E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils NF070008: Obergericht des Kantons Zürich

Die vertragliche Abänderung der Frauenrente bedarf keiner Genehmigung durch ein Gericht, obwohl es streitig ist, ob geschiedene Eheleute sich auf eine Reduktion der Frauenrente geeinigt haben. Die Beklagte argumentierte, dass eine solche Vereinbarung rechtlich unverbindlich sei, da sie vom Scheidungsrichter genehmigt werden müsse. Diese Ansicht wurde jedoch nicht durchgesetzt, da das neue Scheidungsrecht keine Änderung in Bezug auf einvernehmliche Abänderungen vorsieht. Das Obergericht entschied, dass einer Vereinbarung der Parteien über die Reduktion der Frauenrente kein rechtliches Hindernis entgegensteht.

Urteilsdetails des Kantongerichts NF070008

Kanton:ZH
Fallnummer:NF070008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NF070008 vom 31.10.2007 (ZH)
Datum:31.10.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abänderung der Frauenrente
Schlagwörter : Abänderung; Frauenrente; Vereinbarung; Genehmigung; Gericht; Reduktion; Parteien; Scheidungsrecht; Ehegatten; Beklagten; Beziehungen; Praxis; Kinderrenten; Vereinbarungen; Eheleute; Erwägungen; Berufungsentscheides:; Auffassung; Konvention; Scheidungsrichter; Schutz; Abänderungen; Rente; Ansicht
Rechtsnorm:Art. 129 ZGB ;Art. 140 ZGB ;Art. 158 ZGB ;Art. 168 ZGB ;Art. 287 ZGB ;
Referenz BGE:107 II 12;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts NF070008

ZGB 129 und 140, Abänderung der Frauenrente. Die vertragliche Abänderung der Frauenrente bedarf keiner Genehmigung durch ein Gericht.

Es ist streitig, ob die geschiedenen Eheleute sich einvernehmlich auf eine Reduktion der Frauenrente geeinigt haben.

(Aus den Erwägungen eines Berufungsentscheides:)

„3.2 Nach Auffassung der Beklagten wäre eine Vereinbarung über die Reduktion der Frauenrente ohnehin rechtlich unverbindlich. Eine Konvention, welche die Frauenrente regelt, müsse vom Scheidungsrichter genehmigt werden (Art. 140 ZGB). Dieser Schutz würde illusorisch, wenn die Parteien Abänderungen der Rente später frei vereinbaren könnten. Die Ansicht der Beklagten wird vertreten von Schwenzer im Praxiskommentar Scheidungsrecht, N. 54 zu Art. 129 ZGB. Sie hat sich allerdings nicht durchgesetzt. Unter dem nicht revidierten Scheidungsrecht stellte sich die nämliche Frage für die Nachwirkung von Art. 158 Ziff. 5 aZGB. Die Rechtsprechung ging seit vielen Jahren unter Billigung der einhelligen Lehre davon aus, dass die Abänderung vermögensrechtlicher Beziehungen unter den geschiedenen Ehegatten keiner Zustimmung bedürfe (BGE 107 II 12 und ZR 77/1978 Nr. 93; BK-Bühler/Spühler (1980) N. 164 und 167 zu Art. 158 ZGB, Hin-

derling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl. 1995, S. 522). Das neue Scheidungsrecht übernahm die alte Regelung als Art. 140 ZGB, ohne dass damit eine Änderung beabsichtigt war (Botschaft vom 15. November 1995 Ziff. 234.7, Sonderdruck S. 140 f.; auch bei den Erläuterungen zum neuen Art. 129 ZGB findet sich kein Hinweis darauf, dass einvernehmliche Änderungen entgegen der damals schon langjährigen Praxis einer Genehmigung bedürfen sollten). Das drängte sich umso weniger auf, als das revidierte Eherecht die Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Ehegatten (und namentlich der Ehefrau) bewusst reduziert hatte: nach Art. 168 ZGB sind auch während bestehender Ehe Rechtsgeschäfte verheirateter Personen unter einander und mit Dritten nur dann eingeschränkt, wenn es das Gesetz so vorsieht (BSK ZGB I-Hasenböhler/Opel

3. Aufl. 2006, N. 1 ff. und 16 ff. zu Art. 168 ZGB). Anders ist es bei der vertragli2 -

chen Abänderung von Kinderrenten, wo Art. 287 ZGB ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vereinbarung die Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde durch das Gericht vorsieht. Entsprechend pflegen die Gerichte denn auch in Abänderungsprozessen Vereinbarungen der Parteien über Kinderrenten zu prüfen und zu genehmigen, während von Vereinbarungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen unter den geschiedenen Ehegatten lediglich Vormerk genommen und das Verfahren diesbezüglich „als durch Vergleich erledigt“ abgeschrieben wird.

Einer Vereinbarung der Parteien über die Reduktion der Frauenrente stand also kein rechtliches Hindernis entgegen.“

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 31. Oktober 2007

NF070008

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.