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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils NE210002: Obergericht des Kantons Zürich

Der Appellant fordert die Aussetzung des Besuchsrechts der Beklagten aufgrund von angeblichen physischen Misshandlungen gegenüber ihren Kindern. Die Realität dieser Misshandlungen konnte jedoch nicht bestätigt werden. Daher wird die Aussetzung des Besuchsrechts als nicht dringend oder notwendig erachtet. Ebenso wird die Wiederaufnahme der therapeutischen Betreuung des Kindes C______ bei der Psychologin F______ nicht als dringend oder notwendig angesehen. Die Anordnung einer Pflegevormundschaft und die Beschränkung der elterlichen Autorität werden aufgrund fehlender Bedrohung des Kindeswohls abgelehnt. Die Gerichtskosten von 800 CHF werden dem Appellanten auferlegt. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten.

Urteilsdetails des Kantongerichts NE210002

Kanton:ZH
Fallnummer:NE210002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid NE210002 vom 20.11.2023 (ZH)
Datum:20.11.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerspruchsklage
Schlagwörter : Verfahren; Berufung; Konkurs; Verfügung; Vorinstanz; Entscheid; Staat; Bundesgericht; Parteien; Urteil; Meilen; Gericht; Berufungsklägerin; Beklagten; Konkurseröffnung; Kammer; Verfahrens; Entschädigung; Bezirksgericht; Rechtsmittel; Staatskasse; Obergericht; Entschädigungsfolgen; Kostenvorschuss; Bezirksgerichts; Geschäfts-Nr; Einzelgericht; Vermögenswerte; Kanton; Parteientschädigung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 107 KG ;Art. 107 ZPO ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts NE210002

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NE210002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 20. November 2023

in Sachen

Hilfskonkursmasse von A. , Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Konkursamt Küsnacht vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2. und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X3.

gegen

B. ,

Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1. und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2. ,

betreffend Widerspruchsklage

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. März 2021; Proz. FO190006

Rechtsbegehren:

(act. 1 sinngemäss)

Es sei festzustellen, dass dem Kläger an den in der Geschäftsbeziehung Nr. ... mit der C. AG [Bank] ausgewiesenen Vermögenswerten ein hälftiger Miteigentumsanteil zusteht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Verfügung des Einzelgerichtes:

  1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

  2. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.

  4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'290 bezogen.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. [Mitteilungen]

  7. [Rechtsmittel]

BerufungsAnträge:

der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 23 S. 2):

  1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 17. März 2021 (Geschöfts-Nr. FO190006) aufzuheben und das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FO190006 weiterzuführen.

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten.

des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 54 S. 2):

  1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 17. März 2021 (Geschäfts- Nr. FO190006) sei aufzuheben und das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FO190006 sei weiterzuführen.

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin.

Erwägungen:

  1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

    1. A. war als einer der Hauptbeschuldigten am sog. ...-Skandal beteiligt, bei dem in D. [Staat in Europa] in den 1990er Jahren durch den Handel mit ...-maschinen ein Deliktsbetrag von mehreren Milliarden ... [Währung] entstand. über A. wurde kurz nach seiner Verhaftung in D. ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der ... Insolvenzverwalter [des Staates D. ] schloss mit der geschiedenen Ehefrau von A. , E. , Vereinbarungen ab. Entgegen diesen Vereinbarungen behielt sie den Erlös aus dem Verkauf der Villa

      F. in G. für sich. Zur Verfolgung der daraus entstandenen Ansprüche wurde in der Schweiz ein Hilfskonkursverfahren eröffnet. Die Hilfskonkursmasse von A. (Beklagte und Berufungsklägerin, nachfolgend Beklagte) machte Forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 39 Mio. gegen E. geltend. Der betreffende Forderungsprozess wurde in letzter Instanz vom Bundesgericht beurteilt.

    2. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, ein grosser Teil des Erlöses aus dem Verkauf der Villa F. sei von E. auf ein Konto bei der C. AG, lautend auf ihre Kinder H. und B. , überwiesen worden. Das Konto und das Depot Nr. ... bei der C. AG, lautend auf B. und H. , wurden Ende Juni 2019 verarrestiert. In der Folge wurde der im Betreibungsverfahren gegen E. von B. jun. (Kläger und Berufungsbeklagter, nachfolgend Klüger) geltend gemachte Drittanspruch von der Beklagten mit Eingabe vom 20. September 2019 bestritten (act. 3/2). Mit Schreiben vom 15. November 2019 setzte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon dem Kläger Frist zur Klage nach Art. 107 Abs. 5 SchKG an (act. 3/3).

