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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LZ220029
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LZ220029 vom 05.12.2022 (ZH)
Datum:05.12.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abänderung Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen)
Zusammenfassung : Die B.________ AG beantragte beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die provisorische Rechtsöffnung gegen A.________. Der Einzelrichter gewährte die Rechtsöffnung, worauf A.________ Beschwerde einreichte. A.________ behauptete, dass das Mietverhältnis bereits am 30. Juni 2017 endete, während die Gesuchstellerin dies bestritt. Nach Prüfung der Sachlage entschied die Beschwerdekammer, dass die provisorische Rechtsöffnung abgewiesen wird, da A.________ glaubhaft machte, dass das Mietverhältnis bereits beendet war. Die Gesuchstellerin muss die Verfahrenskosten tragen.
Schlagwörter : Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Beklagten; Verfahren; Vorinstanz; Klägerin; Klägerinnen; Einkommen; Entscheid; Verfügung; Massnahme; Privatschule; Gericht; Massnahmen; Gesuch; Berufungsverfahren; Kinder; Zweitberufung; Unterhaltsbeiträge; Sinne; Vereinbarung; Parteien; Unterhaltspflicht; Verfahrens; Besuch; ücksichtigt
Rechtsnorm:Art. 104 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 152 ZGB ; Art. 261 ZPO ; Art. 276 ZGB ; Art. 279 ZGB ; Art. 285 ZGB ; Art. 286 ZGB ; Art. 29 BV ; Art. 296 ZPO ; Art. 302 ZGB ; Art. 303 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 93 BGG ; Art. 97 ZPO ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:119 III 70; 125 IV 161; 135 I 221; 136 I 184; 136 I 184; 141 III 369; 142 II 206; 142 III 413; 144 III 349; 147 III 265; 147 III 301;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ220029-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr. LZ220030-O

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss vom 5. Dezember 2022

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. ,

    Klägerinnen, Erstberufungsklägerinnen und Zweitberufungsbeklagte

    1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B. , 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. ,

    gegen

    C. ,

    Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y. ,

    betreffend Abänderung Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen)

    Berufungen gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 19. Juli 2022 (FK210141-L)

    Rechtsbegehren:

    der Klägerinnen (Urk. 5/27 S. 2):

    1. In Abänderung des genehmigten Unterhaltsvertrags vom

    21. September 2009 sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 für die Zukunft bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung einer Erstausbildung, rückwirkend für ein Jahr ab Klageeinreichung, angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten jeden Monats.

    1. Zudem sei der Beklagte – im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme während der Dauer des Verfahrens – unverzüglich zu verpflichten, der Klägerin 1 angemessene Unterhaltsbeiträge, min- destens jedoch in Höhe von CHF 6'000.– pro Monat, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten jeden Monats.

    2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zu Lasten des Beklagten.

des Beklagten (Prot. I, S. 15 sinngemäss):

Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen.

Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 19. Juli 2022: (Urk. 2 S. 6 f. = Urk. 5/50 S. 6 f. = Urk. 11/2 S. 6 f.)

  1. Der Beklagte wird vorläufig zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages für die Klägerin 1, A. , von monatlich Fr. 2'300.– verpflichtet; zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Kindsmutter.

    Über die endgültige Zahlungspflicht wird im Endentscheid entschieden.

  2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befun- den.

  3. [Mitteilung]

  4. [Rechtsmittel]

    Berufungsanträge der Erstberufung:

    der Klägerinnen und Erstberufungsklägerinnen (Urk. 1 S. 2):

    1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom

    19. Juli 2022 sei aufzuheben;

    1. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten der Berufungsklägerin 1 ab 1. April 2022 bis zum Abschluss des Hauptverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'300.zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Kindsmutter;

    2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, zurückzuweisen;

    3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

des Beklagten und Erstberufungsbeklagten (Urk. 8 S. 2):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

  1. Dem Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie in der Person des unterzeich- neten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerinnen.

Berufungsanträge der Zweitberufung:

des Beklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 11/1 S. 2):

1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Juli 2022 (Geschäfts-Nr.: FK210141-L) sei aufzuheben.

  1. Es sei vorsorglich für die Dauer des unter vorstehender Ziffer bezeichneten bezirksgerichtlichen Verfahrens festzulegen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1 keinen Unterhalt schuldet.

  2. Der Berufungskläger sei vorsorglich für die Dauer des unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten bezirksgerichtlichen Verfahrens berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Berufungsbeklagte 1 jedes erste und dritte Wochenende im Monat, von Samstag 9 Uhr

    bis Sonntag 18 Uhr, zu sich zu Besuch zu nehmen; ausserdem sei ihm vorsorglich ein zweiwöchiges Ferienbesuchsrecht pro Jahr sowie ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht einzuräumen.

  3. Weiter sei vorsorglich über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich eine Besuchsrechtsbeistandschaft einzurichten.

  4. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

  5. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten.

der Klägerinnen und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 11/11 S. 2):

1. Die Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsklägers vom

4. August 2022 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 MWST) zulasten des Beklagten und Berufungsklägers.

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

      1. Die Klägerin 2, Erstberufungsklägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (nachfolgend: Klägerin 2) sowie der Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend: Beklagter) sind die nicht verheirateten Eltern der am tt.mm.2009 geborenen Klägerin 1, Erstberufungsklägerin 1 und Zweitberufungsbeklagten 1 (nachfolgend: Klägerin 1; Urk. 5/5/4). Die Klägerin 2 ist sodann die Mutter der nicht gemeinsamen Tochter D. , geboren am tt. Juni 1999 (siehe Urk. 5/21 Rz. 13a; Urk. 5/29/42; Urk. 11/1 Rz. 48; Urk. 11/11 Rz. 14). Die Eltern, welche damals noch einen gemeinsamen Haushalt führten, schlossen am

      1. September 2009 eine Vereinbarung, in welcher sie sich hinsichtlich der Anteile der Betreuung und der Verteilung der Unterhaltskosten der Klägerin 1 verstän- digten (Urk. 5/5/5). Diese Vereinbarung wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 6. Oktober 2009 genehmigt (Urk. 5/5/2). Nachdem sich die Parteien getrennt hatten, zog der Beklagte Ende Januar 2019 aus der Familienwohnung aus (Urk. 5/2 Rz. 7; Urk. 5/21 Rz. 6).

