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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LZ230042: Obergericht des Kantons Zürich

Die Kläger A, B und C haben gegen den Beklagten D vor dem Obergericht des Kantons Zürich in einem Verfahren betreffend Unterhalt und Kinderbelange geklagt. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000 fest und teilte die Kosten zwischen Klägerin C und Beklagtem D auf. Die Kläger legten Berufung und Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Das Obergericht vereinigte die Verfahren und wies die Berufung gegen die Abweisung des Prozesskostenvorschusses ab. Die Klägerin 3 beantragte eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000, was jedoch abgelehnt wurde. Die Klägerin 3 erhob Beschwerde gegen die Höhe der Gerichtsgebühr, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. Das Obergericht entschied abschliessend, dass die Beschwerden der Kläger abgewiesen werden und die Gerichtskosten der Klägerin 3 auferlegt werden. Es wurde festgestellt, dass die Kläger 1 und 2 kein Recht auf Prozesskostenvorschuss oder unentgeltliche Rechtspflege haben. Die Entscheidung des Obergerichts ist endgültig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (männlich

Urteilsdetails des Kantongerichts LZ230042

Kanton:ZH
Fallnummer:LZ230042
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LZ230042 vom 14.12.2023 (ZH)
Datum:14.12.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen)
Schlagwörter : Recht; Vorinstanz; Prozesskosten; Kinder; Dispositiv; Ziffer; Gesuch; Rechtspflege; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Verfahren; Verfügung; Rechtsmittel; Gericht; Mutter; Prozesskostenvorschuss; Entscheid; Beschwerde; Erbschaft; Beklagten; Urteil; Bewilligung; Bezirksgericht; Gerichtsgebühr; Rechtsverbeiständung; Urteils; ätten
Rechtsnorm:Art. 107 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 296 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 92 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:119 Ia 134; 138 III 374; 147 III 176;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LZ230042

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ230042-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RZ230014-O

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss und Urteil vom 14. Dezember 2023

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,
  3. C. ,

Kläger (1, 2, 3), Berufungskläger (1, 2) und Beschwerdeführer (1, 2, 3)

1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C. 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

gegen

D. ,

Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2

vertreten durch Bezirksgericht Zürich

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen)

Berufung und Beschwerden gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
  1. Abteilung, vom 14. September 2023 (FK220029-L)

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
      1. (Klägerin 3 und Beschwerdeführerin 3; fortan Klägerin 3) und

        D. (Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner 1; fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von A. (Kläger 1, Berufungskläger 1 und Beschwerdeführer 1; fortan Kläger 1), geboren am tt.mm.2018, und B. (Klägerin 2, Berufungsklägerin 2 und Beschwerdeführerin 2; fortan Klägerin 2), geboren am tt.mm.2020 (Urk. 4). Die Parteien standen sich seit dem 4. März 2022 vor dem Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber (Urk. 2). Zum Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verweisen werden (Urk. 70 S. 46). Am 14. September 2023 erging der Endentscheid. Dabei setzte die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000 fest und auferlegte die Kosten der Klägerin 3 und dem Beklagten je zur Hälfte (Urk. 70 S. 54 Dispositiv- Ziffern 8 und 9). Ebenfalls am 14. September 2023 erliess die Vorinstanz folgende

        Verfügung (Urk. 70 S. 51 f.):

        1. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

      2. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

      3. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

      4. Das Gesuch der Klägerin 3 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

      5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

      6. Eine Berufung gegen Disp.-Ziff. 1-2 bzw. Beschwerde gegen Disp.-Ziff. 3-4 dieser Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsbzw. Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

      Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht.

      1. Gegen die Verfügung erhoben die Kläger 13 mit Eingabe vom 6. November 2023 Berufung und Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 69 S. 2 f.):

        1. Es sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 14. September 2023 aufzuheben und es sei die Abweisung des Gesuchs der Kläger 1 und 2 um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern 1 und 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 15'443.90 zu bezahlen.

        1. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 14. September 2023 aufzuheben und es sei die Abschreibung des Gesuchs der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung aufzuheben und es sei in Gutheissung des Antrags der Kläger 1 und 2 vom 4. März 2022 und 21. Juni 2022 den Klägern 1 und 2 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeistündin zu bestellen.

        2. Es sei Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 14. September 2023 aufzuheben und es sei die Abweisung des Gesuchs der Klägerin 3 um Bewilligung unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeistn- dung aufzuheben und es sei in Gutheissung des Antrags der Klägerin 3 vom 4. März 2022 und 21. Juni 2022 der Klägerin 3 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeistündin zu bestellen.

        3. Eventualiter respektive subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

          Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten.

      2. Zudem erhob die Klägerin 3 mit Eingabe vom 24. November 2023 Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz mit folgendem Antrag (Urk. 75/69 S. 2):

        Es sei Dispositiv Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 14. September 2023 abzuändern und die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.herabzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten.

      3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 168). Da sich die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung sowie die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird

      ? sogleich als offensichtlich unzulässig erweisen, kann auf die Einholung einer Berufungsbzw. Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). In Bezug auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung ist keine Stellungnahme von der Vorinstanz einzuholen (vgl. Art. 324 ZPO).

