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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LZ230034: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger, Herr A______, hat gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz Berufung eingelegt, das die Klage auf Anfechtung des Kollokationszustands in der Insolvenz der Firma B______ SA abwies. Das Gericht entschied, dass die Gerichtskosten von 1200 CHF dem Kläger auferlegt werden und wies seine Forderung von 115757 CHF in der Insolvenzmasse ab. Die Insolvenzmasse hatte die Bestätigung des Urteils beantragt. Das Gericht entschied, dass der Kläger nicht bewiesen hat, dass die Firma die Mieteinnahmen nicht weitergeleitet hat. Der Richter, Herr Cédric-Laurent Michel, entschied, dass der Kläger die Gerichtskosten tragen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts LZ230034

Kanton:ZH
Fallnummer:LZ230034
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LZ230034 vom 24.10.2023 (ZH)
Datum:24.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)
Schlagwörter : Kinder; Recht; Vorinstanz; Berufung; Zustimmung; Aufenthalt; Eltern; Entscheid; Beklagten; Aufenthalts; Kindes; Schweiz; Kläger; Verfahren; Gestaltung; Klägers; Gehör; HKsÜ; Elternteil; Gericht; Zuständigkeit; Rechtsanwältin; Verfügung; Bezirksgericht; Uster; Akten; Interesse
Rechtsnorm:Art. 1 IPRG ;Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 2 ZGB ;Art. 219 ZPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 292 StGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 299 ZPO ;Art. 301 ZGB ;Art. 301a ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:132 III 586; 138 III 374; 141 I 70; 141 III 569; 142 III 413; 142 III 481; 143 V 71; 144 III 349;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LZ230034

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ230034-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin

Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 24. Oktober 2023

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1. substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2.

    gegen

  2. ,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

sowie

  1. C. ,
  2. D. ,

    Verfahrensbeteiligte

    betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

    Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. August 2023 (FK230014-I)

    Rechtsbegehren:

    der Kläger gemäss Eingabe vom 28. Juli 2023 (Urk. 6/1 S. 2 f.):

    1. Es seien die Kläger 2 und 3 unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers 1 zu stellen.

    Eventualiter sei die elterliche Sorge der Beklagten über die Kläger 2 und 3 insofern einzuschränken, als ihr kein Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kläger 2 und 3 mehr zukomme.

    1. Es sei die Obhut über die Kläger 2 und 3 dem Vater (Kläger 1) alleine zuzuteilen.

    2. Es sei der Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht in der Schweiz zu Gewähren.

    3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, angemessene monatliche KinderunterhaltsbeitRüge für die Kläger 2 und 3 zu bezahlen.

    4. Sodann sei die Beklagte zu verpflichten, jeweils die Hälfte der für die Kläger 2 und 3 anfallenden ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als CHF 200.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, etc.) zu bezahlen.

    5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% Mwst. zu Lasten der Beklagten.

      sodann stelle ich folgenden Antrag auf Erlass superprovisorischer sowie vorsorglicher Massnahmen:

    6. Die Anträge gemäss Ziffer 1 und 2 (Elterliche Sorge und Obhut) seien superprovisorisch und ohne Anhürung der Gegenpartei gutzuheissen.

    7. Die Anträge gemäss Ziffer 1 bis 5 seien sodann als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens zu verfügen.

      [...]

      der Kläger gemäss Eingabe vom 3. August 2023 (Urk. 6/14 S. 2):

      1. Es sei die Obhut über die Kläger 2 und 3 superprovisorisch und ohne Anhürung der Gegenpartei dem Vater (Kläger 1) alleine zuzuteilen.

      1. Es sei die Beklagte superprovisorisch zu verpflichten, die Pässe der Kläger 2 und 3 dem Kläger 1 zu übergeben.

        Eventualiter sei die Beklagte superprovisorisch zu verpflichten, die Pässe der Kläger 2 und 3 beim Bezirksgericht Uster zu hinterlegen.

      2. Es sei superprovisorisch eine Ausreisesperre aus der Schweiz für die Kläger 2 und 3 anzuordnen.

      3. Es sei die Ausreisesperre gemäss Ziffer 3 vorstehend superprovisorisch im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

      4. Es seien die notwendigen Vollstreckungsmassnahmen durch das Gericht anzuordnen.

der Beklagten gemäss Eingabe vom 15. August 2023 (Urk. 6/39 S. 1):

1. Die Ziffern 1 bis 9 der Verfügung 7. August 2023 seien umgehend aufzuheben;

2. Auf alle weiteren Anträge des Klägers 1 sei mangels zuständigkeit des Bezirksgerichts Uster nicht einzutreten und das Verfahren FK230014 sei in der Folge abzuschreiben.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Klägers 1.

Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. August 2023:

(Urk. 2 S. 17 f. = Urk. 6/57 S. 17 f.)

  1. Die Anträge Ziffern 1 bis 5 des Gesuchs der Kläger um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 28. Juli 2023 sowie die Anträge Ziffern 1 bis 5 des Gesuchs der Kläger vom 3. August 2023 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die mit Verfügung vom 7. August 2023 angeordnete Ausreisesperre mit Ausschreibung im RIPOL und SIS, wonach der Beklagten unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung verboten wurde, zusammen mit den Kindern C. , geb. tt.mm 2019, und D. , geb. tt.mm 2020, die Schweiz zu verlassen respektive in Begleitung von Drittpersonen aus der Schweiz ausreisen zu lassen, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

  3. Die Kantonspolizei Zürich, Personenfahndung, Zeughausstrasse 11, 8021 Zürich, wird gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 ersucht, die Ausschreibung der Beklagten, B. , sowie der Kinder C. , geb. tt.mm 2019, und D. , geb. tt.mm 2020, im RIPOL und im SIS aufzuheben.

