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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LZ220007: Obergericht des Kantons Zürich

Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts hat am 23. September 2020 in einem Rechtsmittelverfahren über eine Teilklage von O.________ gegen eine Forderung der E.________SA entschieden. Der Richter M. Maillard und die Richterinnen M. Hack und Mme Byrde haben geurteilt. Die Gerichtskosten betrugen 360 CHF. Der männliche Kläger hat eine Teilklage in Höhe von 35'000 CHF verloren.

Urteilsdetails des Kantongerichts LZ220007

Kanton:ZH
Fallnummer:LZ220007
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LZ220007 vom 16.01.2024 (ZH)
Datum:16.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhalt
Schlagwörter : Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Einkommen; Kindsvater; Kläger; Phase; Über; Überschuss; Kinder; Partei; Berufung; Betreuung; Parteien; Obhut; Vorinstanz; Fremdbetreuung; Krankenkasse; Auslagen; Fremdbetreuungskosten; Urteil; Recht; Steuern; Klägers; Kinderzulagen; Gericht; Verfahren; Eltern
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 286 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:130 III 734; 134 I 83; 138 III 374; 141 III 28; 141 III 569; 142 I 93; 142 III 413; 147 III 176; 147 III 265;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LZ220007

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ220007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss und Urteil vom 16. Januar 2024

in Sachen

A. ,

Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,

Kläger und Berufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

2 vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B. ,

betreffend Unterhalt

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Januar 2022 (FK210004-C)

Rechtsbegehren:

des Klägers (Urk. 41 S. 1, Prot. I S. 9, sinngemäss):

  1. In Abänderung von Ziff. 1.1.1 (elterliche Sorge) des Urteils vom

    4. September 2019 sei dem Kläger die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C. , geboren am

    tt.mm 2011, zuzuweisen.

  2. In Abänderung von Ziff. 1.1.2 (Obhut) des Urteils sei dem Kläger die alleinige Obhut über die Tochter C. zuzuweisen.

    Die Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter C. jeden zweiten Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr auf eigene Kosten bei sich zu betreuen. Nach zufriedenstellender übergangsphase, die konfliktfrei verlaufen ist, kann die Beklagte die Tochter C. jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, auf eige- ne Kosten bei sich betreuen.

    Die Beklagte sei anzuweisen, die Betreuung von C. in Abwesenheit ihres Partners D. durchzuführen.

  3. In Abänderung des Urteils Ziff. 1.2 (Kinderunterhalt) sei die Beklagte zu verpflichten, Rückwirkend seit 24. Februar 2020 dem Kläger an den Barunterhalt von C. einen monatlichen Betrag von Fr. 2'700 zu bezahlen, zuzüglich Allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen, dies bis zur Mündigkeit hinaus, bis zur Beendigung der Ausbildung der Tochter.

  4. Der Kindesunterhalt sei gerichtsüblich zu indexieren.

  5. Die Beklagte sei zu verpflichten, die für geplante Auslandreise des Klägers und der gemeinsamen Tochter C. notwendigen Dokumente zu unterzeichnen und ihre Einwilligung für diese Reise zu erteilen.

  6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten.

der Beklagten (Urk. 18 S. 2, Prot. I S. 15, sinngemäss):

  1. In Abänderung von Ziff. 1.1.1 (elterliche Sorge) des Urteils vom

    4. September 2019 sei dem Kläger die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C. , geboren am tt.mm 2011, zuzuweisen.

  2. In Abänderung von Ziff. 1.1.2 (Obhut) des Urteils vom 4. September 2019 sei dem Kläger die alleinige Obhut über die Tochter

    C. zuzuweisen. Die Beklagte sei für berechtigt zu erklären,

    die Tochter C. jeden Freitag von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr und an einem Samstag im Monat auf eigene Kosten zu betreuen.

  3. In Abänderung des Urteils Ziff. 1.2 (Kindesunterhalt) sei die Beklagte zu verpflichten, ab Antragsstellung an den Barunterhalt von C. einen monatlichen Betrag von Fr. 400 zu bezahlen, dies bis zur Mündigkeit hinaus bzw. bis zur Beendigung einer or- dentlichen Ausbildung der Tochter.

  4. Die anderslautenden Anträge des Klägers 1 seien abzuweisen.

  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers 1.

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Januar 2022:

(Urk. 59 S. 97 ff. = Urk. 68 S. 97 ff.)

  1. Die TeilAbänderungsvereinbarung der Parteien vom 9. September 2021 über die Abänderung des Urteils und der Verfügung vom 4. September 2019 des Bezirksgerichts Bülach betreffend Obhut, Unterhalt und persönlicher Verkehr (FK180030) wird in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Im übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Demgemäss werden Ziffer 1 obgenannten Urteils sowie Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 der diesem Urteil zugrundeliegenden Vereinbarung vom 15. August 2019 durch die folgende Fassung ersetzt resp. Ergänzt. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

    1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung und Besuchsrecht

      1. Elterliche Sorge

        Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei dem Kläger die alleinige elterliche Sorge für die Tochter C. , geboren am tt.mm.2011 zu übertragen.

        Der Kläger wird die Beklagte regelmässig über die Entwicklung von C. informieren und wichtige Entscheide über die Lebensgestaltung mit ihr besprechen (z.B. Schul- und Berufswahl, medizinische Eingriffe von einiger Tragweite). Die Eltern haben Kenntnis vom Recht der Beklagten, sich bei Personen zu erkundigen, welche mit der Pflege, Erziehung, Ausbildung Behandlung der Tochter betraut sind.

        über einen Aufenthaltswechsel von C. hat der Kläger die Beklagte frühzeitig zu informieren.

      2. Alleinige Obhut

        Die Parteien beantragen, es sei dem Kläger die Obhut für C. zuzuteilen.

      3. Besuchsrecht

        Die Beklagte soll einstweilen berechtigt sein, die Tochter C. jeden zweiten Freitag- nachmittag von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr und jeden zweiten Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.

        Ein weitergehendes Besuchsrecht der Beklagten nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.

      4. Beistandschaft

        Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die für die gemeinsame Tochter errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs.1 und 2 ZGB aufrechtzuerhalten und diese sei (weiterhin) mit den Aufgaben gemäss Entscheid der KESB vom 9. April 2020 zu betrauen.

        Ergänzend hat der Beistand das Besuchsrecht der Beklagten in Absprache mit den Parteien und C. bis auf ein gerichtsübliches Besuchsrecht resp. auf das erste und dritte Wochenende jeden Monats jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag und ausserdem für drei Wochen jährlich während der Schulferien anzupassen.

      5. Erziehungsgutschriften

Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung könftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich dem Kläger angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

  1. Die Tochter C. , geboren am tt.mm 2011, wird unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt.

  2. Die Obhut für die Tochter C. , geboren am tt.mm 2011, wird dem Klüger zugeteilt.

  3. Die mit Beschluss der KESB Kreis Bülach Süd vom 9. April 2020 für

    C. angeordnete Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird wie bis anhin weitergefährt und die im Rahmen der Beistandschaft bestehenden und noch nicht erledigten AuftRüge werden bestätigt.

  4. Ergänzend zu den im Beschluss der KESB Kreis Bülach Süd vom 9. April 2020 festgesetzten Aufgaben, soll der Beistand mit der nachfolgenden zusätzlichen Aufgabe betraut werden:

    Der Beistand passt das Besuchsrecht der Beklagten in Absprache mit den Parteien und C. bis auf ein gerichtsübliches Besuchsrecht resp. auf das erste und dritte Wochenende jeden Monats jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weih- nachtstag und ausserdem für drei Wochen jährlich während der Schulferien an.

  5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden dem Kläger angerechnet. Es ist Sache des Klägers, die betroffene Ausgleichskasse zu informieren.

  6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von Fr. 5'968.10 monatliche Unterhaltsbeiträge für die Tochter C. , geboren am tt.mm 2011, wie folgt zu bezahlen:

    • Fr. 1'067 ab 1. März 2020 bis und mit 30. April 2020

      (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt)

    • Fr. 1'446 ab 1. Mai 2020 bis und mit 30. Juni 2020

      (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt)

    • Fr. 1'472 ab 1. Juli 2020 bis und mit 31. Dezember 2020

      (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt)

    • Fr. 2'474 ab 1. Januar 2021 bis und mit 30. Juni 2021

      (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt)

    • Fr. 2'408 ab 1. Juli 2021 bis und mit 31. August 2023

      (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt)

    • Fr. 2'291 ab 1. September 2023 bis und mit 31. Januar 2027

    • Fr. 1'987 ab 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt)

      zuzüglich Allfällige von ihr bezogene gesetzliche vertragliche Familienzulagen,

      zahlbar jeweils am Ersten eines Monats im Voraus an den Kläger, solange die Tochter in dessen Haushalt lebt, keine Selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Beklagte stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

      Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB hingewiesen.

  7. Die KindesunterhaltsbeitRüge gemäss Dispositivziffer 7 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende November 2021 (101.6 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).

    Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der UnterhaltsbeitRüge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

  8. Bei der Festsetzung der KindesunterhaltsbeitRüge wurde von folgenden fi- nanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:

    Einkommen Kläger:

    *Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

    **Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

    Einkommen Beklagte:

    * Nettoeinkommen pro Monat unter BeRücksichtigung des Bezugs von zwei Monaten unbezahlten Urlaubs

    ** Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

    Einkommen C. :

    Bedarfsberechnung:

    Ab 1. März 2020 bis und mit 30. April 2020:
    Ab 1. Mai 2020 bis und mit 30. Juni 2020:
    Ab 1. Juli 2020 bis und mit 31. Dezember 2020:
    Ab 1. Januar 2021 bis und mit 30. Juni 2021
    Ab 1. Juli 2021 bis und mit 31. August 2023
    Ab 1. September 2023 bis und mit 31. Januar 2027
    Ab 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus
  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 6'000; die weiteren Auslagen betragen:

    Fr. 130 Kosten Kurzbericht des Beistands vom

    28. September 2021

    Fr. 500 Kosten Schlichtungsverfahren 6'630Total

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

  11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. [Schriftliche Mitteilungen]

  2. [Rechtsmittel]

    BerufungsAnträge:

    der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 67 S. 2 f.):

    • 1. Ziff. 7 des Dispositivs sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von CHF 5'968.10, monatliche Unterhaltsbeiträge für die Tochter C. , geb. am tt.mm.2011, wie folgt zu bezahlen:

      • CHF 811.00 ab 1. März 2020 bis und mit 30. April 2020 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)

      • CHF 626.00 ab 1. Mai 2020 bis und mit 30. Juni 2020 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)

      • CHF 640.00 ab Juli 2020 bis und mit 30. Dezember 2020 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)

      • CHF 964.00 ab 1. Januar 2021 bis und mit 30. Juni 2021 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)

      • CHF 935.00 ab 1. Juli 2021 bis und mit 31. Januar 2027 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt)

      • CHF 734.00 ab 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich Allfällige von ihr bezogene gesetzliche vertragliche Familienzulagen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. 7,7 %) zu Lasten des Klägers und Berufungsgegners, wobei die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren neu zu 2/3 dem Kläger aufzuerlegen sind und der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren

eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.00 (zuzüglich Fr. 7,7 % MwSt.) und für das Berufungsverfahren von Fr. 9'000.00 (zuzüglich 7,7 % MwSt.) zuzusprechen sind.

des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 77 S. 1):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin, zzgl. MwSt.

