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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LZ210025
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LZ210025 vom 05.08.2022 (ZH)
Datum:05.08.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhalt und weitere Kinderbelange
Zusammenfassung : Der Beschwerdeführer A.________ forderte eine Strafanzeige gegen B.________ wegen Pfändungsbetrugs, wurde jedoch vom Bezirksgericht abgewiesen. Der Beschwerdeführer legte keine ausreichende Begründung vor, weshalb das Kantonsgericht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht eindeutig des Pfändungsbetrugs schuldig ist. Das Beschwerdeverfahren war gebühren- und entschädigungsfrei und kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Schlagwörter : Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Unterhalt; Berufung; Beklagten; Kinder; Eltern; Recht; Verfahrensbeteiligten; Vorinstanz; Klägers; Berufungs; Unterhaltsbeiträge; Betreuung; Anschlussberufung; Mutter; Ferien; Parteien; Ausgabe; Phase; Fremdbetreuung; Vereinbarung; Entscheid; Überschuss; Urteil; Woche; Kinderkosten; ähren
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 279 ZGB ; Art. 285 ZGB ; Art. 286 ZGB ; Art. 287 ZGB ; Art. 289 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 298b ZGB ; Art. 304 ZGB ; Art. 306 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 318 ZGB ; Art. 318 ZPO ; Art. 422 OR ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:126 III 59; 136 III 365; 138 III 374; 138 III 737; 142 III 413; 143 III 361; 144 III 349; 144 III 481; 147 III 265; 147 III 301;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ210025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. Ch. von Moos Würgler und lic. iur. B. Schärer

sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss und Urteil vom 5. August 2022

in Sachen

A. ,

Verfahrensbeteiligte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte 1

gegen

  1. B. ,

    Kläger, Berufungsbeklagter 1 und Anschlussberufungskläger

  2. C. ,

    Beklagter, Berufungsbeklagter 2 und Anschlussberufungsbeklagter 2

    1. vertreten durch Beiständin MLaw X1. , substituiert durch MLaw X2. _,

    2. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

      Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juni 2021 (FK170038-K)

      Rechtsbegehren:

      des Klägers (Urk. 43 S. 1 f.):

      • 1. Der Antrag des Beklagten auf Zuteilung der alleinigen Obhut sei abzuweisen.

        1. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, den Kläger wie folgt zu betreuen:

          • jedes zweite Wochenende, jeweils von Freitagabend

            18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr;

          • einen Abend pro Woche, an welchem der Beklagte den Kläger von der Krippe abholt und ihn bis zum Arbeitsende der Mutter betreut. Den entsprechenden Abend sprechen die Eltern untereinander ab;

          • betreffend Feiertage (Weihnachten/Neujahr, Ostern, Pfingsten) sprechen sich die Eltern gemeinsam ab. Im Streitfall soll folgende Regelung gelten: In Jahren mit gerader Jahreszahl liegt das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Feiertage beim Vater in Jahren ungerader Jahreszahl bei der Mutter;

          • drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Eltern die Ferienwochen selbständig untereinander absprechen.

        2. Der Beklagte sei zu verpflichten

          • für den Kläger angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, ab 01.08.2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers;

          • soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.

        3. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

        4. Die Unterhaltsbeiträge und Kinderoder Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Klägers, nach Erreichen der Volljährigkeit an das volljährige Kind an eine von diesem ermächtigte Person.

        5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, wobei die Prozessentschädigung dem Amt für Jugend und Berufsberatung zuzusprechen sei. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

des Beklagten (Urk. 44 S. 1 f.):

    • 1. Der Sohn B. , geboren am tt.mm. 2015, sei unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen.

      1. A. sei das Recht einzuräumen und zu verpflichten, B. jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag,

        18.00 Uhr, sowie eine Nacht unter der Woche zu betreuen. Über- dies sei A. das Recht einzuräumen und zu verpflichten,

        1. während sechs Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen.

          Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien nicht ei- nigen, so sei A. in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zuzuweisen; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten.

      2. a) A. sei zu verpflichten, für B. einen angemesse- nen Unterhaltsbeitrag ab Zuteilung der Obhut an den Beklagten zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

        b) Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.

      3. Die Erziehungsgutschriften seien ausschliesslich dem Beklagten anzurechnen;

      alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten von A. .

      der Verfahrensbeteiligten (Urk. 46 S. 1 ff.):

      Hauptanträge:

    • 1. Die Obhut für das Kind B. , geb. tt.mm. 2015 sei der Mutter A. zuzuteilen.

      1. Der Beklagte C. sei berechtigt zu erklären und zu verpflichten, das Kind B. , geb. tt.mm. 2015, wie folgt zu betreuen:

        • Der Beklagte betreut den Sohn an jedem zweiten Wochenende (gerade Kalenderwoche), jeweils ab Freitag- Nachmittag bzw. Abend bis Sonntagabend, 17 Uhr, wobei der Beklagte den Sohn jeweils von der Krippe bzw. Hort bzw. Schule abholt und am Sonntagabend zum Wohnort der Mutter bringt.

        • In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Beklagte

          1. den Sohn an den Doppelfeiertagen an Neujahr (1. und 2. Januar) sowie an Heiligabend (24. Dezember) und dem ersten Weihnachtstag (25. Dezember).

        • Das Kind B. verbringt drei Wochen Ferien pro Kalen- derjahr beim Beklagten.

        • In der übrigen Zeit wird der Sohn B. durch die Mutter des Klägers betreut.

      2. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 20.9.2017 angeordnete Erziehungsaufsicht sei aufzuheben.

      3. Es sei der Beklagte C. zu verpflichten, für das Kind

        B. , geb. tt.mm. 2015, folgende monatliche und ab Verfall zu 5% zu verzinsenden Unterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu zahlen,

        • Fr. 3'850.00 Barunterhalt ab 1. August 2016 bis zum Kindergarteneintritt bzw. bis Juli 2020;

        • ab Kindergarteneintritt von B. bzw. ab 1. August 2020 bis und mit September 2021 Fr. 1'681.00 (Barunterhalt) zuzüglich allfälliger monatlicher Fremdbetreuungskosten für B. ;

          evtl. Fr. 3'067.00 (Barunterhalt inkl. Fremdbetreuungskosten)

        • ab 1. Oktober 2021 bis und mit September 2027

          Fr. 1'931.00 (Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Fremdbetreuungskosten für B. ;

          evtl. Fr. 3'040.00 (Barunterhalt inkl. Fremdbetreuungskosten)

        • ab 1. Oktober 2027 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 2'181.00 (Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Fremdbetreuungskosten für B. ;

          evtl. ab 1. Oktober 2027 bis zum Abschluss der Oberstufe Fr. 2'341.00 (Barunterhalt inkl. Fremdbetreuungskosten) sowie ab Abschluss Oberstufe bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 2'181.00 (Barunterhalt)

          zuzüglich vertragliche und/oder gesetzliche Familienzulagen, jeweils auf den Ersten jeden Monats, wobei bereits bezahlter Unterhalt ab 1. August 2016 dem Beklagten anzurechnen sei.

      4. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

      5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter des Klägers anzurechnen sind.

      Eventualanträge (bei der Gutheissung des Antrages des Beklagten C. auf Zuteilung der Obhut für das Kind B. an ihn):

    • 1. Die Verfahrensbeteiligte A. sei für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, das Kind B. , geb. tt.mm. 2015, wie folgt zu betreuen:

      • Die Mutter betreut den Sohn an jedem zweiten Wochenende (gerade Kalenderwoche), jeweils ab Freitag-Nachmittag bzw. Abend bis Montagmorgen, wobei die Mutter den Sohn jeweils von der Krippe bzw. Hort bzw. Schule abholt und am Montag dorthin bringt.

      • Die Mutter betreut den Sohn jede Woche von Dienstagabend bis Donnerstagmorgen, wobei die Mutter den Sohn von der Krippe bzw. Hort bzw. Schule abholt und dorthin bringt.

      • In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut die Mutter den Sohn an den Doppelfeiertagen an Neujahr (1. und 2. Januar) sowie an Heiligabend (24. Dezember) und dem ersten Weihnachtstag (25. Dezember).

