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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LZ230048
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LZ230048 vom 15.01.2024 (ZH)
Datum:15.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vaterschaft
Zusammenfassung : Der Fall betrifft einen Versicherungsanspruch aufgrund eines Arbeitsunfalls und einer späteren Invalidität. Der Versicherte hat sich bei einem Sturz am Knie verletzt und später auch psychische Probleme entwickelt. Die Versicherung hat die medizinischen Berichte ausführlich geprüft und festgestellt, dass der Gesundheitszustand des Versicherten stabilisiert ist. Es wurde eine Invaliditätsrente von 11% zugesprochen. Der Versicherte hat gegen die Entscheidung Einspruch eingelegt, der jedoch abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass die psychischen Probleme nicht in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Die Entscheidung der Versicherung wurde bestätigt, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Schlagwörter : Vater; Berufung; Vaters; Vaterschaft; Vorinstanz; Klage; Vaterschaftsklage; Recht; Gericht; Entscheid; Verfügung; Erbschaft; Urteil; Rechtsmittel; Berichtigung; Testament; Pietät; Bundesgericht; Oberrichter; Berufungskläger; Stadt; Verfahren; Klägers; SchlT; Sinne; ätete
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 263 ZGB ; Art. 308 ZPO ; Art. 309 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 314 ZPO ; Art. 42 ZGB ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ230048-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer

sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Urteil vom 15. Januar 2024

in Sachen

A. _,

Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Stadtrat der Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Vaterschaft

Berufung gegen das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten und summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
6. Abteilung, vom 21. November 2023 (FK230068-L)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil und Verfügung vom 21. November 2023 wies die Vorinstanz die Vaterschaftsklage des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) ab und trat auf dessen Berichtigungsklage nicht ein (Urk. 10 S. 8 = Urk. 15 S. 8). Dagegen erhob der Kläger fristgerecht (Urk. 11, Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO) Beschwerde, eventualiter Berufung, mit den folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2):

      1. Der angefochtene Entscheid/Verfügung des BG Zürich vom

      21. November 2023 (FK230068-L/U sei aufzuheben und die erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren seien gutzuheissen.

      2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

    2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Endentscheid. Es ist keine der Ausnahmen von Art. 309 ZPO gegeben, weshalb die Berufung nach Art. 308 ZPO das einzig zulässige Rechtsmittel ist. Da der Kläger ausführte, dass gegen die Abweisung der Klage entgegen der Belehrung der Vorinstanz seines Erachtens die Berufung das richtige Rechtsmittel sei, welche er eventualiter erhebe (Urk. 14 S. 4), ist das Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen.

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Berufungsantwort zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

  1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, da der Kläger bei Inkrafttreten der Kindsrechtsrevision am 1. Januar 1978 das zehnte Altersjahr bereits vollendet gehabt und auch keine ZahlVaterschaft bestanden habe, komme ihm gemäss Art. 13a SchlT ZGB keine Aktivlegitimation zu (Urk. 15 S. 3 ff.). Aber selbst wenn die Aktivlegitimation des Klägers bejaht würde, wäre die Klage mangels Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB wegen Verspütung abzuweisen (Urk. 15 S. 6). Das Vorbringen des Klägers, wonach er aus Rücksichtnahme auf das religiöse und arbeitsrechtliche Umfeld des vermuteten KindsVaters auf weitere Nachforschungen verzichtet habe, lasse darauf schliessen, dass er bereits zu Leb-

    zeiten von B.

    gerchteweise von der Vaterschaft gewusst haben müsse.

    Demnach habe er nach dem Tod von B. über viele Jahre vermutungsweise

    von der Vaterschaft gewusst, ohne dass er weitere Nachforschungen wie z.B. eine DNA-Analyse getätigt habe. Allenfalls hätten unmittelbar nach dem Tod von

    B.

    die angefährten PietätsGründe und die Rücksichtnahme als wichtige

    Gründe für die verspätete Klage vorgebracht werden können. Vorliegend habe den Kläger aber erst die Erbschaft von C. im Jahr 2022 bzw. die aufgrund seiner fehlenden registerrechtlichen Verwandtschaft mit der Erblasserin anfallende Erbschaftssteuerdifferenz von Fr. 532'000 dazu veranlasst, die Klage einzureichen. Die Hürden für eine Klage nach Fristablauf seien aber hoch. Die Höhere Erbschaftssteuer infolge fehlenden Verwandtschaftsverhältnisses stelle für sich allein keinen wichtigen Grund für die verspätete Klageeinreichung dar (Urk. 15 S. 7). Da dem Kläger eine Statusklage offengestanden habe, welche jedoch abzuweisen sei, könne über die subsidiäre Berichtigung des Zivilstandsregisters gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB nicht mehr entschieden werden. darüber hinaus fehle es für die beantragte Registerberichtigung auch an der örtlichen zuständigkeit. Der Kläger ersuche um Berichtigung des Registerauszugs des Zivilstandsamts D. . Sein derzeitiger Wohnsitz befinde sich jedoch in E. (Urk. 15 S. 8).

