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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LZ220034
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LZ220034 vom 11.12.2023 (ZH)
Datum:11.12.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhalt
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Instanz; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Unterhalts; Recht; Gerin; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Fremdbetreuungskosten; Berufungsbeklagten; Gemeinde; Kinder; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Partei; Einkommen; Vereinbarung; Eltern; Vorinstanzlich; Entscheid; Berufungsklägers; Urteils; Vorinstanzliche; Unentgeltliche; Prozesskosten; Theoretisch; Geschuldete
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 241 ZPO ; Art. 276 ZGB ; Art. 277 ZGB ; Art. 285 ZGB ; Art. 287 ZGB ; Art. 289 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 304 ZPO ; Art. 308 ZGB ; Art. 308 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 318 ZGB ; Art. 318 ZPO ; Art. 56 ZPO ; Art. 62 ZPO ; Art. 83 ZPO ; Art. 91 BGG ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:132 III 593; 133 III 57; 136 III 365; 138 III 374; 141 III 369; 142 III 413; 144 III 349; 147 III 265; 147 III 301;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ220034-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer

sowie Gerichtsschreiber Dr. J. Trachsel

Beschluss vom 11. Dezember 2023

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    und

  2. ,

    Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  3. ,

Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1.

betreffend Unterhalt

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. März 2021 (FK200048-C)

Rechtsbegehren:

des Klägers (Urk 16, sinngemäss):

  1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.

  2. Der Beklagte sei zu verpflichten

    • für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, rückwirkend ab tt.mm.2019 (Geburt des Klägers) mindestens Fr. 1'050.00, ab 01.04.2020 mindestens Fr. 1'550.00, ab 01.08.2021 mindestens

      Fr. 1'750.00, ab 01.08.2024 mindestens Fr. 1'650.00, ab tt.mm.2029 mindestens Fr. 1'800.00, ab tt.mm.2031 mindestens Fr. 1'900.00, ab 01.08.2032 mindestens Fr. 1'700.00 und ab 01.08.2035 mindestens Fr. 1'600.00 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers (auch über die Volljährigkeit des Klägers hin- aus), mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers

    • soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Un- terhaltsbeiträgen zu bezahlen.

      Die Unterhaltsbeiträge sowie Kinder- und Ausbildungszulagen seien monat- lich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Klägers, nach Er- reichen der Volljährigkeit an den Kläger oder an eine von diesem ermächtig- te Person.

      Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom Januar 2021 von

      100.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100). Sie seien jährlich auf den

      1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2022.

      Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Indexstand Ende Januar 2021 (100.1 Punkte)

  3. Eine allfällige Unterdeckung (Manko) sei im Dispositiv festzuhalten.

  4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, wo- bei die Prozessentschädigung dem Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, welches den Kläger vertritt, zuzusprechen sei.

[…]

des Beklagten (Urk 18, sinngemäss):

  1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.

  2. Es sei die elterliche Sorge alleine bei der Mutter des Klägers zu belassen.

  3. Es sei auf die Anordnung eines Besuchsrechts zu verzichten.

  4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhalt bezahlen kann.

  5. Eventualiter sei der Beklagte zu monatlichen Unterhaltszahlungen von höchstens CHF 400 zu verpflichten, maximal bis zur Volljährigkeit des Klä- gers.

  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klä- gers.

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. März 2021:

(Urk. 43 S. 28 ff.)

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater des am tt.mm.2019 von B. geborenen Kindes ist.

  2. Die elterliche Sorge für den Kläger wird beiden Eltern gemeinsam übertra- gen.

  3. Die Obhut für den Kläger wird der Mutter allein zugeteilt.

  4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Mutter angerechnet. Es ist Sache der Mutter, die betroffenen Aus- gleichskassen zu informieren.

  5. Die Vereinbarung der Parteien vom 1. März 2021 wird im Übrigen geneh- migt. Sie lautet wie folgt:

    1. Vaterschaft

      Der Beklagte anerkennt, der Vater des am tt.mm.2019 von B. gebore- nen Kindes A. zu sein.

    2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht

      1. Elterliche Sorge

        Die Eltern beantragen dem Gericht, die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn A. zu verfügen.

        Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung bei- der Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Eltern- teil und dem Kind hat.

      2. Obhut

        Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzutei- len.

      3. Besuchsrecht

        Der Vater soll berechtigt und verpflichtet sein, den Sohn, A. , wie folgt zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen:

      4. Erziehungsgutschriften

        Die Eltern vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

    3. Kinderunterhalt

      Der Vater verpflichtet sich, für den Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

      • Fr. 500.– rückwirkend ab tt.mm.2019 bis und mit 30. November 2020

        (davon Fr. 0.-– als Betreuungsunterhalt);

      • Fr. 1'250.– ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2029

        (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt);

      • Fr. 1'450.– ab 1. Januar 2030 bis Eintritt Oberstufe

        (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt);

      • Fr. 960.– ab Eintritt Oberstufe bis und mit tt.mm.2037;

      • zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen

      Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Mutter, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Vater stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

      Dem Kläger entsteht kein Manko, da sich die Kindsmutter ebenfalls am Bar- bedarf beteiligt.

    4. Indexierung

      Die vorstehenden Kinderunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basie- ren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Januar 2021 (100.1 Punkte; Basis Dezember 2020

      = 100 Punkte).

      Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

      Neuer Unterhaltsbeitrag =

      alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

    5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung

      Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen:

      (alle Beträge in

      CHF)

      Kv (Beklagter)

      Km

      A. (Kläger, tt/mm/19)

      - Einkommen (net-

      2019: 8'184;

      ab 1. Dezember

      200

      to, inkl. 13. Monats-

      2020: 6'766

      2019: 5'831 (Mutter-

      ab 1. Januar 32: 250

      lohn, inkl. Bonus,

      schaftsurlaub);

      exkl. Quellensteu-

      ab 1. April 2020:

      er)

      4'857 (70%-Pensum);

      - Kinderzulagen

      ab 1. Februar 2021:

      4'353 (70%-Pensum,

      Corona-

      Lohnreduktion)

      ab 1. Janaur 2022:

      4'857 (70%-Pensum,

      ohne Corona-

      Lohnreduktion);

      ab Oberstufe: 5'551

      (80%-Pensum)

      ab 1.1.36: 6'939

      (100%-Pensum)

      betreibungsrechtlicher Notbedarf (Mankofall):

      Grundbetrag:

      850

      1'350

      400

      ab 1. Januar 30:

      600

      Anteil Wohnkosten inkl. Heiz- und Nebenkosten:

      833

      1'000

      450

      Grundversicherung (KVG)

      238

      404

      103

      Fremdbetreuungskosten:

      490

      ab Oberstufe: 0

      Auslagen Arbeitsweg

      486

      0

      Auswärtige Verpflegung:

      220

      0

      Schulkosten der Kinder (ÖV,

      Schulmaterial usw.):

      ab 1.1.32: 50

      Unmittelbare, grössere Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Ge-

      burt, Wohnungswechsel etc.)

      80

      80

      10

      TOTAL:

      2'707

      2'834

      1'453;

      ab 1. Januar 30:

      1'653;

      ab 1. Januar 32:

      1'703;

      ab Oberstufe: 1'213

      Einnahmen abzüglich Ausgaben:

      4'059

      ab 1. Dezember

      2019: 2'997 (Mutter-

      schaftsurlaub); ab 1. April 2020:

      2'023 (70%-Pensum);

      ab 1. Februar 2021:

      1'519 (70%-Pensum,

      Corona- Lohnreduktion); ab 1. Januar 2022:

      2'023 (70%-Pensum,

      ohne Corona- Lohnreduktion);

      ab Oberstufe: 2'717 (80%-Pensum)

      ab 1.1.36: 4'105

      (100%-Pensum)

      - 1'253;

      ab 1. Januar 30:

      -1'453;

      ab Oberstufe: - 963

      familienrechtlicher Notbedarf (Nichtmankofall)

      Radio/TV/Internet/Telefon/Serafe:

      70

      110

      0 (Natelkosten

      in Schulkosten ab 1.1.32 ent- halten)

      Zusatzversicherung (VVG):

      40

      26

      45

      Haftpflicht-/Mobiliarversicherung:

      34

      32

      Steuern Eltern:

      (bei Betreuungsunterhalt Steuer- pauschale von 100)

      500

      450

      Steueranteil Kind:

      100

      TOTAL:

      3'351

      3'452

      1'598

      ab 1. Januar 30:

      1'798;

      ab 1. Januar 32:

      1'848;

      ab Oberstufe:

      1'358

      Einnahmen abzüglich Ausgaben

      3'415

      ab 1. Dezember

      2019: 2'379 (Mutter-

      schaftsurlaub); ab 1. April 2020:

      1'405 (70%-Pensum);

      ab 1. Februar 2021:

      901 (70%-Pensum, Corona- Lohnreduktion)

      ab 1. Januar 2022:

      1'405 (70%-Pensum,

      ohne Corona- Lohnreduktion);

      ab Oberstufe: 2'099 (80%-Pensum)

      ab 1.1.36: 3'487

      (100%-Pensum)

      - 1'398;

      ab 1. Januar 30:

      -1'598;

      ab Oberstufe: - 1'108

      Vermögen:

      ca. 22'000

      mit Ehefrau

      eigene GmbH

      0

    6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

      Die Kindsmutter bezahlt dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss im Rahmen der hälftigen Gerichtsgebühr. Die Kindsmutter überweist diesen Be- trag direkt dem Gericht. Das AJB verzichtet auf eine Prozessentschädigung, nachdem das Gericht ihm mitgeteilt hat, das es nicht anspruchsberechtigt ist.

      Die Eltern übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung.

      Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch ent- stehenden Mehrkosten allein.

  6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

  7. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten im Umfang von Fr. 1'200.– und der Kindsmutter im Umfang von Fr. 2'400.– auferlegt.

  8. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien und der Kindsmutter auf Parteient- schädigung wird Vormerk genommen.

  9. [Mitteilung]

  10. [Rechtsmittelbelehrung]

Berufungsanträge:

des Klägers und der Berufungskläger (Urk. 42 S. 3 f.):

1. Es sei Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. März 2021 (Geschäfts-Nr.

FK200048-C/U) insoweit aufzuheben, als damit Ziff. 3 (Kinderunterhalt), Ziff. 5 (Grundlagen der Unterhaltsberechnung) und Ziff. 6 (Kosten- und Ent- schädigungsfolgen) genehmigt wird.

  1. Es sei Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kosten des vo- rinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Berufungsbeklagten zu verlegen.

  2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, folgenden monatlichen und im Voraus zu bezahlenden Unterhalt für den Berufungskläger zu bezahlen:

    - Ab tt.mm.2019 - 31.7.2021: Fr. 1'112.25

    - 1.4.2019 - 30.6.2021: Fr. 2'447.65

    - 1.7.2021 - Kindergarten: Fr. 2'291.75

    • Ab Kindergarten bis Primarschule: Fr. 1'936.75

    • Ab Primarschule bis 31.12.2029: Fr. 1'650.85

      - Ab 1.1.2030 - 31.12.2031: Fr. 1'810.85

      - Ab 1.1.2032 bis Oberstufe: Fr. 1'770.85

    • Ab Oberstufe bis 18. Altersjahr: Fr. 1'419.55

    • Ab 1.1.2030 bis Abschluss Erstausbildung Fr. 1'109.60

  3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und anschlies- sendem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Un- terzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Beru- fungsbeklagten.

des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 53 S. 3):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Be- rufungsklägerin.