  4. Die mit Verfügung vom 7. August 2023 angeordnete Schriftensperre, wo- nach der Beklagten unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung verboten wurde, für die Kinder C. , geb. tt.mm 2019, und D. , geb. tt.mm 2020, ohne schriftliche Zustimmung des Klägers 1 Ausweispapiere (Identitätskarten, Reisepässe dergleichen) ausstellen zu lassen, wird aufgehoben.

  5. Der Beklagten werden die beim Bezirksgericht Uster hinterlegten Ausweispapiere der Kinder ([1] Pass, D, Nr. ... ltd. auf D. , [2] ID, CH, Nr. ... ltd.

    auf D. , [3] Pass, D, Nr. ... ltd. auf C.

    und [4] ID, CH,

    Nr. E3928787 ltd. auf C. ) auf erstes Verlangen herausgegeben.

  6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.

  7. (Schriftliche Mitteilung)

  8. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 10 Tage)

    BerufungsAnträge:

    des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 14 S. 2):

    1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger 1 seinen mit Eingabe vom 28. Juli 2023 vor der Vorinstanz gestellten Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge zurückzieht.

    2. In Gutheissung der vorliegenden Berufung seien die Dispositivziffern 1-5 der Verfügung vom 24. August 2023 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr.: FK230014) aufzuheben und

      • Es seien die mit Verfügung vom 7. August 2023 angeordneten Massnahmen (Dispositiv Ziff. 1-9) für die Dauer des Verfahrens zu bestätigen.

      • Es sei die Angelegenheit in Bezug auf die vorsorgliche Zuteilung der Obhut, der vorsorglichen Regelung des Kontaktrechts, der vorsorglichen Verpflichtung zur Bezahlung von KinderunterhaltsbeitRügen sowie der vorsorglichen Beteiligung an den ausserordentlichen Kinderkosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

        Eventualiter seien in Gutheissung der vorliegenden Berufung die Dispositivziffern 1-5 der Verfügung vom 24. August 2023 des Bezirksgerichts Uster aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zulasten der Beklagten.

      Sodann stelle ich folgende prozessuale Anträge:

    4. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens vor Bezirksgericht Uster (FK230014) beizuziehen.

    5. Die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 1-4 der Verfügung vom

      24. August 2023 des Bezirksgerichts Uster sei aufzuschieben.

    6. Vorstehendem Antrag, wonach die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 1-4 der Verfügung vom 24. August 2023 des Bezirksgerichts Uster aufzuschieben sei, sei superprovisorisch, ohne vorgängige Anhürung der Gegenpartei zu entsprechen .

    7. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern 2 und 3 einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 5'000.00 zu bezahlen.

      Eventualiter sei den Kläger 2 und 3 für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu Gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeistündin zu bestellen.

    8. Zudem sei dem Kläger 1 für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu Gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeistündin zu bestellen.

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
    1. Der Kläger (vor Vorinstanz Kläger 1) und Berufungskläger (fortan Kläger) und die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) sind die nicht verheirateten Eltern von C. , geboren am tt.mm 2019, und D. , geboren am tt.mm 2020 (Verfahrensbeteiligte, vor Vorinstanz Klägerin 2 und Kläger 3). Am 7. Juli 2023 erteilte der Kläger schriftlich seine Einwilligung zur Ausreise der Beklagten mit C. und D. im Sommer 2023 (spätestens Ende August) nach E. , Deutschland (Urk. 5/3). Er macht geltend, diese Einwilligung anlässlich eines Gesprächs mit der Beklagten am 22. Juli 2023 widerrufen zu haben (Urk. 1 Rz. 11). Am 23. Juli 2023 verliess die Beklagte mit den Kindern die Schweiz und meldete diese in der Gemeinde F. ab (Urk. 2 E. 3.2).

    2. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 machte der Kläger eine Klage betreffend Kin- derunterhalt sowie weitere Kinderbelange beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) anhängig (Urk. 6/1). Betreffend den weiteren erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 1). Mit superprovisorischer Verfügung vom 7. August 2023 verbot die Vorinstanz der Beklagten mit sofortiger Wirkung, die Schweiz zusammen mit den Kindern zu verlassen, liess die Kinder im RIPOL und im SIS ausschreiben, verpflichtete die Beklagte, alle Ausweispapiere der Kinder innert zwei Tagen dem Bezirksgericht Uster zu übergeben und verbot weiter, ohne schriftliche Zustimmung des Klägers, neue Ausweise auf den Namen der Kinder ausstellen zu lassen (Urk. 2 E. 1.4). Nach Durchführung einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen am 24. August 2023 erliess die Vorinstanz am selben Tag die oben wiedergegebene Verfügung (Urk. 2).

    3. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. September 2023 (Urk. 1)

      bzw. ergänzenden Eingaben vom 13. und 15. September 2023 (Urk. 8; Urk. 14) fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 6/7) Berufung mit den oben aufgefährten Anträgen.

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/167). Mit Beschluss vom 15. September 2023 wurde das Gesuch des Klägers um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. August 2023 abgewiesen; ferner wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege Gewährt und es wurde ihm Rechtsanwältin MLaw X2. als unentgeltliche Rechtsbeistündin bestellt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 20. September 2023 ersuchte Rechtsanwältin MLaw X1. um Auswechslung der unentgeltlichen Rechtsbeistündin (Urk. 15). Am

    21. September 2023 liess der Kläger eine weitere Eingabe einreichen (Urk. 18).

    1. Da sich sogleich ergibt, dass der Berufung kein Erfolg beschieden ist, muss in der Sache keine Berufungsantwort eingeholt werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO)

    2. Auf die Ausführungen des Klägers wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.

  2. Prozessuales
      1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (AngemessenheitsPrüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklürungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf Frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.

