Zusammenfassung des Urteils LZ210002: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um die Neuregelung der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn eines unverheirateten Paares. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die alleinige elterliche Sorge der Mutter zugesprochen wird, da der Vater nicht in der Lage war, eine angemessene Beziehung zum Kind aufzubauen. Der Vater zeigte mangelnde Kooperation und Kommunikation, was sich negativ auf das Kindeswohl auswirkte. Die Mutter wurde als fähig angesehen, wichtige Entscheidungen für das Kind zu treffen. Der Vater wurde verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu zahlen und das Besuchsrecht unter bestimmten Bedingungen auszuüben. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt, wobei der Anteil des Vaters sofort abgeschrieben wurde.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LZ210002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 08.04.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unterhalt und weitere Kinderbelange |
Schlagwörter : | Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Beklagten; Kläger; Verfahrensbeteiligten; Klägers; Unterhalt; Einkommen; Kinder; Arbeit; Phase; Berufung; Vorinstanz; Betreuung; Fremdbetreuung; Sorge; Unterhaltsbeiträge; Arbeitspensum; Fremdbetreuungskos; Bundessteuer; Fremdbetreuungskosten; Betreuungsunterhalt; Entscheid; Kinderzulagen; Staats; Parteien; Gemeindesteuer; Dispositiv |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZGB ;Art. 117 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 298 ZGB ;Art. 298d ZGB ;Art. 299 ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 134 I 83; 138 III 374; 140 III 337; 141 III 472; 142 I 93; 142 III 413; 144 III 349; 144 III 394; 144 III 481; 147 III 265; 147 III 457; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin
Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug
in Sachen
,
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
,
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C. ,
sowie gegen
,
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Oktober 2020 (FK200011-E)
Des Klägers (Urk. 2 und Prot. S. 16 f.; sinngemäss):
Es sei der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge für B. , geboren am tt.mm.2017, zuzuteilen.
Es sei B. unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter zu belassen.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn B. rückwirkend ab 1. April 2020, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'600.– zu bezahlen.
(Urk. 61 S. 40 ff. = Urk. 66 S. 40 ff.)
Dem Beklagten wird die elterliche Sorge für B. , geboren am tt.mm.2017, entzo-
gen. B. C. .
steht fortan unter der alleinigen elterlichen Sorge der Kindsmutter,
B. , geboren am tt.mm.2017, wird unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter belassen.
Der Beklagte ist berechtigt, den Sohn B. , geboren am tt.mm.2017, im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts jedes zweite Wochenende in einem Besuchstreff zu betreuen.
Sobald diese Besuche während sechs Monaten positiv verlaufen sind, ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, B. auf eigene Kosten jedes zweite Wochenende für zwei Stunden zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.
Eine Ausdehnung des Besuchsrechts durch die Beiständin und die zuständige KESB sowie eine weitergehende Besuchsrechtsregelung nach Absprache der Eltern bleibt vorbehalten.
Die mit Entscheid der KESB Bezirk Hinwil vom 25. Februar 2020 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird fortgeführt. Der Beiständin werden die folgenden zusätzlichen Aufgaben übertragen:
Organisation (inkl. Einholung Kostengutsprache) und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Treffen zwischen dem Beklagten und B. ;
Überwachung der begleiteten Treffen insofern, als sie in regelmässigen Abständen die Einhaltung und Durchführung bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs in Erfahrung bringt;
sobald möglich: Festlegung der Modalitäten von unbegleiteten Treffen gemäss Dispositiv-Ziffer 3 und Überwachung dieser unbegleiteten Kontakte insofern, als sie in regelmässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die unbegleiteten Treffen verlaufen sind.
Antragstellung an die KESB Bezirk Hinwil in Bezug auf eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts gemäss Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 3.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen:
Rückwirkend ab 1. April 2020 bis zum Wegfall der Kurzarbeit des Beklagten, längstens aber bis 31. Dezember 2021
Fr. 1'480.– Damit ist der Barbedarf von B. im Umfang von Fr. 285.– nicht ge- deckt.
Manko im Betreuungsunterhalt: Fr. 683.–.
Ab Wegfall der Kurzarbeit des Beklagten bzw. spätestens ab 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023
Fr. 2'190.– (davon Fr. 425.– als Betreuungsunterhalt) Manko im Betreuungsunterhalt: Fr. 258.–.
Ab 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2027
Fr. 1'870.– (davon Fr. 442.– als Betreuungsunterhalt);
Ab 1. November 2027 bis zum Eintritt von B.
in die Oberstufe
Fr. 1'790.– (davon Fr. 442.– als Betreuungsunterhalt)
Ab Eintritt von B.
in die Oberstufe bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss
einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus
Fr. 1'200.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Mutter des Klägers und zwar je monatlich im Voraus, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Der Beklagte ist berechtigt, von den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen die für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis heute nachweislich bezahlten Unterhaltsbeiträge in Anrech- nung zu bringen.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Kindsmutter über die Aufhebung der derzeit bestehenden Kurzarbeit unverzüglich zu orientieren. Der Beklagte wird überdies verpflichtet, der Kindsmutter die Lohnausweise 2020 und 2021 jeweils bis spätestens Ende März des Folgejahres unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Die Kindsmutter wird verpflichtet, den Beklagten innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntwerden, ab welchem Datum B. in die Oberstufe eintreten wird, über das Eintrittsdatum zu informieren.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte), Stand September 2020 von 101.2 Punkten. Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, an den Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.2
Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanziellen Verhältnisse zu-
grunde: Kläger:
Einkommen: Fr. 295.– (Kinderzulagen)
Vermögen: irrelevant
Kindsmutter: (Nettoeinkommen, inkl. 13. Monatslohn)
Ab 1. April 2020 bis zum Eintritt von B. in die Oberstufe: Fr. 3'425.– (60 % Pensum)
Ab Eintritt von B. in die Oberstufe: Fr. 4'570.– (80% Pensum)
Ab 1. November 2033 (100% Pensum): Fr. 5'700.–
Vermögen: irrelevant
Beklagter: (Nettoeinkommen, inkl. 13. Monatslohn)
Ab 1. April 2020 bis zum Wegfall der Kurzarbeit,
maximal bis 20. Dezember 2021 Fr. 4'760.–
Ab Wegfall der Kurzarbeit bzw. spätestens ab 1. Januar 2022, gegebenenfalls hypothetisch
(100% Pensum) Fr. 5'470.–
Vermögen: irrelevant
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'400.– festgesetzt.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
Die Kosten des Entscheids werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt. Der Anteil des Klägers wird jedoch sofort definitiv abgeschrieben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
(Schriftliche Mitteilung).
(Rechtsmittelbelehrung).
des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 65 S. 2 ff.):
1. Es sei Ziffer 1 Dispositiv Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Oktober 2020 (FK200011-E) aufzuheben und B. unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindsmutter C. und dem Beklagten und Berufungskläger zu belassen.
Es sei Ziffer 5 Dispositiv Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Oktober 2020 (FK200011-E) aufzuheben und wie folgten neu zu fassen resp. durch folgende Regelung zu ersetzen:
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen:
Rückwirkend ab 1. April 2020 bis zum Wegfall der Kurzarbeit des Beklagten, längstens aber bis 31. Dezember 2021:
CHF 1'280.00 Damit ist der Bedarf von B.
CHF 396.00 nicht gedeckt.
Manko im Betreuungsunterhalt: CHF 75.00
im Umfang von
Ab Wegfall der Kurzarbeit des Beklagten bzw. spätestens ab 1. Januar 2022 bis 31. August 2022:
CHF 1'280.00 Damit ist der Bedarf von B.
CHF 396.00 nicht gedeckt.
Manko im Betreuungsunterhalt: CHF 175.00
Ab 1. September 2022 bis 31. Oktober 2027:
im Umfang von
CHF 1'280.00 Damit ist der Bedarf von B.
