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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:NP120022
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NP120022 vom 30.01.2013 (ZH)
Datum:30.01.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anfechtung des Ausschlusses aus einer Vereinigung / Feststellungsklage / Herausforderungsbegehren
Schlagwörter : Berufung; Recht; Einzelgericht; Beklagten; Ausschluss; Klage; Urteil; Rechtsbegehren; Ziffer; Verfahren; Berufungsverfahren; Mitglied; Partei; Begründung; Vorinstanzliche; Beschluss; Generalversammlung; Vorinstanzlichen; Feststellung; Pacht; Gericht; Kündigung; Gesetzlich; Sachverhalt; Vi-Prot; Läge; Entscheid; Brief; Angefochten; Präsident
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 144 ZPO ; Art. 2 ZGB ; Art. 207 ZPO ; Art. 276 OR ; Art. 276a OR ; Art. 296 OR ; Art. 298 OR ; Art. 300 OR ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 56 ZPO ; Art. 72 ZGB ; Art. 90 BGG ; Art. 92 ZPO ;
Referenz BGE:137 III 617; 138 III 375;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP120022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel

Beschluss und Urteil vom 30. Januar 2013

in Sachen

A. ,

Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

  1. ,

    Beklagte und Berufungsbeklagte

    betreffend Anfechtung des Ausschlusses aus der B. , bzw. der Kündigung vom 29. August 2011 / Feststellungsklage / Herausforderungsbegehren
    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (6. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Oktober 2012; Proz. FV110305

    Ursprüngliches Rechtsbegehren (vgl. act. 2):

    1. Der anlässlich der Generalversammlung vom 26. August 2011 unter Traktandum 7. Vertrauensfrage an die Generalversammlung getroffene Beschluss, Frau A. auszuschliessen, und die daraus erfolgte Kündigung vom 29. August 2011 sei aufzuheben, bzw. als nichtig und mit der Erklärung, dass dies eine missbräuchliche, unbegründete Kün- digung sei, zu bezeichnen. Im Vorjahr wurde schon einmal eine Kündigung aufgehoben, die aufgrund der gleichen unwahren Behauptungen an Frau A. ergangen worden war. In Wirklichkeit liegen keine Gründe gegen Frau A. vor.

    1. Es sei festzustellen, dass die durch die Herren C. (Präsident) und D. an der GV 2011 vorgebrachte Begründung zum Abschluss, nämlich A. schlendere immer wieder durch alle Gärten, nicht wahr ist. Es sei ausserdem festzustellen, dass durch das wiederholte Vorbringen durch die Herren C. (Präsident) und D. (Vorstandsmitglied), Frau A. gehe durch alle Gärten, sowie tadelnde Ausführungen durch Herrn D. über Frau A. (siehe ausführliche Begründung) bei der Mitgliedschaft Frau A. gegenüber eine ablehnende Stimmung geschaffen worden sei, mit dem Stimmresultat 20:2 für den Ausschluss von Frau A. . Die abgegebene Fehlinformation (des Schlenderns durch alle Gärten) sei zu widerrufen. Weitere unverifizierte Behauptungen über Frau A. seien zu unterlassen.

    2. Es seien Frau A. die in Schreiben von Herrn C. vom 5. Au- gust 2011 nicht namentlich genannten Reklamationen zu zeigen. Sie weiss nichts von solchen Beanstandungen. Es ist ausserdem befremdend, dass Herr D. sich darüber beklagt, wenn Frau A. korrekterweise bei ihm nach Herrn E. fragte, als sie einmal mit etwas Schwerem über Herrn E. s Weg gehen wollte. In Zukunft wird sie diesen Weg zu solchem Zweck wählen, ohne zu fragen, wenn Herr

      E. nicht da ist, da sie ihn dann ja nicht stört.

    3. Als Antwort auf Herrn D. bezüglich ihrer Katze sei festzuhalten, dass Frau A. in Bezug auf ihre Katze nicht die Auflage gemacht worden war, Katze im Korb in den Garten zu bringen (wie Herr D. an der GV 2011 meinte). Dies wäre auch nicht praktikabel.

    4. Frau A. hatte die 2010 durch ihre Anrufung des Friedensrichters entstandenen Kosten selbst bezahlt und keine Forderung gestellt, um die Kasse der B. nicht zu belasten. Da nun an der GV vom

26. August 2011 wiederholt eine missbräuchliche Kündigung (Ausschluss) gegen Frau A. ausgesprochen wurde, seien die Kosten von 2010 oder mindestens die durch die erneute Inanspruchnahme des Friedensrichters entstandenen der Gegenpartei zu belasten. Der menschliche Schaden durch das Schlechtmachen von Frau A. bei den Mitgliedern ist damit noch nicht wiedergutgemacht.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Konkretisiertes Rechtsbegehren:

(sinngemäss in der Hauptverhandlung konkretisiert; vgl. Vi-Prot. S. 4 f.)

1. Der anlässlich der Generalversammlung vom 26. August 2011 unter Traktandum 7. Vertrauensfrage an die Generalversammlung getroffene Beschluss, die Klägerin auszuschliessen, sei aufzuheben.

  1. Ebenso sei die gestützt auf diesen Beschluss ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrags vom 10. August 2007 auf den 31. Dezember 2011 aufzuheben.

  2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Urteil vom 22. Oktober 2012 des Bezirksgerichtes Zürich,

6. Abteilung - Einzelgericht (act. 68 [= act. 56 = act. 67/1] S. 14 f.):

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-.

  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

4./5. Mitteilung / Rechtsmittel.

Berufungsanträge:

der Klägerin und Berufungsklägerin - sinngemäss (vgl. act. 66 S. 2-4):

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Oktober 2012 aufzuheben und die Klage gemäss dem ursprünglichen Rechtsbegehren gutzuheissen.

2. Es seien Feststellungen gemäss den Ziffern 2-5 auf den Seiten 2-4 von act. 66 zu treffen.

der Beklagten und Berufungsbeklagten - sinngemäss (vgl. act. 72):

Es sei die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Erwägungen:

I.

(Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)

  1. - 1.1 A. , die Klägerin und Berufungsklägerin, bewirtschaftete ab dem Frühling 2007 eine Schrebergarten-Parzelle von 68m2 auf dem Areal der

    B. . Der schriftliche Pachtvertrag dazu datiert vom 10. August 2007. Im August 2007 wurde A. (nachfolgend nur: die Klägerin) ebenfalls als Mitglied in die B. aufgenommen, und zwar auf Empfehlung von C. (vgl. act. 15/1

    S. 1 f.; siehe auch act. 3/10).

    Bei der beklagten B. (nachfolgend: nur die Beklagte) handelt es sich um einen Verein i.S. der Art. 60 ff. ZGB. Der Zweck der Vereinigung besteht in der Pflege von Familiengärten und der Wahrung der Unberührbarkeit und Vielfalt der F. . Die Vereinigung vergibt und verpachtet unter anderem Familiengärten auf der F. an ihre Mitglieder. Gemäss ihren Statuten hat die Beklagte Mitglieder und Pächter, wobei für die Pächter von Familiengärten die Vereinsmitgliedschaft obligatorisch ist (vgl. act. 3/8), hingegen die Mitgliedschaft offenbar nicht zur Pacht eines Familiengartens verpflichtet. Im August 2011 belief sich die Zahl der Mitglieder der Beklagten auf 37 Personen.

      1. Am 26. August 2011 schloss die Generalversammlung der Beklagten die Klägerin als Mitglied aus. Der Beschluss wurde unter dem Traktandum 7 Vertrauensfrage an die Generalversammlung gefällt (vgl. act. 3/3 und act. 15/4). Der Vorstand hatte der Klägerin vor der Beschlussfassung vorgeworfen, sie schlendere durch fremde Gärten, habe ein schlechtes Verhalten und prangere den Vorstand an (vgl. Vi-Prot. S. 12 f.). Der Präsident der Beklagten hatte zudem angekündigt, er wolle von seinem Amt zurücktreten, wenn die Klägerin in der Vereinigung verbleibe (vgl. act. 15/4 und Vi-Prot. S. 34). Ebenfalls vor der Beschlussfassung durch die Versammlung konnte die Klägerin ihre Sicht der Dinge darstellen und ihre Stellungnahme abgeben (vgl. Vi-Prot. S. 13). Die Versammlung beschloss hernach den Ausschluss gleichwohl mit 20 zu 2 Stimmen bei einer Enthaltung (vgl. act. 15/4).

      2. Im Nachgang zur Generalversammlung vom 26. August 2011 und im Vollzug des Ausschlusses der Klägerin kündigte der Präsident der Beklagten am 29. August 2011 schriftlich den Pachtvertrag zwischen den Parteien aus dem Jahre 2007 auf den 31. Dezember 2011 (vgl. 3/15).

    Zu einer Kündigung des Pachtverhältnisses war es übrigens unstrittig bereits früher einmal gekommen. Die Parteien hatten sich danach jedoch ebenso unstrittig auf eine Fortsetzung der Vertragsbeziehung verständigt.

  2. Die Klägerin reichte die Klage zusammen mit der Klagebewilligung am 20. Dezember 2011 (Datum des Poststempels) bei dem Einzelgericht ein. Parallel dazu machte sie ebenfalls eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen zwei Vorstandsmitglieder der Beklagten bei der Vorinstanz anhängig. Die Hauptverhandlung fand in beiden Verfahren mit Zustimmung aller Parteien (vgl. Vi-Prot.

    S. 6 und S. 8) am 9. Februar 2012 statt. Anwesend waren die Klägerin sowie drei Vorstandsmitglieder der Beklagten (vgl. Vi-Prot. S. 4 ff.). Dabei konkretisierte die Klägerin auf Befragen des Einzelrichters ihr Rechtsbegehren im eingangs aufgeführten Sinne (vgl. Vi-Prot. S. 4 f.).

    Auf Wunsch der Parteien wurde das Verfahren von der Vorinstanz danach zwecks Vergleichsgesprächen sistiert. Da die Vergleichsbemühungen zu keinem Ergebnis führten, setzte das Einzelgericht den Prozess fort, indem es ein mittlerweile begründetes Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege prüfte. Dieses Gesuch bewilligte es am 22. Oktober 2012. Zugleich erliess es in der Sache das angefochtene Urteil (vgl. act. 68 [= act. 56 = act. 67/1]).

    Für weitere Einzelheiten zum vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. act. 68

    S. 3 f.). Anzumerken bleibt noch, dass im parallel bei der Vorinstanz geführten Verfahren unter der Prozessnummer FV110306 mit Urteil vom 22. Oktober 2012

    die Klage der Klägerin auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung abgewiesen wurde.

  3. - 3.1 Mit Schriftsatz vom 28. November 2012 (vgl. act. 66 f.) erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung. Darin beantragte sie in erster Linie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung ihrer Klage, und zwar in der ursprünglichen Fassung gemäss Klagebewilligung. Darüber hinaus beantragte sie, es seien diverse Feststellungen zu treffen, die sie in der Berufungsschrift (act. 66) auf den Seiten 2-4 unter den Ziffer. 2-5 auflistete.
    1. Neben diesen Anträgen zur Sache ersuchte die Klägerin um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Berufungsverfahren (vgl. act. 66 S. 15). Überdies äusserte sie die (sinngemässe) Bitte, ihr allenfalls eine Nachfrist zur weiteren Begründung der Berufung anzusetzen (a.a.O., S. 15). Ebenso regte sie (durchaus im Sinne eines prozessualen Antrages; vgl. a.a.O., S. 9 f.) sinngemäss an, ihr in einer allfälligen Verhandlung zwecks Veranschaulichung einen Hellraumprojektor zur Verfügung zu stellen und ihr zudem zu gestatten, selbst Fragen an die Vertreter der Gegenpartei zu stellen, mit dem Recht gewissermassen unverzüglicher Replik auf deren Antworten. Wenn sie nur am Anfang und am Schluss etwas ausführen könne, bleibe vieles im Raum stehen und gäbe es ein falscher Eindruck (a.a.O, S. 10).

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Nach deren Eingang wurde der Klägerin mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt (vgl. act. 69). Der Beklagten wurde zudem Frist zur schriftlichen Berufungsantwort angesetzt. Bereits am 13. Dezember 2012 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein (act. 72), die der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde

      (vgl. act. 76).

      Innert der bis zum 28. Januar 2013 dauernden dreissigtägigen Frist zur schriftlichen Beantwortung der Berufung liess sich die Beklagte nicht mehr weiter vernehmen. Der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel wurde daher mit dem Eingang der Stellungnahme der Beklagten (act. 72) beendet. Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb sich Weiterungen des Verfahrens erübrigen.

