Zusammenfassung des Urteils LZ220037: Obergericht des Kantons Zürich
Die Kläger A. und B. haben gegen den Beklagten C. Berufung eingelegt, um die alleinige Obhut über das Kind A. zu erhalten. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass das Kind unter die alternierende Obhut beider Elternteile gestellt wird. Die Kläger argumentieren, dass die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie wichtige Punkte nicht berücksichtigt habe. Sie fordern auch eine detailliertere Begründung des Entscheids. Es wird diskutiert, ob die alternierende Obhut dem Kindeswohl entspricht und ob die Eltern erziehungsfähig und kooperationsbereit sind. Letztendlich wird die Frage der Obhutsregelung anhand verschiedener Kriterien wie der Elternbeziehung, der Stabilität für das Kind und der bisherigen Betreuungssituation beurteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LZ220037 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 11.09.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unterhalt und weitere Kinderbelange |
Schlagwörter : | Phase; Beklagten; Betreuung; Vorinstanz; Berufung; Unterhalt; Entscheid; Unterhalts; Eltern; Obhut; Recht; Einkommen; Parteien; Woche; Höhe; Wohnkosten; Notbedarf; Ferien; Fremdbetreuung; Grundbetrag; Schul; Verfahren; Unterhaltsbeitrag; Ziffer; Wochen; ähren |
Rechtsnorm: | Art. 107 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 273 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 286 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 298 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 4 ZGB ;Art. 57 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 134 I 83; 136 I 229; 138 III 374; 142 III 413; 142 III 433; 142 III 612; 144 III 349; 144 III 481; 147 III 265; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ220037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer
sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro
Beschluss und Urteil vom 11. September 2023
in Sachen
Kläger und Berufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren:
der Kläger (Urk. 53):
1. Das Kind A. , geb. tt.mm.2018, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern zu belassen;
Das Kind A. , geb. tt.mm.2018, sei unter die alleinige Obhut der Klägerin 2 zu stellen;
Es sei das Besuchsrecht des Beklagten zu regeln;
Es sei die für das Kind A. von der KESB Meilen errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufzuheben. Eventualiter sei die Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB weiterzuführen und dem Beistand sei die Aufgabe zu übertragen, die Ausübung des Besuchsrecht zu überwachen und zu begleiten;
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 für das Kind A. (Kläger 1), geb. tt.mm.2018, einen angemessenen Unterhaltsbeitrag (zzgl. Allfälliger Familienzulagen) für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 von Fr. 425.00 pro Monat, für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2021 von noch zu bezifferndem Betrag sowie ab dem 1. Juni 2021 von noch zu bezifferndem Betrag zu bezahlen;
Es sei die Höhe der Rückstände im Urteil festzuhalten;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Kosten des Schlichtungsverfahren) zu Lasten des Beklagten.
des Beklagten (Urk. 52):
1. Das elterliche Sorgerecht über den minderjährigen Sohn
(geb. tt.mm.2018) sei weiterhin beiden Parteien gemeinsam zu belassen.
Der Sohn A. sei in die alternierende Obhut der Parteien zu geben.
Es sei festzustellen, dass jede Partei die im Rahmen der alternierenden Obhut bei ihr anfallenden Kosten der laufenden Erziehung des Sohnes A. selber trägt. Die Parteien seien zu verpflichten, die darüber hinaus anfallenden Kosten (d.h. Krankenkassenprämien, medizinische Behandlungskosten, Kleidung, Freizeit, Schule etc.) je hälftig zu übernehmen.
Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt des Sohnes A. einen monatlich, vorauszahlbaren, gerichtsüblich indexierten angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zuzüglich Allfälliger Kinderzulagen.
Dem Beklagten sei Gelegenheit einzuräumen, die Anträge nach Durchführung des Beweisverfahrens anzupassen, zu ergänzen resp. neu zu beziffern.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger bzw. des Staates.
Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 10. Februar 2022:
(Urk. 94 S. 88 ff. = Urk. 102 S. 88 ff.)
A. (Kläger 1), geboren am tt.mm.2018, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von B. (Klägerin 2) und C. (Beklagter) belassen.
Der Kläger 1 wird unter die alternierende Obhut der Klägerin 2 und des Beklagten gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Klägers 1 befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Klägerin 2.
Ab Rechtskraft dieses Entscheids betreut der Beklagte den Kläger 1 auf eigene Kosten wie folgt:
einen Nachmittag pro Woche unter der Woche mit einer übernachtung, ab 12.30 Uhr ab Kita-, Kindergartenbzw. Schulschluss bis am Folgetag, 18.00 Uhr Kita-, Kindergartenbzw. Schulschluss;
jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr nach Kita-, Kindergartenbzw. Schulschluss, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;
jeweils an den Weihnachtsfeiertagen vom 24. Dezember, 16.00 Uhr, bis 26. Dezember, 16.00 Uhr, wobei die Klägerin 2 den Kläger 1 an den Neujahrsfeiertagen vom 31. Dezember, 16.00 Uhr, bis 2. Januar,
16.00 Uhr betreut;
in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Das auf Ostern Pfingsten folgende Wochenende hat der Kläger 1 bei der
Klägerin 2 zu verbringen, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt;
während vier Wochen Ferien jährlich, hiervon zwei zusammenhängen- de Wochen in den Sommerschulferien (wobei 1 Woche 7 Tage bedeutet, d.h. jeweils 1 Betreuungswochenende beinhaltet). Die Parteien sprechen sich hinsichtlich der Ferienbetreuung mindestens zwei Monate im Voraus ab. Bei Uneinigkeiten kommt der Klägerin das Entschei- dungsrecht in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl zu;
weitergehende abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
In der übrigen Zeit wird der Kläger 1 durch die Klägerin 2 betreut.
Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen vom
27. Juni 2019 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den Kläger 1 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 mit Wirkung ab 1. Juli 2019 bis zu seiner Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Rückwirkend vom 1. Juli 2019 bis zum 29. Februar 2020 (Phase 1):
Unterhaltsbeitrag: CHF 1'599 (Manko: CHF 445,
alles Barunterhalt)
Rückwirkend vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 (Phase 2):
Unterhaltsbeitrag: CHF 0 (Manko:CHF 69, alles Barunterhalt)
Rückwirkend vom 1. Juli 2020 bis zum 28. Februar 2021 (Phase 3):
Unterhaltsbeitrag: CHF 497 (Manko: CHF 874,
alles Barunterhalt)
Rückwirkend vom 1. März 2021 bis zum 30. Juni 2021 (Phase 4):
Unterhaltsbeitrag: CHF 1'216 (Manko: CHF 829,
alles Barunterhalt)
Rückwirkend vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Januar 2022 (Phase 5):
Unterhaltsbeitrag: CHF 1'216 (Manko: CHF 1'327,
alles Barunterhalt)
Vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Juli 2022 (Phase 6):
Unterhaltsbeitrag: CHF 386 (Manko: CHF 526 [CHF 473.40 vom
Beklagten und CHF 52.60 von der Klägerin 2 zu tragen], alles Barunterhalt)
Vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 (Phase 7):
Unterhaltsbeitrag: CHF 346 (Manko: CHF 339 [CHF 305.10 vom
Beklagten und CHF 33.90 von der Klägerin 2 zu tragen], alles Barunterhalt)
Vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2028 (Phase 8):
Unterhaltsbeitrag: CHF 286 (Manko: CHF 49.10,
alles Barunterhalt)
Vom 1. August 2028 bis zum 31. Juli 2030 (Phase 9):
Unterhaltsbeitrag: CHF 226 (Manko: CHF 189.10,
alles Barunterhalt)
Vom 1. August 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers 1 (Phase 10):
Unterhaltsbeitrag: CHF 226 (Manko: CHF 58.90,
alles Barunterhalt)
Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, an die Klägerin 2, auch über die Volljährigkeit des Klägers 1 hinaus, solange der Kläger 1 im mötterlichen Haushalt lebt keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Gesetzliche und/oder vertragliche Familienbzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers 1 Anspruch hat (Rückwirkend wie zukönftig), sind zusätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht anderweitig, insbesondere über die Klägerin 2, bezogen werden.
Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für den Kläger 1, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selbst.
Die Klägerin 2 hat für die Kosten der Krankenkassenprämien, für die zusätzlichen Gesundheitskosten sowie für die Fremdbetreuungskosten des Klügers 1 aufzukommen.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2021 von 101.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, nach folgender Formel angepasst:
urspränglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag =
(Indexstand Dezember 2021) 101.5
fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Dieser Entscheid basiert auf den folgenden Grundlagen:
Vermögen aller Parteien: CHF 0
Einkommen und Bedarf pro Monat je Phase:
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen:
CHF 250.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens
Die Gerichtskosten werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemöhungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers 1 und der Klägerin 2 für die Zeit vom 14. September 2020 bis und mit 4. Februar 2022 wie folgt aus der Gerichtskasse entschädigt:
Die Bezirksgerichtskasse wird entsprechend zur Zahlung angewiesen.
Rechtsanwalt lic. iur. Y. wird für seine Bemöhungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten für die Zeit vom
10. August 2020 bis und mit 2. Februar 2022 wie folgt aus der Gerichtskasse entschädigt:
Die Bezirksgerichtskasse wird entsprechend zur Zahlung angewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[Schriftliche Mitteilung.]
[Rechtsmittelbelehrung.]
BerufungsAnträge:
der Kläger und Berufungskläger (Urk. 101 S. 2 ff.):
1. Es seien Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 5 Abs. 1 lit. f, g, h, i, j, Ziff. 5 Abs. 5, inklusive der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Ziff. 9 und Ziff. 12 aufzuheben und von der Berufungsinstanz neu zu beurteilen;
In Abänderung von Ziff. 2 des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G, sei der Kläger 1, geb. tt.mm.2018, unter der alleinigen Obhut der Klägerin 2 zu stellen;
Es sei dem Berufungsbeklagten in Abänderung von Ziff. 3 des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G, ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, wobei festzulegen sei, dass A. die Weihnachtstage stets mit dem Vater und Silvester stets mit
der Mutter verbringt sowie, dass A. alternierend mit einem Elternteil verbringt;
die Geburtstage stets
Es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziff. 5 lit. f) des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G, für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Juli 2022 (Phase VI) zur Zahlung eines Kin- derunterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 2'046.00 zu verpflichten;
Es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziff. 5 lit. g) des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G, für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 (Phase VII) zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1'171.00 zu verpflichten;
Es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziff. 5 lit. h) des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G, für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2028 (Phase VIII) zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 846.00 zu verpflichten;
Es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziff. 5 lit. i) des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G, für den Zeitraum vom 1. August 2028 bis zum 31. Juli 2030 (Phase IX) zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 846.00 zu verpflichten;
Es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziff. 5 lit. f) (recte: lit. j) des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G, für den Zeitraum vom 1. August 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers 1 (Phase X) zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 846.00 zu verpflichten;
Es sei in Ergänzung von Ziff. 5 der Berufungsbeklagte zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten wie schulische Fürdermassnahmen, sportliche Aktivitäten und Ausrüstung, ausserordentliche Gesundheitskosten wie Zahnkorrekturen etc. (sofern sie von keiner Versicherung gedeckt sind) zur Hälfte zu beteiligen, sofern die Ausgabe gemeinsam entschieden wurde; Eine gerichtliche Geltendmachung sei bei Uneinigkeit vorzubehalten;
Eventualiter, im Falle der Abweisung des Berufungsantrages gemäss Ziff. 1, sei in Abänderung von Ziff. 3, 1. Spiegelstrich des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G, ab Rechtskraft des Entscheides über die Zuteilung der alternierenden Obhut in wechselnder Betreuung die Betreuungsanteile der Parteien wie folgt zu konkretisieren:
wird vom Vater an jeden Dienstag von 12.00 Uhr
(Kindergarten bzw. Schulschluss) bis am Mittwochabend
18.00 Uhr betreut;
A. wird vom Vater an jedes zweite Wochenende von Freitag ab 18.00 Uhr bzw. Hortschluss bis Sonntagabend
18.00 Uhr betreut;
wird vom Vater jeweils an den Weihnachtsfeiertagen vom 24. Dezember, 16.00 Uhr bis 26. Dezember, 16.00 Uhr, und von der Mutter jeweils an den Neujahresfeiertagen vom 31. Dezember 16.00 Uhr bis 2. Januar, 16.00 Uhr betreut;
A. wird vom Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 9.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr betreut;
Die Parteien verbringen A. 's Geburtstag je alternierend;
A. wird von Mutter und Vater während je vier Wochen jährlich, hiervon zwei zusammenhängenden Wochen in den Sommerschulferien Ferien [recte: betreut] (wobei 1. Woche 7 Tage bedeutet, d.h. jeweils 1 Betreuungswochenende beinhaltet); Die Parteien sprechen sich hinsichtlich der Ferienbetreuung mindestens zwei Monate im Voraus ab und haben sie so festzulegen, dass beiden Elternteile den Ferienbezug möglich ist; Bei Uneinigkeit kommt der Berufungsklägerin das Entscheidungsrecht in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl zu;
Sind die Parteien während ihre Betreuungszeiten inklusive des eigenen Betreuungsanteils während vier Wochen Ferien verhindert, seien sie zu verpflichten, auf eigene Kosten für ausreichende Drittbetreuung von A. zu sorgen;
Eventualiter, im Falle der Abweisung des Berufungsantrages gemäss Ziff. 1, sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziff. 5 lit. f) des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G, für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Juli 2022 (Phase VI) zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 2'046.00 zu verpflichten;
Eventualiter, im Falle der Abweisung des Berufungsantrages gemäss Ziff. 1, sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziff. 5 lit. g) des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G, für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 (Phase VII) zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 795.00 zu verpflichten;
Eventualiter, im Falle der Abweisung des Berufungsantrages gemäss Ziff. 1, sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziff. 5 lit. h) des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G, für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2028 (Phase VIII) zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 422.00 zu verpflichten;
Eventualiter, im Falle der Abweisung des Berufungsantrages gemäss Ziff. 1, sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziff. 5 lit. i) des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G, für den Zeitraum vom 1. August 2028 bis zum 31. Juli 2030 (Phase IX) zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 362.00 zu verpflichten;
Eventualiter, im Falle der Abweisung des Berufungsantrages gemäss Ziff. 1, sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziff. 5 lit. f) (recte: lit. j) des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom
10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G, für den Zeitraum vom 1. August 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung des Klägers 1 (Phase X) zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 362.00 zu verpflichten;
Es sei in Abänderung von Ziff. 5 Abs. 5 des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts- Nr. FK200018-G folgendes Festzulegen:
die Klägerin 2 hat für die Kosten der Krankenkassenprämien sowie für Selbstbehalt von A. aufzukommen:
die Parteien sind zu verpflichten, sich an die ausserordentlichen Kinderkosten wie schulische Fürdermassnahmen, sportliche Aktivitäten und Ausrüstung, ausserordentliche Gesundheitskosten wie Zahnkorrekturen (sofern sie von kei- ner Versicherung gedeckt sind) je zur Hälfte zu beteiligen, sofern die Ausgabe gemeinsam entschieden wurde; Eine gerichtliche Geltendmachung sei bei Uneinigkeit vorzubehalten;
In Abänderung von Ziff. 9 des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen;
In Abänderung von Ziff. 12 des Entscheides des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Februar 2022, Geschäfts-Nr. FK200018-G sei der Klägerin 1 eine Prozessentschädigung in Höhe der anwaltlichen Aufwendungen in Höhe von Fr. 8'381.20;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt).
Prozessualer Antrag (Urk. 101 S. 8):
Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu Gewähren und es sei ihr Rechtsanwalt X. Rechtsvertreter beizugeben.
