Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LZ220017 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 27.07.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kinderbelange (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) |
Zusammenfassung : | Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner entschied in einem Fall betreffend die Eröffnung eines Ehe- und Erbvertrags sowie einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Die Berufungsführer A.________, B.________ und C.________ zweifelten die Echtheit der letztwilligen Verfügung an und erhoben Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz. Da sie keine verbesserte Eingabe einreichten, wurde nicht auf die Berufung eingetreten, und die Gerichtskosten von Fr. 100.00 wurden den Berufungsführern auferlegt. Der Entscheid kann beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. |
Schlagwörter : | Besuch; Besuchs; Berufung; Verfügung; Recht; Besuchsbegleitung; Verfahren; Besuche; Beiständin; Kläger; Verfahren; Vorinstanz; Klägers; Fachperson; Gericht; Verfahrens; Besuchsrecht; Berufungsverfahren; Entscheid; Phase; Massnahmen; Abänderung; Parteien; Fachpersonen; Akten; Verhalten; Entwicklung; ürden |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 14 BV ; Art. 268 ZPO ; Art. 273 ZGB ; Art. 292 StGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 314 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 142 III 413; 144 III 349; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ220017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro
Beschluss und Urteil vom 27. Juli 2022
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
gegen
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1.
sowie
,
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt Y.
betreffend Kinderbelange (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten
Erwägungen:
1.
Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) sowie die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C. (Verfahrensbeteiligte; fortan C. ), geboren am tt.mm.2019. Sie stehen sich seit dem 4. Februar 2020 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Obhut, Betreuung und Unterhalt gegenüber. Während des Verfahrens war das Besuchsrecht des Klägers bereits Gegenstand mehrerer vorsorglicher Mass- nahmenverfahren bzw. (einvernehmlicher) Abänderungen (siehe hierzu insbesondere Urk. 6/38, Urk. 6/45 i.V.m. Urk. 6/48; Urk. 6/51, Urk. 6/109 i.V.m. Urk. 6/114; und 6/146; Urk. 6/140 i.V.m. Urk. 6/146). Nach erfolgter mündlicher Verhandlung am 2. Februar 2022 ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom
Februar 2022 für die weitere Dauer des Verfahrens ein jeweils montags stattfindendes und durch eine Drittperson (Fachperson) begleitetes Besuchsrecht an, wobei das Besuchsrecht in zeitlicher Hinsicht phasenweise ausgedehnt werden sollte (Urk. 6/163 Disp. Ziff. 1). Für einen Phasenwechsel wurden sodann die folgenden Indikatoren festgelegt (Urk. 6/163 Disp. Ziff. 2):
Der Kläger hält die Besuchstermine zuverlässig und pünktlich ein.
Der Kläger kooperiert mit der Besuchsbegleitung; er hält sich an die vorgegebenen Regeln und Rahmenbedingungen der Besuchsbegleitung.
Der Kläger ist in der Lage, sich über laufende Erziehungs- und Entwicklungsfragen mit der Besuchsbegleitung auszutauschen. Es gelingt ihm, die Bedürfnisse von C. – allenfalls mit Unterstützung – wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren.
Der Kläger wird von C. wahrgenommen.
als verlässliche Bezugsperson
Zudem wurden die Parteien im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB angewiesen, im Rahmen der sozialpädagogischen Besuchsbegleitung mit den Fachpersonen und der Beistandsperson zu kooperieren, aktiv zusammenzuarbeiten sowie Termine zuverlässig wahrzunehmen (Urk. 6/163 Disp. Ziff. 5). Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Am 1. April 2022 (Datum Eingang) ersuchte der Kläger (sinngemäss) um
Abänderung des Besuchsrechts hinsichtlich des Ortes und der Begleitung (Urk. 6/166). Diese Anträge wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom
21. April 2022 abgewiesen (Urk. 6/174 = Urk. 2).
Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 26. April 2022 (Datum Eingang) rechtzeitig (vgl. Urk. 6/175/2; Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung, wobei er sinngemäss beantragte, das derzeitige Besuchsrecht sei bezüglich des Durchführungsortes und der Begleitung abzuändern (vgl. Urk. 1 S. 7). Mit Eingabe vom
3. Mai 2022 ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren, woraufhin die von der erkennenden Kammer mit Verfügung vom 27. April 2022 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses am 5. Mai 2022 wieder abgenommen wurde (Urk. 5 sowie Urk. 7-9). Am
29. Juni 2022 (Datum Poststempel) orientierte die bisherige Rechtsvertreterin der Beklagten, Rechtsanwältin lic. iur. X2. , das Gericht darüber, dass sie ihre Anwaltstätigkeit aufgeben und die Beklagte daher nur noch bis zum 15. Juli 2022 vertreten werde. Ab dem 16. Juli 2022 werde Rechtsanwältin MLaw X1. die Vertretung der Beklagten übernehmen (siehe Urk. 11 und Urk. 12). Das Rubrum wurde entsprechend angepasst.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-176 und Urk. 10/177-195). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Klägers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint.
2.
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer
von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2;
5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3;
4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3.
Vorsorglichen Massnahmen kommt nur eine beschränkte Rechtskraft zu. Haben sich die Umstände geändert erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert aufgehoben wer- den (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen können darüber hinaus
abgeändert werden, sofern die tatsächlichen Verhältnisse krass falsch gewürdigt worden sind, auf sie bei ihrer Anordnung unrichtiges Recht angewandt wurde o- der sie sich als nicht geeignet erweisen (vgl. BSK ZPO-Sprecher, Art. 268 N 19 ff.).
In ihrer Verfügung vom 21. Februar 2022 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Kläger sei bislang nicht in der Lage gewesen, das angeordnete Betreuungssetting – wozu auch Übergaben mit dem Kind gehörten – umzusetzen. Die Sorge der involvierten Fachpersonen angesichts seines Verhaltens habe der Kläger an der Verhandlung vom 2. Februar 2022 zwar teilweise nachvollziehen können. Eine überzeugte Einsicht, dass er durch sein Verhalten im Beisein von C. auch deren Entwicklung gefährde, bestehe nicht (mit Verweis auf Prot. I
S. 87 f.). Die Entwicklungen im vorliegenden Verfahren würden die vorsorgliche Anordnung einer hälftigen Betreuung nicht zulassen. Vielmehr würden die Bedenken überwiegen, ob der Kläger die Bedürfnisse von C. wahrnehmen, akzeptieren und ihnen in der Folge nachkommen könne. Zudem könnten auch die Angst der Beklagten vor dem Kläger, ihre Unsicherheit in ihren Wohnräumen sowie das laufende Strafverfahren nicht unberücksichtigt bleiben. Diese nachteilige Entwicklung müsse sich der Kläger aufgrund seines Verhaltens anrechnen lassen (Urk. 6/163 E. II./4. S. 6). Folglich könnten die Kontakte des Klägers nur in einem überwachten und begleiteten Rahmen stattfinden, wobei die Dauer der Kontakte bei positivem Verlauf zu erweitern sei. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass Eltern alles zu unterlassen hätten, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtige die Aufgabe der erziehenden Person erschwere. Die bisherigen Entwicklungen sprächen jedoch nicht für den Kläger (vgl. Urk. 6/163
E. II./5. S. 6 f.). Er sei deshalb zu berechtigen und zu verpflichten, C. während der Dauer des Verfahrens durch eine Drittperson (Fachperson) begleitet zu besuchen. Die Dauer der Kontakte sei in einer ersten Phase auf zwei Stunden wöchentlich festzulegen. Zudem sollten die Kontakte in einem Raum stattfinden, der C. vertraut sei. Sie kenne bereits die Räume des D. , weshalb es sinnvoll erscheine, die E. GmbH (F. ) mit dieser Aufgabe zu betrauen,
da diese für die begleiteten Besuche jeweils Räume im D.