Erwägungen:

I.
  1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) und die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2011 geborenen Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Klägerin).

  2. Mit Urteil vom 4. September 2019 genehmigte das Bezirksgericht Bülach im Verfahren FK180030-C eine zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Vereinbarung, mit welcher sie sich auf die gemeinsame elterliche Sorge mit alternierender Obhut über die Klägerin einigten und vereinbarten, dass die Kosten für die Klägerin, die beim jeweiligen Elternteil anfallen, von diesem zu übernehmen sind (Urk. 59 S. 3 f. = Urk. 68 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 4 ff.). Mit Klage vom

14. Januar 2021 verlangten die Kläger vor Vorinstanz unter Beilage der Klagebe-

willigung des Friedensrichteramts F.

(Urk. 1) die Abänderung des Urteils

vom 4. September 2019 (Urk. 2). Für den detaillierten Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 3 ff.). Am 5. Januar 2022 erliess die Vorinstanz das vorstehend angeführte Urteil (Urk. 68), mit welchem dem Kläger die alleinige elterliche Sorge und Obhut übertragen wurde.

  1. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Februar 2022 innert Frist (Urk. 60) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 67 S. 2 f.). Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist ein (Urk. 71; Urk. 74). Mit Datum vom 22. Februar 2022 (eingegangen am 28. Februar 2022) reichte die Beklagte eine (persönliche) Noveneingabe ein (Urk. 72). Nachdem sich die Kläger nicht zu VergleichsGesprächen bereit erklärt hatten (Urk. 75), wur- de ihnen mit Verfügung vom 18. Mai 2022 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten und zur Noveneingabe der Beklagten Stellung zu nehmen (Urk. 76

    S. 3). Die Kläger liessen sich innert Frist vernehmen und stellten die eingangs zitierten Anträge (Urk. 77 S. 1). Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde der Beklagten die Berufungsantwortschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 80).

  2. Mit (persönlicher) Eingabe vom 9. September 2022 ersuchte die Beklagte sinngemäss um Sistierung des Verfahrens bis zur Genehmigung des Unterhalts-

vertrags für ihren Sohn E.

durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan KESB) (Urk. 81). Der Sistierungsantrag wurde mit Verfügung vom

22. September 2022 abgewiesen und die Eingabe den Klägern zur Kenntnis gebracht (Urk. 82). Am 25. Oktober 2022 folgte eine weitere persönliche Eingabe der Beklagten, welche den Klägern ebenfalls zugestellt wurde (Urk. 83). Daraufhin wurde der Beklagten mit Schreiben vom 4. November 2022 Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob die persönliche Eingabe vom 25. Oktober 2022 als Beschwerde Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen werden solle (Urk. 85). Die Beklagte nahm am 9. November 2022 persönlich innert Frist Stellung und erklärte sinngemäss, dass ihr Schreiben vom 25. Oktober 2022 weder als Wiedererwägungsgesuch noch als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Die Stellungnahme wurde den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 87-88).

In der Zwischenzeit teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y. dem Gericht mit Eingabe vom 8. November 2022 mit, die Beklagte mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu vertreten (Urk. 86). Am 14. November 2022 stellte sie für die Beklagte ein Fristerstreckungsgesuch hinsichtlich der mit Verfügung vom 4. November 2022 angesetzten Frist und teilte mit, dieses sei als gegenstandslos zu betrachten, sollte durch die Beklagte eine Stellungnahme eingegangen sein (Urk. 89). In

der Folge wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y.

durch das Gericht am

15. November 2022 telefonisch über den Eingang der persönlichen Stellungnahme der Beklagten vom 9. November 2022 informiert (Urk. 90). Am 23. Januar 2023 ging eine weitere Eingabe der Beklagten ein (Urk. 92). Daraufhin wurde den Klägern mit Verfügung vom 24. Januar 2023 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 94). Die Stellungnahme ging innert Frist ein (Urk. 95). Die Postsendung vom

15. Februar 2023, mit welcher der Beklagten die Stellungnahme der Kläger zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 96), kam am 27. Februar 2023 mit dem postalischen Vermerk Nicht abgeholt zurück (Urk. 96).

  1. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde vorgemerkt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei

    (Urk. 97), wobei die entsprechende Postsendung an die Beklagte vom 20. März 2023 am 4. April 2023 mit dem Vermerk Nicht abgeholt zurückkam (Urk. 98). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass sich das Verfahren in Bezug auf die Frage der Fremdbetreuungskosten für E. als nicht spruchreif erweist, und der Beklagten Frist angesetzt, um Belege zum Umfang der von ihr geltend gemachten Fremdbetreuungskosten von E. und zur Höhe der bezahlten und aktuellen Fremdbetreuungskosten für den entscheidrelevanten Zeitraum einzureichen; dies unter Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde, wobei der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfallen könne (Urk. 99 S. 2). Die Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk Nicht abgeholt an die Kammer zurückgesandt (Urk. 100).

  2. Zufolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 wirkt Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle von Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Vorsitzender in diesem Verfahren mit.

  3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-66) wurden beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

II.
  1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige überPrüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitspräfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

  2. In der schriftlichen BerufungsBegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ausei-

    nandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August

    2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2. ). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist den angefochte- nen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.).

    Das obere kantonale Gericht hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln

    ? grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Pröfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPOOberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1).

  3. Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausDrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wurden (vgl. BOTSCHAFT ZPO, BBl 2006 S. 7366): Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 11; BSK ZPO-Steck, Art. 296 N 12). Das be- deutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entschei- dung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.). Ferner ist aufgrund des Offizialgrundsatzes in Abweichung von Art. 317 Abs. 2 ZPO auch die Abänderung der erhobenen BerufungsAnträge in Kinderbelangen ohne Weiteres zulässig, da die Berufungsinstanz auch von sich aus mehr etwas anderes zusprechen könnte, als im Rechtsmittelverfahren (urspränglich) beantragt wurde (vgl. ausführlich ZK ZPO- Reetz, Art. 317 N 76).

  4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 1 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht explizit angefochten wurden die Dispositivziffern 8 (Indexklausel) und 9 (finanzielle Grundlagen). Sie hängen indes untrennbar mit den angefochtenen Unterhaltsbeiträgen zusammen, weshalb sie nicht rechtskröftig zu erklären sind.

III.

1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die von der Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Klägerin.

      1. Für die rechtlichen Grundlagen zum Kindesunterhalt kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 58), allerdings mit folgender Korrektur in Bezug auf die Berechnung des überschussanteils.

      2. Auch Kinder von unverheirateten Eltern haben Anspruch auf einen überschussanteil. Dabei ist allerdings zu beachten, dass für die Berechnung des überschussanteils des Kindes im Gegensatz zur Berechnung bei verheirateten Eltern einzig der überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils massgebend ist. In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid hat das Bundesgericht mittlerweile mit voller Kognition klargestellt, dass bei der Unterhaltsfestsetzung für Kinder unverheirateter Eltern, die unter der Alleinobhut stehen, der überschuss im Verhältnis zwei zu eins auf den Unterhaltsschuldner und das unterhaltsberechtigte Kind aufzuteilen ist. Dabei sei es im Rahmen einer konkreten Berechnungsmethode nicht tunlich, bei der überschussverteilung virtuell einen grossen Kopf für den Elternteil einzusetzen, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch habe und nicht berechtigt sei, am überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren. Vielmehr habe es bei einer Verteilung des überschusses zwischen denjenigen Personen zu bleiben, welche konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt seien. Bei einer virtuellen Zuweisung von überschussanteilen an den unverheirateten anderen Elternteil würde nicht das Kind, sondern der Unterhaltspflichtige in nicht mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbarender Weise bessergestellt. Dem in Art. 285 Abs. 1 ZGB genannten Kriterium der Leistungsfühigkeit welche ohne Unterhaltspflicht gegenüber dem betreuenden Elternteil in der Regel sogar größer sei wäre nicht angemessen Rechnung getragen, wenn virtuell ein überschussanteil für einen mangels eines (nach-)ehelichen Verhältnisses nicht unterhaltsberechtigten Elternteil ausgeschieden, dieser aber reell beim Unterhaltspflichtigen verbleiben und so zu einem könstlich übErhöhten überschussanteil führen würde (BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023, E. 2.6 f. m.w.H.).

1.3. Am tt.mm.2020 wurden die Beklagte und D. (nachfolgend Kindsvater) Eltern eines Sohnes namens E. . Die Eltern leben getrennt. Für die Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist

nachfolgend neben der Einkommens- und Bedarfssituation der Parteien auch auf jene des KindsVaters und E. s einzugehen.

  1. Einkommen KindsVater

    1. Die Vorinstanz ging beim KindsVater ausgehend vom Steuerjahr 2019 für sämtliche Phasen von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'825 aus. Die Vorbringen der Beklagten, wonach der KindsVater arbeitslos sei und daher

      nicht für den Bedarf von E.

      aufkommen könne, hielt sie für unbelegt und

      erwog, dass der KindsVater selbst bei Annahme einer Arbeitslosigkeit gegenüber der Arbeitslosenkasse in Höhe von Fr 7'060 anspruchsberechtigt wäre (Urk. 68 S. 30).