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

      1. A. (Berufungskläger) wurde am tt.mm.2019 von B. (Berufungs- klägerin) geboren. Die Vaterschaft war damals ungeklärt (Urk. 4/1). Mit Entscheid der KESB Bülach Nord vom 19. August 2020 wurde dem Berufungskläger

        E. als Beiständin i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB bestellt (Urk. 2), welche ihrer- seits eine Substitutionsvollmacht an F. in Sachen Vaterschaft und Unterhalt erteilte (Urk. 3). Letztere reichte am 6. November 2020 die Klage betreffend Va- terschaft und Unterhalt beim Bezirksgericht Bülach ein (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. März 2021 unterzeichneten die Parteien eine Vereinba- rung, wonach C. (Berufungsbeklagter) anerkennt, der Vater des Berufungs- klägers zu sein, und sich verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu leisten (Prot. S. 42; Urk. 20). Mit zunächst unbegründetem Urteil vom 15. März 2021 genehmigte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach jene Vereinbarung (Urk. 21). Mit Einga- be vom 24. März 2021 legitimierte sich Rechtsanwältin X. als Vertreterin der Berufungskläger und beantragte die Nichtgenehmigung der Ziff. 3 und 6 sowie die teilweise Nichtgenehmigung der Ziff. 5 der Vereinbarung vom 1. März 2021 (Urk. 27 S. 2; Urk. 28). Zudem verlangte Rechtsanwältin X. mit Eingabe vom 6. April 2021, dass die Vorinstanz ihren Entscheid vom 15. März 2021 be- gründe (Urk. 29). Nachdem die Vorinstanz hierzu von der hiesigen Kammer mit Urteil vom 9. März 2022 angewiesen worden war (Urk. 39 = Urk. 57/17 S. 18), begründete die Vorinstanz ihren Entscheid vom 15. März 2021 (Urk. 40).

      2. Mit Eingabe vom 13. September 2022, gleichentags bei der Post aufgege- ben, erhob Rechtsanwältin X. namens beider Berufungskläger fristgerecht Berufung gegen den (begründeten) Entscheid der Vorinstanz vom 15. März 2021 (Urk. 42; Urk. 41/1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 setzte die hiesige Kammer zunächst der Beiständin des Klägers bzw. deren Substitutin eine Frist, um zur Berufungserhebung Stellung zu nehmen (Urk. 48). Die innert Frist erstattete Stel- lungnahme des neu bevollmächtigten Vertreters der Beiständin, G. (Urk. 49, 50), wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2023 den Parteien zur Kenntnis- nahme zugestellt und zugleich wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 51). Mit Eingabe vom 23. Februar 2023, gleichen- tags bei der Post aufgegeben, erstattete der Berufungsbeklagte innert Frist die Berufungsantwort mit dem Antrag, die Berufung sei abzuweisen (Urk. 53 S. 3). Die Berufungsantwort wurde den Berufungsklägern mit Verfügung vom 28. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 58). Infolgedessen reichten die Beru- fungskläger mit Eingabe vom 17. Juli 2023 eine Stellungnahme ein, welche eben- falls der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist.

      3. Seither erfolgten keine weiteren Eingaben mehr und der Fall erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-41) sowie die Akten des hiesi- gen Verfahrens betreffend das Erfordernis der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (RZ210010, Urk. 57/1-19) wurden beigezogen.

    2. Prozessuales

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind vorliegend die Dispositiv-Ziffer 5, soweit damit die Ziffern 3, 5 und 6 betreffend Kinderunterhalt, die Grundlagen der Unterhaltsbe- rechnung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vereinbarung vom

  1. März 2021 (Urk. 20) genehmigt wurden, sowie Dispositiv-Ziffer 7 des vor- instanzlichen Urteils vom 15. März 2021. Die übrigen Dispositiv-Ziffern 1-4 sowie (soweit darüber hinausgehend) Dispositiv-Ziffer 5 hinsichtlich der Genehmigung der Ziffern 1-2.4 der Vereinbarung vom 1. März 2021 (Urk. 20) sind unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Keine Vormerknahme erfolgt hinsichtlich der Indexklausel (Ziffer 4 der Vereinbarung), da sie mit den Kinderun- terhaltsbeiträgen untrennbar verbunden ist, und hinsichtlich der Dispositivziffern 6 und 8 (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

  2. Mit einer Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (An- gemessenheitsprüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4).

  3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten- stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungs- maxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019

    vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

  4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel

    unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

  5. Legitimation der Berufungsklägerin

    1. Rechtsanwältin X. bezeichnet sich als Vertreterin sowohl des Beru- fungsklägers als auch der Berufungsklägerin (Urk. 42 Rz. 1). Die Berufungskläge- rin sei befugt, sowohl im eigenen Namen als auch in Vertretung des Berufungs- klägers ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu erheben. Als obhuts- und sorgeberechtigter Elternteil habe die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis, persönlich den Kindesunterhalt geltend zu ma- chen. Die Beistandschaft (Urk. 2) spreche vorliegend nicht dagegen, weil mit ihr keine Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB einherge- gangen sei. Die Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zeitige keine aus- schliessliche Wirkung, sodass von einer konkurrierenden Vertretungsmacht der Eltern und der Beiständin auszugehen sei (Urk. 42 Rz. 21-25).

    2. Der Berufungsbeklagte vertritt die Meinung, dass die Berufungsklägerin nicht dazu legitimiert sei, Berufung zu erheben (Urk. 53 Rz. 4). Die damalige Sub- stitutin der Beiständin, F. , habe die Vaterschafts- und Unterhaltsklage aus- schliesslich im Namen des Berufungsklägers erhoben – die Berufungsklägerin sei darin lediglich als Inhaberin der elterlichen Sorge aufgeführt worden. Eine von der Berufungsklägerin eigenständig erhobene Vaterschafts- und damit verbundene Unterhaltsklage sei nicht aktenkundig. Der Berufungsklägerin komme somit keine Parteistellung zu und einzig bezüglich nicht vermögensrechtlicher Kinderbelange verfüge sie über eine parteiähnliche Stellung. Die hiesige Kammer habe die Par- teistellung der Berufungsklägerin in Bezug auf den Unterhalt schon einmal ver- neint (Urk. 53 Rz. 7 m.H. auf Urk. 1 S. 1 sowie Urk. 39 = Urk. 57/17). Ausserdem bestehe die Intention der Berufungklägerin darin, möglichst hohe Fremdbetreu- ungskosten, die ihrer eigenen Kindertagesstätte zukämen, auf den Berufungsbe- klagten umzuwälzen. Damit verfolge die Berufungsklägerin nicht die Interessen des Berufungsklägers, sondern ihre eigenen. Auch aufgrund dieses Interessen- konflikts sei die Berufungsklägerin nicht dazu berechtigt, im Namen des Beru- fungsklägers zu prozessieren (Urk. 53 Rz. 8-12).

          1. Es stellt sich die Frage, ob die Berufungsklägerin dazu berechtigt ist, in ei- genem Namen für den Berufungskläger Berufung gegen das Urteil vom 15. März 2021 zu führen. Hierzu ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass für den Be- rufungskläger eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet worden war, wobei der Beiständin insbesondere für die angemessene Regelung der Unter- haltspflicht eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt worden war. Die elterliche Sorge ist indes nicht nach Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkt worden

            (Urk. 2), sodass die Befugnisse der Beiständin und der Inhaberin der elterlichen Sorge, soweit sie sich nicht gegenseitig zuwiderlaufen, parallel nebeneinander bestehen (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 308 N 143; CHK-Biderbost,

            Art. 308 ZGB N 14). Insofern hätte, auch nachdem die Beistandschaft errichtet worden war (Urk. 2), für die Berufungsklägerin die Möglichkeit bestanden, als Prozessstandschafterin eine Unterhaltsklage einzuleiten (BGE 136 III 365 E. 2; krit. besprochen in: Lötscher, Die Prozessstandschaft im schweizerischen Zivil- prozess, Diss. Basel 2016, BSzR Bd. 129, 2016, Rz. 923 ff.). Diese Möglichkeit hat die Berufungsklägerin indessen nicht wahrgenommen. Im Rahmen der Klage vom 6. November 2020 trat die Berufungsklägerin nicht als Prozessstandschafte- rin betreffend Feststellung der Vaterschaft sowie Unterhalt auf (Urk. 1 S. 1). Die Berufungsklägerin war somit nicht Partei im vorinstanzlichen Prozess (zum for- mellen Parteibegriff im Zusammenhang mit der Prozessstandschaft: Lötscher, a.a.O., Rz. 10 f.).

          2. Wenn die Berufungsklägerin nun erstmals im Rahmen der Berufung als Prozessstandschafterin und damit als eigenständige Partei auftreten möchte (Urk. 42 Rz. 25), so ist dies verspätet: Die Person der Partei kann nicht beliebig ausgewechselt werden. Die Personen der Parteien werden mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit fixiert (perpetuatio personae). Vorliegend sind die Parteien so- mit mit Einleitung der Klage vom 6. November 2020 fixiert worden (Urk. 1 S. 1; Art. 62 Abs. 1 ZPO; massgebend ist das Datum der Postaufgabe, BSK ZPO- Infanger, Art. 62 N 13). Dass die Voraussetzungen eines Parteiwechsels (Art. 83 ZPO) vorliegend erfüllt wären, wird von der Berufungsklägerin sodann nicht gel- tend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Berufungsklägerin ist somit nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Die Teilnahme als Haupt- oder allenfalls Ne-

      benpartei am vorinstanzlichen Verfahren, ist indes vorausgesetzt, um als eigen- ständige Partei zur Berufung legitimiert zu sein. Ist diese Voraussetzung nicht er- füllt, so ist auf die Berufung nicht einzutreten (BSK ZPO-Spühler, Art. 318 N 1; Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 2019,

      S. 499), sofern die Beschwer des Rechtsmittelklägers, die im Allgemeinen die Verletzung eigener Rechte voraussetzt (BGer 5A_689/2015 vom 1. Februar 2016,

      E. 5.4), nicht ausnahmsweise dennoch zu bejahen ist.

          1. Zu prüfen bleibt folglich, ob die Berufungsklägerin trotz fehlender Parteistel- lung dazu befugt ist, in eigenem Namen Berufung zu erheben. Klagt nur das Kind, vertreten durch die Mutter oder eine Beiständin, gegen den Vater auf Anerken- nung der Vaterschaft und/oder Unterhalt, so ist die Mutter formell nicht Prozess- partei. Dies, obschon der daraufhin ergehende Entscheid auch Rechtskraftwir- kungen gegenüber dem Elternteil ohne Parteistellung zeitigt (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfah- rensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019, S. 22 f.). Aufgrund der sog. Annex- kompetenz des Gerichts nach Art. 304 Abs. 2 ZPO, wonach das mit einer Unter- haltsklage befasste Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange entscheidet, wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass dem nicht als Partei involvierten Elternteil in Bezug auf diese weiteren Kinderbelange eine Parteistellung sui generis einzuräumen sei (Zogg, in: FamPra.ch 2019, S. 24). In diese Richtung weist auch die Rechtsprechung der hiesigen Kammer, wel- che dem nicht als Partei involvierten Elternteil im Zusammenhang mit den nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen eine parteiähnliche Stellung zugesteht, weil diesbezüglich die Eltern die Rechtsträger sind. Anders verhält es sich dem- gegenüber hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge, auf welche einzig das Kind nach Art. 289 Abs. 1 ZGB materiell Anspruch hat (OGer ZH LZ200009 vom 19. Juni 2020, E. II.5.). Nichts anderes führte die hiesige Kammer im Urteil vom 9. März 2022 aus, welches die Vor-instanz zur Urteilsbegründung verpflichtete (Urk. 39 = Urk. 57/17 S. 10).

