Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LZ220034 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 11.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unterhalt |
Zusammenfassung : | Ein Mann namens A hat am 27. Januar 2020 die Adoption des Kindes seiner Partnerin beantragt. Die Partnerin hat dem zugestimmt, da der leibliche Vater des Kindes verstorben ist. Ein Bericht vom 22. September 2020 unterstützt die Adoption, da der Mann seit einem Jahr für das Kind sorgt und eine starke Bindung besteht. Die Adoption wird genehmigt, da alle Bedingungen erfüllt sind. Das Kind wird den Namen des Adoptivvaters tragen. Die Gerichtskosten von 1000 CHF werden dem Adoptivvater auferlegt. |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungskläger; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Unterhalts; Recht; Fremdbetr; Fremdbetreuung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Fremdbetreuungskosten; Berufungsbeklagten; Gemeinde; Kinder; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Einkommen; Vereinbarung; Eltern; Entscheid; Berufungsklägers; Urteils; Prozesskosten; Verfahren; Oberstufe; Kindes; Gemeindebeiträge; Vater; Rechtspflege; Parteien |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 241 ZPO ; Art. 276 ZGB ; Art. 277 ZGB ; Art. 285 ZGB ; Art. 287 ZGB ; Art. 289 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 304 ZPO ; Art. 308 ZGB ; Art. 308 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 318 ZGB ; Art. 318 ZPO ; Art. 56 ZPO ; Art. 62 ZPO ; Art. 83 ZPO ; Art. 91 BGG ; Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 III 593; 133 III 57; 136 III 365; 138 III 374; 141 III 369; 142 III 413; 144 III 349; 147 III 265; 147 III 301; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ220034-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn, Oberrichterin lic. iur. B. Schürer
sowie Gerichtsschreiber Dr. J. Trachsel
Beschluss vom 11. Dezember 2023
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
und
,
Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1.
betreffend Unterhalt
Rechtsbegehren:
des Klägers (Urk 16, sinngemäss):
Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.
Der Beklagte sei zu verpflichten
für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, Rückwirkend ab tt.mm.2019 (Geburt des Klägers) mindestens Fr. 1'050.00, ab 01.04.2020 mindestens Fr. 1'550.00, ab 01.08.2021 mindestens
Fr. 1'750.00, ab 01.08.2024 mindestens Fr. 1'650.00, ab tt.mm.2029 mindestens Fr. 1'800.00, ab tt.mm.2031 mindestens Fr. 1'900.00, ab 01.08.2032 mindestens Fr. 1'700.00 und ab 01.08.2035 mindestens Fr. 1'600.00 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers (auch über die Volljährigkeit des Klägers hinaus), mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers
soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den UnterhaltsbeitRügen zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sowie Kinder- und Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Klägers, nach Erreichen der Volljährigkeit an den Kläger an eine von diesem ermöchtigte Person.
Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom Januar 2021 von
100.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100). Sie seien jährlich auf den
1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2022.
Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Indexstand Ende Januar 2021 (100.1 Punkte)
Eine Allfällige Unterdeckung (Manko) sei im Dispositiv festzuhalten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, wobei die Prozessentschädigung dem Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, welches den Kläger vertritt, zuzusprechen sei.
[...]
des Beklagten (Urk 18, sinngemäss):
Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.
Es sei die elterliche Sorge alleine bei der Mutter des Klägers zu belassen.
Es sei auf die Anordnung eines Besuchsrechts zu verzichten.
Es sei festzustellen, dass der Beklagte mangels Leistungsfühigkeit keinen Kindesunterhalt bezahlen kann.
Eventualiter sei der Beklagte zu monatlichen Unterhaltszahlungen von höchstens CHF 400 zu verpflichten, maximal bis zur Volljährigkeit des Klügers.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klügers.
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. März 2021:
(Urk. 43 S. 28 ff.)
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater des am tt.mm.2019 von B. geborenen Kindes ist.
Die elterliche Sorge für den Kläger wird beiden Eltern gemeinsam übertragen.
Die Obhut für den Kläger wird der Mutter allein zugeteilt.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Mutter angerechnet. Es ist Sache der Mutter, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
Die Vereinbarung der Parteien vom 1. März 2021 wird im übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:
Vaterschaft
Der Beklagte anerkennt, der Vater des am tt.mm.2019 von B. gebore- nen Kindes A. zu sein.
Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht
Elterliche Sorge
Die Eltern beantragen dem Gericht, die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn A. zu verfügen.
Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung bei- der Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
Obhut
Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen.
Besuchsrecht
Der Vater soll berechtigt und verpflichtet sein, den Sohn, A. , wie folgt zu sich mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen:
ein Mal im Monat während zwei bis drei Stunden im Begleiteten Besuchstreff (kurz, BBT) D. (Für Kinder unter vier Jahren verlangt der BBT vorab eine Abklärung. Die Kindseltern bemühen sich beide, dass die Abklärung und hernach die Besuchstreffen stattfinden können);
ab dem 1. Januar 2022 jeweils am ersten Samstag des Monates von 12:00 bis 17:00 Uhr;
ab dem 1. Januar 2023 jeweils am ersten Samstag des Monats von 10:00 bis 18:00 Uhr;
ab dem 1. Januar 2024 jeweils am ersten und dritten Samstag des Monats von 10:00 bis 18:00 Uhr;
ab Eintritt des Sohnes, A. , in die Primarschule: jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr; sowie eine Woche Ferien pro Jahr.
Ein weitergehendes Besuchsrecht des Vaters und/oder Verlängerung resp. Verkürzung der oben erwähnten Phasen nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.
Erziehungsgutschriften
Die Eltern vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung könftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
Kinderunterhalt
Der Vater verpflichtet sich, für den Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Fr. 500 Rückwirkend ab tt.mm.2019 bis und mit 30. November 2020
(davon Fr. 0.-? als Betreuungsunterhalt);
Fr. 1'250 ab 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2029
(davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt);
Fr. 1'450 ab 1. Januar 2030 bis Eintritt Oberstufe
(davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt);
Fr. 960 ab Eintritt Oberstufe bis und mit tt.mm.2037;
zuzüglich Allfällige von ihm bezogene gesetzliche vertragliche Familienzulagen
Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Mutter, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine Selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Vater stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
Dem Kläger entsteht kein Manko, da sich die Kindsmutter ebenfalls am Barbedarf beteiligt.
Indexierung
Die vorstehenden KinderunterhaltsbeitRüge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Januar 2021 (100.1 Punkte; Basis Dezember 2020
= 100 Punkte).
Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der UnterhaltsbeitRüge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen:
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Kindsmutter bezahlt dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss im Rahmen der hälftigen Gerichtsgebühr. Die Kindsmutter überweist diesen Betrag direkt dem Gericht. Das AJB verzichtet auf eine Prozessentschädigung, nachdem das Gericht ihm mitgeteilt hat, das es nicht anspruchsberechtigt ist.
Die Eltern übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600 festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Gerichtskosten werden dem Beklagten im Umfang von Fr. 1'200 und der Kindsmutter im Umfang von Fr. 2'400 auferlegt.
Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien und der Kindsmutter auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
[Mitteilung]
[Rechtsmittelbelehrung]
BerufungsAnträge:
des Klägers und der Berufungskläger (Urk. 42 S. 3 f.):
1. Es sei Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. März 2021 (Geschäfts-Nr.
FK200048-C/U) insoweit aufzuheben, als damit Ziff. 3 (Kinderunterhalt), Ziff. 5 (Grundlagen der Unterhaltsberechnung) und Ziff. 6 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) genehmigt wird.
Es sei Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Berufungsbeklagten zu verlegen.
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, folgenden monatlichen und im Voraus zu bezahlenden Unterhalt für den Berufungskläger zu bezahlen:
- Ab tt.mm.2019 - 31.7.2021: Fr. 1'112.25
- 1.4.2019 - 30.6.2021: Fr. 2'447.65
- 1.7.2021 - Kindergarten: Fr. 2'291.75
Ab Kindergarten bis Primarschule: Fr. 1'936.75
Ab Primarschule bis 31.12.2029: Fr. 1'650.85
- Ab 1.1.2030 - 31.12.2031: Fr. 1'810.85
- Ab 1.1.2032 bis Oberstufe: Fr. 1'770.85
Ab Oberstufe bis 18. Altersjahr: Fr. 1'419.55
Ab 1.1.2030 bis Abschluss Erstausbildung Fr. 1'109.60
Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und anschliessendem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeistündin zur Seite zu stellen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten.
des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 53 S. 3):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsklägerin.
Erwägungen:
A. (Berufungskläger) wurde am tt.mm.2019 von B. (Berufungsklägerin) geboren. Die Vaterschaft war damals Ungeklärt (Urk. 4/1). Mit Entscheid der KESB Bülach Nord vom 19. August 2020 wurde dem Berufungskläger
E. als Beistündin i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB bestellt (Urk. 2), welche ihrerseits eine Substitutionsvollmacht an F. in Sachen Vaterschaft und Unterhalt erteilte (Urk. 3). Letztere reichte am 6. November 2020 die Klage betreffend Vaterschaft und Unterhalt beim Bezirksgericht Bülach ein (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. März 2021 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wonach C. (Berufungsbeklagter) anerkennt, der Vater des Berufungsklägers zu sein, und sich verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu leisten (Prot. S. 42; Urk. 20). Mit zunächst unbegründetem Urteil vom 15. März 2021 genehmigte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach jene Vereinbarung (Urk. 21). Mit Eingabe vom 24. März 2021 legitimierte sich Rechtsanwältin X. als Vertreterin der Berufungskläger und beantragte die Nichtgenehmigung der Ziff. 3 und 6 sowie die teilweise Nichtgenehmigung der Ziff. 5 der Vereinbarung vom 1. März 2021 (Urk. 27 S. 2; Urk. 28). Zudem verlangte Rechtsanwältin X. mit Eingabe vom 6. April 2021, dass die Vorinstanz ihren Entscheid vom 15. März 2021 be- Gründe (Urk. 29). Nachdem die Vorinstanz hierzu von der hiesigen Kammer mit Urteil vom 9. März 2022 angewiesen worden war (Urk. 39 = Urk. 57/17 S. 18), begründete die Vorinstanz ihren Entscheid vom 15. März 2021 (Urk. 40).