        Mai 2015, E. 2.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden; diese hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).

      2. Im Lichte dieser Erwägungen braucht vorab auf die Ausführungen in der Berufungsschrift unter 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte (Urk. 8 S. 413) nicht weiter eingegangen zu werden. Der Kläger macht hier Ausführungen zur Beziehung der Parteien, der Ausgestaltung der Kinderbetreuung, den Geschehnissen seit Ostern 2023 und schliesslich zum Gang des vorinstanzlichen Verfahrens; dies alles, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen Bezug auf Ausführungen vor Vorinstanz zu nehmen.

      3. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist weder von ParteiAnträgen abhängig noch an solche gebunden (Art. 296 ZPO). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die

    Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349

    E. 4.2.1). Vorliegend geht es zudem um die Prüfung der Prozessvoraussetzung der internationalen örtlichen zuständigkeit, welche von Amtes wegen zu klüren ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO).

      1. Der Kläger rägt mit seiner Berufung eine Verletzung seines rechtlichen Gehürs (Urk. 8 Rz. 2026). Gemäss Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklürung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu Gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, rechtserhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit rechtserheblichen BeweisAnträgen Gehört zu werden und an der Erhebung der Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet eine formelle Verfahrensgarantie. Damit führt seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt indes kein Selbstzweck zu. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein Schätzenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine Allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt

        hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnätigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehürs eingefährt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_120/2019 vom 21. August 2019, E. 2.3; BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3; jeweils m.w.H.). Diese Rechtsprechung bedeutet keine Abkehr von der formellen Natur des Gehörsanspruchs. Sie ist Ausdruck des allgemeinen Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), Nämlich des Verbots einer unnützen, schikanösen auch zweckwidrigen RechtsausÜbung (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.4).

      2. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe es kommentarlos unterlassen, seiner Rechtsvertreterin auf deren Ersuchen in der Eingabe vom 28. August 2023 hin das Verhandlungsprotokoll zukommen zu lassen. In der Begründung des Entscheids beziehe sich die Vorinstanz immer wieder auf Stellen im Protokoll, welchem Selbstverständlich Entscheidrelevanz zukomme. Sofern die Vorinstanz die Nichtzustellung des Protokolls damit begründen sollte, dass dieses noch nicht erstellt gewesen sei, als Rechtsanwältin X1. darum ersucht habe, so wäre sie ihrer Pflicht auf Aktenführung nicht nachgekommen. So so sei das Recht auf Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör verletzt worden. Dies wiege umso schwerer, als die Vorinstanz durch Rechtsanwältin X1. über ihre Ferienabwesenheit informiert worden sei und explizit darum ersucht habe, den be- Gründeten Entscheid nicht nur ihr, sondern auch ihrer Stellvertreterin, Rechtsanwältin X2. , vorab per lnca Mail zukommen zu lassen. Die Vorinstanz habe folglich damit rechnen müssen, dass er den Entscheid anfechten würde. Sie sei auch in Kenntnis davon gewesen, dass die mandatierte Rechtsanwältin in den Ferien weilen würde und das Erstellen einer Allfälligen Berufung innert einer kurzen Frist von zehn Tagen einer Stellvertreterin überlassen werden müsse, welche anlässlich der Verhandlung am 24. Auguste 2023 nicht anwesend gewesen sei und

        auf die umgehende Sichtung des Protokolls umso angewiesener gewesen sei (Urk. 8 Rz. 24).

        Weiter habe das Gericht ihn wie auch die Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 24. August 2023 befragt. gestützt auf Art. 232 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO hätte die Vorinstanz den Parteien nach Abschluss der Befragung Gelegenheit geben müssen, sich zum Beweisergebnis und zur Sache zu äussern. Anlässlich der Verhandlung vom 24. August 2023 sei den Parteien nicht die Gelegenheit hierzu gegeben worden, sondern es seien direkt VergleichsGespräche gefährt worden. Rechtsanwältin X1. habe am 28. August 2023 nicht nur um Zustellung des Protokolls, sondern gleichzeitig um Ansetzung einer Frist zur Novenstellungnahme ersucht, womit sie das in Art. 232 Abs. 1 ZPO verbriefte Recht, sich zum Beweisergebnis und zur Sache zu äussern, habe wahrnehmen wollen. Mit ihrem Vorgehen, indem sie die Eingabe vom 28. August 2023 schlicht ignoriert habe, habe die Vorinstanz Art. 232 Abs. 1 ZPO sowie gleichzeitig sein rechtliches Gehör verletzt (Urk. 8 Rz. 25). Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör somit in mehrfacher Hinsicht verletzt. Der Entscheid sei deshalb ohne weiteres aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren komme vor dem Hintergrund, dass dadurch eine Instanz verloren gehe, selbst für den Fall nicht infrage, dass das Obergericht im Resultat und gestützt auf die aktuell vorliegenden Akten wider Erwarten gleich entschieden hätte (Urk. 8 Rz. 26).

