Zusammenfassung des Urteils NE210004: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um die Hilfskonkursmasse von A., bei dem es um Vermögenswerte in einer Geschäftsbeziehung mit der Bank C. AG ging. Die Klägerin und Berufungsbeklagte B. forderte einen hälftigen Miteigentumsanteil an diesen Vermögenswerten. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen hatte die Klage abgewiesen, woraufhin Berufungen eingereicht wurden. Nach verschiedenen Verfahrensschritten wurde die Berufung schliesslich vom Obergericht gutgeheissen, die Verfügung des Einzelgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt, ohne Parteientschädigungen zuzusprechen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NE210004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 20.11.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Widerspruchsklage |
Schlagwörter : | Verfahren; Berufung; Verfügung; Vorinstanz; Beklagten; Parteien; Entscheid; Frist; Staat; Bundesgericht; Urteil; Meilen; Parteientschädigung; Kostenvorschuss; Bezirksgericht; Kammer; Gericht; Berufungsklägerin; Konkurseröffnung; Verfahrens; Entschädigung; Antrag; Rechtsmittel; Staatskasse; Eingabe; Obergericht; Berufungsbeklagte; Entschädigungsfolgen; Stellungnahme |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 107 KG ;Art. 107 ZPO ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE210004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 20. November 2023
in Sachen
vertreten durch Konkursamt Küsnacht, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2. und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X3. ,
gegen
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , betreffend Widerspruchsklage
Rechtsbegehren:
(act. 1 sinngemäss)
Es sei festzustellen, dass der Klägerin an den in der Geschäftsbeziehung Nr. 1 mit der Bank C. AG ausgewiesenen Vermögenswerten ein hälftiger Miteigentumsanteil zusteht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Verfügung des Einzelgerichtes:
Die der Klägerin mit Verfügung vom 11. März 2021 angesetzte Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Antrag der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung wird abgenommen.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'300 bezogen.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'000 (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.
[Mitteilungen]
[Rechtsmittel]
BerufungsAnträge:
der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 34 S. 2):
Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 23. März 2021 (Geschöfts-Nr. FO200001) aufzuheben und das Verfahren mit der Geschäfts- Nr. FO200001 weiterzuführen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.
der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 77 S. 2):
Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 23. März 2021 (Geschäfts- Nr. FO200001) sei aufzuheben und das Verfahren mit der GeschäftsNr. FO200001 sei weiterzuführen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin.
Erwägungen:
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
A. war als einer der Hauptbeschuldigten am sog. D. beteiligt, bei dem in E. [Staat in Europa] in den 1990er Jahren durch den Handel mit F. [Maschine] ein Deliktsbetrag von mehreren Milliarden ... [Währung von Staat E. ] entstand. über A. wurde kurz nach seiner Verhaftung in
E. ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der ... Insolvenzverwalter [von E. ] schloss mit der geschiedenen Ehefrau von A. , G. , Vereinbarungen ab. Entgegen diesen Vereinbarungen behielt sie den Erlös aus dem Verkauf der H. in I. [Ort in der Schweiz] für sich. Zur Verfolgung der daraus entstandenen Ansprüche wurde in der Schweiz ein Hilfskonkursverfahren eröffnet. Die Hilfskonkursmasse von A. (Beklagte und Berufungsklägerin, nachfolgend Beklagte) machte Forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 39 Mio. gegen G. geltend. Der betreffende Forderungsprozess wurde in letzter Instanz vom Bundesgericht beurteilt.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, ein grosser Teil des Erlöses aus dem Verkauf der H. sei von G. auf ein Konto bei der Bank C. AG, lautend auf ihre Kinder B. und J. , überwiesen worden. Das Konto und Depot Nr. 2 bei der Bank C. AG, lautend auf A. und B. , wurden Ende Juni 2019 verarrestiert. In der Folge wurde der im Betreibungsverfahren gegen G. von B. (Klägerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Klägerin) geltend gemachte Drittanspruch von der Beklagten mit Eingabe vom 20. September 2019 bestritten (act. 3/4). Mit Schreiben vom 15. November 2019 setzte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon der Klägerin Frist zur Klage nach
Art. 107 Abs. 5 SchKG an (act. 3/3). Hierauf erhob die Klägerin zunächst eine SchK-Beschwerde, welche vom Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler AufsichtsBehörde mit Urteil vom 14. April 2020 abgewiesen wurde (act. 3/8).
Am 17. April 2020 erhob die Klägerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) die vorliegende Widerspruchsklage, wobei sie den prozessualen Antrag stellte, im Hinblick auf den vor Bundesgericht hängigen Forderungsprozess zwischen der Beklagten und G. sei das Verfahren bis zu einem rechtsKräftigen Entscheid (Verfahren 4A_496/2019) zu sistieren (act. 1). Nach Stellungnahme der Beklagten zum Sistierungsgesuch (act. 9) und nachdem die Klägerin auf die Fristansetzung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses hin (act. 6) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte (act. 13), wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Mai 2020 ab, setzte ihre eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an und sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen ei- nes rechtsKräftigen Entscheids des Bundesgerichts im Verfahren 4A_496/2019, mit der Androhung, dass die Sistierung im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses aufgehoben werde (act. 16). Der Kostenvorschuss wurde am 18. Mai 2020 bezahlt (act. 20). Unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts vom
1. Februar 2021 im Verfahren 4A_496/2019 nahm die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 2. März 2021 wieder auf und setzte der Beklagten eine Frist für die schriftliche Klageantwort an (act. 22). Mit Eingabe vom 9. März 2021 beantragte die Beklagte, die Klägerin sei zu verpflichten, die Parteientschädigung sicherzustellen, die angesetzte Frist für die Einreichung der schriftlichen Klageantwort sei abzunehmen und nach Eingang der Sicherheitsleistung neu anzusetzen (act. 24). Die Vorinstanz nahm die Frist für die schriftliche Klageantwort mit Verfügung vom 11. März 2021 ab und setzte der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung an (act. 27). Mit Verfügung vom 23. März 2021 nahm die Vorinstanz die der Klägerin mit Verfügung vom 11. März 2023 angesetzte Frist ab und schrieb das Verfahren gestützt auf die im SHAB publizierte KonkursEröffnung über die Schuldnerin, G. , ab (act. 31).
