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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils NP130001: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um einen Leasingvertrag, bei dem der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Fr. 15'390.30 zuzüglich Zinsen verklagte. Das Bezirksgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage der Beklagten statt, wodurch der Kläger verpflichtet wurde, Fr. 8'266.- zuzüglich Zinsen zu zahlen. In der Berufung forderte der Kläger die Aufhebung des Urteils und die Neubeurteilung des Falls. Das Obergericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Bezirksgerichts und wies die Klage ab. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wurden dem Kläger auferlegt. .

Urteilsdetails des Kantongerichts NP130001

Kanton:ZH
Fallnummer:NP130001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NP130001 vom 30.04.2013 (ZH)
Datum:30.04.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Leasing; Leasingvertrag; Beklagten; Wandlung; Berufung; Vorinstanz; Wandlungs; Recht; Vertrag; Widerklage; Kreditfähigkeit; Kreditfähigkeitsprüfung; Einkommen; Partei; Leasingnehmer; Urteil; Elemente; Einkommens; Parteien; Gericht; Garantieansprüche; Wandlungsanspruch; Entscheid; Entschädigungsfolgen; Verfahren; Wandlungsrecht; Leasingbedingungen
Rechtsnorm:Art. 100 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 205 OR ;Art. 310 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:118 II 150;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts NP130001

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP130001-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

J. Freiburghaus

Urteil vom 30. April 2013

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecher X.

    gegen

  2. GmbH,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 9. November 2012 (FV120009)

Rechtsbegehren:

(Urk. 2 S. 2, sinngemäss)

Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 15'390.30 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Oktober 2011 zu bezahlen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Widerklage:

(Urk. 12 S. 2, sinngemäss)

Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten Fr. 8'266.zuzüglich

7.12 % Zins seit 7. Oktober 2011 zu bezahlen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. November 2012:
  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Widerklage wird gutgeheissen und der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 8'266.zuzüglich 7.12 % Zins seit 7. Oktober 2011 zu bezahlen.

  1. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'500.- ; die Barauslagen betragen:

    Fr. 48.- Fotokopien klägerische Beilagen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  2. Die Entscheidgebühr wird der klagenden Partei auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 48.wird von der klagenden Partei nachgefordert.

  3. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.zu bezahlen.

  4. (Mitteilung)

  5. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

des Klägers (Urk. 27 S. 2):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventuell: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Fr. 8'048.90 nicht übersteigenden Betrag zuzüglich 5% Zins seit dem 1.10.2011 zu bezahlen. Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen.

der Beklagten (Urk. 36 S. 2):

Es seien sämtliche Rechtsbegehren des Berufungsklägers in seiner Berufung vom 3. Januar 2013 abzuweisen, und es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. November 2012 (Geschäfts-Nr. FV120009) vollumfänglich zu bestätigen;

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

Erwägungen:

I.

1. Am 9. November 2011 erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. Mit der Klageantwort erhob die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) die oben genannte Widerklage. Zum weiteren Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 28 S. 2) verwiesen werden. Mit Urteil vom

9. November 2012 wies die Vorinstanz die Klage ab, hiess die Widerklage

vollumfänglich gut und regelte die Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 28 S. 20 f.).

2. Der Kläger erhob am 3. Januar 2013 Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 27 S. 2). Am 21. Januar 2013 ging der vom Kläger zu leistende Kostenvorschuss bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 34). Die Beklagte erstattete am 1. März 2013 innert Frist die Berufungsantwort mit vorstehend wiedergegebenen Anträgen (Urk. 36 S. 2). Diese wurde mit Verfügung vom 5. März 2013 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 37).

II.

  1. Vorbemerkungen

    Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Sie ist ein vollkommenes, ordentliches Rechtsmittel, das die volle Überprüfung des angefochtenen Entscheides in allen Rechtsund Sachfragen zulässt; die Rechtsmittelinstanz prüft also mit freier Kognition (ZK ZPO-REETZ, Vorbem. zu Art. 308-318 N 3 und 15 und Art. 310 N 5 f.). Dabei können neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Mit dem Berufungsverfahren wird somit das erstinstanzliche Verfahren fortgeführt (ZK ZPO-REETZ, Art. 317 N 10).

    Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

  2. Prozesshintergrund

    1. Die Parteien haben am 25. Juni 2010 einen Leasingvertrag über einen mit einem Barkaufpreis von Fr. 67'190.inkl. Mehrwertsteuer abgeschlossen (Urk 13/1). Der Kläger hat unbestrittenermassen eine Kopie des entsprechenden Vertrages erhalten. Der Kläger berief sich vor Vorinstanz zunächst auf sein behauptetes Rückgaberecht (Recht auf Wandlung), da das Leasingfahrzeug

      zahlreiche Mängel aufgewiesen habe, welche auch nach etlichen Reparaturversuchen nicht behoben worden seien. Für den Fall, dass das Gericht einen solchen Rückgabeanspruch verneine, sei der Leasingvertrag als nichtig zu betrachten, da die Formalitäten des KKG nicht erfüllt worden seien (Prot. I S. 8 und 11).

    2. Die Beklagte ihrerseits bestritt das Vorliegen von allfälligen Mängeln und hielt überdies fest, dass ein Wandlungsrecht von den Parteien in den Allgemeinen Leasingbedingungen (AGB) wegbedungen worden sei. Sodann sei der Leasingvertrag den Erfordernissen des KKG entsprechend abgeschlossen worden und sei daher gültig. Da dem Kläger kein Rückgaberecht zugestanden habe, sei er angesichts seiner Kündigung per 31. August 2011 verpflichtet, den Leasingszins gemäss Restwerttabelle zu bezahlen (Urk. 12, Prot. I S. 9 f.).

    3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Leasingsvertrag genüge den Anforderungen des KKG und sei vor diesem Hintergrund gültig. Ein Wandlungsrecht gegenüber der Beklagten stehe dem Kläger sodann nicht zu, da die Beklagte dem Kläger im Leasingvertrag ihre Garantieansprüche welche auch das Recht auf Wandlung umfassen würden gegenüber der Fahrzeugherstellerin (C. AG bzw. D. ) abgetreten und jede darüber hinausgehende Haftung ihrerseits wegbedungen habe. Dadurch habe der Kläger faktisch die Rechtsposition erhalten, wie wenn er das Fahrzeug selber direkt bei der Herstellerin erworben hätte. Der Kläger habe somit als Leasingnehmer die kaufvertraglichen Garantieansprüche gegenüber der Fahrzeugherstellerin und nicht gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Beklagte sei damit nicht passivlegitimiert (Urk. 28 S. 10 und S. 13 f.).

    4. Im Berufungsverfahren umstritten ist, ob der Leasingvertrag den formellen Ansprüchen von Art. 11 Abs. 2 lit. h KKG entspricht (Gültigkeit des Leasingvertrages, vgl. Erw. 3 nachstehend) und ob die Beklagte einen Wandlungsanspruch gegenüber der Beklagten hat (vgl. Erw. 4 nachstehend).

  3. Gültigkeit des Leasingvertrages

    1. Der Kläger macht zunächst geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Gültigkeit des fraglichen Leasingvertrags bejaht habe. Der Leasingvertrag entspreche nicht den formellen Ansprüchen von Art. 11 Abs. 2 lit. h KKG. Danach müsse der Vertrag die Elemente, die der Kreditfähigkeitsprüfung zu Grunde gelegt worden sind (Art. 29 Abs. 2) angeben; Einzelheiten können in einem vom Leasingvertrag getrennten Schriftstück festgehalten werden; dieses bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrags. Indem die Vorinstanz das Einkommen, den Freibetrag etc. unter den Begriff Einzelheiten gefasst habe, sei sie mittels eines linguistischen Kunstgriffs zum Schluss gelangt, dass der Leasingvertrag den Formvorschriften von Art. 11 KKG entspreche. Eine systematische Auslegung der Formvorschriften des KKG bringe an den Tag, wie der Begriff Elemente auszulegen sei. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. j KKG, der analogen Formvorschrift beim Barkredit, sei der pfändbare Teil des Einkommens, welcher der Kreditfähigkeitsprüfung zugrunde gelegt worden sei, zwingend im Vertrag zu erwähnen. Im Gegensatz zu Verträgen über Barkredite sei die Kreditfähigkeit beim Leasingvertrag gemäss Art. 29 Abs. 2 KKG auch gegeben, wenn Vermögenswerte, welche dem Leasingnehmer gehörten, die Zahlung der Leasingraten sicherstellten. Statt dem pfändbaren Teil des Einkommens könnte der Leasingvertrag somit auch das Vermögen anführen, welches den Leasingnehmer kreditfähig mache. Unter dem Begriff Elemente sei demnach entweder der pfändbare Teil des Einkommens Vermögenswerte des Kreditnehmers zu verstehen. Lediglich die Einzelheiten, welche die Kreditfähigkeitsprüfung konstituierten, könnten in ein separates Schriftstück ausgegliedert werden. Schliesslich behauptet der Kläger neu, die überwiegende Mehrheit der Anbieter im Konsumentenleasinggeschäft nehme das Resultat der Kreditfähigkeitsprüfung im Vertragstext auf (Urk. 27 S. 4).