Erwägungen:
als unentgeltlicher
Sachverhalt/Prozessgeschichte
Die Klägerin 2 und Berufungsklägerin (fortan Klägerin 2) sowie der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von A. , geboren am tt.mm.2018 (fortan A. /Kläger 1). Der Beklagte anerkannte die Vaterschaft am 13. September 2018 (Urk. 12/50). Am 1. Juli 2019 unterzeichneten die Parteien eine Erklärung betreffend das gemeinsame Sorgerecht (Urk. 12/86A).
Nach der Geburt wohnte die Klägerin 2 mit A. zunächst bei ihrer Mutter und Schwester in D. , nach dem Wegzug ihrer Mutter bei ihrem Vater
und schliesslich mit dem Beklagten bei seinen Eltern. Im Herbst 2018 bezog sie
mit dem Beklagten eine gemeinsame Wohnung, wo sie und A.
bis zur
Trennung im Januar 2019 lebten (siehe Urk. 12/82 S. 1). Im März 2019 zog die Klägerin 2 mit A. in eine Mutter-Kind-Wohngruppe des E. s (nachfolgend: E. ; Prot. I S. 31; Urk. 4/4 S. 2; Urk. 4/5). Von März bis Ende Juni 2020 hielt sich die Klägerin 2 zusammen mit A. bei ihrer Tante in Italien auf und zog mit ihm nach ihrer Rückkehr in die Schweiz ins Mutter-Kind-Haus in
F.
(Prot. I S. 31; Urk. 53 Rz. 15; Urk. 12/140 S. 1). Anfang Februar 2021
zog sie zu ihrer Schwester (Prot. I S. 14; Urk. 53 Rz. 15). Per 1. Juni 2021 mietete die Klägerin 2 eine Wohnung in G. , in welcher sie aktuell mit A. lebt (Prot. I S. 20). Der Beklagte zog nach der Trennung wieder zu seinen Eltern. Von Februar bis Ende September 2020 lebte er in eigener Wohnung, bevor er wieder zurück zu seinen Eltern zog (Prot. I S. 46).
Da die Klägerin 2 im Zeitpunkt der Geburt von A.
noch minderjährig
war, errichtete die KESB Meilen für A. am 24. September 2018 eine Vormundschaft und regelte überdies den persönlichen Verkehr zwischen A. und dem Beklagten (Urk. 12/53). Nachdem die Klägerin 2 die Volljährigkeit erreicht hatte, hob die KESB Meilen die Vormundschaft auf (Urk. 12/95) und ge- nehmigte die von den Parteien geschlossene Vereinbarung betreffend den persönlichen Verkehr zwischen A. und dem Beklagten (Urk. 12/98A). Zwischen den Parteien kam es aufgrund von Drohungen und tätlichkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 zu einem Gewaltschutzverfahren. Es wurde ein bis zum
14. Dezember 2019 dauerndes Rayon- und Kontaktverbot erlassen (siehe Urk. 55/6), wobei die Klägerin 2 vergeblich um dessen Aufhebung ersuchte (Urk. 56). Der Beklagte wurde mit Strafbefehl für das ihm vorgeworfene Verhalten verurteilt (Urk. 55/5/1).
Mit Eingabe vom 14. September 2020 machten die Klägerin 2 und A. , vertreten durch die Klägerin 2 sowie deren Rechtsvertreter, unter Beilage der Klagebewilligung (Urk. 2) bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhängig (Urk. 1). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 102
S. 5 ff.). Am 10. Februar 2022 erliess die Vorinstanz den vorstehend angefährten Entscheid, zunächst in unbegründeter Form (Urk. 92) und hernach auf Ersuchen der Kläger (Urk. 91) in begründeter Form (Urk. 94 = Urk. 102).
Hiergegen erhoben die Kläger mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (Urk. 101) innert Frist (vgl. Urk. 95/1, Art. 311 ZPO) Berufung mit den vorne zitierten Anträgen. Mit Verfügung vom 17. November 2022 wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 108). Daraufhin teilte der (damalige) Rechtsvertreter des Beklagten mit, diesen nicht mehr zu vertreten (s.a. Urk. 109 und Urk. 110). Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2023 wurde von den in Rechtskraft erwachsenen Punkten des angefochtenen Entscheids auf Gesuch der Kläger Vormerk genommen (Urk. 113 Disp. Ziff. 1; s.a. Urk. 112). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-100).
Prozessuales
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Für die Gutheissung der Berufung ist mithin keine Willkür in der Rechtsanwendung in der Feststellung des Sachverhalts erforderlich (vgl. Urk. 101 Rz. 11, Rz. 26, Rz. 28-33, Rz. 51 lit. e, Rz. 59 lit. d). In der schriftlichen BerufungsBegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru-
fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf Frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2.; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015,
E. 2.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden; diese hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1. und
E. 5.). Insofern erführt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die teilweise weitschweifigen Vorbringen der Kläger einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).
Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349
E. 4.2.1). Die von den Klägern erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.
Die Kläger monieren in ihrer Berufungsschrift an mehreren Stellen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehört verletzt.
diesbezüglich bringen sie zunächst vor, das (vorinstanzliche) Verfahren sei nicht spruchreif gewesen. Hierzu führen sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe in Aussicht gestellt, diverse schriftliche Auskönfte und Unterlagen einzuholen sowie im Anschluss daran die Parteien zu zweiten ParteivortRügen einzuladen. Auch habe die Klägerin 2 in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2021 (Urk. 84) im Zusammenhang mit den Betreuungszeiten die Befragung des Beklagten bean-
tragt und ihr Rechtsvertreter habe sich weitere Ausführungen an der Schlussverhandlung vorbehalten. Es hätten keine Zweifel daran bestanden, dass eine Schlussverhandlung bezüglich der Regelung der Obhut und der Betreuungszeiten sowie für eine Stellungnahme der Klägerin 2 zu den vom Beklagten gemäss Ver- Fügung vom 17. September 2021 bzw. 15. Oktober 2021 zu edierenden Unterlagen stattfinden werde. Anstatt eine Vorladung habe die Vorinstanz jedoch das unbegründete Entscheiddispositiv zugestellt. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt (Urk. 101 Rz. 11).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein Schätzenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine Allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird deshalb grundsätzlich vorausgesetzt, dass die Berufung führende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehürs in das Verfahren eingefährt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3. m.Hinw.; OGer ZH LE180067 vom 11.06.2019, E. II.2).
Die Kläger legen weder dar, welche (relevanten) Erkenntnisse sich aus einer (erneuten) Befragung des Beklagten hätten ergeben sollen, noch welche Vorbringen sie in das Verfahren hätten einbringen wollen und inwiefern diese für den Verfahrensausgang hätten erheblich sein können. Gleiches gilt im übrigen mit Bezug auf den Vorwurf, der Klägerin 2 seien im vorinstanzlichen Verfahren die
Urkunden 62/2-5, 63/5 sowie 75 nicht zur Orientierung zugestellt worden (Urk. 101 Rz. 9).
Im Weiteren machen die Kläger geltend, die Vorinstanz habe die Ausführungen der Klägerin 2 in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 bezüglich der Nichtwahrnehmung der Betreuungszeiten (Urk. 84) sowie die klaren Empfehlungen des Beistands H. (Urk. 66 Ziff. 5) komplett Unberücksichtigt gelassen, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 101 Rz. 11 und Rz. 30). Die Kläger übersehen jedoch, dass sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann es sich in seinen Urteilserwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stätzt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsdispositiv zum Aus- druck kommt und welches allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berhrt. über dessen Tragweite und nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen soll sich die betroffene Person anhand der Begründung Rechenschaft geben können (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.; vgl. auch BGer
5D_183/2017 vom 13. Juni 2018, E. 3.2.; 5A_382/2013 vom 12. September 2013,
E. 3.1.; 5A_95/2012 vom 28. März 2012, E. 2.). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, von welchen überlegungen sich die Vorinstanz insbesondere in Bezug auf die Obhutszuteilung und auch die Betreuungsregelung leiten liess. Auch konnten sich die Kläger wie die umfangreiche Berufungsschrift zeigt sachbezogen gegen den vorinstanzlichen Entscheid zur Wehr setzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen. Abgesehen davon verfügt die entscheidende Kammer über die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen wie die Vorinstanz und die Erziehungsfühigkeit ist nachfolgend näher zu prüfen, womit die behauptete Gehörsverletzung ohnehin im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden könnte (siehe OGer ZH LE120078 vom 20.12.2012, E. 4.1.).
Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Von einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz die im übrigen auch nicht beantragt wird kann abgesehen werden.
Die Kläger machen im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe die Offizial- und Untersuchungsmaxime schwer verletzt, da sie die Hinweise, wonach der Beklagte seinen minimalen Betreuungspflichten nicht mehr nachgekommen sei und dadurch das Kindswohl gefährdet sei, nicht weiter abgeklürt habe (Urk. 101 Rz. 11). Da die Kläger aus ihrem (allgemeinen) Vorwurf in der Folge nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Schliesslich beanstanden die Kläger, die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel Ausgangslage und Prozessgeschichte seien lückenhaft. Insbesondere beMängeln sie, die Vorinstanz habe unter diesem Titel kein Wort über die jahrelangen erfolglosen Bemöhungen für eine aussergerichtliche Lösung sowie das prozessuale Verhalten des Beklagten verloren (Urk. 101 Rz. 8 ff.). Indes lassen sie offen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen unter dem Titel Ausgangslage und Prozessgeschichte relevant für den Ausgang des Verfahren gewesen wären. Daran ändert auch die pauschale Behauptung nichts, das Verhalten des Beklagten vor Klageanhebung sei noch heute relevant, da sämtliche unternommenen Bemöhungen an der Nichtkooperation und Verschleppungstaktik des Beklagten gescheitert seien (siehe Urk.101 Rz. 8). Entsprechend ist auch darauf nicht weiter einzugehen.
Obhut
Die Vorinstanz stellte A. unter die alternierende Obhut der Klägerin 2 sowie des Beklagten (Urk. 102 Disp. Ziff. 2). Die Kläger verlangen berufungsweise die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin 2 (Urk. 101, Ziff. 2 der AntRüge).
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine alter- nierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Elternteil das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612
E. 4.2 m.H.). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfühig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fühig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht Gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt Hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stände; ansonsten darf von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgegangen werden (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfühig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt
das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der ZuGehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfühigkeit der Eltern wiederum ver- dient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Sofern die alternierende Obhut nicht dem bisherigen Betreu- ungskonzept entspricht, hat ein Elternteil, der sich bisher nicht nur wenig aktiv an der Betreuung beteiligt hat und der nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen substanziellen Anteil an der Betreuung übernehmen will, darzulegen, wie er diese Betreuung inskönftig wahrnehmen will und wie das Kindeswohl gewahrt ist. Damit soll vermieden werden, dass der unterhaltspflichtige Elternteil Elternverantwortung nicht mit Blick auf das Kindeswohl, sondern nur deshalb übernehmen ausbauen will, um den Betreuungsunterhalt möglichst tief zu halten (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept die Betreuungskosten die Unterhaltsberechnung, in: FamPra 2017, S. 163 ff. und 170).
3.3.
Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Erziehungsfühigkeit, der Beklagte bezeichne die Klägerin 2 als erziehungsfühig. Die Klägerin 2 stelle die Erziehungsfühigkeit des Beklagten hingegen insoweit in Frage, als sich dieser inadäquat verhalte, indem er A. z.B. in einer gefährlichen Situation tun und machen lasse, was er wolle, vor A. schlecht über die Klägerin 2 spreche sowie teilweise bei der Ausübung der Betreuung unzuverlüssig sei. Vorliegend best?n- den jedoch keine Anhaltspunkte, dass dem Beklagten der Klägerin 2 die Erziehungsfühigkeit fehle sie über eingeschränkte Fähigkeiten verfügten. Der Beklagte sei sich bewusst, dass A. zu beiden Elternteilen Kontakt brauche, und sei davon überzeugt, A. Stabilität, Aufmerksamkeit und eine liebevolle Betreuung bieten zu können. Der Beklagte wolle seine Rolle als Vater wahrnehmen und im Interesse des Kindeswohls die gemachten Vorfälle hinter sich lassen. Die Vorbringen der Klägerin 2, wonach er öfters kurzfristig sein Betreuungsrecht nicht wahrgenommen habe, weil er womöglich keine Lust dazu gehabt habe, seien vom Beklagten bestritten worden. Er habe so der Beklagte sein Betreuungsrecht lediglich zweimal nicht wahrnehmen können, wobei er das eine Mal krank gewesen sei und das andere Mal seine Mutter ins Krankenhaus habe bringen müssen. Aber selbst wenn der Beklagte sein Besuchsrecht wie von der Klägerin 2 vorgebracht mehr als zwei Mal nicht wahrgenommen hätte, könnte aus dieser Unzuverlüssigkeit nicht direkt auf seine Erziehungsunfähigkeit geschlossen werden. Abgesehen davon sei die Klägerin 2 bis anhin mit der Betreu- ung von A. durch den Beklagten einverstanden gewesen, was ebenfalls für dessen Erziehungsfühigkeit spreche. Auch vom E. werde der Beklagte als erziehungsfühig eingeschätzt (mit Verweis auf Urk. 73). Insgesamt lägen mit Blick auf die Erziehungsfühigkeit der Klägerin 2 und des Beklagten keine Gründe vor, die gegen die alternierende Obhut sprächen. Dieser Faktor sei somit für die Obhutszuteilung als neutral zu werten (Urk. 102 E. 4.2.2.-4.2.5. S. 12 ff.)
Die Erziehungsfühigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteiles, die emotionalen und körperlichen bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereitschaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, (3) die Fähigkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen, sowie (5) die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Auch wenn die Erziehungsfühigkeit bei Eltern vorausgesetzt wird, so kann sie dennoch partiell in Frage gestellt sein, wenn bestimmte Erziehungsaspekte auch nur ein einzelner Aspekt für sich genommen qualitativ? als dysfunktional kindeswohlgefährdend einzustufen wären (Revital Ludewig/Sonja Baumer/Josef Salzgeber/Christoph Höfeli/Kurt Albermann, Richterliche und behürdliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfühigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574 f.).
