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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:NE230006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NE230006 vom 25.03.2024 (ZH)
Datum:25.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerspruchsklage
Zusammenfassung : Die Beklagte hat Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich eingelegt, das die Widerspruchsklage der Klägerin gutgeheissen hat. Sie wurde aufgefordert, einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten, was sie jedoch nicht tat. Da die fristwahrende Vorschussleistung eine Voraussetzung für das Rechtsmittel ist, trat das Gericht nicht auf die Berufung ein. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin eine Parteientschädigung zu zahlen. Der Beschluss erging am 25. März 2024 durch das Obergericht des Kantons Zürich.
Schlagwörter : Berufung; Vorschuss; Gericht; Frist; Parteien; Beklagten; Parteientschädigung; Bundesgericht; Oberrichter; Rechtsanwalt; Urteil; Vorinstanz; Verfügung; Frist; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Nietlispach; Beschluss; Berufungsklägerin; Schweizerische; Berufungsbeklagte; Widerspruchsklage; SchKG-Klagen; Bezirksgericht; Eingabe; Einzelgericht
Rechtsnorm:Art. 101 ZPO ; Art. 59 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:139 III 334;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NE230006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin

Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach

Beschluss vom 25. März 2024

in Sachen

  1. in Liquidation,

    Beklagte und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und / Rechtsanwalt MLaw X2.

    gegen

    Schweizerische Eidgenossenschaft, Klägerin und Berufungsbeklagte

    handelnd durch die Bundesanwaltschaft,

    stellvertretende BundesAnwälte Ruedi Montanari und Jacques Rayroud, sowie den Urteilsvollzug, Jennifer G?nter

    vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. iur. Y1. und / Rechtsanwalt MLaw Y2.

    betreffend Widerspruchsklage

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2023 (FO210016-L)

    Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 25. September 2023 (Urk. 54) erhob die Beklagte (Berufungsklägerin) Berufung gegen das die Widerspruchsklage der Klägerin (Berufungsbeklagte) gutheissende Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (Vorinstanz), vom 23. August 2023 (Urk. 50 = Urk. 55). Nachdem ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 Frist zur Leistung eines Vorschusses für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 130'000 angesetzt worden war (Urk. 60), stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 62 S. 2 und Urk. 67). Dieses wurde mit Beschluss vom

14. Februar 2024 unter Neuansetzung der Vorschussfrist abgewiesen (Urk. 73). In der Folge liess die Beklagte dem Gericht am 7. März 2024 mitteilen, dass sie den Vorschuss nicht werde leisten können (Urk. 76). Mit tags darauf ergangener Verfügung wurde ihr in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine kurze Nachfrist zur Vorschussleistung angesetzt (Urk. 77). Die Beklagte leistete den Vorschuss für die Gerichtskosten auch innert dieser Nachfrist (und bis heute) nicht.

2. Die fristwahrende Vorschussleistung bildet eine Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Deshalb ist zufolge der Säumnis androhungsgemäss (vgl. Urk. 77 Disp.-Ziff. 1 Abs. 2) auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO [und Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario]). Damit erübrigt es sich, der Beklagten noch eine Nachfrist zur Leistung der ihr mit Verfügung vom

28. Februar 2024 angesetzten (Urk. 75) und ebenfalls versäumten Frist zur Sicherstellung der klägerischen Parteientschädigung im Betrag von Fr. 200'000 anzusetzen (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

3. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dasselbe gilt für die ein Rechtsmittel ergreifende Partei (Urwyler/Gr?tter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 5). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. auch BGE 139 III 334 E. 3.1 S. 335). Sie sind, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 234'318'730, in Anwendung von 2, 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1

sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 15'000 festzusetzen.

überdies ist die Beklagte antragsgemäss (vgl. Urk. 70 S. 2 [Antrag 3]) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da der Anspruch auf die gebühr mangels Beantwortung der Berufung noch nicht entstanden ist (vgl. 11 Abs. 1 AnwGebV), rechtfertigt es sich, ihr le- diglich einen Pauschalbetrag von Fr. 1'000 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer für die Eingabe vom 16. Januar 2024 (Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung) zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000 festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'081 zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 54, 57 und 58/34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 234'318'730.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 25. März 2024

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach versandt am:

jo

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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