    2. Die Beklagte bringt dagegen vor, der KindsVater sei im Jahr 2020 arbeits-

      los geworden und seit dem 6. Oktober 2020 beim RAV G.

      gemeldet. Im

      Jahr 2020 habe er ein Nettoeinkommen von F. 44'190 resp. Fr. 3'682.50 pro Monat erzielt. Im Jahr 2021 habe er von der Arbeitslosenversicherung Taggelder in der Höhe von Fr. 77'658 resp. Fr. 6'471.50 pro Monat erhalten (Urk. 67 S. 8). In der Berufungsantwort vom 20. Juni 2022 anerkennen die Kläger die Höhe der Taggeldzahlungen von gerundet Fr. 6'470, stellen sich allerdings auf den Standpunkt, dass dieser Betrag ab dem 1. Mai 2020 anzurechnen sei, da der KindsVater bereits in den Monaten Mai bis August 2020 nicht gearbeitet, sich aber erst am 6. Oktober 2020 beim RAV gemeldet habe. Zudem seien in seinem Einkommen für den gesamten Zeitraum Fr. 90 aus Wertschriftenertrag zu beRücksichtigen (Urk. 77 S. 6 f.). Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 bestreiten sie die Arbeitslosigkeit des KindsVaters und bringen vor, die Taggeldzahlungen seien im Oktober 2022 ausgelaufen. Da der KindsVater bei der letzten Arbeitsstelle monatlich Fr. 8'087 netto verdient habe, sei wieder von diesem Einkommen auszugehen (Urk. 95 S. 6).

    3. Das monatliche Einkommen des KindsVaters im Jahr 2020 in der Höhe von gerundet Fr. 3'685 inkl. Wertschriftenertrag von Fr. 90 ist durch die eingereichte SteuerErklärung 2020 belegt (Urk. 70/10). Für das Jahr 2021 sind monatliche Taggeldleistungen von Fr. 6'470 ausgewiesen (Urk. 70/6). Entgegen der

Ansicht der Kläger ist dem KindsVater für das Jahr 2020 kein Höheres (hypothetisches) Einkommen anzurechnen. Dass der KindsVater sich deshalb am 6. Oktober 2020 beim RAV gemeldet habe, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen, geht nicht aus den Akten hervor. Ein unredliches Verhalten, das die Rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach sich züge (vgl. ausführlich

  1. III.5.3.1.), kann ihm nicht vorgeworfen werden, weshalb ihm für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 3'685 monatlich anzurechnen ist. Für den Zeitraum ab

    1. Januar 2021 ist für alle Phasen von monatlich Fr. 6'470 zuzüglich Fr. 90 aus Wertschriftenertrag, somit gesamthaft Fr. 6'560, auszugehen. Einerseits ist angesichts des Alters des KindsVaters und seiner langen Arbeitslosigkeit auch ab Oktober 2022 nicht von einem Einkommen in der von den Klägern behaupteten Höhe auszugehen. Andererseits ist nicht erkennbar, dass der Wertschriftenertrag von Fr. 90 monatlich nur im belegten Jahr 2020 erzielt worden ist.

  1. Bedarf KindsVater

    1. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum Bedarf des KindsVaters. Die Beklagte rechnet diesem einen monatlichen Bedarf von Fr. 4'095.75 an, zusammengesetzt aus dem Grundbetrag von Fr. 1'350 (ab 1. Januar 2022), der Miete von Fr. 1'955, Krankenkassenprämien von Fr. 440.75, Kommunikationskosten von Fr. 150 und einem Beitrag für Arbeitssuche von Fr. 200 (Urk. 67 S. 9).

      1. Die Kläger verlangen, der Grundbetrag des KindsVaters sei durchgehend auf Fr. 1'200 festzusetzen. Für die Periode bis Januar 2022 anerkenne die Beklagte, dass E. bei ihr gelebt habe. Da die Beklagte den strikten Beweis für eine Wohnsitzänderung von E. nicht erbracht habe, sei auch für die übrige Zeit von einem Grundbetrag von Fr. 1'200 monatlich auszugehen (Urk. 77 S. 4

        f. und S. 11 oben).

      2. Bis Ende 2021 sind dem KindsVater als Grundbetrag gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) Fr. 1'200 pro Monat anzurechnen, da in diesem Zeitraum die Beklagte unbestrittenermassen die alleinige Obhut über E. innehatte (Urk. 67 S. 4, Urk. 77 S. 4 f. und S. 11 oben). Zwar bringt die Beklagte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 in Abweichung ihrer Berufungsschrift vor, der KindsVater habe sich von Dezember 2020 bis zum Kitastart töglich um E. Gekümmert (Urk. 92 S. 1), dafür gibt es allerdings keine Belege und es würde der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem KindsVater vom 1. Januar 2022 widersprechen (vgl. nachstehende Erwägung).

      3. Für die Zeit ab 1. Januar 2022 gilt Folgendes: Entgegen der klägerischen Ansicht hängt die Höhe des Grundbetrags vorliegend nicht vom Wohnsitz von E. ab, sondern von der gelebten Betreuungssituation. Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang berufungsweise vor, mit dem KindsVater ab dem 1. Ja- nuar 2022 die geteilte Obhut vereinbart zu haben (Urk. 67 S. 4, 7 und 9). Die Ausführungen der Beklagten erscheinen glaubwürdig und sind durch die eingereichte Vereinbarung zwischen ihr und dem KindsVater, worin der Beginn der alternieren- den Obhut 1. Januar 2022 klar definiert und nachvollziehbar begründet wurde (Urk. 70/4), rechtsgenügend belegt. Hinweise, die auf das Gegenteil schliessen liessen, liegen nicht vor. So leben E. s Eltern beide in G. und somit in der Nähe zueinander (Urk. 70/7); zwischen den beiden besteht unbestrittenermassen ein guter Kontakt (Urk. 73/4; Urk. 77 S. 19; Urk. 92). Die klägerischen Vorbringen zur Betreuungssituation von E. überzeugen nicht. Dass die Be-

        klagte mit dem Wohnsitzwechsel von E.

        zum KindsVater (Urk. 70/3) das

        Gericht von der hälftigen Betreuung habe überzeugen wollen, der Wohnsitzwechsel mithin prozessual motiviert gewesen sei (Urk. 77 S. 5), stellt eine unbelegte Parteibehauptung dar. Ohnehin liesse sich aus der Bestimmung des Wohnsitzes von E. nicht auf eine bestimmte Betreuungssituation schliessen. Ferner ist der Behauptung, die Beklagte habe vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, der KindsVater habe bloss tagsüber während einiger Stunden pro Woche Kontakt zu E. , was so die Kläger sinngemäss gegen eine gelebte geteilte Obhut ab

        1. Januar 2022 spreche (Urk. 77 S. 5), Folgendes entgegenzuhalten: Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang auf die Seiten 16, 18 und 26 f. des vorinstanzlichen Protokolls (Prot. I). Auf S. 16 und 26 führte die Beklagte aus, der KindsVater kümmere sich eineinhalb Tage resp. zweimal wöchentlich um E. . Die Ausführungen wurden anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung

        vom 30. September 2021 zu Protokoll gegeben. Sie betreffen somit den Zeitraum vor der vereinbarten geteilten Obhut und stehen folglich auch nicht im Widerspruch zur beklagtischen Behauptung, seit dem 1. Januar 2022 werde eine geteilte Obhut gelebt. Dasselbe gilt für die Ausführungen auf S. 27. S. 18 des vorinstanzlichen Protokolls beinhaltet zudem ausschliesslich Ausführungen des Klügers, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. darüber hinaus ändert auch der klägerische Einwand, man hüre E. bei sämtlichen Telefonaten und online- Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beklagten im Hintergrund (Urk. 77

        S. 5), nichts an der Annahme der alternierenden Obhut für E. seit 1. Januar 2022. Selbst wenn dieses Vorbringen belegt wäre, könnte daraus nicht auf eine alleinige Obhut der Beklagten geschlossen werden. Auch ist aus der unbelegten Behauptung der Kläger, dass die Beklagte die Klägerin nach wie vor nur spora- disch sehe (Urk. 77 S. 5), nichts in Bezug auf das gelebte Betreuungsmodell für

        E.

        abzuleiten. Letztlich ist anzumerken, dass sich die Kläger betreffend

        E. s Betreuungssituation in Widerspräche verwickeln. So bestreiten sie die geteilte Obhut wie dargelegt zwar bezüglich der Anrechnung des Höheren Grundbetrags. Im Zusammenhang mit der Fremdbetreuung für E. gehen sie hingegen wieder davon aus, der KindsVater betreue E. während der Arbeitslosigkeit in einem so hohen Umfang, dass keine Fremdbetreuungskosten anfielen (bspw. Urk. 77 S. 4 oben und S. 9 Mitte).

      4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beklagte und der KindsVater seit dem 1. Januar 2022 die geteilte Obhut für E. übernehmen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem KindsVater ab dann Fr. 1'350 monatlich als Grundbetrag einzusetzen.

    1. Den von der Beklagten für den KindsVater geltend gemachten monatlichen Mietzins von Fr. 1'955 erachten die Kläger angesichts dessen, dass E. (nur) bei der Beklagten wohne, für zu hoch (Urk. 77 S. 11 oben). Abgesehen davon, dass sich die Kläger auch in diesem Punkt widersprechen so gehen sie in der gleichen Eingabe davon aus, E. lebe nicht mehr bei der Beklagten (Urk. 77 S. 13 Mitte) sind die Mietkosten des KindsVaters ausgewiesen (Urk. 70/7). Die Anrechnung tieferer Mietkosten wäre somit nur für die Zukunft

      denkbar. Aufgrund des geteilten Obhutmodells für E.

      seit dem 1. Januar

      2022 sind Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'955 jedoch für alle Phasen angemessen. Zu beachten ist, dass ab dem 1. Januar 2022 ein Drittel der Mietkosten dem Bedarf von E. zuzuweisen ist. Im Bedarf des KindsVaters ist ab dann entsprechend ein Mietzins von gerundet Fr. 1'300 monatlich anzurechnen.

    2. Die Kläger bringen weiter vor, dass beim KindsVater nur die Krankenkassenkosten gemäss KVG zu berücksichtigen seien (Urk. 77 S. 11). Nachdem die Vorinstanz allerdings davon ausging, die finanziellen Verhältnisse liessen die Be- Rücksichtigung der Krankenkassenprämien gemäss VVG zu (Urk. 68 S. 36), was unangefochten geblieben ist, und die Kläger nicht darlegen, wieso alleine für den KindsVater etwas anderes gelten soll, sind auch bei ihm die gesamten Krankenkassenkosten (inkl. VVG) im Betrag von gerundet Fr. 441 monatlich zu beRücksichtigen.