anmiete
(Urk. 6/163 E. II./6. S. 7). Für die erste Phase erscheine ein Zeitraum von drei
Monaten angemessen. Ab der Phase 2 bestehe die Möglichkeit, die Kontakte auf vier Stunden zu erweitern, wobei die sozialpädagogische Besuchsbegleitung die Örtlichkeit ändern könne. Ab Kalenderwoche 36 (Phase 3) könne die Dauer der Kontakte auf acht Stunden erweitert werden. Es sei in dieser Phase den Fachpersonen überlassen, wo die Besuche abgehalten würden (Urk. 6/163 E. II./7. S. 7). Um den berechtigten Bedenken bezüglich Kooperation und Bedürfniswahrnehmung Rechnung zu tragen, seien vor den einzelnen Phasenwechseln Standortsitzungen abzuhalten, bei welchen die Interaktionen zwischen dem Kläger und
C.
anhand von Indikatoren ausgewertet würden (siehe Urk. 6/163 E. II./8.
sowie betreffend die einzelnen Indikatoren vorstehend Ziff. 1.1.). Diese stellten ein Minimum dar. Es bleibe den zuständigen Fachpersonen vorbehalten, weitere In- dikatoren festzulegen. Würden die Minimalindikatoren nicht erreicht, verlängere sich die entsprechende Phase um mindestens einen Monat (Urk. 6/163 E. II./9. S. 8).
Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Kläger habe sein Gesuch um Abänderung des mit Verfügung vom 21. Februar 2022 festgesetzten Besuchsrechts damit begründet, dass er und C. durch die sozialpädagogische Besuchsbegleitung genügend beobachtet worden seien. Für die Begleitung seiner Besuche hätten sich seine Mutter die Familie seiner Schwester, welche an der G. -strasse … in … Zürich lebten, zur Verfügung gestellt. Um die Reisedistanzen zu verkürzen, könne zudem als Übergabeort ein nahegelegener Quartierplatz Spielplatz in Betracht gezogen werden.
Die Beiständin habe mit Eingabe vom 7. April 2022 sinngemäss und zusammenfassend aufgezeigt, dass sich der Kläger nur bedingt auf eine Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Besuchsbegleitung einlassen wolle. Am
28. März 2022 habe sich ein Vorfall ereignet, welcher am 1. April 2022 mit dem Kläger besprochen worden sei. Der Kläger habe sich jedoch nur begrenzt auf die Fragen einlassen wollen. Er empfinde die Besuche, die in einem Raum abzuhalten seien, als eine Bestrafung und Zumutung. Es sei dem Kläger nicht gelungen, seine Bedürfnisse von denjenigen von C. zu trennen. Seitens der Besuchsbegleitung stehe die Vermutung im Raum, dass der Kläger nicht in der Lage sei,
die Situation zu erfassen und sich auf eine Kooperation einzulassen (mit Verweis auf Urk. 6/169). Auf Nachfrage habe die Beiständin zudem erklärt, der Kläger habe den Besuch vom 18. April 2022 abgesagt, da er einen Entscheid des Gerichts erwarte. Ihren Hinweis, dass die Regelung weiterhin gelte, und zwar so lange, bis das Gericht etwas anderes entschieden habe, habe der Kläger nicht beachtet (mit Verweis auf Urk. 6/173).
Der Kläger verkenne vorliegend, dass der von ihm vorgebrachte Umstand, er sei genügend beobachtet worden, alleine keine veränderte Tatsache darstelle, welche eine Änderung der vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen würde. Vielmehr gehe aus der Eingabe der Beiständin klar hervor, dass der Kläger seiner weisungsgemässen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen wolle. So sei ihm explizit die Weisung erteilt worden, mit den Fachpersonen im Rahmen der sozialpädagogischen Besuchsbegleitung und mit der Beistandsperson zu kooperieren, aktiv zusammenzuarbeiten und Termine zuverlässig wahrzunehmen. Für den Fall einer Nichtbefolgung der Weisung sei ihm sogar die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht worden.