    3. Anzufügen bleibt, dass die Klägerin dem Gericht nach Ablauf der Berufungsfrist im Nachgang zu act. 66 diverse weitere Zuschriften und Eingaben zukommen liess und sich auch telefonisch wiederholt (vgl. act. 80 und act. 84) meldete:

      • So gingen am 14. Dezember 2012 ein Bild (act. 71), am 17. Dezember 2012 eine Karte (vgl. act. 74) sowie eine Eingabe im Doppel ein (act. 75). Am

        28. Dezember 2012 reichte die Klägerin eine als Einsprache betitelte Eingabe ein, die sich indessen nicht auf das vorliegende Verfahren bezog, sondern auf das bereits mit Urteil und Beschluss vom 14. Dezember 2012 erledigte Verfahren NP120023 (vgl. act. 77/1), in dem die Klägerin andere Personen als die Beklagte ins Recht gefasst hatte. Ebenso liess die Klägerin dem Gericht unter dem Datum vom 28. Dezember 2012 zwei handgeschriebene Karten zukommen, die sich z.T. erneut auf das erledigte Verfahren NP120023 bezogen (vgl. act. 77/2-3) und Fragen bzw. Wünsche enthielten. Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 antwortete der Referent der Klägerin und erläuterte ihr die Rechtslage hinsichtlich der Wünsche (vgl. act. 78).

      • Eine handgeschriebe Karte, die sowohl auf den 22. Dezember 2012 als auch auf den 9. Januar 2013 datiert ist, ging am 11. Januar 2012 ein (act. 79).

      • Trotz des wiederholten Hinweises des Gerichtes, die Berufung sei grundsätzlich innert der Berufungsfrist abschliessend zu begründen gewesen

(vgl. act. 82 und act. 84), folgten am 14. Januar 2013 ein weiteres Schreiben (act. 81), am 15. bzw. 16 Januar 2013 eine weitere Eingabe (vgl. act. 83) und wurde am 17. Januar 2013 versucht, beim Gericht Rechtsberatung zu erlangen (vgl. act. 84). Die in act. 83 von der Klägerin handschriftlich mit Bleistift in Aussicht gestellte Fortsetzung (vgl. act. 83 S. 8: Fortsetzung folgt. Blätter mit Foto folgen. A. ) blieb jedoch bis am 28. Januar 2013 aus. An diesem Tag überbrachte die Klägerin ein Handschreiben, das vom

27. Januar 2013 datiert (act. 85).

Soweit die Eingaben usw. der Klägerin sich überhaupt näher zur Sache äussern (vgl. etwa act. 83), sind sie der Beklagten noch im Doppel bzw. in Kopie zur Kenntnisnahme zuzustellen. In prozessualer Hinsicht bleibt daher festzuhalten, dass der Klägerin zweifellos das sog. letzte Wort zugekommen ist.

II.

(Prozessuale Fragen; zur Berufung im Übrigen)

  1. Die Berufung ist innert dreissig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung (Zustellung) durch die Vorinstanz dem Berufungsgericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei der dreissigtägigen Frist handelt es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist i.S. des Art. 144 Abs. 1 ZPO. Eine nachträgliche weitere Begründung der rechtzeitig eingereichten und formal sowie inhaltlich i.S. des Art. 132 ZPO hinreichenden Berufung ist von daher ausgeschlossen.

    Die Klägerin hat rechtzeitig ihre Berufung schriftlich und begründet eingereicht. Formelle und inhaltliche Mängel i.S. des Art. 132 ZPO liegen nicht vor. Es bleibt daher grundsätzlich weder Raum für die diversen nachträglichen Eingaben der Klägerin, mit denen sie ihre Berufung unaufgefordert weiter zu begründen suchte, noch Raum für die Bitte der Berufungsklägerin, ihr allenfalls eine Nachfrist zur weiteren Begründung der Berufung anzusetzen. Letzteres ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerichtlicher Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO zulässig. Diese Fragepflicht kann nämlich - wenn überhaupt - nur innerhalb der Rechtsmittelfrist zum Zuge kommen (vgl. OGerZH LB120045/Z01 vom 31. Mai 2012). Darüber hinaus darf es nicht Sache des unparteilichen Gerichts sein, einer Partei darzulegen, was sie zweckmässigerweise zu beantragen und was sie zweckmässigerweise zu begründen hat (vgl. dazu auch ZR 1991 Nr. 37).

    Die Berufung der Klägerin ist daher im Folgenden grundsätzlich so zu beurteilen, wie sie innert Frist eingereicht wurde (act. 66 f.; vgl. zudem nachstehend Ziff. II/4, vor 4.1).

  2. - 2.1 Das Berufungsverfahren stellt bei gewöhnlichen Zivilprozessen, wie hier einer gegeben ist, im Wesentlichen die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des bereits vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes zum Streitverhältnis dar. Das Streitverhältnis (Rechtsbegehren) und den dazugehörigen Sachverhalt hatten die Parteien bereits dem vorinstanzlichen Gericht darzulegen und es begrenzen das Streitverhältnis und der dazugehörige Sachverhalt grundsätzlich den Gegenstand des Berufungsverfahrens, und zwar in zweierlei Hinsicht.

    Zum einen ist in der Berufungsschrift mit den sog. Berufungsanträgen der Rechtsmittelinstanz zu unterbreiten, was diese nach Auffassung der Partei, welche die Berufung führt, in der Sache anders als die Vorinstanz zu entscheiden hat. Die Anträge müssen dabei so bestimmt formuliert und im Fall einer strittigen Forderung so beziffert sein, dass sich das im Falle ihrer (auch bloss teilweisen) Gutheissung in einer Abänderung des angefochtenen Entscheides ohne weiteres niederschlagen kann (OGer ZH PF110013 vom 21.Juni 2011 [und dazu BGer Urteil 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011], OGer ZH LC110056 vom 30.September 2011, NQ110034 vom 31. August 2011 E. 3.1, sowie endlich BGE 137 III 617). Fehlt es daran, weil der Antrag unbestimmt geblieben ist, so ist auf die Berufung nicht einzutreten.

    Zum anderen sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren im Sinne einer Ausnahme vom vorhin dargelegten Grundsatz neue Tatsachen und Beweismittel dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (also von einer Berufung führenden Partei in der rechtzeitig eingereichten Berufungsschrift) und überdies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. auch nachstehend Ziff. II/4.1). Dasselbe gilt gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO bei Klageänderungen im Berufungsverfahren, also dann, wenn mit den sog. Berufungsanträgen in der Sache gemäss Rechtsbegehren vor der zweiten Instanz anderes oder weiteres verlangt wird als vor der ersten Instanz. Denn Klageänderungen sind im Berufungsverfahren nur noch dann zulässig, wenn sie zugleich auf neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln beruhen (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO), also durch diese neuen Tatsachen bzw. Beweismittel veranlasst wurden (vgl. etwa REETZ/HILBER, Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 317 N 86, VOLKART, in: Dike-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 317 N 18). Ist das nicht der Fall, erweist sich eine Klageänderung im Berufungsverfahren von vornherein als unzulässig, und es ist auf sie ebenfalls nicht einzutreten.