CHF 138.00 nicht gedeckt. Manko im Betreuungsunterhalt:
im Umfang von
CHF 175.00
Ab 1. November 2027 bis 31. August 2029:
CHF 1'280.00 Damit ist der Bedarf von B.
CHF 38.00 nicht gedeckt.
Manko im Betreuungsunterhalt: CHF 175.00
Ab 1. September 2029 bis 31. August 2033:
im Umfang von
CHF 1'056.00
Ab 1. September 2033 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus:
CHF 646.00
Die Unterhaltsbeträge sind zahlbar an die Mutter des Klägers und zwar je monatlich im Voraus, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Der Beklagte ist berechtigt, von den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen die für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis heute nachweislich bezahlten Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von CHF 11'520.00 (berechnet per 31. Dezember 2020) in Anrechnung zu bringen.
Es sei Ziffer 11 Dispositiv Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Oktober 2020 (FK200011-E) aufzuheben und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Kläger und Berufungsbeklagten zu auferlegen.
Eventuell seien Ziffern 1, 5, und 11 des Dispositivs des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Oktober 2020 (FK200011-E) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten.
Prozessualer Antrag (Urk. 65 S. 4):
Es sei dem Beklagten und Berufungskläger rückwirkend ab 9. Dezember 2020 (Eingang des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Hinwil) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in Person des Unterzeichneten [Rechtsanwalt lic. iur. X. ] einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 73 S. 2):
1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des BG Hinwil vom 12. Oktober 2020 zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers.
Prozessuale Anträge (Urk. 79 S. 2):
1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren in der Höhe von einstweilen CHF 7'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZGB zu bewilligen und es sei ihm in der Person der Unterzeich- neten [Rechtsanwältin lic. iur. Y. ] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ab Erstkontakt vorn 19. März 2021 zu bestellen.
Es sei der Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers.
I.
(Parteien und Prozessgeschichte)
Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und C. (fortan Verfahrensbeteiligte) sind die unverheirateten Eltern des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger), geboren am tt.mm.2017. Der Beklagte und die
Verfahrensbeteiligte lebten vor der Geburt des Klägers zusammen. Am 16. November 2017 bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (fortan KESB Bezirk Hinwil) entsprechend dem Ersuchen des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten die gemeinsame elterliche Sorge für den Kläger (Urk. 6/6). Im Februar 2019 lösten der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte ihre Beziehung auf (Urk. 65 S. 6).
Mit Eingabe vom 9. Mai 2020 machte der Kläger, vertreten durch die Verfahrensbeteiligte, unter Beilage der Bestätigung der KESB Bezirk Hinwil (Nichtei- nigung über Unterhalt i.S.v. Art. 198 lit. b bis ZPO) das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1 und 2). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 66 S. 2 f.). Am 12. Oktober 2020 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, zuerst in unbegründeter Form (Urk. 54) und auf Ersuchen des Beklagten in begründeter Form (Urk. 61 S. 40 ff. = Urk. 66 S. 40 ff.).
Dagegen erhob der Beklagte am 22. Januar 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 62) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 65). Die Berufungsantwort datiert vom 20. April 2021 (Urk. 73). Mit Eingabe vom
11. Mai 2021 (Urk. 80) sowie mit Eingabe vom 11. Juni 2021 (Urk. 88) modifizierten die Parteien ihre Rechtsmittelanträge in Bezug auf den Kindesunterhalt. Die Eingaben der Parteien wurden der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 70, 76, 78 und 84; Prot. S. 6 - 8). Die Eingabe der Verfahrensbeteiligten vom 2. Dezember 2021 (Urk. 95) ist dem Beklagten mit vorliegendem Entscheid zuzustellen.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 64). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II.
(Prozessuale Vorbemerkungen)
Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegen-
stand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die elterliche Sorge für den Kläger (Urk. 66 S. 40 Dispositiv-Ziffer 1), der Kindesunterhalt (Urk. 66 S. 41 f. Dispositiv-Ziffer 5) sowie die vorinstanzliche Kostenverteilung (Urk. 66 S. 44 Dispositiv-Ziffer 11). Die Indexierungsklausel (Urk. 66 S. 42 f. Dispositiv-Ziffer 8) und die Angaben zu den massgeblichen finanziellen Verhältnissen der Parteien (Urk. 66 S. 43 f. Dispositiv-Ziffer 9) sind implizit mit dem Unterhalt angefochten.
Vorweg ist vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2 (Obhut), 3 (Besuchsrecht), 4 (Beistandschaft) sowie 6 und 7 (Auskunftspflichten) mit Ablauf der Anschlussberufungsfrist am
20. April 2021 (vgl. Urk. 70) in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Zeitpunkt der Rechtskraft vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5). Dies ist vorzumerken.
Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 10) und der Entschädigungsfolgen (Dispositiv- Ziffer 12) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein-schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist in-
soweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Sodann ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507).
Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – aber den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit für das vorliegende Verfahren nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
Sofern notwendig hat das Gericht die Vertretung des Kindes anzuordnen (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Die Notwendigkeit einer Kindsvertretung i.S.v. Art. 299 ZPO ist vorliegend trotz unterschiedlicher Anträge der Eltern des Klägers betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge (Art. 299 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 ZPO) nicht gegeben. Die anwaltlich vertretenen Eltern stellen keinen entsprechenden Antrag (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO) bzw. rügen nicht, im vorinstanzlichen Verfahren sei keine Kindsvertretung eingesetzt worden. Ausserdem legen der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte ihre Standpunkte zur elterlichen Sorge unter Einbezug der Interessen des Klägers hinreichend dar, weshalb zusammen mit der vorliegend zur Anwendung gelangenden Offizial- und der Untersuchungsmaxime (vgl.
E. II.4.) die Kindesinteressen hinreichend gewahrt sind. Ein zusätzlicher Nutzen durch die Einsetzung einer Kindsvertretung ist nicht ersichtlich. Folglich ist im vorliegenden Berufungsverfahren auf die Anordnung einer Kindsvertretung i.S.v. Art. 299 ZPO zu verzichten (vgl. BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018, E. 4.1.2).
III.
(Materielle Beurteilung der Berufung)
Vorinstanzliche Erwägungen
Die Vorinstanz entzog dem Beklagten die elterliche Sorge für den Kläger und teilte sie alleine der Verfahrensbeteiligten zu (Urk. 66 S. 40 Dispositiv-Ziffer 1). Ihren Entscheid begründete sie zusammengefasst damit, dass die Familienkonstellation mit der Trennung der Kindseltern ab Februar 2019 wesentlich und dauerhaft verändert worden sei. Der Beklagte habe die Trennung bis zum (vorinstanzlichen) Entscheid weder akzeptiert noch verarbeitet. Im Nachgang zur Trennung habe die Verfahrensbeteiligte mehrfach gegen den Beklagten Strafanzeige wegen Nötigung und Drohung erstattet und es seien mehrere Verfügungen der Kantonspolizei betreffend Schutzmassnahmen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ergangen (Urk. 66 S. 10).
Aufgrund der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse prüfte die Vorinstanz, ob die Neuregelung der elterlichen Sorge zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sei (Urk. 66 S. 10). Hierzu führte sie aus, der Kern des Eltern- Konfliktes sei die fehlende Verarbeitung der Trennung seitens des Beklagten und dass er die Paarbeziehung nicht von der Elternbeziehung trennen könne. Selbst als der Kläger aufgrund einer Erkrankung besonders betreuungsbedürftig gewesen sei und die Verfahrensbeteiligte sich am 31. Januar 2020 an den Beklagten gewandt habe, sei dieser nur für ein Gespräch bereit gewesen, wenn die Verfahrensbeteiligte (auf der Beziehungsebene) auf ihn zukomme. Aus den darauf folgenden Nachrichten gehe deutlich hervor, dass der Beklagte nur das Ziel verfolge, die Verfahrensbeteiligte zurückzugewinnen ihr zumindest das Leben ohne ihn so schwer wie möglich zu machen (Urk. 37/4). Eine Kommunikation mit dem Beklagten über alltägliche Dinge wie die Erziehung des Klägers sei offensichtlich nicht möglich. Der Beklagte scheine nicht in der Lage zu sein, sich den Bedürfnissen des Klägers anzunehmen. Jeglichen Kontakt zum Kläger mache er davon abhängig, dass die Verfahrensbeteiligte die Beziehung mit ihm wieder
aufnehme bzw. dass die Besuche unbegleitet im Beisein der Verfahrensbeteiligten stattfänden (Urk. 66 S. 10 f.).