        1. Mit Eingabe vom 16. November 2021 verlangten die Klägerinnen vor Vorinstanz, dass der genehmigte Unterhaltsvertrag dergestalt abzuändern sei, dass der Beklagte zu verpflichten sei, angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 5/2 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2022 beantragten sie, dass der Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich zu verpflichten sei, der Klägerin 1 angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 6'000.– zu bezahlen (Prot. I, S. 3 f.; Urk. 5/27 S. 2). In der Folge äusserte sich der Beklagte an derselben Hauptverhandlung mündlich dazu (Prot. I, S. 5 ff.). Am 19. Juli 2022 erliess die Vorinstanz die eingangs wie- dergegebene Verfügung (Urk. 2 S. 6 f. = Urk. 5/50 S. 6 f. = Urk. 11/2 S. 6 f.).

        2. Gegen diese Verfügung erhoben beide Parteien fristgerecht (siehe Urk. 5/51 und Prot. II [Geschäfts-Nr. LZ220030-O], S. 3) Berufung und stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 1; Urk. 11/1). Mit Verfügung vom

      5. August 2022 wurde die Klägerin 2 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten; der Vorschuss ging ein, bevor eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt wurde (Urk. 4; Urk. 6). Mit Verfügung vom

      9. August 2022 wurde das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschieben- den Wirkung abgewiesen (Urk. 11/5); auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 17. August 2022 nicht ein (Urk. 11/7). Am 15. September 2022 erstattete der Beklagte eine Noveneingabe (Urk. 11/8). Mit Verfügung vom

      16. September 2022 wurde ihm Frist angesetzt, um die Erstberufung zu beantworten (Urk. 7); mit Beschluss gleichen Datums trat die Kammer auf die Zweitberufungsbegehren 3 und 4 des Beklagten nicht ein und setzte den Klägerinnen ei- ne Frist an, um die Zweitberufung zu beantworten (Urk. 11/10). Beide Berufungsantworten datieren vom 29. September 2022 (Urk. 8; Urk. 11/11). Mit Schreiben gleichen Datums reichte der Beklagte darüber hinaus ein Novum ein (Urk. 11/12). Mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt sowie die Berufungsantworten und die Noveneingabe der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt (Urk. 13). Am 27. Oktober 2022 reichte der Beklagte eine Replik ein und ergänzte seine Berufung vom 4. August 2022 um folgenden Antrag (Urk. 15 Rz. 1):

      1a. Eventualiter sei das Berufungsverfahren zu sistieren, bis rechtskräftig über die Schulzuteilung der Klägerin 1 bei der Volksschule (Sek A Schulkreis E. ) entschieden ist.

      4. Am 28. Oktober 2022 reichte der Beklagte weitere Noven ein (Urk. 19; Urk. 21/1–2), welche den Klägerinnen am 2. November 2022 zugestellt wurden (Urk. 22). Gleichentags äusserten sie sich dazu (Urk. 23). Mit Schreiben vom

      9. November 2022 reichte der Beklagte ein Novum ein (Urk. 26). Am

      11. November 2022 liess er sich sodann zur gegnerischen Stellungnahme vom

      2. November 2022 vernehmen (Urk. 29). Die beklagtischen Eingaben vom 9. und

      11. November 2022 wurden der Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Urk. 28; Urk. 31). Die klägerische Rechtsvertreterin erklärte in der Folge am 16. November 2022 telefonisch, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 32). Damit ist das Berufungsverfahren spruchreif, worauf die Parteien mit Verfügung vom

      17. November 2022 hingewiesen wurden (Urk. 33).

      5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–56). Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

    2. Materielle Beurteilung

      1. Prozessuale Vorbemerkungen

        1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

        2. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be-

          trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1;

          BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3;

          BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom

          1. September 2014, E. 3.1 und 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

        3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

      2. Rechtsverweigerung

        1. Der Beklagte bringt vor, verfahrensrechtlich falle die lange Verfahrens- dauer seit der Hauptverhandlung vom 16. März 2022 bis zum vorsorglichen Mas-

          snahmeentscheid vom 19. Juli 2022 auf. Ausserdem habe der Bezirksrichter am Ende der Hauptverhandlung kundgetan, dass eine Kinderanwältin ein Kin- deranwalt bestellt werden solle. Da letzteres offenbar nicht umgesetzt worden sei und die Kinderanhörung schon am 24. März 2022 stattgefunden habe, hätte das Einzelgericht innert der betreffenden Zeitspanne potentiell insbesondere in der Hauptsache entscheiden können, mit darin integriertem Massnahmeentscheid. Weshalb es in dieser Zeitspanne weder zur Bestellung der Kinderanwältin des Kinderanwalts und / einem Entscheid in der Hauptsache gekommen sei, bleibe nicht nachvollziehbar und stelle eine Rechtsverweigerung dar (Urk. 11/1 Rz. 11).

        2. Die Klägerinnen äussern sich nicht dazu (Urk. 11/11 Rz. 4).

        3. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO ist in Fällen von Rechtsverzögerung eine Beschwerde möglich. Darunter fällt auch die formelle Rechtsverweigerung als qualifizierte Form der Rechtsverzögerung (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 22). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was entsprechen- de Anträge voraussetzt ( OGer ZH RU140060 vom 03.03.2015, E. II.3.1.).

        4. Der anwaltlich vertretene Beklagte brachte vorliegend klar zum Aus- druck, dass seine Rechtsschrift als Berufung aufzufassen sei (Urk. 11/1 Rz. 1). Soweit er eine Rechtsverweigerung geltend macht, stellt er keine entsprechenden Anträge (siehe Urk. 11/1 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beklagte neben der Berufung auch eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben wollte. Folglich erübrigt sich diesbezüglich ein formeller Entscheid. Soweit der Beklagte die Vorbringen als Rüge verstanden haben will, zeigt er nicht auf, inwiefern sich der Mangel – sollte er zutreffen – im angefochtenen Entscheid zu seinen Ungunsten ausgewirkt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich, hat die Vorinstanz doch einen Entscheid gefällt.

