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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LZ230033: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 6. September 2023 ein Urteil in einem Unterhalts- und Kinderbelange-Fall gefällt. Die Klägerin und Berufungsbeklagte verlangte Unterhaltsbeiträge für ihr Kind C. vom Beklagten. Das Gericht entschied, dass der Beklagte monatliche Unterhaltsbeiträge zu zahlen hat und wies die Berufung des Beklagten ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt. Der Richter war lic. iur. A. Huizinga. Die Gerichtskosten betrugen CHF 1'500.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts LZ230033

Kanton:ZH
Fallnummer:LZ230033
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LZ230033 vom 06.09.2023 (ZH)
Datum:06.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhalt und weitere Kinderbelange
Schlagwörter : Kindes; Berufung; Eintritt; Unterhalt; Obhut; Beklagten; Dispositiv-Ziffer; Unterhalts; Kindergarten; Entscheid; Besuch; Parteien; Betreuung; Urteil; Oberstufe; Besuchsrecht; Betreuungsunterhalt; Erziehung; Recht; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Vorinstanz; Gericht; Kontakt; Urteils; Bülach; Sorge; Woche
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 301a ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:137 III 617; 138 III 374; 142 III 413; 142 III 612; 144 III 349; 147 III 301;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LZ230033

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ230033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Urteil vom 6. September 2023

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Berufungskläger

    gegen

  2. ,

    Klägerin und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juni 2023 (FK220011-C)

    Rechtsbegehren:

    der Klägerin (Urk. 67 S. 2):

    1. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 24. März 2023 sei zu ge- nehmigen.

    1. Der Beklagte sei zu verpflichten, für C. nach Vorliegen des Beweisergebnisses zu beziffernde, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens jedoch

      1. Fr. 2'370 (davon Fr. 1'793 Betreuungsunterhalt) Rückwirkend ab Geburt bis Mai 2024

      2. Fr. 3'030 (davon Fr. 2'433 Betreuungsunterhalt) ab Juni 2024 bis Eintritt Kindergarten

      3. Fr. 2'295 (davon Fr. 1'205 Betreuungsunterhalt) ab Eintritt Kindergarten bis Mai 2032

      4. Fr. 2'475 (davon Fr. 1'211 Betreuungsunterhalt) ab Juni 2021 bis Eintritt Oberstufe

      5. Fr. 1'530 (davon Fr. 394 Betreuungsunterhalt) ab Eintritt Oberstrufe bis Mai 2037

      6. Fr. 1'210 (nur Barunterhalt) ab Juni 2037 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus,

        zuzüglich Allfällige gesetzliche vertragliche Familienzulagen, zahlbar jeweils am Ersten eines Monats im Voraus an die Klägerin, solange C. in deren Haushalt lebt, keine Selbständigen Anspräche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

    2. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWST) zulasten des Beklagten.

des Beklagten (Prot. I S. 12 und Urk. 71 sinngemäss):

  1. Dem Beklagten sei das alleinige Sorgerecht über C. , geboren am tt.mm 2021, zu übertragen.

  2. Es sei die Obhut über den gemeinsamen Sohn dem Beklagten zuzuweisen und der Klägerin ein gerichtsübliches Kontaktrecht einzuräumen.

  3. Eventualiter sei eine alternierende Obhut zu bestimmen mit einer Betreuungsregelung, die hälftig im Wochenrhythmus auszuführen sei.

  4. Subeventualiter sei für den Fall, dass die Obhut der Klägerin übertragen würde, dem Beklagten einstweilen für jede zweite

    Woche ein wöchentliches Umgangsrecht von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr und darüber hinaus ein gerichtsübliches Feiertags- und Ferienrecht zu Gewähren.

  5. Die umfassende Beistandschaft sei beizubehalten und entsprechend der gegenteilige Antrag der Klägerin abzuweisen.

  6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass für den Fall der alleinigen Obhutsübertragung an den Beklagten, der Beklagte auf Unterhaltsleistungen seitens der Klägerin verzichten würde. Für den Fall, dass die alternierende gleichanteilige Obhut die alleinige Obhut der Klägerin zugewiesen würde, sei einstweilen mangels Leistungsfühigkeit von Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten abzusehen.