Problematisch sei zudem, dass der Beklagte seine eigenen Bedürfnisse vor diejenigen des Klägers stelle und die elterliche Kooperation verhindere, in- dem er sich der Zusammenarbeit mit der Verfahrensbeteiligten verweigere, sobald es nicht nach seinem Willen laufe. Dies zeige sich beispielhaft bereits bei Banalitäten, als es um den Austausch von Fotos des Klägers gegangen sei. Während der Beklagte der Verfahrensbeteiligten vorgehalten habe, ihn nicht am Leben des Klägers teilhaben zu lassen, da sie ihm keine Fotos zuschicke, sei diese bereit gewesen, ihm Zugriff auf ihre Dropbox mit den Fotos des Klägers zu gewähren. Anstatt einen Kompromiss einzugehen, habe es der Beklagte vorgezogen, keine Fotos des Klägers zu bekommen (Urk. 66 S. 12).
Mit seiner Alles-oder-nichts-Strategie habe der Beklagte bewirkt, dass der Kläger seit September 2019 kein einziges Mal mit dem Beklagten in irgend einer Form in Beziehung habe treten können. Bereits davor sei es trotz einver- nehmlich festgelegter Besuchsrechtsregelung anlässlich des Gewaltschutzverfahrens im März 2019 (Urk. 6/18) nur zu sporadischen Treffen gekommen, weil dem Beklagten die getroffene Regelung gemäss eigenen Angaben zu viel geworden sei und er auf unbestimmte Zeit keinen Kontakt gewünscht habe (Urk. 6/29 S. 2). Die Vater-Kind-Beziehung sei im Herbst 2019 schliesslich gänzlich abgebrochen. Anhand seiner Argumentation, er habe eine Pause gebraucht bzw. er habe keine Beistandschaft gewollt (Prot. I S. 19), werde deutlich, dass der Beklagte mit seinen Aufgaben als Kindsvater überfordert sei, die emotionale Aufgabe einer Trennung nicht bewältigt habe und es ihm bis anhin nicht gelungen sei, eine neue Rollenfindung anzugehen. Der Beklagte blende vollständig die Bedürfnisse des Klägers aus. Für die Entwicklung einer starken und bestän- digen Beziehungen zu einem Elternteil sei ein regelmässiger Kontakt unabdinglich. Ein Kontaktabbruch gegenüber einem zweijährigen Kleinkind während mehrerer Monate (mittlerweile schon mehr als einem Jahr) führe unweigerlich dazu, dass die Beziehung massiven Schaden erleide und das Kind sich nach solch langer Zeit nicht mehr an den Beklagten erinnere, mithin auch ein Trauma entwi-
ckeln könne (Verlustängste). Aussagen des Beklagten, er wolle seinen Sohn am liebsten jeden Tag sehen, ihn ins Bett bringen und mit ihm möglichst viel Zeit verbringen, erschienen im Gesamtkontext als leere Worthülsen bzw. brächten primär zum Ausdruck, dass er die Beziehung zur Kindsmutter zurück wolle und damit auch den bis zur Trennung gelebten Familienalltag (Urk. 66 S. 12 f.).
Ferner habe sich der Beklagte im Gerichtsverfahren als auch in der Zusammenarbeit mit der Beiständin des Klägers als wenig bis gar nicht kooperativ gezeigt. Der Beklagte sei zu zwei Verhandlungen unentschuldigt nicht erschie- nen und die zu edierenden Unterlagen habe er erst nach mehrfacher Aufforderung und unter Androhung von Säumnisfolgen eingereicht. Vergleichsgespräche seien nicht möglich gewesen, da er zu den Verhandlungen nicht erschienen sei. Gegenüber der Beiständin habe er mehrfach verlauten lassen, dass er zu Termi- nen aufgrund seiner Arbeit nicht erschienen sei und Termine nur freitags wahr- nehmen könne (Urk. 46/4 und 46/5). Der Beklagte zeige sowohl in der Kommunikation als auch in der Zusammenarbeit rigide Tendenzen, was bereits im Abklärungsbericht vom 27. September 2019 festgestellt worden sei (Urk. 6/43 S. 7). Es entstehe sodann der Eindruck, der Beklagte verweigere seine Mitwirkung, sobald es aus seiner Sicht nicht mehr möglich erscheine, seinen Willen durchzusetzen (Urk. 66 S. 13 f.).
Schliesslich kommt die Vorinstanz zum Schluss, eine Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten bzw. dem Beklagten sowie den zuständigen Behörden, um eine adäquate Lösung im Sinne des Kindeswohls zu finden, sei offensichtlich im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht möglich. Eine Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge wäre nicht zum Wohle des Kindes. Aufgrund des Streiks des Beklagten habe die Verfahrensbeteiligte in den letzten zwölf Monaten faktisch bereits alle anstehenden Entscheidungen in Bezug auf den Kläger alleine treffen müssen. Entsprechend ändere sich mit der rechtlichen Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Verfahrensbeteiligte (bzw. mit dem Entzug der elterlichen Sorge seitens des Beklagten) tatsächlich nichts. Die formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge würde sich mit dem Grundgedanken des Kindesrechts nicht vereinbaren lassen. Aus-
serdem seien auf Seiten der Verfahrensbeteiligten keinerlei Anhaltspunkte für Defizite bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeit erkennbar (Urk. 66 S. 14).
Vorbringen des Beklagten
Der Beklagte rügt, aus der von der Vorinstanz zitierten Protokollstelle (Prot. I S. 28) gehe nicht hervor, dass er keine Trennung zwischen der Elternbeziehung und der Paarbeziehung vornehmen könne. Er habe lediglich ausgeführt, der Kläger verdiene seiner Meinung nach eine Familie und damit einen Vater und eine Mutter, die er jeden Tag sehen könne (Urk. 65 S. 7).
Er habe Ende Januar 2020 nicht gewusst, dass der Kläger krank und die Verfahrensbeteiligte mit dieser Situation überfordert gewesen sei. Dies sei ihm in den E-Mails der Verfahrensbeteiligten vom 31. Januar 2020 und vom 1. Februar 2020 nicht mittgeteilt worden (Urk. 37/4). Die Vorinstanz habe diese Informatio- nen vielmehr der Notiz der Verfahrensbeteiligten entnommen (Post-it-Zettel an Urk. 37/4 angeheftet), die offensichtlich für das Gericht gedacht gewesen sei. Ausserdem sei die Frage der Betreuung von der Frage der elterlichen Sorge zu trennen (Urk. 65 S. 8 f.).
Die Vorinstanz habe keinen Vorfall angeführt, wonach die Verfahrensbeteiligte aufgrund des Verhaltens des Beklagten bzw. der derzeit noch fehlenden Kommunikation zwischen den Eltern Schwierigkeiten gehabt hätte, einen wichtigen Entscheid für den Kläger zu treffen (Urk. 65 S. 8 und 12). Mit Ausnahme des angeblichen Vorfalles vom 31. Januar 2020 im Zusammenhang mit der Erkrankung des Klägers führe die Vorinstanz keine wesentlichen Ereignisse auf, in de- nen er (der Beklagte) seine Mitwirkung in Bezug auf einen konkreten Entscheid betreffend den Kläger verweigert hätte. Ebenso sei den Akten keine Verweigerung seiner Mitwirkung zu entnehmen (Urk. 65 S. 9 f.).
Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, die Verfahrensbeteiligte habe wegen seiner Alles-oder-nichts-Strategie kein einziges Mal mit ihm richtig kommunizieren können, ohne zu berücksichtigen, dass die einjährige Phase mit Kontaktschwierigkeiten zwischen den Eltern in keinem Verhältnis zur Dauer der
elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind stehe (Urk. 65 S. 10). Hinsichtlich des Kontaktabbruchs zwischen ihm und dem Kläger sei zu beachten, dass der persönliche Verkehr so aufgebaut sei, dass eine allmähliche behutsame Annäherung zwischen ihnen stattfinden solle (Urk. 65 S. 10 f.). Dass bisher wichtige Entscheidungen für die Entwicklung des Klägers wegen der schwierigen Kommunikation zwischen den Eltern nicht hätten getroffen werden können, werde von der Vorinstanz nicht dargetan (Urk. 65 S. 12).
Die Frage, ob ein Elternteil sich in Bezug auf die Beistandschaft kooperativ zeige und aktiv mitwirke, sei nur teilweise eine Frage der elterlichen Sorge. Ausserdem habe er die Behördenmitglieder bei sich zu Hause empfangen und damit zumindest eine gewisse Mitwirkung gezeigt (Urk. 65 S. 11). Auch der Umstand, dass er an der zweiten Verhandlung vom 7. Oktober 2020 nicht erschie- nen sei, dürfe in Bezug auf die elterliche Sorge nicht zu seinen Lasten gewertet werden, da er die Vorladung nicht erhalten habe (Urk. 65 S. 12).
Zusammengefasst sei den Akten keine Gefährdung des Kindswohls zu entnehmen und die Vorinstanz führe keine Gründe an, die eine alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Verfahrensbeteiligte rechtfertigen würden (Urk. 65 S. 11 f.).
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Die Verfahrensbeteiligte hält dagegen, es sei nicht im Interesse des Klägers, dass sie als Obhutsberechtigte nicht in der Lage sei, wichtige Entscheidungen für ihn zu treffen, wenn sich der Beklagte immer dagegen wehre (Urk. 73
S. 4 Rz 7).
Der Beklagte akzeptiere nicht, dass die Beziehung zwischen ihnen gescheitert sei und er dennoch Kontakt zum gemeinsamen Sohn haben könne (Urk. 73 S. 4 Rz 8). Aufgrund des Kontaktabbruches sei der Beklagte keine Bezugsperson für den Kläger und auch für den Beklagten sei der Kläger ein frem- des Kind, das er nicht mehr kenne (Urk. 73 S. 4 f. Rz 9). Ab dem Tag der Tren- nung sei der Beklagte nur noch selten und schliesslich gar nicht mehr für den
Kläger da gewesen. Dem Beklagten gehe es primär darum, sie (die Verfahrensbeteiligte) als Partnerin zurückzugewinnen, was er mit Selbstmorddrohungen, ei- nem Suizidversuch und mit Drohungen sowie Nötigungen gegen sie zu erreichen versucht habe (Urk. 73 S. 5 Rz 10).
Die Verfahrensbeteiligte bestreitet nicht, dass der Beklagte sich – mit Ausnahme der begleiteten Besuche, die er nicht habe wahrnehmen wollen – nie einer Anordnung einer nötigen Massnahme zum Schutze des Klägers wie- dersetzt habe. Sie fügt aber hinzu, er habe gar nichts unternommen. Seit mehr als anderthalb Jahren habe sich der Beklagte nicht um den Kontakt um eine Beziehung zum Kläger gekümmert und er habe in keinen Entscheid bezüglich den Kläger involviert werden wollen (Urk. 73 S. 5 f. Rz 12). Hinzu komme, dass es bis anhin erst wenige Entscheidungen mit grosser Auswirkung auf das Leben des Klägers gegeben habe (Urk. 73 S. 7 Rz 16).
Der Beklagte könne dem Kläger als Vater keine Konstanz, Stabilität und Verlässlichkeit bieten. Auch wenn sich der Kläger normal entwickle, so könne er sich nicht mehr bewusst an den Beklagten erinnern, den er zum letzten Mal im Alter von zwei Jahren gesehen habe (Urk. 73 S. 8 Rz 20). All die Drohungen, die der Beklagte gegen sie (die Verfahrensbeteiligte) und ihr Umfeld ausgesprochen habe, hätten auch beim Kläger ihre Spuren hinterlassen (Urk. 73 S. 9 Rz 22). Der Beklagte sei nicht in der Lage einzuschätzen, welches Handeln richtig und welches falsch sei. Schon während des Zusammenlebens sei der Beklagte gamesüchtig gewesen und habe damals teilweise Probleme gehabt, Fiktion und Realität auseinander zu halten (Urk. 73 S. 9 Rz 23). Der Beklagte habe sie nach der Trennung oftmals und auch in Anwesenheit des Klägers verbal angegriffen. Sie sorge sich um das Wohl und die Sicherheit des Klägers, denn sie könne nicht davon ausgehen, dass der Beklagte den Kläger in Ruhe lassen werde, wenn er aggressiv werde. Die psychische Verfassung des Beklagten sei schlecht. Er habe sich nach der Trennung komplett von seinem sozialen Umfeld zurückgezogen und pflege seither keine einzige Freundschaft mehr. Ebenso habe er keinen Kontakt zu seiner Familie (Urk. 73 S. 9 Rz 24).
Seit der Einsetzung der Besuchsbeiständin sei mehr als ein Jahr vergangen. Bis anhin zeige der Beklagte kein Interesse, den Kläger in Begleitung zu sehen etwas an seinem Verhalten zu ändern, damit wieder ein Kontakt zwischen ihm und dem Kläger hätte hergestellt werden können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nun dafür bereit sein sollte (Urk. 73 S. 10 Rz 25).
Mit der Zuteilung des alleinigen Sorgerechts solle nicht bezweckt wer- den, dass der Beklagte den Kläger nicht sehen dürfe. Vielmehr sollen damit die negativen Auswirkungen auf den Kläger und seine Entwicklung wegbedungen werden. Ohne das alleinige Sorgerecht sei sie (die Verfahrensbeteiligte) handlungsunfähig, da sie jede wichtige Entscheidung für den Kläger mit dem Beklagten absprechen müsste und dieser in der Vergangenheit noch nie konstruktiv geantwortet habe (Urk. 73 S. 10 Rz 26).
Es treffe zu, dass dem Beklagten wegen seinem Nichterscheinen an der Verhandlung vom 7. Oktober 2020 nicht die elterliche Sorge entzogen werden könne, doch sein Fernbleiben sei Teil seiner nicht vorhandenen Verantwortung gegenüber seinem Sohn. Der Beklagte sei bereits der Verhandlung vom 8. Juni 2020 ferngeblieben und auch an keinem Treffen mit dem Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) bzw. der KESB der Beiständin erschienen. Bei vielen dieser Gespräche und Treffen habe man auf freie Tage des Beklagten Rücksicht ge- nommen, seine Terminwünsche respektiert und Besprechungsdaten entsprechend terminiert. Obwohl sich sämtliche Behörden nach den Zeiten des Beklagten gerichtet hätten, habe er es nicht für notwendig erachtet, an diesen Gesprächen teilzunehmen (Urk. 73 S. 11 Rz 28).
Würdigung
Die Neuregelung der elterlichen Sorge nach Art. 298d ZGB ist nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls möglich. Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Grundsätzlich ist eine solche aber zu bejahen, wenn die bisherige Regelung sich auf das Zusammenleben bezog und die Eltern sich inzwischen getrennt haben (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 298d N
2). Die Beurteilung im Lichte des Kindeswohls beinhaltet ihrerseits, dass die Ver- änderung der Verhältnisse eine Neuregelung der elterlichen Sorge gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbun- dene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (vgl. BGer 5A_239/2021 vom 29. November 2021, E. 3.4.). Die elterliche Sorge ist nur dann auf einen Elternteil zu übertragen, wenn es zur Wahrung des Kindeswohls nötig erscheint (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Auf einen kurzen Nenner gebracht wird vorausgesetzt, dass ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vorliegt, dieser Mangel sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt und der Konflikt durch das Alleinsorgerecht entschärft wird (KUKO ZGB-Cantieni/Vetterli, Art. 298 N 3; BGE 141 III 472 E. 4.5 f.).
