für den Gläubiger aus ein und demselben Schuldverhältnis lediglich verschiedene Haftungsverhältnisse (Urk. 56 S. 15 f.).

    Der Beklagte bringt dagegen vor, die Klägerin verkenne, dass der Gesellschafter persönlich für eine Gesellschaftsschuld vor Eintritt einer Belangbarkeitsvoraussetzung nicht belangbar sei, zwischen Gesellschaft und Gesellschafter keine Solidarität bestehe und dass die Gesellschaft als organisatorisch verselbstän- digte Einheit handlungs-, prozess-, parteiund betreibungsfähig sei. Die Schlussfolgerung, die Kollektivgesellschaft könne nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein, sei gesetzeswidrig (Art. 562 OR; vgl. Urk. 69 S. 7 ff.; S. 10 f.).

      1. Das Schweizerische Privatrecht unterscheidet zwei Grundstrukturen von Gesellschaftsformen: die Körperschaft und die Rechtsgemeinschaft. Hauptmerkmal der Körperschaft ist, dass sie eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vereinigung von Personen darstellt und damit selbst Rechtsträgerin ist. Demgegenüber charakterisiert sich die Rechtsgemeinschaft als ein nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss von wechselseitig verpflichteten Personen, wobei die Gemeinschafter selbst berechtigt und verpflichtet werden. Sie sind damit Rechtsträger, nicht die Gemeinschaft (MeierHayoz/Forstmoser/Sethe, Gesellschaftsrecht, 12. A. 2018, § 2 N 2 ff.). Das positive Recht lässt Mischungen dieser Strukturelemente zu (MeierHayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 2 N 83 f.). Eine solche Mischform stellt die Kollektivgesellschaft dar. Es kommt ihr nach (beinahe) einhelliger Lehre und Rechtsprechung keine Rechtspersönlichkeit zu (BK-Bucher/Aebi-Müller, Art. 11 ZGB N 43; BSK OR II-Baudenbacher, Art. 552 N 2; ZK-Siegwart, Art. 552/553 OR N 1 f.; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 13 N 19; a.M. ZK-Handschin/Chou, Art. 552-553 OR N 45 ff, wonach der Kollektivgesellschaft in der Zukunft die Rechtsfähigkeit zugesprochen werden müsse; BGE 134 III E. 5.1 [Pra 98 (2009) Nr. 55 E. 5.1.]; 116 II 651 E. 2). Sie ist vielmehr eine notwendige Gemeinschaft zur gesamten Hand, was sich insbesondere in den Vermögensverhältnissen (Sondervermögen, welches rechtlich den Gesellschaftern zur gesamten Hand zusteht), in der (subsidiären) persönlichen Haftung aller Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und in der Selbstorganschaft (jeder Gesellschafter handelt für die Gesellschaft) niederschlägt. Unstreitig ist, dass das Gesetz der Kollektivgesellschaft im Aussenverhältnis Attribute und Fähigkeiten rechtsfähiger Rechtssubjekte zuteilt: Die Kollektivgesellschaft hat eine eigene Firma (Art. 552 Abs. 1 OR), sie kann unter dieser Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen und ist gegenüber Dritten sowohl aktiv als auch passiv prozess- (Art. 562 OR) und betreibungsfähig (Art. 39 Ziff. 6 SchKG). Für Verpflichtungen der Gesellschaft haftet sodann - im Gegensatz zur Regelung bei der einfachen Gesellschaft - zunächst das Gesellschaftsvermögen. Dieses Sondervermögen dient ausschliesslich der Befriedigung der Gläubiger. Erst nach Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 568 Abs. 3 OR haften die Gesellschafter solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (Subsidiarität). Gleichzeitig wird in der Literatur betont, dass diese Verselbständigung nur für das Aussenverhältnis zutreffe, während im Innenverhältnis entsprechende gesetzliche Regelungen fehlten. Unter den Gesellschaftern bestehe - wie erwähnt - ein Gesamthandverhältnis (BSK OR II-Baudenbacher, Art. 552 N 3; BK-Hartmann, Art. 562 OR N 2; ZKSiegwart, Art. 562 OR N 2; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 13 N 20; BGE 134 III 647 E. 5.1; 116 II 654 E. 2.d). Die Konzeption einer nach aussen verselbständigten Gesamthandschaft habe zur Folge, dass die Rechte, die die Gesellschaft unter der eigenen Firma erwirbt, in Wirklichkeit nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern zur gesamten Hand zustünden. Entgegen dem äusseren Anschein sei also nicht die Gesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern seien es die Gesellschafter selber in ihrer Gesamtheit. Nur zum Zwecke der Vereinfachung im Rechtsverkehr werde eine QuasiRechtspersönlichkeit der Kollektivgesellschaft angenommen (ZK-Handschin/ Chou, Art. 552-553 OR N 50; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 13 N 20; BSK OR II-Pestalozzi/Vogt, Art. 568 N 17).

