Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LZ240001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 09.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unterhalt und weitere Kinderbelange |
Zusammenfassung : | Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange entschieden, dass der Beklagte gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen Berufung einlegte. Da die Berufungsschrift nicht unterzeichnet war und der Beklagte die Nachfrist zur Unterzeichnung nicht genutzt hat, gilt die Berufung als nicht erfolgt. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben, die Gerichtskosten von CHF 500 werden dem Beklagten auferlegt, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter in diesem Fall war Oberrichter lic. iur. A. Huizinga. |
Schlagwörter : | Berufung; Beklagten; Berufungsverfahren; Verfahren; Frist; Verfahrensbeteiligte; Gericht; Unterhalt; Vorinstanz; Verfahrensbeteiligten; Parteien; Entscheid; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Rieke; Berufungsbeklagte; Sorge; Urteil; Bezirksgericht; Meilen; Obhut; Akten; Berufungsschrift; Unterschrift; Mangel; Eingabe |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 130 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 242 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ240001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 9. Februar 2024
in Sachen
,
Beklagter und Berufungskläger
gegen
,
Verfahrensbeteiligte und Berufungsbeklagte
sowie
,
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B.
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Erwägungen:
a) Mit Urteil vom 23. November 2023 stellte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) den Kläger (Sohn) unter die gemeinsame elterliche Sorge der
Verfahrensbeteiligten (Mutter) und des Beklagten (Vater), beliess den Kläger unter der alleinigen Obhut der Verfahrensbeteiligten und regelte das Betreuungsrecht des Beklagten sowie dessen Unterhaltspflicht (Urk. 43 = Urk. 46).
Hiergegen erhob der Beklagte am 12. Januar 2024 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Urk. 44/1) Berufung. Diese enthält zwar keine BerufungsAnträge; aus der Begründung ist jedoch zu schliessen, dass mit der Berufung die Obhutsregelung und wohl auch die Unterhaltsregelung angefochten wird (Urk. 45).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-44). Da die Berufungsschrift nicht unterzeichnet war, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom
15. Januar 2024 eine Nachfrist zur Unterzeichnung derselben angesetzt, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Berufung als nicht erfolgt gelte (Urk. 49; dem Beklagten am 24. Januar 2024 zugestellt). Die Nachrist ist am (Montag)
Februar 2024 ungenutzt abgelaufen.
a) Eingaben an das Gericht wie die vorliegende Berufungsschrift (Urk. 44) sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Fehlt die Unterschrift, ist der Partei eine Nachfrist anzusetzen; wird der Mangel innert dieser Nachfrist nicht behoben, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO).
Wie erwähnt, ist die Berufungschrift des Beklagten nicht unterzeichnet (Urk. 45), weshalb ihm eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt wurde (Urk. 49). Der Mangel der fehlenden Unterschrift wurde innert dieser Nachfrist nicht behoben, weshalb die Berufung androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt.
Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von
? 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 500.-festzusetzen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten mangels Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligte unter Beilage von Kopien der Urk. 45 und 48/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am:
st
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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