      1. In den Ziffern 2-5 ihres Rechtsbegehrens (vgl. act. 66 S. 2-4) bringt die Klä- gerin diverse Sachverhalte vor, die sich auf Vorkommnisse rund um die Generalversammlung der Beklagten vom 26. August 2011 beziehen und u.a. Äusserungen verschiedener Mitglieder der Beklagten zum Gegenstand haben. Damit verknüpft die Klägerin sinngemäss Anträge an die Kammer, nämlich es seien von dieser im Berufungsverfahren diverse Feststellungen zu treffen, die allerdings nicht Gegenstand des von der Klägerin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konkretisierten Rechtsbegehrens waren. So wird z.B. unter Ziffer 2 die Feststellung verlangt, Vorstandsmitglieder hätten unwahr in der Versammlung behauptet, sie (die Klägerin) schlendere immer wieder durch Gärten. Oder es wird unter der gleichen Ziffer sowie unter Ziffer 3a die Feststellung zu tadelnden und/oder in harschem Ton vorgetragenen falschen Behauptungen eines Vorstandsmitgliedes verlangt, die u.a. der Klägerin gegenüber eine ablehnende Haltung bewirkt hätten (vgl. a.a.O. S. 2 und S. 3). Oder es werden unter Ziffer 3 Feststellungen dazu verlangt, dass andere Leute als die Klägerin offenbar durch die Gärten gingen. Oder es werden unter Ziffer 4 Feststellungen zur Katze verlangt (a.a.O., S. 3). Endlich wird unter Ziffer 5 u.a. vorgetragen, neue Kosten beim Friedensrichter seien der Gegenpartei zu belasten, wobei jedoch festzustellen sei, dass die Klägerin dennoch Hand biete zu einem einvernehmlichen Verhältnis, wenn der Irrtum erkannt werde (a.a.O. S. 4).

        1. Soweit die Klägerin in den Ziffern 2-5 ihres Rechtsbegehrens Vorkommnisse und Äusserungen rund um die Generalversammlung zum Anlass ihrer Feststellungsbegehren nimmt, liegt im Vergleich zu dem, was sie beim Einzelgericht als Rechtsbegehren konkretisiert hatte, eine offenkundige Klageänderung vor. Diese Klageänderung beruht indessen ebenso offenkundig nicht auf Behauptungen bzw. Beweismitteln, welche die Klägerin nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorlegen bzw. thematisieren können. Die Klageänderung ist nur schon daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten.

          Hinzu kommt, dass ein Teil der Feststellungen, die die Klägerin beantragt, namentlich zum Schlendern in den Gärten usw. Gegenstand ihrer Klage auf Feststellung der Verletzung ihrer Persönlichkeit war, welche das Einzelgericht in einem anderen Verfahren mit der Prozessnummer FV110306 im Urteil vom 22. Oktober 2012 bereits mit Abweisung der Klage beurteilt hat (vgl. vorn Ziff. I/2). Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin wurde im Verfahren NP120023 mit Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Für eine Behandlung dieser Themen ebenfalls im vorliegenden Verfahren

          bleibt daher von vornherein kein Raum mehr. Es kann daher auf die entsprechenden Anträge ebenso unter diesem Gesichtspunkt, der von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, nicht eingetreten werden.

        2. Im Weiteren sind die Anträge 2-5 der Klägerin streckenweise unverständlich bzw. unpräzise, soweit sie nicht überhaupt bloss Begründungen für die zugleich anbegehrten Feststellungen umfassen und insofern gar nicht Rechtsbegehren sein können. So kann z.B. nicht erkannt werden, welche neuen Kosten beim Friedensrichter die Klägerin meint. Auf dergleichen unbestimmte Rechtsbegehren ist wiederum - wie in vorstehender Ziff. II/2.1 dargelegt - nicht einzutreten.

      2. Im Sinne eines Zwischenfazits gilt es festzuhalten, dass auf die Berufungsanträge 2-5 aus den vorgenannten Gründen nicht einzutreten ist. Um nichts zu versäumen, bleibt immerhin noch anzumerken, dass dann, wenn die Klägerin mit ihren Ausführungen unter Ziffer 5 des Rechtsbegehrens allenfalls lediglich die vom Einzelgericht im angefochtenen Urteil getroffene Kostenund Entschädigungsregelung rügen wollte, diese Regelung im Folgenden ohnehin zu prüfen sein wird und vom Nichteintreten auf den Antrag Ziffer 5 unberührt bliebe.

  3. Die Klägerin hat dem Einzelgericht mit der Klagebewilligung (vgl. act. 2 S. 1 f.) ein Rechtsbegehren vorgelegt, das sie in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf gerichtliches Befragen hin konkretisiert hat (vgl. Vi-Prot. S. 4 f.). Damit hat die Klägerin den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens in zulässiger Weise klar und fassbar bestimmt. Das angefochtene Urteil behandelte daher richtigerweise einzig dieses konkretisierte Rechtsbegehren und dieses bestimmt grundsätzlich den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils verlangt und die Gutheissung ihrer Klage, kann das folglich im Grundsatz ebenfalls nur das vor dem Einzelgericht konkretisierte Rechtsbegehren betreffen. Und insoweit steht einem Eintreten auf die Berufung hinsichtlich des Antrages Ziffer 1 an sich nicht entgegen.

    1. Die Klägerin beantragt allerdings mit dem Berufungsantrag Ziffer 1, es sei die Klage gemäss dem ursprünglichen, in der Klagebewilligung aufgeführten Rechtsbegehren gutzuheissen (vgl. act. 66 S. 1). Sie legt indessen in der Berufungsschrift nirgends näher oder gar begründet dar, es gelte nach ihrer Auffassung

      das einst konkretisierte Rechtsbegehren so nicht mehr (vgl. act. 66, insbesondere

      S. 4 ff.). Namentlich macht sie in ihrer Berufungsschrift auch nicht geltend, das Einzelgericht habe das von ihr auf Befragen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konkretisierte Rechtsbegehren irgendwie falsch bzw. unzutreffend erfasst. (Es wäre das mit Blick auf ihre Antworten auf die einzelgerichtlichen Fragen hin denn auch nicht ersichtlich [vgl. Vi-Prot S. 4 f.]). Es ist daher davon auszugehen, dass die nicht anwaltlich vertretene Klägerin mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 nichts anderes als die Gutheissung der Klage beantragt und damit die Gutheissung dessen, was Gegenstand der vorinstanzlichen Beurteilung war.