      3. Mit diesen Ausführungen zeigt der Kläger nicht auf, was er vor Vorinstanz in einer Stellungnahme zum Beweisergebnis und zur Sache nach der Verhandlung vom 24. August 2023 noch hätte vorbringen wollen und inwiefern dies einen Einfluss auf den vorinstanzlichen Entscheid hätte haben können. Damit erfüllt er sei- ne Begründungspflicht für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht (vgl. oben E. II. 2.1). Soweit der Kläger zudem eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht bzw. eine Verletzung der Aktenführungspflicht rägt, weil die Vorinstanz ihm das Protokoll der Verhandlung vom 24. Augst 2023 auf Anfrage vom 28. August 2023 nicht zustellte und er dieses aufgrund der Ferienabwesenheit und Substituierung seiner Rechtsvertreterin gebraucht hätte, ist

    zum einen festzuhalten, dass der Kläger nicht geltend macht, es sei anlässlich der Verhandlung vom 24. August 2023 überhaupt nicht protokolliert worden. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher nicht ersichtlich. Ob sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Recht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt wurde, weil ihm die Vorinstanz das Protokoll nicht umgehend auf seine Nachfrage am 28. August 2023 zustellte, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre die Verletzung einerseits durch die nachträgliche Zustellung des Protokolls am Nachmittag des 7. Septembers 2023 (Urk. 6/65A; Urk. 8 Rz. 16) geheilt worden, andererseits erlitt der Kläger auch keinen Nachteil. So macht er insbesondere nicht geltend, Rechtsanwältin X2. hätte ihre erste Berufungsschrift vom 6. September 2023 (Urk. 1), welche in erster Linie dem (superprovisorischen) Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheides diente (vgl. Urk. 8 Rz. 3), aufgrund des fehlenden Protokolls nicht ausreichend begründen können.

    3. Da sich das vorliegende Verfahren auf prozessuale Fragen, insbesondere die Gültigkeit der vom Kläger erteilten Einwilligung zum Aufenthaltsortswechsel der Kinder beschränkt, und nicht materiell über Kinderbelange entschieden wird, kann von einer Bestellung einer Kindesvertretung (vgl. Art. 299 ZPO) abgesehen werden.

  3. Internationale zuständigkeit
  1. Die Beklagte ist deutsche StaatsanGehörige. Zudem verliess sie gemeinsam mit C. und D. am 23. Juli 2023 die Schweiz und zog mit ihnen nach Deutschland, wo sie sich auch seit Aufhebung der Ausreisesperre wieder aufhalten (vgl. Urk. 8 Rz. 18). Damit ist ein Sachverhalt mit qualifiziertem Auslandsbezug respektive ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) gegeben. Die zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bestimmt sich daher nach dem IPRG resp. nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen VertRügen.

  2. Im Verhältnis zu Deutschland ist das Haager übereinkommen über die Zustündigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutz- übereinkommen, fortan HKs, SR 0.211.231.011) ab 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Dieses erweist sich mit Ausnahme des Kindesunterhalts (dazu unten E.

    III. 8) sowohl in sachlicher (vgl. Art. 3 ) als auch in persönlicher Hinsicht (Art. 2 ) als anwendbar. Entsprechend ist die internationale zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gestützt auf das zu prüfen.

  3. Als Hauptregel sieht das eine zuständigkeit der Gerichte am gewähnlichen Aufenthaltsort des Minderjührigen vor (Art. 5 Abs. 1 ). Der Begriff des gewähnlichen Aufenthalts ist vertragsautonom auszulegen. In der Praxis wird unter dem gewähnlichen Aufenthalt der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung bzw. der Lebensbeziehungen, der Schwerpunkt der Bindungen, der Daseinsmittelpunkt verstanden. Der gewähnliche Aufenthalt manifestiert sich in ei- ner gewissen sozialen Eingliederung in familiürer, schulischer beruflicher Hinsicht. Weiter bedarf der Aufenthalt einer gewissen Dauer, um als gewähnlich zu gelten. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass ein Aufenthalt von der Dauer von sechs Monaten in der Regel einen gewähnlichen Aufenthalt beGründe. Ein Aufenthalt könne aber auch ein gewähnlicher sofort ab dessen Begründung an einem bestimmten Ort werden, wenn er auf Dauer begründet werde und den bisherigen Lebensmittelpunkt ablösen soll (OGer ZH LE200017 vom 08.07.2020, E. C.4.1, mit Verweis u.a. auf BGer 5A_665/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 4). Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind umzieht (vgl. BGer 5A_293/2016 vom 8. August 2018, E. 3.1, m.w.H.). Absatz 2 der Bestimmung sieht im Weiteren vor, dass bei einem Wechsel des gewähnlichen Aufenthalts in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewähnlichen Aufenthalts zuständig sind; nach dem gibt es demnach keine perpetuatio fori, das heisst, die zuständigkeit kann auch während hängigem (Rechtsmittel-)Verfahren verloren gehen (BGer 5A_622/2010 vom 27. Juni 2011,

    E. 3; BGE 132 III 586 E. 2.3). Dies gilt allerdings nur unter dem Vorbehalt von Art. 7 : Bei widerrechtlichem Verbringen des Kindes in ein anderes Land

    bleiben die Behörden am urspränglichen Aufenthaltsort grundsätzlich weiter zustündig, bis das Kind in einem anderen Staat den gewähnlichen Aufenthalt erlangt hat und entweder eine Genehmigung der Entführung vorliegt sich das Kind mindestens ein Jahr am neuen Ort aufgehalten, sich dort eingelebt hat und kein in diesem Zeitraum gestellter Antrag auf Rückgabe mehr hängig ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 ).

  4. Unbestritten ist vorliegend, dass sich der gewähnliche Aufenthalt von C. und D. vor dem Verbringen nach Deutschland am 23. Juli 2023 in der Schweiz befand, den Parteien in diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge gemeinsam zustand und von ihnen ausgeübt wurde. Umstritten ist hingegen, ob der Kläger seine Zustimmung zum Verbringen der Kinder nach Deutschland gab, letzteres widerrechtlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 war. So machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, dass die Vereinbarung vom 7. Juli 2023 zwar bestehe bzw. bestanden habe, er seine Zustimmung zum Wegzug der Kinder aber noch vor Abreise der Beklagten mit den Kindern widerrufen habe. Zudem habe er diese Zustimmung unter der irrigen Annahme erteilt, dass er kein Recht habe, den Wegzug der Kinder zusammen mit der Mutter zu verbieten (Urk. 2 E. 3.4.2).