      3. Beginn der Unterhaltspflicht

        1. Die Vorinstanz äussert sich nicht zum Beginn der Unterhaltspflicht (Urk. 2).

        2. Die Klägerinnen wenden ein, sie hätten anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2022 die unverzügliche Verpflichtung zur Zahlung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge beantragt. Da die Vorinstanz die vorläufige Unterhaltspflicht im Grundsatz bejaht habe, wäre dem Antrag der Klägerinnen auch in zeitlicher Hinsicht stattzugeben gewesen. Dies gelte umso mehr, als dass die Klägerin 2 bereits im Zeitpunkt der Beantragung Mühe gehabt habe, den Bedarf der Klägerin 1 aus eigenen Mitteln zu decken. Sie habe sich teilweise auch bei Bekannten verschulden müssen. Die Voraussetzung der Dringlichkeit sei somit schon dannzumal gegeben gewesen (Urk. 1 Rz. 7). Es gebe keinen ersichtlichen Grund, die vorsorgliche Unterhaltspflicht erst ab Verfügungszeitpunkt anzuordnen. Würde sich der Beklagte nun aber weigern, den vorsorglichen Unterhalt zu bezahlen und müsste dieser betrieben werden, so würde die Verfügung vom 19. Juli 2022 mangels konkreter Angaben bezüglich Beginn der Unterhaltspflicht kaum eine definitive Rechtsöffnung ab April 2022 ermöglichen. Im Übrigen könne der Beginn der Unterhaltspflicht nicht davon abhängen, wie lange das Gericht für ei- nen vorsorglichen Massnahmeentscheid habe (Urk. 1 Rz. 8).

        3. Der Beklagte erwidert, die Verfügung vom 19. Juli 2022 nenne keinen Beginn der Unterhaltspflicht. Deshalb gelte diese von Gesetzes wegen ab Eröff- nung der Verfügung, da Berufungen gegen Entscheide im vorsorglichen Mass- nahmeverfahren keine aufschiebende Wirkung hätten (Urk. 8 Rz. 14).

        4. Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte im Rahmen vorsorglicher Massnahmen verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Die Massnahmen wirken grundsätzlich ab Stellung des Antrags (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 303 N 24; siehe auch Art. 279 Abs. 1 ZGB).

        5. Die Klägerinnen haben anlässlich der Verhandlung vom 16. März 2022 verlangt, dass der Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich zu verpflichten sei, der Klägerin 1 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Prot. I,

          S. 3 f.; Urk. 5/27 S. 2). In der Berufung nennen sie als Datum den 1. April 2022 (Urk. 1 S. 2). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich – und solche werden insbesondere seitens des Beklagten auch nicht dargetan –, die eine Unterhaltspflicht erst ab Erlass der Verfügung vom 19. Juli 2022 rechtfertigen würden. Da diese Verfügung keine Unterhaltspflicht ab dem 1. April 2022 vorsieht, wird sie entsprechend abzuändern sein.

      4. Kosten für den Besuch der Privatschule

        1. Die Vorinstanz erwog, der grösste Posten im Bedarf der Klägerin 1 seien die Kosten für die Privatschule, die die Klägerin 1 besuche. Der Beklagte mache geltend, die Klägerin 1 erfülle nicht die Voraussetzungen gemäss dem geltenden Volksschulgesetz des Kantons Zürich, um diese Privatschule besuchen zu dürfen. Er habe jedoch unbestrittenermassen bis anhin die Schulkosten für die Klägerin 1 übernommen. Durch diese Zahlung habe er zumindest konkludent sein Einverständnis dazu gegeben, dass die Klägerin 1 diese Privatschule besuche. Sich nun – im Rahmen eines Verfahrens die Unterhaltsbeiträge betreffend – plötzlich auf den Standpunkt zu stellen, die Klägerin 1 sei gar nie berechtigt gewesen, diese Privatschule zu besuchen, widerspreche dem Prinzip von Treu und Glauben. Aus diesem Grund seien die Kosten für die Privatschule im Rahmen des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen vorerst im Bedarf der Klägerin 1 zu belassen. Eine endgültige Beurteilung bleibe dem Hauptverfahren vorbehalten (Urk. 2 S. 5).

        2. Der Beklagte rügt, der Besuch der F. in G. und die damit verbundenen Schulgebühren seien nicht unterhaltsrelevant. Die Klägerin 1 erfülle die Kriterien gemäss § 2 des Reglements der kantonalen Bildungsdirektion über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen (LS 412.101.3) nicht (Urk. 11/1 Rz. 20 f.). Der von den Klägerinnen angesproche- ne frühere Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.– habe sich daraus ergeben, dass sich der Beklagte bereit erklärt habe, die gesamten Kosten, einschliesslich Privatschule, der Klägerin 1 zu übernehmen, bis die ältere nicht gemeinsame Tochter die F. -Schule beendet habe. Ab dann hätte die Klägerin 2 die gesamten Unterhaltskosten der Klägerin 1 übernehmen sollen. Von dieser verbindlichen Abmachung habe die Klägerin 2 dann nichts mehr wissen wollen, als die ältere Tochter wider die Vereinbarung statt eine Schweizer Hochschule eine weitergehende kostenintensive Privatschule in H. [Ort in einem europäischen Staat] habe besuchen wollen (Urk. 11/1 Rz. 25).

        3. Die Klägerinnen entgegnen, es sei nicht Sache des mit der Unterhaltsklage befassten Bezirksbzw. Obergerichts, zu beurteilen, ob die Klägerin 1 aus öffentlich-rechtlicher Sicht die Voraussetzungen erfülle, um eine fremdsprachige Privatschule zu besuchen. Tatsache sei, dass der Beklagte mit der Bezahlung der Schulgebühren über all die Jahre hinweg konkludent seine Zustimmung zum Be-

          such der Privatschule in G.

          gegeben habe. Aufgrund des gemeinsamen

          Sorgerechts könne er auch nicht einseitig entscheiden, dass die Tochter auf eine andere Schule wechseln solle. Der Beklagte habe alle Hebel in Bewegung gesetzt

          und inzwischen erfolgreich ein Verfahren bei der Kreisschulbehörde E. in

          die Wege geleitet. Wenn ein rechtskräftiger Entscheid in der Sache vorliege und definitiv feststehe, dass die Klägerin 1 die Volksschule besuchen müsse, könne der Beklagte immer noch eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen beim Bezirksgericht Zürich beantragen (Urk. 11/11 Rz. 7). Eine Vereinbarung, wonach der Beklagte die Schulkosten seiner Tochter nur solange übernehmen müsse, bis

          die ältere Tochter der Klägerin 2 die F.

          beendet habe, sei nicht getroffen

          worden. Solle ein Schulwechsel stattfinden, so habe dies im gemeinsamen Einverständnis beider Eltern zu erfolgen. Bei Uneinigkeit sei die KESB bzw. vorliegend das erstinstanzliche Gericht (unter Stellung eines entsprechenden Antrags) anzurufen (Urk. 11/11 Rz. 14).