Dem Kläger sei entsprechend in aller Deutlichkeit aufzuzeigen, dass an den angeordneten, durch Fachpersonen begleiteten Besuchen, so wie sie in der Verfügung vom 21. Februar 2022 angeordnet worden seien, festgehalten werde und er seiner Mitwirkungspflicht weisungsgemäss nachzukommen habe. Sein Verhalten biete keinen Raum, die Besuche allein durch Angehörige begleiten zu lassen und die Örtlichkeiten zu ändern. Vielmehr sei der Kläger aufgerufen, den Vorgaben – wie sie in der Verfügung vom 21. Februar 2022 aufgeführt seien – nachzukommen. Entsprechend seien die Anträge des Klägers vollumfänglich abzuweisen (Urk. 2).
Der Kläger bringt in seiner Berufungsschrift im Wesentlichen vor, das angeordnete Besuchsrecht sei eine Zumutung und lasse ausser Acht, dass er und
C.
bis anhin in einer familiären Umgebung gelebt hätten, fern vom Werk-
raum/Bastelraum, in welchem die Besuche jetzt stattfänden. In den zwei Stunden dort würden aber er und C. eine normale, ihre Bedürfnisse abdeckende Zeit
zusammen verbringen. Zwar habe C. nicht zu einem Treffen kommen wollen und hierzu unter Tränen forciert werden müssen, wobei sie auf dem Weg zum Kläger sofort eingeschlafen sei. Er (der Kläger) glaube aber nicht, dass C. nicht zu ihm kommen wolle. Er gehe vielmehr davon aus, dass sie die derzeitigen Umstände scheue. Auch die Beklagte habe erwähnt, dass Besuche in dieser Form ihr viel Kraft abverlangen würden. Die Besuche fänden zudem – auch bei schönstem Wetter – stets drinnen statt. Andernfalls würde der Besuch
laut der Besuchsbegleitung nicht durchgeführt werden. Das D.
sei jedoch
ein Hof, eingerichtet für Kinderbesuche. Weder das Gericht noch die Beiständin die Besuchsbegleitung ziehe eine Teilfehlbarkeit in der Entwicklung zu der jetzigen Situation in Betracht. Vielmehr sollten sich die Parteien für etliche Monate der F. ausliefern. Die Weiterführung des Besuchssettings werde alleine auf das Verhalten des Klägers gestützt, ohne die Gründe dafür zu erörtern in Betracht zu ziehen. Auch weigere sich die Beiständin, die Situation persönlich anzuschauen. Es werde unbesehen auf die einseitig abgefassten Berichte der F. abgestellt, die angesichts ihrer auf neun Monate ausgerichteten Offerte ein Interesse an einer Verlängerung der Besuchsbegleitung habe. Überdies wer- de ihm in der angefochtenen Verfügung vorgeworfen, die Anweisungen der Beiständin nicht befolgt zu haben, obwohl sie erst nach dem Ostermontag [gekommen seien] und das Gericht sich noch gar nicht zu der Situation geäussert habe. In der Verfügung vom 21. Februar 2022, welche Grundlage des derzeitigen Besuchssettings sei, seien darüber hinaus seine Argumente nicht aufgenommen worden und er sei an der Verhandlung nicht anwaltlich vertreten gewesen, da sei- ne Rechtsvertretung das Mandat kurz zuvor niedergelegt habe. Seiner Meinung nach gäbe es genug Tatsachen, um eine Änderung des Besuchssettings zu ermöglichen. Die in Frage kommende Änderung habe er bereits in seiner Eingabe vom 1. April 2022 dargelegt. Diese Lösung käme auch dem in Art. 14 BV verankerten Recht auf Familienleben etwas näher entgegen. Im Übrigen führt der Kläger aus, wie der Besuch vom 28. März 2022 sowie das darauffolgende Gespräch mit der Beiständin vom 1. April 2022 seiner Ansicht nach abgelaufen seien, und erklärt, weshalb er den Besuch vom 25. April 2022 abgesagt habe (siehe Urk. 1).