      2. Wird demnach im Sinne des Beklagten als erwiesen unterstellt, dass die Klägerin nicht ihm, sondern der Anwaltssozietät und Kollektivgesellschaft

        B. , C.

        & Partner das streitgegenständliche Mandat erteilte, wurde

        die Kollektivgesellschaft im Aussenverhältnis Vertragspartei. Materiell berechtigt und verpflichtet aber wurden bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Gesellschafter der Kollektivgesellschaft persönlich. Folglich wurde der Beklagte (zusammen mit den übrigen Gesellschaftern) auch unter der Prämisse des Auftrags an die Anwaltssozietät bereits bei Vertragsschluss aus dem Auftragsverhältnis mit der Klägerin verpflichtet. Bis zum Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzung im Sinne von Art. 568 Abs. 3 OR ruhte aber die persönliche Haftung der Gesellschafter, mithin auch diejenige des Beklagten, und ihre gemeinschaftliche Haftung beschränkte sich auf das Gesellschaftsvermögen. Für Ansprüche aus dem Kanzleimandat war somit bis zu diesem Zeitpunkt die Kollektivgesellschaft passivlegitimiert (Art. 562 OR). Nach Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzung greift subsidiär die Haftung der einzelnen Gesellschafter.

      3. Die Belangbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 568 Abs. 3 OR, wonach ein einzelner Gesellschafter für Gesellschaftsschulden persönlich belangt werden kann, sind erfüllt, wenn er (1) in Konkurs geraten ist oder wenn (2) die Gesellschaft aufgelöst oder sie (3) erfolglos betrieben worden ist.

    Das Geschäft der im Jahre 2008 in B. I. J. umfirmierten Kollektivgesellschaft B. , C. & Partner wurde am tt. Mai 2014 von der

    B.

    I.

    & J.

    AG im Sinne von Art. 181 OR übernommen

    (Urk. 18/20 S. 2). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Belangbarkeitsvoraussetzung der Geschäftsübernahme am tt. Mai 2014 eingetreten sei (Urk. 57 S. 20), blieb zu Recht unangefochten. Damit haften die Gesellschafter der Kollektivgesellschaft B. I. J. (vormals B. , C. & Partner) ab diesem Zeitpunkt - und vorbehältlich eines bestehenden Anspruchs - für Forderungen gegen die Kollektivgesellschaft neben dem Gesellschaftsvermögen unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen.

    Der Beklagte ist folglich selbst unter der Annahme eines Kanzleimandats für den vorliegend eingeklagten Anspruch passivlegitimiert.