Die Kläger machen in ihrer Berufungsschrift geltend, es hätten bei der Vorinstanz gestützt auf die Offizialmaxime und die Ausführungen der Klägerin 2 und
die Aussagen der Parteien an der Hauptverhandlung erhebliche Zweifel an der Erziehungsunfähigkeit des Beklagten aufkommen müssen (Urk. 101 Rz. 13). In der Folge führen sie mehrere Umstände an, die ihrer Ansicht nach auf eine Erziehungsunfähigkeit des Beklagten schliessen lassen sollen (siehe Urk. 101 Rz. 13- 21). Indes vermögen diese vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Umstände die Erziehungsfühigkeit des Beklagten nicht genügend in Zweifel zu ziehen:
Der Umstand, dass der Beklagte sein Besuchsrecht nicht nur unzuverlüssig wahrnimmt (Urk. 101 Rz. 19 f. und Rz. 23 f.), in vier Monaten die Besuchstermine bereits vierbis sechsmal kurzfristig abgesagt hat (Urk. 101 Rz. 24), die Klägerin 2 und A. teilweise nicht im Mutter-Kind-Haus besucht hat (Urk. 101 Rz. 13 und Rz. 30), sich auch nach Intervention/Mahnung des Beistands nicht an die Besuchszeiten gehalten hat (Urk. 101 Rz. 20), die Zusammenarbeit mit dem Beistand und der KESB verweigert, mithin weder Schreiben abholt noch an entsprechenden Treffen teilnimmt (Urk. 101 Rz. 19), und erst nach Vermittlung des Beistands sowie der Mutter des Beklagten bei der Erneuerung der Ausweispapiere von A. mitgewirkt hat (Urk. 101 Rz. 14), sind für die Klägerin 2 zweifellos schwierig und im Alltag herausfordernd. Diese Umstände sagen jedoch nichts
über den Umgang des Beklagten mit A.
während seiner (wahrgenommenen) Betreuungszeit aus. Dass der Beklagte an der Operation von A. infolge Hodenhochstand nicht anwesend gewesen, sondern lieber in die Ferien verreist sei (Urk. 101 Rz. 13), im Jahr 2021 kompromisslos bezüglich des Sommerferienbezugs gewesen sei (Urk. 101 Rz. 16), im Jahr 2022 A. nicht mit in die Sommerferien genommen habe, sondern alleine verreist sei (Urk. 101 Rz. 15), sowie im Verfahren beantragt habe, A. jeweils von Freitag bis Montag betreuen zu wollen (Urk. 101 Rz. 17), mögen allenfalls zeigen, dass der Beklagte insbesondere wenn es um seine Ferien bzw. Freizeit geht seine Interessen in den Vordergrund stellt und darauf vertraut, dass die Klägerin 2 jeweils die Betreu- ung bzw. Betreuungsverantwortung übernimmt. Daraus lässt sich aber ebenso wenig schliessen, dass er deswegen nicht in der Lage ist, während seiner Betreu- ungszeit die Grundbedürfnisse von A. adäquat bzw. ausreichend zu erken- nen. Gleiches gilt, soweit die Kläger geltend machen, der Beklagte habe weder
am Austrittsgespräch der Kita noch am ersten Kindergartentag am Wellentag des Kindergartens teilgenommen (Urk. 101 Rz. 20) und er lasse A. von an- deren Personen von der Kita abholen (Urk. 101 Rz. 17 und Rz. 27). Inwiefern eine fehlende Einwilligung für den Eintritt der Klägerin 2 und von A. ins E. , für den übertritt ins Mutter-Kind-Haus sowie für die Betreuung von A. in der
Kita (Urk. 101 Rz. 13) der Umstand, dass A.
wenig bis nie bei ihm
übernachtet hat (Urk. 101 Rz. 20 und Rz. 30), auf eine fehlende Erziehungsfühigkeit des Beklagten hinweisen soll, erhellt sodann ebenfalls nicht und wird auch von den Klägern nicht näher ausgefährt. Dass der Beklagte bislang keinen Unterhaltsbeitrag geleistet hat (Urk. 101 Rz. 18), die Klägerin 2 mit dem Tod bedroht hat (Urk. 101 Rz. 13), diverse Strafanzeigen gegen sie erhoben hat (Urk. 101 Rz. 28) sowie ohne vorher das Gespräch mit ihr zu suchen wiederholt bei der KESB Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut ersucht hat (Urk. 101 Rz. 28), vermag seine Erziehungsfühigkeit von vornherein nicht in Frage zu stellen, beschlagen diese Umstände doch die Elternebene und sagen nichts über den Um-
gang des Beklagten mit A.
aus. Beim Vorbringen, der Beklagte habe
A. am Dienstag und Mittwoch nicht wie vereinbart von der Kita abgeholt und auch nicht für eine Ersatzbetreuung gesorgt, wodurch das Kindswohl akut geführdet gewesen sei (Urk. 101 Rz. 29), beliessen es die Kläger schliesslich zum einen bei einer unsubstanzierten Behauptung. Zum anderen führten sie an anderer Stelle selbst aus, die Klägerin 2 habe der Kita mitteilen müssen, dass der Beklagte A. nicht abholen könne (Urk. 101 Rz. 20), womit der Beklagte offenbar vorab (wenngleich allenfalls kurzfristig) abgesagt hat. Auch aus dem Austrittsbericht geht hervor, dass immer jemand angerufen habe, wenn der Beklagte nicht habe kommen können, meistens die Klägerin 2 (Urk. 105/10 S. 3). Von einer (akuten) gefährdung des Kindswohls kann vor diesem Hintergrund somit nicht gesprochen werden. Soweit die Kläger geltend machen, der Beklagte habe das Gericht während des Verfahrens mehrmals angerufen und dies hinterlasse einen schlechten Beigeschmack (Urk. 101 Rz. 28), bleibt bereits unklar, welche Anrufe die Kläger meinen. An den von ihnen angegebenen Protokollstellen finden sich lediglich Telefonnotizen über einen Rückruf des (damaligen) Rechtsvertreters des Beklagten betreffend die Telefonnummer des Arbeitgebers des Beklagten (Prot. I
S. 94) sowie ein Telefongespräch mit einer Person des E. s (Prot. I S. 95). Abgesehen davon erschliesst sich auch nicht, inwiefern solche (angeblichen) Anrufe die Erziehungsfühigkeit des Beklagten in Frage stellen könnten. Auch der Stellungnahme des Beistandes vom 6. August 2021 lässt sich entgegen der Ansicht der Kläger (vgl. Urk. 101 Rz. 11 und Rz. 30) nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Zwar hält der Beistand darin fest, dass er die Anordnung einer minimalen Besuchsrechtsregelung befürworte, welche im Konfliktfall umgesetzt werde (Urk. 66 Ziff. 5). Indes empfiehlt er darin nicht, dass dem Beklagten nur ein minimales Besuchsrecht einzuräumen sei, und hält insbesondere auch nicht fest, dass der Beklagte nicht erziehungsfühig sei. Vielmehr führt der Beistand an anderer Stelle ausDrücklich aus, dass ihm (dem Beistand) die entsprechenden Kennt- nisse fehlen würden, weshalb er keine Einschätzung hinsichtlich einer Allfälligen alternierenden Obhut abgeben könne (siehe Urk. 66 Ziff. 4). Was schliesslich den Vorwurf betrifft, der Beklagte habe die damals noch minderjährige Klägerin 2 und
den sechs Monate alten A.
aufgrund einer beleidigenden äusserung der
Klägerin 2 gegenüber der Mutter des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung geworfen, obschon er gewusst habe, dass sie keine andere Bleibe hätten (Urk. 101 Rz. 13), ist festzuhalten, dass dieser Umstand allein die Erziehungsfähigkeit nicht in Frage zu stellen vermag, zumal der Vorfall über vier Jahre zurückliegt. Insgesamt bleibt es damit dabei, dass keine genügenden Anhaltspunkte für eine fehlende Erziehungsfühigkeit des Beklagten gegeben sind. Im übrigen sei angemerkt, dass die Klägerin 2 A. wohl kaum immer wieder dem Beklagten zur Betreuung überlassen würde (siehe Urk. 101 Rz. 21 und Rz. 26; Prot. I S. 79), wenn sie ernsthafte Zweifel an dessen Erziehungsfühigkeit hätte.
3.4.
Die Vorinstanz bejahte im Weiteren die Kommunikations- und Kooperati- onsfühigkeit der Parteien. Hierzu erwog sie, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten zwar von Konflikten und Drohungen seitens des Beklagten Geprägt gewesen sei, sodass die Kindsübergaben nicht persönlich hätten stattfinden können. Indes habe sich das Verhältnis zwischenzeitlich verbessert und die Kommunikation und Kooperation funktioniere gut. Auch werde
A.
seit Februar 2021 persönlich übergeben. Wohl Beständen vereinzelt
noch Meinungsverschiedenheiten bezüglich Ferien, übernachtungen von A. beim Beklagten und der Organisation des Besuchsrechts, welche die Klägerin 2 und der Beklagte aber immer irgendwie lösen könnten. Insgesamt dürfe damit gerechnet werden, dass die Kindseltern auch weiterhin im Interesse und zum Wohl von A. einen Weg finden würden, die nötigen Absprachen zu treffen und zu kooperieren. Die Kommunikations- und Kooperationsfühigkeit beider Elternteile sei genügend für die Errichtung einer alternierenden Obhut (Urk. 102 E. 4.3. S. 13 f.).
Die Kläger machen geltend, dass sich die Ausführungen der Vorinstanz unter BeRücksichtigung der (vorherigen) Vorbringen in der Berufungsschrift zum massgeblichen Sachverhalt ebenfalls als willkürlich erwiesen, zumal sie keinen Bezug auf die konkrete Vorgeschichte und die bewiesene Nichtkooperation des Beklagten nähmen, welche dem Kindswohl zuwiderlaufe (Urk. 101 Rz. 31).
Die Kläger legen in ihrer Berufungsschrift nicht dar, welche konkrete Vorgeschichte die Vorinstanz nicht beRücksichtigt haben soll, und dies ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Zu- dem ist festzuhalten, dass gemäss den Akten sowie den Vorbringen der Klägerin 2 die Parteien offenbar per SMS wie auch über Dritte (insbesondere die Mutter des Beklagten) kommunizieren können und der Beklagte die Klägerin 2 (wenngleich allenfalls kurzfristig) darüber informiert, wenn er A. nicht von der Kita abholen kann (Urk. 101 Rz. 20; Urk. 105/10 S. 3; Prot. I S. 40 f.). Anhaltspunkte für einen Elternkonflikt, der A. bei Anordnung der alternierenden Obhut geradezu einer Kindswohlgefährdung aussetzen würde (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3.; BGer 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.2.1.; FamKomm Schei- dung/Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 9a), liegen grundsätzlich keine vor. Aller- dings bestehen angesichts des Verhaltens des Beklagten in der Vergangenheit so insbesondere hinsichtlich des Ferienbezugs in den Jahren 2021 und 2022 sowie der notwendigen Erneuerung des Ausweises von A. (siehe hierzu die unbestritten gebliebenen Ausführungen in Urk. 101 Rz. 15 f. und Rz. 14) den- noch Zweifel, dass er fühig und insbesondere willens ist, mit der Klägerin 2 (zukönftig) in Kinderbelangen im notwendigen Ausmass zusammenzuwirken. Insge-
samt sind daher hinsichtlich des Kriteriums der Kommunikations- und Kooperationsfühigkeit Vorbehalte anzubringen.
3.5.
In Bezug auf das Kriterium der Stabilität im Sinne der Weiterführung der bisherigen Betreuungsverhältnisse erwog die Vorinstanz, die Kindseltern hätten die ersten zwei Monaten nach der Geburt zusammengewohnt, wobei A. Hauptsächlich von der Klägerin 2 betreut worden sei. während des Aufenthalts im E. (Anfang März 2019 bis Anfang März 2020) sei A. am Montag und Samstag vom Beklagten betreut worden, obschon er in einem Vollzeitpensum gearbeitet habe. Ab dem 14. Februar 2020 habe der Beklagte A. immer von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, betreut. während der Zeit im Mutter-
Kind-Haus (Ende Juni 2020 bis Ende Februar 2021) sei A.
zunächst im
Wesentlichen von der Klägerin 2 selbst betreut worden. Nach dem Praktikumsantritt sei A. während der Arbeitszeit der Klägerin 2 vom Mutter-Kind-Haus betreut worden. Seit dem Auszug aus dem Mutter-Kind-Haus im Februar 2021 betreue der Beklagte A. am Dienstag- und Mittwochnachmittag von 12.30 Uhr bis 17.00 Uhr und am Samstag von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr, teilweise mit über- nachtung bis Sonntag, 12.00 Uhr. Seit dem 1. März 2021 besuche A. am Dienstag- und Mittwochvormittag jeweils bis nach dem Mittagessen sowie am
Donnerstag und Freitag ganztags die Kita. Am Montag werde A.
von der
Klägerin 2 betreut. Der Beklagte habe die von der Klägerin 2 geschilderte Betreu- ungsregelung als zutreffend bestätigt. A. übernachte seit dem Auszug der Klägerin 2 aus dem Mutter-Kind-Haus immer öfters bei ihm, ab und zu an den Wochenenden unter der Woche, wobei er die Klägerin 2 jederzeit anrufen
könne, wenn er A.
weitergehend betreuen Möchte. Die Eltern hätten sich
somit die Betreuung von A.
aufgeteilt, was für eine alternierende Obhut
spreche. Die bisherige Lebensweise sollte grundsätzlich so weitergefährt werden. In Anbetracht dieser Betreuungssituation seien sowohl die Kindsmutter als auch der KindsVater wichtige Bezugspersonen für A. . Eine abwechselnde Betreuung durch die Klägerin 2, die Kita und den Beklagten stelle für A. nichts Neues dar. Demzufolge spreche auch unter dem Gesichtspunkt der Stabilität
nichts gegen die alternierende Obhut. Eine solche sei A.
auch unter BeRücksichtigung seines Alters ohne Weiteres zuzumuten. Er werde Ende mm.2022 vier Jahre alt und werde ab August 2022 den Kindergarten besuchen (Urk. 102 E. 4.4. S. 14 f.).
Die Kläger bringen in ihrer Berufungsschrift im Wesentlichen vor, von einer gemeinsamen Aufteilung der Betreuung könne keine Rede sein. Die Klägerin 2 habe vor Vorinstanz ausgefährt, dass der Beklagte [die Besuchstermine] wiederholt kurzfristig abgesagt habe und bisher praktisch keine übernachtungen auch nicht am Wochenende stattgefunden hätten (Urk. 101 Rz. 21 mit Verweis auf Prot. I S. 85). Ihre Aussagen seien vom Beklagten grundsätzlich bestätigt worden (Urk. 101 Rz. 21; s.a. Urk. 101 Rz. 26). Auch treffe die (unsubstantiierte) Behauptung des Beklagten nicht zu, wonach die Parteien im Zeitpunkt der Hauptverhandlung A. bereits seit einigen Monaten gemeinsam betreut hätten. Diese Behauptung widerspreche sämtlichen weiteren Akten, den Aussagen der Parteien und dem Beweisergebnis (Urk. 101 Rz. 22). Die Betreuung am Dienstag- und Mittwochnachmittag sei im Februar 2021 versuchsweise eingefährt und damit im Zeitpunkt der Hauptverhandlung erst während vier Monaten gelebt worden. Während dieser Zeit habe der Beklagte vier bis sechs Mal abgesagt (Urk. 101 Rz. 24). Seit A. s Geburt habe die Klägerin 2 dessen Erziehung und Betreuung übernommen, wohingegen der Beklagte bis heute seine Betreuungsverantwortung nicht zuverlüssig wahrgenommen habe (Urk. 101 Rz. 26). Auch hätten die Parteien vor Vorinstanz übereinstimmend ausgefährt, dass der Beklagte während des Aufenthalts im Mutter-Kind-Haus A. sehr wenig persönlich betreut und
auch nicht im E. S. 84).
besucht habe (Urk. 101 Rz. 30 mit Verweis auf Prot. I
Gemäss den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz wurde A. vor der Trennung Hauptsächlich von der Klägerin 2 betreut. Was die Zeit nach der Trennung betrifft, so ist festzuhalten, dass erst für die Zeit ab Februar 2021 ein (ausgeweitetes) Besuchsrecht vereinbart wurde, wobei der Beklagte sein Besuchsrecht im Zeitraum vom 15. Oktober 2021 bis 6. Juni 2021 (gemeint wohl: 2022) unbestrittenermassen praktisch nicht wahrgenommen und die Einhaltung der vereinbarten Betreuungstermine sich auch nach Intervention
bzw. Mahnung des Beistands nicht gebessert hat (Urk. 101 Rz. 19 f.; s.a. Urk. 105/7). übernachtungen beim Beklagten fanden nach dem Auszug der Klüger aus dem Mutter-Kind-Haus offenbar gemäss übereinstimmenden Ausführungen nur sporadisch statt (Beklagter: Prot. I S. 79; Kläger: Urk. 101 Rz. 20). Insofern ist davon auszugehen, dass A. auch nach der Trennung im Wesentlichen von der Klägerin 2 betreut wurde und der Beklagte seine (vereinbarte) Betreuungszeit nur sehr unregelmässig wahrgenommen hat. Damit kann auch offenbleiben, ob der Beklagte in der Zeit von Februar bis Juni 2021 die vereinbarten Besuchstermine zwei Mal so der Beklagte aber vier bis sechsmal so die Klägerin 2 abgesagt hat. Hinzu kommt, dass die Wohnverhältnisse des Beklagten wie die Kläger zu Recht vorbringen (Urk. 101 Rz. 22 und Rz. 26) nach wie vor unklar sind. So wohnt der Beklagte aktuell bei seinen Eltern, wobei jedoch offenblieb, wie viele Personen dort in wie vielen Zimmern leben. Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Kläger wird dort offenbar auch die im Haus-
halt lebende dreijährige Cousine von A.