          2. Da Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht die weiteren (nicht vermögensrechtlichen) Kinderbelange sind, besteht für die Berufungskläge-

      rin auch nicht kraft vorstehend umschriebener, quasiparteilicher Stellung ein Recht, Berufung zu erheben.

      5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Berufung der Berufungskläge- rin nicht einzutreten ist.

  6. Betreffend die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwältin X. mit Bezug auf den Berufungskläger ist darauf hinzuweisen, dass der Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB (Urk. 2) keine ausschliessliche Wirkung zukommt, sodass es zulässig war, dass die Kindsmutter Rechtsanwältin X. für den Berufungs- kläger mandatierte. Zugleich hat der Vertreter der Beiständin, G. , mitgeteilt, nichts gegen die Berufungserhebung einzuwenden, selbst aber keine Berufung erhoben zu haben bzw. erheben zu wollen (Urk. 49). Damit wird der Berufungs- kläger in vorliegendem Verfahren einzig durch die Inhaberin der elterlichen Sorge und Rechtsanwältin X. vertreten. Das Rubrum ist entsprechend anzupas- sen. Da die Beistandschaft zur Regelung des Unterhalts errichtet wurde und dies- bezüglich eine Berichterstattungspflicht besteht (Urk. 2), ist der Beiständin bzw. G. vom vorliegenden Entscheid Kenntnis zu geben.

  7. Anfechtbarkeit des Genehmigungsentscheids

    1. Der Entscheid der Vorinstanz betrifft die Genehmigung der Vereinbarung vom 1. März 2021 (Urk. 20 und 43). Die Vereinbarung wurde von der Beistands- substitutin F. und dem Berufungsbeklagten sowie von der Berufungskläge- rin unterzeichnet. Damit stellt sich vorab die Frage nach der Anfechtbarkeit des Genehmigungsentscheids.

          1. Im Unterschied zu anderen Zivilprozessen (Art. 241 Abs. 2 ZPO), führt der Abschluss der Unterhaltsvereinbarung nicht unmittelbar zur Beendigung des Ver- fahrens, sondern erst die Genehmigung, vorliegend durch das Gericht (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Mit der gerichtlichen Genehmigung wird die Unterhaltsvereinbarung zum Bestandteil des Urteils. Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren ist dem- zufolge nicht die Unterhaltsvereinbarung, sondern der Genehmigungsentscheid. Gegen den (Nicht-)Genehmigungsentscheid kann Berufung im Sinne von Art. 308

            ZPO geführt werden. Zwar fällt bei antragsgemässer Entscheidung eine formelle Beschwer grundsätzlich ausser Betracht. Aufgrund der geltenden Untersu- chungsmaxime steht es jedoch einem Berufungskläger ohne Weiteres frei, gleichwohl Gründe darzutun, weshalb die Vereinbarung – trotz seiner Mitunter- zeichnung – nicht zu genehmigen gewesen wäre (BSK ZGB I-Fountoulakis,

            Art. 287 N 10; zur Anfechtung eines Genehmigungsentscheids zu einer Schei- dungskonvention: BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3. sowie OGer ZH LC150022 vom 21. September 2015, E. III.4.; zur Anfechtung eines Genehmi- gungsentscheids zu einer Unterhaltsvereinbarung unverheirateter Eltern bspw.: KGer GR ZK1 22 196 vom 17. März 2023, E. 1.3.).

          2. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Auch macht der Berufungskläger di- verse Gründe geltend, weshalb die Vereinbarung vom 1. März 2021 (Urk. 20) nicht hätte genehmigt werden dürfen (Urk. 42 Rz. 27 ff.). Es ist damit auch ein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Berufungserhebung dargetan. Auf die Berufung des Berufungsklägers ist somit einzutreten (Art. 308 ZPO).

  8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prozessvoraussetzungen be- züglich der Berufung des Berufungsklägers erfüllt sind. Auf die von der Beru- fungsklägerin in eigenem Namen erhobene Berufung ist hingegen nicht einzutre- ten.

III. Kindesunterhalt

  1. Rechtliche Grundlagen

    1. Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen ge- leistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Hierbei hat das Kind Anspruch auf einen gebühren- den Unterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspre- chen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits in natura, sodass die Leistung von Geldunterhalt grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt (BGE 147 III 265 E. 5.5).

    2. Bei der Ermittlung des Bedarfs bilden die Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums den Ausgangspunkt. In Abweichung davon ist für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und auch Fremdbetreuungs- kosten sind zu berücksichtigen. Auch zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten). Bei knappen Verhältnissen muss es für den Bar- unterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden El- ternteils zu bestimmen. Lassen es hingegen die finanziellen Mittel zu, ist der ge- bührende Unterhalt (zu diesem Begriff: Art. 276 Abs. 2 ZGB sowie BGE 147 III 265 E. 5.1) zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu insb. die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten sowie Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die ob- ligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Über- schuss verbleibt, so kann der Barbedarf des Kindes durch Zuweisung eines Über- schussanteils erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2).

    3. Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vereinbarung vom

1. März 2021 (Urk. 20) zu Recht genehmigt hat. Die Genehmigung beinhaltet nicht bloss eine formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung der Un- terhaltsvereinbarung. Die Vereinbarung ist lediglich genehmigungsfähig, wenn sie angemessen ist, d.h. den quantitativen (Art. 285 f. ZGB) und qualitativen Anforde- rungen (Dauer, Indexierung, usw.) genügt. Demzufolge sind insbesondere der Bedarf des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten entscheidende Kriterien. Dies erfordert eine konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsmaxime. Des Weiteren setzt die Genehmigung voraus, dass die Vereinbarung dem freien Willen und der reiflichen Überlegung der Parteien entspricht. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Vereinba- rung diesen Anforderungen nicht genügt (anstatt vieler: OGer ZH LZ120015 vom

17. Januar 2013, E. II.3.1; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 14-16). 2. Überblick zum vorinstanzlichen Urteil

    1. Die Vorinstanz berechnete in einem ersten Schritt den theoretisch geschul- deten Kindesunterhalt und stellte diesen in einem zweiten Schritt dem vereinbar- ten Kindesunterhalt gegenüber, um dessen Angemessenheit zu prüfen (Urk. 43 S. 14-18).

    2. Dabei ging die Vorinstanz in der Urteilsbegründung seitens des Berufungs- beklagten von einem Monatseinkommen von CHF 6'364.25 netto aus (Urk. 43

      S. 14). Gemäss den Grundlagen der Unterhaltsberechnung in der genehmigten Vereinbarung, die unter Mitwirkung des Gerichts abgeschlossen und in das Ur- teilsdispositiv aufgenommen wurde (Prot. I S. 42), ging die Vorinstanz demge- genüber von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten in Hö- he von CHF 6'766.– aus (Urk. 43 S. 31). Seitens der Berufungsklägerin ging die Vorinstanz sowohl in der Urteilsbegründung als auch in den Grundlagen der Un- terhaltsberechnung gemäss der genehmigten Vereinbarung von derselben Ein- kommenssituation aus (Urk. 43 S. 14 f. und 31). Dem Berufungskläger rechnete die Vorinstanz die üblichen Kinderzulagen von CHF 200.– bzw. CHF 250.– ab dessen 12. Altersjahr an (Urk. 43 S. 15, 31).

    3. Hinsichtlich der Bedarfspositionen zeigt sich, dass die Vorinstanz in der Ur- teilsbegründung zur Berechnung des theoretisch geschuldeten Unterhalts teilwei- se von anderen Beträgen ausging, als sie im Urteilsdispositiv (Ziffer 5.5 der Ver- einbarung) als Grundlagen der Unterhaltsberechnung auswies. Eine gewichtige Abweichung betrifft die Fremdbetreuungskosten, hinsichtlich welcher die Vo- rinstanz in der von ihr genehmigten Vereinbarung bis zum Oberstufeneintritt von CHF 490.– pro Monat ausging, in der Urteilsbegründung hingegen wesentlich tiefere Beträge von anfänglich CHF 66.–, ab 1. August 2021 CHF 192.–, ab 1. Janu- ar 2022 CHF 318.–, ab Kindergarteneintritt CHF 33.45 und ab Primarschuleintritt CHF 27.10 anrechnete (Urk. 43 S. 18-23, 31-33).

    4. Unter Zugrundelegung der Einkommens- und Bedarfspositionen gemäss Urteilsbegründung (Urk. 43 S. 22 f.) errechnete die Vorinstanz monatliche Unter- haltsbeiträge (inkl. Überschussbeteiligung) von

  • CHF 1'165.05 für die Zeit vom tt.mm.2019 bis 31. Juli 2021,

  • CHF 1'265.85 für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021,

  • CHF 1'366.65 für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis Kindergarteneintritt,

  • CHF 1'139.– für die Zeit vom Kindergarteneintritt bis Primarschuleintritt,

  • CHF 1'133.95 für die Zeit vom Primarschuleintritt bis 31. Dezember 2029,

  • CHF 1'293.95 für die Zeit vom 1. Januar 2030 bis 31. Dezember 2031,

  • CHF 1'253.95 für die Zeit vom 1. Januar 2032 bis Oberstufeneintritt,

  • CHF 1'256.25 für die Zeit vom Oberstufeneintritt bis 31. Dezember 2037 sowie

  • CHF 1'109.60 vom 1. Januar 2038 bis zum Abschluss einer Erstausbildung (Urk. 43 S. 24 f.).

    Bei einer phasenübergreifenden Gesamtbetrachtung sei demnach theoretisch ein Kindesunterhalt von CHF 274'497.75 geschuldet, während CHF 248'870.– ver- einbart worden seien. Diese Abweichung von 9.8% sei nicht wesentlich gross und betreffe nur den Überschussanteil, weshalb die Vereinbarung vom 1. März 2021 (Urk. 20) zu genehmigen sei (Urk. 43 S. 25 f.).

