Zusammenfassung des Urteils NN100011: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht hat entschieden, dass eine Konkursandrohung, die von einem unzuständigen Betreibungsamt erlassen wurde, nichtig ist. Nachdem die Schuldnerin ihren Sitz verlegt hatte, wurde die Konkursandrohung als ungültig eingestuft. Die Aufsichtsbehörde bestätigte diese Entscheidung und hob die Konkurseröffnung auf. Der Rekurs wurde somit als begründet angesehen. Richter: NN
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NN100011 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 20.04.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtigkeit der Konkursandrohung. |
Schlagwörter : | Konkurs; Konkursandrohung; SchKG; Beschluss; Aufsichtsbehörde; Nichtigkeit; Betreibungsamt; Konkurseröffnung; Kammer; Entscheid; Rekurs; Obergericht; Aussetzen; Entscheides; Rechtsmittel; Erwägungen; Obergerichts:; Rekursentscheid; Akten; Bezirksgericht; Bülach; Betreibungsämter; Gültigkeit; Schuldnerin; Handelsregisterauszug; Kloten; Lungern; Sitzwechsel; Tagebuch |
Rechtsnorm: | Art. 166 KG ;Art. 22 KG ;Art. 46 KG ;Art. 53 KG ;Art. 932 OR ; |
Referenz BGE: | 134 III 417; |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfasssungsgesetz, Zürich, 2002 |
(aus den Erwägungen des Obergerichts:
2. Mit Beschluss vom 10. Februar 2010 setzte die Kammer den Rekursentscheid 1 aus und überwies die Akten dem Bezirksgericht Bülach als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter zum Entscheid über die Gültigkeit der
Konkursandrohung. Im Beschluss erwog die Kammer, die Schuldnerin habe gemäss Handelsregisterauszug ihren Sitz von Kloten [nach] Lungern verlegt. Der Sitzwechsel sei am 20. Oktober 2009 im Tagebuch des Handelsregisters der beiden Kantone eingetragen worden und die Konkursandrohung datiere vom 22. Oktober 2009. Damit liege mindestens nahe, dass die Konkursandrohung nichtig sei (Art. 46 Abs. 2 SchKG, Art. 53 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 932 Abs. 1 OR, Art. 34
HRegV, BGE 134 III 417).
Die Aufsichtsbehörde stellte mit Beschluss vom 24. März 2010 fest, dass die Konkursandrohung des Betreibungsamtes mangels örtlicher Zuständigkeit nichtig sei.
Damit ein Konkurs eröffnet werden kann, muss u.a. eine gültige Konkursandrohung vorliegen (Art. 166 Abs. 1 SchKG). Da die Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 24. März 2010 die Nichtigkeit der dem Konkursbegehren zugrunde liegenden Konkursandrohung vom 22. Oktober 2010 festgestellt hat, ist die Konkurseröffnung vom 14. Januar 2010 aufzuheben. Der Rekurs erweist sich damit als begründet.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 20. April 2010 Geschäfts-Nr.: NN100011/U
1 noch alten kantonalen Rechts: § 272 ZPO/ZH
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