      • Bis zum Kindergarteneintritt verbringt der Sohn fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr bei der Mutter, ab Eintritt in den Kindergarten bzw. in die Schule verbringt der Sohn die Schulferien je zur Hälfte beim Beklagten bzw. bei der Mutter des Klägers.

2. Es sei festzuhalten, dass die Mutter mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt für das Kind B. , geb. tt.mm. 2015, zu zahlen hat.

Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten.

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juni 2021: (Urk. 219 S. 23 ff. = Urk. 224 S. 23 ff.)

  1. Die elterliche Sorge für den Kläger (B. , geboren tt.mm. 2015), wird dem Beklagten (C. ) und der weiteren Verfahrensbeteiligten (A. ) gemeinsam belassen.

  2. Die Obhut für den Kläger (B. , geboren tt.mm. 2015) wird der weiteren Verfahrensbeteiligten (A. ) übertragen.

  3. Die Teilvereinbarung zwischen dem Beklagten und der weiteren Verfahrensbeteiligten vom 26. Januar 2021 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

    1. Elterliche Sorge

    1. und C. halten fest, dass ihr Sohn, B. , geboren am tt.mm. 2015, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht und weiterhin stehen soll.

Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Ihnen ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Sohn hat.

  1. Obhut und Besuchsrecht

    1. Obhut

      C. und A. beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen.

    2. Besuchsrecht

      C. ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

      • in den geraden Kalenderwochen, von Freitag nach dem Hort bis Sonntagabend, wobei er den Sohn im Hort, bzw. der Schule abholt und am Sonntag zum Wohnort der Mutter bringt,

      • in Jahren mit gerader Jahreszahl während der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr;

      Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der Hälfte der Kindergartenbzw. Schulferien auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen.

      Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.

      Weitergehende abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

  2. Erziehungsaufsicht

C. und A. beantragen, es sei die Erziehungsaufsicht über ihren Sohn B. aufzuheben.

  1. Die Teilvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten vom

    31. März 2021 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

    • 1. Kinderunterhalt

      C. verpflichtet sich, für den Sohn B. monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. diesem zustehende Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

      • CHF 2'756.– ab Rechtskraft bis und mit September 2025

      • CHF 2'784.– ab Oktober 2025 bis und mit Juli 2028

      • CHF 1'778.– ab August 2028 bis zur Volljährigkeit von B. .

        Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an A. zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

        C. verpflichtet sich, die aus der Zeit vom 1. August 2016 bis Januar 2018 noch offenen Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 5'202.– (zuzüglich B. zustehende Familienzulagen) bis 31. Juli 2021 an A. zu bezahlen.

        Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 500.– pro Ausgabeposition,

        z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Eltern je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

        1. Teuerungsausgleich

          Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik, Stand Ende Februar 2021 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar je- des Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres, anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

          Neuer Unterhaltsbeitrag = CHF [urspr. UHB] x neuer Index

          [urspr. Index als konkrete Zahl]

          Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

        2. Grundlagen der Unterhaltsberechnung

        Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen se-

        parat:

        - C. : CHF 10'600.– (100 % Pensum)

        - B. : Familienzulagen von derzeit CHF 285.– und von

        CHF 335.– in Phase 3 familienrechtlicher Bedarf:

  2. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten wird der weiteren Verfahrensbeteiligten angerechnet.

  3. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. September 2017 angeordnete Erziehungsaufsicht wird aufgehoben.

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.00 Gutachten (Haaranalyse)

    Fr. 4'750.00 Total

    Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

  5. Die Kosten des Entscheids werden dem Beklagten und der weiteren Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der weiteren Verfahrensbeteiligten jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen.

    Die weitere Verfahrensbeteiligte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  7. [Mitteilung]

  8. [Rechtsmittel]

Berufungs- und Anschlussberufungsanträge:

der Verfahrensbeteiligten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten 1 (Urk. 223 S. 1 f.):

1. In Abänderung von Ziff. 4/1. sei C. zu verpflichten, für den Sohn B. monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. diesem zustehende Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

CHF 3'065 ab Rechtskraft bis und mit September 2025 (analog Urteil Obergericht 29.03.19)

CHF 3'095 ab Oktober 2025 bis und mit Juli 2028 (analog Urteil Obergericht 29.03.19 mit Erhöhung gemäss Urteil Bezirksgericht Winterthur)

CHF 3'000 ab August 2028 bis zur Volljährigkeit von B. (Bedarf rund CHF 2'000 und Überschussanteil

rund CHF 1'000) bzw. über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung

  1. In Abänderung von Ziff. 4/1. sei C. zu verpflichten, für noch offene Unterhaltszahlungen den Betrag von CHF 8'950.00 bis

    31. Oktober 2021 an A. zu bezahlen.

  2. In Abänderung von Ziff. 4/1. seien ausserordentliche Kinderkosten von mehr als CHF 200.00 pro Ausgabenposition zu 2/3 von C. und zu 1/3 von A. zu tragen. Voraussetzung für diese Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die

    a.o. Ausgabe geeinigt haben diese notwendig ist (z.B. von Arzt Zahnarzt empfohlen).

  3. In Ergänzung zu Ziff. 4/1 [sei] C. zu verpflichten, A. für nicht wahrgenommene Betreuung wie folgt zu entschädigen:

    • am Freitag nach dem Hort nicht wahrgenommene Betreu- ung: CHF 50.00

    • am Samstag/Sonntag nicht wahrgenommene Betreuung: CHF 100.00

    • pro Woche nicht wahrgenommene Betreuung während Schulferien: CHF 300.00

  4. A. sei für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und entsprechend sei kein Kostenvorschuss zu verlangen.

  5. A. sei für das Verfahren vor Obergericht der Beizug eines unentgeltlichen Anwaltes zu bewilligen.

  6. im übrigen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von C. bzw. zu Lasten des Staates.

    des Klägers, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägers (Urk. 231 S. 2 f.):

    1. Es sei Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

    17. Juni 2021 (FK170038) wie folgt abzuändern:

    Der Beklagte und Berufungsbeklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger und Berufungsbeklagten 1 monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich diesem zustehende Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:

    • CHF 2'272.00 ab 01.10.2031 bis Abschluss ange-

messene Ausbildung.

Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind an die weitere Verfahrensbeteiligte zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

Der Beklagte sei zu verpflichten, die aus der Zeit vom 1. August 2016 bis Januar 2018 noch offenen Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 5'202.00 (zuzüglich dem Kläger zustehende Familienzulagen) an die weitere Verfahrensbeteiligte zu bezahlen.

Es sei im Urteilsdispositiv festzuhalten, dass die Eltern ausseror- dentliche Kinderkosten (mehr als CHF 500.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmass- nahmen, etc.) je zur Hälfte tragen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentlichen Ausgaben geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechen- den Ausgaben einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

Es seien die Grundlagen der Unterhaltsberechnung (Einkommen und Bedarf) im Urteilsdispositiv aufzunehmen.

  1. Dem Kläger und Berufungsbeklagten 1 seien keinerlei Kosten aufzuerlegen.

    Prozessualer Antrag:

    Der Beklagte und Berufungsbeklagte 2 sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verpflichten.

    Eventualiter sei dem Kläger und Berufungsbeklagten 1 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

    des Beklagten, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsbeklagten 2 (Urk. 238 S. 2):

    Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;

    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MWSt) zulasten der weiteren Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin.

    der Verfahrensbeteiligten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten 1 zur Anschlussberufung (Urk. 245 S. 1 sinngemäss):

    Die Anschlussberufung sei hinsichtlich der Phase vom 1. Oktober 2025 bis zum 31. Juli 2028 gutzuheissen. Im Übrigen sei sie abzuweisen.

    des Beklagten, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsbeklagten 2 zur Anschlussberufung (Urk. 248 S. 2):

    Die Anschlussberufung sei abzuweisen;

    unter gerichtlicher Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

      1. Die Verfahrensbeteiligte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte 1 (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte) und der Beklagte, Berufungsbeklagte 2 und Anschlussberufungsbeklagte 2 (nachfolgend: Beklagter) sind die nicht verheirateten Eltern des Klägers, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägers (nachfolgend: Kläger), geboren am tt.mm. 2015 (Urk. 3). Die Verfahrensbeteiligte ist alleinige Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin der D. GmbH. Diese bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Traditio- neller Chinesischer Medizin und den Verkauf von damit zusammenhängenden Produkten (Urk. 45/3).