        4. Der Bedarf des Kindes umfasst auch die Kosten für eine Privatschule (BezGer Sion C2 18 165 vom 22. Juni 2018, in: ZWR 2018, S. 255 ff., E. 9.1).

          Letztere gehören indessen grundsätzlich nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (BGer 5A_43/2019 vom 16. August 2019, E. 4.6.2.1). Bei dessen Berechnung ist nämlich nur der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen (BGE 119 III 70 E. 3b). Kosten für eine Privatschule gehören nur dann zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum, wenn der Besuch einer staatlichen, unentgeltlichen Schule nicht möglich ist das Kind nur in der Privatschule den seinem Alter und seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht erhalten kann (BGE 119 III 70 E. 3b; BGer 5A_43/2019 vom 16. August 2019, E. 4.6.2.1). Fraglich ist, wie es sich verhält, wenn das Kind entgegen dem Willen eines Inhabers der elterlichen Sorge die Privatschule besucht. Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Bestandteil der Erziehung ist auch die Schulbildung (Heinz Hausheer / Thomas Geiser / Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1414). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern den Entscheid, ob ihr Kind in ei- ne Privatschule in eine öffentliche Schule geht, gemeinsam fällen. Besteht Uneinigkeit in dieser Frage, bleibt es grundsätzlich beim Status quo. Die Kindesschutzbehörde (bzw. das Gericht) schreitet nur dann ein, wenn aufgrund der Mei- nungsverschiedenheit eine Kindswohlgefährdung vorliegt (OGer BE KES 19 876 vom 21.01.2020, E. 20.1). Bezüglich der Frage, ob der Besuch der Privatschule mit den schulrechtlichen Vorgaben in Einklang steht, hat das Zivilgericht keine Kognition. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die Frage vorfrageweise zu klären. Unterhaltsrechtlich bedeutet dies, dass die Kosten für die Privatschule anzurechnen sind, wenn sich die Eltern ursprünglich darauf geeinigt haben und kein anderweitiger vollstreckbarer Entscheid einer (Schuloder Kindesschutz-)Behörde bzw. eines Gerichts vorliegt, die Kosten effektiv anfallen und das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt ist. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Kosten (analog der Fälle übermässiger Wohnungsmieten) grundsätzlich nur bis Ende des laufenden Schuljahres zu berücksichtigen (BGer 5A_43/2019 vom 16. August 2019, E. 4.6.2.1).

        5. Die Kreisschulbehörde E. hat der Klägerin 2 und dem Beklagten mit Schreiben vom 30. August 2022 mitgeteilt, dass die Klägerin 1 die Voraussetzungen für den Besuch der F. G. nicht erfülle. Sie sei daher für den Besuch der Volksschule anzumelden (Urk. 11/9/2). Mit Verfügung vom

          16. September 2022 wies die Kreisschulbehörde E.

          die Klägerin 1 per

          24. Oktober 2022 der 2. Sek A im Schulhaus I.

          Sek zu (Urk. 11/13). Am

          27. Oktober 2022 wies der Präsident der Kreisschulbehörde die Einsprache der Klägerin 1 gegen die Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 betreffend Zuteilung zur Sekundarschule I. ab; einem allfälligen Rekurs entzog er die aufschiebende Wirkung (Urk. 21/1). Die Klägerinnen haben angekündigt, den Entscheid anfechten und um aufschiebende Wirkung ersuchen zu wollen. Die Klägerin 1 besuche weiterhin die F. . Sollte es nötig werden, ziehe die Klägerin 2 einen Kantonswechsel in Betracht, wodurch die Lex Aeppli nicht mehr anwendbar wäre (Urk. 23).

        6. Wie noch zu zeigen sein wird (E. II.7.6. f.), ist der vorinstanzliche Entscheid aus anderen Gründen aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Letztere wird dabei auch abzuklären haben, ob die Klassenzuteilungsverfügung vollstreckbar ist (denkbar ist theoretisch insbesondere die Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den Bezirksrat; siehe

          § 25 Abs. 3 VRG). Sollte sich herausstellen, dass sich die Klägerinnen über einen vollstreckbaren Klassenzuteilungsentscheid hinweggesetzt haben, so könnten die entsprechenden Kosten für den Besuch der Privatschule in der Unterhaltsberech- nung nicht berücksichtigt werden; sie wären im Ergebnis gänzlich von den Klägerinnen zu tragen. Soweit die Klägerin 2 einen Umzug erwägt, um die Lex Aeppli zu umgehen (Urk. 23), ist sie darauf hinzuweisen, dass ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich sein kann (siehe BGE 142 II 206 E. 2.3). Da die Vorinstanz das Verfahren betreffend die Klassenzuteilung wird beachten müssen, erscheint es nicht notwendig, das vorliegende Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss jenes Verfahrens zu sistieren. Der entsprechende Antrag des Beklagten (Urk. 15 Rz. 1) ist deshalb abzuweisen.

      5. Einkommen der Klägerin 2

        1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 2 mache für sich ein Einkommen von insgesamt rund Fr. 13'500.– (rund Fr. 10'300.– aus der KiTa und rund Fr. 3'200.– aus der Vermietung ihrer Liegenschaft in J. ) geltend. Die Berechnung ihres Einkommens könne die Klägerin 2 mit Belegen stützen (Urk. 2 S. 3).

        2. Der Beklagte rügt, der Klägerin 2 sei zusätzlich der Gewinn der verbliebenen Wohnung in K. [Staat in Asien] von netto 2'150 … [Währung von

          Staat K. ] (… 2'640 - … 490) anzurechnen, was umgerechnet Fr. 607.15 gerundet Fr. 610.– entspreche. Das Einkommen belaufe sich somit gerundet auf Fr. 14'110.–. Dabei werde die Einkommenshöhe grundsätzlich bestritten, namentlich die intransparente Herleitung anhand des Gewinns aus B. 's Kin- derkrippe (Urk. 11/1 Rz. 47). Ausserdem verfüge die Klägerin 2 über zahlreiche Bankkonten und Wertpapiere im In- und Ausland sowie ferner über mehrere Eigentumswohnungen im In- und Ausland, wozu sie in Bezug auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entsprechend auskunfts- und editionspflichtig sei. Der Beklagte habe bereits ergebnislos die drei letzten Jahresabschlüsse von B. 's Kinderkrippe einverlangt. Im Berufungsverfahren stellt der Beklagte eine Editionsaufforderung Berufungsbeklagte 2 bezüglich sämtlicher Wertschriften sowie Grundeigentum im In- und Ausland (Urk. 11/1 Rz. 30).