    2. Der klägerischen Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss den gesetzlichen Vorschriften sind im Vertrag einzig die Elemente, welche der Kreditfähigkeitsprüfung zugrunde gelegt worden sind, aufzuführen. Dies wurde vorliegend mit dem Verweis, dass die Kreditfähigkeitsprüfung im Sinne von Art. 29 KKG gestützt auf die vom Leasingnehmer gemachten Angaben (mit einem Verweis auf den Leasingantrag) sowie weitere, insbesondere die gesetzlich

      vorgeschriebenen Elemente (ein Verweis auf eine Budgetberechnung liegt nicht vor) erfolgt sei, gemacht. Damit sind die der Kreditfähigkeitsprüfung zugrunde liegenden Elemente hinreichend angegeben worden. Zwar folgt Art. 11 Abs. 2 lit. h KKG Art. 9 Abs. 2 lit. j KKG, aber anders als in Art. 9 Abs. 2 lit. j KKG, wonach der pfändbare Teil des Einkommens ausdrücklich im Vertrag auszuführen ist, können nach Art. 11 Abs. 2 lit. h KKG Einzelheiten in einem vom Leasingvertrag getrennten Schritstück festgehalten werden. Als Einzelheiten sind beispielsweise der pfändbare Teil des Einkommens, dem Schuldner gehörende Vermögenswerte die Existenzminimumberechnung zu verstehen (FavreBulle, Xavier, Loi fédéral sur le crédit à la consommation (LCC), Art. 1-42 LCC, in: Thévénoz Luc/Werro Franz (Éd.), Commentaire romand, Code des obligations I, Art. 1-529 CO, 2004, Art. 11 LCC N 30). Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Leasingvertrag den formellen Ansprüchen von Art. 11 Abs. 2 KKG genügt.

      Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass entgegen der klägerischen Ansicht für eine analoge Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. j KKG, gemäss welcher Bestimmung der pfändbare Teil des Einkommens im Barkreditvertrag selbst aufzuführen ist, kein Raum bleibt. Voraussetzung für einen Analogieschluss bildet das Vorliegen eines vom Gesetz planwidrig nicht geregelten Sachverhalts. Eine solche Lücke liegt vorliegend jedoch eben gerade nicht vor. So hält Art. 11 Abs. 2 lit. h KKG fest, dass die Elemente der Kreditfähigkeitsprüfung im Leasingvertrag festgehalten werden müssen, während Art. 9 Abs. 2 lit. j KKG für Barkredite statuiert, dass der pfändbare Teil des Einkommens, welcher der Kreditfähigkeitsprüfung zu Grunde gelegt worden ist, im Vertrag anzugeben ist. Man könnte höchstens argumentieren, dass der Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 lit. h KKG nicht klar sei und dieser deshalb auszulegen wäre. Dies macht der Kläger denn auch sinngemäss geltend, indem er vorbringt, die Vorinstanz habe sich eines linguistischen Kunstgriffs bedient, indem sie erwogen habe, dass das Einkommen und der Freibetrag des Leasingnehmers als Einzelheiten, welche gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. h KKG in einem separaten Schriftstück festgehalten werden könnten, zu qualifizieren seien. Wird nun Art. 9 Abs. 2 lit. j KKG im Rahmen der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 lit.

      h KKG hinzugezogen, drängt sich der vorinstanzliche, mit der zitierten Kommentarstelle übereinstimmende Schluss auf, wonach das Ergebnis der Kreditfähigkeitsprüfung nicht im Vertrag anzugeben ist. Wenn der pfändbare Teil des Einkommens nicht nur im Barkreditvertrag, sondern auch im Leasingvertrag aufzuführen wäre, so liesse sich nicht erklären, weshalb dies lediglich in der Bestimmung über die zwingenden Formvorschriften zum Barkreditvertrag, nicht hingegen in derjenigen zum Leasingvertrag so festgehalten wurde.