  3. Verjährung bei Kanzleimandat

    1. Die Klägerin führt zur Verjährung an, die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Beklagte am 25. Juni 2012 sowohl für sich als auch zusammen mit einem weiteren Zeichnungsberechtigten für die Gesellschaft eine Verjährungsverzichtserklä- rung mit Wirkung bis 31. Dezember 2013 abgegeben habe. Auf demselben Dokument habe der Beklagte einer Verlängerung des Verjährungsverzichts bis

      31. März 2014 unterschriftlich zugestimmt, aber lediglich für sich persönlich. Daraus habe die Vorinstanz zu Unrecht gefolgert, dass die Verlängerung des Verjäh- rungsverzichts nur für den Beklagten persönlich erklärt worden sei, indes nicht für die Kollektivgesellschaft. Dies gehe weder aus dem Verjährungsverzichtstext noch aus der handschriftlichen Verlängerungsbemerkung hervor. Vielmehr enthalte der Wortlaut einen generellen Einredeverzicht. Der Schluss der Vorinstanz, wonach für eine Erklärung der Kollektivgesellschaft die nötige Zweitunterschrift fehle, widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 563 OR. Ihr Standpunkt, wonach gegenüber der Kollektivgesellschaft mangels Verlängerung des Verjäh- rungsverzichts die Verjährung schon am 1. Januar 2014 eingetreten sei, sei falsch (Urk. 56 S. 9 f.). Weiter führt die Klägerin aus, die Verjährung sei kein Erlö- schungsgrund, sondern beschlage nur die Durchsetzbarkeit der jeweiligen Forderung. Mangels Rechtspersönlichkeit der Kollektivgesellschaft seien die Gesellschafter als notwendige Gesamthandschafter Träger der Schuldverpflichtung (Solidarpflicht) gegenüber der Klägerin als Mandantin. Der Grundsatz, wonach die einzelnen Haftungsverhältnisse der verschiedenen Solidarschuldner ein eigenständiges rechtliches Schicksal haben, gelte auch für die Verjährung. Sei die Verjährung gegenüber einem Solidarschuldner eingetreten, stehe nur ihm die Verjäh- rungseinrede zu, nicht auch den Mitschuldnern, weshalb die Verjährung für jeden Gesellschafter als Solidarschuldner getrennt verlaufe. Die Kollektivgesellschaft selber, welche nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sei, könne sich nicht auf einen eigenen, einheitlichen Verjährungsanspruch berufen. Eine gemeinschaftliche Einrede, die auch der Gesellschaft im Prozess zustünde, könne nur dann erfolgen, wenn sie alle Solidarschuldner berühre. Dem Beklagten sei hingegen aufgrund seines Verjährungsverzichts und der betreibungsrechtlich erfolgten Unterbrechung gar nie das Recht zugestanden, die Einrede der Verjährung zu erheben.

      Da die Verjährung mithin nicht bei allen Mitgliedern der Kollektivgesellschaft eingetreten sei, könne sich weder die Kollektivgesellschaft noch der Beklagte auf diese gemeinschaftliche Einrede berufen (Urk. 56 S. 17 ff.). Auf eine persönliche Einrede der Verjährung habe der Beklagte sodann rechtswirksam verzichtet (Urk. 57 S. 23).

    2. Der Beklagte erhob die Verjährungseinrede mit der Begründung, die Kollektivgesellschaft habe ihren Verjährungseinredeverzicht gegenüber der Klägerin nicht verlängert (Urk. 4/47), weshalb die Forderung ihr gegenüber seit 1. Januar 2014 und damit vor Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzung, verjährt sei (Urk. 69

      S. 5). Vor Eintritt einer Belangbarkeitsvoraussetzung bestehe keine Solidarschuldnerschaft der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden, weshalb das Konstrukt der Klägerin fehlgehe, wonach die Kollektivgesellschafter nur gemeinschaftliche Einreden erheben könnten. Die mangelnde Rechtspersönlichkeit und die (bis zum Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzung bloss latente) Gesamthandschaft der Gesellschafter ändere nichts daran, dass die Kollektivgesellschaft klarerweise die Einrede der Verjährung erheben könne (Urk. 69 S. 9 ff.). Dass dem Beklagten nach Eintritt einer Belangbarkeitsvoraussetzung hinsichtlich der Inanspruchnahme für eine Gesellschaftsschuld (Kanzleimandat) die Einrede der Verjährung zugestanden habe, ergebe sich aus dem Akzessorietätsprinzip. Er habe denn auch nicht darauf verzichtet, sondern nur auf seine persönliche Einrede für eine Haftung aus Auftragsverhältnis (Einzelmandat), wie auch die Klägerin ausdrücklich bestätigt habe (vgl. Urk. 69 S. 12). Den Verjährungseinredeverzicht habe er nicht in seiner Eigenschaft als Kollektivgesellschafter oder im Namen der Kollektivgesellschaft abgegeben (Urk. 69 S. 11 Rz. 43; Urk. 34 S. 21 Rz. 65,

      Rz. 82).