    1. Einkommen des Berufungsbeklagten

          1. Die Vorinstanz ging in der Urteilsbegründung von einem Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 6'364.25 pro Monat aus. Dabei stützte sie sich auf die Lohnabrechnungen von September bis Dezember 2020 (Urk. 43 S. 14; Urk. 11/1; s.o. III.2.2).

          2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. März 2021 gab der Berufungsbe- klagte demgegenüber betreffend das Jahr 2021 ein Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 81'200.– an. Dabei berief sich der Berufungsbeklagte auf den Lohnausweis des Jahres 2020, den er auf dem Mobiltelefon abrufen könne (Prot. I S. 31). Dieses Jahreseinkommen ergibt einen monatlichen Nettolohn von CHF 6'766.60, was dem in der Vereinbarung angerechneten Einkommen entspricht (Urk. 43

            S. 31). Dass sein monatliches Einkommen von CHF 8'184.15 im Jahr 2019 auf CHF 6'766.– im Jahr 2020 gesunken sei, erklärte der Berufungsbeklagte damit, dass ihm keine Überzeit mehr ausbezahlt werde (Prot. I S. 17).

          3. Der Berufungskläger rügt bezüglich des Einkommens des Berufungsbe- klagten, dass die Vorinstanz die beträchtliche Einkommensreduktion vom Jahr 2019 auf 2020, die just nach der Geburt des Berufungsklägers eingetreten sei, praktisch unkommentiert akzeptiere. Da ein grosser Teil der Geschäftsleitung des Arbeitgebers des Berufungsbeklagten aus Familienangehörigen seiner Ehefrau bestehe (Prot. I S. 13), wäre ein kritisches Hinterfragen der Einkommensreduktion angezeigt gewesen. Doch die Vorinstanz habe keine weiteren Abklärungen zum Einkommen des Berufungsbeklagten getätigt und ihr habe auch nicht der Jahres- lohnausweis 2020 vorgelegen, sondern lediglich die Lohnabrechnungen von Sep- tember bis Dezember 2020. Zudem habe die Vorinstanz Arbeitswegkosten von CHF 520.– (in der Berechnung des theoretisch geschuldeten Unterhalts; Urk. 43

            S. 22) bzw. CHF 486.– (in der Vereinbarung; Urk. 43 S. 32) berücksichtigt, ohne abgeklärt zu haben, ob der Berufungsbeklagte vom Arbeitgeber Spesenentschä- digungen vergütet erhalte, was anlässlich der Hauptverhandlung thematisiert worden sei (Prot. I S. 17). Damit habe die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt (Urk. 42 Rz. 32). Daher verlangt der Berufungskläger die Edition diverser Belege (Urk. 42 Rz. 39).

          4. Der Berufungsbeklagte führt demgegenüber aus, dass sein Einkommen mit monatlich CHF 6'437.– gar tiefer ausfalle als das Einkommen, welches ihm in der Vereinbarung angerechnet worden sei, wie sich im Verfahren vor hiesiger Kam- mer betreffend vorinstanzliche Urteilsbegründung gezeigt habe (Urk. 53 S. 15; Urk. 39 = Urk. 57/17 S. 14). Zur Begründung seiner Mittellosigkeit im vorliegenden Verfahren gab der Berufungsbeklagte ein höheres Monatseinkommen von CHF 6'784.– an, welches er damit begründete, dass er über das Vollzeitpensum hinaus neun Stunden mehr pro Monat arbeite (Urk. 53 S. 17).

          1. Es steht fest, dass die Vorinstanz im Rahmen der Berechnung des theore- tisch geschuldeten Kindesunterhalts das Einkommen des Berufungsbeklagten le- diglich anhand der Lohnabrechnungen von September bis Dezember 2020 ein- schätzte. Dabei unterlässt es die Vorinstanz zu erklären, weshalb sie nicht we- nigstens vom in der Vereinbarung festgesetzten Monatsnettolohn von

            CHF 6'766.– ausging, welcher überdies dem vom Berufungsbeklagten behaupte- ten Nettolohn entsprochen hätte (Urk. 43 S. 14). Die Vorinstanz verzichtete

            m.a.W. darauf, das effektive Einkommen des Berufungsbeklagten abzuklären und stellte dies in die Parteidisposition (Prot. I S. 42). Für dieses Vorgehen besteht in- des kein Raum, weil aufgrund der hier involvierten Kinderbelange die Untersu- chungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Diese hätte es im Zeitpunkt des vo- rinstanzlichen Urteils, insbesondere unter Berücksichtigung der nicht unerhebli- chen Abweichung von rund CHF 400.– zwischen dem durchschnittlichen Monats- einkommen gemäss den Lohnabrechnungen von September bis Dezember 2020 (Urk. 11/1) und dem vom Berufungsbeklagten behaupteten höheren Nettoein- kommen (Prot. I S. 31), zwingend erfordert, das genaue Nettoeinkommen zu er- mitteln, welches der Berufungsbeklagte im Jahr 2020 sowie in den Monaten Ja- nuar und Februar 2021 erzielte. Dies ist relevant, zumal die Höhe des Einkom- mens des unterhaltspflichtigen Elternteils massgeblichen Einfluss auf die (theore- tisch) geschuldeten Unterhaltsbeiträge hat. Die Vorinstanz hat somit ein wesentli- ches Sachverhaltselement nicht genügend abgeklärt.

          2. Hinsichtlich der Einkommensreduktion seitens des Berufungsbeklagten von CHF 8'184.15 im Jahr 2019 auf CHF 6'766.– (Prot. I S. 31) bzw. gar

            CHF 6'364.25 (Urk. 43 S.14) im Jahr 2020 bestehen zwar keine konkreten An- haltspunkte, dass der Berufungsbeklagte absichtlich seit der Geburt des Beru- fungsklägers sein Einkommen reduzierte. Trotzdem wären auch diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich gewesen. So führte der Berufungsbeklagte an- lässlich der Hauptverhandlung aus, dass er nach der Geburt des Berufungsklä- gers auf der Arbeit einige Fehler begangen habe, welche zu einem grösseren fi- nanziellen Schaden geführt hätten (Prot. I S. 13). Zugleich führte er aus, dass er früher viel bezahlte Überzeit gearbeitet habe, weil es dem Arbeitgeber finanziell gut gegangen sei (Prot. I S. 17). Dies führt zur Frage, inwiefern der finanzielle

            Engpass beim Arbeitgeber nicht zeitlich limitiert ist und der Gesuchsteller inskünf- tig wieder das ursprüngliche Einkommen erzielen könnte. Die Berechtigung dieser Frage bestätigt sich im Nachhinein dadurch, dass der Berufungsbeklagte im vor- liegenden Verfahren wieder geltend macht, aufgrund von neun Überstunden pro Monat ein höheres Einkommen zu erzielen (Urk. 53 S. 17). Auch insofern wäre es erforderlich gewesen, das Einkommen des Berufungsbeklagten genauer zu erhe- ben.

          3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Grundlagen zum Einkom- men des Berufungsbeklagten weder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch jetzt in genügender Weise vorliegen. Diese werden zu erheben sein, indem alle Jahreslohnausweise seit 2020 sowie die Lohnabrechnungen derjenigen Zeit, für die noch kein Jahreslohnausweis vorliegt, vom Berufungsbeklagten eingeholt werden. Auch wird abzuklären sein, inwiefern vom Berufungsbeklagten doch be- zahlte Überzeit geleistet worden ist und wird. Nähere Abklärungen zu allfälligen Spesenvergütungen des Berufungsbeklagten werden im Zuge dessen ebenfalls vorzunehmen sein.

    2. Fremdbetreuungskosten

    4.1.1 Zu den Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz, dass der Beru- fungskläger an drei Tagen pro Woche für elfeinhalb Stunden betreut werde, wofür CHF 1'623.75 pro Monat verrechnet würden (Urk. 4/12). Davon seien bis 31. Juli 2021 CHF 1'134.– von der Gemeinde H. übernommen worden (Urk. 4/13). Ausgehend vom Gemeindebeitragsreglement für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde H. (Urk. 17/14/1; auch abrufbar unter https://www.H. .ch/…; nachfolgend: Beitragsreglement) errechnete die Vo- rinstanz die zu erwartenden weiteren Gemeindebeiträge, welche sie vom in Rechnung gestellten Monatsbetrag von CHF 1'623.75 in Abzug brachte. Daraus würden monatliche Differenzbeträge von CHF 489.75 bis 31. Juli 2021, CHF

    615.75 ab 1. August 2021 sowie von CHF 741.75 ab 1. Januar 2022 bis Kinder- garteneintritt des Berufungsklägers resultieren. Diese Differenzbeträge könnten – so die Vorinstanz weiter – indes nicht als Fremdbetreuungskosten angerechnet werden, denn die Berufungsklägerin sei Inhaberin und Geschäftsführerin mit Kollektivunterschrift zu zweien der KiTa I. . Deshalb sei die Berufungsklägerin in der Lage, den Berufungskläger gratis oder zumindest stark vergünstigt zu be- treuen, weshalb die Fremdbetreuungskosten bis Kindergarteneintritt des Beru- fungsklägers ermessensweise auf CHF 1'200.–, ab Kindergarteneintritt auf

    CHF 600.– sowie ab Primarschuleintritt auf CHF 525.– pro Monat festzulegen seien. Nach Abzug der unter Zuhilfenahme des Beitragsreglements errechneten Gemeindebeiträge würden so monatliche Fremdbetreuungskosten von CHF 66.– bis 31. Juli 2021, CHF 192.– vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021,

    CHF 318.– vom 1. Januar 2022 bis Kindergarteneintritt, CHF 33.45 ab Kindergar- teneintritt sowie von CHF 27.10 ab Primarschuleintritt resultieren. Ab dem Ober- stufeneintritt des Berufungsklägers seien keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berücksichtigen (Urk. 43 S. 18-21).

    4.1.2 Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz die Fremdbetreuungskosten willkürlich festgelegt habe, was dazu führe, dass der angerechnete Barbedarf viel zu tief sei (Urk. 42 Rz. 29). Es sei falsch, von den Fremdbetreuungskosten die Gemeindebeiträge abzuziehen; die staatliche Unterstützung gehe der Leistungs- fähigkeit der Eltern nach. Deshalb seien die Fremdbetreuungskosten in vollem Umfang zu berücksichtigen (Urk. 42 Rz. 30, 31.1). Diese würden von der Beru- fungsklägerin auch tatsächlich eingezahlt (Urk. 59, 61/16). Des Weiteren treffe es nicht zu, dass es der Berufungsklägerin freistünde, den Berufungskläger einfach nebenher, also zusätzlich zu den anderen Kindern, in der KiTa I. zu be- treuen. Würde die Berufungsklägerin dies tun, würde sie die Betriebsbewilligung riskieren. Die Anzahl zugelassener Krippenplätze sei behördlich genau festgelegt, weshalb es unmöglich sei, den Berufungskläger gratis zu betreuen (Urk. 42 Rz.

    31.2.1 f.). Zudem habe sich die KiTa I. pandemiebedingt zeitweise in einer finanziellen Notlage befunden, weshalb kein finanzieller Spielraum für eine Gra- tisbetreuung des Berufungsklägers bestehe (Urk. 42 Rz. 31.2.3-31.3). Daher sei- en die vorinstanzlichen Schätzungen zu den Fremdbetreuungskosten willkürlich (Urk. 42 Rz. 31.5).