Gegen diese Verfügung der Vorinstanz erhob die Beklagte am 22. April 2021 Berufung (act. 34). Den von ihr verlangten Kostenvorschuss bezahlte sie fristgerecht (act. 40), die angeforderten Vollmachten reichte sie nach (act. 41, 42/A-B). Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zur Sicherstellung einer Allfälligen Parteientschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 11'704.84 zu verpflichten (act. 43). Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten hierzu (act. 44 und 48) wies die Kammer diesen Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 13. Juli 2021 ab (act. 54). Nachdem die Beklagte Beschwerde gegen die KonkursEröffnung erhoben und den im Beschwerdeverfahren ergangenen Nichteintretensentscheid der Kammer vom 3. Mai 2021 an das Bun- desgericht weiter gezogen hatte, wurde das vorliegende Berufungsverfahren mit Beschluss vom 10. November 2021 sistiert (act. 65). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 informierte die Beklagte, dass das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2021 mit Urteil vom 14. Dezember 2022 gutgeheissen, den Beschluss aufgehoben und das Verfahren an die Kammer zu- Rückgewiesen habe. Dem Antrag der Beklagten, das vorliegende Berufungsverfahren sei weiterhin sistiert zu halten (act. 67), widersetzte sich die Klägerin nicht (vgl. act. 69). Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 teilte die Beklagte schliesslich mit, mit Urteil der Kammer vom 4. Juli 2023 sei die Beschwerde gegen die Konkurser- öffnung über G. gutgeheissen und das Urteil des Konkursgerichts Meilen vom 12. März 2021 aufgehoben worden. Sie beantragte, die vorliegende Sistierung sei aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen (act. 71). Nachdem das Urteil der Kammer vom 4. Juli 2023 rechtsKräftig geworden war (act. 73), wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 28. September 2023 fortgefährt und der Klägerin Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 74). Die Berufungsantwort ging fristgerecht ein (act. 77). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beklagten ist das Doppel der Berufungsantwort mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
Keine KonkursEröffnung über G.
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sind die sich auf dem Konto und dem Depot Nr. 2 bei der Bank C. AG befindenden Vermögenswerte von
G. . Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2021 aufgrund der mit Urteil des Konkursgerichts vom 12. März 2021 erfolgten KonkursEröffnung davon aus, dass diese Vermögenswerte vom Konkursbeschlag erfasst würden (act. 37). In der Zwischenzeit wurde die KonkursEröffnung über G. mit Urteil der Kammer vom 4. Juli 2023 aufgehoben. Damit können die Vermögenswerte der Schuldnerin nicht vom Konkursbeschlag erfasst sein; der Grund für die Abschreibung des Verfahrens ist weggefallen. Entsprechend ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2021 aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Diese Regel gilt grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht in gewissen Fällen von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, kann das Gericht aus BilligkeitsGründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Wenn der angefochtene Entscheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, der korrigierte Fehler einzig vom erstinstanzlichen Gericht zu verantworten ist und sich die Rechtsmittelbeklagte wie hier nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat, kann Art. 107 Abs. 2 ZPO zu Anwendung kommen. Nach der Zürcher Praxis führt dies dazu, dass die Kosten ausser Ansatz fallen. Ein solches Vorgehen ist hier angezeigt.
Gemäss stündiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich mangelt es im Falle der Kostenübernahme auf die Staatskasse wegen eines Fehlers der Vorinstanz an einer gesetzlichen Grundlage für eine an sich korrespondierende Entschädigung der Partei(en) durch den Staat. Eine Entschädigung aus der Staatskasse wird nur dann ausgerichtet, wenn der Staat materiell als Gegenpartei anzusehen ist (so etwa bei einem Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege) wenn der entsprechenden Instanz ein gravierender, von den Parteien nicht verschuldeter Verfahrensfehler vorzuwerfen ist (sog. Justizpanne; vgl. BGer 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4). Das Vorgehen der Vorinstanz war falsch,
als sie das Verfahren abschrieb, ohne die Rechtskraft der KonkursEröffnung abzuwarten und ohne den Parteien das rechtliche Gehör zum geplanten Vorgehen zu Gewähren. Ein qualifizierter Verfahrensfehler, der zur Ausrichtung von Parteientschädigungen aus der Staatskasse führen würde, liegt aber nicht vor. Demzufolge ist den Parteien keine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 23. März 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.
Der Berufungsklägerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Allfälligen Verrechnungsanspruchs.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 77, sowie an die Obergerichtskasse und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 113'414.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.