    2. Vereinigung
      1. Für die Berufung und Beschwerde der Kläger 13 gegen die vorinstanzliche Verfügung sowie für die Beschwerde der Klägerin 3 gegen Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils wurde je ein separates Verfahren angelegt (LZ230042-O und RZ230014- O). Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht Selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Dies gilt nach der Praxis der hiesigen Kammer auch für Rechtsmittel (vgl. OGer ZH LE200013 vom 27.04.2020, E. II. 1).

      2. Die Berufung und Beschwerde der Kläger 13 (LZ230042-O) und die Beschwerde der Klägerin 3 (RZ230014-O) betreffen dieselbe Rechtssache. Das Beschwerdeverfahren RZ230014-O ist deshalb mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Geschäftsnummer LZ230042-O weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RZ230014-O sind als Urk. 75/171 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen.

    3. Berufung und Beschwerde gegen die Verfügung
  1. Berufung gegen die Abweisung des Prozesskostenvorschusses

    1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Kläger 1 und 2 auf Prozesskostenvorschuss zusammen mit dem Endentscheid in der Sache und den (definitiven) Kosten- und Entschädigungsfolgen ab, womit es sich um keine vorsorgliche Mass- nahme mehr handelt. Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar, mit Ausnahme von vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 10'000 (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung der Kläger 1 und 2 gegen Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung richtet sich gegen die Abweisung ihres mit Eingabe vom 21. Juni 2022 gestellten Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'500 (Urk. 18 S. 2). Hierbei handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, womit aufgrund des Streitwerts von Fr. 9'500 die Beschwerde das (einzig) zulässige Rechtsmittel ist.

    2. Ergreift eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätzlich nicht einzutreten. Die RechtsmittelBehörde kann das unzulässige Rechtsmittel indes als ein anderes Rechtsmittel entgegennehmen, wenn die Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt und nicht bewusst das unzulässige Rechtsmittel eingereicht wurde. Die Rechtsprechung stätzt sich hierbei auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Konversion ausgeschlossen, wenn ein anwaltlich vertretener Rechtsmittelkläger bewusst ein Rechtsmittel gewählt hat, obwohl er nicht in Unkenntnis darüber sein konnte, dass dieses unzulässig war. Dies trifft sogar im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu, wenn der Rechtsmittelkläger bzw. dessen Rechtsvertreter mit einem Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel zulässig ist (BGer 4A_113/ 2021 vom 2. September 2022, E. 6: Ablehnung der Konversion einer unzulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung).

    3. Vorliegend bezeichnen die anwaltlich vertretenen Kläger 1 und 2 die Rechtsmitteleingabe ausDrücklich entsprechend Dispositiv Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung als Berufung und Beschwerde (Urk. 69 S. 3 Rz. 1). Die Vorinstanz belehrte in Dispositiv-Ziffer 6 hinsichtlich der Abweisung des Prozesskostenvorschusses die Berufung (Urk. 70 S. 51). Davon ausgehend erhoben die Kläger 1 und 2 Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung und taten dies bewusst. Die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 308 ZPO; oben E. III. 1.1), weshalb kein Vertrauensschutz besteht (BGer 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021, E. 5, m.w.H.). Auf die Berufung der Kläger 1 und 2 gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2023 kann daher nicht eingetreten wer- den.

    4. Wie nachfolgend gezeigt wird, wäre dem Rechtsmittel gegen den abschlägigen Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit der Klägerin 3 aber auch kein Erfolg beschieden, wenn es als Beschwer- de gemeint sein sollte bzw. als solche interpretiert würde.

  2. Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

    1. Die Vorinstanz schrieb das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung infolge Gegenstandslosigkeit ab und wies das Gesuch der Klägerin 3 ab. Dagegen erhoben die Kläger 13 (korrekterweise; Art. 121 ZPO) Beschwerde.

    2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu Gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund können die Ausführungen zum aktuellen Stand der Erbteilung sowie die erstmals mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (Auszug Freizügigkeitskonto der verstorbenen Mutter der Klägerin 3, SteuerErklärung 2022 der Klägerin 3 und sechs Rechnungen Inkassobüro) sowie die diesbezüglichen Behauptungen (Urk. 69 Rz. 29 f.; Urk. 71/35) nicht beRücksichtigt werden.

    3. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe vorgebracht, dass die Klägerin 3 einen hohen Betrag aus dem Nachlass ihrer Mutter geerbt habe. Wie dem Prozessverlauf zu entnehmen sei, habe die Klägerin 3 betreffend ihre Erbschaft, die unbestritten erfolgt sei, mehrfach die Gelegenheit gehabt, diese darzutun. Indessen habe die Klägerin 3 als Ausflüchte zu bezeichnende Vorbringen gemacht (vgl. Prot. I S. 50 f.), welche jedoch nicht genügten. Ihre Mittellosigkeit habe sie daher nicht rechtsgenügend dargetan. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Folglich sei ihr Gesuch abzuweisen. Die Kläger 1 und 2 hätten gegen- über der Klägerin 3 (als fürsorgepflichtigem Elternteil) kein Gesuch um Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt. Bereits deshalb wäre dieses abzuweisen gewesen. Da den Klägern 1 und 2 aber ohnehin keine Kosten aufzuerlegen seien diese seien gemäss Praxis der hiesigen Kammer in Anwen- dung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO einzig der Klägerin 3 sowie dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 70 S. 48) , seien ihre Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden erledigt abzuschreiben (Urk. 70 S. 51).