(Tochter der Schwester des Beklagten) betreut (Urk. 101 Rz. 17; s.a. Prot. I S. 76). Insgesamt sowie unter Be- Rücksichtigung des noch jungen Alters von A. spricht das Kriterium der Stabilität damit gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut.
3.6.
Im Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass sich die Situation der Kindseltern nicht unterscheide. Die Kindsmutter arbeite seit Dezember 2020 in einem 100 %-Pensum im Altersheim I. , wo sie zunächst ein Praktikum absolviert habe und seit August 2021 zur Pflegefachassistentin ausgebildet werde. Der Beklagte habe soweit er nicht arbeitslos gewesen sei jeweils in einem 100 %-Pensum gearbeitet und werde dies auch in Zukunft tun, da er aktuell auf der Suche nach einer Stelle mit einem 100 %-Pensum sei. Das Kriterium der Möglichkeit der persönlichen Betreuung sei für die Obhutszuteilung damit neutral zu werten (Urk. 102 E. 4.5. S. 15 f.).
Die Kläger bringen in ihrer Berufungsschrift im Wesentlichen vor, der Beklagte habe bis heute kein ausgereiftes Betreuungskonzept vorlegen können und
könne keine stabilen Betreuungsverhältnisse vorweisen. A. werde wenn überhaupt allein von der Mutter des Beklagten betreut. Diese sei jedoch an MS erkrankt und betreue überdies noch die dreijährige Tochter der Schwester des Beklagten, weshalb fraglich sei, ob sie sich überhaupt in Grösserem Umfang um A. Kümmern könne und wolle. Demgegenüber müsse die Klägerin 2 zwar während ihrer Arbeitstätigkeit eine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen, sei aber im Sinne des Kindeswohles gut organisiert und komme nach Arbeitsschluss ihren Betreuungspflichten stets persönlich nach (Urk. 101 Rz. 17, Rz. 22, Rz. 26 f. und Rz. 31).
Der Beklagte brachte vor Vorinstanz vor, er sei derzeit arbeitslos, suche aber eine Anstellung mit einem Pensum von 100 % und flexiblen Arbeitszeiten (siehe Prot. I S. 55). Wie er sich die Betreuung von A. jetzt sowie in Zukunft
konkret vorstellt, legte er indes nicht dar. Er führte einzig aus, A.
könnte
während seiner Arbeitszeit von seinen Eltern allenfalls in einer Kita betreut werden (Prot. I S. 76). Allerdings ist gemäss den Vorbringen des Beklagten die Mutter an MS erkrankt (Prot. I S. 47) und betreut ausserdem noch die dreijährige Tochter der Schwester des Beklagten (Prot. I S. 76; Urk. 101 Rz. 17), womit in der Tat fraglich ist, ob sie (die Mutter) A. in Grösserem Umfang betreuen kann. Die Klägerin 2 absolviert derzeit eine Lehre zur Assistentin Gesundheit und Soziales EBA in einem 100 %-Pensum (Urk. 54/2) und kann ein bereits über längere Zeit bewährtes Betreuungskonzept vorweisen (Drittbetreuung sowie persönliche Betreuung nach Arbeitsschluss). Damit spricht auch das Kriterium der persönlichen Betreuung eher gegen eine alternierende Obhut.
3.7.
Hinsichtlich des Kriteriums der geografischen Distanz hielt die Vorinstanz fest, dass sowohl die Klägerin 2 als auch der Beklagte in G. wohnen wür- den. Der Beklagte lebe derzeit noch bei seinen Eltern, sei gemäss eigenen Angaben jedoch auf der Suche nach einer Wohnung in der Nähe seiner Eltern und der zuKünftigen Schule von A. . Demzufolge spreche in geografischer Hinsicht nichts gegen eine alternierende Obhut (Urk. 102 E. 4.6. S. 16).
Diese Einschätzung der Vorinstanz wird im Berufungsverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 101).
3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide Parteien erziehungsfühig sind. Die geografische Distanz spricht ebenso für eine alternierende Obhut. Hinsichtlich der Kommunikations- und Kooperationsfühigkeit sind Vorbehalte anzubringen. Das Kriterium der Stabilität sowie auch das Kriterium der persönlichen Betreuung sprechen hingegen gegen die Anordnung der alternierenden Obhut,
wobei diesen Kriterien angesichts des Alters von A.
entscheidendes
Gewicht zu kommt. Insbesondere bleibt mit Blick auf das unzuverlüssige Verhalten des Beklagten sowohl im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Besuchsrechts als auch mit der Kooperation mit Behörden und der Klägerin 2 bezüglich Kinderbelangen (vgl. Urk. 101 Rz. 19, im Berufungsverfahren unbestritten geblieben) fraglich, ob der Beklagte tatsächlich willens ist, Betreuungsverantwortung in Grösserem Umfang zu übernehmen und seine eigenen Interessen in der Hintergrund zu stellen. Die weiteren Kriterien, wie die Einbettung in ein soziales Umfeld, der Wunsch des Kindes sowie die Beziehungen zu Geschwister, können vorliegend vernachlüssigt werden. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, A. unter die alleinige Obhut der Klügerin 2 zu stellen, zumal die Klägerin 2 A. bis anhin bereits in überwiegen- dem Umfang betreut hat sowie anders als der Beklagte über ein (kindswohlgerechtes) Betreuungskonzept und stabile Wohnverhältnisse verfügt. Hinweise,
dass die Klägerin 2 den Kontakt von A.
zum Beklagten erschwert, liegen
keine vor (siehe insbesondere Prot. I S. 79, wonach der Beklagte die Klägerin 2
anrufen könne, wenn er A.
betreuen Möchte, und die Klägerin 2 dann jeweils einwillige). Der Wohnsitz von A. Klägerin 2.
Besuchsrecht
befindet sich demgemäss bei der
Die Kläger beantragen, es sei dem Beklagten ein gerichtsübliches Besuchs-
und Ferienrecht einzuräumen, wobei festzulegen sei, dass A.
die Weihnachtstage stets mit dem Vater und Silvester stets mit der Mutter sowie die Geburtstage jeweils alternierend mit einem Elternteil verbringe (Urk. 101, Ziff. 3 der Anträge). Ungeachtet dessen, dass aus diesem Antrag nicht hervorgeht, was die Kläger unter einem gerichtsüblichen Besuchsrecht verstehen, und die Kläger ihren Antrag auch nicht weiter begründen, ist im Sinne des Kindeswohls gestätzt auf Art. 296 ZPO von Amtes wegen ein Besuchsrecht des Beklagten festzulegen.
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 2, mit weiteren Hinweisen).
Die Parteien brachten vor Vorinstanz übereinstimmend vor, dass der Beklagte seit dem Auszug der Klägerin 2 aus dem Mutter-Kind-Haus in F. (mithin seit Februar 2021) A. jeweils am Dienstag- und Mittwochnachmittag von 12.30 Uhr bis 17.00 Uhr sowie am Samstag von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr betreute, wobei die Betreuung am Dienstag und Mittwoch offenbar von ihm selbst gewänscht wurde (vgl. Prot. I S. 43 und S. 78). Auch die Kläger beantragen wenngleich unter der prämisse, dass die alternierende Obhut beibehalten werde
eine Betreuungszeit des Beklagten unter der Woche von Dienstag, ab 12.00 Uhr bzw. Schulschluss, bis am Mittwoch, 18.00 Uhr (vgl. Urk. 101 Rz. 35). Es erscheint daher auch unter dem Aspekt der Kontinuität insgesamt als angemessen, dem Beklagten ein wöchentliches Besuchsrecht am Dienstag ab Hortschluss bzw. (ab August 2028 ab Schulschluss, da keine nachschulische Betreuung mehr stattfindet, vgl. nachfolgend Ziff. 5.5.4.), bis am darauffolgenden Mittwoch, 18.00 Uhr, einzuräumen. Damit wird sichergestellt, dass A. (im Hort) betreut und von der Klägerin 2 abgeholt werden kann, sollte es dem Beklagten wie dies unbestrittenermassen bereits in der Vergangenheit der Fall war kurzfristig nicht möglich sein, A. abzuholen für eine Ersatzbetreuung zu sorgen. überdies
ist der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, A.
jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten mit zu sich auf Besuch zu nehmen (vgl. auch Urk. 101 Rz. 35 für den Fall der Anordnung der alternierenden Obhut).
Die von der Vorinstanz vorgesehene Feiertagsregelung (vgl. Urk. 102 Disp. Ziff. 3, 3. und 4. Spiegelstrich) wurde nicht konkret beanstandet und erweist sich auch bei Anordnung der alleinigen Obhut als angemessen, weshalb sie zu übernehmen ist. Sie ist aber insoweit zu ergänzen, als dass der Beklagte berech-
tigt und verpflichtet wird, in geraden Jahren A.
an seinem Geburtstag
(tt.mm.; jeweils in den Schulferien) ab Hortschluss (bzw. an einem hortfreien Tag ab 9.00 Uhr) bis zum darauffolgenden Tag (tt.mm.) um 10.00 Uhr zu betreuen (siehe auch Urk. 101 Rz. 35).
Die Vorinstanz räumte dem Beklagten im Weiteren vier Ferienwochen jährlich ein, wobei hiervon zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerschulferien (wobei 1 Woche 7 Tage bedeute, d.h. jeweils 1 Betreuungswochenende beinhalte) zu beziehen seien (Urk. 102 Disp. Ziff. 3 5. Spiegelstrich). Diese Regelung scheint auch bei Anordnung der alleinigen Obhut als angemessen, weshalb sie zu übernehmen ist. Sie ist insoweit anzupassen, als dass eine Sommerferienwoche gegebenenfalls ein Betreuungswochenende beinhaltet. Praxisgemäss und in Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid haben die Parteien den Ferienbezug mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. können sie sich nicht einigen, kommt der Klägerin 2 in Jahren mit ungerader Jahreszahl, dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung und Zeitpunkt der Ferien zu.
Unterhalt
Vorbemerkungen
Die Kläger machen in ihrer Berufungsschrift betreffend den Unterhalt Aus-
führungen sowohl für den Fall, dass A.
im Rahmen des Berufungsentscheids unter die alleinige Obhut der Klägerin 2 gestellt wird, als auch für den Fall, dass A. unter der alternierenden Obhut verbleibt. Da A. mit vorliegendem Entscheid unter die Obhut der Klägerin 2 zu stellen ist, braucht auf ihre Ausführungen in Bezug auf letzteren Fall (vgl. Urk. 101 Rz. 71-98) nicht weiter eingegangen zu werden.
Der von der Vorinstanz festgesetzte Unterhalt in den Phasen I bis V (Zeitraum 1. Juli 2019 bis 31. Januar 2022) wird im Berufungsverfahren anerkannt (siehe Urk. 101 Rz. 37) und ist mit Ablauf der Frist für die Anschlussberufung am
Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 113).
Phase VI (1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022)
In der Phase VI beRücksichtigte die Vorinstanz auf Seiten der Klägerin 2 ein monatliches Einkommen von Fr. 800 (Urk. 102 E. 7.7.2. S. 60). Die Kläger machen zu Recht geltend, die Klägerin 2 erhalte zusätzlich eine Ausbildungszulage von Fr. 250 pro Monat (Urk. 101 Rz. 39), womit in dieser Phase ein anrechenbares Einkommen von Fr. 1'050 pro Monat zugrunde zu legen ist.
Dem Beklagten rechnete die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 3'650 netto an (Urk. 102 E. 7.7.3. S. 60 f.). Die Kläger halten fest, dass die Ausführungen der Vorinstanz korrekt seien und dem Beklagten ein Einkommen in der Höhe von mindestens Fr. 3'650 anzurechnen sei. Allerdings habe die Klägerin 2 Kenntnis davon, dass der Beklagte seit längerer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Er sei daher zu verpflichten, entsprechende Unterlagen (wie Taggeld- und Lohnabrechnungen) einzureichen (Urk. 101 Rz. 40).
Die Vorbringen der Kläger gehen nicht über blosse Vermutungen hinaus. überdies hat die Vorinstanz das hypothetische Einkommen bereits auf der Basis einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 100 % festgesetzt, wobei sie den bisherigen Werdegang des Beklagten beRücksichtigt hat (siehe Urk. 102
E. 7.7.3.1. S. 60 f.). Dass der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht mehr verdienen
soll, wird von den Klägerin nicht substanziert dargetan. Demzufolge bleibt es bei einem anrechenbaren monatlichen Einkommen von Fr. 3'650.
Die Kläger machen im Weiteren Ausführungen zu den Familienzulagen (Urk. 101 Rz. 41). Indes leiten sie nichts daraus zu ihren Gunsten ab. Entsprechend hat es damit sein Bewenden.
Die Kläger beanstanden mehrere Positionen im Bedarf der Klägerin 2:
Die Vorinstanz beRücksichtigte einen Grundbetrag von Fr. 1'305 pro Monat im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund der ab Februar 2022 geltenden alternierenden Obhut (70 % zu 30 %) sei eine Mischrechnung des Grundbetrags für Alleinerziehende ohne Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen von Fr. 1'350 und des Grundbetrags für Alleinstehende ohne Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen von Fr. 1'200 unter BeRücksichtigung der Betreuungsanteile vorzunehmen (Fr. 1'200 + Fr. 105 [70 % von Fr. 150
{Fr. 1'350 abzüglich Fr. 1'200}; Urk. 102 E. 7.7.5.1. lit. a S. 62).
Die Kläger machen geltend, es sei der Grundbetrag für Alleinerziehende von Fr. 1'350 im Bedarf vorzusehen, da die Klägerin 2 in der Zeit vom 1. Februar bis
31. Juli 2022 alleine für die Betreuung von A.
verantwortlich gewesen sei
(Urk. 101 Rz. 42 lit. a). Letztere Behauptung blieb unbestritten, weshalb es sich rechtfertigt, den Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner in Höhe von Fr. 1'350 (vgl. hierzu Ziffer I der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend Richtlinien; siehe BGE 147 III 265 E. 7.2) im Bedarf einzusetzen.
Im Weiteren rechnete die Vorinstanz monatliche Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'146 an. Hierbei hielt sie fest, dass der für A. nach dem Prinzip grosse Köpfe und kleine Köpfe grundsätzlich auszuscheidende Wohnkostenanteil von Fr. 498 (Fr. 1'495 / 3) infolge der alternierenden Obhut um 30 % zu reduzieren und somit in dessen Bedarf lediglich noch ein Betrag von Fr. 349 zu berücksichtigen sei. Die restlichen Wohnkosten seien im Bedarf der Klägerin 2 anzurechnen (Urk. 102 E. 7.7.5.1. lit. b S. 62).
Die Kläger wollen aufgrund der alleinigen Betreuung durch die Klägerin 2 in dieser Phase Wohnkosten in Höhe von Fr. 997 (2/3 von Fr. 1'495) angerech- net wissen (Urk. 101 Rz. 42 lit. b). Da die Klägerin 2 A. in dieser Phase unbestrittenermassen weitestgehend allein betreut hat, rechtfertigt es sich, die ausgewiesenen Mietkosten von Fr. 1'495 zu 1/3 und damit im Umfang von Fr. 498 im Bedarf von A. sowie zu 2/3 und damit im Umfang von Fr. 997 im Be- darf der Klägerin 2 anzurechnen.
In Bezug auf die monierten Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (siehe hierzu Urk. 102 E. 7.7.5.1. lit. c S. 62 i.V.m. E. 7.6.5.1. lit. c S. 56) lässt sich den von den Klägern im Berufungsverfahren erstmals eingereichten Unterlagen entnehmen, dass die monatliche Krankenkassenprämie im Jahr 2022 Fr. 280.65 und die prämienverbilligung Fr. 167.05 betragen hat (Urk. 105/14-15). Entsprechend ist hierfür im Bedarf wie von den Klägern gefordert (Urk. 101 Rz. 42 lit. c) ein Betrag von gerundet Fr. 114 vorzusehen.