    3. Umfang des Einredeverzichts

      Die Verzichtserklärung betreffend Verjährungseinrede hat folgenden Wortlaut (Urk. 4/47):

      VERJÄHRUNGSEINREDEVERZICHT

      Die Unterzeichneten

      Dr. B. und B. I. & J.

      erklären hiermit gegenüber A.

      für allfällige Ansprüche aus Beratung durch

      Dr. B. im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsund Schenkungsvertrag vom

      10. Juli 2002 zwischen A. und K. auf eine ihnen allenfalls zustehende Einrede der Verjährung zu verzichten, sofern und soweit die Verjährung nicht schon heute eingetreten ist.

      Dieser Verjährungseinredeverzicht ist befristet bis 31. Dezember 2013 und erfolgt unter dem Vorbehalt sämtlicher Einreden und Einwendungen bezüglich Bestand und Umfang von allenfalls geltend gemachten Forderungen. Der Verjährungseinredeverzicht beinhaltet keine irgendwie geartete Anerkennung einer Forderung von A. gegenüber den Unterzeichneten.

      Ort, Datum Unterschrift

      ..

      Dr. B.

      Ort, Datum Unterschrift

      .

      B. I. & J.

      Auf der oberen Zeile wurde unter der Überschrift Ort, Datum handschriftlich Zürich, 25.6.2012 eingefügt. Rechts davon unterzeichnete unbestrittenermassen der Beklagte persönlich. Auf der zweiten Zeile ist mit anderer Handschrift ebenfalls die Ortsund Datumsangabe Zürich, 25.6.2012 vermerkt und - ebenfalls unbestritten - daneben die Unterschriften des Beklagten sowie diejenige eines

      zweiten Gesellschafters von B.

      I.

      & J. (Urk. 4/47; Urk. 57

      S. 21; Urk. 56 S. 9 f., Urk. 69 S. 5). Am 30. Dezember 2013 fügte der Beklagte im selben Dokument unter seiner ersten Unterschrift handschriftlich den Zusatz verlängert bis 31.3.2014 ein und unterzeichnete diesen Zusatz wiederum persönlich.

      Sowohl aus dem Erklärungswortlaut als auch den angeführten unterschiedlichen Unterschriftenblöcken erhellt, dass die originäre Erklärung vom 25. Juni 2012 von zwei unterschiedlichen Erklärenden, nämlich einerseits vom Beklagten, andererseits von zwei Vertretern für die Gesellschaft B. I. & J. erfolgte. Den Zusatz betreffend Fristverlängerung bis 31. März 2014 aber, der

      einzig vom Beklagten unterzeichnet und unter dessen Unterschrift angebracht worden war, erklärte mithin nur der Beklagte. Aufgrund dieser ausdrücklich im Dokument getroffenen Unterscheidung zwischen Kollektivgesellschaft und Beklagtem ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach sich der Beklagte persönlich, nicht aber die Kollektivgesellschaft mit einem weiteren Verjährungseinredeverzicht bis 31. März 2014 einverstanden erklärt habe (Urk. 57