    3. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die im Leasingvertrag gemachten Angaben den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 lit. h KKG entsprechen. Damit sind keine Gründe ersichtlich, welche die Gültigkeit des Leasingvertrags in Frage stellen.

  4. Wandlungsrecht gegenüber der Beklagten

    1. Die Vorinstanz verneint die Passivlegitimation der Beklagten mit dem Hinweis, dass gemäss Ziffer 7.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen die der Leasinggeberin (Beklagten) gegenüber der Lieferantin (C. AG) zustehenden Garantieansprüche, welche letztendlich auch das Recht auf Wandlung umfassen würden, an den Kläger abgetreten worden seien (Urk. 28 S. 13).

    2. Der Kläger hält auch im Berufungsverfahren daran fest, dass ihm gegenüber der Beklagten ein Wandlungsrecht zustehe (Urk. 27 S. 9), ohne indes darzutun, woraus er den behaupteten Wandlungsanspruch ableitet.

    3. Im Zentrum der vorliegenden Auseinandersetzung steht damit die Frage, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Wandlungsanspruch hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst näher auf die Rechtsnatur des Leasingvertrages einzugehen.

      1. Der vorliegend interessierende Leasingvertrag ist als Finanzierungsleasingvertrag (auch sog. indirektes Leasing) zu qualifizieren. Beim Finanzierungsleasingvertrag verpflichtet sich der Leasinggeber (vorliegend die Beklagte) auf Anweisung des Leasingnehmers ein von diesem ausgesuchtes

        Leasingobjekt bei einem Lieferanten (vorliegend C. AG) zu Eigentum zu erwerben und dem Leasingnehmer während einer festen Vertragslaufzeit gegen Entrichtung eines Leasingzinses Nutzen und Gebrauch daran zu verschaffen (Hess Markus/Krummenacher Peter, Sachgewährleistung und Gefahrtragung im Leasing, in: Koller Alfred [Hrsg.], Leasingrecht - Ausgewählte Fragen, Bern 2007, S. 87 ff.).

      2. Der Finanzierungsleasingvertrag wird in der Lehre überwiegend als gemischter Vertrag (mit Elementen von Kauf, Miete, evtl. Pacht und Auftrag) als Gebrauchsüberlassungsvertrag eigener Art qualifiziert. Das Bundesgericht hat sich implizit für die Gebrauchsüberlassungstheorie ausgesprochen (BGE 118 II 150 ff., 156). Eine abweichende Lehrmeinung geht davon aus, dass es sich beim Leasingvertrag um einen Veräusserungsvertrag auf Raten handelt (BSK OR I- Amstutz/Morin/Schluep, Einl. vor Art. 184 ff OR N 69 m.w.H.).

      3. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Wandlungsanspruch gestützt auf den Leasingvertrag hat.

    4. Wegbedingung der Gewährleistung und Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

      1. In der Vertragspraxis wird bei Finanzierungsleasingverträgen die Sachgewährleistung für das Leasingobjekt oftmals so geregelt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine eigenen Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten abtritt und gleichzeitig eine eigene Gewährleistung explizit wegbedingt (Hess Markus/Krummenacher Peter, a.a.O.,

        S. 105), was im Rahmen von Art. 100 Abs. 1 OR zulässig ist.

      2. Diese Vertragsgestaltung wurde auch im vorliegenden Leasingvertrag gewählt. Ziffer 7.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen hält fest, dass für Neufahrzeuge die fabrikatsgebundenen und für gebrauchte Fahrzeuge die vom Lieferanten ausgestellten Garantiebedingungen gelten, wobei der Leasinggeber seine gegenüber dem Lieferanten zustehenden Garantieansprüche an den Leasingnehmer zur selbständigen Geltendmachung abtrete. Gemäss Ziffer 7.3

        der Allgemeinen Leasingbedingungen wird jede über die Garantieansprüche hinausgehende Haftung irgendwelcher Art des Leasinggebers sowohl für mittelbaren als auch unmittelbaren Schaden wegbedungen (Urk. 3/3).