Die Vorinstanz hielt bereits zutreffend fest, dass aufgrund der Trennung der Eltern des Klägers eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse i.S.v. Art. 298d ZGB zu bejahen sei (Urk. 66 S. 10), was in der Berufung auch nicht beanstandet wurde. Somit bleibt zu prüfen, ob – wie von der Vorinstanz erwogen
– die Zuteilung der alleinigen Sorge an die Verfahrensbeteiligte zur Wahrung des Kindeswohls notwendig ist.
Dass der Beklagte Mühe hatte, zwischen dem Paarkonflikt und der Elternebene zu differenzieren, zeigt sich deutlich in seinem Verweigerungsverhalten gegenüber dem Kläger. Es wiegt äusserst schwer, dass der Beklagte seine eigenen Wünsche bis anhin nicht hinter die Bedürfnisse des Klägers resp. einer konstanten Vater-Sohn-Beziehung zu stellen vermochte. Der Beklagte hat sich dadurch seiner Verantwortung als Elternteil resp. seiner Rolle als Sorgeberechtigter entzogen.
Die Vorinstanz legte ihrer Entscheidung, der Verfahrensbeteiligten die alleinige elterliche Sorge zuzuweisen, ausschliesslich Erwägungen zugrunde, welche auf die Erziehungsfähigkeit des Beklagten abzielen, namentlich die fehlende Verarbeitung der Trennung und die fehlende Kooperationsbereitschaft mit der Verfahrensbeteiligten den Behörden, ohne aber die Erziehungsfähigkeit im Ergebnis zu verneinen. Ebenso hält die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten fehlendes Interesse für den Kläger sowie Fehlverhalten ihr gegenüber entgegen.
Obgleich der noch andauernde schwerwiegende elterliche Konflikt sich ganz allgemein negativ auf das Kindeswohl des Klägers auswirkt, ist weder den Erwägungen der Vorinstanz noch den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zu ent- nehmen, dass mit der Alleinzuteilung des Sorgerechts eine Verbesserung einträte. Es wurde kein Vorfall angeführt, wonach es zwischen dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten zu Streitigkeiten betreffend Belange der elterlichen Sorge gekommen sei resp. die Kindesschutzbehörde das Gericht diesbezüglich Entscheidungen anstelle der Eltern hätten treffen müssen. Entsprechend wurde auch nicht belegt, dass die Verfahrensbeteiligte ohne Zuteilung der alleinigen Sorge in Bezug auf den Kläger handlungsunfähig wäre. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ist aber als eng begrenzte Ausnahme zu verstehen (BGE 141 III 472 E. 4.7), weshalb sie nicht anzuordnen ist, nur um möglichen Streitigkeiten vorzubeugen.
Selbst wenn sich der Beklagte seit längerer Zeit nicht um eine Beziehung zum Kläger gekümmert hat und die gemeinsame elterliche Sorge während dieser Zeit zu einer leeren Worthülse verkam, wurde dennoch nicht dargetan, inwiefern sich dies dergestalt auf das Kindeswohl ausgewirkt haben soll, dass sich eine Änderung der elterlichen Sorge aufdrängen würde.
Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und der Kläger unter der gemeinsamen elterlichen Sorge des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten zu belassen.
Streitgegenstand
Basierend auf der zweitstufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung (Urk. 66 S. 20 f.) verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zu folgen- den Unterhaltsbeiträgen für den Kläger (Urk. 66 S. 41 f. Dispositiv-Ziffer 5):
Rückwirkend ab 1. April 2020 bis zum Wegfall der Kurzarbeit des Beklagten, längstens aber bis 31. Dezember 2021
Fr. 1'480.– Manko im Barunterhalt: Fr. 285.–
Manko im Betreuungsunterhalt: Fr. 683.–.
Ab Wegfall der Kurzarbeit des Beklagten bzw. spätestens ab 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023
Fr. 2'190.– (davon Fr. 425.– als Betreuungsunterhalt) Manko im Betreuungsunterhalt: Fr. 258.–.
Ab 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2027
Fr. 1'870.– (davon Fr. 442.– als Betreuungsunterhalt);
Ab 1. November 2027 bis zum Eintritt von B.
in die Oberstufe
Fr. 1'790.– (davon Fr. 442.– als Betreuungsunterhalt)
Ab Eintritt von B.
in die Oberstufe bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss
einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 1'200.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
Der Beklagte beanstandet zusammengefasst, die Vorinstanz habe bei der Unterhaltsberechnung mehrere Bedarfspositionen sowie das Einkommen des Klägers und der Verfahrensbeteiligten falsch festgesetzt und dadurch zu hohe Unterhaltsbeiträge berechnet (Urk. 65 S. 12 ff.; Urk. 80 S. 11 f.). Mit seinen modifizierten Rechtsbegehren vom 11. Mai 2021 beantragt der Beklagte sodann die Reduktion der monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. April 2020 bis
31. August 2033 auf Fr. 1'280.– und ab 1. September 2033 bis zur Volljährigkeit des Klägers bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf Fr. 571.– (Urk. 80
2 f.). Dabei ergäben sich folgende Unterhaltsmankos für den Kläger (Urk. 80 S. 2 f.):
1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 [recte 2020]: Fr. 471.– (Fr. 396.– Barunterhalt und Fr. 75.– Betreuungsunterhalt);
1. Januar 2021 bis zum Wegfall der Kurzarbeit des Beklagten, längstens bis
31. Dezember 2021: Fr. 522.– (Fr. 0 Betreuungsunterhalt);
Wegfall der Kurzarbeit des Beklagten spätestens 1. Januar 2022 bis 31. August 2022: Fr. 589.– (Fr. 0 Betreuungsunterhalt);
1. September 2022 bis 31. Oktober 2027: Fr. 456.– (Fr. 0 Betreuungsunterhalt);
1. November 2027 bis 31. August 2029: Fr. 386.– (Fr. 0 Betreuungsunterhalt)
1. September 2029 bis 31. August 2033: Fr. 139.– (Fr. 0 Betreuungsunterhalt)
Der Kläger hält dagegen und beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Unterhalt zu bestätigen (Urk. 73 S. 2). Eventualiter sei der Beklagte zu folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen für ihn zu verpflichten (Urk. 88 S. 2 f.):
Rückwirkend ab 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 bzw. bis zum Wegfall der Kurzarbeit des Beklagten: Fr. 1'280.–
Ab Wegfall der Kurzarbeit des Berufungsklägers, spätestens ab 1. Januar 2022 bis 31. August 2030: Fr. 1'891.–
Ab 1. September 2030 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung: Fr. 1'200.–.
Einkommen des Klägers
Die Vorinstanz rechnete dem Kläger in allen Phasen ein Einkommen von Fr. 295.– an und führte hierzu aus, dem Lohnausweis 2019 der Verfahrensbeteiligten seien Kinderzulagen von insgesamt Fr. 3'540.– (monatlich Fr. 295.–) zu entnehmen, was darauf schliessen lasse, dass sie von ihrem Arbeitgeber nicht nur die gesetzlich geschuldeten Kinderzulagen erhalte, sondern auch vertragliche Zulagen von monatlich Fr. 75.– (Urk. 66 S. 22 f.).