Mit Eingabe vom 13. September 2022, gleichentags bei der Post aufgegeben, erhob Rechtsanwältin X. namens beider Berufungskläger fristgerecht Berufung gegen den (begründeten) Entscheid der Vorinstanz vom 15. März 2021 (Urk. 42; Urk. 41/1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 setzte die hiesige Kammer zunächst der Beistündin des Klägers bzw. deren Substitutin eine Frist, um zur Berufungserhebung Stellung zu nehmen (Urk. 48). Die innert Frist erstattete Stellungnahme des neu bevollmöchtigten Vertreters der Beistündin, G. (Urk. 49, 50), wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2023 den Parteien zur Kenntnis- nahme zugestellt und zugleich wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 51). Mit Eingabe vom 23. Februar 2023, gleichentags bei der Post aufgegeben, erstattete der Berufungsbeklagte innert Frist die Berufungsantwort mit dem Antrag, die Berufung sei abzuweisen (Urk. 53 S. 3). Die Berufungsantwort wurde den Berufungsklägern mit Verfügung vom 28. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 58). Infolgedessen reichten die Berufungskläger mit Eingabe vom 17. Juli 2023 eine Stellungnahme ein, welche ebenfalls der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist.
Seither erfolgten keine weiteren Eingaben mehr und der Fall erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-41) sowie die Akten des hiesigen Verfahrens betreffend das Erfordernis der vorinstanzlichen UrteilsBegründung (RZ210010, Urk. 57/1-19) wurden beigezogen.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind vorliegend die Dispositiv-Ziffer 5, soweit damit die Ziffern 3, 5 und 6 betreffend Kinderunterhalt, die Grundlagen der Unterhaltsberechnung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vereinbarung vom
März 2021 (Urk. 20) genehmigt wurden, sowie Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. März 2021. Die übrigen Dispositiv-Ziffern 1-4 sowie (soweit darüber hinausgehend) Dispositiv-Ziffer 5 hinsichtlich der Genehmigung der Ziffern 1-2.4 der Vereinbarung vom 1. März 2021 (Urk. 20) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Keine Vormerknahme erfolgt hinsichtlich der Indexklausel (Ziffer 4 der Vereinbarung), da sie mit den KinderunterhaltsbeitRügen untrennbar verbunden ist, und hinsichtlich der Dispositivziffern 6 und 8 (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
Mit einer Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (AngemessenheitsPrüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4).
In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklürungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf Frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Was nicht nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden; diese hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019
vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten wie sie vorliegend zu beurteilen sind statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die ParteiAnträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel
unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
Legitimation der Berufungsklägerin
Rechtsanwältin X. bezeichnet sich als Vertreterin sowohl des Berufungsklägers als auch der Berufungsklägerin (Urk. 42 Rz. 1). Die BerufungsKlägerin sei befugt, sowohl im eigenen Namen als auch in Vertretung des Berufungsklägers ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu erheben. Als obhuts- und sorgeberechtigter Elternteil habe die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis, persönlich den Kindesunterhalt geltend zu machen. Die Beistandschaft (Urk. 2) spreche vorliegend nicht dagegen, weil mit ihr keine Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB einhergegangen sei. Die Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zeitige keine ausschliessliche Wirkung, sodass von einer konkurrierenden Vertretungsmacht der Eltern und der Beistündin auszugehen sei (Urk. 42 Rz. 21-25).
Der Berufungsbeklagte vertritt die Meinung, dass die Berufungsklägerin nicht dazu legitimiert sei, Berufung zu erheben (Urk. 53 Rz. 4). Die damalige Substitutin der Beistündin, F. , habe die Vaterschafts- und Unterhaltsklage ausschliesslich im Namen des Berufungsklägers erhoben die Berufungsklägerin sei darin lediglich als Inhaberin der elterlichen Sorge aufgefährt worden. Eine von der Berufungsklägerin eigenstündig erhobene Vaterschafts- und damit verbundene Unterhaltsklage sei nicht aktenkundig. Der Berufungsklägerin komme somit keine Parteistellung zu und einzig bezüglich nicht vermögensrechtlicher Kinderbelange verfüge sie über eine parteiähnliche Stellung. Die hiesige Kammer habe die Parteistellung der Berufungsklägerin in Bezug auf den Unterhalt schon einmal ver- neint (Urk. 53 Rz. 7 m.H. auf Urk. 1 S. 1 sowie Urk. 39 = Urk. 57/17). Ausserdem bestehe die Intention der Berufungklägerin darin, möglichst hohe Fremdbetreu- ungskosten, die ihrer eigenen Kindertagesstätte zukämen, auf den Berufungsbeklagten umzuw?lzen. Damit verfolge die Berufungsklägerin nicht die Interessen des Berufungsklägers, sondern ihre eigenen. Auch aufgrund dieses Interessenkonflikts sei die Berufungsklägerin nicht dazu berechtigt, im Namen des Berufungsklägers zu prozessieren (Urk. 53 Rz. 8-12).
Es stellt sich die Frage, ob die Berufungsklägerin dazu berechtigt ist, in eigenem Namen für den Berufungskläger Berufung gegen das Urteil vom 15. März 2021 zu führen. Hierzu ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass für den Berufungskläger eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet worden war, wobei der Beistündin insbesondere für die angemessene Regelung der Unterhaltspflicht eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt worden war. Die elterliche Sorge ist indes nicht nach Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkt worden
(Urk. 2), sodass die Befugnisse der Beistündin und der Inhaberin der elterlichen Sorge, soweit sie sich nicht gegenseitig zuwiderlaufen, parallel nebeneinander bestehen (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 308 N 143; CHK-Biderbost,
Art. 308 ZGB N 14). Insofern hätte, auch nachdem die Beistandschaft errichtet worden war (Urk. 2), für die Berufungsklägerin die Möglichkeit bestanden, als Prozessstandschafterin eine Unterhaltsklage einzuleiten (BGE 136 III 365 E. 2; krit. besprochen in: L?tscher, Die Prozessstandschaft im schweizerischen Zivilprozess, Diss. Basel 2016, BSzR Bd. 129, 2016, Rz. 923 ff.). Diese Möglichkeit hat die Berufungsklägerin indessen nicht wahrgenommen. Im Rahmen der Klage vom 6. November 2020 trat die Berufungsklägerin nicht als Prozessstandschafterin betreffend Feststellung der Vaterschaft sowie Unterhalt auf (Urk. 1 S. 1). Die Berufungsklägerin war somit nicht Partei im vorinstanzlichen Prozess (zum formellen Parteibegriff im Zusammenhang mit der Prozessstandschaft: L?tscher, a.a.O., Rz. 10 f.).
Wenn die Berufungsklägerin nun erstmals im Rahmen der Berufung als Prozessstandschafterin und damit als eigenstündige Partei auftreten Möchte (Urk. 42 Rz. 25), so ist dies verspätet: Die Person der Partei kann nicht beliebig ausgewechselt werden. Die Personen der Parteien werden mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit fixiert (perpetuatio personae). Vorliegend sind die Parteien somit mit Einleitung der Klage vom 6. November 2020 fixiert worden (Urk. 1 S. 1; Art. 62 Abs. 1 ZPO; massgebend ist das Datum der Postaufgabe, BSK ZPO- Infanger, Art. 62 N 13). Dass die Voraussetzungen eines Parteiwechsels (Art. 83 ZPO) vorliegend erfüllt wären, wird von der Berufungsklägerin sodann nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Berufungsklägerin ist somit nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Die Teilnahme als Hauptoder allenfalls Ne-
benpartei am vorinstanzlichen Verfahren, ist indes vorausgesetzt, um als eigenstündige Partei zur Berufung legitimiert zu sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfällt, so ist auf die Berufung nicht einzutreten (BSK ZPO-Späher, Art. 318 N 1; Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 2019,
S. 499), sofern die Beschwer des Rechtsmittelklägers, die im Allgemeinen die Verletzung eigener Rechte voraussetzt (BGer 5A_689/2015 vom 1. Februar 2016,
E. 5.4), nicht ausnahmsweise dennoch zu bejahen ist.
Zu prüfen bleibt folglich, ob die Berufungsklägerin trotz fehlender Parteistellung dazu befugt ist, in eigenem Namen Berufung zu erheben. Klagt nur das Kind, vertreten durch die Mutter eine Beistündin, gegen den Vater auf Anerken- nung der Vaterschaft und/oder Unterhalt, so ist die Mutter formell nicht Prozesspartei. Dies, obschon der daraufhin ergehende Entscheid auch Rechtskraftwirkungen gegenüber dem Elternteil ohne Parteistellung zeitigt (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019, S. 22 f.). Aufgrund der sog. Annexkompetenz des Gerichts nach Art. 304 Abs. 2 ZPO, wonach das mit einer Unterhaltsklage befasste Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange entscheidet, wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass dem nicht als Partei involvierten Elternteil in Bezug auf diese weiteren Kinderbelange eine Parteistellung sui generis einzuräumen sei (Zogg, in: FamPra.ch 2019, S. 24). In diese Richtung weist auch die Rechtsprechung der hiesigen Kammer, welche dem nicht als Partei involvierten Elternteil im Zusammenhang mit den nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen eine parteiähnliche Stellung zugesteht, weil diesbezüglich die Eltern die RechtstRüger sind. Anders verhält es sich demgegenüber hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge, auf welche einzig das Kind nach Art. 289 Abs. 1 ZGB materiell Anspruch hat (OGer ZH LZ200009 vom 19. Juni 2020, E. II.5.). Nichts anderes führte die hiesige Kammer im Urteil vom 9. März 2022 aus, welches die Vor-instanz zur UrteilsBegründung verpflichtete (Urk. 39 = Urk. 57/17 S. 10).
Da Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht die weiteren (nicht vermögensrechtlichen) Kinderbelange sind, besteht für die BerufungsKläge-
rin auch nicht kraft vorstehend umschriebener, quasiparteilicher Stellung ein Recht, Berufung zu erheben.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Berufung der BerufungsKlägerin nicht einzutreten ist.