Wie vorstehende Ausführungen erhellen, setzt sich der Kläger in der Berufungsschrift nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern legt im Wesentlichen seine Sicht der Dinge dar. Damit genügt er den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen (vgl. vorstehend Ziff. 2.1.) je- doch nicht. Abgesehen davon vermag der Kläger auch keine Umstände darzutun, welche eine Abänderung im Sinne von Art. 268 ZPO zu rechtfertigen vermöchten. So stellt – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – insbesondere der Um-
stand, dass die wöchentlich in den Räumen des D.
stattfindenden und
durch eine dem Kläger fremde (Dritt-)Person begleiteten Besuche seiner Ansicht nach nicht einem angemessenen Kontaktrecht entsprechen, keinen Grund für ei- ne Abänderung des mit Verfügung vom 21. Februar 2022 angeordneten Besuchsrechts dar. Dem von der Vorinstanz zitierten Bericht der Beiständin zum Verhalten des Klägers insbesondere während des Besuchs vom 28. März 2022 sowie des darauffolgenden Gesprächs vom 1. April 2022 kann zudem entnommen werden, dass der Kläger seine eigenen Bedürfnisse weiterhin nicht von denjenigen von C. abgrenzen könne und zudem nicht in der Lage sei, die Situation zu erfassen und sich auf eine Kooperation einzulassen (vgl. Urk. 6/169). Dass jener Bericht auf den einseitigen Schilderungen der Besuchsbegleitung beruht, welche die Begleitung aus eigenem Interesse möglichst lange weiter führen möchte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr räumt der Kläger im Berufungsverfahren selbst ein, dass er anlässlich des Besuchs vom 28. März 2022 der Besuchsbegleitung das Telefon weggenommen, einen Garderobenständer zwischen jenen sowie sich und
C.
gestellt sowie C.
am Ende des Besuchs – entgegen der Abmachung – in den Kinderwagen gesetzt und den halben Weg zur Beklagten geschoben habe (Urk. 1 S. 5). Ansonsten gibt die Beiständin lediglich ihre eigenen Wahrnehmungen während des am 1. April 2022 geführten Gesprächs mit dem Kläger wieder (siehe Urk. 6/169 S. 2). Zum abgesagten Besuch vom 18. April 2022 (Ostermontag) äusserte sich die Beiständin gegenüber dem Vorderrichter per E-Mail, wobei der Inhalt des E-Mails am 20. April 2022 als Aktennotiz zu den Akten genommen wurde (siehe Urk. 6/173). Was die Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit der Verfügung vom 21. Februar 2022 betrifft, ist er darauf hinzuweisen, dass jene Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb seine diesbezüglichen Beanstandungen nicht zu hören sind. Ausserdem hatte er sich am 17. Januar 2022 einverstanden erklärt, an der Verhandlung vom 2. Februar 2022 alleine zu erscheinen und dort gegebenenfalls ei- ne neue Rechtsvertreterin zu benennen (vgl. Urk. 6/148). Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass die Besuche mittlerweile nicht mehr durch die E. GmbH (F. ) begleitet werden und die Beiständin derzeit auf der Suche nach einer geeigneten Fachperson ist (vgl. Urk. 10/190 S. 2 f.). Entsprechend erweisen sich die in der Berufungsschrift erhobenen Vorwürfe des Klägers, soweit sie sich gegen die Besuchsbegleitung persönlich richten, ohnehin als obsolet.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Berufung als unbegründet. Demgemäss ist sie abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
4.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger mangels eines entsprechenden Antrags sowie zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (vgl. Urk. 7). Dieser Antrag ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 21. April 2022 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an die Beklagte und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
versandt am: jo
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