  5. Zustandekommen der Vereinbarung

    1. Die Vorinstanz pröfte zuerst, ob der Kläger das Nichtzustandekommen der Vereinbarung aufgrund eines Willensmangels glaubhaft machen könne. Hierzu erwog sie, dass bereits der Umstand, dass ein Aufenthaltswechsel nach Art. 301a ZGB einer Zustimmung bzw. Erlaubnis des Gerichts des anderen Elternteils bedürfe, offensichtlich mache, dass eine Zustimmung nicht zwingend zu erteilen sei. Andernfalls würde die entsprechende Bestimmung ihres Sinnes beraubt. Der Kläger sei denn auch vertraut mit den schweizerischen Verhältnissen und verfüge über ein gutes Bildungsniveau mit tertiürem Abschluss. Zudem sei er in der Schulpflege tätig. Damit könne ausgeschlossen werden, dass er die Tragweite ei- ner entsprechenden Vereinbarung bzw. Zustimmung intellektuell nicht habe erfassen können. Der Kläger führe selbst aus, dass er den Kindern die ewigen Streitigkeiten habe ersparen wollen, weshalb er damals die Flucht ergriff. Dann hätten der Kläger und die Beklagte für die Kinder auch Bildungs- und BetreuungsvertRüge für G. abgeschlossen, bei denen sie ebenfalls beide unterzeichnet hätten (Urk. 2 E. 3.5.2.3). Dass der Kläger in seiner Stellungnahme anlässlich der Verhandlung vom 28. Juli 2023 [recte: 24. August 2023] behaupte, der Vereinbarung vom 7. Juli 2023 unter der Bedingung zugestimmt zu haben, dass er und die Kinder sich regelmässig an den Wochenenden sehen und steter Kontakt bestehen würde, die Beklagte aber wohl bereits damals andere Absichten gehabt habe, zeige sich in ihrem Verhalten in den letzten Wochen deutlich. Er unterlasse es, seine Behauptungen, insbesondere hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten in den letzten Wochen in irgendeiner Weise zu substantiieren. Aber auch diese Behauptung zeige, dass der Kläger sehr wohl gewusst habe, dass er seine Zustimmung hätte verweigern können (Urk. 2 E. 3.5.2.4). Dass die Beklagte am 8. August 2023 jedoch zusammen mit den Kindern C. und D. in die ehe-

      malige Familienwohnung in H.

      zurückgekehrt sei, erwecke vielmehr den

      Eindruck, dass die Beklagte gewollt habe, dass die Kinder ihren Vater sehen könnten. Die Beklagte habe anlässlich ihrer persönlichen Befragung denn auch genau das ausgefährt (Urk. 2 E. 3.5.2.5). Demnach gelinge es dem Kläger nicht, glaubhaft zu machen, dass er beim Abschluss der Vereinbarung vom 7. Juli 2023 betreffend den Aufenthaltswechsel der Kinder nach Deutschland einem Willensmangel unterlegen sei. Unsubstantiiert sei die Ausführung des Klägers, dass wenn nach Ansicht des Gerichts kein Grundlagenirrtum vorliege, er unter enormem physischem [recte: psychischem, siehe Urk. 6/47 S. 10] Druck durch die Beklagte gestanden habe. Darauf sei folglich nicht weiter einzugehen (Urk. 2 E. 3.5.2.6).

    2. Der Kläger lässt in seiner Berufung zum Zustandekommen der Vereinbarung einerseits vorbringen, dass aufgrund seiner Verfassung am 7. Juli 2023 er habe unter grossen seelischen und körperlichen Schmerzen (Zahnweh) gelitten und sich kaum konzentrieren können eine gültige Zustimmung gar nicht habe erfolgen können (Urk. 8 Rz. 33 und Rz. 36). Dem kann nicht gefolgt werden. Eine schlechte seelische Körperliche Verfassung führt noch nicht zur Ungültigkeit einer abgegebenen Erklärung. Dass er urteilsunfähig gewesen sei, macht der Kläger nicht geltend. Ein Ungültigkeitsgrund ist daher weder dargetan noch ersichtlich.

      Andererseits macht der Kläger geltend, dass eine solche Zustimmung nicht im Kindeswohl liege und demzufolge ungültig sei, da die Beklagte keinen rational nachvollziehbaren Grund für den Wegzug habe und ihm einzig die Kinder entfremden wolle und damit die Ausübung der alternierenden Obhut, welche der Gesetzgeber zum Regelfall erklärt habe, verhindert werde (Urk. 8 Rz. 3436).

      Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a ZGB) bildet einen Teilbereich der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nätigen Entscheidungen. Im Hinblick darauf, was im Einzelfall dem Prinzip des Kindeswohls und der Achtung der persönlichkeit entspricht, besitzen die Eltern ein Konkretisierungsmonopol, das bis zur Grenze der gefährdung des Kindeswohls reicht. Der Staat greift somit erst mittels Kin- desschutzmassnahmen (Art. 307 ff. ZGB) ein, wenn eine Entscheidung der Eltern das Kindeswohl gefährdet (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 301 N 2, m.w.H.).