    2. Um auch das zu erwähnen: Wollte die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag Ziffer 1 entgegen dem eben Dargelegten tatsächlich auf das in der Klagebewilligung aufgeführte Rechtsbegehren zurückkommen, welches im Übrigen fünf Punkte umfasst, so läge darin eine weitere Klageänderung: Denn mit der Konkretisierung des Rechtsbegehrens im vorinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin den massgeblichen Klagegegenstand bestimmt, und es entspricht dieser massgebliche Klagegegenstand gerade nicht dem in der Klagebewilligung aufgeführten Rechtsbegehen. Letzteres hätte, soweit es hinsichtlich der Ziffer 1 durch die Konkretisierung im vorinstanzlichen Verfahren nicht ohnehin ersetzt wurde, in den übrigen Punkten als zurückgezogen zu gelten. Ergänzend zu dem, was bereits unter vorstehender Ziff. II/2 zur Unzulässigkeit der Klageänderung dargelegt wurde, gölte es hinsichtlich der Ziffern 2-5 des anfänglichen Rechtsbegehrens auch den Rückzug zu berücksichtigen und führte ebenso dieser bereits für sich zum Nichteintreten auf die Berufung.

  4. Wie bereits in Ziff. II/2.1 erwähnt, geht es aufgrund der gesetzlichen Regelungen in den Art. 310 f. ZPO sowie Art. 317 ZPO im Berufungsverfahren bei gewöhnlichen Zivilprozessen (wie hier einer gegeben ist) nicht darum, unbekümmert weiter seine Sache vorzutragen und Behauptungen aufzustellen, wie wenn es ein erstinstanzliches Verfahren nicht gegeben hätte, in dem man bereits alles vorzutragen hatte, was man weiss oder bei zumutbarer Sorgfalt hat wissen können. Im

    Berufungsverfahren geht es im Wesentlichen darum, das erstinstanzliche Verfahren und den erstinstanzlichen Entscheid unter den Aspekten richtiger Rechtsanwendung sowie korrekter Tatsachenfeststellung zu überprüfen (vgl. Art. 310 ZPO).

    Aus den Regelungen der Art. 310 f. ZPO zur Begründung der Berufung und den Regelungen des Art. 317 ZPO zur beschränkten Zulässigkeit von Noven und Klageänderungen fliesst daher, was die Kammer wiederholt schon festgehalten hat, eine sog. Begründungslast der Berufung führenden Partei, und zwar in zwei Richtungen: Einerseits besteht die Last, sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinander zu setzen und dem Berufungsgericht darzulegen, inwiefern die erste Instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll und/oder Recht falsch angewendet habe (so z.B. einlässlich in OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, mit Verweisen etwa auf HUNGERBÜHLER, a.a.O., Art. 311 N 27-29 und N 33 sowie REETZ/THEILER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 36). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie Verweise auf Ausführungen in anderen Verfahren. Auch allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen stellen noch keine Begründung dar (vgl. auch BGE 138 III 375). Anderseits hat eine Partei, welche neue Tatsachen und/oder Beweismittel (sog. Noven) im Berufungsverfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei jeweils darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist. Und sie hat zusätzlich darzulegen, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa VOLKART, a.a.O., Art. 317 N 14 f., REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 317 N 49; siehe auch OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweisen sich die Berufung und/oder deren Beantwortung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet und bleiben diese Noven nur schon insofern konsequenterweise unbeachtlich. (Gleiches gilt im Übrigen für weitere unerfragt eingereichte Eingaben nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Begründung bzw. zur Beantwortung der Berufung sowie unerfragt nach Abschluss des gesetzlichen Schriftenwechsels eingereichte Eingaben, soweit mit diesen nicht einfach eine unzulässige nachträgliche Begründung der Berufung angestrebt wurde [vgl. dazu vorn Ziff. II/1], sondern Noven vorgetragen sein wollten.)

    1. Die Klägerin trägt in der Begründung ihrer Anträge diverse Geschichten bzw. Sachverhalte vor, die sich um die Generalversammlung vom 26. August 2011 drehen (vgl. act. 66 S. 4 f. und vorn Ziff. II/2.2 [vor 2.2.1]). Vorgetragen wird auch über Gespräche beim Friedensrichter im Herbst 2010 (act. 66 S. 5), über Briefe, die die Klägerin in Grosszahl verfasst und an den Vorstand der Beklagten versandt hat (a.a.O., S. 6), über Besuch bei Stadt G. (vgl. a.a.O., S. 7), über Bienen, Mäuse und ein Loch im Innenzaune usf. (vgl. a.a.O. S. 8 f.). Die Klägerin legt dabei und auch andernorts (vgl. etwa a.a.O., S. 12-15) in der Begründung aber nie dar, dass und welche neue Sachverhalte (Noven) sie zugleich allenfalls vorträgt, die sie dem Einzelgericht noch nicht vorgetragen hat, auch noch nicht hat vortragen können. Mangels entsprechender Begründung liegen insoweit keine Noven vor, die zu berücksichtigen wären, und zwar selbst dann, wenn die Klägerin tatsächlich solche vorgetragen hat oder hätte. Es erübrigt sich deshalb die Prüfung der Frage, ob dergleichen Noven im Berufungsverfahren überhaupt von Belang hätten sein können.

      Um aber auch hier nichts zu versäumen: Von Belang ist jedenfalls nicht ein Telefonat, welches der Präsident der Beklagten mit der Klägerin heute geführt haben soll und bei dem es um die Rückgabe des Gartens gegangen sein soll (vgl. act. 66 S. 14); nicht von Belang ist ebenso die Generalversammlung GV 2012 in den von der Klägerin jeweils dargelegten Zusammenhängen (vgl. etwa act. 66

      S. 9 oder S. 13). Massgebliche Themen sind - wie einleitend unter Ziff. I/1 gezeigt

      - einzig der Ausschlusses der Klägerin aus der Beklagten in der Generalversammlung im August 2011 und die hernach ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages sowie die Frage deren Rechtsgültigkeit.

    2. Unbegründet geblieben im Sinn des einleitend zu dieser Ziff. II/4 Dargestellten, ist die Berufung zudem überall dort, wo die Klägerin im Rahmen ihres Vortrages rund um die Generalversammlung im August 2011 sowie über die Gespräche beim Friedensrichter, zu den Briefen, zum Besuch bei Stadt G. , zu den

      Bienen, Mäusen und dem Loch im Zaun etc. einfach erneut ihre Sicht der Dinge vorträgt. Dasselbe liegt vor, wo die Klägerin zur Entstehung des Irrtums über mich im Kern der Sache referiert sowie über Irrtümliche Reklamationen (vgl. act. 66 S. 12 f.), ferner über Vermeintliche Zeugenaussagen (a.a.O., S. 13) oder das Protokoll der GV 2011 (a.a.O., S. 13 f.) oder schliesslich zum Thema Gutes Einvernehmen (a.a.O., S. 14 f.). Denn es fehlt insoweit allenthalben an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil, wie sie das Gesetz auch von einem sog. Laien verlangt.