    4.1.3 Der Berufungsbeklagte folgt den vorinstanzlichen Erwägungen und führt aus, dass der Betreuungsvertrag (Urk. 4/12) keinen Beleg für die tatsächlichen

    Fremdbetreuungskosten darstelle. Die Berufungsklägerin könne als Inhaberin der KiTa I. die Fremdbetreuungskosten nach Belieben festlegen und einfach eine Zahl eintragen. Nicht die Vorinstanz, sondern die Berufungsklägerin verfalle in Willkür, indem sie der Gemeinde irgendwelche Kosten in Rechnung stelle. Die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten seien absolut überrissen und ange- sichts der Erfolgsrechnung des Jahres 2021 nicht plausibel. Zudem seien die Gemeindebeiträge von den anzurechnenden Fremdbetreuungskosten abzuziehen (Urk. 53 S. 12 f.).

        1. Zutreffend ist, dass die Berufungsklägerin alleinige Gesellschafterin und damit Inhaberin der KiTa I. GmbH (fortan: KiTa I. ) ist und die Ge- schäftsführung mit Kollektivunterschrift zu zweien mit einer weiteren Person teilt (vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter https://www.zefix.ch/de/search/entity). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht heisst dies indessen nicht, dass die Beru- fungsklägerin die Möglichkeit hätte, den Berufungskläger gratis oder zu stark re- duziertem Tarif zu betreuen. Es handelt sich beim privaten Kindertagesstättenbe- trieb um ein reglementiertes Gewerbe, welches eine Betriebsbewilligung erfordert (§ 30c Volksschulgesetz). Der behördlichen Aufsicht unterstehen insbesondere die Anzahl Hortplätze, wie vorliegend die Verfügung vom 28. Juli 2020 belegt (Urk. 46/5). Von einer kostenfreien Betreuung des Berufungsklägers in der KiTa

          I. auszugehen, hiesse im Ergebnis, diesem einen zusätzlichen Gratisplatz zuzuteilen. Dies ist aber mit der Betriebsbewilligung, welche von einer bestimmten Anzahl Plätze ausgeht, nicht vereinbar. Zugleich ist es auch nicht möglich, den Berufungskläger gratis oder zu einem reduzierten Tarif einem der regulären Hort- plätze zuzuteilen. So ist in Ziff. 10.1 des Personalreglements festgeschrieben, dass KiTa-Plätze für das Personal aus wirtschaftlichen Gründen ohne Rabatt oder Lohnbestandteil verrechnet werden (Urk. 46/8 S. 11). Vor diesem Hintergrund er- scheint es als unglaubhaft, von der Möglichkeit auszugehen, dass die Berufungs- klägerin den Berufungskläger gratis oder zu deutlich reduziertem Tarif betreuen könnte. Solches könnte sie im Übrigen auch nicht eigenmächtig anders entschei- den, denn auch wenn die Berufungsklägerin Gesellschafterin (Inhaberin) der KiTa I. ist, verfügt sie in der Geschäftsführung lediglich über eine Kollektivzeich- nungsberechtigung zu zweien.

        2. Die vorliegende Konstellation stellt insofern einen Spezialfall dar, als die Berufungsklägerin selbst sowohl Angestellte als auch Inhaberin der KiTa I. ist (Urk. 46/15). Dies bedeutet, dass der durch die KiTa I. pro Kind erwirt- schaftete Gewinn – soweit ein solcher vorliegt (zu den behaupteten finanziellen Engpässen Urk. 42 Rz. 31.2.4 f.) – teilweise der Berufungsklägerin zugutekommt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob als Fremdbetreuungskosten lediglich die Selbstkosten zu veranschlagen sind, wie das der Berufungsbeklagte geltend macht (Urk. 53 S. 13). Hierzu ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ohnehin einen bewilligten (Urk. 46/5) Hortplatz in Anspruch nimmt. Würde dieser Hortplatz einem Drittkind zugewiesen, würde in Bezug auf dieses nicht bloss der Selbstkostenpreis, sondern der ordentliche Tarif (zu diesem vgl. die Tarifordnung, Urk. 17/15) geltend gemacht. Würde man demnach hinsichtlich des Berufungs- klägers lediglich die Selbstkosten als Fremdbetreuungskosten anrechnen, liesse man die entgangenen Einnahmen ausser Acht, welche bei der Betreuung eines Drittkindes zufliessen würden. Bei einer solchen Betrachtung kostet der vom Be- rufungskläger in Anspruch genommene KiTa-Platz in jedem Fall so viel wie der ordentliche Tarif.

          Würde man trotz dieser Überlegungen nicht die in Rechnung gestellten Fremdbe- treuungskosten bzw. lediglich die Selbstkosten veranschlagen, würde dies bedeu- ten, im Rahmen der Berechnung des theoretisch geschuldeten Kindesunterhalts die Berufungsklägerin einen Teil des Kindesbedarfs selbst tragen zu lassen. Dies liesse sich angesichts ihrer alleinigen Obhut ermessensweise lediglich rechtferti- gen, wenn die Berufungsklägerin leistungsfähiger wäre als der Berufungsbeklagte (BGE 147 III 265 E. 8.1). Dass dies vorliegend der Fall wäre, hat die Vor-

          instanz nicht abgeklärt oder festgestellt. Stattdessen rechnete sie der Berufungs- klägerin lediglich den – im Vergleich zu jenem des Berufungsbeklagten tieferen – Monatslohn an, ohne den allfälligen zusätzlichen Gewinn, den die Berufungsklä- gerin in Zukunft ggf. aus der KiTa I. erwirtschaften könnte, zu thematisieren oder zu prüfen (Urk. 43 S. 14). Ein solcher Gewinn liegt gemäss den Angaben der Berufungsklägerin denn auch nicht vor. Sie verweist darauf, dass im Jahr 2020 ein Verlust von rund CHF 100'632.– und im Jahr 2021 ein solcher von CHF 7'651.– resultiert habe (Urk. 42 Rz. 31.2.4 f.), was vom Berufungsbeklagten nicht

          in Frage gestellt wurde (Urk. 53 S. 13). Es besteht somit auch insofern keine Grundlage, bei der Berechnung des theoretisch geschuldeten Unterhalts von tie- feren Fremdbetreuungskosten als den in Rechnung gestellten auszugehen.

        3. Was das weitere Vorbringen des Berufungsbeklagten betrifft, die Fremdbe- treuungskosten seien überrissen, so ist bspw. für die Zeit vom 1. April 2020 bis

          1. uni 2021 folgende Kontrollrechnung vorzunehmen: Die in Rechnung gestell- ten Fremdbetreuungskosten betragen CHF 1'623.75 pro Monat (Urk. 4/12), wobei dies für eine Betreuung an drei Tagen die Woche à je elfeinhalb Stunden gilt

            (Urk. 43 S. 18). Geht man von im Schnitt 4.3 Wochen pro Monat aus, führt dies zu einem Stundenansatz von rund CHF 11.–. Unter Berücksichtigung des Aufwands, welcher der KiTa I. anfällt (Urk. 46/6 S. 3-5), erscheint dieser Stundenan- satz ohne Weiteres als angemessen. Dasselbe muss auch für die weiteren Zeit- perioden gelten, in denen die Fremdbetreuungskosten sinken. Die Fremdbetreu- ungskosten sind somit nicht übertrieben hoch.

        4. Das Argument des Berufungsklägers, dass die Gemeindebeiträge dem Un- terhalt nachgingen (Urk. 42 Rz. 30), widerspricht dem Beitragsreglement. Dieses sieht Gemeindebeiträge in Relation zum massgebenden Jahresgesamteinkom- men vor (Art. 8 Beitragsreglement). Massgebend ist hierbei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern resp. der erziehungsberechtigten Personen im Haushalt, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (Art. 2 Abs. 3 Beitragsregle- ment). Vorliegend ist somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berufungs- klägerin massgebend, wobei sämtliche Einkünfte inkl. Alimente (d.h. Unterhalts- zahlungen) anzurechnen sind (Art. 5 Abs. 2 Beitragsreglement) und der steuerli- che Kinderabzug (CHF 9'000.–/Jahr; Art. 5 Abs. 1 Beitragsreglement) abzuziehen ist. Das Konzept des … Beitragsreglements [der Gemeinde H. ] geht nicht davon aus, dass erst dann Gemeindebeiträge ausgerichtet werden, wenn die Un- terhaltszahlungen nicht zur Deckung der Fremdbetreuungskosten ausreichen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers sind demnach die Gemeindebeiträge von den Fremdbetreuungskosten abzuziehen. Dass von der Berufungsklägerin Gemeindebeiträge bezogen werden, ist denn auch unstrittig und belegt (z.B. Urk. 4/13).

        5. Es ergibt sich, dass zur Festlegung der theoretisch geschuldeten Unter- haltsbeiträge zwecks Angemessenheitsüberprüfung von den effektiven Fremdbe- treuungskosten und nicht von den vorinstanzlich tiefer geschätzten Werten aus- zugehen ist. Die Vorinstanz ist somit bei der Berechnung der theoretisch geschul- deten Unterhaltsbeiträge von zu tiefen Fremdbetreuungskosten ausgegangen, weshalb die von der Vorinstanz errechnete Differenz zwischen den theoretisch geschuldeten und vereinbarten Unterhaltsbeiträgen zu klein ist. Dieser Effekt wird zusätzlich verstärkt durch das zu tiefe Einkommen, das dem Berufungsbeklagten im Rahmen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung angerechnet wurde

    (s.o. III.3.).