      Eine solche Kindeswohlgefährdung ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht. So ist zum einen nicht davon auszugehen, dass die Beklagte mit den Kindern einzig aus dem Grund nach Deutschland zieht, um dem Kläger die Kinder zu entfremden. Ein Umzugswunsch ist nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich, weil für den anderen Elternteil kein objektiver Grund ersichtlich ist. Es ist nachvollziehbar, dass es dem zurückbleibenden Elternteil subjektiv anders vorkommen mag, denn die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Kind wird schwieriger und oftmals ist der geplante Wegzug die Folge der elterlichen Trennung, welche ihrerseits die Ursache von Spannungen und Schwierigkeiten auf der Elternebene ist (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7). Schliesslich führte die Beklagte auch einen plausiblen Grund für ihren Umzug auf, Nämlich dass es ihr in Deutschland finanziell besser gehe, da sie vom Kläger keine Alimente erwarte, da er nicht bzw. wenig arbeite (Prot. I

      S. 23 und S. 26). Ausserdem zieht die Beklagte auch nicht in ein Völlig fremdes Land, sondern in ihr Heimatland und an den Ort, wo auch ihre Mutter lebt (Prot. I

      S. 26). Ebenso wenig liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, weil mit dem Umzug nach Deutschland eine alternierende Kinderbetreuung verhindert wird. Die Nie- derlassungsfreiheit der Elternteile geht einem Interesse des Kindes an alternierender Betreuung vor (BGer 5A_815/2022 vom 17. November 2022, E. 4.4). Es ist daher von einer gültigen Zustimmung des Klägers im Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB auszugehen.

  6. Widerruf der Vereinbarung

    1. In einem zweiten Schritt pröfte die Vorinstanz, ob der Kläger glaubhaft machen könne, dass die Vereinbarung von ihm rechtsgültig widerrufen worden sei. Anlässlich der persönlichen Befragung der Parteien habe die Beklagte zumindest sinngemäss bestätigt, vom Meinungsumschwung des Klägers gewusst zu haben, kurz bevor sie abgereist sei. Es stelle sich jedoch die Frage, ob ein Widerruf der Zustimmung überhaupt möglich sei (Urk. 2 E. 3.5.3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine ZustimmungsErklärung nach Art. 301a ZGB unwi- derruflich (Urteil des BGer 5A_293/2016, E. 3.3). Der Kläger ziehe einen Vergleich zum Verl?bnis, welches keinen Anspruch auf Heirat gebe und jederzeit wi- derrufen werden könne und behaupte zusammenfassend sinngemäss, dass dies analog für die durch ihn abgegebene ZustimmungsErklärung zum Aufenthaltswechsel der Kinder nach Art. 301a ZGB gelte. Diese beGründe keinen Anspruch auf einen tatsächlichen Aufenthaltswechsel, sofern sie vor dem Aufenthaltswechsel widerrufen werde. Dieser Vergleich hinke. Dadurch würden Kinder zum Spielball der Eltern und ein Elternteil würde faktisch das alleinige Recht auf Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes erhalten, da ihm auch nach bereits erteilter Zustimmung ein jederzeitiges Vetorecht zukommen würde und er faktisch den Aufenthaltswechsel einseitig verhindern könnte, obwohl diesem ein gemeinsamer Entscheid der Eltern zugrunde liege. Weiter sei auch zu beachten, dass ein entsprechender gemeinsamer Entscheid der Eltern umfangreiche Vorbereitungen und teilweise unwiderrufliche Fakten (Wohnungskündigung) schaffe. Damit würde ein jederzeitiges Widerrufsrecht der Zustimmung vor vollzogenem Aufenthaltswechsel der ratio legis dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sie geradezu untergraben. Somit sei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu folgen und die ZustimmungsErklärung als unwiderruflich zu betrachten. Der Kläger habe demnach seine bereits abgegebene Zustimmung zum Aufenthaltswechsel nicht

      gültig widerrufen können, weshalb eine gültige ZustimmungsErklärung des Klägers nach Art. 301a ZGB zum Aufenthaltswechsel vorliege (Urk. 2 E. 3.5.3.2).

    2. Der Kläger rägt mit seiner Berufung, dass der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid 5A_293/2016 einen Völlig anderen Sachverhalt als den vorliegenden betreffe und zudem der einzige Entscheid überhaupt sei, in welchem sich das Bundesgericht zu diesem Thema, und dabei auch nur am Rande, geäussert habe. Die Vorinstanz habe überdies das entscheidende Wort, wonach eine GestaltungsErklärung grundsätzlich unwiderruflich sei, in der Begründung nicht erwähnt und suggeriere damit, das Bundesgericht hätte die Zustimmungserklärung nach Art. 301a ZGB zur absolut unwiderruflichen Formsache erklärt. Gestaltungsrechte seien jedoch eben nur grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos widerrufbar. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Gestaltungsrecht widerrufen wer- den könne, sei ein Ausgleich zwischen den Interessen des erklärenden und des Gestaltungsgegners zu finden. Der erklärende könne durchaus ein Interesse daran haben, auf seine Wahl zurückzukommen. Dieses Interesse sei dem Interesse des Erklärungsgegners an Gewissheit über seine Rechtsposition gegenüberzustellen (Urk. 8 Rz. 37 f.). Eine ZustimmungsErklärung gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB müsse aus Kindeswohlüberlegungen unter bestimmten Umständen widerrufbar sein. Anders als die Vorinstanz zu suggerieren versuche, könne die Unwi- derrufbarkeit vorliegend folglich nicht absolut gelten. wäre dem nicht so, so könnte ein wegzugswilliger Elternteil beispielsweise den anderen Elternteil in einer Situation, in welcher dieser betrunken (aber nicht gerade urteilsunfähig sei) und somit stark enthemmt sei, überreden, eine entsprechende Zustimmung zu einem Wegzug mit den Kindern nach Australien zu unterzeichnen. Sofern der nicht wegzugswillige Elternteil das Umzugsprojekt bereits einigermassen konkret kenne, wäre er nach der Argumentation der Vorinstanz auf seiner Zustimmung selbst dann zu behaften, wenn er die Kinder zuvor in Grösserem Umfang betreut habe, wie der wegzugswillige Elternteil. Dies könne aber aus überlegungen des Kin- deswohls nicht angehen (Urk. 8 Rz. 39).