  2. Der Kläger beanstandet die Auslegung von Art. 13a SchlT ZGB durch die Vorinstanz (Urk. 14 S. 5 f.). Er rägt ferner, abgesehen davon, dass Pfarrer B. kremiert worden sei und eine DNA-Analyse nur problematisch realisierbar gewesen wäre, gebe es noch weitere Argumente, welche eine Vaterschaftsklage dannzumal nicht als opportun hätten erscheinen lassen. Er (der Kläger) habe zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters (oder nachher) überhaupt keine Veranlassung gehabt, nachträglich eine Vaterschaftsklage einzureichen, da er ja bereits volljährig gewesen und eine ZahlVaterschaft nicht mehr in Frage gekommen sei. Auch habe er damals nicht ahnen können, dass er dereinst von seiner Tante einen grossen Betrag erben würde. Er sei zusammen mit seinem leiblichen Bruder im Testament des klerikalen Vaters mit der Hälfte des Nachlasses bedacht worden. Ein Nachforschen in den alten Unterlagen nach dem Umzug von F. nach E. habe nun diese Unterlagen zum Vorschein gebracht. Pfarrer B. habe seine beiden verschwiegenen Söhne im Testament als gesetzliche Erben ordnungsgemäss be- dacht und sei erbrechtlich seiner Pflicht als Vater nachgekommen (Urk. 14 S. 7). Dass er (der Kläger) noch weitere Erbschaften antreten würde, habe er damals

    nicht wissen und auch nicht erahnen können. Davon habe er erst mit dem Tod und der TestamentsEröffnung von C. erfahren. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Pietät gegenüber seinem leiblichen Vater als katholischem Geistlichen und dessen Umfeld für ihn (den Kläger) auch noch nach dessen Tod weiter Gültigkeit gehabt habe, zumal er damals überhaupt keine Veranlassung gesehen habe, diese Pietät in der äusserst brisanten Situation zu verlassen. Der wichtige Grund sei also erst durch den Tod seiner Tante C. gesetzt worden, als er habe feststellen müssen, dass das Teilungsamt der Stadt G. entgegen den klaren Formulierungen in allen Bestimmungen nicht von einer Blutsverwandtschaft, sondern offensichtlich vom Registereintrag ausgehe. Schliesslich sei auch ihm bekannt, dass für die Beurteilung selbststündiger Klagen betreffend Registerbereinigung das Gericht zuständig sei, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkun- dung von Personenstandsdaten erfolgt sei hätte erfolgen müssen. Wenn nun aber die Vaterschaft von Pfarrer B. in einem Gerichtsverfahren festgestellt werde, so wäre es prozessökonomisch angebracht, dass das gleiche Gericht auch die Korrektur im Zivilstandsregister vornehme (Urk. 14 S. 8 f.).

  3. Die Frage, wie Art. 13a SchlT ZGB auszulegen ist, braucht vorliegend nicht geklürt zu werden. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, wäre Nämlich ohnehin kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB dargetan, welcher die verspätete Vaterschaftsklage entschuldigen könnte. Der Kläger stellt nicht in Abrede, über mehrere Jahre von der Vaterschaft gewusst zu haben, wobei es sich dabei nicht bloss um Gerüchte handelte (so exemplarisch Urk. 1 S. 4: Er wollte nicht seine offensichtlich leiblichen Eltern durch irgendwelche Gerichtsklagen und medizinische Tests in grosse Schwierigkeiten bringen [...] der Registereintrag war für den Kläger dannzumal absolut zweitrangig). Er wäre mithin seit Langem in der Lage gewesen, die Vaterschaftsklage einzureichen. Ein Grund, welcher ihn daran gehindert hätte, ist nicht ersichtlich. Ob er dazu keine Veranlassung gesehen hat (so Urk. 14 S. 7) bzw. kein Interesse an einer Vaterschaftsklage hatte, ist irrelevant. Die steuerrechtliche Benachteiligung vermag daher keinen wichtigen Grund zu be- Gründen. Die vom Kläger vorgebrachten PietätsGründe überzeugen ebenfalls nicht, hielten sie den Kläger doch offensichtlich nicht davon ab, die Vaterschaftsklage einzureichen, sobald es um die Frage der Erbschaftssteuer ging. Zudem führt der

    Kläger ohnehin selbst aus, der wichtige Grund sei erst durch die Kenntnisnahme des Testaments von C. gesetzt worden (Urk. 14 S. 8). Die Vorinstanz hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Ebenfalls als korrekt erweist sich der Nichteintretensentscheid auf die Berichtigungsklage, da die Klage nach Art. 42 ZGB nur erhoben werden kann, wenn kein eigenes Verfahren wie etwa eine Vaterschaftsklage zur Verfügung steht (BSK ZGB I-Graf-Geiser/Montini, Art. 42 N 5 m.w.H.). Auf die weiteren Rügen des Berufungsklägers ist daher nicht einzugehen. Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

  4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von

? 2 lit. a, 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000 festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger angesichts seines Unterliegens und dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 21. November 2023 wer- den bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und Urk. 16-17/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Huizinga

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: ya

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