      Unbegründet ist die Berufung ebenso bei der allgemeinem Kritik der Klägerin gegenüber der Vorinstanz, wie sie unter dem Titel Sachlichkeit durch das Bezirksgericht Zürich nicht erwiesen, Dank für UP auf S. 14 von act. 66 vorgetragen wird, oder wie sie z.B. in act. 66 S. 11 durchzuscheinen scheint, wo von Willkür die Rede ist (aber letztlich unklar bleibt, ob sich das auf Feststellungen bzw. Erwägungen der Vorinstanz bezieht oder auf Verhalten der Beklagten aus der Sicht der Klägerin). Was alle übrigen Vorbringen der Klägerin in act. 66 betrifft, so gilt Nachfolgendes.

    3. Das Einzelgericht hat im angefochtenen Entscheid (act. 68 [= act. 56 = act. 67/1]) in den Erwägungen unter Ziff. IV/B, ab S. 6 bis S. 13 einlässlich und

      grundsätzlich zutreffend alle massgeblichen Aspekte der Streitsache dargelegt.

      So hat es zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses dargelegt und erkannt, dass diese im Fall der Klägerin erfüllt sind. Ferner hat es sich mit den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen zum Ausschluss eines Mitgliedes aus der Beklagten befasst und gelangte dabei zum richtigen Ergebnis, der Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten habe ohne Grundangabe erfolgen dürfen; der Ausschluss der Klägerin sei daher einer materiellen Anfechtung nicht zugänglich, sondern lediglich einer gerichtlichen Überprüfung unter den Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchsverbotes sowie der Wahrung der Formalien bei der Beschlussfassung. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten beim Ausschluss der Klägerin am 26. August 2012 schloss das Einzelgericht dabei ebenso aus, wie es formelle Fehler im Zusammenhang mit der Beschlussfassung verneinte.

      Endlich erkannte das Einzelgericht sachrichtig die Berechtigung der Beklagten, im Nachgang zum Ausschluss der Klägerin den Pachtvertrag zu kündigen, dass diese Kündigung korrekt erfolgte und deren vertragsauflösende Wirkung auf den 31. Oktober 2012 eintrat.

      Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Was nachfolgend noch auszuführen sein wird, dient lediglich der Ergänzung und Verdeutlichung vor dem Hintergrund der klägerischen Sicht der Dinge im Berufungsverfahren.

    4. Soweit die Klägerin sachbezogen auf den vorinstanzlichen Entscheid eingeht, lassen sich ihre wesentlichen Einwände vereinfacht in vier Punkten zusammenfassen. Erstens rügt die Klägerin einzelne Passagen der Erwägungen des Einzelgerichts, die sie als unzutreffend erachtet (vgl. act. 66 S. 5 und S. 6). Zweitens hält sie dafür, ein Ausschluss ohne Grundangabe aus der Beklagten sei gesetzlich bzw. statutarisch nicht statthaft bzw. willkürlich (vgl. a.a.O, S. 10 f. und S. 14) und es habe das Einzelgericht drittens in diesem Zusammenhang den Sachverhalt nicht richtig erkannt und die Beweislast falsch verteilt (a.a.O. S. 11; in diese Richtung zielend ferner S. 5). Viertens rügt sie eine falsch Traktandierung zur Beschlussfassung und damit letztlich einen formellen Fehler im Zusammenhang mit dem Beschluss, der zu ihrem Ausschluss führte (vgl. a.a.O. S. 11 f.).

      1. Die Rügen der Klägerin in act. 66 S. 5 (zu keine Beweise und dort IV.,

        2. Beklagte) betreffen die Parteidarstellungen im angefochtenen Urteil, welche

        u.a. die Wiedergabe von Vorwürfen der Beklagten an die Adresse der Klägerin vor dem Einzelgericht umfassen, insbesondere die Vorwürfe zum Schlendern durch Gärten. Der in act. 66 S. 6 gerügte Briefterror betrifft ebenso eine Parteidarstellung der Beklagten vor dem Einzelgericht.

        Das Einzelgericht hat auf Seite 6 des angefochtenen Urteils die ihm vorgetragenen Parteistandpunkte knapp und korrekt wiedergegeben, namentlich denjenigen der Beklagten: Die Beklagte liess beim Einzelgericht nämlich behaupten, mehrere Pächter hätten vom Schlendern der Klägerin durch fremde Gärten berichtet (vgl. Vi-Prot. S. 17). Und ebenso wurde vorgebracht, die Klägerin habe dem Präsidenten der Beklagten viele Briefe zukommen lassen. Das sei doch

        Briefterror, was die Klägerin dem Präsidenten zugemutet habe (vgl. a.a.O.

        S. 17 f.). Die Rügen der Klägerin am einzelgerichtlichen Urteil gehen somit offenkundig an der Sache vorbei.

        Eine andere Sache ist hingegen, dass die Klägerin nicht gelten lassen will, wie die Beklagte bzw. deren Vorstand ihr - der Klägerin - Verhalten empfand und daher dem Einzelgericht darstellte. Um das, was die Klägerin an der Wahrnehmung anderer über sie nicht gelten lassen will, geht es bei den gerügten Passagen im einzelgerichtlichen Urteil aber offensichtlich gerade nicht. Schlechterdings verfehlt wäre es von daher, wenn die Klägerin mit ihrer Darstellung, das Bezirksgericht spreche in seinem Urteil von Briefterror (vgl. a.a.O., S. 6), zum Ausdruck bringen wollte, es handele sich dabei um Feststellungen bzw. Wertungen des Einzelgerichts und nicht bloss um die gerichtliche Wiedergabe dessen, wie die Organe der Beklagten es empfanden, von der Klägerin viele Briefe erhalten zu haben. Dass sie viele Briefe an den Präsidenten der Beklagten schrieb, räumt die Klägerin selbst in der Berufung im Übrigen ein (vgl. act. 66 S. 7, wo sie ausführt, sie habe leider zu viele Briefe an den Präsidenten der Beklagten geschrieben).