    3. Hierauf erhob der Kläger am 9. Dezember 2019 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) die vorliegende Widerspruchs-

      klage, wobei er den prozessualen Antrag stellte, im Hinblick auf den vor Bundesgericht hängigen Forderungsprozess zwischen der Beklagten und E. sei das Verfahren bis zu einem rechtsKräftigen Entscheid (Verfahren 4A_496/2019) zu sistieren (act. 1). Nachdem der Kläger den verlangten Kostenvorschuss bezahlt (act. 7) und die Beklagte zum Sistierungsgesuch Stellung genommen hatte (act. 12), sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 21. Januar 2020 bis zum Vorliegen eines rechtsKräftigen Entscheids des Bundesgerichts im Verfahren 4A_496/2019 (act. 14). Mit Verfügung vom 17. März 2021 nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf und schrieb es ab, nachdem im bundesgerichtlichen Verfahren am 1. Februar 2021 ein Entscheid ergangen und über die Schuldnerin, E. , gemäss Meldung im SHAB vom tt.mm.2021 der Konkurs eröffnet worden war (act. 18).

    4. Die Beklagte erhob am 19. April 2021 Berufung gegen diese Verfügung der Vorinstanz (act. 23). Nach Bezahlung des Kostenvorschusses (act. 29) und Nachreichung einer Vollmacht (act. 30, 31/A-B) wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 10. November 2021 nachdem die Beklagte Beschwerde gegen die KonkursEröffnung erhoben und den im Beschwerdeverfahren ergangenen Nichteintretensentscheid der Kammer vom 3. Mai 2021 an das Bundesgericht weiter gezogen hatte sistiert (act. 43). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 informierte die Beklagte, dass das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2021 mit Urteil vom 14. Dezember 2022 gutgeheissen, den Beschluss aufgehoben und das Verfahren an die Kammer zurückgewiesen habe. Dem Antrag der Beklagten, das vorliegende Berufungsverfahren sei weiterhin sistiert zu halten (act. 45), widersetzte sich der Kläger nicht (vgl. act. 47). Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 teilte die Beklagte schliesslich mit, mit Urteil der Kammer vom 4. Juli 2023 sei die Beschwerde gegen die KonkursEröffnung über D. gutgeheissen und das Urteil des Konkursgerichts Meilen vom 12. März 2021 aufgehoben worden. Sie beantragte, die vorliegende Sistierung sei aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen (act. 49). Nachdem das Urteil der Kammer vom 4. Juli 2023 rechtsKräftig geworden war (act. 51), wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 28. September 2023 fortgefährt und dem Kläger Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 52). Die Berufungsantwort ging fristgerecht ein

      (act. 54). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beklagten ist das Doppel der Berufungsantwort mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

  2. Keine KonkursEröffnung über E.

    Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sind die sich auf dem Konto und dem Depot Nr. ... bei der B. AG befindenden Vermögenswerte von E. . Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021 aufgrund der mit Urteil des Konkursgerichts vom 12. März 2021 erfolgten KonkursEröffnung davon aus, dass diese Vermögenswerte vom Konkursbeschlag erfasst würden (act. 26). In der Zwischenzeit wurde die KonkursEröffnung über E. mit Urteil der Kammer vom 4. Juli 2023 aufgehoben. Damit können die Vermögenswerte der Schuldnerin nicht vom Konkursbeschlag erfasst sein; der Grund für die Abschreibung des Verfahrens ist weggefallen. Entsprechend ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2021 aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Diese Regel gilt grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht in gewissen Fällen von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, kann das Gericht aus BilligkeitsGründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Wenn der angefochtene Entscheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, der korrigierte Fehler einzig vom erstinstanzlichen Gericht zu verantworten ist und sich der Rechtsmittelbeklagte wie hier nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat, kann Art. 107 Abs. 2 ZPO zu Anwendung kommen. Nach der Zürcher Praxis führt dies dazu, dass die Kosten ausser Ansatz fallen. Ein solches Vorgehen ist hier angezeigt.

    2. Gemäss stündiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich mangelt es im Falle der Kostenübernahme auf die Staatskasse wegen eines Fehlers der Vor-

instanz an einer gesetzlichen Grundlage für eine an sich korrespondierende Entschädigung der Partei(en) durch den Staat. Eine Entschädigung aus der Staatskasse wird nur dann ausgerichtet, wenn der Staat materiell als Gegenpartei anzusehen ist (so etwa bei einem Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege) wenn der entsprechenden Instanz ein gravierender, von den Parteien nicht verschuldeter Verfahrensfehler vorzuwerfen ist (sog. Justizpanne; vgl. BGer 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4). Das Vorgehen der Vorinstanz war falsch, als sie das Verfahren abschrieb, ohne die Rechtskraft der KonkursEröffnung abzuwarten und ohne den Parteien das rechtliche Gehör zum geplanten Vorgehen zu Gewähren. Ein qualifizierter Verfahrensfehler, der zur Ausrichtung von Parteientschädigungen aus der Staatskasse führen würde, liegt aber nicht vor. Demzufolge ist den Parteien keine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 17. März 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

    Der Berufungsklägerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Allfälligen Verrechnungsanspruchs.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 54, sowie an die Obergerichtskasse und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 113'414.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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