    4.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Parteien in der von der Vorinstanz genehmigten Vereinbarung von viel höheren Fremdbetreuungskosten von kon- stant CHF 490.– pro Monat bis zum Oberstufeneintritt des Berufungsklägers aus- gingen (Urk. 43 S. 31; Urk. 20 S. 5). Die Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 490.– pro Monat waren im Rahmen der Klagebegründung für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2021 geltend gemacht (Urk. 16 S. 23) und aner- kannt worden (Prot. I S. 40). Dieser Betrag ergibt sich gerundet aus der Subtrakti- on der für den Zeitraum bis 31. Juli 2021 zugesprochenen Gemeindebeiträgen in Höhe von CHF 1'134.– (Urk. 4/13) von den in Rechnung gestellten Fremdbetreu- ungskosten in Höhe von CHF 1'623.75 (Urk. 4/12). Die in der Vereinbarung be- rücksichtigten Fremdbetreuungskosten basieren somit auf dem Gedanken, dass auf die in Rechnung gestellten Fremdbetreuungskosten abzustellen ist. Diese An- sicht wurde von der Vorinstanz ursprünglich mitgetragen, zumal die Vereinbarung unter deren Mitwirkung zustande kam (Prot. I S. 42) und diese zudem integral zum Bestandteil des Urteilsdispositivs wurde (Urk. 43 S. 31-33). Indem die Vo- rinstanz alsdann in der nachträglichen Urteilsbegründung nicht mehr von den in Rechnung gestellten bzw. den nach Tarifordnung (Urk. 17/15) zu erwartenden Fremdbetreuungskosten ausging, sondern von wesentlich tieferen Werten

    (Urk. 43 S. 19-21) und dies damit begründete, dass die Berufungsklägerin den Berufungskläger gratis oder zumindest massiv billiger betreuen könnte, ging die Vorinstanz von völlig anderen Prämissen aus als im Rahmen der Ausarbeitung der Vereinbarung (Urk. 20). Es ist zwar in einem gewissen Rahmen üblich und legitim, dass anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs nicht jede einzelne Bedarfs- position ganz exakt berechnet wird und sich deshalb im Rahmen der nachträgli- chen Angemessenheitsprüfung (Art. 287 Abs. 3 ZGB) gewisse Abweichungen von den vereinbarten Positionen ergeben (vgl. vorliegend z.B. die Wohnkosten, wel- che betreffend den Berufungskläger in der Vereinbarung auf CHF 450.– und im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auf CHF 481.65 festgesetzt wurden

    [Urk. 43 S. 22, 31]). Bezüglich der Fremdbetreuungskosten liegt die Situation hier hingegen anders: Indem die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung nicht bloss von gegenüber dem von ihr mitgetragenen Vergleich präzisierten Beträgen ausgeht, sondern von völlig neuen Prämissen, entsteht im vorinstanzlichen Urteil – wie be- reits beim Einkommen des Berufungsbeklagten ab 2020, das gemäss Urteilsdis- positiv CHF 6'766.– und gemäss Urteilsbegründung nur CHF 6'364.25 beträgt – ein in den Erwägungen nicht erläuterter bzw. gerechtfertigter Widerspruch. Dies macht eine neue Angemessenheitsüberprüfung der vereinbarten Unterhaltsbei- träge (Urk. 20) nötig.

        1. Die Vorinstanz ist bei der Berechnung der theoretisch geschuldeten Unter- haltsbeiträge von zu tiefen Fremdbetreuungskosten ausgegangen, weshalb die Differenz zwischen den theoretisch geschuldeten Unterhaltsbeiträgen und den vereinbarten grösser ist als von den Vorinstanz angenommen (Urk. 43 S. 24-26). Dies bedeutet z.B. für den Zeitraum vom 1. April 2020 (Beginn Fremdbetreuung, Urk. 4/12) bis 31. Dezember 2021 gemäss den derzeit vorliegenden Akten, wel- che noch zu vervollständigen sind (s.u. III.4.5), Folgendes:

  • Ausgehend von einem Gesamteinkommen von CHF 63'305.– in der Phase vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 (Urk. 46/12) ergibt sich gemäss der Formel nach Art. 9 Beitragsreglement und unter Berücksichtigung, dass ein Betreuungstag maximal zehn Stunden umfasst (Art. 8 Abs. 2 Beitrags- reglement) folgender Gemeindebeitrag: CHF 8 · 30 h · 4.2 = CHF 1'008.– (ebenso Urk. 46/12 betr. die Monate August bis Dezember 2020). Die Fremdbetreuungskosten betragen unter Berücksichtigung eines solchen Gemeindebeitrags somit rund CHF 616.– (d.h. CHF 1'623.75 [Urk. 4/12] CHF 1'008.–) statt der vorinstanzlich angenommenen CHF 66.– (Urk. 43 S. 19).

    - Ausgehend von einem Gesamteinkommen von CHF 82'055.– in der Phase vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 (Urk. 46/12), ergibt sich ge- mäss der Formel nach Art. 9 Beitragsreglement und unter Berücksichti- gung, dass ein Betreuungstag maximal zehn Stunden umfasst (Art. 8

    Abs. 2 Beitragsreglement) folgender Gemeindebeitrag: CHF 6 · 30 h · 4.2 = CHF 756.– (ebenso Urk. 46/12 betr. die Monate Januar bis Juni 2021). Die Fremdbetreuungskosten betragen unter Berücksichtigung eines solchen Gemeindebeitrags somit im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 rund CHF 868.– (d.h. CHF 1'623.75 [Urk. 4/12] - CHF 756.–) statt der vor- instanzlich angenommenen CHF 66.– (Urk. 43 S. 19). Vom 1. Juli 2021 bis

    1. Dezember 2021 betragen die Fremdbetreuungskosten rund CHF 673.–

    (d.h. CHF 1'428.90 [Urk. 46/9] - CHF 756.–) statt der vorinstanzlich ange- nommenen CHF 66.– bzw. CHF 192.– (Urk. 43 S. 19).

        1. Werden diese Fremdbetreuungskosten zur Berechnung des theoretisch geschuldeten Unterhalts verwendet, ergeben sich wesentlich höhere theoretisch geschuldete Unterhaltsbeiträge als von der Vorinstanz angenommen. Unter provi- sorischer Berücksichtigung eines Einkommens des Berufungsbeklagten von

    CHF 6'766.– und unter der ebenso provisorischen Annahme, dass, mit Ausnahme der Fremdbetreuungskosten, auf die weiteren Bedarfspositionen gemäss der vor- instanzlichen Berechnung (Urk. 43 S. 22 f.) abgestellt werden kann, ergeben sich für den Zeitraum vom 1. April 2020 (Beginn Fremdbetreuung, Urk. 4/12) bis

    31. Dezember 2021 folgende provisorischen, theoretisch geschuldeten Unter- haltsbeiträge (alles in CHF):

    Zeitraum

    1.4.2020-

    31.12.2020

    1.1.2021-

    30.6.2021

    1.7.2021-

    31.12.2021

    Einkommen Beru- fungsbeklagter

    6'766

    6'766

    6'766

    Bedarf Berufungsbe- klagter

    3'186

    3'186

    3'186

    Bedarf Berufungsklä- ger

    1'545.60 (d.h.

    929.60 [übriger

    Bedarf] + 616 [Fremdbetr.])

    1'797.60 (d.h.

    929.60 [übriger

    Bedarf] + 868 [Fremdbetr.])

    1'602.60 (d.h.

    929.60 [übriger

    Bedarf] + 673 [Fremdbetr.])

    ungedeckter Bedarf der Ehefrau des Beru- fungsbeklagten

    1'335

    1'335

    1'335

    Überschuss

    699.40

    447.40

    642.40

    theoretischer Unterhalt samt Überschussbe- teiligung von 1/5

    rund 1'686 (d.h.

    1'546 + 140)

    rund 1'887 (d.h.

    1'798 + 89)

    rund 1'731.– (d.h.

    1'603 + 128)

    Bereits für diese Zeiträume erscheinen die genehmigten Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– (bis 30. November 2020) bzw. CHF 1'250.– (ab 1. Dezember 2020; Urk. 43 S. 30) als nicht mehr angemessen. Sie sind damit nicht genehmigungsfä- hig.

        1. Entsprechend den vorstehenden Überlegungen ist bei der Berechnung des theoretisch geschuldeten Unterhalts so vorzugehen, dass von den in Rechnung gestellten bzw. in Zukunft in Rechnung zu stellenden Fremdbetreuungskosten die Gemeindebeiträge abzuziehen sind.

        2. Betreffend die in Rechnung gestellten bzw. in Zukunft in Rechnung zu stel- lenden Fremdbetreuungskosten ist auf die vorliegenden Rechnungen (Urk. 4/12, Urk. 46/9) bzw. die Tarifordnung (Urk. 17/15) abzustellen. Die von der Vorinstanz nach der Tarifordnung geschätzten Werte von CHF 804.25 ab Kindergarteneintritt und CHF 673.25 ab Primarschuleintritt (Urk. 43 S. 20 f.) erweisen sich als zutref- fend.

        3. Hinsichtlich der abzuziehenden Gemeindebeiträge ist auf die vorliegenden Entscheide der Gemeinde H. (Urk. 4/13 und 46/12) abzustellen, soweit da- mit die Gemeindebeiträge definitiv festgesetzt worden sind. Dies lässt sich nach derzeitiger Aktenlage betreffend die Monate August bis Dezember 2020 und Ja- nuar bis Juni 2021 feststellen (Urk. 46/12). Zudem sind alle weiteren bereits er- gangenen diesbezüglichen Entscheide der Gemeinde H. einzuholen. Be-

    treffend die Zeiträume, für welche die Gemeindebeiträge von der Gemeinde

    H. noch nicht definitiv festgesetzt worden sind, sind diese gestützt auf das Beitragsreglement zu berechnen. Die Vorinstanz stellte hierzu lediglich auf drei Lohnabrechnungen der Monate Juli, August und September 2020 ab (Urk. 43 S. 14, Urk. 4/7/1), obwohl der Jahreslohnausweis 2020 vorhanden war (Urk. 14/1). Nun werden die aktuellen Jahreslohnausweise der Berufungsklägerin einzuholen sein, um – soweit nötig – die Gemeindebeiträge zu prognostizieren. Dabei wird mittlerweile auch überprüfbar sein, ob die vorinstanzliche Annahme einer das ganze Jahr 2021 anhaltenden Lohnreduktion (Urk. 43 S. 14) zutreffend war.

        1. Der Berufungskläger rügt nicht nur die Höhe der Fremdbetreuungskosten, sondern auch deren Dauer. So macht er geltend, dass die Vorinstanz in Willkür verfalle, indem sie ab dem Oberstufeneintritt des Berufungsklägers keine Fremd- betreuungskosten anrechne. Diese würden CHF 204.10 pro Monat betragen (Urk. 42 Rz. 31.9). Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass ab Oberstufen- eintritt nicht zwingend Fremdbetreuungskosten anfallen (z.B. OGer ZH LZ210002 vom 8. April 2022, E. III.5.7, S. 31). Weiter ist festzuhalten, dass der Berufungs- kläger als Fremdbetreuungskosten die Mahlzeiten über Mittag geltend macht. Die Nahrungskosten sind indessen bereits im Grundbetrag enthalten. Es ist somit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genügend konkret absehbar, dass ab Oberstu- feneintritt Fremdbetreuungskosten anfallen werden. Sollte sich dies in Zukunft ändern, wäre dies allenfalls im Rahmen eines Abänderungsverfahrens zu klären.

        2. Es fällt weiter auf, dass der Berufungskläger für den Zeitraum vom tt.mm.2019 (Geburt) bis 31. März 2020 keine Fremdbetreuungskosten geltend machte (Urk. 16 S. 23) und solche auch vertraglich nicht dokumentiert sind (beim Datum des 1. April 2019 in Urk. 4/12 handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb). Trotzdem ging die Vorinstanz ab dem tt.mm.2019 von Fremdbetreu- ungskosten aus (Urk. 43 S. 22 f.), was zusätzliche Sachverhaltsabklärungen er- fordert hätte. Auch insofern ist das vorinstanzliche Urteil unvollständig.