        3. Die Klägerinnen äussern sich nicht zum Gewinn von netto 2'150 … (Urk. 11/11 Rz. 18). Bezüglich der finanziellen Verhältnisse machen sie geltend, diese vor Vorinstanz umfassend, vollständig und transparent offengelegt und dazu sämtliche relevanten Belege eingereicht zu haben (Urk. 11/11 Rz. 11).

        4. Soweit der Beklagte das Einkommen aus der KiTa pauschal bestreitet, genügt er den Begründunganforderungen nicht (E. II.1.2.). Im Übrigen ist unbestritten, dass das monatliche Einkommen der Klägerin 2 um Fr. 610.– auf Fr. 14'110.– zu erhöhen ist. Was das Editionsbegehren anbelangt, hat die Klägerin 2 bereits vor Vorinstanz diverse Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht (Urk. 5/29/18–25). Dies betrifft insbesondere auch die Steuererklärung 2020, woraus zwei Liegenschaften in K. und deren Erträge sowie die Wertschriften ersichtlich sind (Urk. 29/18 S. 9 f. und 13). Auch die Jahresrechnung 2020 von B. _'s Kinderkrippe ist bei den vorinstanzlichen Akten (Urk. 5/29/19). Der Beklagte äussert sich nicht dazu, womit er den Begründungsanforderungen erneut nicht genügt (E. II.1.2.). In seinem Editionsbegehren führt er nicht aus, welche Urkunden zu edieren seien. Im Übrigen betrifft es Informationen, welche aus der Steuererklärung 2020 ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund ist der Editionsantrag des Beklagten abzuweisen.

      6. Einkommen des Beklagten

        1. Die Vorinstanz erwog, es sei unklar, auf welchen Betrag sich das Einkommen des Beklagten momentan belaufe. Er erhalte seit Dezember 2021 Arbeitslosentaggelder. Gemäss seinen Ausführungen sei damit zu rechnen, dass er nach der Rahmenfrist im Sinne der Arbeitslosentaggeldversicherungsgesetzgebung ausgesteuert sein werde und Sozialhilfe werde beanspruchen müssen gegebenenfalls eine Invalidenrente nebst existenzsichernden Ergänzungsleistungen, nachdem er sich im März 2021 bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Der Beklagte mache geltend, sein Einkommen belaufe sich auf rund Fr. 8'250.– monatlich (Durchschnitt der Arbeitslosentaggelder der Monate Dezember 2021 bis Februar 2022). Bei den Akten lägen lediglich ein ärztliches Zeugnis, das dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine juristische Tätigkeit und von 80 % für eine angepasste Tätigkeit mit reduzierten kognitiven Anforderungen für den Monat März 2022 attestiere, sowie ein ärztliches Zeugnis, das dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine Tätigkeit als Jurist und von 50 % für eine angepasste Tätigkeit mit reduzierten kognitiven Anforderungen für den Monat Mai 2022 attestiere. Zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beklagten, insbesondere zur Frage, ob er inzwischen ausgesteuert sei und ob er eine Invalidenrente erhalte, seien keine weiteren Unterlagen eingereicht worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte weiterhin Arbeitslosentaggelder im vorgenanntem Umfang erhalte (Urk. 2 S. 4).

        2. Es ist unter den Parteien unbestritten, dass sich das Einkommen des Beklagten (Taggelder der Arbeitslosenversicherung) auf Fr. 8'808.40 beläuft (Urk. 11/1 Rz. 61; Urk. 11/11 Rz. 17). Dies entspricht dem Durchschnitt der belegten Taggelder der Monate Dezember 2021 bis und mit Juni 2022 (Fr. 7'550.10 für Dezember 2021 [Urk. 5/23/6], Fr. 8'808.40 für Januar 2022 [Urk. 5/23/6], Fr. 8'389.00 für Februar 2022 [Urk. 5/23/6], Fr. 9'647.30 für März 2022 [Urk. 11/4/8], Fr. 8'808.40 für April 2022 [Urk. 11/4/8], Fr. 9'227.85 für Mai 2022 [Urk. 11/4/8], Fr. 9'227.85 für Juni 2022 [Urk. 11/4/8]). Die Vorinstanz wird ihrem neuen Entscheid (unter dem Vorbehalt von Noven) ein monatliches Einkommen des Beklagten in Höhe von (gerundet) Fr. 8'810.– zugrunde legen müssen.

      7. Unterhaltsberechnung

        1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 2 mache für sich selbst einen Be- darf von monatlich rund Fr. 7'500.–, für die Klägerin 1 von rund Fr. 6'000.– sowie für ihre andere Tochter (D. ) von rund Fr. 3'850.– geltend. Dies ergebe einen Betrag von insgesamt Fr. 17'300.–, der gemäss Ausführungen der Klägerin 2 von ihr zu stemmen sei. Die von der Klägerin 2 geltend gemachten Zahlen schienen bei einer summarischen Prüfung nicht völlig abwegig, sondern glaubhaft (Urk. 2