Betreffend die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwältin X. mit Bezug auf den Berufungskläger ist darauf hinzuweisen, dass der Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB (Urk. 2) keine ausschliessliche Wirkung zukommt, sodass es zulässig war, dass die Kindsmutter Rechtsanwältin X. für den Berufungskläger mandatierte. Zugleich hat der Vertreter der Beistündin, G. , mitgeteilt, nichts gegen die Berufungserhebung einzuwenden, selbst aber keine Berufung erhoben zu haben bzw. erheben zu wollen (Urk. 49). Damit wird der Berufungskläger in vorliegendem Verfahren einzig durch die Inhaberin der elterlichen Sorge und Rechtsanwältin X. vertreten. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. Da die Beistandschaft zur Regelung des Unterhalts errichtet wurde und diesbezüglich eine Berichterstattungspflicht besteht (Urk. 2), ist der Beistündin bzw. G. vom vorliegenden Entscheid Kenntnis zu geben.
Anfechtbarkeit des Genehmigungsentscheids
Der Entscheid der Vorinstanz betrifft die Genehmigung der Vereinbarung vom 1. März 2021 (Urk. 20 und 43). Die Vereinbarung wurde von der Beistandssubstitutin F. und dem Berufungsbeklagten sowie von der BerufungsKlägerin unterzeichnet. Damit stellt sich vorab die Frage nach der Anfechtbarkeit des Genehmigungsentscheids.
Im Unterschied zu anderen Zivilprozessen (Art. 241 Abs. 2 ZPO), führt der Abschluss der Unterhaltsvereinbarung nicht unmittelbar zur Beendigung des Verfahrens, sondern erst die Genehmigung, vorliegend durch das Gericht (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Mit der gerichtlichen Genehmigung wird die Unterhaltsvereinbarung zum Bestandteil des Urteils. Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelverfahren ist demzufolge nicht die Unterhaltsvereinbarung, sondern der Genehmigungsentscheid. Gegen den (Nicht-)Genehmigungsentscheid kann Berufung im Sinne von Art. 308
ZPO gefährt werden. Zwar fällt bei antragsgemüsser Entscheidung eine formelle Beschwer grundsätzlich ausser Betracht. Aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime steht es jedoch einem Berufungskläger ohne Weiteres frei, gleichwohl Gründe darzutun, weshalb die Vereinbarung trotz seiner Mitunterzeichnung nicht zu genehmigen gewesen wäre (BSK ZGB I-Fountoulakis,
Art. 287 N 10; zur Anfechtung eines Genehmigungsentscheids zu einer Schei- dungskonvention: BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018, E. 2.2.3. sowie OGer ZH LC150022 vom 21. September 2015, E. III.4.; zur Anfechtung eines Genehmigungsentscheids zu einer Unterhaltsvereinbarung unverheirateter Eltern bspw.: KGer GR ZK1 22 196 vom 17. März 2023, E. 1.3.).
Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Auch macht der Berufungskläger diverse Gründe geltend, weshalb die Vereinbarung vom 1. März 2021 (Urk. 20) nicht hätte genehmigt werden dürfen (Urk. 42 Rz. 27 ff.). Es ist damit auch ein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Berufungserhebung dargetan. Auf die Berufung des Berufungsklägers ist somit einzutreten (Art. 308 ZPO).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prozessvoraussetzungen bezüglich der Berufung des Berufungsklägers erfüllt sind. Auf die von der Berufungsklägerin in eigenem Namen erhobene Berufung ist hingegen nicht einzutreten.
Rechtliche Grundlagen
Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Hierbei hat das Kind Anspruch auf einen gebühren- den Unterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfühigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits in natura, sodass die Leistung von Geldunterhalt grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt (BGE 147 III 265 E. 5.5).
Bei der Ermittlung des Bedarfs bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Ausgangspunkt. In Abweichung davon ist für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und auch Fremdbetreuungskosten sind zu berücksichtigen. Auch zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten). Bei knappen Verhältnissen muss es für den Bar- unterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein Allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Lassen es hingegen die finanziellen Mittel zu, ist der gebührende Unterhalt (zu diesem Begriff: Art. 276 Abs. 2 ZGB sowie BGE 147 III 265 E. 5.1) zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu insb. die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten sowie Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein überschuss verbleibt, so kann der Barbedarf des Kindes durch Zuweisung eines überschussanteils Erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2).
Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vereinbarung vom
1. März 2021 (Urk. 20) zu Recht genehmigt hat. Die Genehmigung beinhaltet nicht bloss eine formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung der Unterhaltsvereinbarung. Die Vereinbarung ist lediglich genehmigungsfühig, wenn sie angemessen ist, d.h. den quantitativen (Art. 285 f. ZGB) und qualitativen Anforderungen (Dauer, Indexierung, usw.) genügt. Demzufolge sind insbesondere der Bedarf des Kindes sowie die Leistungsfühigkeit des Unterhaltsverpflichteten entscheidende Kriterien. Dies erfordert eine konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsmaxime. Des Weiteren setzt die Genehmigung voraus, dass die Vereinbarung dem freien Willen und der reiflichen überlegung der Parteien entspricht. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Vereinbarung diesen Anforderungen nicht genügt (anstatt vieler: OGer ZH LZ120015 vom
17. Januar 2013, E. II.3.1; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 14-16). 2. überblick zum vorinstanzlichen Urteil
Die Vorinstanz berechnete in einem ersten Schritt den theoretisch geschul- deten Kindesunterhalt und stellte diesen in einem zweiten Schritt dem vereinbarten Kindesunterhalt gegenüber, um dessen Angemessenheit zu prüfen (Urk. 43 S. 14-18).
Dabei ging die Vorinstanz in der UrteilsBegründung seitens des Berufungsbeklagten von einem Monatseinkommen von CHF 6'364.25 netto aus (Urk. 43
S. 14). Gemäss den Grundlagen der Unterhaltsberechnung in der genehmigten Vereinbarung, die unter Mitwirkung des Gerichts abgeschlossen und in das Urteilsdispositiv aufgenommen wurde (Prot. I S. 42), ging die Vorinstanz demgegenüber von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 6'766 aus (Urk. 43 S. 31). Seitens der Berufungsklägerin ging die Vorinstanz sowohl in der UrteilsBegründung als auch in den Grundlagen der Unterhaltsberechnung gemäss der genehmigten Vereinbarung von derselben Einkommenssituation aus (Urk. 43 S. 14 f. und 31). Dem Berufungskläger rechnete die Vorinstanz die üblichen Kinderzulagen von CHF 200 bzw. CHF 250 ab dessen 12. Altersjahr an (Urk. 43 S. 15, 31).
Hinsichtlich der Bedarfspositionen zeigt sich, dass die Vorinstanz in der UrteilsBegründung zur Berechnung des theoretisch geschuldeten Unterhalts teilweise von anderen BetRügen ausging, als sie im Urteilsdispositiv (Ziffer 5.5 der Vereinbarung) als Grundlagen der Unterhaltsberechnung auswies. Eine gewichtige Abweichung betrifft die Fremdbetreuungskosten, hinsichtlich welcher die Vorinstanz in der von ihr genehmigten Vereinbarung bis zum Oberstufeneintritt von CHF 490 pro Monat ausging, in der UrteilsBegründung hingegen wesentlich tiefere BetRüge von anfänglich CHF 66, ab 1. August 2021 CHF 192, ab 1. Januar 2022 CHF 318, ab Kindergarteneintritt CHF 33.45 und ab Primarschuleintritt CHF 27.10 anrechnete (Urk. 43 S. 18-23, 31-33).
Unter Zugrundelegung der Einkommens- und Bedarfspositionen gemäss UrteilsBegründung (Urk. 43 S. 22 f.) errechnete die Vorinstanz monatliche UnterhaltsbeitRüge (inkl. überschussbeteiligung) von
CHF 1'165.05 für die Zeit vom tt.mm.2019 bis 31. Juli 2021,
CHF 1'265.85 für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021,
CHF 1'366.65 für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis Kindergarteneintritt,
CHF 1'139 für die Zeit vom Kindergarteneintritt bis Primarschuleintritt,
CHF 1'133.95 für die Zeit vom Primarschuleintritt bis 31. Dezember 2029,
CHF 1'293.95 für die Zeit vom 1. Januar 2030 bis 31. Dezember 2031,
CHF 1'253.95 für die Zeit vom 1. Januar 2032 bis Oberstufeneintritt,
CHF 1'256.25 für die Zeit vom Oberstufeneintritt bis 31. Dezember 2037 sowie
CHF 1'109.60 vom 1. Januar 2038 bis zum Abschluss einer Erstausbildung (Urk. 43 S. 24 f.).
Bei einer phasenübergreifenden Gesamtbetrachtung sei demnach theoretisch ein Kindesunterhalt von CHF 274'497.75 geschuldet, während CHF 248'870 vereinbart worden seien. Diese Abweichung von 9.8% sei nicht wesentlich gross und betreffe nur den überschussanteil, weshalb die Vereinbarung vom 1. März 2021 (Urk. 20) zu genehmigen sei (Urk. 43 S. 25 f.).
Einkommen des Berufungsbeklagten
Die Vorinstanz ging in der UrteilsBegründung von einem Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 6'364.25 pro Monat aus. Dabei stätzte sie sich auf die Lohnabrechnungen von September bis Dezember 2020 (Urk. 43 S. 14; Urk. 11/1; s.o. III.2.2).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. März 2021 gab der Berufungsbeklagte demgegenüber betreffend das Jahr 2021 ein Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 81'200 an. Dabei berief sich der Berufungsbeklagte auf den Lohnausweis des Jahres 2020, den er auf dem Mobiltelefon abrufen könne (Prot. I S. 31). Dieses Jahreseinkommen ergibt einen monatlichen Nettolohn von CHF 6'766.60, was dem in der Vereinbarung angerechneten Einkommen entspricht (Urk. 43
S. 31). Dass sein monatliches Einkommen von CHF 8'184.15 im Jahr 2019 auf CHF 6'766 im Jahr 2020 gesunken sei, erklärte der Berufungsbeklagte damit, dass ihm keine überzeit mehr ausbezahlt werde (Prot. I S. 17).