    3. Die von der Beklagten behaupteten Kosten für Serafe, Internet und Natel von Fr. 150 monatlich (Urk. 67 S. 9) sind unbelegt. Die Kläger anerkennen ei- nen Betrag von Fr. 120 monatlich (Urk. 77 S. 11). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten und dem Kläger ausgehend von einem Zweierhaushalt gerichts?blich Fr. 120 monatlich für Kommunikation und Mediennutzung inkl. Serafe an (Urk. 68 S. 49). Dies wurde von den Parteien nicht beMängelt. Weshalb beim KindsVater von einem Höheren Betrag auszugehen sein soll, erläutert die Beklagte nicht; ihm sind ebenfalls Fr. 120 monatlich anzurechnen.

    4. Ein Beitrag für Arbeitssuche, der vom Kläger bestritten wird (Urk. 77

      S. 11), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.).

    5. Falls die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 16. Januar 2023 und unter Einreichung des zwischen ihr und dem KindsVater geschlossenen Unterhaltsvertrags vom 1. November 2022 ferner Anpassungen im Bedarf des KindsVaters geltend machen wollte (Urk. 92; Urk. 93/1-2), ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Abgesehen davon, dass mangels Rechtskraftbescheinigung unklar ist, ob die Verfügung der KESB Bezirk Horgen vom 5. Januar 2023 (Urk. 93/1), mit welcher der

      Unterhaltsvertrag genehmigt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist, zeitigen der Unterhaltsvertrag und die Verfügung der KESB für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung. Die im Unterhaltsvertrag angepassten Bedarfszahlen sind zu- dem nicht belegt. Sie stellen Parteibehauptungen dar, die keine Beachtung finden können.

    6. Der Bedarf des KindsVaters Beläuft sich bis 31. Dezember 2021 somit auf Fr. 3'716 monatlich und ab dem 1. Januar 2022 aufgrund des Erhöhten Grundbetrags und des um einen Drittel reduzierten Mietbetrags auf Fr. 3'211.

  1. Einkommen und Bedarf E.

    1. In Bezug auf E. sind einzig die Fremdbetreuungskosten strittig. Die Beklagte machte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 25. März 2021 (Urk. 18 S. 9) und gestützt auf eine Tabelle der Stiftung G. über die allgemeinen Betreu- ungskosten (Urk. 19/8) Fremdbetreuungskosten ab März 2021 von Fr. 2'793.50 (resp. ab E. s Alter von 19 Monaten Fr. 2'543.50 monatlich) geltend (Urk. 18

      S. 9), was den MaximalbetRügen für fänf Betreuungstage pro Woche gemäss der von ihr eingereichten Tabelle entspricht. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf von

      E.

      Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 2'794 an (Urk. 68 S. 29).

      Dies wird von den Klägern bestritten (Urk. 77 S. 8 f.; Urk. 95 S. 2 f.).

    2. Die von der Beklagten eingereichte Tabelle zeigt lediglich eine allgemeine übersicht über die Betreuungskosten bei der Kita G. . Diese vermag nicht als Nachweis für die angefallenen und anfallenden Fremdbetreuungskosten zu dienen. Belege über die tatsächlichen Betreuungskosten resp. den Betreuungs- umfang für E. in dem von ihr geltend gemachten Zeitraum liegen nicht im Recht. Ferner stehen die geltend gemachten Kosten von Fr. 2'793.50 für fänf Betreuungstage im Widerspruch zu den ebenfalls unbelegten Ausführungen der Beklagten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Anlässlich dieser gab sie zu

      Protokoll, E.

      würde an zwei resp. ab September 2021 an drei Tagen

      fremdbetreut werden und die Kosten beliefen sich auf monatlich Fr. 1'800.

      Zum in der Berufungsantwort betreffend Fremdbetreuungskosten gestellten Editionsbegehren der Kläger (Urk. 77 S. 1 und S. 4) bezog die im Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsantwort noch anwaltlich vertretene Beklagte keine Stellung. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 wurde ihr in der Folge Frist angesetzt, um Belege zum Umfang der geltend gemachten Fremdbetreuungskosten von E. und zur Höhe der bezahlten und aktuellen Fremdbetreuungskosten für den entscheidrelevanten Zeitraum einzureichen; dies unter Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde, wobei der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfallen könne (Urk. 99 S. 2). Die Beklagte holte die Postsen- dung nicht ab und liess die Frist in der Folge ungenutzt verstreichen. Wie bereits erwogen (E. II.3.), ist es auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime bei Kinderbelangen in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln. Die Beklagte war bis heute nicht in der Lage, die von ihr behaupteten Fremdbetreu- ungskosten für E. zu substantiieren und zu belegen. Da es auch nicht als gerichtsnotorisch gelten kann, dass Fremdbetreuungskosten anfallen, ist diese Position im Bedarf von E. nicht zu berücksichtigen.

    3. Zusammen mit dem Grundbetrag von Fr. 400, dem Mietanteil bei der Beklagten von Fr. 623, KVG-prämien (inkl. individuelle prämienverbilligung) von Fr. 37, VVG-prämien von Fr. 29 und ungedeckten Gesundheitskosten von

      Fr. 41 (Urk. 68 S. 29) Beläuft sich der Bedarf von E.

      bis zum

      31. Dezember 2021 auf Fr. 1'130. Ab dem 1. Januar 2022 steht E. unter der alternierenden Obhut der Beklagten und des KindsVaters, weshalb ihm zusätzlich ein Mietanteil von einem Drittel der Wohnung des KindsVaters d.h. der Betrag von gerundet Fr. 655 anzurechnen ist. Der Bedarf von E. Beläuft sich somit ab 1. Januar 2022 auf Fr. 1'785. , wovon Fr. 930 bei der Beklagten und Fr. 855 beim KindsVater anfallen. Ferner sind die unbestritten gebliebenen Kinderzulagen von Fr. 200 monatlich zu berücksichtigen (von der Beklagten bezogen; Urk.45/5).

    4. Die von der Beklagten mit Eingabe vom 16. Januar 2023 geltend gemachten Bedarfszahlen von E. sind unbelegt und deshalb nicht beachtlich (ausführlich dazu E. III.3.7.).

  2. Einkommen Beklagte

    1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten für das Jahr 2020 ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 5'284 (Jahresnettolohn 2020 von Fr. 66'778 / 12 Monate) und ab dem Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 6'670 an (Urk. 68 S. 27).

    2. Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe im Jahr 2020 drei Monate unbezahlten Urlaub genommen. Sie habe damit bewusst nicht genügend Mittel erzielt, um so den Unterhalt der Klägerin zu reduzieren. Die Kläger verlangen deshalb die Anrechnung eines (hypothetischen) Nettolohnes von Fr. 7'419 (Jahresnettolohn 2020 von Fr. 66'778 / 9 Monate) für das ganze Jahr 2020 (Urk. 77

      S. 10). Ferner machen sie geltend, dass die Beklagte ihr Einkommen gemäss eigenen Kenntnissen in der Zwischenzeit Erhöht habe. Sie stellen deshalb den (prozessualen) Editionsantrag, die Beklagte sei zur Einreichung ihrer Lohnausweise 2020 und 2021, ihrer SteuerErklärungen 2020 und 2021 sowie der Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2022 zu verpflichten (Urk. 77 S. 1 und S. 12). Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 verlangen sie zudem die Edition des Lohnausweises 2022 (Urk. 95 S. 5). Letztlich bringen sie vor, dass der Beklagten ohnehin ein 100

      %-Pensum anzurechnen sei, einmal mit der Begründung, E. sei im Verhält- nis zur Klägerin irrelevant (Urk. 77 S. 12 f.), einmal damit, dass für den Fall, dass E. beim KindsVater lebe, von ihr ein 100 %-Pensum erwartet werden könne, da kein Kind in ihrer Obhut stehe (Urk. 77 S. 14).

          1. Das Jahresnettoeinkommen 2020 der Beklagten von Fr. 66'778 ist durch den Lohnausweis 2020 belegt (Urk. 19/4). Dieser liegt entsprechend schon im Recht und muss nicht mehr ediert werden. Auch ist nicht angezeigt, zusätzlich zum Lohnausweis 2020 die SteuerErklärung 2020 zu edieren (Urk. 77 S. 1 Prozessualer Antrag). Der Kläger macht sinngemäss für das Jahr 2020 die Rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens geltend. Die Rückwirkende Anrechnung ist nur in AusnahmeFällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von UnterhaltsAnsprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014

            S. 302 ff., S. 342 mit weiteren Hinweisen). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte ihre Arbeitstätigkeit im Hinblick auf das laufende Verfahren und im Hinblick auf ihre Unterhaltspflicht absichtlich reduziert hätte. Vielmehr erscheint plausibel, dass die Beklagte den unbezahlten Urlaub wie von ihr vorgebracht (Urk. 18 S. 8) aufgrund der Krankheit von E. bezog. Dies ist ein legitimer Grund, weshalb die Rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht angezeigt ist.

          2. Das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten ab dem Jahr 2021 im Betrag von Fr. 6'670 berechnete die Vorinstanz auf Basis der Kontoauszüge der Beklagten bei der H. [Bank] für Januar und Februar 2021, der Lohnabrech- nungen der Monate März bis September 2021, des Arbeitsvertrages sowie gestätzt auf die Aussagen der Beklagten, dass im ausgewiesenen Lohn die Kinderzulagen enthalten seien (Urk. 68 S. 26 f. m.H.a. Urk. 19/12, Urk. 45/6 und Prot. I

      S. 28). Das der Beklagten von der Vorinstanz angerechnete Monatseinkommen ist somit hinreichend belegt. Hinweise darauf, dass sich das Einkommen der Beklagten in der Zwischenzeit Erhöht hat, liegen nicht vor. Die Kläger stätzen ihre diesbezügliche Behauptung lediglich auf die eigenen Kenntnisse (Urk. 77 S. 12). Wie sie auf diese Annahme kommen, lassen sie unsubstantiiert. Ein bestimmtes, Fr. 6'670 übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, von welchem (mindestens) auszugehen wäre, nennen sie in diesem Zusammenhang nicht. Die Einholung des Lohnausweises und der SteuerErklärung 2021 sowie der monatlichen Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2022 und des Lohnausweises 2022 sind vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Angesichts dessen, dass die Beklagte die (geteilte) Obhut über E. innehat, hat sie ferner auch nicht in einem 100 %- Pensum zu arbeiten. Dass ihr letztlich mit der Begründung ein 100 %-Pensum

      angerechnet werden soll, dass die Geburt von E. Klägerin irrelevant sei, ist nicht nachvollziehbar (E. III.5.2.).

      für das Verhältnis zur

      5.4. Entsprechend ist bei der Klägerin von den vorinstanzlich festgelegten Einkommenszahlen auszugehen.

  3. Bedarf Beklagte

    1. Die Kläger bringen vor, die Beklagte benötige für den Fall, dass wider Erwarten davon ausgegangen werde, dass E. seit dem 1. Februar 2022 beim KindsVater lebe, keine 3 - Zimmerwohnung mehr. Sie habe in diesem Fall eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'600 zu suchen (Urk. 77 S. 13). Entgegen der klägerischen Ansicht ist für die Bestimmung der anrechenbaren Miete nicht auf den Wohnsitz von E. , sondern auf die konkrete Betreuungssituation abzustellen. Wie bereits ausgefährt (E. III.3.2.3.), wird ab dem Jahr 2022 von einer

alternierenden Obhut für E.

ausgegangen. Bei der Beklagten ist entsprechend keine kleinere Wohnung zu berücksichtigen. Folglich bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten Wohnkostenanteil von Fr. 1'246 bei der Beklagten (Urk. 68 S. 35).