          S. 3). Ihrem Einkommen von rund Fr. 13'500.– stünden somit Bedarfskosten von insgesamt rund Fr. 17'350.– gegenüber, welche die Klägerin 2 decken müsse. Aus dieser Gegenüberstellung gehe hervor, dass die Klägerin 2 nicht alle anfallenden Lebenshaltungskosten allein mit ihrem Einkommen decken könne. Es sei anzumerken, dass die genaue Berechnung des Bedarfs der jeweiligen Personen sowie die Beurteilung, welche der geltend gemachten Beträge definitiv in die Be- darfsberechnung einzubeziehen seien und welche nicht berücksichtigt würden, dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten blieben, da eine solche exakte Berechnung den summarischen Rahmen eines Verfahrens über vorsorgliche Mass- nahmen sprengen und den Endentscheid vorwegnehmen würde (Urk. 2 S. 4). Auf welchen Betrag sich das Einkommen des Beklagten momentan belaufe, sei unklar. Letzterer mache geltend, sein Einkommen betrage rund Fr. 8'250.– pro Mo- nat (Durchschnitt der Arbeitslosentaggelder der Monate Dezember 2021 bis Februar 2022; Urk. 2 S. 4). In der genehmigten Vereinbarung vom 21. September 2009 hätten sich die Klägerin 2 und der Beklagte verpflichtet, die Kinderkosten für die Klägerin 1 im Verhältnis ihres jeweiligen Nettoeinkommens zu übernehmen. Diese Vereinbarung entspreche auch dem in Art. 276 Abs. 2 ZGB festgelegten Grundsatz. Angesichts des Ziels vorsorglicher Massnahmen, möglichst rasch eine vorläufige Friedensordnung herzustellen, bestehe kein Grund, sich nicht auch während des laufenden Verfahrens in der Hauptsache, bis die Unterhaltsbeiträge definitiv festgelegt werden könnten, an dieser Vereinbarung zu orientieren. Die Klägerin 1 weise einen Bedarf von Fr. 6'000.– auf. Gehe man bei der Klägerin 2 von einem Einkommen von rund Fr. 13'500.– und beim Beklagten von einem Einkommen von rund Fr. 8'250.– aus, resultiere eine anteilsmässige Beteiligung des

          Beklagten an den Bedarfskosten der Klägerin 1 im Umfang von rund Fr. 2'300.– (Urk. 2 S. 5 f.).

        2. Der Beklagte rügt, es gehe nicht an, für die Dauer des Hauptverfahrens die Regelung der Unterhaltsvereinbarung vom 21. September 2009 zu verwen- den. Diese widerspreche Art. 285 ZGB, welcher neben dem Bedarf des Kindes auf die Leistungsfähigkeit der Eltern abstelle, das heisst auf deren Netto- Einkommen nach Abzug der anrechenbaren Kosten (Urk. 11/1 Rz. 33). Die Vorinstanz habe die von allen Parteien angebotenen urkundlichen Beweise zur elterlichen Leistungsfähigkeit nicht gewürdigt und dadurch Art. 8 ZGB und Art. 152 Abs. 1 ZGB verletzt (Urk. 11/1 Rz. 32 und 34). Der Beklagte habe substantiiert und mit Urkunden belegt vorgetragen, dass er nicht leistungsfähig sei. Jegliche Unterhaltsverpflichtung bilde einen rechtswidrigen unzulässigen Eingriff in das geschützte Existenzminimum (Urk. 11/1 Rz. 35). Der Unterhalt sei im Rahmen der Vereinbarung vom 21. September 2009 in Entsprechung von Art. 285 ZGB umfassend geregelt worden, weshalb grundsätzlich kein Raum für eine Abänderungsklage bestehe (Urk. 11/1 Rz. 42). Die Klägerin 2 könne ihre eigene volljährige Tochter D. erst bedarfsmässig anrechnen, wenn der Unterhalt der gemeinsamen Tochter gedeckt sei. Das Hochschulstudium von D. , das nicht als Erstausbildung eingestuft werden könne, ende spätestens im Septem-

          ber 2022, weshalb der von der Vorinstanz für D. Fr. 3'850.– entfalle (Urk. 11/1 Rz. 44).

          eingefügte Bedarf von

        3. Die Klägerinnen entgegnen, der erweiterte Bedarf des Beklagten belaufe sich auf rund Fr. 4'955.–, nämlich den Grundbetrag von Fr. 1'200.–, den Bruttomietzins von Fr. 1'620.–, die Krankenkassenprämien von Fr. 436.15 (KVG) und Fr. 49.20 (VVG), die Kommunikationskosten von Fr. 120.–, die Serafegebühr von Fr. 30.– und die laufenden Steuern von rund Fr. 750.–. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kreditschulden und anderen Schulden nicht berücksichtigt habe. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gehe einer allfälligen Schuldentilgung vor. Nur wenn die finanziellen Mittel es erlaubten, könne im Bereich des familienrechtlichen Existenzminimums eine angemessene Schuldentilgung berücksichtigt werden. Die Schulden müssten jedoch effektiv bezahlt wer-

          den. Der Beklagte habe bisher nicht belegen können, dass er seine Konsumkre- ditschulden tatsächlich und regelmässig abzahle. Auch dass er einem anderen Kind Unterhalt bezahle und bezahlen müsse, sei nicht nachgewiesen. Die definitive und detaillierte Berechnung des Unterhalts sei dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten und würde den Rahmen des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen sprengen (Urk. 11/11 Rz. 13). Abänderungsgründe lägen vor, die Verhältnisse hätten sich seit der Geburt der Klägerin 1 massgeblich verändert (Urk. 11/11 Rz. 15). Die Klägerin 2 müsse nicht allein für beide Töchter aufkommen. Wäre dies der Fall, würde die Unterhaltspflicht der Klägerin 2 gegenüber der Klägerin 1 tatsächlich vorgehen. Der Beklagte müsse jedoch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit ebenfalls für einen angemessenen Unterhalt gegenüber der Klägerin 1 aufkommen (Art. 276 Abs. 2 ZGB), was er auch könne (Urk. 11/11 Rz. 16).

        4. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag neu fest hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen genügt die Glaubhaftmachung (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Aus dem reduzierten Beweismass folgt eine beschränkte materielle Rechtskraft: Diese gilt nur für ein Verfahren derselben Erkenntnisstufe. Sie präjudiziert keine Prozesse, in denen der Beweis strikte zu erbringen ist, wie dies in der Regel im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren der Fall ist. Im vereinfachten Verfahren betreffend Kinderunterhalt gilt das Regelbeweismass, weshalb ein Entscheid, der im Rahmen vorsorglicher Massnahmen erging, den Endentscheid nicht vorwegnimmt ( OGer ZH LZ200039 vom 15.06.2021, E. IV.3.4. [S. 30]). Das Bundesgericht hat die Berechnungsweise in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 (BGE 147 III 265) verbindlich vorgegeben. Diese gilt auch, wenn im Rahmen vorsorglicher Massnahmen über Unterhaltsansprüche zu befinden ist (BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, lit. B und E. 6.2). Massgebend ist die zweistufige Methode, in welcher die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt wird; schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss

          nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Auf der Bedarfsseite sind zu diesem Zweck die einzelnen Positionen aufzulisten. Steuern, Kommunikations- und Versicherungskosten sowie eine allfällige Schul- dentilgung sind dabei erst im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Genügen die Mittel nicht, so ist in erster Linie der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, in zweiter Linie der Betreuungsunterhalt, in dritter Linie ein (vorliegend irrelevanter) allfälliger ehelicher Unterhalt und erst danach ein Volljährigenunterhalt zu decken (BGE 147 III 265

          E. 7.3). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt, dass die mit dem Gesuch befasste Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin- dung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 135 III 670

          E. 3.3.1; BGer 2C_347/2019 vom 16. September 2019, E. 3.1; BGer 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015, E. 2). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015, E. 2).