    1. Dauer der vereinbarten Unterhaltsbeiträge

      1. Was die Dauer der geschuldeten Unterhaltsbeiträge betrifft, rügt der Beru- fungskläger, dass die Vorinstanz zu Unrecht lediglich Unterhaltszahlungen bis zu seiner Volljährigkeit genehmigt habe. Damit zwinge sie ihn, zu einem späteren Zeitpunkt ein Gerichtsverfahren gegen den Berufungsbeklagten einzuleiten (Urk. 42 Rz. 38). Der Berufungsbeklagte bestreitet diese Vorbringen pauschal (Urk. 53 Rz. 29).

      2. Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so schulden die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB weiterhin (Volljährigen-)Unterhalt, soweit dies ihnen zumutbar ist. Das Gesetz sieht somit als Regelfall vor, dass die Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit endet (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 277

        N 4). Zwar trifft es zu, dass Volljährigenunterhalt nicht selten zugesprochen wird. Doch gemäss der gesetzlichen Konzeption nach Art. 277 ZGB ist dies nicht zwin- gend erforderlich. Hinzu kommt, dass eine sehr weit im Voraus erfolgende Fest- setzung von Volljährigenunterhalt Unsicherheiten birgt. Ob die Voraussetzungen des Art. 277 Abs. 2 ZGB tatsächlich erfüllt sind, ist erst bei eingetretener Volljäh- rigkeit überprüfbar (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 277 N 23a). Dass ein Volljäh- rigenunterhalt vorliegend nicht vereinbart worden war, führt deshalb nicht dazu, dass die Vereinbarung (Urk. 20) allein deshalb nicht genehmigungsfähig gewesen wäre.

    2. Phasenübergreifende Gesamtbetrachtung

      1. Die Vorinstanz hat die Angemessenheit der vereinbarten Unterhaltsbeiträge damit begründet, dass über alle Phasen hinweg gesehen die vereinbarten Unter- haltsbeiträge von den theoretisch Geschuldeten um 9.3% abweichen würden, was keine wesentlich grosse Differenz darstelle (Urk. 43 S. 25 f.). Es stellt sich die Frage, ob diese Betrachtungsweise vorliegend zulässig ist.

      2. Eine phasenübergreifende Gesamtbetrachtung zur Prüfung, ob vereinbarte Unterhaltsbeiträge angemessen sind, erscheint nicht als per se unzulässig. Zu be- rücksichtigen ist vorliegend aber, dass der Berufungskläger noch sehr jung ist und dementsprechend die Unterhaltsbeiträge weit in die Zukunft weisen. Alle Ein- kommens- und Bedarfspositionen stehen damit unter dem Vorbehalt künftiger Veränderungen, welcher vorliegend aufgrund der grossen Zeitspanne verstärkt zum Tragen kommt. Da die künftigen Unterhaltsbeiträge lediglich auf Prognosen basieren, erscheint es insofern nicht als gerechtfertigt, zu tiefe, rückwirkend ge- schuldete Unterhaltsbeiträge im Lichte künftiger Unterhaltsforderungen zu relati- vieren oder zu kompensieren. Gemäss dem Prinzip der Periodizität von Unter- haltsleistungen, können denn Unterhaltsschulden aus einer früheren Periode grundsätzlich auch nicht in einer späteren Phase nachfinanziert werden (BGE 133 III 57 E. 3., [S. 61] m.H. auf BGE 132 III 593 E. 7.3; FamKomm Scheidung /

        Schweighauser, Art. 285 N 152; BK-Hegnauer, Art. 285 ZGB N 7).

      3. Da die phasenweise Gegenüberstellung der theoretisch geschuldeten und der vereinbarten Unterhaltsbeiträge zeigt, dass schon hinsichtlich der ersten Pha- sen erhebliche Abweichungen im Sinne ungenügender Beiträge vorliegen

        (s.o. III.4.5), erscheint nach dem Gesagten im Rahmen der Angemessenheitsprü- fung eine phasenübergreifende Gesamtbetrachtung nicht zulässig, selbst wenn Defizite in früheren Phasen in späteren Phasen wieder ausgeglichen würden. Vielmehr müssen für die einzelnen Phasen angemessene, mit den tatsächlichen Gegebenheiten korrespondierende Unterhaltsbeiträge festgesetzt und zu diesem Zweck zunächst die noch fehlenden Grundlagen erhoben werden.

    3. Rückweisung

      1. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Sachverhalt in we- sentlichen Teilen zu vervollständigen ist:

      2. Betreffend das Einkommen des Berufungsbeklagten liegen die Lohnab- rechnungen der Monate September bis Dezember 2020 (Urk. 11/1), der Lohn- ausweis des Jahres 2019 (Urk. 11/2) und die Steuererklärung des Jahres 2019 (Urk. 11/10) sowie mittlerweile die Lohnabrechnung von Januar 2023 (Urk. 56/4) und der Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2022 bei den Akten (Urk. 56/5). Die Jahreslohnausweise seit 2020 sind somit nicht bei den Akten. Letztlich kann aber nur anhand dieser das vom Berufungsbeklagten effektiv erzielte Einkommen fest- gestellt werden, zumal Überzeitentschädigungen vorgekommen sind und wieder vorkommen (Urk. 53 S. 17; Prot. I S. 17; Urk. 56/5 Ziff. 6). Trotzdem hat die Vor- instanz das Einkommen des Berufungsbeklagten nur anhand von einzelnen Lohnabrechnungen der Monate September bis Dezember 2020 festgestellt. Eine genaue Feststellung des Einkommens des Berufungsbeklagten wäre indes not- wendig gewesen, da dieses einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der theo- retisch geschuldeten Unterhaltsbeiträge hat und die Untersuchungsmaxime gilt

        (s.o. III.3.). Es werden deshalb alle Jahreslohnausweise des Berufungsbeklagten seit 2020 sowie die Lohnabrechnungen derjenigen Zeit, für die noch kein Jahres- lohnausweis vorliegt, einzuholen sein. Zudem wird das Personalreglement einzu- holen sein, weil gestützt auf dieses Überstundenentschädigungen erfolgen (Urk. 56/5 Ziff. 6). Im Zuge dessen werden auch Abklärungen zu treffen sein, inwiefern der Berufungsbeklagte zusätzlich Spesenvergütungen erhält.

      3. Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten liegen zum einen zwei Betreu- ungsverträge der KiTa I. (Urk. 4/12, 46/9) sowie die Tarifordnung (Urk. 17/15) in den Akten. Zum anderen liegen zwei Entscheide der Gemeinde H. vom 6. August 2020 (Urk. 4/13) und vom 9. August 2022 (Urk. 46/12) bei den Ak- ten. Soweit gestützt auf diese Entscheide die definitiven Gemeindebeiträge fest- gestellt werden, können damit in Kombination mit den Fremdbetreuungsverträgen die Fremdbetreuungskosten bestimmt werden. Im Übrigen sind sämtliche bis jetzt ergangenen Entscheide der Gemeinde H. zu den Gemeindebeiträgen einzuholen. Für diejenigen Zeiträume, zu denen noch keine definitiven Gemeindebei- träge feststehen, sind diese anhand des Beitragsreglements der Gemeinde

        H. zu berechnen, wofür das Einkommen der Berufungsklägerin festgestellt werden muss (Art. 8 Beitragsreglement). Die Vorinstanz hat dies anhand von drei Lohnabrechnungen von Juli, August und September 2020 getan (Urk. 4/7/1). Nun werden die aktuellen Jahreslohnausweise der Berufungsklägerin einzuholen sein, um gestützt darauf die noch nicht von der Gemeinde festgesetzten Gemeindebei- trägen zu prognostizieren. Dabei wird mittlerweile auch überprüfbar sein, ob die vorinstanzliche Annahme einer das ganze Jahr 2021 anhaltenden Lohnreduktion (Urk. 43 S. 14) zutreffend war. Sofern die Vorinstanz weiterhin von Fremdbetreu- ungskosten ab dem tt.mm.2019 ausgeht, wären auch diesbezüglich ergänzende Sachverhaltsabklärungen notwendig.

      4. Eine Rückweisung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO ist damit gerecht- fertigt. Im Rahmen der erneuten Auseinandersetzung mit der Sache wird die Vor- instanz, nachdem die erforderlichen zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen erfolgt sind, neu über den geschuldeten Kindesunterhalt zu entscheiden haben.

    IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege

      1.1 Der Berufungskläger stellt den Antrag, dass der Berufungsbeklagte ihm ei- nen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen habe. Eventualiter sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu stellen (Urk. 42 S. 3 f.). Der Berufungsbeklagte beantragt demgegenüber, das Gesuch des Berufungsklägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen. Dem Berufungsbe- klagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm seien in den Personen von Rechtsanwältin Dr. Y2. für die Zeit bis 24. Februar 2023 bzw. Rechtsanwalt Y1. für die Zeit ab 25. Februar 2023 unentgeltliche Rechts- vertretungen zu bestellen (Urk. 53 S. 3).

          1. Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gründet in der Unterhaltspflicht der Eltern und setzt voraus, dass zum in Anspruch zu nehmen- den Elternteil ein Kindesverhältnis vorliegt, das Kind nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt (Bedürftigkeit) und dem in Anspruch zu nehmenden Elternteil die Leistung des Prozesskostenvorschusses zumutbar ist, d.h. er/sie leistungsfähig ist. Zudem ist vorausgesetzt, dass das Rechtsbegehren des um Prozesskosten- vorschuss Ersuchenden nicht aussichtslos ist (zur analogen Anwendung von

            Art. 117 ZPO: OGer ZH LZ220021 vom 17. Januar 2023, S. 14 f.).

          2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs-

            aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirt- schaftliche Situation offenzulegen sowie ihre Mittellosigkeit und die Erfolgsaus- sichten ihrer Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3).

          3. Unter denselben Voraussetzungen, wie für die unentgeltliche Rechtspflege, besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

          1. Das Begehren des Berufungsklägers um einen Prozesskostenvorschuss ist nicht beziffert (Urk. 42 S. 3). Inwiefern es ihm unzumutbar gewesen wäre, das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss bereits zu Beginn des Berufungsver- fahrens zu beziffern, legt er nicht hinlänglich dar (Urk. 42 Rz. 47). Auf das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss ist deshalb nicht einzutreten.

