Zusammenfassung des Urteils NC220001: Obergericht des Kantons Zürich
Die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat in einem Fall betreffend Kostenvorschuss für ein Erziehungsfähigkeitsgutachten entschieden. Die Parteien, A.________ (Kläger) und B.________ (Beklagte), waren verheiratet, lebten jedoch getrennt. Nachdem die Einzelrichterin ein Gutachten angeordnet hatte, stritten sie über die Höhe des Kostenvorschusses. Der Kläger legte dar, dass die Feststellungen des Gerichts über sein Vermögen unrichtig seien, konnte dies jedoch nicht ausreichend belegen. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, und der Kläger wurde zur Zahlung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung verpflichtet.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NC220001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 13.07.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Bereinigung Zivilstandsregister |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsteller; Berufung; Verfahren; Entscheid; Bereinigung; Zivilstandsregister; Gesuchstellers; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gerichtsbarkeit; Gemeindeamt; Revision; Urteil; Schwyz; Personendaten; Rechtsmittel; Verfügung; Begehren; Personalien; Berufungsverfahren; Feststellung; Kantons; Antrag; Einzelgericht; Frist; Zivilstandsregisters; Berichtigung; Verfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 256 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 42 ZGB ;Art. 9 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 III 389; 138 III 374; 142 I 93; 142 III 413; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NC220001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi
Urteil vom 13. Juli 2022
in Sachen
Berufungskläger
gegen
Gesuchsteller und Berufungsbeklagter betreffend Bereinigung Zivilstandsregister
Erwägungen:
Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte das Bezirksgericht Schwyz die Personendaten des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) – auf dessen Antrag – wie folgt rechtskräftig fest (Urk. 8/5):
1. Es werden folgende Personendaten des Gesuchstellers festgestellt:
Name: A. […]
Vorname: A. Geburtsdatum: tt.09.1980 […]
Vor- und Nachname des Vaters: B.
In der Folge wurde der Gesuchsteller aufgrund einer Kindesanerkennung in das schweizerische Zivilstandsregister aufgenommen (Urk. 2; Urk. 8/7; Urk. 8/8; Urk. 9).
Am 22. März 2021 stellte der Gesuchsteller beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Begehren um Bereinigung seiner Personalien im Zivilstandsregister (Urk. 1). Das Gemeindeamt des Kantons Zürich (fortan Gemeindeamt) nahm ablehnend zum Gesuch Stellung (Urk. 15; Urk. 25). Mit Urteil vom 16. März 2022 bereinigte die Vorinstanz die Personalien des Gesuchstellers antragsgemäss wie folgt (Urk. 26 S. 9 = Urk. 28 S. 9):
1. Die Personalien des Gesuchstellers werden wie folgt bereinigt:
Familienname: C.
Vorname: C.
Geburtsdatum: tt. Februar 1981
Familienname des Vaters: D.
Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob das Gemeindeamt mit Eingabe vom
18. März 2022 fristgerecht (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO; Urk. 3) Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2):
I. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (EP210021-L/U) vom 16. März 2022 sei aufzuheben und das Gesuch des Berufungsbeklagten zur Bereinigung seiner Personalien sei abzuweisen.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (EP210021-L/U) vom
16. März 2022 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Verfahrensakten der Vorinstanz sind beizuziehen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse des Berufungsbeklagten.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 32). Er liess sich innert Frist nicht vernehmen.
4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-26) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Über die Bereinigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB entscheidet erstinstanzlich das Einzelgericht im summarischen Verfahren (§ 24 lit. c GOG; Art. 248 lit. e ZPO und Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 255 lit. b ZPO). Verlangt – wie vorliegend – eine Privatperson die Berichtigung eines Eintrags, so handelt es sich um ein Einparteienverfahren. Das Gemeindeamt ist zwar anzuhören, ist aber nicht eigentliche Partei des Verfahrens.
Aus Art. 42 Abs. 2 ZGB, wonach die kantonalen Aufsichtsbehörden klageberechtigt sind, im Verbund mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass diese auch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Entscheid legitimiert sind. So nehmen die kantonalen Aufsichtsbehörden im Bereinigungsverfahren das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen in den Zivilstandsregistern wahr (BBI 1996 I, S. 52). Dieses öffentliche Interesse müssen sie in allen Instanzen wahren können, weshalb sie von Gesetzes wegen zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sind, wenn sie
sich vor Einzelgericht in ablehnender Weise zum Berichtigungsbegehren vernehmen liessen (vgl. zum Ganzen OGer ZH RC170002 vom 20. November 2017, E. 3.a). Vorliegend ist das Gemeindeamt aufgrund seiner ablehnenden Stellung- nahmen vor Vorinstanz (Urk. 15; Urk. 25) zur Berufung zugelassen. Es ist Partei im vorliegenden Berufungsverfahren.
Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollstän- dige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
Das Gemeindeamt stand dem Ersuchen des Gesuchstellers um Bereinigung des Zivilstandsregisters bereits vor Vorinstanz ablehnend gegenüber (Urk. 15; Urk. 25). Berufungsweise wiederholt das Gemeindeamt seinen bereits vor erster Instanz vertretenen Standpunkt: Der Eintrag der Personendaten des Gesuchstellers im schweizerischen Zivilstandsregister basiere auf dem rechtskräftigen Feststellungsurteil des Bezirksgerichts Schwyz. Nach der Rechtsprechung müsse dieser Entscheid zunächst umgestossen werden, bevor eine Bereinigung des Registereintrags erfolgen könne (Urk. 27 S. 4).