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Klägerin 2 habe an der Hauptverhandlung verneint, regelmässige Gesundheitskosten zu haben bzw. Medikamente einzunehmen, weshalb ihr in Zukunft keine (zusätzlichen) Gesundheitskosten anzurechnen seien (Urk. 102 E. 7.7.5.1. lit. d S. 62 i.V.m. E. 7.6.5.1. lit. d S. 56 und E. 7.4.5.1. lit. d S. 44).
Die Kläger wollen unter diesem Titel einen Betrag von Fr. 83 pro Monat angerechnet haben und bringen vor, die von der Klägerin 2 zu tragenden Gesundheitskosten würden auch im Jahr 2022 wie bereits in der Vergangenheit den geltend gemachten Betrag der Franchise und des Selbstbehalts übersteigen (Urk. 101 Rz. 42 lit. d mit Verweis auf Urk. 105/16). Die von den Klägern hierzu eingereichte Kostenartenliste vermag allerdings die von ihnen geltend gemachten Kosten nicht rechtsgenügend nachzuweisen, zumal daraus bereits nicht hervorgeht, an welchen Kosten genau sich das Sozialamt beteiligt hatte. Es bleibt daher dabei, dass für das Jahr 2022 keine Gesundheitskosten anzurechnen sind.
Die von der Vorinstanz beRücksichtigten unumgänglichen Berufsauslagen (Fr. 290) blieben unbeanstandet und sind zu übernehmen. Entsprechend Beläuft sich der monatliche (Not-)Bedarf der Klägerin 2 in der Phase VI auf gerundet Fr. 2'750 (Fr. 1'350 [Grundbetrag] + Fr. 997 [Wohnkosten] + Fr. 114 [KVG]
+ Fr. 0 [Gesundheitskosten] + Fr. 290 [Berufsauslagen]).
Hinsichtlich des Bedarfs des Beklagten monieren die Kläger die folgenden Bedarfspositionen:
Die Vorinstanz beRücksichtigte im Bedarf des Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 1'245 (Urk. 102 E. 7.7.6.1. lit. a S. 63, zur Begründung betreffend Mischrechnung siehe auch vorstehende Ziff. 5.2. 4. lit. a). Die Kläger akzeptieren lediglich einen Betrag von Fr. 1'100. Zur Begründung führen sie aus, der Beklagte habe A. in dieser Phase nicht betreut und zudem nach wie vor bei seinen Eltern gelebt (Urk. 101 Rz. 43 lit. a). Diese Behauptungen blieben unbestritten. Ist davon auszugehen, dass der Beklagte in dieser Phase bei seinen Eltern gelebt hat und A. nicht bzw. nur sporadisch betreut hat, so ist auf Seiten des Beklagten lediglich der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in Anrechnung zu bringen. Dieser beträgt gemäss Ziffer I der anwendbaren Richtlinien Fr. 1'200.
Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, im Bedarf des Beklagten seien (hypothetische) Wohnkosten für eine Wohnung, die für eine Kinderbetreuung mit über- nachtung geeignet sei, zu berücksichtigen. Es seien dieselben Wohnkosten wie bei der Klägerin 2 in Anrechnung zu bringen, wobei ein (um 30 % reduzierter)
Wohnkostenanteil für A.
abzuziehen sei (Urk. 102 E. 7.7.6.1. lit. b S. 63).
Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe in dieser Phase bei seinen Eltern gewohnt, weshalb keine Wohnkosten angefallen seien (Urk. 101 Rz. 43 lit. b). Wie erwähnt, blieb die im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe in dieser Zeit bei seinen Eltern gewohnt, unbestritten. Vor Vorinstanz führte der Beklagte aus, dass er sich bei seinen Eltern nicht an den Wohnkosten beteiligen müsse (Prot. I S. 63). Entsprechend sind ihm in dieser Phase wie bereits in den vorgehenden Phasen (siehe für die Phase V Urk. 102 E. 7.6.6.1. lit. b S. 57) keine Wohnkosten anzurechnen.
Die Vorinstanz beRücksichtigte im Bedarf des Beklagten Berufsauslagen (für auswürtige Verpflegung) in Höhe von Fr. 220 pro Monat (Urk. 102 E. 7.7.6.1. lit. d S. 64). Die Kläger bringen vor, der Beklagte habe zwar seine Lehre als Sani- Tür abgebrochen, sei aber in der Vergangenheit über eine längere Zeit als Hilfssa- niTür tätig gewesen und suche eine Anstellung in diesem Bereich. Gemäss dem derzeit geltenden GAV Gebäudetechnik habe die Arbeitgeberin eine pauschale Essensvergütung von Fr. 15 pro Arbeitstag zu entrichten, sofern der Arbeitseinsatz mehr als 10 Kilometer vom Firmensitz/Anstellungsort entfernt sei (mit Verweis auf Anhang 8.1. der Lohnvereinbarung 2022). Aufgrund der zeitaufwendigen Berechnungen der konkreten Mittagsentschädigung sei es bei den Betrieben im Gebäudetechnikgewerbe Usanz, den Mitarbeitern unabhängig vom Arbeitseinsatz eine Mittagspauschale von Fr. 15 pro Arbeitstag auszurichten. Der Beklagte habe die Lohnabrechnungen für die Monate Februar bis Juli 2022 einzureichen, so- dass ersichtlich sei, ob er eine Mittagspauschale erhalte nicht (Urk. 101 Rz. 43 lit. d).
Die Vorbringen der Kläger erschöpfen sich im Wesentlichen in Vermutungen. Insbesondere erbringen sie auch keinen Nachweis dafür, dass es im Geb?u- detechnikgewerbe Usanz sei, den Mitarbeitern in jedem Fall eine Mittagspauschale von Fr. 15 pro Arbeitstag zu entrichten. Vor diesem Hintergrund bleibt es beim vorinstanzlich angerechneten Betrag von Fr. 220 pro Monat.
Die von der Vorinstanz angerechneten Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (Fr. 184; Urk. 102 E. 7.7.6.1. lit. c S. 64) blieben unbeanstandet (Urk. 101 Rz. 43 lit c) und sind daher zu übernehmen. Entsprechend ist von ei- nem monatlichen (Not-)Bedarf des Beklagten in Höhe von gerundet Fr. 1'605 (Fr. 1'200 [Grundbetrag] + Fr. 0 [Wohnkosten] + Fr. 184 [KVG] + Fr. 220 [Berufsauslagen]) auszugehen.
In Bezug auf den Bedarf von A. ist Folgendes festzuhalten:
Nachdem A. in dieser Phase im Wesentlichen von der Klägerin 2 betreut wurde, ist der Grundbetrag in Höhe von Fr. 400 vollumfänglich auf Seiten der Klägerin 2 anzurechnen. Hinsichtlich des Wohnkostenanteils bei der Kläge rin 2 kann auf die Ausführungen unter der vorstehenden Ziffer 5.2.4 lit. b verwiesen werden, womit Fr. 498 (auf Seiten der Klägerin 2) im Bedarf zu beRücksichtigen sind.
Die Kläger beziffern die monatlichen Kosten für die obligatorische Krankenversicherung von A. unter BeRücksichtigung der individuellen prämienverbilligung (nachfolgend IPV) auf Fr. 35.65 pro Monat (Urk. 101 Rz. 44 lit. c). Diese Kosten sind gestützt auf die im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen ausgewiesen (siehe Urk. 105/17 betr. prämie und Urk. 105/14 betr. IPV) und entsprechend in diesem Umfang im Bedarf zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, A. werde seit April 2021 in der Kindertagesstätte in D. betreut. Die monatlichen Kosten würden sich auf Fr. 1'815.65 belaufen und von der Sozialhilfe übernommen werden. Indes hätten die Parteien angesichts ihres Einkommens von je weniger als Fr. 45'000 pro Jahr Anspruch auf einen subventio- nierten Krippenplatz, wobei bei diesen Einkommensverhältnissen der Krippenbeitrag gemäss Art. 7 des Beitragsreglements der Gemeinde G. über die familienergänzende Kinderbetreuung vom tt.mm.2012 um 75 % reduziert werde. Ent-
sprechend seien für A.
auch zukönftig lediglich die Kosten für einen
subventionierten Platz zu berücksichtigen. Demnach würden ausgehend von ei- nem monatlichen Beitrag von Fr. 1'815.65 nach einer entsprechenden Reduktion noch monatliche Kosten von Fr. 454 anfallen (Urk. 102 E. 7.7.7.1.lit. e S. 65 f.).
Die Kläger monieren die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Krippenkosten und sind der Ansicht, es müsse insbesondere mit Blick auf das Schreiben der Gemeinde vom 10. August 2021 sowie angesichts des Umstandes, dass die Klägerin 2 sich nicht Rückwirkend von der Sozialhilfe ablösen könne der volle Betrag von Fr. 1'816 im Bedarf angerechnet werden (Urk. 101 Rz. 44 lit. e).
Zutreffend ist, dass gemäss dem Schreiben der Gemeinde G.
vom
10. August 2021 die Klägerin 2 erst dann einen subventionierten Krippenplatz erhalten kann, wenn sie keine Sozialhilfe mehr bezieht. Bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt die Gemeinde den vollen Tarif (vgl. Urk. 67). Vorliegend war die Klägerin 2 welche einen eigenen Haushalt führt in dieser Phase angesichts ihres geringen Lohnes zweifellos auf Sozialhilfe angewiesen. Entsprechend wurden die Krippenkosten vollumfänglich von der Gemeinde übernommen (siehe auch Urk. 105/18). Da die Klägerin 2 in dieser Phase somit keine entsprechenden Ausgaben hatte und mit Blick auf die (auch in Zukunft) sehr knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien auch nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin 2 die von ihr bezogene Sozialhilfe je wird zurückerstatten müssen, rechtfertigt es sich nicht, diese Kosten im Bedarf anzurechnen.
Die Vorinstanz hat keine Gesundheitskosten im Bedarf von A. beRücksichtigt (Urk. 102 E. 7.7.7.1. lit. d S. 65). Dies blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet (s.a. Urk. 101 Rz. 44). Damit ist von einem (Not-)Bedarf in Höhe von gerundet Fr. 935 (Fr. 400 [Grundbetrag] + Fr. 498 [Wohnkosten] + Fr. 35.65 [KVG] + Fr. 0 [Gesundheitskosten] + Fr. 0 [Fremdbetreuungskosten]) auszugehen.
Damit ergeben sich in dieser Phase folgende finanziellen Verhältnisse:
Beklagter Klägerin 2 A.
Einkommen Fr. 3'650 1'050 200
./. (Not-)Bedarf Fr. 1'605 2'750 935
überschuss/Manko Fr. 2'045 -1'700 -735
./.Kommunikationskosten Fr. 75
./. VVG Fr. 50 45
./. Steuern Fr. 105
Nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beklagten und von A.
verbleiben in dieser Zeitspanne noch finanzielle Mittel in
Höhe von Fr. 1'310 (Fr. 2'045 abzüglich Fr. 735). Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da das Eigenversorgungsmanko der Klägerin 2 nicht betreu- ungsbedingt ist. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist daher allseits um die Kommunikationskosten, die Kosten für die freiwillige Zusatzversicherung sowie die Steuern zu Erhöhen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.), wobei dies mangels
Relevanz für die vorliegende Unterhaltsberechnung auf Seiten der Klägerin 2 unterbleiben kann. Die Kommunikationskosten betragen praxisgemäss Fr. 150 pro Monat. Da der Beklagte in dieser Phase bei seinen Eltern wohnte, rechtfertigt es sich, ihm einen anteiligen Betrag von Fr. 75 anzurechnen. Die monatliche prämie für die freiwillige Zusatzversicherung beträgt gerundet Fr. 50 (vgl. Urk. 20/8). Im Zusammenhang mit den Steuern ist auf Seiten des Beklagten von einem Einkommen von Fr. 43'800 (12x Fr. 3'650) sowie von Abzügen in der Grössenordnung von Fr. 20'500 (Berufskosten, Sozialabzüge, Versicherungsprämien, Unterhaltsbeiträge etc.) auszugehen. Basierend auf diesen Zahlen resultieren gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Grundtarif, kein Vermögen) Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern von rund 105 monatlich. Auf Seiten von A. sind die monatlichen Kosten für die freiwillige Zusatzversicherung in Höhe von Fr. 45 (Urk. 105/7) in Anrechnung zu bringen. Auf die BeRücksichtigung eines Steueranteils kann angesichts des geringen Einkommens der Klägerin 2 sowie des den Unterhaltsbeitrag übersteigenden Kinderabzugs verzichtet werden, resultiert doch lediglich ein unwesentlicher Steuerbetrag von weniger als Fr. 5 pro Monat. Nach Aufstockung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf das familienrechtliche Existenzminimum verfügt der Beklagte noch über eine überschuss von Fr. 1'035 (Fr. 1'770 abzüglich des von ihm geschuldeten Barunterhalts von Fr. 780). Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, vorliegend mithin im Umfang von Fr. 345 (1/3 von Fr. 1'035) auf A. und im Umfang von Fr. 690 (2/3 von Fr. 1'035) auf den Beklagten. Damit ist der Beklagte zu verpflichten, an die Kos-
ten des Unterhalts von A.
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
Phase VII (1. August 2022 bis 31. Juli 2023)
Hinsichtlich des Einkommens der Klägerin 2 ist den Klägern dahingehend zu folgen, dass das monatliche Nettoeinkommen insgesamt Fr. 1'200 (Fr. 950 zuzüglich der Ausbildungszulage von Fr. 250) beträgt (Urk. 101 Rz. 47) und nicht wie von der Vorinstanz festgestellt (Urk. 102 E. 7.8.2. S. 68) Fr. 950.
Die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Einkommens des Beklagten sowie der Einkünfte von A. blieben unbeanstandet (Urk. 101 Rz. 48).
Da sich in dieser Phase in Bezug auf den Bedarf der Klägerin 2 keine Ver- Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden Phase ergeben (so auch die Kläger in Urk. 101 Rz. 49), bleibt es bei einem monatlichen (Not-)Bedarf von Fr. 2'750 (siehe vorstehende Ziff. 5.2. 4).
Die Kläger Rügen erneut mehrere Positionen im Bedarf des Beklagten:
In Bezug auf den von der Vorinstanz angerechneten Grundbetrag von Fr. 1'245 (Urk. 102 E. 7.8.6.1. lit. a S. 69) führen die Kläger aus, der Beklagte habe auch im Oktober 2022 noch bei seinen Eltern gewohnt. Indes habe er einen Anspruch, alleine zu leben. Entsprechend sei ihm für August bis Oktober 2022 ein Grundbetrag von Fr. 1'100 und für November 2022 ein solcher von Fr. 1'200 anzurechnen. Dies ergebe für die Nämliche Phase einen Durchschnitt von Fr. 1'175 pro Monat (Urk. 101 Rz. 50 lit. a).
Die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut ist nicht in Kraft getreten. Zudem blieb das Vorbringen, der Beklagte habe bis und mit Oktober 2022 bei seinen Eltern gelebt, unbestritten. Entsprechend ist der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner einzusetzen. Die bei der Bedarfsermittlung zu beRücksichtigenden Richtlinien (siehe Ziff. 5.2.4. lit. a) unterscheiden allerdings nicht da- nach, ob ein alleinstehender Schuldner in einer Haushaltgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen lebt nicht. Vielmehr sehen sie in beiden Fällen einen Grundbetrag von Fr. 1'200 vor (siehe Ziffer I der Richtlinien). Demzufolge ist im Bedarf des Beklagten in der gesamten Phase ein Grundbetrag von Fr. 1'200 vorzusehen.