      2. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 machte der Kläger (damals noch vertreten durch die Mutter und Rechtsanwältin lic. iur. Z. ) bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend Unterhalt und Regelung des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile anhängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2017 wurde die Mutter als Verfahrensbeteiligte ins Verfahren einbezogen (Urk. 20). Nachdem Rechtsanwältin Z. am 12. Oktober 2017 mitgeteilt hatte, dass sie die Verfahrensbeteiligte vertrete (Urk. 28), ersuchte die Vorinstanz am

      30. Oktober 2017 die KESB E. , dem Kläger für die Führung des Prozesses einen Beistand zu bestellen (Urk. 34). Diesem Ersuchen kam die KESB am

      14. November 2017 nach (Urk. 40; siehe auch Urk. 98). Hinsichtlich des übrigen vorinstanzlichen Prozessverlaufs ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 224 S. 6 ff.). Dieses erging am 17. Juni 2021 zunächst in unbegründeter (Urk. 215) und anschliessend – auf Begehren der Verfahrensbeteiligten (Urk. 217)

      – in begründeter Form (Urk. 219 = Urk. 224).

      3. Gegen das Urteil erhob die Verfahrensbeteiligte am 21. Oktober 2021 innert Frist (siehe Urk. 220) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 223). Mit Verfügung vom 29. November 2021 wurde ihr Frist angesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern; zugleich wurde den Gegenparteien Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 228). Am

      10. Dezember 2021 erstattete der Kläger die Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung (Urk. 231). Mit undatierter Eingabe, eingegangen am

      13. Dezember 2021, ergänzte die Verfahrensbeteiligte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 232). Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom

      1. anuar 2022 (Urk. 238). Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 wurde das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 239). Letzterer ging rechtzeitig ein (siehe Urk. 240). Mit Verfügung vom 1. März 2022 wurde der Verfahrensbeteiligten sowie dem Beklagten Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten (Urk. 241). Am 31. März 2022 erstattete der Kläger eine Replik (Urk. 244). Die Anschlussberufungsantwort und Replik der Verfahrensbeteiligten datiert vom 1. April 2022 (Urk. 245), die Anschlussberufungsantwort des Beklagten vom 4. April 2022 (Urk. 248). Die Rechtsschriften wurden mit Verfügung vom 13. Mai 2022 den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 251). In der Folge liessen sich alle drei Parteien nochmals vernehmen (Urk. 255; Urk. 256; Urk. 257). Die Stellung- nahmen wurden den jeweiligen Gegenseiten zugestellt, worauf sich die Verfahrensbeteiligte am 17. Juni 2022 erneut äusserte (Urk. 263). Diese Stellungnahme wurde den Gegenparteien am 22. Juni 2022 zugestellt (Urk. 264/1–2); weitere Eingaben erfolgten nicht.

        1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–222). Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 11. Juli 2022 bereits angezeigt wurde (Urk. 265). Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.

        2. Aufgrund neuer Konstituierung der Kammer wirkt am vorliegenden Entscheid Oberrichterin lic. iur. B. Schärer anstelle von Oberrichterin Dr. iur. D. Scherrer mit.

    2. Prozessuale Vorbemerkungen

      1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 (elterliche Sorge), 2 (Obhut), 3 (Genehmigung der Teilvereinbarung vom 26. Januar 2021), 5 (Anrechnung der Erziehungsgutschriften) und 6 (Aufhebung der Erziehungsaufsicht) des vorinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 223 S. 1 f.; Urk. 224

        S. 23 ff.; Urk. 231 S. 2 f.), weshalb sie nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 18. Januar 2022 (siehe Urk. 228) in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken.

      2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

      3. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015,

      1. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht nicht in

        einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGE 142 III 413, E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3;

        BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

        Die Vorinstanz hat die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom

        1. August 2016 bis zum 31. Januar 2018 ausführlich begründet und anhand der von der Verfahrensbeteiligten bestätigten Zahlungen (Urk. 67/53) errechnet (Urk. 224 S. 20 f.). Die Verfahrensbeteiligte begnügt sich damit, die Rechnung als absolut nicht klar zu bezeichnen und dem Ergebnis ihre eigenen Aufstellungen gegenüberzusetzen (Urk. 223 Rz. 13). Sie setzt sich mit der Berechnung der Vorinstanz nicht auseinander und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht. Auf den Berufungsantrag 2 ist daher nicht einzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich des Klägers, soweit er vorbringt, seine von der Vorinstanz errechneten Bedarfszahlen (insbesondere die Abzüge vom Grundbetrag aufgrund externer Er- nährung) seien teilweise nicht nachvollziehbar (Urk. 231 S. 4); soweit er die Be- darfspositionen bezeichnet, zeigt er nicht auf, von welchen Zahlen seiner Ansicht nach auszugehen wäre.

      4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Verfahren nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

    3. Materielle Beurteilung

      1. Sachlegitimation der Verfahrensbeteiligten

        1. Gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB entscheidet das Gericht im Falle einer Unterhaltsklage auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange (Annexzuständigkeit). Es kommt für die per Kompetenzattraktion angezogenen übrigen Kinderbelange zusammen mit dem Unterhaltsprozess zu ein und demselben Verfahren. Gleichwohl ist die Sachlegitimation der Parteien gesondert zu prüfen. Diese ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Gericht jeder Stufe von Amtes wegen und mit freier Kognition zu untersuchen (siehe BGE 126 III 59 E. 1a). Fehlt die Sachlegitimation, wird die Klage als unbegründet abgewiesen (BGE 138 III 737 E. 2).

        2. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht allein dem Kind (vorliegend dem Kläger) zu und richtet sich gegen den Vater die Mutter gegen bei- de (Art. 279 Abs. 1 ZGB; siehe Art. 289 Abs. 1 ZGB). Dennoch können die Eltern ihn als Ausfluss der elterlichen Sorge (Art. 318 Abs. 1 ZGB) im eigenen Namen als Prozessstandschafter geltend machen (BGE 136 III 365 E. 2.2). Vorliegend wurde für den Kläger aber eine Beistandschaft zur Führung des Prozesses errichtet, weil die Möglichkeit bestand, dass die Interessen des Kindes denjenigen sei- ner Eltern widersprechen könnten (Urk. 34; Urk. 40). Damit entfiel die Befugnis der Verfahrensbeteiligten, für den Kläger zu handeln sowohl als Prozessstandschafterin als auch als gesetzliche Vertreterin des Klägers (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Die Berufungsanträge 1 und 2 betreffen nur die Pflicht des Beklagten, Kinderunterhalt zu bezahlen (Urk. 223 S. 1 f.; Urk. 224 S. 24). Diesbezüglich ist die Verfahrensbeteiligte nicht aktivlegitimiert. Es ist deshalb – entgegen den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten (Urk. 223 Rz. 3 und 14) und dem Kläger (Urk. 231 S. 3 f.) – auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hinsichtlich der Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Unterhaltsbeiträge auf eine Einigung zwischen dem Kläger und dem Beklagten (Urk. 208; Urk. 210) abstellte, welche die Verfahrensbeteiligte nicht unterschrieben hat (E. III.2.4.).

        3. Dies gilt aber nicht für die Einigung betreffend die ausserordentlichen Kinderkosten: Diese sollen die Eltern je zur Hälfte übernehmen (Urk. 208 S. 2; Urk. 210 S. 2). Soweit die Verfahrensbeteiligte direkt Kosten tragen muss, wird sie unterhaltspflichtig. Sie ist somit hinsichtlich der Klausel betreffend die ausseror- dentlichen Kinderkosten passivlegitimiert. Die Vorinstanz hätte diese Klausel daher nicht genehmigen dürfen, sondern diesbezüglich autoritativ entscheiden müssen (siehe E. III.4.).

        4. Zusammenfassend ist der Berufungsantrag 1 mangels Aktivlegitimation abzuweisen. Dasselbe würde für den Berufungsantrag 2 gelten, sofern darauf einzutreten wäre (dazu E. II.3.).