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juni 2023:

(Urk. 79 S. 27 ff. = Urk. 93 S. 27 ff.)

  1. Der Sohn C. , geboren am tt.mm 2021, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

  2. Der Sohn C. , geboren am tt.mm 2021, wird unter der alleinigen Obhut der Klägerin belassen.

  3. a) Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn jeweils am Sonntag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen.

    1. Dieses Besuchsrecht ist in Absprache mit der Beistandsperson gemäss Dispositiv-Ziffer 4 dieses Urteils spätestens per Eintritt von C. in den Kindergarten auf folgenden Umfang auszudehnen: Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn jeweils am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am 26. Dezember auf eigene Kosten mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn ausserdem ab Eintritt in den Kindergarten für drei Wochen jährlich, davon maximal zwei Wochen am Stück, während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich zu sich in die Ferien zu nehmen.

    2. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzu- Kündigen.

    3. Ein weitergehendes abweichendes Besuchsrecht des Vaters nach gegenseitiger Absprache der Parteien und der Beistandsperson bleibt vorbehalten.

  4. Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd vom 30. September 2021 für den Sohn C. , geboren am tt.mm 2021, angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird mit folgendem Aufgabenkatalog weitergefährt:

    1. Umsetzung und Durchführung der gerichtlich angeordneten Kontaktregelung zum Beklagten (Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils);

    2. Vermittlung bei Konflikten und Unterstätzung der Parteien bei sich ergebenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Kontaktregelung;

    3. Im Konfliktfall Festlegung der Modalitäten, welche für eine kindsgerechte Durchführung der Kontaktregelung erforderlich sind (z.B. Festlegung von übergabeort und -zeit), soweit diese gerichtlich nicht bestimmt sind und die Eltern sich nicht einigen können.

  5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

  6. Der Beklagte wird verpflichtet, für das Kind C. , geboren am tt.mm 2021, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

    • Fr. 1'236 ab Geburt des Kindes bis und mit 31. Mai 2024 (davon Fr. 617 Betreuungsunterhalt)

    • Fr. 2'236 ab 1. Juni 2024 bis zum Eintritt des Kindes in den Kindergarten (davon Fr. 1'612 Betreuungsunterhalt)

    • Fr. 2'206 ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten bis und mit 31. Mai 2031 (davon Fr. 1'247 Betreuungsunterhalt)

    • Fr. 2'236 ab 1. Juni 2031 bis zum Eintritt des Kindes in die Oberstufe (davon Fr. 1'067 Betreuungsunterhalt)

    • Fr. 1'470 ab Eintritt des Kindes in die Oberstufe bis und mit

      31. Mai 2037 (davon Fr. 512 Betreuungsunterhalt und Fr. 74 überschussanteil)

    • Fr. 1'054 ab 1. Juni 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes, auch über die Volljährigkeit hinaus (davon Fr. 155 überschussanteil)

    • zuzüglich Allfällige von ihm bezogene gesetzliche vertragliche Familienzulagen

  7. Die KinderunterhaltsbeitRüge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 dieses Urteils sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Mai 2023 (106.3 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).

    Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der UnterhaltsbeitRüge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

  8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 dieses Urteils wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen:

    Einkommen:

    • Kind: Fr. 200 bis zum 31. Mai 2033*

      Fr. 250 ab dem 1. Juni 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung*

    • Kindsmutter: Fr. 0 ab Geburt des Kindes bis zum Eintritt in den Kindergarten

      Fr. 1'500 ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten bis zum Eintritt in die Oberstufe**

      Fr. 2'400 ab Eintritt des Kindes in die Oberstufe bis und mit 31. Mai 2037**

      Fr. 3'000 ab 1. Juni 2037**

    • Beklagter: Fr. 5'000***

    * Familienzulage

    ** Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

    *** Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat in angepasster tätigkeit (inkl.

    13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

    Bedarfsberechnung:

  9. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffer 6 dieses Urteils ist der gebührende Unterhalt des Kindes nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden BetRüge:

    - Fr. 1'885 ab Geburt des Kindes bis und mit 31. Mai 2024

  10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'600; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'575 Dolmetscherkosten

    Fr. 5'175 Total

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  11. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

  12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'169.60 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  13. (Mitteilungssatz)

  14. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)

BerufungsAnträge:

des Berufungsklägers und Beklagten (Urk. 92 sinngemäss):

  1. Es sei dem Beklagten die alleinige Obhut über den Sohn C. , geboren am tt.mm 2021, zuzuteilen.

  2. Es sei festzuhalten, dass der Beklagte bei Zuteilung der alleinigen

    Obhut über C.

    vollständig für dessen Unterhalt aufkommt

    und keine KinderunterhaltsbeitRüge von der Klägerin geschuldet sind.

  3. Eventualiter seien die KinderunterhaltsbeitRüge zu reduzieren.

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm 2021 geborenen C. . Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) anerkannte seine Vaterschaft am 22. Oktober 2021 (Urk. 4). Mit Eingabe vom 31. März 2022 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd vom

18. März 2022 (Urk. 1) eine Klage betreffend Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt bei der Vorinstanz hängig (Urk. 2). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 24. März 2023 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Beistandschaft sowie Erziehungsgutschriften (Prot. I S. 32; Urk. 60). Dabei beantragten die Parteien dem Gericht, es seien die getroffenen Regelungen betreffend elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Beistandschaft bereits für die Dauer des Verfahrens anzuordnen (Urk. 60 Ziff. 1.6). Mit Verfügung vom 11. April 2023 übertrug die Vorinstanz den Parteien für die Dauer des Verfahrens das gemeinsame Sorgerecht, stellte C. unter die Obhut der Klägerin, hob die für C. errichtete Erziehungsbeistandschaft auf und ordnete die Weiterführung der Besuchsrechtsbeistandschaft an (Urk. 63). Der übrige Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 93 E. 1.1). Am 28. Juni 2023 erliess die Vorinstanz den oben wiedergegebenen Entscheid (Urk. 93).

  1. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. August 2023 fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 80) Berufung mit den oben aufgefährten AntRügen (Urk. 92).

  2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 191). Da sich die Berufung wie nachfolgend aufgezeigt wird sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

II.
  1. Angefochten wurden die Zuteilung der Obhut (Dispositiv-Ziffer 2) und die damit im Zusammenhang stehende Besuchsrechtsregelung sowie die Beistandschaft (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Zudem focht der Beklagte mit seiner Berufung den Kindesunterhalt (Dispositiv-Ziffer 6) an, welcher in unmittelbarem Zusammenhang mit der Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 7), den Grundlagen nach Art. 301a ZPO (Dispositiv-Ziffer 8) sowie dem Manko (Dispositiv-Ziffer 9) steht. Die Dispositiv-Ziffern 1012 gelten als mitangefochten (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nicht angefochten wurden von ihm hingegen die Zuteilung der elterlichen Sorge (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispositiv- Ziffer 5).

  2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende überPrüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (AngemessenheitsPrüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist abgesehen von offensichtlichen Mängeln von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

  3. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, sind auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unabhängig der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2).

  4. Obhut

    1. Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung die alleinige Obhut über C. . Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass er nicht nochmals wie bereits bei seinen 17-jährigen Söhnen die Erfahrung machen wolle, an der Erziehung des Kindes nicht dabei zu sein. Er wolle sich viel sTürker in die Erziehung und Betreuung von C. einbringen, als dies das vorinstanzliche Urteil zulasse. Er habe eine vertrauensvolle Beziehung zu C. , dieser kenne ihn gut und er sei ein liebevoller und verantwortungsvoller Vater. Aufgrund der Erfahrungen mit der Klägerin gehe er jedoch nicht davon aus, dass sie C. gemeinsam zu gleichberechtigten Anteilen erziehen könnten (Urk. 92).