Wie erwähnt, lebte der Beklagte unbestrittenermassen bis und mit Oktober 2022 bei seinen Eltern, wobei davon auszugehen ist, dass in dieser Zeit keine Wohnkosten angefallen sind (vgl. vorstehende Ziff. 5.2.5 lit. b und 5.3.3 lit. a). Entsprechend sind wie die Kläger zu Recht geltend machen (Urk. 101 Rz. 50 lit.
? im Bedarf des Beklagten bis und mit Oktober 2022 keine Wohnkosten anzurechnen. Für die Zeit ab November 2022 gestehen die Kläger dem Beklagten den Bezug einer eigenen Wohnung zu und rechnen ihm (hypothetische) Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'200 pro Monat an (Urk. 101 Rz. 50 lit. b). Sie legen indes nicht dar, weshalb die von der Vorinstanz angerechneten (hypothetischen) Wohnkosten von Fr. 1'495 pro Monat (siehe Urk. 102 E. 7.8.6.1. lit. b S. 69 i.V.m. E. 7.7.6.1. lit. b S. 63 f.) nicht angemessen sein sollen. Insoweit genügen sie den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen nicht und es bleibt für die Zeit ab November 2022 daher bei den von der Vorinstanz beRücksichtigten Fr. 1'495 pro Monat. Insgesamt sind dem Beklagten in dieser Phase damit Wohnkosten in Höhe von durchschnittlich Fr. 1'120 ([3x Fr. 0 + 9x Fr. 1'495] geteilt durch 12) anzurechnen.
In Bezug auf die prämien für die obligatorische Krankenversicherung erwog die Vorinstanz, dem Beklagten werde ab Februar 2022 ein monatliches Einkommen von Fr. 3'650 angerechnet. Entsprechend habe er nur noch im Jahr 2022, in welchem er 25 Jahre alt werde, einen Anspruch auf die individuelle prämienverbilligung. Da im Jahr 2020 junge Erwachsene mit Wohnsitz in der Gemeinde
G.
mit einem Einkommen von maximal Fr. 49'200 eine prämienverbilligung in Höhe von jährlich Fr. 1'164 erhalten hätten, sei dem Beklagten auch im Jahr 2022 dieselbe IPV in Abzug zu bringen. Ab Januar 2023 erhalte der Beklagte keine IPV mehr. Im Schnitt seien dem Beklagten daher in dieser Phase für die obligatorische Krankenversicherung Fr. 224 pro Monat anzurechnen (Urk. 102 E. 7.8.6.1. lit. c S. 69).
Die Kläger monieren, der Beklagte könne die zu zahlenden UnterhaltsbeitRüge in der SteuerErklärung in Abzug bringen. Es sei erstellt, dass er auch nach Vollendung des 25. Altersjahrs Anspruch auf eine prämienverbilligung in mindestens gleicher Höhe wie bis anhin haben werde. Es sei daher maximal ein Betrag von Fr. 184 pro Monat für die obligatorische Krankenversicherung zu beRücksichtigen (Urk. 101 Rz. 50 lit. c).
Die Kläger legen nicht dar, welche Parameter bei der Berechnung der indivi- duellen prämienverbilligung ihrer Ansicht nach im Einzelnen konkret zu beRück-
sichtigen sind. Damit genügen sie den eingangs dargelegten Begründungsanfor- derung nicht, weshalb es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt.
Die Kläger kritisieren schliesslich die von der Vorinstanz in dieser Phase be- Rücksichtigten Berufsauslagen. Da sie diesbezüglich das Gleiche vorbringen, wie in der vorangehenden Phase (vgl. Urk. 101 Rz. 50 lit. d), kann auf das unter Ziffer 5.2.5 lit. c Ausgefährte verwiesen werden. Es bleibt folglich bei zu beRücksichtigenden Berufsauslagen in Höhe von Fr. 220 pro Monat.
Damit ist in Bezug auf den Beklagten in dieser Phase von einem (Not-)Bedarf von gerundet Fr. 2'765 (Fr. 1'200 [Grundbetrag] + Fr. 1'120 [Wohnkosten] + Fr. 224 [KVG] + Fr. 220 [Berufsauslagen]) pro Monat auszugehen.
Hinsichtlich des Bedarfs von A. ist Folgendes festzuhalten:
Im Zusammenhang mit dem Grundbetrag, dem Wohnkostenanteil, der prämien für die obligatorische Krankenversicherung sowie den Gesundheitskosten kann auf das unter Ziffer 5.2. 6. lit. a und b Ausgefährte verwiesen werden, zumal sich in dieser Phase keine Änderungen ergeben (so auch die Kläger in Urk. 101 Rz. 51 lit. a-d).
Betreffend die beRücksichtigten Fremdbetreuungskosten in Höhe von Fr. 227 pro Monat erwog die Vorinstanz, A. werde ab August 2022 den Kindergarten besuchen und damit unter der Woche jeweils am Morgen im Kindergarten betreut, sodass in dieser Zeit keine Kosten mehr für die Fremdbetreuung anfallen würden. Es sei daher mit der Hälfte der in der vorangehenden Phase anfallenden Fremdbetreuungskosten zu rechnen (Urk. 102 E. 7.8.7.1. lit. e S. 70 f.). Die Kläger Rügen, aufgrund der Arbeitszeiten der Klägerin 2 besuche A. töglich den Morgenhort, den Mittagstisch sowie den Nachmittagshort. Die subventionierten Hortkosten würden Fr. 57 pro Schultag bzw. durchschnittlich Fr. 1'140 pro Monat betragen. Die Parteien könnten sofern der Beklagte A. wie vereinbart zukönftig in den Ferien betreue zudem neun der insgesamt 13 Schulferienwochen durch Eigenbetreuung abdecken, womit A. während vier Wochen den Ferienhort besuchen müsse. Die Kosten für den Ferienhort der schulergänzenden Betreuung der Schule G.
betRügen Fr. 90
pro Tag, wobei es keine Ermässigungen gebe. Demzufolge würden für die Betreuung in den vier Ferienwochen Kosten in Höhe von Fr. 1'800 jährlich bzw. Fr. 150 monatlich anfallen. Sollte der Beklagte wie bis anhin keine Lust haben, A. mit in die Ferien zu nehmen, so werde dieser den Ferienhort während acht Ferienwochen besuchen müssen, was zu Kosten in Höhe von Fr. 3'600 jährlich bzw. Fr. 300 monatlich führen würde. Damit würden sich die
Fremdbetreuungskosten für A. belaufen (Urk. 101 Rz. 51 lit. e).
in dieser Phase auf Fr. 1'290 pro Monat
Der von den Klägern hierzu eingereichten Betreuungsvereinbarung für das Schuljahr 2022/2023 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin 2 unter der Woche jeden Tag die Frühbetreuung (inkl. Fr?hst?ck), den Mittagstisch (kurz) sowie die Nachmittagsbetreuung in Anspruch nimmt, wobei Kosten von Fr. 57 pro Tag anfallen (vgl. Urk. 105/19 unter BeRücksichtigung des Minimalbeitrags). Auf einen Monat hochgerechnet ergeben sich damit Kosten von Fr. 1'140. Für die Ferienbetreuung werden Fr. 90 pro Tag verrechnet (vgl. Urk. 105/20; siehe auch www.schuleG. .ch/angebote/..., zuletzt besucht am 24. Juli 2023), womit bei einer Betreuung während vier Schulferienwochen Kosten von Fr. 1'800 (4 [Wochen] x 5 [Tage] x Fr. 90) pro Jahr bzw. Fr. 150 pro Monat resultieren. Die Kläger übersehen allerdings, dass während der Schulferien die Kosten von Fr. 57 pro Tag entfallen. Entsprechend ist ein Betrag von insgesamt Fr. 3'705 jährlich (5 Tage Fr. 57 während 13 Wochen) bzw. gerundet Fr. 310 pro Mo- nat abzuziehen. Damit ergeben sich noch Fremdbetreuungskosten von Fr. 980 (Fr. 1'140 zuzüglich Fr. 150 abzüglich Fr. 310), welche im Bedarf anzurech- nen sind. Da die Klägerin 2 auch in dieser Phase aufgrund ihres geringen Einkommens auf Sozialhilfe angewiesen war und die Fremdbetreuungskosten daher
wie bereits in der vorgehenden Phase vollumfänglich von der Gemeinde
G.
übernommen worden sind (Urk. 105/20), sind sie unter Verweis auf
das bereits unter Ziffer 5.2. 6.lit. c Ausgefährte in dieser Phase ebenfalls nicht im Bedarf anzurechnen.
Folglich Beläuft sich der monatliche (Not-)Bedarf von A. in dieser Phase auf gerundet Fr. 935 (Fr. 400 [Grundbetrag] + Fr. 498 [Wohnkosten] + Fr. 35.65 [KVG] + Fr. 0 [Gesundheitskosten] + Fr. 0 [Fremdbetreuungskosten]).
Damit ergeben sich in dieser Phase folgende finanziellen Verhältnisse:
Beklagter Klägerin 2 A.
Einkommen Fr. 3'650 1'200 200
./. (Not-)Bedarf Fr. 2'765 2'750 935
überschuss/Manko Fr. 885 -1'550 -735
./. Kommunikationskosten Fr. 130
./. Steuern Fr. 20
Nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beklag-
ten und von A.
verbleiben in dieser Zeitspanne noch finanzielle Mittel in
Höhe von Fr. 150. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist entsprechend um die Positionen Kommunikationskosten und (anteilig) Steuern aufzustocken (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.). Da der Beklagte bis und mit Oktober 2022 bei seinen Eltern lebte und ihm für die Zeit danach eine eigenen Wohnung zugestan- den wird (siehe vorstehende Ziff. 5.3. 3. lit. a und b), sind in seinem Bedarf Kommunikationskosten von durchschnittlich Fr. 130 ([3x Fr. 75 {siehe vorstehende Ziffer 5.2.7.} + 9x Fr. 150] geteilt durch 12) anzurechnen. Zudem sind ihm für die Steuern (anteilig) Fr. 20 einzusetzen, betragen diese doch offenkundig mehr als Fr. 20 pro Monat (siehe auch die Berechnung in vorstehender Ziffer 5.2. 7.). Auf eine Aufstockung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Klägerin 2 auf das familienrechtliche Existenzminimum sowie auf eine Ausscheidung eines Steueranteils von A. kann aus den bereits unter Ziffer 5.2. 7. ausgeführten Gründen verzichtet werden. Damit ist der Beklagte zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts von A. einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 735 zu bezahlen.
Phase VIII (1. August 2023 bis 31. Juli 2028)
Die von der Vorinstanz der Klägerin 2 (Fr. 3'600), dem Beklagten (Fr. 3'650) und A. (Fr. 200) angerechneten monatlichen Einkünfte (siehe Urk. 102 E. 7.9.2.-7.9.4. S. 72 f.) blieben unbeanstandet (siehe Urk. 101 Rz. 54 ff.), weshalb es dabei bleibt.
Die Kläger monieren hinsichtlich des Bedarfs der Klägerin 2 den Grundbetrag, die Wohnkosten, die prämien für die obligatorische Krankenversicherung sowie die Gesundheitskosten (siehe Urk. 101 Rz. 57).
Hinsichtlich des Grundbetrags und der Wohnkosten bleibt es beim Betrag gemäss den vorangehenden Phasen, zumal mit vorliegendem Entscheid A. unter die alleinige Obhut der Klägerin 2 zu stellen ist und A. somit im Wesentlichen von ihr alleine betreut wird (siehe auch Urk. 101 Rz. 57 lit. a und b).
Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gesundheitskosten legen die Kläger nicht dar, dass und weshalb solche Kosten (auch) in Zukunft anfallen werden (Urk. 101 Rz. 57 lit. d). Entsprechend sind weiterhin keine Gesundheitskosten im Bedarf zu berücksichtigen (siehe im übrigen auch vorstehend Ziff. 5.2. 4. lit. d).
Die Kläger machen im Weiteren geltend, die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung würden in dieser Phase durchschnittlich Fr. 230 pro Mo- nat betragen. Hierzu führen sie aus, die prämien würden sich per 1. Januar 2023 massiv verteuern. Es werde vorliegend vorsichtig mit einem Aufschlag von 6 % gerechnet. Sobald die prämien bekannt seien, werde ein entsprechender Nachweis nachgereicht (Urk. 101 Rz. 57 lit. c, wobei die Kläger in der Folge die prämien unter BeRücksichtigung eines Zuschlags von 6 % berechnen). Nachdem die anwaltlich vertretenen Kläger bis heute keinen Beleg betreffend die aktuellen prämien eingereicht haben und es sich bei ihren Vorbringen lediglich um durch nichts belegte Mutmassungen handelt, sind der Klägerin 2 auch in dieser Phase die (belegten) monatlichen prämien des Jahres 2022 unter BeRücksichtigung der IPV in Höhe von Fr. 114 anzurechnen. Ab 1. Januar 2027 erhält die Klägerin 2 gemäss den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz keine IPV mehr (vgl. Urk. 102 E. 7.9.5.1. lit. c S. 74), womit ab diesem Zeitpunkt die (belegte) prämie des Jahres 2022 in Höhe von Fr. 280 (vgl. Urk. 105/15) in Anrech- nung zu bringen ist. Damit belaufen sich die Kosten in dieser Phase auf durch-
schnittlich Fr. 165 (41 [Monate] x Fr. 114 [mit IPV] + 19 [Monate] x Fr. 280 [ohne IPV] geteilt durch 60) pro Monat.
Die von der Vorinstanz beRücksichtigten Berufsauslagen (Fr. 300) blieben unbeanstandet und sind zu übernehmen. Damit beträgt der (Not-)Bedarf der Klägerin 2 in dieser Phase gerundet Fr. 2'810 (Fr. 1'350 [Grundbetrag] + Fr. 997 [Wohnkosten] + Fr. 165 [KVG] + Fr. 0 [Gesundheitskosten] + Fr. 300 [Berufsauslagen]).
Im Zusammenhang mit dem Bedarf des Beklagten kann grundsätzlich auf das unter Ziffer 5.3. 3. Ausgefährte verwiesen werden, zumal die Kläger im Wesentlichen die gleichen Beanstandungen vorbringen (siehe Urk. 101 Rz. 58). Festzuhalten ist, dass in dieser Phase die (hypothetischen) Wohnkosten Fr. 1'495 pro Monat betragen. Der monatliche (Not-)Bedarf kommt somit auf gerundet Fr. 3'140 (Fr. 1'200 [Grundbetrag] + Fr. 1'495 [Wohnkosten] + Fr. 224 [KVG] + Fr. 220 [Berufsauslagen]) zu liegen.
Im Bedarf von A.
ergeben sich bezüglich des Grundbetrags, des
Wohnkostenanteils sowie der Gesundheitskosten keine VerÄnderungen (so auch die Kläger in Urk. 101 Rz. 59 lit. a und lit. b). Ergänzend ist festzuhalten, dass A. mit vorliegendem Entscheid unter die alleinige Obhut der Klägerin 2 gestellt wird und damit in Zukunft weiterhin im Wesentlichen von ihr alleine betreut wird.
In Bezug auf die prämien für die obligatorische Krankenversicherung hielt die Vorinstanz fest, dass für könftige Jahre von der prämie im Jahr 2021 auszugehen sei, unter BeRücksichtigung der IPV (Urk. 102 E. 7.9.7.1. lit. c S. 76 i. V. m.
E. 7.7.7.1. lit. c S. 65). Die Kläger machen geltend, die Klägerin 2 habe wie die Vorinstanz korrekt festgehalten habe ab 1. Januar 2027 keinen Anspruch mehr auf eine IPV. Demzufolge erhalte auch A. ab diesem Zeitpunkt keine IPV mehr. Entsprechend seien in seinem Bedarf Kosten für die obligatorische Krankenversicherung von durchschnittlich Fr. 54 anzurechnen (Urk. 101 Rz. 59 lit. c). Ist davon auszugehen, dass die Klägerin 2 ab dem 1. Januar 2027 keinen Anspruch mehr auf eine IPV hat (so die Vorinstanz in Urk. 102 E. 7.9.5.1. lit. c
S. 74), so gilt dies auch für A. (vgl. auch 6 lit. c EG KVG/ZH). Demzufolge ist auch bei A. ab dem 1. Januar 2027 keine IPV mehr zu berücksichtigen. Die prämien für die obligatorische Krankenversicherung sind somit in dieser Phase auf durchschnittlich Fr. 55 (41 [Monate] x Fr. 36 [mit IPV] + 19 [Monate] x Fr. 96 [ohne IPV] geteilt durch 60; vgl. Urk. 105/17 und Urk. 105/14) pro Monat zu beziffern.