      2. Bindungswirkung der Teilvereinbarung und Volljährigenunterhalt

        1. Die Vorinstanz erwog, beim Kinderunterhalt handle es sich um einen zweiseitigen Anspruch zwischen dem klagenden Kind und dem eingeklagten unterhaltspflichtigen Elternteil. Der Kläger und der Beklagte hätten sich in der Teilvereinbarung betreffend Unterhalt geeinigt (Urk. 224 S. 15). Es sei zu prüfen, ob diese Vereinbarung angemessen erscheine (Urk. 224 S. 16).

        2. Der Kläger rügt, aus dem Entwurf der Vereinbarung gehe klar hervor, dass die Vorinstanz beabsichtigt habe, die Vereinbarung durch alle Verfahrensbeteiligten unterzeichnen zu lassen. Sonst hätte man sie der weiteren Verfahrensbeteiligten gar nicht zur Unterschrift zustellen müssen. Die Vorinstanz mache im Übrigen nicht geltend, dass eine Zustimmung der weiteren Verfahrensbeteiligten gar nicht notwendig gewesen wäre, etwa weil ihr Sorgerecht durch die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft eingeschränkt sei. Daher sei es irritierend, dass die Vorinstanz weiterhin von einer Einigung zwischen dem Kläger und dem Beklagten ausgehe und die Vereinbarung betreffend Unterhalt auf ihre Angemessenheit überprüfe. Die Teilvereinbarung betreffend Unterhalt sei schlicht nicht zustande gekommen und daher vollkommen unpräjudiziell. Es sei auch irrelevant und nicht näher zu erläutern, aus welchen Gründen der Kläger zugestimmt habe. Er sei nicht an die Vereinbarung gebunden (Urk. 231 S. 3 f.). Zu beanstanden sei im Übrigen, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge lediglich bis zur Volljährigkeit

          festlege. Seitens der Verfahrensbeteiligten sei nämlich auch künftig nicht von ei- nem nennenswerten Überschuss auszugehen, weshalb der Beklagte auch nach Volljährigkeit des Klägers vollumfänglich für dessen Bedarf aufkommen müssen werde (Urk. 231 S. 7). Die Verfahrensbeteiligte schliesst sich dieser Auffassung an (Urk. 245 S. 1 und 4).

        3. Der Beklagte entgegnet, dass eine Vertretungsbeistandschaft errichtet worden sei. Die Beiständin des Klägers sei beauftragt, befugt und ermächtigt gewesen, im Namen des Klägers verbindliche Erklärungen abzugeben und insbesondere die Vereinbarung betreffend Unterhalt vom 27. bzw. 31. März 2021 rechtsgültig zu unterzeichnen. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs eine zweiseitige Anspruchsbeziehung zwischen dem aktivlegitimierten Kind (Kläger) und dem passivlegitimierten Elternteil (Beklagter) bestehe. Eine Zustimmung der Verfahrensbeteiligten sei deshalb nicht notwendig gewesen (Urk. 248 S. 4). Der Kläger könnte sich im vorliegenden Berufungsverfahren ausschliesslich auf Willensmängel berufen. Solche lägen aber offensichtlich nicht vor und würden auch nicht geltend gemacht (Urk. 248 S. 5). Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vo-

          rinstanz den Unterhaltsbeitrag bis zur Volljährigkeit von B.

          und nicht darüber hinaus festgesetzt habe. Für die Zeit danach stünden die Verhältnisse nämlich in keiner Weise fest. Der Kläger sei heute sechs Jahre alt. Eine zuverlässige Prognose zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern im Jahr 2033 sei schlicht unmöglich. Hinzu komme, dass der Beklagte dannzumal das ordentliche Pensionsalter erreicht haben werde, womit sich seine Leistungsfähigkeit verschlechtern werde (Urk. 248 S. 10).

        4. Die Eltern vertreten das Kind von Gesetzes wegen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Bereits vor Einleitung des Prozesses hatten die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte die gemeinsame elterliche Sorge über den Kläger (Urk. 3). Es ist deshalb fraglich, ob die Verfahrensbeteiligte das Kind überhaupt hätte allein vertreten können. Die Frage kann indessen offenbleiben. Für den Kläger wurde nämlich eine Beistandschaft zur Führung des Prozesses errichtet (E. I.2. und III.1.2.). Spätestens ab diesem Zeit-

          punkt wurde die elterliche Sorge des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten im entsprechenden Umfang eingeschränkt (siehe Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB; Urk. 40

          S. 2). Damit war grundsätzlich (zur Ausnahme E. III.1.2. f.) keine Zustimmung der Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge erforderlich; sie konnte nämlich auf der Aktivseite weder in eigenem Namen noch als Prozessstandschafterin noch als Vertreterin des Klägers auftreten. Die Tatsache, dass die Vorinstanz den Vereinbarungsentwurf auch der Verfahrensbeteiligten zur Unterschrift zugestellt hat (Urk. 203; Urk. 213), vermag daran nichts zu ändern. Mit Ausnahme der ausserordentlichen Kosten (dazu E. III.4.) kam zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Vereinbarung zustande. Zu prüfen ist nun, wie sie sich prozessual auswirkt:

        5. Die Kinderunterhaltsbeiträge unterliegen der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Gleichwohl ist eine Vereinbarung zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kind möglich (Art. 287 ff. ZGB). Aufgrund der Offizialmaxime kommt einer solchen jedoch nur der Charakter eines übereinstimmenden Parteiantrags zu (BGE 143 III 361 E. 7.3.1; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2). Der Unterhaltsvertrag wird für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB). Gegen den Genehmigungsentscheid des Gerichts ist (bei gegebenem Streitwert) die Berufung möglich (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 287 N 10). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der Beteiligten als angemessen erweist, wobei sich die Angemessenheit nach Art. 285 ZGB bemisst (BSK ZGB I- Fountoulakis/Breitschmid, Art. 287 N 14 f.). Die Möglichkeit, Unterhaltsverträge abzuschliessen, impliziert, dass den Parteien ein gewisser Spielraum zusteht. Mit anderen Worten ist die Genehmigung nicht bereits zu verweigern, wenn sich die Alimente von den Beträgen unterscheiden, welche das Gericht autoritativ festgesetzt hätte; zu verweigern ist die Genehmigung erst dann, wenn die vereinbarten Alimente derart vom Ergebnis der bundesgerichtlichen Berechnungsvorgaben abweichen, dass sie nicht mehr im Interesse des Kindes sind. Dies ist insbeson- dere dann der Fall, wenn die Unterhaltsbeiträge trotz vorhandener finanzieller Mit-

          tel den Bar- und gegebenenfalls den Betreuungsunterhalt nicht decken. Auf die Frage, ob die Vorinstanz die Vereinbarung betreffend den Barunterhalt hat ge- nehmigen dürfen, wird zurückzukommen sein (E. III.3.).

        6. Klagt ein volljähriges Kind in einem selbständigen Verfahren auf Unterhalt, gilt die Dispositionsmaxime ( OGer ZH LZ170006 vom 12.07.2017, E. 7; O- Ger ZH LZ140010 vom 05.12.2014, in: ZR 114 [2015] Nr. 77, E. III.2.1; anderer

          Ansicht Christophe A. Herzig, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren, Diss. Freiburg, 2012, Rz. 173, wonach die Offizialmaxime auch bei Klagen des volljährigen Kindes auf Mündigenunterhalt gilt). Entsprechend ist keine Genehmigung erforderlich (BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 5.3.3). Einer solchen bedarf es hingegen bei Klauseln über den Volljährigenunterhalt, wenn die entsprechende Vereinbarung vom Vertreter des noch minderjährigen Kindes geschlossen wird (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 287 N 12). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 296 Abs. 3 ZPO: So liegen Kinderbelange im Sinne des 7. Titels des 2. Teils vor, wenn ein (minderjähriges) Kind Partei ist. Auch in diesem Fall kommt einer Vereinbarung nur der Charakter eines übereinstimmen- den Parteiantrags zu. Das Bundesgericht erwog am 11. November 2020 bezüglich eines Kindes mit Jahrgang 2005, dass es etwas künstlich wäre, für die Zeit der Volljährigkeit bereits Unterhaltsbeiträge festzusetzen; es erscheine in der vorliegenden spezifischen Konstellation naheliegender, wenn die Eltern und das Kind sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend den dannzumaligen Verhältnissen über den Unterhalt einigen würden (BGE 147 III 265 E. 8.5). Zwar kommt es einer Rechtsverweigerung gleich, die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Argument zu verweigern, die Zukunft sei (zu) ungewiss (OGer ZH LZ200040 vom 15.06.2021, in: ZR 120 [2021] Nr. 56, E. III.11.4.); beantragen die Parteien indessen im Rahmen einer Vereinbarung gemeinsam, einstweilen keinen Volljährigenunterhalt festzulegen, so ist in der Genehmigung vor dem Hintergrund des vorerwähnten höchstgerichtlichen Entscheids keine Rechtsverletzung zu erblicken.