        5. Soweit der Beklagte in seiner Replik vorbringt, dass die zweistufige Berechnungsmethode auf Fälle wie den vorliegenden mit einem äusserst vermögenden und einkommensstarken Elternteil (Klägerin 2) nicht angewandt werde (Urk. 15 Rz. 23), ist er damit nicht zu hören. Das Replikrecht dient nämlich nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Tatsache, dass vorliegend die unbeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar ist (E. II.1.3.), ändert daran nichts. Auch in deren Anwendungsbereich muss die berufungsklagende Partei ihre Rügen innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist vorbringen. Im Übrigen geht aus der Replik nicht hervor, welche Methode anzuwenden wäre (siehe Urk. 15 Rz. 23). Sollte die – auf aussergewöhnlich gute finanzielle Verhältnisse zugeschnittene (siehe BGE 147 III

          293 E. 4.5) – einstufige Methode gemeint sein, müsste der Beklagte erklären können, weshalb er in seiner Berufung noch von einer finanziellen Notlage der Parteien ausgeht (Urk. 11/1 Rz. 41). Damit bleibt es bei der zweistufigen Metho- de. Auch soweit der Beklagte vorbringt, die Klägerinnen hätten keinen leicht wiedergutzumachenden Nachteil dargelegt (Urk. 15 Rz. 27), erfolgt diese Rüge verspätet (siehe Urk. 8 Rz. 7 ff.; Urk. 11/1 Rz. 4 ff.). Ohnehin ist ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil in der Regel anzunehmen, wenn es um Kinderalimente im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (Art. 303 Abs. 1 ZPO) geht (Pfän- der Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 303 N 10; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 303 N 15; BSK ZPO-Moret/Steck, Art. 303 N 18).

        6. Als die Parteien die Vereinbarung vom 21. September 2009 schlossen, lebten sie noch zusammen. In der Folge zog der Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung aus (E. I.1.). In der Vereinbarung wurden keine Unterhaltsbeiträge festgelegt; die Eltern verpflichteten sich lediglich, die Kosten im Verhältnis ihres jeweiligen Nettoeinkommens zu übernehmen (Urk. 5/5/5). Vorliegend geht es somit darum, Unterhaltsbeiträge originär festzulegen. Ein Abänderungsgrund ist dazu nicht erforderlich. Dennoch wäre ein solcher mit der Bildung zweier Haushalte ohne Weiteres gegeben. Die Vorinstanz führt hinsichtlich der Klägerinnen nur den Gesamtbedarf ohne die einzelnen Bedarfspositionen auf (Urk. 2 S. 3). Sie übernimmt die Behauptungen der Klägerinnen (Urk. 5/27 Rz. 4 ff.) in pauschaler Weise, ohne sich mit der Stellungnahme des Beklagten dazu (insbesondere Prot. I, S. 7 ff.) auseinanderzusetzen. Damit verletzt sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sodann äussert sie sich nicht zum Bedarf des Beklagten, womit sie der Begrün- dungspflicht nicht genügt.

        7. Zusammenfassend ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, weshalb Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 19. Juli 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Diese wird sich mit den Vorbringen der Parteien im Einzelnen auseinandersetzen und den Unterhalt in Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis (und nicht nach der Vereinbarung vom 21. September 2009) sowie im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. II.3.–II.7.) neu zu bestimmen haben.

    3. Unentgeltliche Rechtspflege sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen

      1. Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege

        1. Der Beklagte stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung; Urk. 8 S. 2; Urk. 11/1 S. 2).

        2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Person muss ihre aktuelle finanzielle Situation darlegen und beweisen (BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.4; BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3; siehe Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es gilt ein durch die Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3; BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016, E. 2.3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3;

          BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO jedoch nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3; BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit

          ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Kleinkreditraten können im Bedarf berücksichtigt werden, sofern belegt ist, dass sie regelmässig geleistet werden (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 11). Das gilt auch für die Amortisation verfallener Steuern: Entsprechende Zahlungen können berücksichtigt werden, soweit sie tatsächlich geleistet werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Auch Unterhaltszahlungen können lediglich berücksichtigt werden, wenn belegt ist, dass sie regelmässig über eine längere Zeit geleistet werden (ZK ZPO- Emmel, Art. 117 N 11). Leasingraten gehören lediglich in den Bedarf, wenn dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt (OGer ZH PE120008 vom 21.03.2013, E. III.2.b; BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010, E. 3.2.2).

        3. Mit Beschluss vom 16. September 2022 trat die Kammer infolge funktioneller Unzuständigkeit auf die Zweitberufungsbegehren 3 und 4 des Beklagten nicht ein (Urk. 11/10 S. 5). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Partei, welche über die entsprechenden Ressourcen verfügt, an ein funktionell unzuständiges Gericht gelangt. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es sich auf die Zweitberufungsbegehren 3 und 4 des Beklagten bezieht, bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

        4. Der Beklagte macht hinsichtlich seines Vermögens geltend, der Stand

          seines Kontos bei der L.

          Bank AG habe per 11. März 2022 bzw. per

          4. August 2022 Fr. 6'565.16 betragen. Dem stünden Schulden von Fr. 329'820.20

          (nämlich Fr. 6'355.79 Kreditkarte Visa, Fr. 137'230.20 Barkredit M.