In seiner Berufungsantwort hielt der Kläger dem entgegen, die Verfahrensbeteiligte beziehe seit 2021 Kinderzulagen von Fr. 230.– für ihn. Ursprünglich habe der Beklagte die Kinderzulagen bezogen. Als sich die Verfahrensbeteiligte vom Beklagten getrennt habe, habe sie um rückwirkende Auszahlung der Kinderzulagen bei ihrem Arbeitgeber ersucht, da diese im Kanton Schwyz höher seien als im Kanton Zürich. Ab April 2019 habe die Verfahrensbeteiligte die Kin- derzulagen direkt und die Differenz ab Geburt des Klägers zuzüglich einer Geburtenzulage von Fr. 1'000.– und somit gesamthaft Fr. 3'540.– (9 x Fr. 220.– + Fr. 1'000.– + 28 x Fr. 20.–) erhalten. Den Lohnausweisen der Verfahrensbeteiligten sei zu entnehmen, dass die Kinderzulagen für das Jahr 2020 Fr. 220.– und für das Jahr 2021 Fr. 230.– betragen hätten. Entsprechend sei ihm (dem Kläger) ab dem Jahr 2020 ein Einkommen von monatlich Fr. 220.– und ab dem Jahr 2021 ein solches von Fr. 230.– anzurechnen (Urk. 73 S. 13).
Auch der Beklagte rechnete dem Kläger anfänglich in seiner Berufung für alle Phasen ein Einkommen von Fr. 295.– an (Urk. 65 S. 23), stellte in seinem modifizierten Rechtsbegehren vom 11. Mai 2021 (Urk. 80 S. 2 f.) aber nur in der ersten Phase ab 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 auf diesen Betrag ab (Urk. 80 S. 11). Für die folgenden Phasen bis 31. August 2033 rechnete er dem
Kläger Kinderzulagen von Fr. 230.– als Einkommen an. Für die letzte Phase ab
1. September 2033 seien dem Einkommen des Klägers Fr. 280.– anzurechnen, da dieser Betrag den gegenwärtigen Ausbildungszulagen in Schwyz entspreche (Urk. 80 S. 11 und 17 ff.).
Da die Nachzahlung der Kinderzulagen für die Zeit seit der Geburt des Klägers bis zur Geltendmachung ausbezahlt wurden, sind sie entsprechend auch auf diese Zeit anzurechnen. Ebenso bezieht sich die einmalige Geburtenzulage auf die Vergangenheit und kann nicht dem Einkommen des Klägers ab 1. April 2020 angerechnet werden.
Zutreffend hielt der Beklagte fest, dass die Ausbildungszulage im Kanton Schwyz Fr. 280.– beträgt (§ 7 Abs. 1 Einführungsgesetz vom 26. Juni 2008 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [SRSZ 370.100] i.V.m. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz Nr. 437/2020 vom 9. Juni 2020 sowie Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Sie wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Vorliegend kann noch nicht gesagt werden, wann der Kläger die obligatorische Schule beenden wird (regulär wäre dies am
1. September 2033). Zur Vermeidung einer zusätzlichen kurzen Phase erscheint es jedoch angemessen, dem Kläger ab seinem vollendeten 16. Altersjahr und damit ab dem 1. November 2033 eine Ausbildungszulage von Fr. 280.– anzurechnen.
Zusammengefasst sind dem Kläger monatlich ab 1. April 2020 bis
31. Dezember 2020 Fr. 220.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2033 Fr. 230.– und ab dem 1. November 2033 Fr. 280.– als Einkommen anzurechnen.
Einkommen der Verfahrensbeteiligten
Für die Verfahrensbeteiligte ging die Vorinstanz bei einem Erwerbspensum von 60 % von einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'425.–, exkl. Kinderzulagen und inkl. 13. Monatslohn aus (Urk. 14/2). Weiter hielt sie fest, die Verfahrensbeteiligte werde ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe ihre Erwerbstätigkeit auf 80 % auszudehnen haben. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr entsprechend den heutigen Verhältnissen ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'570.– anzurechnen. Ab dem 1. November 2033 (nach Vollendung des 16. Altersjahres des Klägers) sei ihr ein Arbeitspensum von 100 % zuzumuten und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'700.– anzurechnen (Urk. 66 S. 23).
Mit seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort bringt der Beklagte vor, der Kläger habe im Berufungsverfahren weitere Unterlagen eingereicht, denen zu entnehmen sei, dass die Verfahrensbeteiligte aktuell über ein monatliches Einkommen von Fr. 4'266.80 (ohne Kinderzulagen) verfüge (Urk. 75/6/1-3). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes resultiere ein monatliches Nettoeinkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 4'622.35. Zusätzlich sei der Verfahrensbeteiligten für das Jahr 2019 ein Bonus von Fr. 4'800.– in monatlichen Raten ausbezahlt worden. Auch wenn geltend gemacht werde, die Verfahrensbeteiligte habe im Jahr 2020 keinen Bonus erhalten, so werde ihr in den folgenden Jahren mit Erholung der Wirtschaft sicherlich ein solcher von mindestens Fr. 4'800.– anfallen. Entsprechend sei für die Verfahrensbeteiligte von einem Einkommen bis
31. Dezember 2020 von monatlich Fr. 3'425.–, ab 1. Januar 2021 von Fr. 4'622.– (Pensum 70 %) zzgl. einem Bonusanteil von Fr. 400.– und ab 31. August 2029 von Fr. 5'280.– (Pensum 80 %) zzgl. einem Bonusanteil von Fr. 400.– auszugehen. Selbst wenn die Verfahrensbeteiligte ihr Pensum wieder auf 60 % reduzieren würde, verfüge sie aufgrund der Lohnerhöhung und der Bonuszahlung ab Januar 2021 bis zum Übertritt des Klägers in die Oberstufe über ein Einkommen von monatlich Fr. 4'360.– (Urk. 80 S. 11 f.).
Der Kläger hält dagegen, im Jahr 2019 habe die Verfahrensbeteiligte ein Dienstaltersgeschenk und keinen Bonus erhalten. Ausserdem zahle der Arbeitgeber der Verfahrensbeteiligten keine Boni. Seit dem 1. Januar 2021 betrage das
Einkommen der Verfahrensbeteiligten Fr. 4'622.– bei einem Arbeitspensum von 70 %. Die Verfahrensbeteiligte wolle ihr Arbeitspensum aber wieder auf 60 % und damit auf ein Einkommen von Fr. 3'960.– reduzieren (Urk. 88 S. 8). Ihr Arbeitgeber sei auch mit einer sofortigen Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % einverstanden (Urk. 88 S. 9).
Gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2020 betrug das monatliche Einkommen der Verfahrensbeteiligten bei einem Erwerbspensum von 60 % Fr. 4'090.–, exkl. Kinderzulagen und inkl. 13. Monatslohn (Urk. 75/7; [Fr. 51'722.– Nettolohn - Fr. 2'640.– Kinderzulagen] / 12), was ihr für das Jahr 2020 entsprechend anzurechnen ist.
Den Lohnabrechnungen der Verfahrensbeteiligten für die Monate Januar bis März 2021 ist ein Nettolohn abzüglich Kinderzulagen von Fr. 4'266.80 zu ent- nehmen (Urk. 75/6/1-3). Dem Kläger ist soweit zu folgen, als er vorbringt, die Verfahrensbeteiligte habe ihr Arbeitspensum aus finanzieller Not auf 70 % aufgestockt (Urk. 73 S. 12) und strebe eine baldige Reduktion des Arbeitspensums an, da die gleichzeitige alleinige Betreuung eines Kleinkindes und das hochprozentige Arbeitspensum unverhältnismässig anstrengend seien (Urk. 88 S. 8). Ei- ne Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Parteien ergibt sich jedoch erst mit dem Eintritt des Klägers in den Kindergarten und den damit einhergehenden tieferen Fremdbetreuungskosten (vgl. E. III.B.5.7.) Dass die Verfahrensbeteiligte ihr Arbeitspensum vor diesem Zeitpunkt reduzieren wird, ist daher nicht anzunehmen.
Somit ist der Verfahrensbeteiligten ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2022 ein monatliches Einkommen inkl. 13. Monatslohn von gerundet Fr. 4'620.– (Fr. 4'266.80 x 13 / 12) bei einem Arbeitspensum von 70 % anzurechnen.