      S. 21). Da die Kollektivgesellschaft B. I. & J. für die originäre Willensäusserung von zwei Gesellschaftern vertreten worden war, durfte die Klä- gerin die auf demselben Dokument nur vom Beklagten unterzeichnete Zusatzerklärung nicht in guten Treuen dahingehend verstehen, der Beklagte habe sie im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis im Sinne von Art. 563 OR im Namen der Kollektivgesellschaft abgegeben. Die Gutgläubigkeit der Klägerin hinsichtlich einer entsprechenden Einzelvertretungsbefugnis des Beklagten ist somit nicht gegeben. Vielmehr war die Willensäusserung des Beklagten im Sinne eines persönlichen Verzichts auf die Erhebung der Verjährungsreinrede zu verstehen. Hinweise auf eine weitere Einschränkung aber, wonach der Beklagte den Verjährungseinredeverzicht nicht nur für Ansprüche aus einem Auftragsverhältnis mit der Klägerin gegen ihn persönlich, sondern zudem eingeschränkt auf ein allfälliges Einzelmandat erklärt habe, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Weder geht dies aus dem Wortlaut der Erklärung hervor (Urk. 4/47), noch erschliesst es sich aus den übrigen Umständen rund um die Erklärungsabgabe, wird doch in der Korrespondenz lediglich von einer persönlichen Verzichtserklärung und einer solchen der Anwaltskanzlei gesprochen (Urk. 17 S. 23 ff., S. 29; Urk. 34 S. 14 f.; Urk. 18/15; Urk. 18/21-4). Unter einer persönlichen Verzichtserklärung können jedoch durchaus all diejenigen Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Auftragsverhältnis verstanden werden, für die er persönlich zur Rechenschaft gezogen werden kann. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem drei Jahre nach dem Einredeverzicht des Beklagten verfassten Schlichtungsgesuch der Klägerin, das der Argumentation des Einzelmandats folgt, nicht ableiten (Urk. 35/3 S. 4 f; Urk. 69

      S. 5). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beklagten ebenfalls nicht zielführend, die Klägerin habe die Feststellung der Vorinstanz mangels hinreichender Rüge anerkannt, wonach der Beklagte am 30. Dezember 2013 nur für

      sich persönlich einer Verlängerung des Verjährungseinredeverzichts zugestimmt habe (Urk. 69 S. 7 Rz. 24). Ein Verjährungseinredeverzicht für sich persönlich ist wie ausgeführt nicht gleichbedeutend mit einem Verjährungseinredeverzicht nur für Ansprüche aus einem Einzelmandat.

      Gestützt auf den Wortlaut und aufgrund der gesamten Umstände durfte und musste die Klägerin demnach die Erklärungen vom 25. Juni 2012 dahingehend verstehen, als sowohl die Kollektivgesellschaft B. I. & J. als auch der Beklagte persönlich hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis mit der Klägerin auf die Verjährungseinrede bis 31. Dezember 2013 verzichteten. Des weiteren musste der Zusatz verlängert bis 31.3.2014 dahingehend verstanden werden, als dieser Verzicht des Beklagten überdies für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 für Ansprüche gegen ihn persön- lich gelte und zwar für sämtliche Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis, für welche er persönlich belangbar ist, nicht nur für Ansprüche aus einem Einzelmandat.

    4. Wirkung des Einredeverzichts

      1. Im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungseinredeverzichts für die Kollektivgesellschaft am 25. Juni 2012 (Urk. 4/47) war die Gesellschaft nicht aufgelöst, mithin die Belangbarkeitsvoraussetzung nicht eingetreten. Aufgrund des Vorliegens einer Gesamthandschaft der Gesellschafter entfaltete die im Namen der Kollektivgesellschaft durch zwei Vertreter unterzeichnete Verjährungseinredever-

        zichtserklärung für sämtliche Gesellschafter von B.

        I.

        & J.

        Wirkung bis 31. Dezember 2013. Für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 erklärte lediglich der Beklagte für sich persönlich einen Verzicht auf Verjäh- rungseinrede. Die behauptete Schadenersatzforderung der Klägerin gegenüber

        den übrigen Gesellschaftern von B.

        I.