      1. Die Beklagte kritisiert die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Kindsvater seit der Geburt von E. für dessen gesamten Barunterhalt aufzukommen habe (Urk. 67 S. 7 f.). Sie sei ebenfalls leistungsfühig und habe sich am Bedarf von E. zu beteiligen. Angesichts ihrer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin sei es angezeigt, dass sie einen Drittel von E. s Unterhalt trage, was monatlich Fr. 1'300 entspreche. Dieser Betrag sei in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 67 S. 9 und S. 11 f.). Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 macht sie unter Einreichung eines von der KESB Bülach Nord genehmigten Unterhaltsvertrags zwischen ihr und dem KindsVater sinngemäss geltend, es sei zu beRücksichtigen, dass sie und der KindsVater je hälftig für den Unterhalt von E. aufzukommen hätten (Urk. 92 S. 1 und Urk. 93/1-2).

        Die Kläger halten in diesem Zusammenhang am vorinstanzlichen Entscheid fest. Sie bringen vor, dass der KindsVater für den Unterhalt von E. aufkommen müsse (Urk. 77 S. 6; Urk. 95 S. 5), und gehen davon aus, dass die Beklagte auch regelmässig Unterhalt vom KindsVater erhalten habe. In diesem Zusammenhang verlangen sie die Edition der SteuerErklärungen der Beklagten für die Jahre 2020 und 2021 (Urk. 77 S. 1 und S. 6). Eventualiter für den Fall, dass die Kammer dem simulierten Unterhalts- und Betreuungsvertrag zwischen der Beklagten und dem KindsVater Glauben schenken sollte, verlangen sie, dass

        der Beklagten maximal 25 % von E. s Kosten im Bedarf anzurechnen seien (Urk. 95 S. 5).

      2. Zur Tragung von E. s Unterhalt ist Folgendes festzuhalten: E. kam am tt.mm.2020 zur Welt. Von der Geburt von E. bis zum 31. Dezember 2020 verfügt der KindsVater über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'685 (E. III.2.3.). Diesem steht in dieser Phase ein Bedarf von monatlich Fr. 3'716 gegenüber (E. III.3.8.). Er ist somit nicht in der Lage, sich am Unterhalt von E. zu beteiligen. Der Bedarf von E. (abzüglich Familienzulagen) Beläuft sich auf Fr. 930 pro Monat (E. III.4.3.) und ist entsprechend in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils als Bedarfsposition bei der Beklagten zu berücksichtigen. Auf die Behauptungen der Beklagten, sie sei im Jahr 2020 psychisch und finanziell nicht in der Lage gewesen, gegen den KindsVater betreffend

        Unterhaltszahlungen für E.

        vorzugehen, auf die klägerischen Vorbringen

        dazu (Urk. 67 S. 14; Urk. 77 S. 20) sowie auf die Ausführungen der Beklagten zu den nicht erfällten Voraussetzungen für eine Rückwirkenden Anrechnung von UnterhaltsbeitRügen durch den KindsVater für das Jahr 2020 (Urk. 67 S. 15) ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. darüber hinaus sind die Bedarfszahlen der Beklagten für diese Phase von der Vorinstanz zu übernehmen (Urk. 68 S. 102 f.).

      3. Ab dem 1. Januar 2021 verfügt der KindsVater über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'560 (E. III.2.3.). Diesem steht im Zeitraum bis

        31. Dezember 2021, d.h. bis zum Ende der Phase, in der die Beklagte die alleini-

        ge Obhut über E.

        innehat, ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'716

        (E. III.3.8.) gegenüber. Dadurch bleibt dem KindsVater ein überschuss von mo- natlich Fr. 2'844. Da die Beklagte in dieser Phase die alleinige Obhut über E. innehat und der KindsVater leistungsfühig ist, hat er den ganzen Barunterhalt von E. im Betrag von Fr. 930 monatlich zu tragen. Entgegen der beklagtischen Ansicht ist in ihrem Bedarf in dieser Phase keine Position Unterhaltsverpflichtung für E. einzusetzen.

      4. Ab dem 1. Januar 2022 steht E. unter der alternierenden Obhut der Beklagten und des KindsVaters mit je hälftigen Betreuungsanteilen (E. III.3.2.3.).

        Der Unterhaltsanspruch von E. in dieser Phase von Fr. 1'585 (E. III.4.3.) monatlich ist entsprechend proportional zur Leistungsfühigkeit der Eltern zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5. m.w.H.).

        Der KindsVater verfügt unter BeRücksichtigung seines Einkommens von Fr. 6'560 und seines Existenzminimums von Fr. 3'211 (E. III.2.3. und III.3.8.) über einen persönlichen überschuss von Fr. 3'349. Die Beklagte ist aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin weniger leistungsfühig. Im Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. Januar 2027 steht dem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 6'670 ein Existenzminimum (ohne BeRücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen) von im Schnitt Fr. 3'540 ([Fr. 3'526 x 20 Monate + Fr. 3'546 x 41 Monate]/61; E. III.9.4. f.) gegenüber; der persönliche überschuss Beläuft sich auf Fr. 3'130. Durch die Unterhaltsverpflichtung gegen- über der Klägerin in dieser Phase von im Schnitt Fr. 1'865 ([Fr. 2'000 x 20 Monate + Fr. 1'800 x 41 Monate]/61; E. III.10.4. f.) reduziert sich ihr monatlicher überschuss auf Fr. 1'265. Unter BeRücksichtigung der Leistungsfühigkeiten der Kindseltern rechtfertigt es sich, dass die Beklagte sich in diesem Zeitraum von

        1. Januar 2022 bis 31. Januar 2027 im Umfang von gerundet einem Viertel am Bedarf von E. beteiligt. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 400, welcher in ihrem Bedarf zu berücksichtigen ist. Rechnerisch hat der KindsVater der Beklagten in dieser Phase somit Fr. 330 zu bezahlen (Fr. 930 [Bedarf E. bei Beklagter] - Fr. 200 [Kinderzulagen] - Fr. 400 [von Beklagter zu tragender Anteil am Unterhalt]).

      5. Wie zu zeigen sein wird, reduziert sich die Unterhaltspflicht der Beklagten für die Klägerin ab dem 1. Februar 2027 auf Fr. 1'200 monatlich (E. III.10.6.). Dies führt dazu, dass sie in Bezug auf den Unterhalt von E. leistungsfühiger wird und sich in Grösserem Umfang an dessen Unterhaltsanspruch beteiligen kann. Konkret berechnet sich ihr persönlicher überschuss ausgehend von ihrem Monatseinkommen von Fr. 6'670 und ihrem Bedarf (ohne BeRücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen) von Fr. 3'596 (E. III.9.6.) auf Fr. 3'074. Abzüglich der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin von Fr. 1'200 beträgt ihr persönlicher überschuss Fr. 1'874 pro Monat. Wie dargelegt (vgl. vorangehende Erw?-

gung) beträgt der persönliche überschuss des KindsVaters Fr. 3'349. Dieser ist somit ab 1. Februar 2027 nur noch knapp doppelt so leistungsfühig wie die Beklagte; der Unterhaltsanspruch von E. im Betrag von Fr. 1'585 ist ab dem

1. Februar 2027 entsprechend zu gerundet einem Drittel sprich im Betrag von Fr. 530 ? von der Beklagten zu übernehmen. Dabei wird davon ausgegangen, dass sie Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 200 monatlich vom Kindsvater erhält (Fr. 930 [Bedarf E. bei Beklagter] - Fr. 200 [Kinderzulagen] - Fr. 530 [von Beklagter zu tragender Anteil am Unterhalt].

6.3. In Bezug auf die Steuern bringt die Beklagte (zumindest betreffend den Zeitraum ab Rechtskraft des Urteils) vor, die Vorinstanz habe den von ihr erhaltenen und zu versteuernden Kinderunterhaltsbeitrag und die Kinderzulagen für E. nicht beRücksichtigt (Urk. 67 S. 10 und 12). Die Kläger halten dem entgegen, dass die Beklagte für die behaupteten Höheren Steuern die Beweislast treffe. Sie hätte dafür die SteuerErklärungen der Jahre 2020 und 2021 einreichen müssen. In diesem Zusammenhang bestreiten sie zudem die Anrechnung von Unterhaltszahlungen durch den KindsVater als steuerbares Einkommen (Urk. 77 S. 18).

      1. Die Vorinstanz ging in ihrer Steuerberechnung für den Zeitraum von Ja- nuar 2021 bis Dezember 2021 (davor war die Beklagte unbestrittenermassen quellenbesteuert; Urk. 68 S. 102 ff.) vom Bruttojahreseinkommen der Beklagten in Höhe von Fr. 80'040 aus (Urk. 68 S. 52). Die Kinderzulagen für E. in Höhe von Fr. 2'400 (vgl. Lohnabrechnungen Urk. 45/5) sowie die Jährlichen UnterhaltsbeitRüge für E. vom KindsVater beRücksichtigte sie dabei nicht, was von Amtes wegen für alle Phasen zu korrigieren ist. Die diesbezüglichen Vorbringen der Kläger, wonach in der Steuerrechnung keine Unterhaltszahlungen des Kinds- Vaters zu beachten seien, greifen nicht. So bringen sie vor, die Beklagte verhalte sich widersprächlich, da sie an einer Stelle behaupte, nur unregelmässig respektive keinen Unterhalt vom KindsVater zu erhalten, sich in Bezug auf die Steuern je- doch plötzlich ein Einkommen durch Unterhaltsbeiträge anrechnen lassen wolle (Urk. 77 S. 18). Wie gezeigt wurde (E. III.6.4.2.) und was im übrigen von den Klügern an anderer Stelle auch gefordert wird (so bspw. Urk. 77 S. 6), wird aufgrund

        der Aktenlage davon ausgegangen, dass der KindsVater Unterhaltszahlungen für

        E.

        zu leisten hat. Diese müssen konsequenterweise auch in die Steuer-

        rechnung der Beklagten einfliessen.