Der Berufungskläger rägt bezüglich des Einkommens des Berufungsbeklagten, dass die Vorinstanz die beträchtliche Einkommensreduktion vom Jahr 2019 auf 2020, die just nach der Geburt des Berufungsklägers eingetreten sei, praktisch unkommentiert akzeptiere. Da ein grosser Teil der Geschäftsleitung des Arbeitgebers des Berufungsbeklagten aus FamilienanGehörigen seiner Ehefrau bestehe (Prot. I S. 13), wäre ein kritisches Hinterfragen der Einkommensreduktion angezeigt gewesen. Doch die Vorinstanz habe keine weiteren Abklärungen zum Einkommen des Berufungsbeklagten getätigt und ihr habe auch nicht der Jahreslohnausweis 2020 vorgelegen, sondern lediglich die Lohnabrechnungen von September bis Dezember 2020. Zudem habe die Vorinstanz Arbeitswegkosten von CHF 520 (in der Berechnung des theoretisch geschuldeten Unterhalts; Urk. 43
S. 22) bzw. CHF 486 (in der Vereinbarung; Urk. 43 S. 32) beRücksichtigt, ohne abgeklürt zu haben, ob der Berufungsbeklagte vom Arbeitgeber Spesenentschä- digungen vergütet erhalte, was anlässlich der Hauptverhandlung thematisiert worden sei (Prot. I S. 17). Damit habe die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt (Urk. 42 Rz. 32). Daher verlangt der Berufungskläger die Edition diverser Belege (Urk. 42 Rz. 39).
Der Berufungsbeklagte führt demgegenüber aus, dass sein Einkommen mit monatlich CHF 6'437 gar tiefer ausfalle als das Einkommen, welches ihm in der Vereinbarung angerechnet worden sei, wie sich im Verfahren vor hiesiger Kammer betreffend vorinstanzliche UrteilsBegründung gezeigt habe (Urk. 53 S. 15; Urk. 39 = Urk. 57/17 S. 14). Zur Begründung seiner Mittellosigkeit im vorliegenden Verfahren gab der Berufungsbeklagte ein Höheres Monatseinkommen von CHF 6'784 an, welches er damit begründete, dass er über das Vollzeitpensum hinaus neun Stunden mehr pro Monat arbeite (Urk. 53 S. 17).
Es steht fest, dass die Vorinstanz im Rahmen der Berechnung des theoretisch geschuldeten Kindesunterhalts das Einkommen des Berufungsbeklagten le- diglich anhand der Lohnabrechnungen von September bis Dezember 2020 einschätzte. Dabei unterlässt es die Vorinstanz zu erklären, weshalb sie nicht we- nigstens vom in der Vereinbarung festgesetzten Monatsnettolohn von
CHF 6'766 ausging, welcher überdies dem vom Berufungsbeklagten behaupteten Nettolohn entsprochen hätte (Urk. 43 S. 14). Die Vorinstanz verzichtete
m.a.W. darauf, das effektive Einkommen des Berufungsbeklagten abzuklüren und stellte dies in die Parteidisposition (Prot. I S. 42). Für dieses Vorgehen besteht in- des kein Raum, weil aufgrund der hier involvierten Kinderbelange die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Diese hätte es im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, insbesondere unter BeRücksichtigung der nicht unerheblichen Abweichung von rund CHF 400 zwischen dem durchschnittlichen Monatseinkommen gemäss den Lohnabrechnungen von September bis Dezember 2020 (Urk. 11/1) und dem vom Berufungsbeklagten behaupteten Höheren Nettoeinkommen (Prot. I S. 31), zwingend erfordert, das genaue Nettoeinkommen zu ermitteln, welches der Berufungsbeklagte im Jahr 2020 sowie in den Monaten Ja- nuar und Februar 2021 erzielte. Dies ist relevant, zumal die Höhe des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils massgeblichen Einfluss auf die (theoretisch) geschuldeten Unterhaltsbeiträge hat. Die Vorinstanz hat somit ein wesentliches Sachverhaltselement nicht genügend abgeklürt.
Hinsichtlich der Einkommensreduktion seitens des Berufungsbeklagten von CHF 8'184.15 im Jahr 2019 auf CHF 6'766 (Prot. I S. 31) bzw. gar
CHF 6'364.25 (Urk. 43 S.14) im Jahr 2020 bestehen zwar keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Berufungsbeklagte absichtlich seit der Geburt des Berufungsklägers sein Einkommen reduzierte. Trotzdem wären auch diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich gewesen. So führte der Berufungsbeklagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er nach der Geburt des Berufungsklägers auf der Arbeit einige Fehler begangen habe, welche zu einem Grösseren fi- nanziellen Schaden gefährt hätten (Prot. I S. 13). Zugleich führte er aus, dass er früher viel bezahlte überzeit gearbeitet habe, weil es dem Arbeitgeber finanziell gut gegangen sei (Prot. I S. 17). Dies führt zur Frage, inwiefern der finanzielle
Engpass beim Arbeitgeber nicht zeitlich limitiert ist und der Gesuchsteller inskönftig wieder das ursprängliche Einkommen erzielen könnte. Die Berechtigung dieser Frage bestätigt sich im Nachhinein dadurch, dass der Berufungsbeklagte im vorliegenden Verfahren wieder geltend macht, aufgrund von neun überstunden pro Monat ein Höheres Einkommen zu erzielen (Urk. 53 S. 17). Auch insofern wäre es erforderlich gewesen, das Einkommen des Berufungsbeklagten genauer zu erheben.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Grundlagen zum Einkommen des Berufungsbeklagten weder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch jetzt in genügender Weise vorliegen. Diese werden zu erheben sein, indem alle Jahreslohnausweise seit 2020 sowie die Lohnabrechnungen derjenigen Zeit, für die noch kein Jahreslohnausweis vorliegt, vom Berufungsbeklagten eingeholt werden. Auch wird abzuklüren sein, inwiefern vom Berufungsbeklagten doch bezahlte überzeit geleistet worden ist und wird. nähere Abklärungen zu Allfälligen Spesenvergütungen des Berufungsbeklagten werden im Zuge dessen ebenfalls vorzunehmen sein.
Fremdbetreuungskosten
4.1.1 Zu den Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz, dass der Berufungskläger an drei Tagen pro Woche für elfeinhalb Stunden betreut werde, wofür CHF 1'623.75 pro Monat verrechnet würden (Urk. 4/12). Davon seien bis 31. Juli 2021 CHF 1'134 von der Gemeinde H. übernommen worden (Urk. 4/13). Ausgehend vom Gemeindebeitragsreglement für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung der Gemeinde H. (Urk. 17/14/1; auch abrufbar unter https://www.H. .ch/...; nachfolgend: Beitragsreglement) errechnete die Vorinstanz die zu erwartenden weiteren GemeindebeitRüge, welche sie vom in Rechnung gestellten Monatsbetrag von CHF 1'623.75 in Abzug brachte. Daraus würden monatliche DifferenzbetRüge von CHF 489.75 bis 31. Juli 2021, CHF
615.75 ab 1. August 2021 sowie von CHF 741.75 ab 1. Januar 2022 bis Kindergarteneintritt des Berufungsklägers resultieren. Diese DifferenzbetRüge könnten so die Vorinstanz weiter indes nicht als Fremdbetreuungskosten angerechnet werden, denn die Berufungsklägerin sei Inhaberin und Geschäftsführerin mit Kollektivunterschrift zu zweien der KiTa I. . Deshalb sei die Berufungsklägerin in der Lage, den Berufungskläger gratis zumindest stark vergänstigt zu betreuen, weshalb die Fremdbetreuungskosten bis Kindergarteneintritt des Berufungsklägers ermessensweise auf CHF 1'200, ab Kindergarteneintritt auf
CHF 600 sowie ab Primarschuleintritt auf CHF 525 pro Monat festzulegen seien. Nach Abzug der unter Zuhilfenahme des Beitragsreglements errechneten GemeindebeitRüge würden so monatliche Fremdbetreuungskosten von CHF 66 bis 31. Juli 2021, CHF 192 vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021,
CHF 318 vom 1. Januar 2022 bis Kindergarteneintritt, CHF 33.45 ab Kindergarteneintritt sowie von CHF 27.10 ab Primarschuleintritt resultieren. Ab dem Oberstufeneintritt des Berufungsklägers seien keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berücksichtigen (Urk. 43 S. 18-21).
4.1.2 Der Berufungskläger rägt, dass die Vorinstanz die Fremdbetreuungskosten willkürlich festgelegt habe, was dazu führe, dass der angerechnete Barbedarf viel zu tief sei (Urk. 42 Rz. 29). Es sei falsch, von den Fremdbetreuungskosten die GemeindebeitRüge abzuziehen; die staatliche Unterstätzung gehe der Leistungsfühigkeit der Eltern nach. Deshalb seien die Fremdbetreuungskosten in vollem Umfang zu berücksichtigen (Urk. 42 Rz. 30, 31.1). Diese würden von der Berufungsklägerin auch tatsächlich eingezahlt (Urk. 59, 61/16). Des Weiteren treffe es nicht zu, dass es der Berufungsklägerin freistände, den Berufungskläger einfach nebenher, also zusätzlich zu den anderen Kindern, in der KiTa I. zu betreuen. Würde die Berufungsklägerin dies tun, würde sie die Betriebsbewilligung riskieren. Die Anzahl zugelassener Krippenplötze sei behürdlich genau festgelegt, weshalb es unmöglich sei, den Berufungskläger gratis zu betreuen (Urk. 42 Rz.
31.2.1 f.). Zudem habe sich die KiTa I. pandemiebedingt zeitweise in einer finanziellen Notlage befunden, weshalb kein finanzieller Spielraum für eine Gratisbetreuung des Berufungsklägers bestehe (Urk. 42 Rz. 31.2.3-31.3). Daher seien die vorinstanzlichen Schätzungen zu den Fremdbetreuungskosten willkürlich (Urk. 42 Rz. 31.5).
4.1.3 Der Berufungsbeklagte folgt den vorinstanzlichen Erwägungen und führt aus, dass der Betreuungsvertrag (Urk. 4/12) keinen Beleg für die tatsächlichen
Fremdbetreuungskosten darstelle. Die Berufungsklägerin könne als Inhaberin der KiTa I. die Fremdbetreuungskosten nach Belieben festlegen und einfach eine Zahl eintragen. Nicht die Vorinstanz, sondern die Berufungsklägerin verfalle in Willkür, indem sie der Gemeinde irgendwelche Kosten in Rechnung stelle. Die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten seien absolut überrissen und angesichts der Erfolgsrechnung des Jahres 2021 nicht plausibel. Zudem seien die GemeindebeitRüge von den anzurechnenden Fremdbetreuungskosten abzuziehen (Urk. 53 S. 12 f.).