        & J. ist somit per

        1. Januar 2014 verjährt. Die spätere Betreibung des Beklagten hatte - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 57 S. 22) - keine Auswirkungen auf die bereits eingetretene Verjährung gegenüber den übrigen Gesellschaftern, kann doch eine eingetretene Verjährung nicht mehr rückgängig gemacht werden (Urk. 57

        S. 22; vgl. auch BSK OR-I/Däppen Art. 136 N 3).

      2. Einzelabreden der Gesellschafter mit Drittgläubigern sind auch vor Auflö- sung der Kollektivgesellschaft zulässig. In Gesetz und Literatur werden namentlich besondere Abreden zwischen einem Gläubiger und einem Kollektivgesellschafter zur Durchbrechung der Subsidiarität der persönlichen Gesellschafterhaftung erwähnt, beispielsweise im Rahmen einer Vorausklageverzichtserklärung oder der Bestellung einer Solidarbürgschaft (vgl. ZK-Handschin/Chou, Art. 568569 OR N 30 ff.). Gleiches muss für Abreden zwischen einem Gesellschafter und einem Gesellschaftsgläubiger betreffend die Verjährung von Forderungen gelten. Die Erklärung des Beklagten, bis 31. März 2014 auf die Verjährungseinrede hinsichtlich Ansprüchen der Klägerin gegen ihn persönlich zu verzichten, ist somit rechtswirksam erfolgt.

      3. Der Beklagte persönlich hat lückenlos bis 31. März 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet (Urk. 4/47). Hernach hat die Klägerin den Eintritt der Verjährung für Ansprüche gegen ihn persönlich mit Einleitung der Betreibung vom

        28. März 2014 wirksam unterbrochen. Zu prüfen ist, wie sich die eingetretene Verjährung der Forderung gegen die Gesamthandschaft auf den Beklagten angesichts seiner Verzichtserklärung für Ansprüche gegen ihn persönlich auswirkt.

      4. Am tt. Mai 2014 erfüllte sich die Belangbarkeitsvoraussetzung gemäss Art. 568 Abs. 3 OR (Auflösung der Gesellschaft). Entsprechend haften ab diesem Zeitpunkt die Gesellschafter der Kollektivgesellschaft grundsätzlich solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (Art. 568 Abs. 1 OR, Art. 143 ff. OR).

Voraussetzung für die persönliche Haftung ist, dass die Verpflichtungen der Gesellschaft auch tatsächlich und zu Recht bestehen (Akzessorietät). Da die Identität der Verpflichtung mit der Geltendmachung der persönlichen Haftung bestehen bleibt, kann der persönlich belangte Gesellschafter sämtliche Einreden geltend machen, die der Gesellschaft als Gesamthandschaft zustehen. Diese Einreden können sich auf das Bestehen der Schuld (Art. 20 ff. OR), deren Fälligkeit oder den Umfang der geltend gemachten Verbindlichkeit beziehen (ZKHandschin/Chou Art. 568-569 OR N 16 ff.). Zudem stehen dem Gesellschafter die persönlichen Einreden zu, die in seiner Person begründet sind (fehlende Mitgliedschaft) oder sich aus dem Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem belangten

Gesellschafter ergeben (individuelle Stundungsvereinbarung, Verrechnung oder Verjährung der persönlichen Haftung). Da die Ansprüche gegen die Kollektivgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung persönliche Schuldverpflichtungen der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit sind, besteht von Anfang an - nicht erst mit Eintritt der Belangbarkeitsvoraussetzungen - eine Solidarschuldnerschaft der Gesellschafter (vgl. E. IV.3.2. vorstehend).

