Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NG130008 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 22.08.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Paritätische Schlichtung |
Zusammenfassung : | Das Obergericht hat entschieden, dass in Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht zunächst der Friedensrichter und dann das Mietgericht angerufen werden müssen. Die Zuständigkeit des Friedensrichters ergibt sich aus Art. 200 ZPO, der die Terminologie des OR übernimmt. Es wird betont, dass zwischen der Miete und Pacht von Geschäftsräumen und der landwirtschaftlichen Pacht zu unterscheiden ist. Der Kanton Zürich hat die paritätische Schlichtungsbehörde nicht für Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht zuständig gemacht, daher greift Art. 57 GOG. |
Schlagwörter : | Pacht; Schlichtung; Streitigkeiten; Geschäftsräume; Friedensrichter; Schlichtungsbehörde; Pachtsachen; Miete; Geschäftsräumen; Kanton; Obergericht; Erwägungen; Obergerichts:; Mietgericht; Zuständigkeit; Friedensrichters; Botschaft; Terminologie; Honegger; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger; Kantonen; Hauser/Schweri/Lieber; GOG-Kommentar; Zivilkammer; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 200 ZPO ; Art. 274a OR ; Art. 276a OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
In Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht ist zuerst der Friedensrichter und hernach das Mietgericht anzurufen (Art. 47 LPG i.V.m. Art. 197 f. ZPO und
§ 57 GOG bzw. § 21 Abs. 1 lit. b GOG). Die Zuständigkeit des Friedensrichters (anstatt der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen) ergibt sich daraus, dass Art. 200 ZPO (welcher eigentlich nur aArt. 274a OR ersetzt, vgl. Botschaft zur eidgenössischen ZPO S. 7330) mit den Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen die Terminologie des OR übernimmt (vgl. auch Honegger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 200 N 3). Gemäss Art. 276a Abs. 2 OR ist zwischen der Miete und Pacht von Geschäftsräumen und der landwirtschaftlichen Pacht (gemäss LPG) zu unterscheiden, auch wenn von der landwirtschaftlichen Pacht rein begrifflich oft auch Wohnund Geschäftsräume erfasst sind. Zwar stünde es den Kantonen frei, der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen auch die Schlichtung von Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht zu unterstellen, doch hat dies der Kanton Zürich in § 66 GOG nicht getan, weshalb § 57 GOG greift (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 66 N 1).
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 22. August 2013 Geschäfts-Nr.: NG130008-O/U
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