          2. Da der Berufungskläger keinen genügenden Antrag auf einen Prozesskos- tenvorschuss gestellt hat, kann auch dessen Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege, welche subsidiär zu einem Prozesskostenvorschuss gewesen wäre, nicht entsprochen werden (BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 9.3). Ohnehin

      wäre bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen gewesen, dass dem Berufungskläger diese lediglich dann hätte gewährt werden können, wenn er genügend dargetan hätte, dass er auch unter Berücksichtigung der fi- nanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin, in deren Haushalt er lebt, nicht über die nötigen Mittel verfügt. Dies geht jedoch aus seinen Ausführungen nicht hervor. Vielmehr machen die Berufungskläger selbst einen Überschuss der Beru- fungsklägerin von CHF 900.– pro Monat geltend (Urk. 42 Rz. 44; so schon: Urk. 39 = Urk. 57/17 S. 13). Selbst nach Abzug des Mankos von CHF 326.50 aufseiten des Berufungsklägers, welches sich aus der Differenz zwischen dessen derzeiti- gen Einkünften von CHF 2'332.– (Urk. 42 Rz. 42) und dessen Bedarf von

      CHF 2'658.50 ergibt (im Unterschied zu Urk. 42 Rz. 42 unter Berücksichtigung ei- nes Grundbetrags von CHF 500 [Zuschlag von 25%] sowie Fremdbetreuungskos- ten von CHF 1'428.90 [Urk. 42 Rz. 31.5; Urk. 46/9]), verblieben damit CHF 570.– pro Monat und damit knapp CHF 7'000.– (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1), die zur Deckung der eigenen Prozesskosten herangezogen werden können. An diesem Schluss hätte die Darlehensschuld von CHF 15'000.– (Urk. 4/16; Urk. 42 Rz. 46) nichts geändert, wurde diese doch bisher nicht bedient. Inwiefern Schulden ge- genüber der Gemeinde H. (Urk. 42 Rz. 45) die Bezahlung von Prozesskos- ten innert angemessener Frist verunmöglichen, ist ebenfalls nicht genügend dar- getan, zumal die derzeitigen Vermögensverhältnisse der Berufungsklägerin nicht offengelegt bzw. dokumentiert worden sind (z.B. mittels Steuererklärung, Konto- auszügen etc.), was bei anwaltlich vertretenen Parteien als Verletzung der Mitwir- kungsobliegenheit (Art. 119 Abs. 2 ZPO) zu werten ist und zur Abweisung des Gesuchs führt (vgl. BGer 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2).

      1.4 Die Berufungsklägerin hat kein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 42 S. 3 f.), doch setzt sie ein solches in der Gesuchsbegründung vo- raus (Urk. 42 Rz. 48). Inwiefern nach Massgabe von Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Ergänzung des prozessualen Antrags zu geben ist, kann indes zufolge Aussichtslosigkeit ihrer Berufung (s.o. II.5.) offenbleiben.

          1. Zur Beurteilung des Gesuchs des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist zu diesem Zweck von einem derzeitigen Einkommen von

            CHF 6'784.– auszugehen (Urk. 53 S. 17, Urk. 56/4). Weiter macht der Berufungs- beklagte geltend, dass das Einkommen seiner Ehefrau zufolge Krankheit wegge- fallen sei (Urk. 53 S. 18). Zwar belegt der Berufungsbeklagte dies nicht mit einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis, doch bereits anlässlich der Hauptverhandlung legte der Berufungsbeklagte glaubhaft dar, dass seine Ehefrau unter einem Schleuder- trauma leide und deswegen derart beeinträchtigt sei, dass sie sich entschieden hätten, keine Kinder zu haben (Prot. I S. 12, 16). Es bestehen mithin keine Anzei- chen einer rechtsmissbräuchlichen Reduktion der Leistungsfähigkeit, sodass ent- sprechend dem Effektivitätsgrundsatz (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 8 f.) für die Be- urteilung der unentgeltlichen Rechtspflege von einem Gesamteinkommen des Be- rufungsbeklagten und seiner Ehegattin in Höhe von CHF 6'784.– auszugehen ist.

          2. Weiter machte der Berufungsbeklagte einen Bedarf von ihm und seiner Ehefrau in der Höhe von insgesamt CHF 7'475.– geltend. Zu diesem Bedarf ist mit Blick auf die Beurteilung des Prozesskostenvorschusses und der unentgeltli- chen Rechtspflege Folgendes festzuhalten:

  • Der Grundbetrag von CHF 1'700.– entspricht den Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Septem- ber 2009.

  • Ein Zuschlag zum Grundbetrag von 25%, d.h. von CHF 425.–, ist gerecht- fertigt (OGer ZH LE200070 vom 20. Mai 2021, E. IV.4.3).

  • Die Wohnkosten von CHF 1'450.– sowie Nebenkosten von CHF 206.– sind erwiesen (Urk. 11/3, 11/4/1, 11/4/3; siehe schon Urk. 39 = Urk. 57/17

    S. 15).

  • Die Krankenkassenprämien von CHF 713.– (KVG + VVG) sind ausgewie- sen (Urk. 56/7+8). Zwar ist aus der Kontobuchung vom 22. Februar 2023 (Urk. 56/8) nicht direkt ersichtlich, dass es sich um eine Zahlung der VVGZusatzversicherung handelt, doch ist dies unter Berücksichtigung früherer Belege (Urk. 11/5) für vorliegende Zwecke genügend glaubhaft gemacht.

  • Die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung in Höhe von CHF 220.– sind gerichtsnotorisch.

  • Die Kosten des Arbeitswegs von CHF 599.– umfassen auch jene der Ehe- frau des Berufungsbeklagten (s. den Verweis auf Urk. 19/15 in Urk. 53

    S. 19). Zumal der Berufungsbeklagte geltend macht, dass seine Ehefrau nicht mehr erwerbstätig sei, sind lediglich die Arbeitswegkosten des Beru- fungsbeklagten ins prozessuale Existenzminimum einzurechnen. Es ist somit für vorliegende Zwecke auf geschätzte jährliche Wegkosten von CHF 4'839.– (Urk. 11/10 S. 10), Motorfahrzeugversicherungskosten von CHF 426.40 sowie Verkehrsabgaben von CHF 398.– (Urk. 11/7) abzustel- len. Damit ist insgesamt zur Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege von Arbeitswegkosten von rund CHF 472.– pro Monat auszugehen.

  • Dass die Unterhaltsbeiträge von CHF 1'250.– pro Monat geleistet werden, ist unbestritten (Urk. 42 Rz. 42; Urk. 53 S. 19).

  • Für die Kommunikationskosten inkl. Serafe-Gebühren erscheint es als no- torisch, von insgesamt rund CHF 150.– pro Monat auszugehen (so schon Urk. 39 = Urk. 57/17 S. 15).

  • Die Versicherungskosten (Hausrat- und Haftpflichtversicherung) von CHF 67.– monatlich sind belegt (Urk. 11/6).

  • Betreffend die Steuerlast stellt der Berufungsbeklagte mit den angegebe- nen CHF 495.– pro Monat auf die Steuerschätzung gemäss dem Beschluss vom 9. März 2022 ab (Urk. 39 = Urk. 57/17 S. 16). Da die Ehefrau des Berufungsbeklagten nicht mehr arbeitet, sind die Steuern neu zu schätzen. Dabei ist von einem für die Beurteilung des Anspruchs auf un- entgeltliche Rechtspflege glaubhaft gemachten Jahresnettoeinkommen von CHF 81'412.– auszugehen (Urk. 56/4). Davon in Abzug zu bringen sind schätzungsweise, entsprechend früheren Steuererklärungen (Urk. 11/10),

    Versicherungsprämien von CHF 5'200.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 3'500.– (direkte Bundessteuer), Berufsauslagen von

    CHF 7'781.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 5'942.– (direkte Bundessteuer), Beitrage an die gebundene Vorsorge von CHF 2'400.– so- wie Unterhaltszahlungen von CHF 15'000.–. Daraus resultiert insgesamt eine Steuerbelastung von rund CHF 310.– pro Monat.

  • Anzurechnen sind ferner die Lebensversicherungsprämien von CHF 200.– pro Monat (Urk. 11/8).

Es ergibt sich insgesamt ein prozessualer Notbedarf von CHF 7'163.–. Der Beru- fungsbeklagte ist somit nicht genügend leistungsfähig, um die Prozesskosten aus seinem Einkommen zu tragen.

      1. Das Vermögen des Berufungsbeklagten beträgt auf dem Sparkonto rund CHF 2'626.– und auf dem Privatkonto CHF 6'580.–. Die (auf einem weiteren Kon- to gebildeten) Rückstellungen von rund CHF 9'011.– seien notwendig, um ein neues Auto zu kaufen, da das bisherige Auto über 300'000 km aufweise (Urk. 53 Rz. 54; Urk. 56/9). Das Gesamtvermögen beider Eheleute von CHF 18'220.– (Urk. 56/9; vgl. auch Urk. 11/10 [StE 2019]) ist damit nur unwesentlich höher als zum Zeitpunkt des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 9. März 2022 (Urk. 39

        = Urk. 57/17 S. 16) und weiterhin als Notgroschen zu belassen.

      2. Wie gesehen, verfügt der Berufungsbeklagte nicht über die erforderlichen Mittel i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO. Zum Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) gilt, dass Rechtsbegehren lediglich dann als aussichtslos an- zusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 18). Unter Berücksichtigung, dass der definitive Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens zufolge vorliegender Rückweisung noch offen ist und dass der Berufungsbeklagte mit Recht vorge- bracht hatte, dass die Berufungsklägerin nicht zur Berufung in eigenem Namen legitimiert ist, sind auch die Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten aus der massgebenden ex ante-Perspektive nicht als aussichtslos zu werten. Somit erfüllt der Berufungsbeklagte die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-

chen Rechtspflege, die ihm für das Berufungsverfahren zu bewilligen ist. Ihm sind in der Person von Rechtsanwältin Dr. Y2. für den Zeitraum bis 24. Februar 2023 und in der Person von Rechtsanwalt Y1. für den Zeitraum ab 25. Feb- ruar 2023 unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen.

  1. Prozesskostenverteilung und zweitinstanzliche Kostenfolgen

    1. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens ist lediglich eine Entscheidge- bühr für das zweitinstanzliche Verfahren festzusetzen. Die Verteilung und Liquida- tion der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ist dem neuen Ent- scheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch für die erstinstanzlich geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 43 Dispositiv- Ziffern 6-8), welche aufzuheben und von der Vorinstanz neu festzusetzen und zu verlegen sind. Die Vorinstanz wird zusammen mit den bei ihr aufgelaufenen Pro- zesskosten nach Massgabe des (endgültigen) Verfahrensausgangs darüber zu entscheiden haben.

    2. Der Streitwert im Berufungsverfahren in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beträgt CHF 426'834.40 (Urk. 42 S. 3 i.V.m. S. 24 f.). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 5 sowie § 12 Abs. 1-2 GebV OG auf CHF 3'500.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf das Gesuch des Berufungsklägers um Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.

  2. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

  3. Dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihm werden Rechtsanwältin Dr. Y2. für den Zeitraum bis 24. Februar 2023 und Rechtsanwalt Y1. für den Zeitraum ab 25. Februar 2023 als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt.

  4. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.

  5. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach im vereinfachten Verfahren vom 15. März 2021 betreffend die Dispo- sitiv-Ziffern 1-4 und Dispositiv-Ziffer 5, soweit damit die Ziffern 1-2.4 der Vereinbarung vom 1. März 2021 genehmigt wurden, unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.

  6. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht im vereinfachten Ver- fahren, vom 15. März 2021 wird bezüglich Dispositiv-Ziffern 5.3 bis 5.6 und 6 bis 8 aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.

  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'500.– festgesetzt.

  8. Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten samt Regelung der Ent- schädigungsfolgen des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

  9. Schriftliche Mitteilung an

  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG (Dispositiv-Ziffer 4) und im Übrigen ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem CHF 30'000.– übersteigenden Streitwert.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

Zürich, 11. Dezember 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. J. Trachsel versandt am:

ya

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