Zutreffend ist, dass die Berufungsklägerin alleinige Gesellschafterin und damit Inhaberin der KiTa I. GmbH (fortan: KiTa I. ) ist und die Geschöftsführung mit Kollektivunterschrift zu zweien mit einer weiteren Person teilt (vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter https://www.zefix.ch/de/search/entity ). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht heisst dies indessen nicht, dass die Berufungsklägerin die Möglichkeit hätte, den Berufungskläger gratis zu stark re- duziertem Tarif zu betreuen. Es handelt sich beim privaten Kindertagesstättenbetrieb um ein reglementiertes Gewerbe, welches eine Betriebsbewilligung erfordert ( 30c Volksschulgesetz). Der behürdlichen Aufsicht unterstehen insbesondere die Anzahl Hortplötze, wie vorliegend die Verfügung vom 28. Juli 2020 belegt (Urk. 46/5). Von einer kostenfreien Betreuung des Berufungsklägers in der KiTa
I. auszugehen, hiesse im Ergebnis, diesem einen zusätzlichen Gratisplatz zuzuteilen. Dies ist aber mit der Betriebsbewilligung, welche von einer bestimmten Anzahl Plätze ausgeht, nicht vereinbar. Zugleich ist es auch nicht möglich, den Berufungskläger gratis zu einem reduzierten Tarif einem der regulüren Hortplötze zuzuteilen. So ist in Ziff. 10.1 des Personalreglements festgeschrieben, dass KiTa-PlSätze für das Personal aus wirtschaftlichen Gründen ohne Rabatt Lohnbestandteil verrechnet werden (Urk. 46/8 S. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint es als unglaubhaft, von der Möglichkeit auszugehen, dass die Berufungsklägerin den Berufungskläger gratis zu deutlich reduziertem Tarif betreuen könnte. Solches könnte sie im übrigen auch nicht Eigenmächtig anders entschei- den, denn auch wenn die Berufungsklägerin Gesellschafterin (Inhaberin) der KiTa I. ist, verfügt sie in der Geschäftsführung lediglich über eine Kollektivzeich- nungsberechtigung zu zweien.
Die vorliegende Konstellation stellt insofern einen Spezialfall dar, als die Berufungsklägerin selbst sowohl Angestellte als auch Inhaberin der KiTa I. ist (Urk. 46/15). Dies bedeutet, dass der durch die KiTa I. pro Kind erwirtschaftete Gewinn soweit ein solcher vorliegt (zu den behaupteten finanziellen Engpässen Urk. 42 Rz. 31.2.4 f.) teilweise der Berufungsklägerin zugutekommt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob als Fremdbetreuungskosten lediglich die Selbstkosten zu veranschlagen sind, wie das der Berufungsbeklagte geltend macht (Urk. 53 S. 13). Hierzu ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ohnehin einen bewilligten (Urk. 46/5) Hortplatz in Anspruch nimmt. Würde dieser Hortplatz einem Drittkind zugewiesen, würde in Bezug auf dieses nicht bloss der Selbstkostenpreis, sondern der ordentliche Tarif (zu diesem vgl. die Tarifordnung, Urk. 17/15) geltend gemacht. Würde man demnach hinsichtlich des Berufungsklägers lediglich die Selbstkosten als Fremdbetreuungskosten anrechnen, liesse man die entgangenen Einnahmen ausser Acht, welche bei der Betreuung eines Drittkindes zufliessen würden. Bei einer solchen Betrachtung kostet der vom Berufungskläger in Anspruch genommene KiTa-Platz in jedem Fall so viel wie der ordentliche Tarif.
Würde man trotz dieser überlegungen nicht die in Rechnung gestellten Fremdbetreuungskosten bzw. lediglich die Selbstkosten veranschlagen, würde dies bedeuten, im Rahmen der Berechnung des theoretisch geschuldeten Kindesunterhalts die Berufungsklägerin einen Teil des Kindesbedarfs selbst tragen zu lassen. Dies liesse sich angesichts ihrer alleinigen Obhut ermessensweise lediglich rechtfertigen, wenn die Berufungsklägerin leistungsfühiger wäre als der Berufungsbeklagte (BGE 147 III 265 E. 8.1). Dass dies vorliegend der Fall wäre, hat die Vor-
instanz nicht abgeklürt festgestellt. Stattdessen rechnete sie der Berufungsklägerin lediglich den im Vergleich zu jenem des Berufungsbeklagten tieferen Monatslohn an, ohne den Allfälligen zusätzlichen Gewinn, den die Berufungsklägerin in Zukunft ggf. aus der KiTa I. erwirtschaften könnte, zu thematisieren zu prüfen (Urk. 43 S. 14). Ein solcher Gewinn liegt gemäss den Angaben der Berufungsklägerin denn auch nicht vor. Sie verweist darauf, dass im Jahr 2020 ein Verlust von rund CHF 100'632 und im Jahr 2021 ein solcher von CHF 7'651 resultiert habe (Urk. 42 Rz. 31.2.4 f.), was vom Berufungsbeklagten nicht
in Frage gestellt wurde (Urk. 53 S. 13). Es besteht somit auch insofern keine Grundlage, bei der Berechnung des theoretisch geschuldeten Unterhalts von tieferen Fremdbetreuungskosten als den in Rechnung gestellten auszugehen.
Was das weitere Vorbringen des Berufungsbeklagten betrifft, die Fremdbetreuungskosten seien überrissen, so ist bspw. für die Zeit vom 1. April 2020 bis
uni 2021 folgende Kontrollrechnung vorzunehmen: Die in Rechnung gestellten Fremdbetreuungskosten betragen CHF 1'623.75 pro Monat (Urk. 4/12), wobei dies für eine Betreuung an drei Tagen die Woche je elfeinhalb Stunden gilt
(Urk. 43 S. 18). Geht man von im Schnitt 4.3 Wochen pro Monat aus, führt dies zu einem Stundenansatz von rund CHF 11. Unter BeRücksichtigung des Aufwands, welcher der KiTa I. anfällt (Urk. 46/6 S. 3-5), erscheint dieser Stundenansatz ohne Weiteres als angemessen. Dasselbe muss auch für die weiteren Zeitperioden gelten, in denen die Fremdbetreuungskosten sinken. Die Fremdbetreu- ungskosten sind somit nicht übertrieben hoch.
Das Argument des Berufungsklägers, dass die GemeindebeitRüge dem Unterhalt nachgingen (Urk. 42 Rz. 30), widerspricht dem Beitragsreglement. Dieses sieht GemeindebeitRüge in Relation zum massgebenden Jahresgesamteinkommen vor (Art. 8 Beitragsreglement). Massgebend ist hierbei die wirtschaftliche Leistungsfühigkeit der Eltern resp. der erziehungsberechtigten Personen im Haushalt, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (Art. 2 Abs. 3 Beitragsreglement). Vorliegend ist somit die wirtschaftliche Leistungsfühigkeit der Berufungsklägerin massgebend, wobei sämtliche Einkünfte inkl. Alimente (d.h. Unterhaltszahlungen) anzurechnen sind (Art. 5 Abs. 2 Beitragsreglement) und der steuerliche Kinderabzug (CHF 9'000/Jahr; Art. 5 Abs. 1 Beitragsreglement) abzuziehen ist. Das Konzept des ... Beitragsreglements [der Gemeinde H. ] geht nicht davon aus, dass erst dann GemeindebeitRüge ausgerichtet werden, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zur Deckung der Fremdbetreuungskosten ausreichen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers sind demnach die GemeindebeitRüge von den Fremdbetreuungskosten abzuziehen. Dass von der Berufungsklägerin GemeindebeitRüge bezogen werden, ist denn auch unstrittig und belegt (z.B. Urk. 4/13).
Es ergibt sich, dass zur Festlegung der theoretisch geschuldeten UnterhaltsbeitRüge zwecks AngemessenheitsüberPrüfung von den effektiven Fremdbetreuungskosten und nicht von den vorinstanzlich tiefer Geschützten Werten auszugehen ist. Die Vorinstanz ist somit bei der Berechnung der theoretisch geschul- deten Unterhaltsbeiträge von zu tiefen Fremdbetreuungskosten ausgegangen, weshalb die von der Vorinstanz errechnete Differenz zwischen den theoretisch geschuldeten und vereinbarten Unterhaltsbeiträgen zu klein ist. Dieser Effekt wird zusätzlich versTürkt durch das zu tiefe Einkommen, das dem Berufungsbeklagten im Rahmen der vorinstanzlichen UrteilsBegründung angerechnet wurde
(s.o. III.3.).