        Für die Steuerberechnung sind somit auf Seiten der Beklagten gerundet Fr. 93'600 (Fr. 80'040 [Erwerbseinkommen] + Fr. 11'160 [Unterhaltszahlungen KindsVater] + Fr. 2'400 [Kinderzulagen]) Einkommen zu berücksichtigen. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin von gerundet Fr. 27'600 (E. III.10.3.), des Kinderabzugs von Fr. 9'000 bei den Staats- und Gemeinde-

        steuern resp. Fr. 6'500 bei den Bundessteuern für E.

        und den weiteren

        üblichen steuerrelevanten Abzügen von Fr. 8'900(Mobilität, Verpflegung, weitere Berufskosten, Versicherung) resultiert auf Staats- und Gemeindeebene ein steuerbares Jahreseinkommen von gerundet Fr. 48'100, auf Bundesebene von gerundet Fr. 51'500. Die SteuerErklärungen 2020 und 2021 sind für die Ermittlung der Abzüge entgegen der klägerischen Ansicht (Urk. 77 S. 18) im übrigen nicht tauglich, da sich daraus das für die Abzüge relevante Tatsachenfundament (bspw. Anfallen von Berufsauslagen) nicht ableiten lässt. gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Zivilstand: ledig; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: G. ) hat die Beklagte monatliche Staats- und Gemeindesteuern von gerundet Fr. 200 zu leisten. Bundessteuern fallen bei diesem steuerbaren Einkommen nicht an. Auch in den weiteren Phasen sind sie mangels relevanter Höhe vernachlüssigbar. Im Bedarf der Beklagten ist somit im Jahr 2021 ein Steuerbetrag von Fr. 200 monatlich zu berücksichtigen.

      2. Für die Phase ab 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 berechnen sich die Steuern der Beklagten wie folgt: Die Beklagte verfügt über ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 80'040 (E. III.5.3.2. f.). Zudem erhält sie Unterhaltszahlun-

        gen für E.

        von Fr. 3'960 jährlich (E. III.6.2.4.) sowie Kinderzulagen von

        Fr. 2'400. Davon sind die steuerrechtlich relevanten Abzüge (inkl. Unterhaltszahlungen von Fr. 24'000 und der Kinderabzug für E. ) zu subtrahieren, sodass ein steuerbares Einkommen von Fr. 44'500 auf Staats- und Gemeindeebene resultiert. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners (Zivilstand: ledig;

        Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: G. ) ist im Bedarf der Beklagten ein monatlicher Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 170 anzurechnen.

      3. Ab dem 1. September 2023 hat die Beklagte neu jährliche Unterhaltszahlungen von Fr. 21'600 zu leisten (E. III.10.5.). Dies führt zu einem steuerbaren Einkommen auf Staats- und Gemeindeebene von Fr. 46'900, wodurch in der Phase von 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 ein monatlicher Steuerbetrag von gerundet Fr. 190 resultiert.

      4. Ab dem 1. Februar 2027 resultiert ausgehend vom gleichbleibenden Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 80'040 zuzüglich Unterhaltszahlungen des KindsVaters für E. von Fr. 2'400 jährlich (E. III.6.2.5.) sowie Kinderzulagen von Fr. 2'400 minus die steuerrechtlich relevanten Abzüge, worunter Unterhaltszahlungen von Fr. 14'400 (E. III.10.6.) und der Kinderabzug für E. fallen, ein steuerbares Einkommen von Fr. 52'540 auf Staats- und Gemeindeebene. In Anwendung des kantonalen Steuerrechners (Zivilstand: ledig; Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: G. ) sind bei der Beklagten Steuern von gerundet Fr. 240 monatlich zu berücksichtigen.

6.5. In Bezug auf die von der Beklagten mit Eingabe vom 16. Januar 2023 darüber hinaus neu geltend gemachten Bedarfszahlen (Urk. 92 und 93/2 S. 3) ist letztlich auf E. III.3.7. vorstehend zu verweisen: Sie sind unbelegt und deshalb nicht zu berücksichtigen.

  1. Einkommen Kläger

    1. Das Einkommen des Klägers wurde nicht beanstandet, erweist sich als zutreffend und ist für alle Phasen von der Vorinstanz zu übernehmen. Da die von der Vorinstanz festgelegten Phasen von 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 und von

      1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 vorliegend zusammengenommen werden, ist das durchschnittliche Einkommen des Klägers in dieser Phase zu berechnen. Im Schnitt ist dem Kläger in der Phase von 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 ein

      monatliches Einkommen von Fr. 6'835 anzurechnen ([Fr. 6'934 x 2 Monate + Fr. 6'803 x 6 Monate] / 8 Monate; Urk. 68 S. 101).

      Ferner ist zu beachten, dass angesichts der alternierenden Obhut über E. ab 1. Januar 2022 (E. III.3.2.3.) in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils eine Phase von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 zu bilden ist. Dem Kläger rechnete die Vorinstanz in der Phase von 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'803 und ab 1. Juli 2021 ein solches in der Höhe von Fr. 6'990 an (Urk. 68 S. 24 f. und S. 104 f.). Im Schnitt beträgt das Einkommen des Klägers im Jahr 2021 somit gerundet Fr. 6'900 pro Monat.

    2. Bei der Klägerin sind die monatlichen Kinderzulagen zu berücksichtigen. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin bis 31. August 2023 monatlich Fr. 200 Kinderzulagen als Einkommen an, ab 1. September 2023 monatlich Fr. 250 (Urk. 68 S. 102 ff.). Dies wurde nicht beanstandet und ist zu übernehmen.

  2. Bedarf Kläger

    1. Die Kläger verlangen, dass zusätzlich zum vorinstanzlich festgelegten Bedarf der Klägerin ein Betrag von mind. Fr. 100 für Nachhilfeunterricht in den F?chern Deutsch und Mathematik zu berücksichtigen sei (Urk. 77 S. 21). Bei vorübergehenden Fürdermassnahmen, worunter typischerweise der Nachhilfeunterricht fällt, handelt es sich um ausserordentliche Kinderkosten. Diese sind nicht im Bedarf zu berücksichtigen.

    2. Im Bedarf der Kläger beanstandet die Beklagte angesichts der zu korrigierenden Unterhaltsbeiträge einzig die Position Steuern für den Zeitraum ab Rechtskraft bis 31. Januar 2027 (Urk. 67 S. 10). Da die Unterhaltsbeiträge der Beklagten für die Klägerin jedoch in allen vorinstanzlich festgelegten Phasen anzupassen sind, sind auch sämtliche SteuerbetRüge zu korrigieren. Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die Phasen von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020. Die Vorinstanz rechnete den Parteien mit der Begründung, der Kläger und die Beklagte seien in dieser Zeitspanne noch quellenbesteuert worden, richtigerweise keinen

      Steuerbetrag im Bedarf an, was zudem unangefochten blieb (Urk. 68 S. 68 und S. 70 ff.).

      Abgesehen von der Steuerposition ist von den vorinstanzlich festgelegten BedarfsbetRügen auszugehen (Urk 68 S. 104 f.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass aufgrund der neu zu bildenden Phase von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 bei den Positionen auswürtige Verpflegung im Bedarf des Klägers (monatlich Fr. 198 bis 30. Juni 2021 und Fr. 176 ab 1. Juli 2021) sowie Fremdbetreu- ung im Bedarf der Klägerin (monatlich Fr. 461 bis 30. Juni 2021 und Fr. 507 ab 1. Juli 2021) je der Schnitt zu berücksichtigen ist. Dies entspricht Fr. 187 bei der Position auswürtige Verpflegung und Fr. 484 bei der Position Fremdbetreu- ung.

          1. Für den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 beträgt der Unterhaltsbeitrag der Beklagten für die Klägerin Fr. 2'300 monatlich (E. III.10.3.), was rund Fr. 27'600 jährlich entspricht. Zusammen mit dem Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 82'800 und den Familienzulagen von Fr. 2'400 resultieren GesamtEinkünfte von Fr. 112'800, wovon die steuerrechtlich relevanten Abzüge zu subtrahieren sind. Das steuerbare Einkommen des Klägers beträgt auf Staats- und Gemeindeebene somit Fr. 88'584 und auf Bun- desebene Fr. 92'584.

            In Anwendung des kantonalen Steuerrechners resultieren monatliche Staats- und Gemeindesteuern (Zivilstand: ledig; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: F. ) von Fr. 658 und Bundessteuern (Verheirateten- und Einelterntarif) von Fr. 112; die Steuerlast beträgt somit gesamthaft Fr. 770 monatlich. Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf der Klägerin zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, ErtRüge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE

            147 III 457 E. 4.2.3.5). Die Einkünfte der Klägerin betragen Fr. 2'500 (Fr. 2'300 Unterhaltszahlungen durch Beklagte [inkl. überschussanteil] und Fr. 200 Kinderzulagen), jene des Klägers Fr. 6'900 (Erwerbseinkommen;

            E. III.7.1.). Die gesamten Einkünfte der Kläger belaufen sich auf Fr. 9'400. Der Klägerin ist folglich ein Steueranteil von Fr. 208 (27 % von Fr. 770) zuzuweisen. Die Differenz von Fr. 562 verbleibt beim Kläger.

          2. Von 1. Januar 2022 bis 31. August 2023 reduziert sich der Unterhaltsbeitrag der Beklagten für die Klägerin auf Fr. 2'000 monatlich resp. Fr. 24'000 im Jahr (E. III.10.4.). Unter BeRücksichtigung des klägerischen Jahreseinkommens von Fr. 83'880 pro Jahr (E. III.7.1.; Urk. 68 S. 101) und den Kinderzulagen von Fr. 2'400 minus die steuerrechtlich relevanten Abzüge Beläuft sich das steuerbare Einkommen des Klägers auf Staats- und Gemeindeebene auf Fr. 85'888 resp. auf Bundesebene auf Fr. 89'888. Die monatlichen Staats- und Gemeindesteuern betragen gestützt auf den kantonalen Steuerrechner (Zivilstand: ledig; Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: F. ) gerundet Fr. 600, die monatlichen Bundessteuern (Verheirateten- und Einelterntarif) gerundet Fr. 100. Vom gesamten Steuerbetrag von Fr. 700 monatlich ist ein Anteil der Klägerin zuzuweisen. Ihre Einkünfte belaufen sich auf Fr. 2'200 (Fr. 2'000 Unterhaltszahlungen durch die Beklagte [inkl. überschussanteil] + Fr. 200 Kinderzulagen), die des Klägers auf Fr. 6'990 (E. III.10.4. und

            E. III.7.1.). Im Bedarf der Klägerin ist entsprechend ein Steueranteil von 24 % resp. Fr. 170, im Bedarf der Klägers ein Steueranteil von 74 % resp. Fr. 530 zu berücksichtigen.