    4. Die Kläger 1 und 2 Rügen, es erschliesse sich nicht, worin die Gegenstandslosigkeit liege, wenn nach Auffassung der Vorinstanz Kindern ohnehin keine Prozesskosten aufzuerlegen seien (Urk. 69 Rz. 17). Die Kostenverlegung richte sich nicht allein nach den Vorschriften des Prozessrechts, was die Vorinstanz später im Entscheid selbst feststelle, sodass ihre Erwägungen widersprächlich seien. In einem ersten Schritt weil die staatliche Prozesskostenhilfe subsidiür sei sei zu prüfen, ob die Eltern den Kindern Rechtsschutz Gewähren könnten und nach ihren finanziellen Verhältnissen in der Lage seien, für die Prozesskosten der Kinder aufzukommen. Rechtsgrundlage sei Art. 276 ZGB, das materielle Zivilrecht (Urk. 69 Rz. 18). Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2019 habe dieses nur und allein für das Berufungsverfahren festgestellt, dass Kindern keine Prozesskosten auferlegt würden. Das Obergericht habe nicht gesagt, dass diese Praxis auch für das erstinstanzliche Verfahren gelte. Der zitierte Entscheid sei daher entgegen der Vorinstanz vorliegend nicht relevant. Die Vorinstanz wende das Recht unrichtig an (Urk. 69 Rz. 19).

      Der Beklagte verfüge über die finanziellen Möglichkeiten, für die Prozesskosten der Kinder aufzukommen. Die Vorinstanz habe dies in Verletzung des Willkürverbots nicht einmal gepröft. Sollte die Rechtsmittelinstanz zum gleichen Schluss wie sie kommen, dass der Beklagte für ihre Prozesskosten aufkommen könne, sei im Ergebnis Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 14. September 2023 nicht zu beanstanden. Sollte die Rechtsmittelinstanz jedoch zum Schluss gelangen, dass der Beklagte nicht in der Lage sei, für ihre Prozesskosten aufzukommen, sei zu präfen, ob die Klägerin 3 für ihre Prozesskosten aufkommen könne. Sei diese Frage zu verneinen, seien sie auf staatliche Prozesskostenhilfe angewiesen und erfolge die Abschreibung des diesbezüglichen Antrags durch die Vorinstanz zu Unrecht. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 14. September 2023 sei in diesem Fall aufzuheben. Die Vorinstanz habe ihre Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege somit zu Unrecht respektive verfrüht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Entgegen der Vorinstanz sei eine Kostenauflage an Kinder nicht per se ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn die Eltern in der Lage seien, die Prozesskosten der Kinder zu tragen. Das habe die Vorinstanz aber nicht gepröft. Seien die Eltern nicht in der Lage, für die Prozesskosten der Kinder aufzukommen, hätten die Kinder ein verfassungsmässiges Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Indem die Vorinstanz diese überlegungen nicht anstelle, wende sie das Recht (Art. 276 ZGB, Art. 107 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ff. ZPO) unrichtig an (Urk. 69 Rz. 20 f.).