        7. Die Verfahrensbeteiligte bzw. der Kläger verlangte vor Vorinstanz ei- nen angemessenen Unterhalt und zwar bis zum Abschluss einer angemessenen

          Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus (Urk. 1 S. 2; Urk. 43 S. 2). Die Vorinstanz stellte den Parteien die Teilvereinbarung betreffend Unterhalt mit Schreiben vom 18. März 2021 zu. Den fehlenden Volljährigenunterhalt begründete sie mit dem vorerwähnten bundesgerichtlichen Entscheid (Urk. 203). Damit ist erstellt, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, einstweilen keinen Volljährigenunterhalt festzusetzen. Die Nichtberücksichtigung ist nicht auf einen Irrtum zurückzuführen. Letzteres wird denn seitens des Klägers auch nicht behauptet (siehe Urk. 231 S. 3 f.; Urk. 256 S. 2). Als die Vorinstanz die Teilvereinbarung betreffend den Unterhalt genehmigte, war der Kläger fünf Jahre alt. Mit Blick auf den bundesgerichtlichen Entscheid ist es somit nicht zu beanstanden, wenn sie keinen Volljährigenunterhalt festgelegt hat. Die Anschlussberufung des Klägers erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Volljährigen entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 231 S. 7; Urk. 256 S. 5) kein Anteil am Überschuss zusteht (BGE 147 III 265 E. 7.2 a.E.).

      3. Barunterhalt

        1. Die Vorinstanz erwog, der Bedarf des Klägers betrage gemäss Vereinbarung in einer ersten Phase Fr. 2'460.–, in einer zweiten Phase Fr. 2'493.– und in einer dritten Phase Fr. 1'359.–. Diese Zahlen erschienen als angemessen und dem Kindeswohl entsprechend. Bei dieser Einschätzung sei folgenden Besonderheiten Rechnung zu tragen: Der Kläger werde unter der Woche tagsüber – inklusive Morgen- und Mittagessen – in einem Hort betreut. Wegen der sich aus dieser Betreuungslösung ergebenden auswärts eingenommenen Mahlzeiten sei bei der Bedarfsgruppe Ernährung beim Grundbetrag ein angemessener Abzug vorzu- nehmen. Aufgrund der Einsparungen bei den Essenskosten wegen der vollen Fremdbetreuung des Klägers unter der Woche für die ersten zwei Phasen sei somit von einem auf die Hälfte reduzierten Teil des für die Nahrungskosten vorgesehenen Teils des Grundbetrags auszugehen. Betreffend Wohnkostenanteil des Klägers sei darauf hinzuweisen, dass das Obergericht in seinem Massnahmeentscheid von einem angemessenen Mietzins der weiteren Verfahrensbeteiligten von Fr. 1'600.– ausgegangen sei. Letztere bewohne ihre Wohnung nunmehr allein mit dem Kläger. Es sei somit von einem Wohnkostenanteil des Klägers von

          einem Drittel auszugehen. Betreffend Krankenkassenprämien des Klägers von Fr. 115.– lägen Belege in den Akten. Unter Annahme eines Steueranteils von rund Fr. 100.– verblieben über Fr. 1'400.– für die Fremdbetreuungskosten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nun in den Kindergarten gehe und somit deutlich tiefere Fremdbetreuungskosten anfielen als noch im obergerichtlichen Massnahmeverfahren. Bei Kindern in der Oberstufe fielen dann in aller Regel keine Hortkosten mehr an, weshalb solche in der dritten Phase nicht mehr einzurechnen seien. Weitere Bedarfspositionen seien nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (Urk. 224

          S. 18 f.). Ausgehend von den Bedarfszahlen in der Vereinbarung und nach Abzug des dem Kläger anzurechnenden Einkommens resultiere ein Bedarf für den Kläger in einer ersten Phase im Bereich von Fr. 2'175.– (Fr. 2'460.– abzüglich Fr. 285.–), in einer zweiten Phase von Fr. 2'208.– (Fr. 2'493.– abzüglich Fr. 285.–) und in einer dritten Phase von Fr. 1'024.– (Fr. 1'359.– abzüglich Fr. 335.–). Dieser Bedarf des Klägers sei vom nicht obhutsberechtigten Elternteil, das heisst vorliegend dem Beklagten, zu tragen. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'756.–, Fr. 2'784.– und Fr. 1'778.– deckten den Barbedarf des Klägers in den einzelnen Phasen ab und erschienen daher angemessen (Urk. 224 S. 19).

        2. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass auch während der Schulferien Betreuungskosten anfielen. Der Kläger sei während

          6.5 Ferienwochen bei der Mutter. Sie beziehe vier Wochen Ferien. Während

          2.5 Wochen pro Jahr müsse er folglich fremdbetreut werden. Rechne man mit

          12.5 Fremdbetreuungstagen pro Jahr und Kosten von durchschnittlich Fr. 100.– pro Betreuungstag, so resultierten Kosten für den Ferienhort von jährlich Fr. 1'250.– bzw. Fr. 104.– pro Monat. Insgesamt seien dem Kläger in der ersten Phase somit rund Fr. 1'500.– an Fremdbetreuungskosten anzurechnen. Nicht nachvollziehbar sei im Übrigen, weshalb die Vorinstanz bei Kindern in der Oberstufe keine Hortkosten mehr anrechne. Dies erstaune umso mehr, weil die Verfahrensbeteiligte in einem Pensum von 100 % arbeite. Dass der Kläger sämtliche Randzeiten selber bewältigen und sich zudem am Mittag noch selbständig verpflegen können solle, sei nicht kindswohlgerecht (Urk. 231 S. 5). Den Erwägungen der Vorinstanz seien keine expliziten Ausführungen zur Überschussverteilung

          zu entnehmen. Aufgrund der dargelegten Zahlen sei zu folgern, dass die Vorinstanz mit einem Überschussanteil des Klägers von 15 % rechne. Das Obergericht habe im Entscheid vom 29. März 2019 erwogen, dass dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit einer Überschussverteilung von 1/6 für den Kläger und die beiden Kinder des Beklagten in Deutschland Rechnung getragen werde. Die Angemessenheit sei jedoch nur für die vorsorglichen Massnahmen bejaht worden. Das Obergericht habe darauf hingewiesen, dass vor dem Entscheid in der Hauptsache die Leistungsfähigkeit der Mutter der beiden in Deutschland lebenden Kin- der abzuklären sei. Dieser Aufforderung sei die Vorinstanz nicht nachgekommen (Urk. 231 S. 6). Es sei anzunehmen, dass die beiden Kinder des Beklagten mit den Jahrgängen 1999 und 2002 ihre Ausbildung spätestens im Oktober 2025 abgeschlossen hätten. Ab diesem Zeitpunkt seien die beiden Kinder bei der Überschussverteilung nicht mehr zu berücksichtigen. Folglich stehe dem Kläger ab diesem Zeitpunkt ein Überschussanteil von 25 % zu (Urk. 231 S. 6). Zusammenfassend resultierten folgende Unterhaltsbeiträge (Urk. 231 S. 7; Urk. 256 S. 5):

        3. Die Verfahrensbeteiligte entgegnet, die Kosten für die Fremdbetreuung während der Ferien beliefen sich auf Fr. 110.– und nicht auf Fr. 100.– [pro Tag]. Im Oktober 2021 hätten die Hortkosten Fr. 1'400.–, im November 2021 Fr. 1'740.–