      Die Kinder seien bis im Sommer 2023 zu ungefähr gleichen Teilen durch Vater und Mutter betreut worden. Es sei anzunehmen, dass ohne den Wegzug der Kinder ein Schweizer Gericht die alternierende Obhut angeordnet hätte. Alles andere hätte der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in krasser Weise wi- dersprochen. Mit dem Wegzug würden die Kinder aus ihrem bisherigen Umfeld und aus ihrem geliebten Zuhause gerissen. Gleichzeitig werde ihnen das Aufwachsen mit beiden Elternteilen verwehrt, obwohl ihnen dies gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zurecht zustehen würde. Nach dem durch die Beklagte gewählten Modell würden die Kinder während rund 50% durch sie und zu rund 50% durch ihre 70-jöhrige Mutter betreut. Die Kinder wären also während rund der Hälfte der Zeit (inkl. der Nächte) ohne Vater und ohne Mutter. Dies obwohl der Vater willens und fähig wäre, sie zu betreuen. Falle die Mutter der Beklagten einmal aus müsse sie beispielsweise ins Spital, vielleicht sogar während die Beklagte in der Schweiz weile, wäre die Betreuung nicht mehr Gewährleistet. Ohnehin sei fraglich, wie lange die Grossmutter mütterlicherseits noch in der Lage sei, die Kinder in derart grossem Umfang zu betreuen. D. sei erst zwei Jahre alt, werde also noch viele Jahre auf Betreuung angewiesen sein. In BeRücksichtigung dieser überlegungen könne klar gesagt werden, dass der Kläger ein berechtigtes, nachvollziehbares Interesse daran gehabt habe, vor allem auch im Sinne der Kinder auf die Zustimmung zurückzukommen und diese zu wi- derrufen (Urk. 8 Rz. 40). Auf der anderen Seite habe die Beklagte naTürlich ein Interesse daran, dass sie sich auf eine einmal getroffene Entscheidung verlassen könne. Durch das zurückkommen des Klägers auf die Zustimmung wären ihr je- doch keine effektiven Nachteile erwachsen. Die Beklagte habe weder einen Miet- noch einen Arbeitsvertrag in G. unterzeichnet. Im Gegenteil, sie habe vor, ihre Arbeitsstelle in der Schweiz zu behalten und sich während ihrer Arbeitstage auch in der Schweiz aufzuhalten. Die einzige Vorkehrung, welche sie vorgenommen habe, sei die Organisation der Fremdbetreuung durch eine Kita in E. ; Fremdbetreuung, welche sie ohne Wegzug der Kinder in der Schweiz kostenlos durch den zur Betreuung willigen KindsVater vornehmen lassen könnte, zu dem die Kinder ein inniges Verhältnis hätten. Ihre Mutter, bei welcher sie zu wohnen beabsichtige, könnte sie auch ohne Wegzug der Kinder regelmässig, sogar mit den Kindern besuchen gehen (Urk. 8 Rz. 41). Eine Abwägung der Interessen der beiden Eltern müsse vorliegend klar zulasten der Beklagten gehen. tatsächlich

      erw?chsen ihr keinerlei ersichtlichen Nachteile, wenn die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten und sie unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt würden. tatsächlich müsse es im Interesse beider Eltern sein, zum Wohle der Kinder eine effektive Einigung auszuarbeiten und nicht eine, die in krasser und unnätiger Weise zulasten des einen Elternteils gehe, welcher nur unter Druck und unter starken Schmerzen eingewilligt habe (Urk. 8 Rz. 42).

    3. Wie der Kläger und auch die Vorinstanz zutreffend ausführen, handelt es sich bei der Zustimmung des anderen Elternteils nach Art. 301a Abs. 2 ZGB um eine GestaltungsErklärung. Diese ist wie der Kläger ebenfalls zutreffend vorbringt grundsätzlich unwiderruflich (BGer 5A_293/2016 vom 8. August 2016, E. 3.3). Hinter der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit eines Gestaltungsrechts steht der Gedanke, dass sich der Gestaltungsgegner auf die Gestaltung der Rechtslage verlassen können soll. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht absolut. In Lehre und Rechtsprechung haben sich verschiedene Fallgruppen gebildet, bei denen ein Gestaltungsrecht ausnahmsweise widerrufen werden kann. Dies gilt etwa, wenn es dem Schuldner an einem Schätzenswerten Interesse an der Unwiderruflichkeit der GestaltungsErklärung fehlt. Gleiches gilt, wenn sich der Gläubiger für einen vermeintlichen, nicht bestehenden Anspruch entschieden hat. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Gestaltungsrecht ausnahmsweise widerrufen werden kann, muss ein Ausgleich zwischen den Interessen des erklärenden und des Gestaltungsgegners gefunden werden. Dabei muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Ausübung eines Gestaltungsrechts keine Mitwirkung der Gegenpartei erfordert. Diese Möglichkeit, das Rechtsverhältnis einseitig zu gestalten, spricht dafür, dass vom erklärenden bei der Ausübung eines Gestaltungsrechts eine besondere Sorgfalt erwartet werden darf. Im Zweifelsfall sollte daher die Widerrufbarkeit eines Gestaltungsrechts nur mit zurückhaltung angenommen werden (Mohasseb/

      von der Crone, Widerrufbarkeit von Gestaltungsrechten, Bundesgerichtsurteil 4A_306/2018 vom 29. Januar 2019, in: SZW 2019 S. 428435, S. 435). Eine

      Neubeurteilung ist zudem möglich, wenn der Zustimmende einem Willensmangel unterlag sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben (Raveane, Die

      Ausübung der elterlichen Sorge, Unter besondere BeRücksichtigung der Autonomie der Eltern, Bern 2021, Rz. 307).