      Die Klägerin 3 sei nicht in der Lage, für die Prozesskosten der Kinder aufzukommen. Sie verfüge über keine nennenswerten liquiden Vermögenswerte. Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten, insbesondere dass die Klägerin 3 etwa Fr. 1 Mio. geerbt habe, seien frei erfunden (Urk. 69 Rz. 22). Zur hier entscheiden- den Frage, ob die Klägerin 3 den Kindern Rechtsschutz Gewähren und die Prozesskosten (auch) der Kinder übernehmen könne, äussere sich die Vorinstanz in Verkennung der Rechte der Kinder insbesondere auf subsidiäre staatliche Prozesskostenhilfe nicht. Entgegen der Vorinstanz habe die Klägerin 3 auch nur ein einziges Mal (und nicht mehrfach) Gelegenheit gehabt, sich zur behaupteten Erbschaft zu äussern (Urk. 69 Rz. 23 f.). Die Klägerin 3 persönlich habe an der zweiten Verhandlung vom 1. Juni 2023 zur Erbschaft ausgefährt, dass sie und ihr Bruder erbberechtigt seien, dass die im mm.2021 unerwartet verstorbene Mutter ei- nen gewissen Schuldenberg hinterlassen habe und sie daran seien, dies zu klären. Sie, die Erben, hätten Unstimmigkeiten und kämen dadurch nicht vorwürts. Deshalb sei der Nachlass noch nicht abgeschlossen. Die vorerwähnten Ausführungen der Klägerin 3, auf die sich der Richter beziehe, seien keine Ausflüchte. Die Klägerin 3 habe geltend gemacht, dass die erbrechtliche Auseinandersetzung noch im Gang und der Abschluss respektive die Erbteilung noch nicht erfolgt sei. Dies habe zuvor schon ihre Rechtsvertreterin geltend gemacht. Diese habe ausgefährt, dass die Erbteilung noch im Gang sei, dass Schulden der verstorbenen Mutter bezahlt würden und dass die Klägerin 3 nicht beziffern könne, wieviel sie dereinst tatsächlich erben werde. Die Ausführungen der Klägerin 3 seien verständlich und der Sinn des Gesagten erkennbar, nicht zuletzt im Zusammenhang mit den vorausgehenden Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin. Die Klägerin 3 habe dargelegt, dass sie noch nicht über Allfälliges Erbschaftsvermögen verfüge und dass ihr daher die notwendigen Mittel fehlten, um für die Prozesskosten aufzukommen. Sie habe mit ihren Ausführungen über Details der laufenden erbrechtlichen Auseinandersetzung das aktuelle Fehlen von Verfügbarem Erbschaftsvermögen und damit ihre Mittellosigkeit rechtsgenügend dargetan. Indem die Vorinstanz das Gegenteil feststelle, stelle sie den Sachverhalt unrichtig fest (Urk. 69 Rz. 2527). Wenn die Vorbringen der Klägerin 3 dem Richter nicht genügten, hätte er von seiner Fragepflicht Gebrauch machen können und die ihm notwendig erscheinenden Fragen stellen müssen. Es gelte die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Der Richter sei verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Dies gelte insbesondere für die Feststellung, ob die Eltern gestützt auf ihre Unterhaltspflicht (Art. 276 ZGB) in der Lage seien, den Kindern Rechtsschutz zu Gewähren und für deren Prozesskosten aufzukommen. Die Vorinstanz habe keine EditionsVerfügung erlassen, nachdem die Klägerin 3 an der Verhandlung vom 1. Juni 2023 erstmals zur Erbschaft Stellung genommen habe. Der Richter habe vielmehr noch an der Verhandlung den Aktenschluss erklärt und keine weiteren Beweismassnahmen angeordnet. Die Vorinstanz habe in Verletzung der erwähnten Rechtsvorschriften eine Mittellosigkeit der Klägerin 3 verneint (Urk. 69 Rz. 28). Bei der Frage, ob die Klägerin 3 für die

      Prozesskosten der Kinder aufkommen könne, komme es entscheidend darauf an, ob die Klägerin 3 über effektiv vorhandenes freies Vermögen verfüge. Wie die Klägerin 3 vor Vorinstanz geltend gemacht habe, habe sie noch keine Erbschaftswerte aus dem Nachlass ihrer Mutter erhalten. Sie sei daher mangels nen- nenswertem liquidem Vermögen streitig sei allein eine Allfällige Erbschaft nicht in der Lage, für die Prozesskosten der Kinder aufzukommen (Urk. 69 Rz. 31). Die Kläger 1 und 2 seien auf staatliche Prozesskostenhilfe angewiesen, falls die Rechtsmittelinstanz wider Erwarten den Beklagten nicht zur Bezahlung der Prozesskosten der Kinder verpflichte. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz sei für diesen Eventualfall antragsgemäss aufzuheben. Die Kläger 1 und 2 seien ohne Einkünfte respektive mittellos. Ihre Anträge auf Kinderunterhalt seien nicht aussichtslos. Die Klägerin 3, die als gesetzliche Vertreterin den Prozess eingeleitet habe, sei rechtsunkundig, sodass die Kinder für die Wahrung ihrer Rechte auf den Beizug einer Rechtsanwältin angewiesen seien, auch aus Gründen der Waffengleichheit, weil der Beklagte anwaltlich vertreten sei. Ihnen sei deshalb antragsgemäss für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeistündin zu bestellen (Urk. 69 Rz. 32).

      Da die Vorinstanz zu Unrecht die Mittellosigkeit der Klägerin 3 verneint habe, sei auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 69 Rz. 34).

    5. Die Kläger haben die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70 S. 54) nicht angefochten. Diese bildet daher nicht Beschwerdegegenstand und es kann offengelassen werden, ob die von der Vorinstanz angewandte Praxis der hiesigen Kammer, wonach Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl. OGer ZH LZ2100002 vom 08.04.2022, E. IV.2.; OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019,

      E. D.2; OGer ZH LZ180025 vom 05.12.2019, E. IV.4), auch für erstinstanzliche Verfahren gilt. Anzumerken ist, dass diese Praxis unabhängig davon Anwendung findet, ob die Eltern dem Kind den Prozess finanzieren könnten nicht. Letztere Frage stellt sich erst, wenn das Kind um Gewährung der unentgeltlichen

      Rechtspflege beziehungsweise Rechtsverbeiständung ersucht. Nachdem die Vorinstanz die Gerichtskosten dem Beklagten und der Klägerin 3 auferlegte, schrieb sie das Gesuch der Kläger 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege, soweit sich dieses auf die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht, folgerichtig als gegenstandslos ab. Was hingegen die unentgeltliche Rechtsvertretung anbelangt (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), hätte die Vorinstanz angesichts des Umstandes, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden (vgl. Urk. 70 S. 54) und Rechtsanwältin Dr. iur. X. sowohl die Kläger 1 und 2 (betreffend Unterhalt) als auch die Klägerin 3 (betreffend übrige Kinderbelange) vertrat, über die Gesuche der Kläger 1 und 2 entscheiden müssen und diese nicht auch als gegenstandslos abschreiben dürfen.

