Zusammenfassung des Urteils LZ240005: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitsunfall verletzt wurde, hat gegen die Entscheidung des Ministeriums zur Einstellung des Verfahrens geklagt. Das Ministerium hat die Klage abgewiesen und dem Arbeitgeber des Verletzten eine Entschädigung zugesprochen. Der Verletzte hat daraufhin Berufung eingelegt, jedoch wurde die Verjährung der Straftat festgestellt, wodurch der Arbeitgeber nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann. Der Richter hat die Berufung abgelehnt und die Kosten des Verfahrens dem Staat auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LZ240005 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 21.03.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungsklägerin; Obergericht; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Gerichtskosten; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Verfahren; Berufungsverfahrens; Überschuss; Berufungsbeklagten; Vorinstanz; Entscheid; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Oberrichterin; Scherrer; Kriech; Beschluss; Sachen; Rechtsanwalt; Berufungsbeklagter; Rechtsanwältin |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ240005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 21. März 2024
in Sachen
,
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
,
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
sowie
,
Verfahrensbeteiligter
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 18. März 2024, beim Obergericht eingegangen am
19. März 2024, zog die Berufungsklägerin ihre am 19. Februar 2024 eingereichte Berufung (Urk. 1) zurück (Urk. 8). Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
2. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.-- (Urk. 5) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der überschuss ist der Berufungsklägerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt von VerrechnungsAnsprüchen des Staates.
b) Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für seine Stellungnahme vom 4. März 2024 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 6) eine den notwendigen Aufwand deckende Parteientschä- digung von Fr. 700.-- (ohne Mehrwertsteuerzusatz, da nicht beantragt; Urk. 6 S. 3) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrech- net. Der überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt von Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse.
Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.-zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer ParteiErklärung (Vergleich, Anerkennung Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 21. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am:
ip
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