4.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Parteien in der von der Vorinstanz genehmigten Vereinbarung von viel Höheren Fremdbetreuungskosten von konstant CHF 490 pro Monat bis zum Oberstufeneintritt des Berufungsklägers ausgingen (Urk. 43 S. 31; Urk. 20 S. 5). Die Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 490 pro Monat waren im Rahmen der KlageBegründung für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2021 geltend gemacht (Urk. 16 S. 23) und anerkannt worden (Prot. I S. 40). Dieser Betrag ergibt sich gerundet aus der Subtraktion der für den Zeitraum bis 31. Juli 2021 zugesprochenen GemeindebeitRügen in Höhe von CHF 1'134 (Urk. 4/13) von den in Rechnung gestellten Fremdbetreu- ungskosten in Höhe von CHF 1'623.75 (Urk. 4/12). Die in der Vereinbarung be- Rücksichtigten Fremdbetreuungskosten basieren somit auf dem Gedanken, dass auf die in Rechnung gestellten Fremdbetreuungskosten abzustellen ist. Diese Ansicht wurde von der Vorinstanz urspränglich mitgetragen, zumal die Vereinbarung unter deren Mitwirkung zustande kam (Prot. I S. 42) und diese zudem integral zum Bestandteil des Urteilsdispositivs wurde (Urk. 43 S. 31-33). Indem die Vorinstanz alsdann in der nachträglichen UrteilsBegründung nicht mehr von den in Rechnung gestellten bzw. den nach Tarifordnung (Urk. 17/15) zu erwartenden Fremdbetreuungskosten ausging, sondern von wesentlich tieferen Werten
(Urk. 43 S. 19-21) und dies damit begründete, dass die Berufungsklägerin den Berufungskläger gratis zumindest massiv billiger betreuen könnte, ging die Vorinstanz von Völlig anderen prämissen aus als im Rahmen der Ausarbeitung der Vereinbarung (Urk. 20). Es ist zwar in einem gewissen Rahmen üblich und legitim, dass anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs nicht jede einzelne Bedarfsposition ganz exakt berechnet wird und sich deshalb im Rahmen der nachträglichen AngemessenheitsPrüfung (Art. 287 Abs. 3 ZGB) gewisse Abweichungen von den vereinbarten Positionen ergeben (vgl. vorliegend z.B. die Wohnkosten, welche betreffend den Berufungskläger in der Vereinbarung auf CHF 450 und im Rahmen der AngemessenheitsPrüfung auf CHF 481.65 festgesetzt wurden
[Urk. 43 S. 22, 31]). Bezüglich der Fremdbetreuungskosten liegt die Situation hier hingegen anders: Indem die Vorinstanz in ihrer UrteilsBegründung nicht bloss von gegenüber dem von ihr mitgetragenen Vergleich präzisierten BetRügen ausgeht, sondern von Völlig neuen prämissen, entsteht im vorinstanzlichen Urteil wie bereits beim Einkommen des Berufungsbeklagten ab 2020, das gemäss Urteilsdispositiv CHF 6'766 und gemäss UrteilsBegründung nur CHF 6'364.25 beträgt ein in den Erwägungen nicht erläuterter bzw. gerechtfertigter Widerspruch. Dies macht eine neue AngemessenheitsüberPrüfung der vereinbarten UnterhaltsbeitRüge (Urk. 20) nötig.
Die Vorinstanz ist bei der Berechnung der theoretisch geschuldeten UnterhaltsbeitRüge von zu tiefen Fremdbetreuungskosten ausgegangen, weshalb die Differenz zwischen den theoretisch geschuldeten Unterhaltsbeiträgen und den vereinbarten Grösser ist als von den Vorinstanz angenommen (Urk. 43 S. 24-26). Dies bedeutet z.B. für den Zeitraum vom 1. April 2020 (Beginn Fremdbetreuung, Urk. 4/12) bis 31. Dezember 2021 gemäss den derzeit vorliegenden Akten, welche noch zu vervollständigen sind (s.u. III.4.5), Folgendes:
Ausgehend von einem Gesamteinkommen von CHF 63'305 in der Phase vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 (Urk. 46/12) ergibt sich gemäss der Formel nach Art. 9 Beitragsreglement und unter BeRücksichtigung, dass ein Betreuungstag maximal zehn Stunden umfasst (Art. 8 Abs. 2 Beitragsreglement) folgender Gemeindebeitrag: CHF 8 30 h 4.2 = CHF 1'008 (ebenso Urk. 46/12 betr. die Monate August bis Dezember 2020). Die Fremdbetreuungskosten betragen unter BeRücksichtigung eines solchen Gemeindebeitrags somit rund CHF 616 (d.h. CHF 1'623.75 [Urk. 4/12] CHF 1'008) statt der vorinstanzlich angenommenen CHF 66 (Urk. 43 S. 19).
- Ausgehend von einem Gesamteinkommen von CHF 82'055 in der Phase vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 (Urk. 46/12), ergibt sich gemäss der Formel nach Art. 9 Beitragsreglement und unter BeRücksichtigung, dass ein Betreuungstag maximal zehn Stunden umfasst (Art. 8
Abs. 2 Beitragsreglement) folgender Gemeindebeitrag: CHF 6 30 h 4.2 = CHF 756 (ebenso Urk. 46/12 betr. die Monate Januar bis Juni 2021). Die Fremdbetreuungskosten betragen unter BeRücksichtigung eines solchen Gemeindebeitrags somit im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 rund CHF 868 (d.h. CHF 1'623.75 [Urk. 4/12] - CHF 756) statt der vorinstanzlich angenommenen CHF 66 (Urk. 43 S. 19). Vom 1. Juli 2021 bis
Dezember 2021 betragen die Fremdbetreuungskosten rund CHF 673
(d.h. CHF 1'428.90 [Urk. 46/9] - CHF 756) statt der vorinstanzlich ange- nommenen CHF 66 bzw. CHF 192 (Urk. 43 S. 19).
Werden diese Fremdbetreuungskosten zur Berechnung des theoretisch geschuldeten Unterhalts verwendet, ergeben sich wesentlich Höhere theoretisch geschuldete Unterhaltsbeiträge als von der Vorinstanz angenommen. Unter provisorischer BeRücksichtigung eines Einkommens des Berufungsbeklagten von
CHF 6'766 und unter der ebenso provisorischen Annahme, dass, mit Ausnahme der Fremdbetreuungskosten, auf die weiteren Bedarfspositionen gemäss der vorinstanzlichen Berechnung (Urk. 43 S. 22 f.) abgestellt werden kann, ergeben sich für den Zeitraum vom 1. April 2020 (Beginn Fremdbetreuung, Urk. 4/12) bis
31. Dezember 2021 folgende provisorischen, theoretisch geschuldeten UnterhaltsbeitRüge (alles in CHF):
Bereits für diese Zeiträume erscheinen die genehmigten Unterhaltsbeiträge von CHF 500 (bis 30. November 2020) bzw. CHF 1'250 (ab 1. Dezember 2020; Urk. 43 S. 30) als nicht mehr angemessen. Sie sind damit nicht genehmigungsfähig.
Entsprechend den vorstehenden überlegungen ist bei der Berechnung des theoretisch geschuldeten Unterhalts so vorzugehen, dass von den in Rechnung gestellten bzw. in Zukunft in Rechnung zu stellenden Fremdbetreuungskosten die GemeindebeitRüge abzuziehen sind.
Betreffend die in Rechnung gestellten bzw. in Zukunft in Rechnung zu stellenden Fremdbetreuungskosten ist auf die vorliegenden Rechnungen (Urk. 4/12, Urk. 46/9) bzw. die Tarifordnung (Urk. 17/15) abzustellen. Die von der Vorinstanz nach der Tarifordnung Geschützten Werte von CHF 804.25 ab Kindergarteneintritt und CHF 673.25 ab Primarschuleintritt (Urk. 43 S. 20 f.) erweisen sich als zutreffend.
Hinsichtlich der abzuziehenden GemeindebeitRüge ist auf die vorliegenden Entscheide der Gemeinde H. (Urk. 4/13 und 46/12) abzustellen, soweit damit die GemeindebeitRüge definitiv festgesetzt worden sind. Dies lässt sich nach derzeitiger Aktenlage betreffend die Monate August bis Dezember 2020 und Ja- nuar bis Juni 2021 feststellen (Urk. 46/12). Zudem sind alle weiteren bereits ergangenen diesbezüglichen Entscheide der Gemeinde H. einzuholen. Be-
treffend die Zeiträume, für welche die GemeindebeitRüge von der Gemeinde
H. noch nicht definitiv festgesetzt worden sind, sind diese gestützt auf das Beitragsreglement zu berechnen. Die Vorinstanz stellte hierzu lediglich auf drei Lohnabrechnungen der Monate Juli, August und September 2020 ab (Urk. 43 S. 14, Urk. 4/7/1), obwohl der Jahreslohnausweis 2020 vorhanden war (Urk. 14/1). Nun werden die aktuellen Jahreslohnausweise der Berufungsklägerin einzuholen sein, um soweit nötig die GemeindebeitRüge zu prognostizieren. Dabei wird mittlerweile auch überpröfbar sein, ob die vorinstanzliche Annahme einer das ganze Jahr 2021 anhaltenden Lohnreduktion (Urk. 43 S. 14) zutreffend war.
Der Berufungskläger rägt nicht nur die Höhe der Fremdbetreuungskosten, sondern auch deren Dauer. So macht er geltend, dass die Vorinstanz in Willkür verfalle, indem sie ab dem Oberstufeneintritt des Berufungsklägers keine Fremdbetreuungskosten anrechne. Diese würden CHF 204.10 pro Monat betragen (Urk. 42 Rz. 31.9). Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass ab Oberstufeneintritt nicht zwingend Fremdbetreuungskosten anfallen (z.B. OGer ZH LZ210002 vom 8. April 2022, E. III.5.7, S. 31). Weiter ist festzuhalten, dass der Berufungskläger als Fremdbetreuungskosten die Mahlzeiten über Mittag geltend macht. Die Nahrungskosten sind indessen bereits im Grundbetrag enthalten. Es ist somit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genügend konkret absehbar, dass ab Oberstufeneintritt Fremdbetreuungskosten anfallen werden. Sollte sich dies in Zukunft ändern, wäre dies allenfalls im Rahmen eines Abänderungsverfahrens zu klüren.
Es fällt weiter auf, dass der Berufungskläger für den Zeitraum vom tt.mm.2019 (Geburt) bis 31. März 2020 keine Fremdbetreuungskosten geltend machte (Urk. 16 S. 23) und solche auch vertraglich nicht dokumentiert sind (beim Datum des 1. April 2019 in Urk. 4/12 handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb). Trotzdem ging die Vorinstanz ab dem tt.mm.2019 von Fremdbetreu- ungskosten aus (Urk. 43 S. 22 f.), was zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erfordert hätte. Auch insofern ist das vorinstanzliche Urteil unvollständig.
Dauer der vereinbarten Unterhaltsbeiträge
Was die Dauer der geschuldeten Unterhaltsbeiträge betrifft, rägt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz zu Unrecht lediglich Unterhaltszahlungen bis zu seiner Volljährigkeit genehmigt habe. Damit zwinge sie ihn, zu einem späteren Zeitpunkt ein Gerichtsverfahren gegen den Berufungsbeklagten einzuleiten (Urk. 42 Rz. 38). Der Berufungsbeklagte bestreitet diese Vorbringen pauschal (Urk. 53 Rz. 29).
Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so schulden die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB weiterhin (Volljährigen-)Unterhalt, soweit dies ihnen zumutbar ist. Das Gesetz sieht somit als Regelfall vor, dass die Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit endet (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 277
N 4). Zwar trifft es zu, dass Volljährigenunterhalt nicht selten zugesprochen wird. Doch gemäss der gesetzlichen Konzeption nach Art. 277 ZGB ist dies nicht zwingend erforderlich. Hinzu kommt, dass eine sehr weit im Voraus erfolgende Festsetzung von Volljährigenunterhalt Unsicherheiten birgt. Ob die Voraussetzungen des Art. 277 Abs. 2 ZGB tatsächlich erfüllt sind, ist erst bei eingetretener Volljährigkeit überpröfbar (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 277 N 23a). Dass ein Volljährigenunterhalt vorliegend nicht vereinbart worden war, führt deshalb nicht dazu, dass die Vereinbarung (Urk. 20) allein deshalb nicht genehmigungsfühig gewesen wäre.
Phasenübergreifende Gesamtbetrachtung
Die Vorinstanz hat die Angemessenheit der vereinbarten Unterhaltsbeiträge damit begründet, dass über alle Phasen hinweg gesehen die vereinbarten UnterhaltsbeitRüge von den theoretisch Geschuldeten um 9.3% abweichen würden, was keine wesentlich grosse Differenz darstelle (Urk. 43 S. 25 f.). Es stellt sich die Frage, ob diese Betrachtungsweise vorliegend zulässig ist.
Eine phasenübergreifende Gesamtbetrachtung zur Prüfung, ob vereinbarte Unterhaltsbeiträge angemessen sind, erscheint nicht als per se unzulässig. Zu berücksichtigen ist vorliegend aber, dass der Berufungskläger noch sehr jung ist und dementsprechend die Unterhaltsbeiträge weit in die Zukunft weisen. Alle Einkommens- und Bedarfspositionen stehen damit unter dem Vorbehalt könftiger VerÄnderungen, welcher vorliegend aufgrund der grossen Zeitspanne versTürkt zum Tragen kommt. Da die Künftigen Unterhaltsbeiträge lediglich auf Prognosen basieren, erscheint es insofern nicht als gerechtfertigt, zu tiefe, Rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge im Lichte könftiger Unterhaltsforderungen zu relativieren zu kompensieren. Gemäss dem Prinzip der Periodizität von Unterhaltsleistungen, können denn Unterhaltsschulden aus einer Früheren Periode grundsätzlich auch nicht in einer späteren Phase nachfinanziert werden (BGE 133 III 57 E. 3., [S. 61] m.H. auf BGE 132 III 593 E. 7.3; FamKomm Scheidung /
Schweighauser, Art. 285 N 152; BK-Hegnauer, Art. 285 ZGB N 7).
Da die phasenweise gegenüberstellung der theoretisch geschuldeten und der vereinbarten Unterhaltsbeiträge zeigt, dass schon hinsichtlich der ersten Phasen erhebliche Abweichungen im Sinne ungenügender BeitRüge vorliegen
(s.o. III.4.5), erscheint nach dem Gesagten im Rahmen der Angemessenheitspräfung eine phasenübergreifende Gesamtbetrachtung nicht zulässig, selbst wenn Defizite in Früheren Phasen in späteren Phasen wieder ausgeglichen würden. Vielmehr müssen für die einzelnen Phasen angemessene, mit den tatsächlichen Gegebenheiten korrespondierende Unterhaltsbeiträge festgesetzt und zu diesem Zweck zunächst die noch fehlenden Grundlagen erhoben werden.
Rückweisung
Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist:
Betreffend das Einkommen des Berufungsbeklagten liegen die Lohnabrechnungen der Monate September bis Dezember 2020 (Urk. 11/1), der Lohnausweis des Jahres 2019 (Urk. 11/2) und die SteuerErklärung des Jahres 2019 (Urk. 11/10) sowie mittlerweile die Lohnabrechnung von Januar 2023 (Urk. 56/4) und der Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2022 bei den Akten (Urk. 56/5). Die Jahreslohnausweise seit 2020 sind somit nicht bei den Akten. Letztlich kann aber nur anhand dieser das vom Berufungsbeklagten effektiv erzielte Einkommen festgestellt werden, zumal überzeitentschädigungen vorgekommen sind und wieder vorkommen (Urk. 53 S. 17; Prot. I S. 17; Urk. 56/5 Ziff. 6). Trotzdem hat die Vorinstanz das Einkommen des Berufungsbeklagten nur anhand von einzelnen Lohnabrechnungen der Monate September bis Dezember 2020 festgestellt. Eine genaue Feststellung des Einkommens des Berufungsbeklagten wäre indes notwendig gewesen, da dieses einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der theoretisch geschuldeten Unterhaltsbeiträge hat und die Untersuchungsmaxime gilt
(s.o. III.3.). Es werden deshalb alle Jahreslohnausweise des Berufungsbeklagten seit 2020 sowie die Lohnabrechnungen derjenigen Zeit, für die noch kein Jahreslohnausweis vorliegt, einzuholen sein. Zudem wird das Personalreglement einzuholen sein, weil gestützt auf dieses überstundenentschädigungen erfolgen (Urk. 56/5 Ziff. 6). Im Zuge dessen werden auch Abklärungen zu treffen sein, inwiefern der Berufungsbeklagte zusätzlich Spesenvergütungen erhält.
Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten liegen zum einen zwei Betreu- ungsvertRüge der KiTa I. (Urk. 4/12, 46/9) sowie die Tarifordnung (Urk. 17/15) in den Akten. Zum anderen liegen zwei Entscheide der Gemeinde H. vom 6. August 2020 (Urk. 4/13) und vom 9. August 2022 (Urk. 46/12) bei den Akten. Soweit gestützt auf diese Entscheide die definitiven GemeindebeitRüge festgestellt werden, können damit in Kombination mit den FremdbetreuungsvertRügen die Fremdbetreuungskosten bestimmt werden. Im übrigen sind sämtliche bis jetzt ergangenen Entscheide der Gemeinde H. zu den GemeindebeitRügen einzuholen. Für diejenigen Zeiträume, zu denen noch keine definitiven GemeindebeitRüge feststehen, sind diese anhand des Beitragsreglements der Gemeinde
H. zu berechnen, wofür das Einkommen der Berufungsklägerin festgestellt werden muss (Art. 8 Beitragsreglement). Die Vorinstanz hat dies anhand von drei Lohnabrechnungen von Juli, August und September 2020 getan (Urk. 4/7/1). Nun werden die aktuellen Jahreslohnausweise der Berufungsklägerin einzuholen sein, um gestützt darauf die noch nicht von der Gemeinde festgesetzten GemeindebeitRügen zu prognostizieren. Dabei wird mittlerweile auch überpröfbar sein, ob die vorinstanzliche Annahme einer das ganze Jahr 2021 anhaltenden Lohnreduktion (Urk. 43 S. 14) zutreffend war. Sofern die Vorinstanz weiterhin von Fremdbetreu- ungskosten ab dem tt.mm.2019 ausgeht, wären auch diesbezüglich ergänzende Sachverhaltsabklärungen notwendig.
Eine Rückweisung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO ist damit gerechtfertigt. Im Rahmen der erneuten Auseinandersetzung mit der Sache wird die Vorinstanz, nachdem die erforderlichen zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen erfolgt sind, neu über den geschuldeten Kindesunterhalt zu entscheiden haben.
Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege
1.1 Der Berufungskläger stellt den Antrag, dass der Berufungsbeklagte ihm ei- nen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen habe. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin X. eine unentgeltliche Rechtsbeistündin zu stellen (Urk. 42 S. 3 f.). Der Berufungsbeklagte beantragt demgegenüber, das Gesuch des Berufungsklägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen. Dem Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm seien in den Personen von Rechtsanwältin Dr. Y2. für die Zeit bis 24. Februar 2023 bzw. Rechtsanwalt Y1. für die Zeit ab 25. Februar 2023 unentgeltliche Rechtsvertretungen zu bestellen (Urk. 53 S. 3).
Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses Gründet in der Unterhaltspflicht der Eltern und setzt voraus, dass zum in Anspruch zu nehmen- den Elternteil ein Kindesverhältnis vorliegt, das Kind nicht selbst über die nötigen Mittel verfügt (bedürftigkeit) und dem in Anspruch zu nehmenden Elternteil die Leistung des Prozesskostenvorschusses zumutbar ist, d.h. er/sie leistungsfühig ist. Zudem ist vorausgesetzt, dass das Rechtsbegehren des um Prozesskostenvorschuss Ersuchenden nicht aussichtslos ist (zur analogen Anwendung von
Art. 117 ZPO: OGer ZH LZ220021 vom 17. Januar 2023, S. 14 f.).
Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs-
aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offenzulegen sowie ihre Mittellosigkeit und die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3).
Unter denselben Voraussetzungen, wie für die unentgeltliche Rechtspflege, besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Das Begehren des Berufungsklägers um einen Prozesskostenvorschuss ist nicht beziffert (Urk. 42 S. 3). Inwiefern es ihm unzumutbar gewesen wäre, das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss bereits zu Beginn des Berufungsverfahrens zu beziffern, legt er nicht hinlänglich dar (Urk. 42 Rz. 47). Auf das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss ist deshalb nicht einzutreten.