      2. Die Klägerin erachtet einen Ausschluss ohne Grundangabe als unstatthaft und daher als willkürlich usw. (vgl. a.a.O, S. 10 f. und S. 14). Sie übergeht damit, dass das Gesetz in Art. 72 Abs. 1 ZGB einem sog. Geselligkeitsverein wie der Beklagten ausdrücklich zugesteht, in seinen Statuten den Ausschluss eines Mitgliedes ohne Grundangabe vorzusehen. Die Statuten der Beklagten (vgl. act. 3/8) führen - was schon das Einzelgericht richtig dargelegt hat - keine konkreten Ausschlussgründe auf, sondern lassen unter dem Titel Erlöschen der Mitgliedschaft in lit. d allgemein den Ausschluss eines Mitgliedes bzw. Pächters zu; sie lassen es namentlich ebenfalls bei Zuwiderhandlungen zu. Gemäss der vom Einzelgericht zutreffend dargestellten höchstrichterlichen (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung liegt darin eine allgemein bzw. unbestimmt gefasste Generalklausel, die den Ausschluss ohne Grundangabe zulässt. Nach Art. 72 Abs. 2 ZBG ist die Anfechtung eines Ausschlusses wegen ihres Grundes bei einem Gefälligkeitsverein wie der Beklagten in diesen Fällen gerade nicht statthaft. Setzt die Klägerin dem ihre Sicht entgegen, indem sie die Überprüfung von Gründen ihres Ausschlusses verlangt, dabei unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweislastverteilung erwähnt sowie Willkür usw., so ignoriert sie neben den statutarischen Gegebenheiten vor allem die gesetzliche Ordnung. Am bereits vom Einzelgericht zutreffend gezeichneten Ergebnis ändert das nichts.

      3. Hinzu kommt, dass das Einzelgericht den Ausschluss und dessen Begrün- dung durch die Beklagte im gesetzlich gestatteten Rahmen geprüft hat, nämlich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs. Dabei hat es einen solchen zutreffend verneint.

        Anzumerken bleibt, dass entgegen der klägerischen Kritik am einzelgerichtlichen Urteil (vgl. act. 66 S. 10) ein Schlendern durch fremde Gärten von ihr durchaus teilweise zugestanden worden ist. Das Einzelgericht hat das im Entscheid belegt, und zwar gerade nach dem von der Klägerin aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat, mit dem sie das Gericht rügt. Die entsprechenden sachrichtigen Erwägungen bringt das Einzelgericht nämlich nach dem Zitat der Klägerin vor, und sie beginnen mit: Unbestritten geblieben sind immerhin (vgl.

        act. 68 S. 10). Ebenso hat das Einzelgericht auf die Neigung der Klägerin hingewiesen, umfangreiche Korrespondenz zu versenden. Dieser Neigung hat die Klä- gerin gegenüber dem Präsidenten der Beklagten selbst nach eigenem Bekunden in der Berufungsschrift - wie vorhin gesehen - durchaus nachgegeben (vgl. vorn Ziff. II/4.4.1 mit Verweis).

        Ergänzend hinzuweisen ist überdies auf act. 18/5, ein Papier, in dem die Klägerin ein Gespräch zwischen ihr und Vorstandsmitgliedern der Beklagten vom

        16. September 2010 memoriert. Das Memorandum erwähnt dabei ihre Rechtfertigung und ist mit dem Zusatz versehen Dies ist kein Brief (a.a.O., S. 1, oben). Es handelt sich bei act. 18/5 übrigens nicht um das einzige Schriftstück, das die Klägerin dem Gespräch vom 16. September 2010 widmete. Dasselbe gilt ebenso für act. 18/6. Das mag verdeutlichen, dass die Klägerin nicht bloss viele Briefe verfasste, sondern generell geneigt ist, Schriftstücke zu produzieren, mit denen sie ihre Sicht festhält (das belegen, soweit es eines Beleges noch bedürfte, ebenso die diversen Eingaben an das Einzelgericht sowie an die Kammer; vgl. zu letzterem vorn Ziff. I/3.4).

        In act. 18/5 hält die Klägerin auf S. 2 sodann Folgendes fest: Ich sage, dass ich diesen (allgemeinen Kiesweg für die Gartenzugänge; Anmerkung des Gerichts) immer benütze, und selten von Sommer 2007 bis August 2009 über den Plattenweg von Herrn E. gegangen sei. Bei diesem Plattenweg handelt es sich erstelltermassen um einen Weg in einem fremden Garten. Act. 18/5 stützt neben dem, was das Einzelgericht zum Schlendern richtigerweise als unbestritten erachtete, im Übrigen ebenfalls eine weitere Schlussfolgerung des Einzelgerichts. Es hielt nämlich dafür, die von der Beklagten geltend gemachte Begründung für den Ausschluss der Klägerin lasse sich nicht als vorgeschoben qualifizieren (vgl. act. 68 S. 10); schon vor der Generalversammlung 2011 sei es nämlich zu Gesprächen mit der Klägerin gekommen, um eine zeitweise konfliktbeladene Situation zu verbessern (vgl. act. 68 S. 10, mit weiteren Verweisen).

        Was diese Verbesserung betrifft, so kann - wiederum nur ergänzend - auf act. 21 verwiesen werden. In diesem Schriftstück liess die Klägerin das Einzelgericht im Nachgang zur Hauptverhandlung wissen, im Herbst 2011 sei sie in den Garten D. gegangen, um E. zu suchen und von diesem zu erfragen, ob sie über dessen Weg gehen dürfe. Dem fügt sie u.a. bei, es sei seltsam, dass ihr abgesprochen werde, seltenerweise diesen Weg zu benützen. Brachte die Beklagte in der einzelgerichtlichen Hauptverhandlung Rechthaberei zur Sprache (vgl. Vi-Prot. S. 25), erscheint das jedenfalls nicht völlig abwegig. Die Darstellung der Klägerin in act. 21 illustriert so oder anders, weshalb einerseits mit Fug ein konfliktbelastetes Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten konstatiert werden muss und anderseits zu Recht von vorgeschobenen Gründen nicht die Rede sein kann. Die ohnehin bloss diffusen Rügen der Klägerin, das Einzelgericht habe gänzlich ohne Einbezug und richtiger Gewichtung der Umstände entschieden bzw. den Sachverhalt nicht richtig erkannt (vgl. etwa act. 66 S. 11), und es habe bei der Urteilsfindung die wirklichen Zusammenhänge nicht gefunden, erweisen sich ebenfalls in diesem Zusammenhang als unzutreffend.

        Das hier und unter vorstehender Ziff. II/4.4.2 Erwogene zeigt an, dass es zu den hier behandelten Themen einer Verhandlung im Berufungsverfahren, wie sie die Klägerin beantragt, keinesfalls bedürfte, ungeachtet dessen, dass es einer solchen nach Abschluss des gesetzlich vorgesehenen Schriftenwechsels nur ausnahmsweise überhaupt bedürfte.