          3. In der Phase von 1. September 2023 bis 31. Januar 2027 belaufen sich die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin auf Fr. 1'800 monatlich (E. III.10.5.), was Fr. 21'600 pro Jahr entspricht. Ferner sind Erhöhte Kinderzulagen von Fr. 3'000 jährlich zu berücksichtigen. Bei gleichbleibendem Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 83'880 sowie unter BeRücksichtigung der steuerrelevanten

            Abzüge resultiert ein jährliches steuerbares Einkommen auf Staats- und Gemein- deebene von Fr. 90'172 und auf Bundesebene von Fr. 94'172. Dies ergibt Steuern von Fr. 9'507 (Fr. 8'085 Staats- und Gemeindesteuern + Fr. 1'422 Bundessteuern) jährlich resp. gerundet Fr. 790 monatlich. Im Bedarf der Klägerin ist dabei ein Anteil von rund 23 % resp. ein Betrag von Fr. 180 zu beRücksichtigen. Dies entspricht dem Verhältnis der Einkünfte der Klägerin von Fr. 2'050 (Fr. 1'800 Unterhaltszahlungen durch die Beklagte [inkl. überschussanteil] + Fr. 250 Kinderzulagen) zum Gesamteinkommen von ihr und dem Klüger von Fr. 9'040 (Fr. 2'050 + Fr. 6'990). Dem Kläger ist der Differenzbetrag von Fr. 610 als monatlicher Steuerbetrag anzurechnen.

          4. Für die Phase ab dem 1. Februar 2027 sind die Steuern wie folgt zu korrigieren: Bei einem Jahreseinkommen des Klägers von Fr. 104'856 (E. III.7.1.; Urk. 68 S. 101), Kinderzulagen von Fr. 3'000 und Unterhaltszahlungen von Fr. 14'400 pro Jahr (E. III.10.6.) sowie unter BeRücksichtigung der steuerrelevanten Abzüge resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 102'800 auf Staats- und Gemeindeebene sowie Fr. 106'800 auf Bundesebene. Pro Jahr ist in dieser Phase in Anwendung des kantonalen Steuerrechners mit Steuern von gerundet Fr. 11'950 (Fr. 9'935 Staats- und Gemeindesteuern + Fr. 2'012 Bundessteuern) zu rechnen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 995 entspricht. Die Klägerin verfügt in dieser Phase über Einkünfte von Fr. 1'450 (Fr. 1'200 Unterhaltszahlungen durch die Beklagte [inkl. überschussanteil] + Fr. 250 Kinderzulagen), der Kläger über Erwerbseinkommen von Fr. 8'738. Der Anteil des Einkommens der Klägerin am Gesamteinkommen beträgt 14 %. In ihrem Bedarf sind folglich gerundet Fr. 140, im Bedarf der Klägers gerundet Fr. 855 als Steuern zu berücksichtigen.

  3. Zusammenfassend ist von folgenden Bedarfs- und Einkommenszahlen der Parteien auszugehen. Die gemäss den vorangehenden Erwägungen angepassten Positionen sind mit einem Stern (*) markiert. Die übrigen Positionen entsprechen den von der Vorinstanz festgelegten Zahlen im jeweiligen Zeitraum (vgl. Urk. 68 S. 101-107).

    1. Phase von 1. März 2020 bis 30. April 2020

    2. Phase von 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020

    3. Phase von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021

    4. Phase von 1. Januar 2022 bis 31. August 2023

    5. Phase von 1. September 2023 bis 31. Januar 2027

    6. Phase ab 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus

  4. Unterhaltsberechnung

    Vorab ist anzumerken, dass der Kläger in allen Phasen sein familienrechtliches Existenzminimum zu decken vermag (vgl. E. III.9.). Somit ist keiner Phase ein Betreuungsunterhalt geschuldet (vgl. ausführlich dazu Urk. 68 S. 58).

    1. 1. März 2020 bis 30. April 2020

      1. Die erste von der Vorinstanz festgelegte Phase betrifft den Zeitraum bis zur Geburt von E. am tt.mm.2020. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte für diesen Zeitraum zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'067 (Urk. 68

        S. 75). In Abweichung der vorinstanzlichen Erwägungen verlangt die Beklagte, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 2'235 (Barbedarf und überschussbeteiligung abzüglich Familienzulagen; Urk. 68 S. 75) im Verhältnis der Leistungsfühigkeit der Eltern (63.7 % zu 36.3 %) zu übernehmen sei, und beziffert den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 811 (Urk. 67 S. 16).

      2. Bei dieser Betrachtungsweise lässt die Beklagte ausser Acht, dass der Kläger die alleinige Obhut über die Klägerin innehat. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB sorgen Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kröften, für den gebührenden Unterhalt eines Kindes (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Da der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag in Natura leistet, hat die unterhaltspflichtige Beklagte grundsätzlich für den geldwerten Unterhaltsanspruch der Klägerin aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt es sich unter BeRücksichtigung der Besonderheiten im vorliegenden Fall allerdings, von diesem Grundsatz abzuweichen: Trotz der alleinigen Obhut arbeitet der Kläger in einem hohen Pensum (über alle Phasen hinweg im Schnitt über 80 %; E. III.7.1.

        i.V.m. Urk. 68 S. 101). Damit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, er erbringe seinen Unterhaltsbeitrag vollständig in Natura, insbesondere da der Klägerin bis zum Eintritt in die Oberstufe Fremdbetreuungskosten zwischen Fr. 461 und Fr. 507 im Bedarf angerechnet werden (Urk. 68 S. 102 ff.; unangefochten geblieben). Auch ist zu berücksichtigen, dass die finanzielle Stellung des Klägers ihm im Vergleich zur Beklagten eine rund Fr. 500 teurere Wohnung ermöglicht (Wohnung Kläger Fr. 2'390, Wohnung Beklagte Fr. 1'869, unter BeRücksichtigung, dass beide die Wohnung mit einem Kind teilen; Urk. 68 S. 35 und 88). Wür- de dem Kläger der vollständige überschuss belassen, den er durch das Höhere Arbeitspensum generiert, während die Beklagte die Fremdbetreuungskosten und den Erhöhten Mietanteil der Klägerin zu finanzieren hätte, führte dies zu einem unbilligen Ergebnis. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte neben der Klägerin ein weiteres Kind hat. Es scheint deshalb in allen Phasen angemessen, dieser Konstellation bei der konkreten Unterhaltsermittlung Rechnung zu tragen.

      3. Die finanziellen Verhältnisse, welche die Vorinstanz dem Unterhaltsbeitrag in dieser ersten Phase zugrunde legte, blieben unangefochten resp. wurden von der Beklagten ausDrücklich anerkannt (siehe Urk. 67 S. 16). Es drängen sich keine Anpassungen von Amtes wegen auf, weshalb von ihnen auszugehen ist. Der Barbedarf der Klägerin beträgt abzüglich Familienzulagen Fr. 1'672. Die Beklagte hat in diesem Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'284 und einen familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 3'654, somit einen monatlichen Freibetrag von Fr. 1'630 (Urk. 68 S. 101 f.; E. III.5.1 ff. und III.9.1.). Sie ist nicht in der Lage, für den vollen Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 1'672 aufzukommen, sondern lediglich in der Höhe ihres Freibetrags von Fr. 1'630. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte in dieser Phase lediglich zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'067 und beliess ihr einen überschuss von Fr. 563, während der Kläger für die Differenz von Fr. 605 (Fr. 1'672 - Fr. 1'067) aufzukommen hat (Urk. 68 S. 75 f.). Dies erscheint angesichts der vorliegenden Umstände angemessen. Dem Kläger verbleibt unter BeRücksichtigung seines monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 6'934 und dem familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 4'079 ein überschuss von Fr. 2'250. Im Ergebnis verfügt er noch über ei- nen rund viermal Höheren überschuss als die Beklagte.

    2. 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020

      Die Beklagte verdient Fr. 5'284 und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 4'111 (siehe vorangehenden Absatz; Urk. 68 S. 101 ff.); mithin verfügt sie über einen persönlichen überschuss von Fr. 1'173. Da der Beklagten ihr Existenzminimum zu belassen ist, ist sie wiederum nicht in der Lage, den vollen Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 1'672 (Fr. 1'872 - Fr. 200 Kinderzulagen) zu decken, sondern lediglich im Umfang von Fr. 1'173. Auch in dieser Phase scheint es angemessen, ihr einen kleinen Betrag über ihrem Existenzmi- nimum zu belassen, sodass sie lediglich zu Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000 zu verpflichten ist.

    3. 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021

      Mit einem Einkommen von monatlich Fr. 6'670 und einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'556 (E.III.5.3.2. und III.9.2.) bleibt der Beklagten in dieser Phase ein persönlicher überschuss von Fr. 3'114. Abzüglich des familienrechtlichen Existenzminimums der Klägerin von Fr. 2'321 zuzüglich der Familienzulagen der Klägerin von Fr. 200 resultiert bei der Beklagten ein überschuss von Fr. 993. Die Klägerin partizipiert daran im Umfang von einem Drittel resp. im Betrag von Fr. 331 (vgl. ausführlich E. III.1.2.2.). Ihr monatlicher Unterhaltsanspruch Beläuft sich somit auf Fr. 2'452. Unter BeRücksichtigung der konkreten Konstellation der Parteien (E. III.10.1.2.) ist die Beklagte zu Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 2'300 monatlich zu verpflichten; der Restbetrag von Fr. 152 ist vom Kläger zu tragen. Im Ergebnis verbleibt der Beklagten so ein überschuss von Fr. 814 (Fr. 3'114 - Fr. 2'300) und dem Kläger ein rund dreimal Höherer überschuss von Fr. 2'432 (Fr. 6'900 - Fr. 4'316 - Fr. 152), was angemessen erscheint.