    6. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB) umfasst grundsätzlich auch die übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familienrechtliche Unterstätzungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht. Ein Kind ist deshalb nur insoweit mittellos, als es auch beide Eltern sind (BGE 119 Ia 134

      E. 4;

      BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 47).

    7. Wie gezeigt, kam die Vorinstanz zum Schluss, die Klägerin 3 habe ihre Mittellosigkeit nicht ausreichend dargetan, da sie als Ausflüchte zu bezeichnende Vorbringen zur Behauptung des Beklagten, wonach die Klägerin Fr. 1 Mio. von ihrer Mutter geerbt habe, gemacht habe (Urk. 70 S. 51). Ob die Vorinstanz zu Recht Unrecht festhielt, die Klägerin 3 habe mehrfach Gelegenheit gehabt, sich zur Erbschaft zu äussern, ist vorliegend nicht weiter relevant, da die Kläger keine Verletzung des rechtlichen Gehörs Rügen und nicht geltend machen, sie hätten noch weiteres hierzu vor Vorinstanz vorbringen wollen. Die Kläger liessen vor Vorinstanz durch ihre Rechtsvertreterin ausführen, dass die Erbteilung noch im

      Gange sei, Schulden der verstorbenen Mutter bezahlt würden und die Klägerin 3 noch nicht beziffern könne, wieviel sie dereinst erben werde (Prot. I S. 45). Die Klägerin 3 selbst gab zu Protokoll, dass ihre Mutter im mm.2021 unerwartet verstorben sei. Bis zum Todeszeitpunkt und danach hätten sie keine Infos bekommen bzw. habe ihre Mutter einen Schuldenberg hinterlassen, von dem sie bis zu jenem Zeitpunkt keine Ahnung gehabt hätten. Sie hätten die Mutter in Spanien beerdigt. Als sie den Sarg hätten erstellen lassen, sei sie nicht in der Schweiz angemeldet gewesen. Sie hätten mit Mühe und Not überhaupt einen Todesschein bekommen. Ihre Mutter sei wie ein Phantom gewesen, das nicht existiert habe. Die Gründe hierfür könne sie nicht nennen, da sie ihre Mutter nicht mehr danach fragen könne. Ihre Mutter habe einen gewissen Schuldenberg hinterlassen. Sie, die Klägerin 3, habe einen Bruder, der auch nachlassberechtigt sei, und sie seien daran, dies zu klüren. Sie hätten noch Unstimmigkeiten und kämen dadurch nicht vorwürts, weshalb der Nachlass noch nicht abgeschlossen sei (Prot. I S. 50 f.).

      Sowohl die Klägerin 3 als auch die klägerische Rechtsvertretung führten übereinstimmend aus, dass die Mutter der Klägerin 3 einen Schuldenberg hinterlassen habe. Wie hoch dieser ist, wurde jedoch nicht ausgefährt, und es wurden auch keinerlei Belege dazu eingereicht. Auch fehlen jegliche Angaben zu den Aktiven des Nachlasses. Die Klägerin 3 geht offenbar nicht von einer überschuldung der Erbschaft aus, weshalb davon auszugehen ist, dass der Schuldenberg die Aktiven nicht übersteigt. Sodann wurde vorgebracht, dass Schulden der Mutter bezahlt würden. Ob diese Zahlungen mit dem eigenen Geld der Klägerin 3 mit Vermögenswerten aus dem Nachlass der Mutter erfolgen, ist ebenfalls unklar. Es erscheint daher fraglich, ob die Klägerin 3 nicht bereits über gewisse Aktiven der Erbschaft verfügen kann. Entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerdeschrift (Urk. 69 Rz. 27) gab die Klägerin 3 vor Vorinstanz auch nicht an, noch keine Erbschaftswerte aus dem Nachlass ihrer Mutter erhalten zu haben. Sie führte einzig aus, dass die Erbteilung noch nicht abgeschlossen sei und nicht klar sei, wie viel sie dereinst erben werde (Prot. I S. 45 und S. 51). Wollte man der vollständigkeit halber Urk. 72/4 entgegen der obigen Erwägung III. 2.2 berücksichtigen, ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass die Klägerin 3 keine Erbschaft in der SteuerErklärung 2022 deklarierte, nicht belegt, dass sie nicht bereits über gewisse

      Vermögenswerte verfügen kann. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ungeteiltes Erbschaftsvermögen ab dem Todeszeitpunkt zu versteuern ist.

      Insgesamt blieben die Ausführungen der Klägerin 3 vor Vorinstanz zur Erbschaft äusserst vage und gänzlich unbelegt. Entgegen ihrer Ansicht (Urk. 69 Rz. 28) war der vorinstanzliche Richter auch nicht gehalten, die anwaltlich vertretenen Kläger zu weiteren Angaben zur Einreichung von Unterlagen anzuhalten. So gilt bei der Beurteilung von Gesuchen betreffend unentgeltliche Rechtspflege zwar der Untersuchungsgrundsatz, dieser wird jedoch durch das Antragsprinzip sowie die Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 35; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3; BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016, E. 2.3). Wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichen- der Substantiierung mangels bedürftigkeitsnachweises ohne Weiteres abgewiesen werden (BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3; BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1).