      3. Vorliegend liegt der zwischen der Beklagten und der Lieferantin (C. AG) geschlossene Kaufvertrag und die Fabrikgarantie nicht bei den Akten, weshalb nicht abschliessend geklärt werden kann, welche Ansprüche diese beinhaltet. Doch kann die Frage, ob die gemäss den Allgemeinen Leasingbedingungen abgetretenen Garantieansprüche auch ein Wandlungsrecht umfasst, vorliegend ohnehin offen gelassen werden. Denn der Kläger hätte ein allfällig abgetretenes Wandlungsrecht gegenüber der Lieferantin und nicht gegnüber der Beklagten geltend machen müssen. Die Beklagte wäre im vorliegenden Verfahren nicht passivlegitimiert gewesen. Ebenfalls offen gelassen werden kann die in der Literatur umstrittene Frage, ob die Abtretung des Wandlungsund Minderungsrechts des Käufers (Art. 205 OR) in vertragsrechtlicher Hinsicht überhaupt gültig ist. Damit bleibt zu prüfen, ob der Kläger unabhängig von den abgetretenen Garantieansprüchen einen Wandlungsanspruch gegenüber der Beklagten hat.

      4. Die Beklagte hat gemäss den Allgemeinen Leasingbedingungen eine eigene Gewährleistung gegenüber dem Kläger explizit wegbedungen, was im Rahmen von Art. 100 Abs. 1 OR zulässig ist. Deshalb ist nicht ersichtlich, gestützt worauf der Kläger gegenüber der Beklagten seinen behaupteten Wandlungsanspruch ableiten könnte. Damit kann auch die Frage offen gelassen werden, ob dem Kläger, wenn keine Wegbedingung der Haftung erfolgt wäre, überhaupt kaufrechtliche Sachgewährleistungsansprüche zugestanden hätten, denn auf den Leasingvertrag sind die Gesetzesbestimmungen des Kaufrechts und damit auch die kaufrechtichen Gewährleistungsansprüche höchstens analog anwendbar.

      5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger gegenüber der Beklagten über keinen Wandlungsanspruch verfügt, weshalb die Hauptklage abzuweisen ist.

  5. Widerklage

    Der Kläger beantragt wie erwähnt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 27 S. 2). Mit Bezug auf die von der Vorinstanz gutgeheissene Widerklage äussert sich der Kläger mit keinem Wort darüber, weshalb deren Gutheissung zu beanstanden sei. Er kommt damit seiner Begründungspflicht in keiner Weise nach. Doch ist der Entscheid der Vorinstanz, die Widerklage gutzuheissen, ohnehin nicht zu beanstanden. So führte der Kläger vor Vorinstanz aus, dass die Widerklage gutzuheissen sei, falls ein Wandlungsoder Minderungsanspruch des Klägers vom Gericht verneint werde und der Leasingvertrag gültig sei (Urk. 17

    S. 4, Prot. S. 10). Dies ist der Fall. Damit hat die Berufung auch in diesem Punkt keine Aussicht auf Erfolg und die Widerklage ist vollumfänglich gutzuheissen.

  6. Kostenund Entschädigungsfolgen

Voriegend unterliegt der Kläger vollumfänglich, weshalb ihm die Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 15'390.30 sind die Gerichtskosten auf Fr. 2'500.festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV). Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 2'133.festzusetzen. Mangels eines entsprechenden Antrages ist zur Prozessentschädigung kein Mehrwertsteuersatz zuzusprechen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai 2006). Ausgangsgemäss ist auch die vorinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen zu bestätigen.

Es wird erkannt:
  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Widerklage wird gutgeheissen und der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 8'266.zuzüglich 7.12 % Zins seit 7. Oktober 2011 zu bezahlen.

  3. Die erstinstanzliche Kostenfesetzung (Fr. 2'548.-) wird bestätigt.

  4. Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse dem Kläger Rechnung.

  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.zu bezahlen.

  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.festgesetzt.

  7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'133.zu bezahlen.

  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'390.30.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 30. April 2013

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Präsident:

Dr. R. Klopfer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

versandt am: js

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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