    4. 1. Januar 2022 bis 31. August 2023

      In dieser Phase steht dem Einkommen der Beklagten von Fr. 6'670 monatlich, ein Bedarf von Fr. 3'926 gegenüber (E. III.5.3.2. und III.9.4.). Der Freibetrag der Beklagten beträgt Fr. 2'744. Nach Deckung des familienrechtlichen Existenzmi- nimums der Klägerin (abzgl. Kinderzulagen) im Umfang von Fr. 2'106 (E. III.9.4.) verbleibt ein überschuss von Fr. 638. Davon kommt der Klägerin ein Anteil von einem Drittel zu (E. III.1.2.2.), was einem Betrag von gerundet Fr. 210 entspricht. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt somit Fr. 2'316. Auch in dieser Phase ist es der Beklagten nicht zuzumuten, für den gesamten Unterhalt der Klägerin aufzukommen. Sie ist zu Unterhaltszahlungen von Fr. 2'000 zu verpflichten. So verbleibt ihr ein persönlicher überschuss von Fr. 744

      (Fr. 6'670 [Einkommen] - Fr. 3'926 [Existenzminimum] - Fr. 2'000 [Unterhalt]) und dem Kläger ein dreimal Höherer persönlicher überschuss von Fr. 2'400 (Fr. 6'990 [Einkommen] - Fr. 4'273 [Existenzminimum] - Fr. 316 [Rest Unterhaltsanspruch Klägerin]), was angemessen erscheint.

      10.5 1. September 2023 bis 31. Januar 2027

      Dem Einkommen der Beklagten von Fr. 6'670 monatlich steht ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'946 gegenüber (E. III.5.3.2. und III.9.5.); ihr Freibetrag Beläuft sich auf Fr. 2'724. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt Fr. 1'736 (E. III.9.5.). Abzüglich Kinderzulagen von Fr. 250 besteht bei der Klägerin ein Manko im familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 1'486. Nach dessen Deckung resultiert bei der Beklagten ein überschuss in dieser Phase von Fr. 1'238, woran die Klägerin im Umfang von gerundet Fr. 410 (ein Drittel) partizipiert. Ihr Unterhaltsanspruch Beläuft sich somit auf Fr. 1'896. Es rechtfertigt sich, die Beklagte zu monatlichen Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 1'800 zu verpflichten. Damit bleibt dem Kläger monatlich ein überschuss von Fr. 2'541 (Fr. 6'990 [Einkommen] - Fr. 4'353 [Existenzminimum] - Fr. 96 [Rest Unterhaltsanspruch Klägerin]), der Beklagten ein fast dreimal tieferer überschuss von Fr. 924 (Fr. 6'670 [Einkommen] - Fr. 3'946 [Existenzminimum] - Fr. 1'800 [Unterhalt]).

        1. 1. Februar 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus

          Die Beklagte verfügt in dieser Phase über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'670 und einen familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 4'126 (E. III.5.3.2. und III.9.6.); ihr monatlicher Freibetrag beträgt Fr. 2'544. Unter BeRücksichtigung des monatlichen Mankos der Klägerin von Fr. 1'446 (Fr. 1'696 familienrechtlicher Notbedarf - Fr. 250 Kinderzulagen; E. III.9.6.) resultiert bei der Beklagten ein überschuss von Fr. 1'098. Die Klägerin partizipiert zu einem Drittel resp. im Betrag von Fr. 366 an diesem überschuss, der volle Unterhaltsanspruch beträgt somit Fr. 1'812. Entsprechend der Besonderheiten des vorliegenden Falls ist sie zu Unterhaltszahlungen von Fr. 1'200 zu verpflichten, während der Kläger die

          Differenz von Fr. 612 zu übernehmen hat. Der Beklagten verbleibt damit ein überschuss von Fr. 1'344 (Fr. 6'670 [Einkommen] - Fr. 4'126 [Existenzminimum] - Fr. 1'200 [Unterhalt]), dem Kläger vor Fr. 3'484 (Fr. 8'738 [Einkommen] - Fr. 4'642 [Existenzminimum] - Fr. 612 [Rest Unterhaltsanspruch Klägerin]). Der überschuss des Klägers ist ab dem 1. Februar 2027 entsprechend rund

          2.5 Mal höher als jener der Beklagten. Dabei wird beRücksichtigt, dass die Klägerin in dieser Phase das 16. Lebensjahr zurückgelegt hat und mit zunehmendem Alter weniger Betreuung benötigt. Mit anderen Worten trägt der Kläger nicht mehr in gleichem Mass durch Naturalunterhalt zum Unterhalt der Klägerin bei.

        2. Die Unterhaltsbeiträge sind antragsgemäss in Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen von (unverändert) Fr. 5'968.10 zuzusprechen (Urk. 67 S. 2).

  5. Angefochten wurde lediglich die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils. Da allerdings das Einkommen und der Bedarf der Parteien strittig und entsprechend der vorangehenden Erwägungen anzupassen sind, ist auch Dispositivziffer 10 aufzuheben und neu zu fassen. In Abweichung des vorinstanzlichen Urteils ist darauf zu verzichten, die gesamte Bedarfsberechnung im Dispositiv festzuhalten. Die Indexklausel (Dispositivziffer 8) ist den aktuellen Verhältnissen anzupassen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr und die weiteren Kosten (Urk. 68 S. 107 Dispositivziffer 10) wurden von keiner Partei angefochten und sind zu bestätigen. Die Beklagte verlangt, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien zu zwei Dritteln den Klägern aufzuerlegen und der Beklagten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000 (zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 %) zuzusprechen (Urk. 67 S. 3 Antrag 2). Die Kläger halten dafür, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Kostenfolgen zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren verlangen sie eine Parteientschädigung von Fr. 8'000 inkl. MwSt. (Urk. 77 Antrag 2 i.V.m. S. 22).

Die Kosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die zürcherische Praxis macht davon primür dann Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten (ZR 84 Nr. 41; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. IV. 3.1; OGer ZH LE200007

vom 22.04.2020, E. 4.1.4). Ebenfalls erlaubt es die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Umstände wie die wirtschaftliche Leistungsfühigkeit der Parteien in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Die hälftige Kostenverteilung entspricht einer Verteilung nach Ermessen i.S.v. Art. 107 Abs. 1 c ZPO und ist nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt in Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz zur Parteientschädigung (Urk. 68 S. 84 ff.). Allerdings ist zu beachten, dass die Eltern gehalten sind, gestätzt auf Art. 276 ZGB und Art. 285 ZGB die Prozesskosten von minderjährigen Kindern zu übernehmen (BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 5.3). In diesem Sinne sind die vorinstanzlichen Gerichtskosten dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Den Parteien ist ferner für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

    1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG. Unter BeRücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000 angemessen.

    2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Unterhaltsbeiträge der Beklagten für die Klägerin. Die Kosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte zu Unterhaltszahlungen von Fr. 232'929 (2 x Fr. 1'067 + 2 x Fr. 1'446 + 6 x

      Fr. 1'472 + 6 x Fr. 2'474 + 26 x Fr. 2'408 + 41 x Fr. 2'291 + 24 x

      Fr. 1'987 [gerechnet bis zur Volljährigkeit der Klägerin]; vgl. Urk. 68 S. 99 Dispositivziffer 7).

      Die Beklagte beantragt die Reduktion der KinderunterhaltsbeitRüge auf Fr. 92'759 (2 x Fr. 811 + 2 x Fr. 626 + 6 x Fr. 640 + 6 x Fr. 964 67 x

      Fr. 935 + 24 x Fr. 734 [gerechnet bis zur Volljährigkeit der Klägerin]; vgl. Urk. 67 Antrag 1). Die Kläger halten an den vorinstanzlich festgelegten Zahlen fest und verlangen entsprechend Fr. 232'929 Unterhalt für die Klägerin (vgl. Urk. 77 Antrag 1). Mit dem Berufungsentscheid beträgt der Unterhaltsanspruch der Klägerin insgesamt Fr. 180'334 (2 x Fr. 1'067 + 8 x Fr. 1'000 + 12

      x 2'300 + 20 x Fr. 2'000 + 41 x Fr. 1'800 + 24 x Fr. 1'200). Die Beklagte

      unterliegt somit zu rund 60 %. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind entsprechend im Umfang von Fr. 3'600 der Beklagten und da wiederum zu erwägen bleibt, dass der minderjährigen Klägerin vorliegend keine Prozesskosten auferlegt werden im Umfang von Fr. 2'400 dem Kläger aufzuerlegen. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000 sind mit dem Kostenvorschuss der Beklagten zu verrechnen und der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang des von ihm zu tragenden Kostenanteils von Fr. 2'400 zu ersetzen.

    3. Bei diesem Verfahrensausgang ist den Klägern antragsgemäss (Urk. 26

S. 2) eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von 5 Abs. 1,

? 9, 11 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 4'000 festzusetzen. In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat die Beklagte eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800 zzgl. 7.7 % MwSt. von Fr. 61.60, total somit Fr. 861.60, zu bezahlen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 6 des Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen von Fr. 5'968.10 monatliche Unterhaltsbeiträge für die Klügerin wie folgt zu bezahlen:

    zzgl. Allfällige von ihr bezogene gesetzliche vertragliche Familienzulagen für die Klägerin,

    zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus an den Kläger, solange die Tochter in dessen Haushalt lebt, keine Selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Beklagte stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

    Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB hingewiesen.

  2. Die KindesunterhaltsbeitRüge gemäss Dispositivziffer 1 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam-

    tes für Statistik, Stand per Ende Dezember 2023 (106.2 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).

    Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst, erstmals per 1. Januar 2025. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung Erhöht hat. Demnach berechnen sich die UnterhaltsbeitRüge wie folgt:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

  3. Dieser Unterhaltsberechnung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:

    Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen:

    * unter BeRücksichtigung des Bezugs von zwei Monaten unbe-

    zahlten Urlaubs

    Pensum)

    Fr. 6'990 ab 1. Juli 2021 bis 30. Januar 2027 (90 %- Pensum)

    Fr. 8'738 ab 1. Februar 2027 (100 %-Pensum hypothetisch)

    - Klägerin: die Familienzulagen von Fr. 200 (ab 1. Februar 2023 Fr. 250)

  4. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten werden festgesetzt auf: Fr. 6'000; die weiteren Auslagen betragen:

    Fr. 130 Kosten Kurzbericht des Beistands vom

    28. September 2021

    Fr. 500 Kosten Schlichtungsverfahren Fr. 6'630 Total

  5. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger und der Beklagten je hälftig auferlegt.

  6. Für das vorinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000 festgesetzt.

  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten zu 60 % (Fr. 3'600) und dem Kläger zu 40 % (Fr. 2'400) auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'400 zu ersetzen.

  9. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 zu bezahlen.

  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,

    Zürich, 16. Januar 2024

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

versandt am: ip

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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