      Nach dem Gesagten konnten sich die Kläger, um ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ausreichend nachzukommen, nicht damit begnügen, zu behaupten, dass der Nachlass der Mutter der Klägerin 3 noch nicht abgeschlossen und unklar sei, wie viel die Klägerin 3 dereinst erben werde. Da somit die Mittellosigkeit der Klägerin 3 nicht hinreichend dargetan ist, kann auch nicht auf die Mittellosigkeit der (von ihr zu Unterstützenden) Kläger 1 und 2 geschlossen werden. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

      3. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Im übrigen (unentgeltliche Prozessführung) wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.

    8. Was das Armenrechtsgesuch der Klägerin 3 anbelangt, wies die Vorinstanz dieses aufgrund ihrer fehlenden Mittellosigkeit zu Recht ab. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist demnach abzuweisen.

  1. Beschwerde gegen die Höhe der Gerichtsgebühr
    1. Betreffend die Begründungsanforderungen an die Beschwerde sowie die Zulässigkeit von neuen Vorbringen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren kann auf Erwägung III. 2.2 verwiesen werden.

    2. Die Vorinstanz erwog, die Höhe der Gerichtsgebühr bestimme sich nach der gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), wobei in erster Linie der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse Grundlage für deren Festsetzung bilde ( 2 GebV OG). Bei der vorliegenden Klage sei nebst dem Kinderunterhalt als vermögensrechtliches Begehren auch über weitere Kinderbelange zu entscheiden, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass vor allem der vermögensrechtliche Aspekt anspruchsvoller gewesen sei. Die Gerichtsgebühr sei daher nach dem Streitwert zu bemessen ( 5 Abs. 2 GebV OG). Ausgehend von den klägerischen Anträgen entspreche der Streitwert dem Kapitalwert (Art. 92 ZPO), welcher mithilfe der in der Schweiz gebräuchlichsten Barwerttafel von Stauffer/Schaetzle/Weber (Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013) ermittelt werden könne. In Anbetracht der sich im vorliegenden Verfahren präsentierenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien sowie der Zeitdauer erscheine ein Streitwert in der Höhe von rund Fr. 250'000 als gerechtfertigt. gestützt darauf betrage die Grundgebühr Fr. 14'750, welche es angemessen zu ermässigen gelte ( 4 Abs. 3 GebV OG). Unter BeRücksichtigung des erheblicheren Zeitaufwands und der Komplexität des Falles sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000 festzusetzen (Urk. 70 S. 47 f.).

    3. Soweit die Klägerin 3 geltend macht, es ergebe sich aus dem Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils nicht, welche Kosten die Vorinstanz genau meine und der Klägerin 3 auferlege, da die Vorinstanz nicht erwähne, dass sie sich mit dem Wort Kosten auf die Gerichtsgebühr gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 8 beziehe (Urk. 75/69 Rz. 2 f.), ist festzuhalten, dass keine Zweifel

      daran bestehen, dass die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 die Gerichtgebühr von Fr. 12'000 gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils umfasst. Gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO sind Prozesskosten die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung sind Gerichtskosten unter anderem die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr). Dass die Vorinstanz lediglich das Wort Kosten und nicht Gerichtskosten verwendete, schadet nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin 3 (Urk. 75/69 Rz. 3) ist die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils genügend bestimmt und verbindlich. Entsprechend ist die Klägerin 3 durch die Kostenauflage beschwert.

    4. Die Klägerin 3 rägt, die Vorinstanz nenne 4 Abs. 2 GebV OG nicht, der vorsehe, dass die Grundgebühr unter BeRücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles ermässigt werden könne. In selbstündigen Kinderunterhaltsprozessen wie dem vorliegenden erfolge praxisgemäss in Anwendung dieser Bestimmung eine Ermässigung auf zwei Drittel. Die Klägerin 3 habe aus RechtsgleichheitsGründen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung und eine gleiche Ermässigung auf vorliegend Fr. 9'835. Der Aufwand der Vorinstanz sei auch nicht überdurchschnittlich gross gewesen; sie habe nur drei Unterhaltsphasen komplett berechnen müssen, die weiteren Phasen betröfen nur änderungen von jeweils einer bis maximal zwei Bedarfspositionen. Die Vorinstanz substantiiere den erheblichen Aufwand nicht, sodass eine diesbezügliche Auseinan- dersetzung nicht möglich sei. Der Fall beinhalte keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher

      oder rechtlicher Natur, sodass entgegen der nicht substantiierten Erwägung der Vorinstanz der Fall nicht komplexer als andere Kinderunterhaltsprozesse erschei- ne. Die Vorinstanz habe zwei Verhandlungen durchgefährt, sodass sie sich mit zwei VortRügen (mit Replikrecht) der Parteien habe auseinandersetzen müssen, was nicht aussergewöhnlich sei. Bemerkenswert sei, dass der Beklagte zur zweiten Verhandlung nicht erschienen sei, sodass nur die Klägerin 3 befragt worden sei. Zusammengefasst handle es sich um einen durchschnittlichen Fall, weshalb eine Ermässigung der Grundgebühr auf zwei Drittel gestützt auf 4 Abs. 2 GebV OG angezeigt und angemessen erscheine (Urk. 75/69 Rz. 79). Des Weiteren habe die Vorinstanz mehrere offenkundige und teilweise grobe Fehler bei der Bedarfsberechnung gemacht, was nicht auf eine Sorgfältige und zeitaufwendige Auseinandersetzung mit der Streitsache hinweise. Auch deshalb werde der geltend gemachte erhebliche Aufwand der Vorinstanz bestritten (Urk. 75/69 Rz. 10 13).

      Praxisgemäss erfolge sodann in Kinderunterhaltsprozessen gestützt auf 4 Abs. 3 GebV OG eine weitere Ermässigung auf einen Drittel der Grundgebühr. Die Klägerin 3 habe aus RechtsgleichheitsGründen Anspruch auf gleiche Behandlung und eine gleiche Ermässigung auf rund Fr. 5'000. Die Vorinstanz beRücksichtige bei der Anwendung von 4 Abs. 3 GebV OG den angeblichen erheblichen Zeitaufwand und die Komplexität des Falles. Diese Kriterien seien im Rahmen von 4 Abs. 3 GebV OG jedoch unbeachtlich. Die Vorinstanz stelle auf unmassgebliche Gesichtspunkte ab und verfalle in Willkür (Urk. 75/69 Rz. 14 f.)

      Unter BeRücksichtigung der anwendbaren Vorschriften und der Praxis erscheine eine Gerichtsgebühr für den Kinderunterhaltsprozess von Fr. 5000 und mit Rücksicht auf die weiteren von der Vorinstanz beurteilten Kinderbelange eine Gerichtsgebühr von total Fr. 6000 angemessen. Dispositiv-Ziffer 8 des angefochte- nen Urteils sei daher abzuändern und die Gerichtsgebühr sei antragsgemäss auf Fr. 6'000 herabzusetzen (Urk. 75/69 Rz. 16).

    5. Nicht beanstandet von der Klägerin 3 wird demnach die Festsetzung der Grundgebühr auf Fr. 14'750 in Anwendung von 5 Abs. 2 (i.V.m. 4 Abs. 1) GebV OG ausgehend von einem Streitwert von Fr. 250'000. Soweit die Klägerin 3 vorbringt, die Gerichte würden bei Selbständigen Kinderunterhaltsprozessen praxisgemäss die Grundgebühr gestützt auf 4 Abs. 2 GebV OG auf zwei Drittel und gestützt auf 4 Abs. 3 GebV OG auf einen Drittel reduzieren, legt sie eine entsprechende Praxis nicht dar und eine solche ist auch nicht bekannt. 4 Abs. 2 GebV OG sieht vor, dass die Grundgebühr unter BeRücksichtigung des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falles ermässigt bis zu einem Drittel, in AusnahmeFällen bis auf das Doppelte, Erhöht werden kann und gemäss Abs. 3 der Bestimmung wird bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen Leistungen gemäss Art. 92 ZPO die Grundgebühr in der Regel ermässigt. Beides sind somit Ermessensentscheide. Die Klägerin 3 behauptet sodann nicht, dass

    der Zeitaufwand die Schwierigkeit des Falles gering gewesen seien, sondern sie geht selbst von einem durchschnittlichen Fall aus (Urk. 75/69 Rz. 9). Damit liegt entgegen der Auffassung der Klägerin 3 aber gerade kein Reduktionsgrund nach 4 Abs. 2 GebV OG vor.

    Die Vorinstanz ermässigte die gebühr von Fr. 14'750 in Anwendung von 4 Abs. 3 GebV OG, Erhöhte sie jedoch aufgrund des erheblicheren Zeitaufwands und der Komplexität des Falles. Auch wenn die Vorinstanz als Grundlage der Erhähung 4 Abs. 2 GebV OG nicht ausDrücklich nannte, bezieht sie sich offensichtlich auf diese Bestimmung, da nur diese als Erhähungsoder Ermässigungsgrund den Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles nennt. Die Rüge der Klägerin 3, wonach die Vorinstanz 4 Abs. 2 GebV OG nicht beachtet habe, ist somit unbegründet.