Dem vorliegend ins Recht gefassten Beklagten stehen somit sämtliche Einreden gegen die aus dem Kanzleimandat geltend gemachte Forderung der Klägerin zu. Er kann namentlich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wie die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung oder den Schadenseintritt bestreiten. Überdies kann er den Untergang der Forderung geltend machen. All diese Einreden betreffen den Bestand der Forderung und ergeben sich aus dem Akzessorietätsprinzip. Kein Erlöschungsgrund, der zum Untergang der Forderung führt und damit den Bestand der Forderung beschlägt, ist hingegen die Verjährung. Sie läuft für jeden Solidarschuldner getrennt, so dass die Forderung dem einen Schuldner gegenüber verjährt sein kann, dem anderen gegenüber nicht (Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. A. 2014, N 3720). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat aufgrund seiner gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärung auf die Geltendmachung der Verjährung für Ansprüche gegen ihn persönlich verzichtet. Dieser Verzicht umfasst auch den vorliegend geltend gemachten Anspruch. Sodann wurde die Verjährung für Forderungen aus dem Auftragsverhältnis gegen ihn persönlich unterbrochen. Der Beklagte kann sich folglich auch unter der Annahme eines Kanzleimandats nicht auf die Verjährung einer allfälligen Forderung der Klägerin berufen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet.

  1. Fazit

    Die Kollektivgesellschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist eine notwendige Gemeinschaft zur gesamten Hand. Entgegen dem äusseren Anschein ist also nicht sie Trägerin von Rechten und Pflichten, sondern es sind die Gesellschafter selber in ihrer Gesamtheit. Wird mit dem Beklagten unterstellt, die Klägerin habe der Anwaltssozietät und Kollektivgesellschaft B. C. &

    Partner und nicht dem Beklagten persönlich einen Auftrag zur Wahrung ihrer Interessen erteilt, wurde somit nicht die Kollektivgesellschaft, sondern der Beklagte zusammen mit den übrigen Gesellschaftern beim Vertragsabschluss aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Vor Auflösung der Gesellschaft wäre dennoch die Kollektivgesellschaft im Sinne eines Schilds für die eingeklagte Forderung passivlegitimiert (Art. 562 i.V.m. Art. 568 Abs. 3 OR). Aufgrund der am tt. Mai 2014 eingetretenen Belangbarkeitsvoraussetzung im Sinne von Art. 568 Abs. 3 OR ist nunmehr die Passivlegitimation des Beklagten gegeben. Aufgrund des bis 31. Dezember 2013 für die Kollektivgesellschaft erklärten Verjährungseinredeverzichts erscheinen allfällige Ansprüche der Klägerin gegen die übrigen Gesellschafter seit 1. Januar 2014 als verjährt. Der solidarisch mit diesen Gesellschaftern haftende Beklagte kann sich jedoch aufgrund seines persönlichen Verzichts auf die Verjährungseinrede gegenüber der Klägerin und die spätere Unterbrechung nicht auf die Verjährung des eingeklagten Anspruchs berufen.

  2. Die Berufung erweist sich demzufolge als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausführungen zu den erhobenen Rügen der Klägerin zur Verletzung des Rechts auf Beweis, zur unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und willkürlichen Feststellung des Sachverhalts erübrigen sich aus diesem Grund.

  3. Die Vorinstanz beschränkte das Prozessthema nach dem ersten Schriftenwechsel auf die Fragen der Passivlegitimation und der Verjährung. Die materiellen Voraussetzungen der eingeklagten Schadenersatzforderung wurden von ihr nicht geprüft. Es rechtfertigt sich daher, das Urteil vollumfänglich aufzuheben und im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 30'000.-. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'950.- festzusetzen. Die Verteilung der Prozesskosten und die Regelung der Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren bleiben

praxisgemäss dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Dies gilt auch für die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 3 und 4, Urk. 56 S. 2 ff.), welche aufzuheben und nach Massgabe des Verfahrensausgangs von der Vorinstanz neu festzusetzen und zu verlegen sind. Überdies ist vorzumerken, dass die Klägerin für das Berufungsverfahren einen Gerichtskostenvorschuss sowie für die Parteientschädigung des Beklagten eine Sicherheit geleistet hat.

Es wird beschlossen:
  1. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.- festgesetzt.

  3. Die Verteilung der Prozesskosten samt Regelung der Entschädigungsfolgen des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

  4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'950.- und für die Entschädigung der Gegenpartei im Berufungsverfahren eine Sicherheit von Fr. 5'000.- geleistet hat.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 73, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstund zweitinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

    Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 27. Mai 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am:

sf

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