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Feststellungsentscheid des Bezirksgerichts Schwyz sei im summarischen Verfahren ergangen. Grundsätzlich seien auch Summarentscheide der Rechtskraft fähig, wobei zwischen formeller und materieller Rechtskraft zu unterscheiden sei. Eine Besonderheit gelte jedoch für die Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit, präziser der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. Dieses Verfahren erinnere stark an das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, da kein kontradiktorischer Prozess stattfinde. Wie bei den Verwaltungsverfahren bestehe daher auch bei den Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis nach einer erleichterten Korrekturmöglichkeit, wenn sich diese im Nachhinein als unrichtig erweisen würden. Dem trage der Gesetzgeber Rechnung, indem er in Art. 256 Abs. 2 ZPO festhalte, dass eine unrichtige Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen auf Antrag aufgehoben abgeändert werden könne, wenn dem nicht das Gesetz die Rechtssicherheit entgegenstehe. Aufgrund dieser erleichterten Modifikationsmöglichkeit würden Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit somit zwar formell, nicht aber materiell rechtskräftig. Die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO hingegen sei ein subsidiäres und ausserordentliches Rechtsmittel, welches nur gegen formell und materiell rechtskräftige Entscheide zulässig sei. Sie diene eben gerade der Durchbrechung der materiellen Rechtskraft, wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehe. Nicht der Revision zugänglich seien Entscheide, die zwar formell, aber nicht materiell rechtskräftig seien und jederzeit auf Begehren überprüft und korrigiert werden könnten. Dementsprechend könnten Anord- nungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Auf das Begehren des Gesuchstellers sei somit einzutreten, da sämtliche Prozessvoraussetzungen wie insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie diejenige der nicht abgeurteilten Sache erfüllt seien. Dies erscheine auch deshalb sachgerecht, da bei der Revision viel strengere Voraussetzungen bzw. vor allem strengere Fristerfordernisse gelten würden als bei einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. So müsse das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet eingereicht werden. Zudem könne die Revision nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt der (materiellen) Rechtskraft des Entscheids nicht mehr verlangt werden. Die-
se strengen Formerfordernisse widersprächen zudem Art. 9 ZGB, wonach öffentliche Register für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen würden, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen sei, wobei explizit festgehalten werde, dass dieser Nachweis an keine besondere Form gebun- den sei (Urk. 28 S. 3 f.).
Wie eingangs erwähnt stellte das Bezirksgericht Schwyz die Personendaten des Gesuchstellers mit Verfügung vom 9. August 2017 rechtskräftig fest (Urk. 8/5). Der Entscheid erging – als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit – im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. e ZPO; vgl. BSK ZPO-MAZAN, Art. 249 N 8). Gestützt auf diesen Feststellungsentscheid des Bezirksgerichts Schwyz – und mit den darin festgestellten Personendaten – wurde der Gesuchsteller ins Zivilstandsregister aufgenommen (Urk. 8/7; Urk. 8/8; Urk. 9). Mit anderen Worten beruht der Registereintrag, um dessen Bereinigung der Gesuchsteller vor Vorinstanz gestützt auf Art. 42 ZGB ersuchte, auf einem Sachurteil. Gegenstand desselben ist gerade die verbindliche Feststellung der Personendaten des Gesuchstellers. Dieser Entscheid hat sich mittlerweile als materiell unrichtig erwiesen (Urk. 7/1-4; Urk. 20).
Nach der Rechtsprechung genügt das Bereinigungsverfahren nach Art. 42 ZGB dort nicht, wo dem Registereintrag – wie vorliegend – ein materiell unrichtiges Sachurteil zugrunde liegt (BGE 135 III 389 E. 3.2). Vielmehr muss zur Korrektur der betreffenden Eintragung zunächst der zugrunde liegende Sachentscheid umgestossen werden (OGer ZH LF200061 vom 21. Dezember 2020, E. 2.2; OGer ZH LF180096 vom 1. April 2019, E. II.3.3.4; OGer ZH LF150010 vom 7. Dezember 2015, E. 7).
Zur Bereinigung seiner Personalien im Zivilstandsregister hat der Gesuchsteller somit zunächst die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 9. August 2017 umzustossen. Dazu kann er insbesondere gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO ein Wiedererwägungsverfahren in die Wege leiten. Erweist sich nämlich – wie vorliegend – eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, kann sie gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO auch ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfahrens von Amtes wegen auf Antrag aufgehoben oder
abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz die Rechtssicherheit stünden entgegen. Jedenfalls kann die Bereinigung nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erfolgen.
Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und das Begehren des Gesuchstellers um Berichtigung des Zivilstandsregisters abzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).
Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) ist zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass er sich im Berufungsverfahren nicht geäussert hat, nachdem er den fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheid mit seinem Gesuch selbst beantragt hatte und auch keine eigentliche Justizpanne vorliegt (vgl. BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der obsiegende, nicht anwaltlich vertrete- ne Berufungskläger hat zwar eine solche beantragt (Urk. 27 S. 2 Antrag IV), legt aber mit keinem Wort dar, weshalb ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (vgl. BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017, E.
4.1 m.w.H.). Der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
Das Begehren des Gesuchstellers um Berichtigung des Zivilstandsregisters wird abgewiesen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Rüedi versandt am:
ip
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