    2. Die Vorinstanz hat die Kriterien für den Entscheid der Zuteilung der Obhut zutreffend wiedergegeben, hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 93 E. 3.2.1). Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Kindeswohl; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern habe in den Hintergrund zu treten (BGE 142 III 612 E. 4.2 m.w.H.). Demnach ist der Wunsch des Beklagten, sich mehr um C. zu Kümmern, noch kein Grund, um ihm die alleinige Obhut zuzuteilen. Der Beklagte führt denn auch keine Gründe an, weshalb es nicht im Kin- deswohl liege, C. unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen. So zweifelt er insbesondere deren Erziehungsfühigkeit nicht an. Gründe, welche auf eine mangelnde Erziehungsfühigkeit der Klägerin schliessen würden, sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der Beklagte scheint hingegen mit seinen Ausführungen insbesondere seinem Vorhaben, den Kontakt zu C. abzubrechen, wenn ihm nicht die alleinige Obhut zugeteilt würde zu verkennen, wie wichtig es für die Entwicklung eines Kindes ist, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 6, m.w.H.). Es bestehen daher gewisse Vorbehalte bezüglich seiner Erziehungsfühigkeit und insbesondere sei- ner Bindungstoleranz. Sodann führte die Vorinstanz aus, dass C. bis anhin keinen regelmässigen Kontakt zum Beklagten gehabt habe (Urk. 93 E. 3.3.2), was von diesem auch nicht substantiiert bestritten wird (vgl. Urk. 92). Vor allem bei kleinen Kindern spielt das Kriterium der Stabilität eine wichtige Rolle (BGE 142 III

      612 E. 4.3). Damit fällt auch dieses Kriterium zugunsten der Klägerin aus. Weitere Gründe, weshalb die Obhutszuteilung an die Klägerin nicht im Wohle von C. ist, werden vom Beklagten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben.

  5. Besuchsrecht und Beistandschaft

    Der Beklagte führt in seiner Berufungsschrift aus, den Kontakt zu C. abbrechen zu müssen, wenn der Einbezug seiner Vaterrolle nicht wie von ihm ge-

    wänscht möglich sei, da er denke, dass die Klägerin und er C.

    nicht gemeinsam erziehen könnten (Urk. 92). Aus diesen Ausführungen wird nicht ganz klar, was der Beklagte Möchte. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er damit die Aufhebung der Besuchsrechtsregelung und der in diesem Zusammenhang stehenden Besuchsrechtsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) beantragt. Ein solcher Antrag wäre ohnehin abzuweisen, denn wie bereits vorstehend (E. II. 4.2) ausgefährt, ist es für C. wichtig, auch eine Beziehung zum Beklagten zu haben. Der vor-instanzliche Entscheid liegt daher im Kindeswohl.

  6. Unterhalt

    1. Da C. unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen ist und sie dementsprechend den Unterhalt von C. bereits in natura erbringt, hat der Beklagte den Geldunterhalt zu leisten (Art. 276 Abs. 1 ZGB).

    2. Die Berufungsschrift muss konkrete Anträge enthalten (vgl. den Hinweis in Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils [Urk. 93]). Aus den Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter BeRücksichtigung der Begründung keine genügenden BerufungsAnträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

    3. Mit seiner Berufung erklärt der Beklagte einzig, mit den Unterhaltsbeiträgen in diesem Masse nicht einverstanden zu sein und auch die Rückwirkenden Unterhaltszahlungen anzufechten (Urk. 92). Daraus und auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich jedoch nicht, welche Höhe der Beklagte als angemessen erachtet. Auf die Berufung betreffend den Kindesunterhalt wäre daher bereits mangels Bezifferung der BerufungsAnträge nicht einzutreten. Der Beklagte setzt sich aber auch mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung (Urk. 93 E. 4) auseinander, was den oben aufgezeigten (E. II. 2) Begründungsanforderungen nicht genügt. Auch aus diesem Grund wäre der Berufung hinsichtlich des Kindesunterhalts kein Erfolg beschieden.

  7. Ergebnis

Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Dies gilt namentlich auf hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen, die zu Recht unbeanstandet blieben.

III.
  1. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von 5 Abs. 1 und

    ? 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500 festzusetzen.

  2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 sowie 6 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im verein-

    fachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juni 2023 werden bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 92 sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilung an die KESB Kreis Bülach Süd sowie an die Einwohnerkontrolle

    F. obliegt, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: st

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