          , im Dezember 2021 Fr. 1'010.–, im Januar 2022 Fr. 1'650.– und im Februar 2022

          Fr. 1'470.– betragen. Dies ergebe durchschnittlich Fr. 1'500.– an Hortkosten. Die Verfahrensbeteiligte müsse aber auch regelmässig länger als bis 18 Uhr arbeiten, da die Kunden ihrer Praxis für traditionelle chinesische Medizin gerne nach Büroschluss und zu Randzeiten kämen. Bisher habe der erwachsene Halbbruder F. den Kläger in den Randzeiten betreuen können. F. ziehe aber im nächsten Monat [Mai 2022] mit Freunden zusammen in eine Wohngemeinschaft. Die Kosten der Randzeitenbetreuung beziffert die Verfahrensbeteiligte mit Fr. 500.–; sie könne dazu aber noch keine Rechnung einreichen, weil sie bisher noch nicht angefallen seien (Urk. 245 S. 2 f.). Auch für Kinder in der Oberstufe fielen Hortkosten an. Der von der Beiständin errechnete Betrag von monatlich Fr. 390.– sei eher tief (Urk. 245 S. 3). Hingegen sei ihr zuzustimmen, soweit sie ab Oktober 2025 einen Überschussanteil von 25 % geltend mache (Urk. 245

          S. 3). Die Vorinstanz habe die Leistungsfähigkeit der Mutter der beiden in Deutschland lebenden Kinder des Beklagten nicht abgeklärt (Urk. 245 S. 3; Urk. 255).

        4. Der Beklagte bringt vor, dass die Kosten für eine allfällige Ferienbetreuung nicht im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen seien, weil sie gleichermassen auf Seiten der Verfahrensbeteiligten wie auf Seiten des Beklagten anfielen. Eventualiter wäre der Betrag von monatlich Fr. 100.– pro Monat auch im Be- darf des Beklagten zu berücksichtigen, womit von einer Leistungsfähigkeit von Fr. 5'950.– [anstelle der vorinstanzlich angenommenen Fr. 6'050.–; Urk. 224

          S. 17] auszugehen wäre (Urk. 248 S. 5). Es sei zutreffend, dass die Vorinstanz für den Zeitraum bis und mit Juli 2028 von monatlichen Kosten für die Fremdbetreu- ung in Höhe von Fr. 1'400.– pro Monat ausgegangen sei. Bestritten werde, dass die Vorinstanz die Betreuungskosten während der Ferien ausser Acht gelassen habe. Die Verfahrensbeteiligte habe die Rechnung für die Fremdbetreuung für

          den Monat September 2021 eingereicht. Daraus gehe hervor, dass B. im

          September 2021 während 22 Tagen betreut worden sei. Die Rechnung habe sich auf einen Betrag von Fr. 1'700.– belaufen, was Betreuungskosten in Höhe von Fr. 77.30 pro Tag entspreche. Gehe man in Einklang mit den Ausführungen der Anschlussberufung von 195 Betreuungstagen pro Jahr aus, so resultierten monatliche Betreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'256.15. Selbst wenn der Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit der Ferienbetreuung von B. zusätzliche Kosten von Fr. 104.– pro Monat anfallen sollten, wären diese mit den von der Vorinstanz angenommenen Fr. 1'400.– für die Fremdbetreuung gedeckt. Hinzu komme, dass sich der Betreuungsumfang im Verlaufe der Primarschule deutlich reduzieren werde, zumal in Zukunft immer weniger Ganznachmittagsbetreuungen notwendig sein würden. Damit sei in der Phase bis und mit Juli 2028 mit Betreu- ungskosten von maximal Fr. 1'400.– pro Monat zu rechnen (Urk. 248 S. 6). Bestritten werde, dass während der Oberstufe Betreuungskosten in der Höhe von Fr. 380.– pro Monat anfielen (Urk. 248 S. 7). Hinsichtlich der Überschussverteilung rechtfertige es sich nicht, den Überschussanteil des Klägers nach Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für seine in Deutschland lebenden Kin- der schematisch auf 25 % festzusetzen. Zu berücksichtigen sei nämlich der bisher gelebte Standard der Familienmitglieder. Die Parteien hätten nicht in luxuriösen Verhältnissen gelebt. Es rechtfertige sich daher ohne Weiteres, den Überschussanteil des Klägers auf 15 % zu beschränken. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte den Kläger insbesondere während der Schulferien ausgedehnt betreue, was auch auf Seiten des Beklagten entsprechende Kosten verursache (Urk. 248 S. 7).

        5. Der Überschuss ist grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Von dieser Regel kann jedoch aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden (BGE 147 III 265 E. 7.3 a.E.). Ein solcher Fall ist bei einer Vereinbarung der Parteien gegeben: Decken die Unterhaltsbeiträge das familienrechtliche Existenzminimum, so darf das Gericht die Vereinbarung grundsätzlich genehmigen.

        6. Die Fremdbetreuungskosten für den Kläger beliefen sich im September 2021 auf Fr. 1'700.– (Urk. 226/4), im Oktober 2021 auf Fr. 1'400.– (inklusive Ferienbetreuung von fünf Tagen à Fr. 110.–; Urk. 247/1), im November 2021 auf Fr. 1'740.– (Urk. 247/2), im Dezember 2021 auf Fr. 1'010.– (Urk. 247/3), im Januar 2022 auf Fr. 1'650.– (Urk. 247/4) und im Februar 2022 auf Fr. 1'470.– (Urk. 247/5). Dies entspricht im Durchschnitt monatlich Fr. 1'495.–. Die Morgenbetreuung dauert von 6.30 bis 8.15 Uhr, die Mittagsbetreuung von 12 bis 13.30 Uhr, die Nachmittagsbetreuung von 15.30 bis 18 Uhr und die Ganznachmittagsbetreu-

          ung von 13.30 bis 18 Uhr (http://www.primarschuleG. .ch/dl.php/de/…/Tagesbetreuung_Primarschule_ G. .pdf, besucht am 13. Juli 2022). Die Verfahrensbeteiligte lässt den Kläger (mit Ausnahme des Freitags, an dem die Morgenbetreuung entfällt) jeweils ganztags von 6.30 Uhr bis 18 Uhr fremdbetreuen, sei es im Kindergarten im Hort (siehe Urk. 226/4 und Urk. 247/1–5). Anlässlich der Verhandlung vom

          6. Dezember 2017 machte sie geltend, sie arbeite in einem Vollzeitpensum als Geschäftsführerin der D. GmbH. Diese befinde sich im Aufbau, weshalb sie ein grosses zeitliches Engagement zu leisten habe. Ihr maximales Arbeitspensum daure von Montag bis Freitag ab 8.15 Uhr bis 19 Uhr und jeden Samstag von

          8.15 Uhr bis 14.30 Uhr (Urk. 46 S. 4). Mit Blick darauf, dass seither mehr als vier Jahre vergangen sind, darf davon ausgegangen werden, dass der Aufbau abgeschlossen ist und die Verfahrensbeteiligte in einem Pensum von 100 % arbeitet. Letzteres ist im Übrigen unbestritten (Urk. 231 S. 5; siehe Urk. 245 S. 3). Ihre Ar-

          beitsorte befinden sich in H.

          und I.