      4. Zu formellen Fehlern der Beschlussfassung bringt die Klägerin heute vor, sie habe keine Kenntnis über die juristische und praktische Bedeutung der Traktandierung gehabt. Erst später sei sie darüber von jemandem in Kenntnis gesetzt worden (vgl. act. 66 S. 11).

        Mit Fragen zu formellen Fehlern bei der Beschlussfassung hat sich das Einzelgericht bereits zutreffend befasst, insbesondere auch damit, dass der Ausschluss der Klägerin unter dem Traktandum Vertrauensfrage behandelt wurde. Lediglich ergänzend ist dazu noch anzumerken, dass in einem Verein wie der Beklagten, der die Gartenpflege usw. bezweckt und im Wesentlichen sog. Laien als Mitglieder hat, es letztlich weder darum gehen kann, dass und warum die Klägerin keine Kenntnis von der Bedeutung der Traktandierung hatte, noch welchen Wortlaut das Traktandum genau hatte, unter dem der Ausschluss der Klägerin zur Debatte kam. Massgeblich ist vor allem, dass die zur Generalversammlung geladenen Mitglieder des Vereins wussten, es werde über den Ausschluss der Klägerin verhandelt, und auch die Klägerin das wusste. Beides hat bereits aufgrund der Sachdarstellung der Klägerin in der Berufungsschrift ohne Weiteres als erstellt zu gelten. Erstens orientierte der Präsident der Beklagten die Klägerin, wie sie selbst darstellt (vgl. act. 66 S. 4) mit einem Brief vom 5. August 2011 darüber, dass er die Vertrauensfrage stellen werde und das Präsidium abgebe, wenn sich die Versammlung für die Klägerin als Mitglied entscheide (vgl. act. 3/7 bzw. 15/5). Zugleich bat er die Klägerin darum, an der Versammlung teilzunehmen, um ihre Stellungnahme abgeben zu können (vgl. a.a.O. sowie act. 66 S. 4). Diese Stellungnahme hat die Klägerin im Übrigen schriftlich vorbereitet (vgl. act. 3/6) und sie konnte sie der Versammlung mit insgesamt 23 Anwesenden auch vortragen (vgl. Vi-Prot. S. 13, oben). Zweitens legt die Klägerin in der Berufungsschrift selbst dar, dass die Mitglieder wussten, es werde an der Versammlung auch um ihren Ausschluss gehen. So hält sie fest, dass mit 22 zu 2 Stimmen für ihren Ausschluss gestimmt wurde, und ergänzt: Es waren nicht alle Mitglieder dabei, weil sie gerade dieses Tribunal nicht mochten (act. 66 S. 3). Das heisst unübersehbar, dass auch die Abwesenden darum wussten, es werde um den Ausschluss der Klägerin aus der Vereinigung gehen.

      5. Nicht näher beanstandet die Klägerin die Erwägungen des Einzelgerichts zur Auflösung des Pachtverhältnisses in der Folge ihres Ausschlusses. Das wiederum zu Recht, erweisen sich diese Erwägungen doch grundsätzlich als zutreffend, auch gerade, wie sie den Vertragsbeendigungstermin unter Hinweis auf die vertragliche Regelung und Art. 296 Abs. 3 OR auf den 31. Oktober 2012 festlegen.

Erneut nur ergänzend ist anzumerken, dass die Pacht des Gartens weder eine solche von Wohnund Geschäftsräumen i.S. des Art. 276 OR darstellte noch eine landwirtschaftliche Pacht i.S. des Art. 276a OR ist. Eine Anfechtung der Kündigung gemäss Art. 300 OR, welche ohnehin vor einer anderen Instanz als dem Einzelgericht hätte anhängig gemacht werden müssen, steht daher ebenso wenig im Raum wie damit verbundene Formfragen gemäss Art. 298 OR zur Gül- tigkeit der Kündigung. Ein Sachverhalt, welcher die Kündigung des Pachtvertrages als offensichtlichen Rechtsmissbrauch i.S. des Art. 2 Abs. 2 ZGB erscheinen lassen könnte (also m.a.W. ein ins Auge springender Missbrauch des Kündigungsrechts durch die Beklagte), ist mit Blick auf das vorhin unter Ziff. II/4.4.2-3 Erwogene nicht ersichtlich. Namentlich kann auch keine Rede davon sein, die Kündigung komme einer grundlosen Rechtsausübung gleich. Demnach ist das Pachtverhältnis gültig auf den 31. Oktober 2012 beendet worden.

5. Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Berufung, soweit auf sie eingetreten werden kann, aus verschiedenen Gründen und insgesamt unbegrün- det ist. Das führt zu ihrer Abweisung.
III.

(Kostenund Entschädigungsfolge)

  1. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen eines Prozesses richtet sich nach dem Verfahrensausgang (vgl. Art. 106 ZPO). Das Einzelgericht hat die

    Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin unterliegt mit ihrer dagegen gerichteten Berufung ebenfalls vollständig.

    1. Demgemäss ist zunächst die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid zu bestätigen (dort Dispositivziffern 2-3), die im Übrigen von keiner Partei näher angefochten wurde. Die Klägerin scheint sich einzig dagegen zu wehren, dass das Einzelgericht in seinen Regelungen an der friedensrichterlichen Kostenverlegung für das Schlichtungsverfahren nichts geändert hat. Bei der vom Friedensrichter verfügten Kostenauflage an die Klägerin bleibt es indessen, weil die Kosten eines Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 ZPO zur Hauptsache geschlagen werden. Letzteres meint nichts anderes, als dass sie nach Massgabe des Ausgangs des Gerichtsverfahrens zu tragen sind. Im Fall einer vollständig unterliegenden Klägerschaft sind sie daher ebenso vollständig von dieser zu tragen.

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ebenfalls vollständig der Klägerin aufzuerlegen, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beklagten sind im Berufungsverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden (vgl. act. 72). Sie hat auch keine Parteientschädigung beantragt. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen und mit Blick auf den Aufwand auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Das streitwerte Interesse hinsichtlich

des Pachtvertrages darf angesichts des Pachtzinses von jährlich Fr. 15.50 unberücksichtigt bleiben. Immerhin wäre es mit Blick auf die Anträge der Klägerin ([Rechts-]Missbrauch) sowie mit Blick darauf, dass es sich um ein Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt (vgl. act. 3/10), gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO zu bestimmen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufungsanträge 2-5 wird nicht eingetreten.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Oktober 2012 bestätigt.

  1. Die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 2-3) wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt, der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt, jedoch auf Grund gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 71, 75, 77/1, 83 und 85, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine in der Hauptsache nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Im Übrigen beträgt der Streitwert ca. Fr. 300.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

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