Ab dem 1. September 2022 bis zum Übertritt des Klägers in die Oberstufe und damit bis 31. August 2030 ist der Verfahrensbeteiligten ausgehend von ihrem gegenwärtigen Einkommen (Fr. 4'620.– bei einem Arbeitspensum von 70 %) ein solches von rund Fr. 3'960.– bei einem Arbeitspensum von 60 % anzurech- nen. Ein tieferes Arbeitspensum der Verfahrensbeteiligten wird vom Kläger nicht
geltend gemacht und den Ausführungen des Beklagten, wonach ihr ein höheres Arbeitspensum zuzumuten sei, kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte lässt mit seiner Behauptung, die Verfahrensbeteiligte könne weiterhin 10 % von zu Hause aus arbeiten, während der Kläger schläft (Urk. 93 S. 2), ausser Acht, dass der Alltag der Verfahrensbeteiligten nicht nur aus Arbeit und Kinderbetreuung besteht. Allein aus dem Umstand, dass die Verfahrensbeteiligte bis anhin für den Unterhalt des Klägers Leistungen über dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Zumutbaren (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6.) erbrachte, lässt nicht den Schluss zu, dass sie dies auch in Zukunft zu erbringen hat.
Dem Schulstufenmodell folgend (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6.) ist der Verfahrensbeteiligten ab dem 1. September 2030 bis zum 31. Oktober 2033 ausgehend von ihrem gegenwärtigen Einkommen und bei einem Arbeitspensum von 80 % ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 5'280.– und danach ab
1. November 2033 bei einem Arbeitspensum von 100 % ein solches von Fr. 6'600.– anzurechnen.
Einkommen des Beklagten
Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten aufgrund der von ihm geltend gemachten Kurzarbeitsregelung ab 1. April 2020 bis zum Wegfall der Kurzarbeit, maximal bis 20. [recte 31.] Dezember 2021 ein Einkommen von Fr. 4'760.– an und hernach (allenfalls ein hypothetisches Einkommen) von Fr. 5'470.– (Urk. 66
S. 43 Dispositiv-Ziffer 9). Dies wurde weder vom Beklagten noch vom Kläger gerügt (Urk. 65 S. 22; Urk. 88 S. 12 ff.).
Weder der Beklagte noch der Kläger brachten vor, die Arbeitgeberin des Beklagten hätte die Kurzarbeit vor dem 31. Dezember 2021 aufgehoben, weshalb dem Beklagten bis zu diesem Datum ein Einkommen von Fr. 4'760.– und hernach ein hypothetisches Einkommen bei einem Arbeitspensum von 100 % von Fr. 5'470.– anzurechnen ist (vgl. Urk. 65 S. 23 ff.).
Fremdbetreuungskosten des Klägers
Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf des Klägers in der ersten Phase für die Betreuungskosten einen Betrag von Fr. 947.– an. Sie begründet die Anrech- nung zusammengefasst damit, dass der Kläger auf eine Fremdbetreuung während drei Tagen pro Woche angewiesen und die Kosten ausgewiesen seien (Urk. 50 und 51). Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Kläger werde ab dem Jahr 2024 aufgrund seines Eintritts in den Kindergarten weniger Fremdbetreuung be- nötigen, wenngleich diese aufgrund der Arbeitstätigkeit der Verfahrensbeteiligten nach wie vor über Mittag sowie nach Schulschluss sowie während den Schulferien notwendig sein werde. Es erscheine daher angemessen, dem Kläger pauschal Fr. 600.– für Fremdbetreuungskosten anzurechnen. Mit fortschreitendem Alter werde die schulische Betreuungszeit länger bzw. die durch die Tagesmutter abzudeckenden Randzeiten kürzer, weshalb es sich rechtfertige, ab dem
1. November 2027 die Fremdbetreuungskosten weiter auf Fr. 300.– zu reduzieren. Mit Eintritt des Klägers in die Oberstufe sei davon auszugehen, dass er die schulfreie Zeit, in der die Verfahrensbeteiligte arbeite, selbst und ohne Betreuung bestreiten könne (Urk. 66 S. 26 und 27).
Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Betreuungskosten des Klägers in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. August 2022 lediglich auf die Behauptungen der Verfahrensbeteiligten (Urk. 50) abgestellt, ohne diese zu prüfen. Bei einem Arbeitspensum von 60 % müsse der Kläger während drei Tagen pro Woche resp. während 12 Tagen pro Monat durch die Tagesmutter fremdbetreut werden. Bei 12 Stunden Fremdbetreuung pro Tag und einem Stun- denansatz von Fr. 5.50 sowie Verpflegungskosten von Fr. 12.– pro Tag (Frühstück: Fr. 3.–, Mittagessen: Fr. 5.– sowie Znüni und Zvieri: je Fr. 2.–) beliefen sich die Fremdbetreuungskosten für einen Tag auf Fr. 78.– (12 x Fr. 5.50 + Fr. 3.– + Fr. 5.– + 2 x Fr. 2.–) bzw. für einen Monat auf Fr. 936.– (3 x 4 x Fr. 78.–
). Unter Beachtung der Ferien der Verfahrensbeteiligten (vier Wochen) seien dem Kläger in der ersten Unterhaltsphase daher monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 858.– (11 x Fr. 936.– / 12) anzurechnen (Urk. 65 S. 14).
Der Kläger setzt sich in der Berufungsantwort nicht mit den Vorbringen des Beklagten auseinander. Er ergänzt jedoch, dass die Fremdbetreuungskosten ab seinem 10. Lebensjahr nicht einfach halbiert werden können, da auch Kinder in diesem Alter eine umfassende Betreuung benötigen würden. Die allfälligen Mehrstunden in der Schule würden hauptsächlich durch Frühstunden gefüllt. Demzufolge könnten die Fremdbetreuungskosten sicherlich nicht halbiert, allenfalls auf 2/3 der Kosten in der Unterstufe reduziert werden. Der Monatsabrech- nung März 2021 sei zu entnehmen, dass der Verfahrensbeteiligten ein höherer Subventionsbeitrag gewährt worden sei. Sobald ihr Einkommen (inkl. den Unterhaltsbeiträgen für den Kläger) steige, werde sie in eine andere Tarifstufe kommen und die Stundentarife würden sich auf mindestens Fr. 6.15 pro Betreuungsstunde erhöhen, was bei der Kalkulierung der Kosten der Fremdbetreuung entsprechend zu berücksichtigen sei (Urk. 73 S. 11).
In seiner Eingabe vom 14. Juni 2021 bringt der Kläger vor, der Betreu- ungstarif betrage seit dem 1. Juni 2021 Fr. 7.45 pro Betreuungsstunde. Die mo- natlichen Fremdbetreuungskosten würden sich somit unter Berücksichtigung von vier Ferienwochen der Verfahrensbeteiligten auf Fr. 1'223.– belaufen (Urk. 88 S. 9).
Der Berechnung des Beklagten ist insoweit zu folgen, als in der Phase vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 die Fremdbetreuungskosten des Klägers pro Woche im Umfang von Fr. 234.– ([12 x Fr. 5.50 + Fr. 3.– + Fr. 5.– + 2 x Fr. 2.–] x 3) zu berücksichtigen sind. Der wöchentliche Betrag ist jedoch nicht mit dem Faktor 4, sondern mit dem Faktor 4.33 (52 Wochen pro Jahr / 12 Monate) zu multiplizieren, um zu den durchschnittlichen Fremdbetreuungskosten des Klägers pro Monat zu gelangen. Demzufolge sind dem Bedarf des Klägers für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 unter Berücksichtigung der Ferien der Verfahrensbeteiligten monatliche Fremdbetreuungskosten von rund Fr. 930.– (Fr. 234.– x 4.33 x 11 / 12) anzurechnen.