          (Urk. 233/1 S. 1; Urk. 263) und

          damit in der Nähe von G. , ihrem Wohnort. Die Verfahrensbeteiligte behauptet, sie arbeite regelmässig bis 19 Uhr (Urk. 223 S. 4), was seitens des Beklagten bestritten wird (Urk. 238 S. 6). Unbestritten ist, dass die Verfahrensbeteiligte die Behandlungen nicht selber vornimmt (Urk. 257 S. 4; Urk. 263). Letztere erachtet ihre Anwesenheit dennoch als erforderlich, weil der Arzt nicht so gut Deutsch sprechen könne (Urk. 263). Wie es sich im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Jedenfalls ist es der Verfahrensbeteiligten zuzumuten, den Kläger morgens an mehreren Tagen pro Woche zu betreuen, wenn sie regelmässig bis 19 Uhr arbeitet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, für Fremdbetreuungskosten aufzukommen, welche der Verfahrensbeteiligten ein Arbeitspensum von mehr als 100 % ermöglichen. Darüber hinaus ist notorisch, dass die Anzahl der Lektionen mit den fortschreitenden Schuljahren zunimmt (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; siehe https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/volksschule/volksschule - unterricht.html#792208150, besucht am 13. Juli 2022). Dies geht mit einer Reduktion der Fremdbetreuungskosten einher. Die Behauptung, wonach die Betreuung zu Randzeiten Fr. 500.– pro Monat kosten dürfte (Urk. 223 S. 4; Urk. 245 S. 3), blieb unbelegt. So reichte die Verfahrensbeteiligte hinsichtlich der Stundensätze

          keine Offerte ein. Ebenso fehlen Belege für die Monate Mai 2022 und Juni 2022, von welchen die Verfahrensbeteiligte behauptete, dass Kosten anfielen (Urk. 245

          S. 2 f.). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Betreuungskosten auch bei einem Arbeitspensum von 100 % der hauptbetreuenden Person spätestens mit dem 16. Altersjahr des Klägers gänzlich entfallen (siehe BGE 144 III 481 E. 4.7.6; BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 4.3.2). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Fremdbetreuungskosten (inklusive Ferien- und allfällige Randzeitenbetreuung) für die erste Phase ab Rechtskraft bis und mit September 2025 und für die zweite Phase ab Oktober 2025 bis und mit Juli 2028 auf Fr. 1'500.– pro Monat sowie ab August 2028 bis Oktober 2031 (Erreichen des

          16. Altersjahrs des Klägers) auf Fr. 200.– (Mittagstisch und Ferienbetreuung) festzusetzen. Damit erhöht sich der (ungedeckte) Bedarf gegenüber jenem, den die Vorinstanz annahm, in der ersten und zweiten Phase um Fr. 100.– auf Fr. 2'275.– bzw. Fr. 2'308.– und in der dritten Phase (bis Oktober 2031) um Fr. 200.– auf Fr. 1'224.– (siehe Urk. 224 S. 19). Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'756.–, Fr. 2'784.– und Fr. 1'778.– (Urk. 208 S. 2; Urk. 210

          S. 2) ist der Bedarf des Klägers immer noch gedeckt. Das Einkommen des Beklagten von Fr. 10'600.– und sein Bedarf von Fr. 4'550.– blieben unangefochten (Urk. 224 S. 16 f.; Urk. 231 S. 4; Urk. 248 S. 5). Belegt ist sodann, dass der Beklagte für seine beiden weiteren Kinder J. , geboren am tt. November 1999, und K. , geboren am tt. Mai 2002, monatliche Unterhaltsbeiträge von insge-

          samt EUR 1'550.– zahlt (Urk. 248 S. 9; Urk. 250/1–3). J.

          studiert an der

          L. Universität ... (Urk. 250/2); gemäss dem Kläger und dem Beklagten stu- diert sie Politik und Englisch, steht kurz vor dem Bachelor und wird hernach ein

          Masterstudium anschliessen (Urk. 248 S. 8; Urk. 256 S. 4). K.

          besucht(e)

          bis zum 31. Juli 2022 die Gesamtschule der Kreisstadt M. (Urk. 250/1); er wird gemäss dem Kläger und dem Beklagten im Herbstsemester 2022 ein Informatikstudium beginnen (Urk. 248 S. 8; Urk. 256 S. 4). Der Beklagte wird somit seine beiden älteren Kinder zumindest einstweilen weiterhin finanziell unterstützen müssen. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass er den Kläger auf eigene Kosten während der Hälfte der Kindergartenbzw. Schulferien betreut (Urk. 224

          1. 23). Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die

            Vorinstanz die Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten genehmigt hat. Da die vereinbarten Unterhaltsbeiträge den familienrechtlichen Bedarf des Klägers decken, durfte die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Klägers und der Verfahrensbeteiligten (Urk. 255; Urk. 256 S. 4) – davon absehen, die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter in Deutschland zu bestimmen.

        7. Zusammenfassend ist die Anschlussberufung des Klägers abzuweisen.

      4. Ausserordentliche Kosten

        1. Der Kläger und der Beklagte vereinbarten, dass die Eltern ausseror- dentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 500.– pro Ausgabeposition, beispielsweise Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen) je zur Hälfte übernehmen würden. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung sei, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt hätten. Komme keine Einigung zustande, so trage der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibe vorbehalten (Urk. 224 S. 11). Die Vorinstanz genehmigte diese Klausel in der Folge (Urk. 224 S. 24), ohne sich konkret zu ihrer Angemessenheit zu äussern (siehe Urk. 224 S. 15 ff.).

        2. Die Verfahrensbeteiligte rügt die hälftige Kostentragungspflicht. Aufgrund der Einkommenssituation der beiden Eltern sei offensichtlich, dass sie be- deutend weniger leistungsfähig sei als der Beklagte. Deshalb sei der Teiler 1/3 Vater und 2/3 Mutter (gemeint wohl: 2/3 Vater und 1/3 Mutter) zu übernehmen. Zudem sei die Limite für ausserordentliche Kinderkosten von Fr. 500.– viel zu hoch. Derart hohe ausserordentliche Kosten bildeten vermutlich nur gerade die Zahnarztkosten. Sehr problematisch sei zudem, dass für die Kostentragung eine vorgängige Einigung vorhanden sein müsse. Es gebe Situationen, wo eine Ausgabe notwendig (beispielsweise medizinisch indiziert) und keine vorgängige Absprache möglich sei (Urk. 223 Rz. 11).

        3. Der Kläger entgegnet, dass die vorinstanzliche Regelung betreffend der ausserordentlichen Kinderkosten nicht zu beanstanden sei (Urk. 231 S. 8).

        4. Der Beklagte entgegnet, weder die Verfahrensbeteiligte noch der Kläger hätten im Verfahren Anträge gestellt. Die Regelung, wonach ausserordentliche Auslagen ab einem Betrag von Fr. 500.– hälftig übernommen werden sollten, sei angemessen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte vergleichsweise hohe Unterhaltsbeiträge für den Kläger entrichte (Urk. 238 S. 9).

        5. Das Gericht kann die Eltern bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Massgebend sind in analoger Anwendung von Art. 285 Abs. 1 ZGB die Bedürfnisse des Kindes, sein Einkommen und Vermögen sowie die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (OGer BE ZK 17 340 vom 30.10.2018, in: CAN 2019 Nr. 79, E. II.20.1). In Unterhaltsverträgen sind Klauseln üblich, in denen sich die Eltern nach vorgängiger Absprache zur hälftigen Beteiligung an solchen Kosten verpflichten ( OGer ZH LZ200027 vom 08.01.2021, E. III.1. [S. 13]; OGer ZH LY190006 vom 03.06.2019, Dispositiv-Ziffer 4 [S. 10]; KGer GR ZK1 18 78 vom 06.11.2018, E. II.7.). Die Schwelle liegt in der Regel bei Fr. 200.– (OGer ZH LZ200027 vom 08.01.2021, E. III.1. [S. 13]; OGer ZH LY190006 vom

          03.06.2019, Dispositiv-Ziffer 4 [S. 10]); bei guten finanziellen Verhältnissen, bei denen auch ein erheblicher Überschussanteil im Unterhaltsbetrag enthalten ist, kann die Schwelle auch bei Fr. 500.– liegen (siehe OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.21. [S. 53 f.]).