          Bank,

          Fr. 192'590.– Kinderunterhaltsschuld geltend gemacht von N. , USA) gegenüber (Urk. 8 Rz. 18; Urk. 11/1 Rz. 61). Der Beklagte war nach eigenen Angaben ab dem 16. Oktober 2020 längere Zeit krankgeschrieben und bezog Krankentaggelder; seit Dezember 2021 bezieht er Arbeitslosengelder (Urk. 5/21 Rz. 14). Sein versicherter Verdienst beträgt monatlich Fr. 12'350.– (Urk. 4/8; Urk. 5/23/6). In der provisorischen Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer 2021 ist ein steuerbares Einkommen von Fr. 147'600.– aufgeführt (Urk. 5/23/14). Von Dezember 2021 bis und mit Juni 2022 erhielt der Beklagte durchschnittlich Fr. 8'808.40 von der Arbeitslosenversicherung (E. II.6.2.). Es ist bei diesen Einkommensverhältnissen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie der Beklagte die geltend gemachten Schulden anhäufen konnte. Zudem wäre es zumindest unüblich, lediglich ein einziges Konto zu haben. Mit Blick auf seine … Staatsangehörigkeit [des Staates O. ] ist auch nicht auszuschliessen, dass er in den

          O.

          [Staat in Europa] über Konten verfügt. Insgesamt hätten sich bei den

          vorliegenden Verhältnissen weitere Ausführungen zum Vermögen aufgedrängt. Insbesondere hätte man erwarten dürfen, dass der Beklagte seine aktuellste Steuererklärung einreicht sich dazu äussert, weshalb er dies unterlässt. Aus der Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 ist ersichtlich, dass das steuerbare Vermögen Fr. 0.– beträgt; dabei handelt es sich jedoch um eine provisorische Rechnung, die im Regelfall auf der letzten definitiven Steuereinschätzung beruht (Urk. 5/23/14). Die Angaben sind somit nicht aktuell. Was die Forderung von N. betrifft, bestreitet der Beklagte die Unterhaltsschuld, da er nicht der Vater des Kindes sei (Prot. I, S. 14; Urk. 19 S. 2). Es ist daher zumindest fraglich, ob diese Forderung im jetzigen Zeitpunkt als Schuld berücksichtigt werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit, soweit es nicht bereits an der fehlenden Aussichtslosigkeit scheitert, wegen des fehlenden Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen.

        5. Hinzu kommt Folgendes: Der Beklagte macht ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'808.40 und einen Notbedarf von Fr. 8'611.90 geltend (Urk. 8 Rz. 18; Urk. 11/1 Rz. 61). In letzterem ist auch eine monatliche Schuldenamorti-

          sation von Fr. 3'111.30 (Fr. 2'514.30 Rückzahlung Barkredit M.

          Bank und

          Fr. 570.– Abzahlung Staats- und Gemeindesteuern 2019) enthalten. Aus den zum Beweis offerierten Urkunden (Urk. 5/23/15–16) geht nicht hervor, dass der Beklagte die Raten tatsächlich zahlt. In seiner Berufungsreplik macht er – ohne sich auf sein Gesuch zu beziehen – zusätzlich geltend, hinzu kämen die Abzahlung eines Fahrzeugkredits von monatlich Fr. 422.95 und monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– per Dauerauftrag (Urk. 15 Rz. 16). Gleichzeitig reicht er neue Unterlagen ein, welche seine Zahlungen beweisen sollen (Urk. 17/2–3). Belegt ist, dass er per 31. August 2022 Fr. 2'514.30 und per 30. September 2022 Fr. 422.95

          an die M.

          Bank AG überwies (Urk. 17/2). Damit sind jedoch keine regelmässigen Zahlungen bewiesen, weshalb sie unberücksichtigt zu bleiben haben. Ohnehin ist fraglich, ob dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt: Der Beklagte behauptet nämlich selbst, er beziehe seit Dezember 2021 Arbeitslosengel- der und es sei damit zu rechnen, dass er nach der Rahmenfrist im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung ausgesteuert werde. Er werde Sozialhilfe gegebenenfalls eine Invalidenrente nebst existenzsichernden Ergänzungsleistungen beanspruchen müssen, nachdem er sich im März 2021 bei der Invali- denversicherung angemeldet habe (Urk. 11/1 Rz. 26). Was den Beleg hinsichtlich der Alimente angeht, ist daraus nicht ersichtlich, wann sie geleistet worden wären und dass dies regelmässig erfolgt wäre (Urk. 17/3). Indessen ergibt sich aus den mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 (Urk. 19) eingereichten Urkunden, dass der Beklagte in den Monaten Juli 2022, August 2022 und September 2022 je Fr. 1'000.– akonto an Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin 1 überwiesen hat (Urk. 21/2). Dies ist zu berücksichtigen. Selbst wenn man annähme, dass die übrigen geltend gemachten Zahlen korrekt seien, verbliebe dem Beklagten ein mo- natlicher Überschuss von Fr. 8'808.40 - Fr. 8'611.90 + Fr. 3'111.30 - Fr. 1'000.– = Fr. 2'307.80 (siehe Urk. 8 Rz. 18; Urk. 11/1 Rz. 61). Damit ist es ihm ohne Weiteres möglich, für die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens aufzukommen.

        6. Zusammenfassend ist das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren abzuweisen.

      2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

        1. Der Beklagte hat in seiner Zweitberufung auch Anträge hinsichtlich des Besuchsrechts und einer Beistandschaft gestellt (Urk. 11/1 S. 2), weshalb hinsichtlich der Festsetzung der Gerichtskosten von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen; sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Mit Blick darauf, dass es sich um eine vorübergehende

          Regelung handelt, ist das tatsächliche Streitinteresse als mittel einzustufen. Der Zeitaufwand und die Schwierigkeit sind nicht besonders hoch. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Grundgebühr auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist sie auf Fr. 3'000.– zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 GebV OG).

        2. Bezüglich der Zweitberufungsbegehren 3 und 4 erging ein Teilentscheid, ohne dass eine Berufungsantwort der Klägerinnen eingeholt werden musste (Urk. 11/10). Der Aufwand des Gerichts für diesen Teilentscheid ist mit ei- nem Fünftel zu gewichten. Somit ist Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 600.– dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

        3. Weil die Sache im Übrigen zurückzuweisen ist, können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren nicht abschliessend geregelt werden. Der Entscheid darüber ist daher mit Ausnahme der Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtsgebühr für den Rückweisungsentscheid beträgt Fr. 2'400.– (E. III.2.1. f.). Sodann ist vorzumerken, dass die Klägerin 2 für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– geleistet hat (Urk. 6).

Es wird beschlossen:

  1. Der Sistierungsantrag des Beklagten wird abgewiesen.

  2. Der Editionsantrag des Beklagten wird abgewiesen.

  3. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 19. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  4. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 600.– dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen wird die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

  7. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin 2 für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– geleistet hat.

  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitinstanzlichen Akten an die Vorinstanz.

  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold versandt am:

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