Die Vorinstanz beRücksichtigte im Weiteren Fremdbetreuungskosten in Höhe von Fr. 136 pro Monat. Hierzu erwog sie, A. werde im zweiten Kindergartenjahr, mithin ab August 2023, jede Woche morgens sowie an zwei Nachmittagen den Kindergarten besuchen und somit nur noch an drei Nachmittagen einer ausserschulischen Fremdbetreuung bedürfen. Auch nach Eintritt in die Primar-
schule werde A.
voraussichtlich auf eine ausserschulische Betreuung an-
gewiesen sein. Es erscheine deshalb angemessen, A.
in dieser Phase
30 % der Kosten des subventionierten Tarifs anzurechnen (Urk. 102 E. 7.9.7.1. lit. e S. 76).
Die Kläger monieren, aufgrund der Arbeitszeiten der Klägerin 2 werde A. weiterhin töglich den Morgenhort, den Mittagstisch sowie den Nachmittagshort besuchen. Bis zum Abschluss der Unterstufe werde er an zwei Nachmittagen die Schule besuchen, wodurch sich die Kosten für die Nachmittagsbetreu- ung um Fr. 15 reduzieren würden. Die (subventionierten) Hortkosten würden damit an drei Schultagen Fr. 57 und an zwei Schultagen Fr. 42 betragen. Insgesamt kämen die Fremdbetreuungskosten auf durchschnittlich Fr. 1'020 pro Monat zu liegen. Hinzu kämen noch die Kosten für die Ferienbetreuung. Die Klügerin 2 habe nach Abschluss der Lehre wie auch der Beklagte Anspruch auf vier Wochen Ferien pro Jahr. Zusammen könnten sie damit acht (Schul)Ferienwochen durch Eigenbetreuung abdecken. Entsprechend Müsste A. noch während fänf (Schul-)Ferienwochen fremdbetreut werden. Hierfür würden Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 4'050 pro Jahr bzw. Fr. 338 pro Monat anfallen. Sollte der Beklagte keine Lust haben, A. in den Ferien zu betreuen, Müsste A. während neun Wochen im Ferienhort betreut werden. Insgesamt
würden sich damit die Fremdbetreuungskosten auf Fr. 1'208 pro Monat belaufen (Urk. 101 Rz. 59 lit. d).
Die Kläger stellen in ihrer Berufungsschrift nicht in Abrede, dass A. ab dem 2. Kindergartenjahr, mithin ab August 2023, an zwei Nachmittagen den Kin- dergarten besuchen wird (siehe hierzu im übrigen www.schuleG. .ch ->
Kindergarten J.
-> Stundenplan Kiga 1+2 d betreffend das Schuljahr
2022/2023). Entsprechend ist davon auszugehen, dass A.
im Schuljahr
2023/2024 töglich die Frühbetreuung und den Mittagstisch sowie an drei Wochentagen die Nachmittagsbetreuung (13.30 Uhr bis 18.15 Uhr, inkl. Zvieri) und an zwei Wochentagen die nachschulische Betreuung (15.20 Uhr bis 18.15 Uhr, inkl. Zvieri) besuchen wird. Dies würde zu Fremdbetreuungskosten in Höhe von ungeführ Fr. 1'020 (4x [5x Fr. 10 {Frühbetreuung} + 5x Fr. 17 {Mittagsbetreuung}
+ 3x Fr. 30 {Nachmittagsbetreuung} + 2x Fr. 15 {Nachschulische Betreuung}];
s.a. betreffend die BetRüge Urk. 105/19) pro Monat bzw. Fr. 12'240 (12x Fr. 1'020) pro Jahr führen. Indes ist wiederum zu berücksichtigen, dass während den insgesamt 13 Schulferienwochen keine Kosten für die alltögliche Fremdbetreuung anfallen (siehe auch vorstehend Ziff. 5.3. 4.). Entsprechend resultieren noch Fremdbetreuungskosten von jährlich Fr. 8'925 (Fr. 12'240 abzüglich Fr. 3'315 (13x [5x Fr. 10 {Frühbetreuung} + 5x Fr. 17 {Mittagsbetreu- ung} + 3x Fr. 30 {Nachmittagsbetreuung} + 2x Fr. 15 {Nachschulische Betreu- ung}]) bzw. von monatlich Fr. 744. Die Kosten für die Ferienbetreuung kommen auf jährlich Fr. 2'250 (5 Tage Fr. 90 während 5 Wochen pro Jahr) bzw. auf monatlich gerundet Fr. 188 (Fr. 2'250 geteilt durch 12 [Monate]) zu liegen. Insgesamt würden in dieser Phase Fremdbetreuungskosten von Fr. 932 pro Monat (Fr. 744 + Fr. 188) resultieren.
Die Vorinstanz hielt fest, bei einem Einkommen des mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten von unter Fr. 45'000 jährlich werde der Krippenbeitrag um 75 % reduziert. In der Folge zog sie von den zu bezahlenden (vollen) Fremdbetreuungskosten 25 % ab und beRücksichtigte le- diglich den nach Abzug resultierenden Betrag (Urk. 102 E. 7.7.7.1. lit. e S. 65 f.). Diese Feststellungen wurden von den Klägern im Berufungsverfahren im Grund-
satz nicht beMängelt (vgl. die Beanstandung der Kläger in Urk. 101 Rz. 44 lit. e, wonach ein subventionierter Betreuungstarif erst nach Ablösung von der Sozialhilfe Gewährt werden könne und eine Ablösung [in jener Phase] nicht möglich [gewesen] sei). Die Klägerin 2 wird in der vorliegenden Phase ein monatliches Einkommen von Fr. 3'600 netto erzielen. Zuzüglich der vom Beklagten zu leisten- den Unterhaltsbeiträge beträgt das massgebliche Einkommen insgesamt rund Fr. 48'000 (vgl. zur Berechnung des massgeblichen Einkommens Art. 48 des
gebührentarifs der Gemeinde G.
vom tt.mm.2017 [Teilrevision vom
tt.mm.2018]). Mit diesem Einkommen dürfte sie sich mit Blick auf ihren (Not)Bedarf sowie denjenigen von A. von der Sozialhilfe ablösen können. Entsprechend sind ab dieser Phase lediglich 45 % der ausgewiesenen Kosten und damit Fr. 420 (45 % von Fr. 932) zu berücksichtigen (vgl. Art. 28 des erwähnten gebührentarifs, wonach bei einem im Haushalt lebenden minderjährigen Kind ab einem Einkommen zwischen Fr. 45'001 und Fr. 50'000 55 % Rabatt gewährt wird).
Folglich ist in dieser Phase von einem monatlichen (Not-)Bedarf von gerundet Fr. 1'375 (Fr. 400 [Grundbetrag] + Fr. 498 [Wohnkosten] + Fr. 0 [Gesundheitskosten] + Fr. 55 [KVG] + Fr. 420 [Fremdbetreuungskosten]) auszugehen.
Damit ergeben sich in dieser Phase folgende finanziellen Verhältnisse:
Beklagter Klägerin A.
Total
Einkommen Fr. 3'650 3'600 200 7'450
./. (Not-)Bedarf Fr. 3'140 2'810 1'375 7'325
überschuss/Manko Fr. 510 790 -1'175 125
./. Kommunikationskosten Fr. 60 60 0 120 überschuss/ Manko Fr. 450 730 -1'175 5
Nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sämtlicher Familienmitglieder verbleiben in dieser Zeitspanne noch finanzielle Mittel in Höhe von Fr. 125 (Fr. 510 zuzüglich Fr. 790 abzüglich Fr. 1'175). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist daher proportional um die Kommunikationskosten aufzustocken (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.). Sowohl der Beklagte als auch die Klägerin 2 leben in dieser Phase in einem eigenem Haushalt, womit beidseits
praxisgemäss Fr. 150 pro Monat zu berücksichtigen wären. Da der überschuss indes lediglich Fr. 125 beträgt, sind auf beiden Seiten Fr. 60 in Anrechnung zu bringen. Damit verfügt der Beklagte in dieser Phase noch über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 450 pro Monat. Entsprechend ist er zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts von A. einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 450 zu bezahlen. Der nicht durch die Unterhaltsbeiträge des Beklagten gedeckte Barunterhalt von A. beträgt Fr. 725. Diesen vermag die Klägerin 2 selbst zu finanzieren, womit in dieser Phase keine im Dispositiv festzuhaltende Unterdeckung resultiert.
Phase IX (1. August 2028 bis 31. Juli 2030)
Die von der Vorinstanz der Klägerin 2, dem Beklagten sowie A. in
dieser Phase angerechneten Einkünfte werden nicht beanstandet (siehe Urk. 101 Rz. 62). Entsprechend bleibt es dabei.
Im Zusammenhang mit dem Bedarf der Klägerin 2 kann hinsichtlich des Grundbetrags und der Wohnkosten auf das unter Ziffer 5.2. 4. lit. a und b Ausgeführte verwiesen werden.
Die Kläger wollen Kosten für die obligatorische Krankenversicherung in Höhe von Fr. 300 pro Monat anrechnen. Zur Begründung führen sie indes einzig aus, dass die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der prämienverbilligung anerkannt und die Krankenkassenprämien vom 1. August 2023 bis 31. 2023 Fr. 297.95 betragen würden (Urk. 101 Rz. 63 lit. c). Damit genügen sie indes den Begründungsanforderungen nicht (siehe zur Begründung der Vorinstanz Urk. 102
E. 7.10.5.1. lit. c S. 79). Entsprechend sind die (belegten) prämien des Jahres 2022 ohne Abzug der IPV in Höhe von Fr. 280 pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. Urk. 105/15).
Des Weiteren fordern die Kläger die Anrechnung von Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 83 pro Monat (Urk. 101 Rz. 63 lit. d). Nachdem sie hierzu letztlich das Gleiche wie bereits in der Phase VI vorbringen, kann auf das unter Ziff. 5.4. 2.
lit. b verwiesen werden. Entsprechend sind keine Gesundheitskosten anzurech- nen.
Die von der Vorinstanz beRücksichtigten Kosten für die Berufsauslagen in Höhe von Fr. 316 (Urk. 102 E. 7.10.5.1. lit. e S. 80) werden nicht beanstandet und sind damit zu übernehmen. Insgesamt ist damit von einem (Not-)Bedarf von gerundet Fr. 2'945 (Fr. 1'350 [Grundbetrag] + Fr. 997 [Wohnkosten] + Fr. 280 [KVG] + Fr. 0 [Gesundheitskosten] + Fr. 316 [Berufsauslagen]) pro Monat auszugehen.
Im Bedarf des Beklagten ergeben sich keine Änderungen (so auch die Kläger in Urk. 101 Rz. 64). Es bleibt damit bei einem zu berücksichtigenden mo- natlichen (Not-)Bedarf von Fr. 3'140.
Da A. am tt.mm.2028 zehn Jahre alt wird, beträgt der ihm anzurech- nende Grundbetrag wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 102
E. 7.10.7.1. lit. a S. 81) nunmehr Fr. 600 (siehe Ziffer I der anwendbaren Richtlinien; s.a. Urk. 101 Rz. 65). Hinsichtlich des Wohnkostenanteils ergeben sich keine Änderungen (siehe hierzu Ziff. 5.2. 4. lit. a und 5.2. 6. lit. a; Urk. 101 Rz. 65 lit. b). Die monatliche prämie für die obligatorische Krankenversicherung beträgt ohne IPV Fr. 96 (siehe Ziff. 5.4. 4. lit. a; Urk. 105/17). In Bezug auf die Fremdbetreuungskosten beRücksichtigte die Vorinstanz wie bereits in der vorhergehenden Phase einen Betrag von Fr. 136 pro Monat mit der Begrün- dung, es ergüben sich keine VerÄnderungen (Urk. 102 E. 7.10.7.1. lit. e S. 81). Die Kläger machen geltend, A. werde bis zum übertritt in die Oberstufe (voraussichtlich im August 2030) den Mittagshort besuchen müssen. Diese Kosten würden Fr. 17 pro Tag bzw. Fr. 340 pro Monat betragen. Zudem müsse
A.
während mindestens fänf Schulferienwochen im Hort betreut werden.
Dadurch würden Kosten in Höhe von Fr. 188 monatlich entstehen. Insgesamt würden sich die Fremdbetreuungskosten damit auf Fr. 528 pro Monat belaufen (Urk. 101 Rz. 65 lit. e).
Es ist notorisch, dass ein knapp 12-jähriges Kind auf eine (Fremd-) Betreu- ung am Mittag angewiesen ist. Gemäss dem von den Klägern eingereichten Be-
leg betragen diese Kosten Fr. 17 pro Tag (Mindestbeitrag; Urk. 105/19) und damit Fr. 340 (4x [Wochen] x 5 [Tage] x Fr. 17) pro Monat. Hiervon ist der Betrag von Fr. 92 ([13 {Wochen} multipliziert mit 5 {Tage} multipliziert mit Fr. 17] geteilt durch 12 [Monate]) in Abzug zu bringen, da während der Schulferien keine Betreuung stattfindet bzw. eine separat zu bezahlende Betreuung angeboten wird. Damit resultiert ein Betrag von Fr. 248 (Fr. 340 abzüglich Fr. 92) pro Monat. Hinzu kommt die separat zu vergütende Schulferienbetreuung in der Höhe von Fr. 188 (siehe zur konkreten Begründung Ziff. 5.4.4. lit. b). Damit würden in dieser Phase monatliche Fremdbetreuungskosten in Höhe von Fr. 436 anfallen. Mit Verweis auf das bereits unter Ziffer 5.4. 4. lit. b Ausgefährte sind jedoch lediglich 45 % und damit gerundet Fr. 195 im Bedarf von A. in Anrechnung zu bringen.
Insgesamt ist damit in dieser Phase von einem (Not-)Bedarf von Fr. 1'390 (Fr. 600 [Grundbetrag] + Fr. 498 [Wohnkosten] + Fr. 96 [KVG] + Fr. 0 [Gesundheitskosten] + Fr. 195 [Fremdbetreuungskosten]) pro Monat auszugehen.
Damit ergeben sich in dieser Phase folgende finanziellen Verhältnisse:
Beklagter Klägerin 2 A.
Einkommen Fr. 3'650 3'600 200
./. (Not-)Bedarf Fr. 3'140 2'945 1'390 überschuss/Manko Fr. 510 655 -1'190
Entsprechend seinen finanziellen Verhältnissen ist der Beklagte zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts von A. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 510 zu bezahlen. Der nicht durch die Unterhaltsbeiträge des Beklagten gedeckte Barunterhalt beträgt Fr. 680 (Fr. 1'190 abzüglich Fr. 510). Diesen vermag die Klägerin 2 im Umfang von Fr. 655 selbst zu finanzieren, weshalb in dieser Phase eine im Dispositiv festzuhaltende Unterdeckung von Fr. 25 (Fr. 680 abzüglich Fr. 655) resultiert.
Phase X (ab 1. August 2030)
Die der Klägerin 2, dem Beklagten und A.
in dieser Phase angerechneten Einkünfte (siehe Urk. 102 E. 7.11.2.-7.11.4. S. 83) werden nicht beanstandet (siehe Urk. 101 Rz. 68), weshalb es dabei bleibt.