Da der Berufungskläger keinen genügenden Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss gestellt hat, kann auch dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche subsidiür zu einem Prozesskostenvorschuss gewesen wäre, nicht entsprochen werden (BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 9.3). Ohnehin
wäre bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen gewesen, dass dem Berufungskläger diese lediglich dann hätte Gewährt werden können, wenn er genügend dargetan hätte, dass er auch unter BeRücksichtigung der fi- nanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin, in deren Haushalt er lebt, nicht über die nötigen Mittel verfügt. Dies geht jedoch aus seinen Ausführungen nicht hervor. Vielmehr machen die Berufungskläger selbst einen überschuss der Berufungsklägerin von CHF 900 pro Monat geltend (Urk. 42 Rz. 44; so schon: Urk. 39 = Urk. 57/17 S. 13). Selbst nach Abzug des Mankos von CHF 326.50 aufseiten des Berufungsklägers, welches sich aus der Differenz zwischen dessen derzeitigen Einkünften von CHF 2'332 (Urk. 42 Rz. 42) und dessen Bedarf von
CHF 2'658.50 ergibt (im Unterschied zu Urk. 42 Rz. 42 unter BeRücksichtigung ei- nes Grundbetrags von CHF 500 [Zuschlag von 25%] sowie Fremdbetreuungskosten von CHF 1'428.90 [Urk. 42 Rz. 31.5; Urk. 46/9]), verblieben damit CHF 570 pro Monat und damit knapp CHF 7'000 (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1), die zur Deckung der eigenen Prozesskosten herangezogen werden können. An diesem Schluss hätte die Darlehensschuld von CHF 15'000 (Urk. 4/16; Urk. 42 Rz. 46) nichts geändert, wurde diese doch bisher nicht bedient. Inwiefern Schulden gegenüber der Gemeinde H. (Urk. 42 Rz. 45) die Bezahlung von Prozesskosten innert angemessener Frist verunmöglichen, ist ebenfalls nicht genügend dargetan, zumal die derzeitigen Vermögensverhältnisse der Berufungsklägerin nicht offengelegt bzw. dokumentiert worden sind (z.B. mittels SteuerErklärung, Kontoauszügen etc.), was bei anwaltlich vertretenen Parteien als Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit (Art. 119 Abs. 2 ZPO) zu werten ist und zur Abweisung des Gesuchs führt (vgl. BGer 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2).
1.4 Die Berufungsklägerin hat kein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 42 S. 3 f.), doch setzt sie ein solches in der GesuchsBegründung voraus (Urk. 42 Rz. 48). Inwiefern nach Massgabe von Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Ergänzung des prozessualen Antrags zu geben ist, kann indes zufolge Aussichtslosigkeit ihrer Berufung (s.o. II.5.) offenbleiben.
Zur Beurteilung des Gesuchs des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist zu diesem Zweck von einem derzeitigen Einkommen von
CHF 6'784 auszugehen (Urk. 53 S. 17, Urk. 56/4). Weiter macht der Berufungsbeklagte geltend, dass das Einkommen seiner Ehefrau zufolge Krankheit weggefallen sei (Urk. 53 S. 18). Zwar belegt der Berufungsbeklagte dies nicht mit einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis, doch bereits anlässlich der Hauptverhandlung legte der Berufungsbeklagte glaubhaft dar, dass seine Ehefrau unter einem Schleudertrauma leide und deswegen derart beeinträchtigt sei, dass sie sich entschieden hätten, keine Kinder zu haben (Prot. I S. 12, 16). Es bestehen mithin keine Anzeichen einer rechtsmissbräuchlichen Reduktion der Leistungsfühigkeit, sodass entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 8 f.) für die Be- urteilung der unentgeltlichen Rechtspflege von einem Gesamteinkommen des Berufungsbeklagten und seiner Ehegattin in Höhe von CHF 6'784 auszugehen ist.
Weiter machte der Berufungsbeklagte einen Bedarf von ihm und seiner Ehefrau in der Höhe von insgesamt CHF 7'475 geltend. Zu diesem Bedarf ist mit Blick auf die Beurteilung des Prozesskostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtspflege Folgendes festzuhalten:
Der Grundbetrag von CHF 1'700 entspricht den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009.
Ein Zuschlag zum Grundbetrag von 25%, d.h. von CHF 425, ist gerechtfertigt (OGer ZH LE200070 vom 20. Mai 2021, E. IV.4.3).
Die Wohnkosten von CHF 1'450 sowie Nebenkosten von CHF 206 sind erwiesen (Urk. 11/3, 11/4/1, 11/4/3; siehe schon Urk. 39 = Urk. 57/17
S. 15).
Die Krankenkassenprämien von CHF 713 (KVG + VVG) sind ausgewiesen (Urk. 56/7+8). Zwar ist aus der Kontobuchung vom 22. Februar 2023 (Urk. 56/8) nicht direkt ersichtlich, dass es sich um eine Zahlung der VVGZusatzversicherung handelt, doch ist dies unter BeRücksichtigung Früherer Belege (Urk. 11/5) für vorliegende Zwecke genügend glaubhaft gemacht.
Die Mehrkosten für die auswürtige Verpflegung in Höhe von CHF 220 sind gerichtsnotorisch.
Die Kosten des Arbeitswegs von CHF 599 umfassen auch jene der Ehefrau des Berufungsbeklagten (s. den Verweis auf Urk. 19/15 in Urk. 53
S. 19). Zumal der Berufungsbeklagte geltend macht, dass seine Ehefrau nicht mehr erwerbstätig sei, sind lediglich die Arbeitswegkosten des Berufungsbeklagten ins prozessuale Existenzminimum einzurechnen. Es ist somit für vorliegende Zwecke auf geschätzte jährliche Wegkosten von CHF 4'839 (Urk. 11/10 S. 10), Motorfahrzeugversicherungskosten von CHF 426.40 sowie Verkehrsabgaben von CHF 398 (Urk. 11/7) abzustellen. Damit ist insgesamt zur Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege von Arbeitswegkosten von rund CHF 472 pro Monat auszugehen.
Dass die Unterhaltsbeiträge von CHF 1'250 pro Monat geleistet werden, ist unbestritten (Urk. 42 Rz. 42; Urk. 53 S. 19).
Für die Kommunikationskosten inkl. Serafe-gebühren erscheint es als notorisch, von insgesamt rund CHF 150 pro Monat auszugehen (so schon Urk. 39 = Urk. 57/17 S. 15).
Die Versicherungskosten (Hausrat- und Haftpflichtversicherung) von CHF 67 monatlich sind belegt (Urk. 11/6).
Betreffend die Steuerlast stellt der Berufungsbeklagte mit den angegebe- nen CHF 495 pro Monat auf die Steuerschätzung gemäss dem Beschluss vom 9. März 2022 ab (Urk. 39 = Urk. 57/17 S. 16). Da die Ehefrau des Berufungsbeklagten nicht mehr arbeitet, sind die Steuern neu zu Schätzen. Dabei ist von einem für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege glaubhaft gemachten Jahresnettoeinkommen von CHF 81'412 auszugehen (Urk. 56/4). Davon in Abzug zu bringen sind schätzungsweise, entsprechend Früheren SteuerErklärungen (Urk. 11/10),
Versicherungsprämien von CHF 5'200 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 3'500 (direkte Bundessteuer), Berufsauslagen von
CHF 7'781 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 5'942 (direkte Bundessteuer), Beitrage an die gebundene Vorsorge von CHF 2'400 sowie Unterhaltszahlungen von CHF 15'000. Daraus resultiert insgesamt eine Steuerbelastung von rund CHF 310 pro Monat.
Anzurechnen sind ferner die Lebensversicherungsprämien von CHF 200 pro Monat (Urk. 11/8).
Es ergibt sich insgesamt ein prozessualer Notbedarf von CHF 7'163. Der Berufungsbeklagte ist somit nicht genügend leistungsfühig, um die Prozesskosten aus seinem Einkommen zu tragen.
Das Vermögen des Berufungsbeklagten beträgt auf dem Sparkonto rund CHF 2'626 und auf dem Privatkonto CHF 6'580. Die (auf einem weiteren Konto gebildeten) Rückstellungen von rund CHF 9'011 seien notwendig, um ein neues Auto zu kaufen, da das bisherige Auto über 300'000 km aufweise (Urk. 53 Rz. 54; Urk. 56/9). Das Gesamtvermögen beider Eheleute von CHF 18'220 (Urk. 56/9; vgl. auch Urk. 11/10 [StE 2019]) ist damit nur unwesentlich höher als zum Zeitpunkt des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 9. März 2022 (Urk. 39
= Urk. 57/17 S. 16) und weiterhin als Notgroschen zu belassen.
Wie gesehen, verfügt der Berufungsbeklagte nicht über die erforderlichen Mittel i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO. Zum Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) gilt, dass Rechtsbegehren lediglich dann als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 18). Unter BeRücksichtigung, dass der definitive Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens zufolge vorliegender Rückweisung noch offen ist und dass der Berufungsbeklagte mit Recht vorgebracht hatte, dass die Berufungsklägerin nicht zur Berufung in eigenem Namen legitimiert ist, sind auch die Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten aus der massgebenden ex ante-Perspektive nicht als aussichtslos zu werten. Somit erfüllt der Berufungsbeklagte die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, die ihm für das Berufungsverfahren zu bewilligen ist. Ihm sind in der Person von Rechtsanwältin Dr. Y2. für den Zeitraum bis 24. Februar 2023 und in der Person von Rechtsanwalt Y1. für den Zeitraum ab 25. Februar 2023 unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen.
Prozesskostenverteilung und zweitinstanzliche Kostenfolgen
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens ist lediglich eine Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren festzusetzen. Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch für die erstinstanzlich geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 43 Dispositiv- Ziffern 6-8), welche aufzuheben und von der Vorinstanz neu festzusetzen und zu verlegen sind. Die Vorinstanz wird zusammen mit den bei ihr aufgelaufenen Prozesskosten nach Massgabe des (endgültigen) Verfahrensausgangs darüber zu entscheiden haben.
Der Streitwert im Berufungsverfahren in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beträgt CHF 426'834.40 (Urk. 42 S. 3 i.V.m. S. 24 f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von 2 Abs. 1 lit. a, c und d, 5 sowie 12 Abs. 1-2 GebV OG auf CHF 3'500 festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Auf das Gesuch des Berufungsklägers um Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Dem Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihm werden Rechtsanwältin Dr. Y2. für den Zeitraum bis 24. Februar 2023 und Rechtsanwalt Y1. für den Zeitraum ab 25. Februar 2023 als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt.
Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.
Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach im vereinfachten Verfahren vom 15. März 2021 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1-4 und Dispositiv-Ziffer 5, soweit damit die Ziffern 1-2.4 der Vereinbarung vom 1. März 2021 genehmigt wurden, unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 15. März 2021 wird bezüglich Dispositiv-Ziffern 5.3 bis 5.6 und 6 bis 8 aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- Rückgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'500 festgesetzt.
Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten samt Regelung der Entschädigungsfolgen des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an
die Parteien,
G. , Amt für Jugend und Berufsberatung, ... [Adresse] sowie
die Vorinstanz,
je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG (Dispositiv-Ziffer 4) und im übrigen ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem CHF 30'000 übersteigenden Streitwert.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 11. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. J. Trachsel versandt am:
ya
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