    4. In der vorliegenden Konstellation wären die Auswirkungen der Widerrufbarkeit besonders gravierend: Der wegzugswillige Elternteil muss sich für die Pla- nung des Wegzugs auf die erteilte Zustimmung verlassen können. Zumindest in strittigen Fällen liegt es zudem regelmässig im Kindeswohl, eine abgeschlossene Diskussion nicht wieder neu zu entfachen (Raveane, a.a.O., Rz. 307). Vom Kläger durfte eine besondere Sorgfalt bei der Ausübung seines Gestaltungsrechts nach Art. 301a Abs. 2 ZGB erwartet werden. Er teilte denn auch erst fänfzehn Tage später mit, mit dem Wegzug doch nicht mehr einverstanden zu sein. In diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte zwar noch keine Wohnung in Deutschland gemietet einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sie und der Kläger unterzeichneten jedoch bereits die BetreuungsvertRüge für die Kinder (Urk. 7/4/7) und kündigten am 15. Juli 2023 die gemeinsame Wohnung an der I. -strasse 1 in H. per 31. Oktober 2023 (Urk. 7/4/7). Dass die Kündigung am 20. September 2023 wieder Rückgängig gemacht werden konnte bzw. der Kläger einen neue Mietvertrag per 1. November 2023 abschliessen konnte (Urk. 18; Urk. 20/29), ändert nichts daran. Massgebend sind die Verhältnisse am 22. Juli 2023. Zudem wurde der Umzug auch den Kindern damals bereits kommuniziert (Prot. I

      S. 16 und S. 22). Es bestehen damit gewichtige Interessen auf Seiten der Beklagten und auch der Kinder, an der Unwiderruflichkeit der GestaltungsErklärung. So liegt es wie gezeigt auch nicht im Kindeswohl, eine abgeschlossene Diskussion wieder neu entfachen insbesondere nicht, wenn bereits zwei Wochen seit der erteilten Zustimmung vergangen sind.

      Soweit der Kläger zudem vorbringt, es erwachse der Beklagten kein Nachteil, wenn die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz behielten und sie unter die alter- nierende Obhut der Eltern gestellt würden, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der wegzugswillige Elternteil auch ohne das Kind geht (BGE 142 III 481 E. 2.6). Folglich könnte vorliegend eine alternierende Obhut aufgrund der geografischen Verhältnisse ohnehin nicht angeordnet bzw. weitergefährt werden. Die Kin- der werden nur an einem Ort den Kindergarten und die Schule besuchen können.

      Die Beklagte durfte sich auf die Zustimmung des Klägers vom 7. Juli 2023 verlassen. Ein Grund für eine Neubeurteilung ist nicht gegeben. So verneinte die Vorinstanz, wie gezeigt (oben E. III. 5.1) das Vorliegen eines Willensmangels, was vom Kläger in seiner Berufung nicht ausreichend gerägt wird, wenn er einzig er- neut vorbringt, sich seiner Rechte nicht bewusst gewesen zu sein (vgl. Urk. 8 Rz. 12 und Rz. 32). Ebenso wenig macht der Kläger veränderte Verhältnisse geltend.

  7. Demnach ist einhergehend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine gültige Einwilligung des Klägers zum Wechsel des Aufenthaltsortes von C. und D. nach E. , Deutschland vorliegt, sodass kein widerrechtliches Verbringen im Sinne von Art. 7 gegeben ist. Die Beklagte verbrachte die Kin- der am 23. Juli 2023 rechtmässig nach E. , wo sie sofort ihren gewähnlichen Aufenthalt begründeten. Damit entfiel die schweizerische zuständigkeit am

23. Juli 2023 zur Regelung der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange und es wurde die deutsche zuständigkeit begründet (Art. 5 Abs. 2 ). Eine subsidiär zuständigkeit in der Schweiz gemäss Art. 6 8 bis 12 ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann ohne ein in Deutschland anhängiges Verfahren kei- ne einvernehmliche zuständigkeitsübertragung im Sinne von Art. 8 und 9 in Frage kommen. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Entscheid befinden sich C. und D. nicht mehr in der Schweiz und auch die zeitliche Dringlichkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen ist nicht mehr gegeben (vgl. Art. 11 Abs. 1 ).

  1. Was die zuständigkeit für den vorsorglich zu regelnden Kindesunterhalt anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 2 E. 2.3.2 und E. 3.9) verwiesen werden. Mangels Wohnsitzes bzw. Aufenthalts der Kinder bzw. der Beklagten in der Schweiz, besteht keine schweizerische zuständigkeit.

  2. Im Ergebnis ist daher auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege
  1. Das Berufungsverfahren beschliegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von 5 Abs. 1 und

    ? 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500 festzusetzen.

  2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Kläger ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

  3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

  4. Mit Eingabe vom 20. September 2023 (Urk. 15) ersuchte Rechtsanwältin

X1.

um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeistündin des Klägers unter

gleichzeitiger Entlassung von Rechtsanwältin X2. . Als Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass Rechtsanwältin X2. nur ihre Ferienvertretung gewesen sei (Urk. 15). grundsätzlich hat eine vertretene Partei keinen Anspruch auf Wechsel des Rechtsbeistandes, ein solcher kann jedoch bei Vorliegen beson- derer Gründe bewilligt werden (vgl. BGE 141 I 70 E. 6.2). Solche Gründe sind vorliegend jedoch nicht gegeben, zumal das Verfahren hiermit abgeschlossen ist.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Klägers um Auswechselung der unentgeltlichen Rechtsbeistündin wird abgewiesen.

  2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500 festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen

    auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 8, Urk. 9, Urk. 10/1927, Urk. 14, Urk. 18, Urk. 19 und Urk. 20/2931 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr versandt am:

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