Hinsichtlich des Bedarfs der Klägerin 2 sowie desjenigen des Beklagten ergeben sich keine Änderungen. Im Bedarf von A. sind ab dem 1. August 2030 keine Fremdbetreuungskosten mehr anzurechnen (Urk. 102 E. 7.11.7.1. lit. e S. 84 und Urk. 101 Rz. 69 lit. e). Im übrigen ergeben sich ab diesem Zeitpunkt keine VerÄnderungen. Entsprechend ist ab dem 1. August 2030 von einem (Not-) Bedarf von A. in Höhe von gerundet Fr. 1'195 (Fr. 600 [Grundbetrag] + Fr. 498 [Wohnkosten] + Fr. 96 [KVG] + Fr. 0 [Gesundheitskosten]) auszugehen.
Damit ergeben sich in dieser Phase folgende finanziellen Verhältnisse:
Beklagter Klägerin 2 A.
Total
Einkommen Fr. 3'650 3'600 250 7'500
./. Bedarf Fr. 3'140 2'945 1'195 7'280
überschuss/Manko Fr. 510 655 -945 220
Nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sämtlicher Familienmitglieder verbleiben in dieser Zeitspanne noch finanzielle Mittel in Höhe von Fr. 220 (Fr. 510 zuzüglich Fr. 655 abzüglich Fr. 945). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist daher wiederum (proportional) um die Kommunikationskosten aufzustocken (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.). Wie bereits in der Phase VIII wären beidseits praxisgemäss Fr. 150 pro Monat zu beRücksichtigen. Da der überschuss indes lediglich Fr. 220 beträgt, sind auf beiden Seiten Fr. 110 in Anrechnung zu bringen. Damit verfügt der Beklagte in dieser Phase noch über eine Leistungsfühigkeit von Fr. 400 pro Monat. Entsprechend ist er zu
verpflichten, an die Kosten des Unterhalts von A.
einen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 400 zu bezahlen. Der nicht durch die Unterhaltsbeiträge des Beklagten gedeckte Barunterhalt von A. beträgt Fr. 545. Diesen vermag die Klägerin 2 zu finanzieren, womit in dieser Phase keine im Dispositiv festzuhaltende Unterdeckung resultiert.
Zahlungsmodalitäten/Indexierung
Die von der Vorinstanz vorgesehenen Zahlungsmodalitäten (vgl. Urk. 102 E. 7.13.
S. 87 sowie Disp. Ziff. 5 Abs. 2) blieben unbeanstandet (Urk. 101 Rz. 100) und sind zu übernehmen. Die Indexklausel (Urk. 102 E. 7.12. S. 86 f. und Disp. Ziff. 6) wurde ebenfalls nicht moniert, ist jedoch zu aktualisieren. Ebenso sind die in Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids festgehaltenen finanziellen Verhält- nisse der Parteien dem neu zu Fällenden Entscheid anzupassen. Angesichts dessen, dass A. mit vorliegendem Entscheid unter die alleinige Obhut der Klügerin 2 zu stellen ist, ist Absatz 4 der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 5 ersatzlos zu streichen, zumal er sich auf den Fall der alternierenden Obhut bezieht.
Ausserordentliche Kinderkosten
Die Kläger beantragen, der Beklagte sei in Ergänzung von Dispositiv- Ziffer 5 zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind zur Hälfte zu beteiligen, sofern die Ausgabe gemeinsam entschieden wurde. Vorzubehalten sei eine gerichtliche Geltendmachung bei Uneinigkeit (siehe Urk. 101, Ziff. 9 der Anträge). Indes begründen sie ihren Antrag in der Folge nicht näher, sondern begnügen sich in ihrer Berufungsschrift mit einer erneuten Wiedergabe ihres Antrages (siehe Urk. 101 Rz. 34). Mangels ausreichender Begründung ist somit auf Berufungsantrag Ziffer 9 nicht einzutreten.
Der vollständigkeit halber ist dennoch auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausseror- dentlichen bedürfnissen die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunterhalts eingeordnet. Er stellt eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausserordentliche bedürfnisse dar, welche nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge, die beide Eltern zu leisten haben, gedeckt werden (BGer 5C.240/2002 vom 31.
März 2003, E. 5.1). Ausserordentliche bedürfnisse, die bereits im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhaltsbeitrages bekannt voraussehbar sind, sind gestätzt auf Art. 285 Abs. 1 ZGB in jenem Verfahren zu prüfen bzw. zu beRücksichtigen (vgl. BGer 5A_57/2017 vom 9. Juni 2017 E. 6.3.; 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1).
Vorliegend machen die Kläger nicht geltend, es ständen bereits zum jetzigen Zeitpunkt konkrete, voraussehbare ausserordentliche bedürfnisse von A. im Raum, welche durch die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht gedeckt würden. Sie streben vielmehr eine generelle Regelung im Hinblick auf könftig entstehende, ausserordentliche Kinderkosten an. Für eine solche Regelung besteht indes keine Grundlage. Vielmehr haben sich die Eltern gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu Verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen (vgl. auch OGer ZH LC200013 vom 04.06.2021, E. IV.6.4.). Daran ändert auch nichts, dass in UnterhaltsvertRügen durchaus Klauseln üblich sind, in denen sich der eine Elternteil nach vorgängiger Absprache zur Beteiligung an solchen Kosten verpflichtet (siehe OGer ZH LY190006 vom 03.06.2019, Dispositiv-Ziffer 4; LZ200027 vom 08.01.2021, E. III.1). Insofern wäre der Antrag oh- nehin abzuweisen gewesen.
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 Absatz 5
Die Kläger bringen in ihrer Berufungsschrift vor, die Klägerin 2 werde in Dispositiv-Ziffer 5 Absatz 5 des angefochtenen Entscheids ohne weitere Begründung verpflichtet, nebst den Krankenkassenkosten und sämtlichen Gesundheitskosten auch die Fremdbetreuungskosten von A. , mithin auch für die während der Betreuungszeit des Beklagten anfallenden Kosten, zu tragen (vgl. Urk. 101 Rz. 33). Entsprechend sei Dispositiv-Ziffer 5 Absatz 5 insofern abzuändern, als dass die Klägerin 2 zu verpflichten sei, für die Krankenkassenprämien und den Selbstbehalt von A. aufzukommen. Zudem seien die Parteien zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten je zur Hälfte zu beteiligen (Urk. 101, Ziff. 16 der Anträge).
Zutreffend ist, dass die Vorinstanz die in Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids vorgesehene Verpflichtung nicht weiter begründete. Die Anordnung dürfte indes darauf zurückzuführen sein, dass bei der Unterhaltsberech- nung die für A. anfallenden Kosten für die obligatorische Krankenversicherung, die Gesundheitskosten sowie die (während der Betreuungszeit der Klägerin 2 anfallenden) Fremdbetreuungskosten vollumfänglich auf Seiten der Klägerin 2 angerechnet wurden (siehe bspw. Urk. 102 E. 7.7.7.1. S. 64 f.). Den Klägern ist zuzustimmen, dass mit der von der Vorinstanz gewöhlten Formulierung unklar bleibt, für welche Fremdbetreuungskosten die Klägerin 2 genau aufzukommen hat. Da bereits aus den vorstehenden Erwägungen zum Unterhalt hervorgeht, welche Ausgabepositionen die Klägerin 2 zu tragen bzw. direkt zu begleichen hat (Grundbetrag, Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten sowie die während ihrer Betreuungszeit anfallenden Fremdbetreuungskosten), rechtfertigt es sich, Dispositiv-Ziffer 5 Absatz 5 des angefochtenen Entscheids ersatzlos zu streichen. Hinsichtlich der ausserordentlichen Kinderkosten kann auf das unter Ziffer 5. 8. Ausgefährte verwiesen werden.
Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr unangefochten auf insgesamt Fr. 4'450 (inklusive der Kosten von Fr. 250 für das Schlichtungsverfahren) fest (Urk. 102 Disp. Ziff. 8). Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, in Bezug auf die Kinderbelange (Obhutszuteilung, Besuchsrecht, Kinderunterhalt) würden die Kosten des Verfahrens gemäss Praxis des Zürcher Obergerichts unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, sofern die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung gehabt hätten. Davon sei vorliegend auszugehen. Die Anträge hinsichtlich des Unterhalts seien von den Parteien bis zuletzt nicht beziffert worden und hätten im Wesentlichen an die Obhutsfrage angekn?pft, weshalb keine Partei als klar obsiegend unterliegend bezeichnet werden könne. Insofern dränge sich auch in Bezug auf den Unterhalt keine andere Kostenverteilung auf. Entsprechend rechtfertige es sich, die
Prozesskosten hälftig aufzuteilen und die jeweiligen Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urk. 102 E. 9.3. und E. 9.4. S. 87 f.).
Die Kläger bringen vor, durch die fehlende Mitwirkung des Beklagten sei die Klägerin 2 gezwungen gewesen, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Das Verfahren habe sich infolge der fehlenden Mitwirkung zudem als unnötig langwierig und kostspielig erwiesen. Es rechtfertige sich daher, die Prozesskosten voll- umfänglich dem Beklagten aufzuerlegen und den Klägern eine (volle) Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 8'381.20 zuzusprechen (Urk. 101 Rz. 102 und Ziff. 18 der Anträge).
Die von den Klägern vorgebrachten Umstände vermögen weder gestützt auf Art. 106 noch auf Art. 107 ZPO auf Art. 108 ZPO eine volle Kostenauflage zulasten des Beklagten zu rechtfertigen. So erging der angefochtene Entscheid nicht einmal zwei Jahre nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens, sodass unter BeRücksichtigung der Verfahrensart nicht von einem besonders langwierigen Verfahren gesprochen werden kann. Auch erwies sich die Mitwirkung des Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren wenn überhaupt erst gegen dessen Ende als schwierig (vgl. Urk. 102 E. 1). darüber hinaus legen die Kläger auch nicht näher dar, inwiefern sich die fehlende Mitwirkung auf die Prozesskosten konkret ausgewirkt haben soll. Ob der Beklagte vor Anhängigmachung des Prozesses seine Mitwirkung verweigert hat nicht, ist schliesslich unerheblich, zumal jeder familienrechtlichen Klage immanent ist, dass sich die betreffenden Personen nicht (mehr) einigen bzw. kommunizieren können und ein gerichtliches Verfahren gera- de deshalb nötig wird. Art. 108 ZPO erfasst zudem nicht die generellen Kosten des Prozesses (d.h. die Pauschalen gemäss Art. 95 ZPO), sondern zusätzliche Kosten, die von einer Partei verursacht wurden und entsprechend ausgewiesen werden können (siehe Urwyler/Gr?tter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 108 N 1). Die Klüger zeigen nicht auf, in welchem Umfang solche (zusätzlichen) Kosten im vorinstanzlichen Verfahren angefallen sein sollen, und dies ist auch nicht offensichtlich. Nachdem sich die vorinstanzliche Regelung auch unter BeRücksichtigung der im Rechtsmittelverfahren vorgenommenen Korrekturen als angemessen erweist, bleibt es entsprechend dabei.
Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach 5 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG. Unter Be- Rücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000 angemessen.
Betreffend die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (Obhut und Besuchsrecht) ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Kläger und des Beklagten auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84/1985 Nr. 4). Die Vor-
instanz verpflichtete den Beklagten, für A.
vom 1. Februar 2022 (Beginn
Phase VI) bis zum Erreichen des 18. Altersjahres Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 45'500 zu bezahlen (vgl. Urk. 102 Disp.-Ziff. 5 S. 89 ff.). Im Berufungsverfahren beantragen die Kläger für die Nämliche Zeit KinderunterhaltsbeitRüge von gesamthaft rund Fr. 158'000. Zugesprochen werden im Ergebnis Kin- derunterhaltsbeitRüge von gesamthaft rund Fr. 83'500. Entsprechend unterliegen die Klägerin 2 und A. in Bezug auf die Unterhaltsfrage zu rund 65 %. Nach der Praxis der entscheidenden Kammer werden einkommens- und vermögenslosen Kindern in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Prozesskosten auferlegt (vgl. OGer ZH LZ200012 vom 06.08.2020, E. 7.3.; OGer ZH LZ200006 vom 18.05.2020, E. IV.2.2; LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu 55 % der Klägerin 2 und zu 45 % dem Beklagten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin 2 nicht, da sie mehrheitlich unterliegt, dem Beklagten nicht, da er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Die Klägerin 2 ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 101 S. 8). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die bedürftigkeit der Klägerin 2 ist ausgewiesen, zumal sie lediglich über ei- nen geringen Lehrlingslohn verfügt (Urk. 54/2) und ergänzend von der Sozialhilfe unterstätzt wird (Urk. 105/14; Urk. 54/9). über namhaftes Vermögen verfügt die Klägerin 2 vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht (s.a. Urk. 54/3). Ihre RechtsmittelAnträge können überdies nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erachtet werden und eine anwaltliche Verbeiständung erscheint zufolge Rechtsunkundigkeit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Klägerin 2 ist demnach für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Es wird beschlossen:
Auf Berufungsantrag Ziffer 9 wird nicht eingetreten.
Der Klägerin 2 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Der Kläger 1 wird unter die Obhut der Klägerin 2 gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Klägers 1 befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Klügerin 2.
Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, den Kläger 1 auf seine Kosten wie folgt zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen:
jeweils am Dienstag, ab Hortschluss bzw. ab August 2028 ab Schulschluss, bis am Mittwoch, 18.00 Uhr;
jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
jeweils an den Weihnachtsfeiertagen vom 24. Dezember, 16.00 Uhr, bis 26. Dezember, 16.00 Uhr; in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und am tt.mm. (Geburtstag von A. ), ab Hortschluss bzw. an einem hortfreien Tag ab 9.00 Uhr, bis am darauffolgenden Tag (tt.mm.), 10.00 Uhr, sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
während vier Wochen Ferien jährlich, hiervon zwei zusammenhängen- de Wochen in den Sommerschulferien (wobei 1 Woche 7 Tage bedeutet, d.h. gegebenenfalls 1 Betreuungswochenende beinhaltet). Die Parteien sprechen sich hinsichtlich der Ferienbetreuung mindestens drei Monate im Voraus ab. Bei Uneinigkeiten kommt der Klägerin 2 das Entscheidungsrecht in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl zu.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 mit Wirkung ab 1. Juli 2019 bis zu seiner Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) bis e) ... [bereits rechtsKräftig]
Vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Juli 2022 (Phase VI): Unterhaltsbeitrag: CHF 1'125 Manko: CHF 0 (Barunterhalt)
Vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 (Phase VII): Unterhaltsbeitrag: CHF 735 Manko: CHF 0 (Barunterhalt)
Vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2028 (Phase VIII): Unterhaltsbeitrag: CHF 450 Manko: CHF 0 (Barunterhalt)
Vom 1. August 2028 bis zum 31. Juli 2030 (Phase IX): Unterhaltsbeitrag: CHF 510 Manko: CHF 25 (Barunterhalt)
Vom 1. August 2030 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers 1 (Phase X):
Unterhaltsbeitrag: CHF 400 Manko: CHF 0 (Barunterhalt)
Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, an die Klägerin 2, auch über die Volljährigkeit des Klägers 1 hinaus, solange der Kläger 1 im mötterlichen Haushalt lebt keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Gesetzliche und/oder vertragliche Familienbzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers 1 Anspruch hat (Rückwirkend wie zukönftig), sind zusätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht anderweitig, insbesondere über die Klägerin 2, bezogen werden.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den
1. Januar 2024, nach folgender Formel angepasst:
urspränglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag =
(Indexstand Juni 2023) 106.3
fällt der Index unter den Stand von Ende Juni 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Dieser Entscheid basiert auf den folgenden Grundlagen:
Vermögen aller Parteien: CHF 0
Einkommen und Bedarf pro Monat je Phase:
Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 12) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 55 % der Klägerin 2 und zu 45 % dem Beklagten auferlegt. Der auf die Klägerin 2 entfallende Anteil wird zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
versandt am: lm
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