        6. Der Überschussanteil des Klägers ist mit rund Fr. 400.– bis Fr. 700.– (E. III.3.6.) nicht sehr hoch. Dem Beklagten verbleibt nach Abzug der Unterhaltsbeiträge für seine drei Kinder in der ersten Phase ein Überschussanteil von Fr. 10'600.– - Fr. 4'550.– - Fr. 2'756.– - Fr. 1'650.– = Fr. 1'644.– (E. III.3.6.;

          Urk. 250/3). Spätestens zum Zeitpunkt, an dem J. und / K. ihre Ausbildung abgeschlossen haben werden, wird er erheblich höher sein. Die Verfahrensbeteiligte bezifferte ihren Bedarf vor Vorinstanz mit Fr. 3'747.– und ihr Einkommen mit Fr. 3'532.– (Urk. 46 S. 14 f.). Selbst wenn ihr – wie vom Beklagten vor Vorinstanz geltend gemacht (Urk. 44 S. 9 f.) – ein Einkommen von Fr. 5'000.– und ein Bedarf von Fr. 3'870.– anzurechnen wären, verbliebe ihr kein erheblich höherer Überschuss als dem Beklagten. Vor diesem Hintergrund erscheint die

          Schwelle von Fr. 500.– als zu hoch; angemessen erscheint eine solche von Fr. 200.–. Nicht zu beanstanden ist die hälftige Kostentragung. Einerseits entspricht sie der Praxis; andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Kläger auf eigene Kosten während der Hälfte der Kindergartenbzw. Schulferien betreut (Urk. 224 S. 23). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorgängig notwendige Einigung. Sie ist nämlich Ausfluss der gemeinsamen elterlichen Sorge (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.21. [S. 53 f.]). Bei einem medizinischen Notfall wird in der Regel eine Versicherung zumindest einstweilen für die Kosten aufkommen.

        7. Zusammenfassend ist der Absatz 4 von Dispositiv-Ziffer 4.1. des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juni 2021 (Ausserordentliche Kinderkosten […].) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Eltern je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausseror- dentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

      5. Geldleistung für nicht wahrgenommene Betreuung

        1. Die Verfahrensbeteiligte verlangt mit ihrem Berufungsantrag 4 neu (siehe Urk. 224 S. 4 f.), dass der Beklagte zu verpflichten sei, sie für nicht wahrgenommene Betreuung zu entschädigen (Urk. 223 S. 2). Gemäss der Betreu- ungsregelung übernehme der Beklagte den Kläger jeden Freitag nach dem Hort und betreue ihn bis zum Sonntagabend. Die Verfahrensbeteiligte befürchte, dass der Beklagte diese Betreuungszeit nicht immer zuverlässig übernehme und sie dann namentlich am Freitagabend externe Betreuung suchen müsse. Dasselbe gelte für nicht wahrgenommene Betreuung während der Ferien (Urk. 223 Rz. 12).

        2. Der Beklagte entgegnet, dass für die beantragte Anordnung keine Rechtsgrundlage bestehe. Zudem handle es sich um eine unzulässige Klageän- derung (Urk. 238 S. 9).

        3. Das Unterhaltsrecht gewährt keinen Anspruch auf Schadenersatz für nicht wahrgenommene Betreuung, erst recht nicht prospektiv. Denkbar ist allenfalls ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 422 Abs. 1 OR). Ob die Voraussetzungen in der von der Verfahrensbeteiligten befürchteten Konstellation gegeben wären, kann aber offenbleiben; dazu müssten nämlich unter anderem die entsprechenden Betreuungskosten tatsächlich angefallen sein. Vor diesem Hintergrund braucht nicht geklärt zu werden, ob der neue Antrag im Berufungsverfahren überhaupt zulässig ist.

        4. Zusammenfassend ist der Berufungsantrag 4 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

      6. Ergebnis

        1. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist Absatz 4 von Dispositiv- Ziffer 4.1. des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juni 2021 (Ausserordentliche Kinderkosten […].) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Eltern je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

        2. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. II.3., III.1.4. und III.5.4.). Die Anschlussberufung ist abzuweisen (E. III.3.7.).

    4. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Prozesskostenvorschuss

      1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

        1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'500.– fest und auferlegte sie (zusammen mit den Kosten für das Gutachten in Höhe von Fr. 250.–) dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 224 S. 25). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 223 S. 1 f.; Urk. 231 S. 2 f.).

        2. Auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist daher zu bestätigen.

      2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

        1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 GebV OG. Die Vorinstanz sprach dem Kläger Fr. 2'756.– pro Monat ab Rechtskraft (ermessensweise

            1. Oktober 2022) bis 30. September 2025 (36 Monate), Fr. 2'784.– pro Monat ab

          1. Oktober 2025 bis 31. Juli 2028 (34 Monate) und Fr. 1'778.– ab 1. August 2028 bis zur Volljährigkeit des Klägers (tt.mm. 2033 bzw. – zur Vereinfachung –

          30. September 2033; 62 Monate) zu (Urk. 224 S. 24). Insgesamt handelt es sich

          um Fr. 304'108.–.

        2. Die Verfahrensbeteiligte verlangt eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf 36 x Fr. 3'065.– + 34 x Fr. 3'095.– + 62 x Fr. 3'000.– = Fr. 401'570.– (siehe

          Urk. 223 S. 1). Im Rahmen der Streitwertberechnung wird ermessensweise davon ausgegangen, dass der Kläger mit Erreichen seines 18. Lebensjahres eine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben wird. Die Anträge bezüglich offener Unterhaltszahlungen, ausserordentlicher Kinderkosten und nicht wahrgenomme- ner Betreuung sind vernachlässigbar. Der Streitwert der Berufung beläuft sich

          folglich auf Fr. 97'462.–. Der Kläger verlangt Fr. 2'831.– ab Rechtskraft bis

          30. September 2025 (36 Monate), Fr. 3'210.– ab 1. Oktober 2025 bis 31. Juli

          2028 (34 Monate), Fr. 2'482.– ab 1. August 2028 bis 30. September 2031

          (38 Monate) und Fr. 2'272.– ab 1. Oktober 2031 bis zum 30. September 2033 (24 Monate; Urk. 231 S. 2). Dies entspricht Fr. 359'900.–. Der Streitwert der Anschlussberufung beläuft sich mithin auf Fr. 55'792.–. Da der Streitwert der Anschlussberufung in jenem der Berufung enthalten ist, ist vom höheren Streitwert der Berufung auszugehen (Art. 93 Abs. 1 ZPO analog). Beim Streitwert von Fr. 97'462.– resultiert eine Grundgebühr von Fr. 8'648.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist auf Fr. 5'000.– zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 und 3 GebV OG). Praxisgemäss sind dem Kläger als einkommens- und vermögensloses Kind keine Prozesskosten aufzuerlegen (OGer ZH LZ200040 vom 15. Juni 2021, E. V.2.2.; OGer ZH LZ200024 vom 11.11.2020, E. III.2.; OGer ZH LZ200015 vom 15.10.2020, E.

          III.6.2). Die Verfahrensbeteiligte obsiegt mit ihrer Berufung nur zu einem kleinen Teil. Zudem identifiziert sie sich weitgehend mit der Anschlussberufung (siehe Urk. 245 S. 1 ff.). Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten für das ganze Verfahren zu 95 % der Verfahrensbeteiligten und zu 5 % dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Anteil der Verfahrensbeteiligten ist mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 240) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

        3. Ausgangsgemäss ist die Verfahrensbeteiligte zu verpflichten, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr für die volle Parteientschädigung beträgt Fr. 10'748.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 AnwGebV sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 5'000.– herabzusetzen. Die Parteientschädigung des Beklagten ist infolge teilweisen Unterliegens um 10 % auf Fr. 4'500.– zu reduzieren. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 % Fr. 346.50 (siehe Urk. 238 S. 2).

      3. Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege

        1. Der Kläger ersucht um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 231 S. 3). Eine Parteientschädigung macht er

          nicht geltend, da ihm im Berufungsverfahren keine Kosten für die Rechtsvertretung angefallen seien (Urk. 231 S. 8).

        2. Dem Kläger werden vorliegend keine Gerichtskosten auferlegt (E. IV.2.2.). Auslagen für die Vertretung hat er sodann nicht. Vor diesem Hintergrund ist sein Gesuch um Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juni 2021 betreffend der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 am 18. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Das Gesuch des Klägers um einen Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Absatz 4 von Dispositiv- Ziffer 4.1. des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juni 2021 (Ausserordentliche Kinderkosten […].) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition,

    z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Eltern je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

  2. Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juni 2021 wird bestätigt.

  3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 7–9) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 5 % dem Beklagten und zu 95 % der Verfahrensbeteiligten auferlegt. Der Anteil der Verfahrensbeteiligten wird mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

  6. Die Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'846.50 zu bezahlen.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97'462.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

versandt am: ip

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