    Unklar ist, in welchem Umfang die Vorinstanz die Grundgebühr von Fr. 14'750 gestützt auf 4 Abs. 2 GebV OG Erhöhte bzw. aufgrund von 4 Abs. 3 GebV OG ermässigte, da sich dem angefochtenen Entscheid keine entsprechenden Erwägungen entnehmen lassen. diesbezüglich gilt es zu beachten, dass das Verfahren rund eineinhalb Jahre dauerte, wobei es während fänf Monaten (19. September 2023 bis 28. Februar 2023) sistiert war, zwei Verhandlungen dreieinhalb bzw. viereinhalb Stunden zuzüglich entsprechender Vor- und Nachbereitungszeit durchgefährt wurden, bis zuletzt sämtliche Kinderbelange mit Ausnahme der Obhut strittig waren und unter anderem aufgrund des zwischenzeitlichen Aufenthalts der Klägerin 3 mit den Kindern in Spanien sechs unterschiedliche Unterhaltsphasen berechnet werden mussten. Zudem war ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Damit erweist sich der vor-instanzliche Aufwand entgegen der Ansicht der Klägerin 3 und in übereinstimmung mit der Vorinstanz insgesamt als erheblich und es ist von ei- ner Erhöhten Komplexität des Verfahrens auszugehen. Dies zeigt sich auch im nicht unerheblichen Umfang des angefochtenen Entscheids von rund 55 Seiten.

    Unberechtigt ist auch die Kritik der Klägerin 3, wonach die Vorinstanz grobe Fehler bei der Bedarfsberechnung gemacht habe, was auf keine Sorgfältige und aufwendige Auseinandersetzung mit der Sache schliessen lasse (Urk. 75/69 Rz. 13).

    So beziehen sich die Bemerkungen der Vorinstanz in den Klammern zur Abgrenzung der einzelnen Bedarfsphasen auch wenn etwas missVerständlich jeweils nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende der jeweiligen Phase. Phase 3 endet am tt.mm.2028 und Phase 4 beginnt korrekt am tt.mm.2028 mit dem zehnjührigen Geburtstag des Klägers 1 (vgl. Urk. 70 S. 3638). Ebenfalls ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz von der Rückkehr der Kläger 13 aus Spanien per 1. Juni 2023 und nicht wie von der Klägerin 3 kritisiert per 1. April 2023 (Urk. 75/69 Rz. 12) ausging, nachdem die Klägerin 3 anlässlich der Verhandlung vom

    1. Juni 2023 ausgefährt hatte, zwar die Wohnungsschlüssel am 3. April 2023 erhalten zu haben, mit den Klägern 1 und 2 jedoch erst am 28. Mai 2023 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein (Prot. I S. 54). Hierauf verwies auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Urk. 70 S. 24).

    Zusammenfassend bewegt sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 12'000 in Anbetracht der Komplexität und des erheblichen Zeitaufwands des vorinstanzlichen Verfahrens ( 4 Abs. 2 GebV OG) sowie unter Be- Rücksichtigung der wiederkehrenden Natur der UnterhaltsbeitRüge ( 4 Abs. 3 GebV OG) im Rahmen des Angemessenen. Die Beschwerde der Klägerin 3 erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens

    Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind ausgehend von einem Streitwert von Fr. 21'443.90 (Fr. 15'443.90 Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag und Fr. 6'000 Reduktion Gerichtsgebühr) in Anwendung von 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'500 festzusetzen und da Kinder, wie gezeigt (oben E. III. 2.5), praxisgemäss keine Kosten zu tragen haben

    , der Klägerin 3 aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, aufseiten der Kläger aufgrund ihres Unterliegens und aufseiten des Beklagten mangels erheblicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

  3. Prozesskostenvorschuss/-beitrag / unentgeltliche Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren
  1. Die Kläger 1 und 2 beantragen auch für das zweitinstanzliche Verfahren, es sei der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung zu Gewähren (Urk. 69 S. 3). Da nunmehr der Endentscheid ergeht, ist dies als Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages zu behandeln.

  2. Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags als auch die Gewährung der unentgeltliche Rechtpflege setzen voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH PC170032 vom 24.11.2017, E. IV. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist jedoch sowohl die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 als im Ergebnis (trotz Neufassung) auch die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2023 als von vornherein aussichtslos anzusehen. Die Anträge der Kläger 1 und 2 auf Prozesskostenbeitrag, eventualiter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind daher abzuweisen, beziehungsweise ist das Armenrechtsgesuch der Kläger 1 und 2, soweit es sich auf die Befreiung der Gerichtkosten bezieht (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO), gegenstandslos abzuschreiben, da ihnen wie vorstehend gezeigt (E. V.) keine Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen sind.

  3. Ebenso ist das Gesuch der Klägerin 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 69 S. 3; Urk. 75/69 S. 2) infolge Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerden gegen Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung und Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils abzuweisen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 14. September 2023 wird nicht eingetreten.

  2. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Im übrigen (unentgeltliche Prozessführung) wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.

  3. Das Gesuch der Klägerin 3 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

  4. Schriftliche Mittelung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 14. September 2023 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

    3. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeistn- dung abgewiesen. Im übrigen (unentgeltliche Prozessführung) wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.

  2. Im übrigen wird die Beschwerde der Kläger 13 gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 14. September 2023 abgewiesen.

  3. Die Beschwerde der Klägerin 3 gegen Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 14. September 2023 wird abgewiesen

  4. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrags für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500 festgesetzt.

  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 3 auferlegt.

  7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 69, Urk. 71, Urk. 72/210 und Urk. 75/69, an den Beschwerdegegner 2 unter Beilage von Kopien von Urk. 69, Urk. 71 und Urk. 72/210 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 14. Dezember 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: ya

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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