Für den März 2021 wies der Kläger im Berufungsverfahren Betreuungskosten von Fr. 1'026.25 aus (Urk. 75/5). Dabei ist davon auszugehen, dass die Verfahrensbeteiligte jeweils montags, donnerstags und freitags auf eine Fremd-
betreuung für den Kläger angewiesen war (Urk. 50a) und zusätzlich im Umfang von 10 % von zu Hause aus arbeitete (vgl. Urk. 88 S. 9). Somit betrugen die Fremdbetreuungskosten für den Kläger im März 2021 pro Fremdbetreuungstag rund Fr. 78.– (Fr. 1'026.25 / 13) und waren damit gleich hoch, wie in der Zeit vom
1. April 2020 bis 31. Dezember 2020. Entsprechend hatte die Erhöhung des Arbeitspensums der Verfahrensbeteiligten keinen Einfluss auf die Fremdbetreu- ungskosten, weshalb die Einwände des Beklagten zu den geltend gemachten Kosten (Urk. 80 S. 13) ins Leere gehen.
Zu berücksichtigen ist aber die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachte und ausgewiesene Erhöhung des Stundenansatzes für die Fremdbetreuung ab 1. Juni 2021. Ab diesem Datum bis zum Übertritt des Klägers in den Kindergarten ist unter Berücksichtigung der vier Wochen Ferien der Verfahrensbeteiligten von monatlichen Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'207.– ([12 x Fr. 7.45 + Fr. 3.– + Fr. 5.– + 2 x Fr. 2.–] x 3 x 4.33 x 11 / 12) auszugehen. Der vom Kläger vorgebrachte Betrag von Fr. 1'223.– (Urk. 88 S. 9) wurde nicht näher substantiiert, weshalb darauf nicht abzustellen ist.
In den darauf folgenden Phasen wirken sich die Kindergartenstunden resp. die Schulstunden, in denen der Kläger im Kindergarten der Schule betreut wird, reduzierend auf die Fremdbetreuungskosten aus. Der Unterricht im ersten Kindergartenjahr findet im Kanton Zürich morgens jeweils von 8.00 Uhr bis
12.00 Uhr statt. Im zweiten Kindergartenjahr kommen zwei Nachmittage mit je zwei Unterrichtsstunden hinzu. Bis zur 3. Klasse sind – wie im zweiten Kindergarten – wöchentlich 24 Schullektionen vorgesehen. Erst in der 3. und 4. Klasse erhöht sich die Schulzeit auf 27 Stunden pro Woche und in der 5. und 6. Klasse sind 30 Lektionen vorgesehen (vgl. www.zh.ch/de/bildung/schulen/volksschule/volksschule-unterricht.html; zuletzt besucht am 22. Februar 2022).
Folglich verkürzt sich die Fremdbetreuungszeit im ersten Kindergartenjahr des Klägers unter Berücksichtigung der Ferien der Verfahrensbeteiligten um
468 Stunden (12 h x [52 - 13]) und die Fremdbetreuungskosten um rund Fr. 3'487.– (468 h x 7.45 Fr./h). Entsprechend betragen die monatlich anrechenbaren Fremdbetreuungskosten des Klägers im ersten Kindergartenjahr rund Fr. 916.– (Fr. 1'207.– - [Fr. 3'487.– / 12]). Im zweiten Kindergarten entfallen mindestens zwei zusätzliche Nachmittagsstunden auf die Kindergartenzeit (vgl. Urk. 50 A). Um die Kosten der Fremdbetreuung sicherzustellen, ist von einer Reduktion der Fremdbetreuungszeit von 546 Stunden (14 h x [52 - 13]) und der Fremdbetreuungskosten von Fr. 4'068.– (546 h x 7.45 Fr./h) auszugehen. Die monatlich anrechenbaren Fremdbetreuungskosten im zweiten Kindergartenjahr betragen demnach Fr. 868.– (Fr. 1'207.– - [Fr. 4'068.– / 12]).
In der 1. bis zur 3. Klasse bleibt die Anzahl der (Schul-)Lektion pro Woche gegenüber dem zweiten Kindergartenjahr gleich hoch. Unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt noch hohen Betreuungsbedürfnisses des Klägers kann auf die gleichen Fremdbetreuungskosten abgestellt werden, wie im zweiten Kindergartenjahr. Aufgrund des geringfügigen Unterschieds zwischen den Fremdbetreuungskosten im ersten und zweiten Kindergarten resp. der 1. bis zur
3. Klasse rechtfertigt es sich, auf die Durchschnittskosten für die Fremdbetreu- ung für die Zeit vom 1. September 2022 (Eintritt in den Kindergarten) bis 31. August 2026 (Übertritt in die 3. Klasse) abzustellen. Demnach sind dem Bedarf des Klägers für besagte Zeitspanne Fremdbetreuungskosten von jeweils Fr. 880.– ([3 x Fr. 868.– + Fr. 916.–] / 4) anzurechnen.
Nebst den zusätzlichen Schulstunden in der 3. bis zur 6. Klasse werden sich vermehrt auch betreute Freizeitaktivitäten des Klägers (Sportoder Musikstunden) reduzierend auf seine Fremdbetreuungskosten auswirken. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass kaum Fremdbetreuungskosten für Znü- ni und Zvieri anfallen werden, da der Kläger diese von zu Hause in die Schule mitnehmen wird. Demzufolge erscheint die vorinstanzliche Reduktion der Fremdbetreuungskosten auf monatlich Fr. 600.– für die 3. Klasse und bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Klägers angemessen (vgl. Urk. 66 S. 27). Dass sich die Betreuungskosten jedoch mit vollendetem 10. Lebensjahr sogleich halbieren werden, wie es die Vorinstanz in Erwägung zog, erscheint einhergehend mit der Argumentation des Klägers nicht wahrscheinlich. Vielmehr ist eine Reduktion von 1/3 anzunehmen (vgl. auch Urk. 73 S. 11), weshalb dem Kläger vom
1. November 2027 bis zum Übertritt in die Oberstufe resp. bis zum 31. August 2030 Fremdbetreuungskosten von Fr. 400.– anzurechnen sind. Zutreffend rech- nete die Vorinstanz dem Bedarf des Klägers sodann ab Übertritt in die Oberstufe keine Fremdbetreuungskosten mehr an (Urk. 66 S. 25), was von den Parteien auch nicht gerügt wurde.
Mobilitätskosten des Klägers
Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf des Klägers ab Eintritt in die Oberstufe monatlich Mobilitätskosten von Fr. 50.– an, ohne dies näher zu begründen (Urk. 66 S. 25 f.).
Hiergegen wendet der Beklagte ein, der Schulweg zwischen dem gegenwärtigen Wohnort und dem Sekundarschulhaus in D. betrage zu Fuss 12 Minuten, weshalb keine Notwendigkeit bestehe, Mobilitätskosten in die Be- darfsrechnung des Klägers aufzunehmen. Sollte der Kläger den Übertritt in ein Gymnasium machen ab 2033 eine Lehrstelle antreten, könne er die Mobilitätskosten in einem Abänderungsverfahren geltend machen bzw. in letzterem Fall diese mit seinem Lehrlingslohn begleichen (Urk. 65 S. 14 und 15).
Der Kläger äusserte sich hierzu nicht (Urk. 73 S. 11).
Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sehen einen Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag für besondere Auslagen für die Schulung der Kinder vor und listen insbesondere die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Schulmaterial auf. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb dem Bedarf des Klägers zusätzliche Mobilitätskosten ab Eintritt in die Oberstufe anzurechnen sind, zumal der vom Beklagten behauptete und vom Kläger unbestritten gebliebene Schulweg innert 12 Minuten zu Fuss und damit ohne zusätzliche Kosten zurückgelegt werden kann. Die Mobilitätskosten während der Freizeit hat der Kläger aus seinem Grundbetrag resp. seinem Überschussanteil zu bestreiten.
Kommunikationskosten der Verfahrensbeteiligten
Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf der Verfahrensbeteiligten in allen Phasen einen Betrag von Fr. 150.– für Kommunikationskosten an (Urk. 66
S. 28 f.). Wie noch zu zeigen sein wird, vermag die Verfahrensbeteiligte in der Zeit vom 1. März 2022 bis 30. September 2023 ihre Lebenshaltungskosten nicht vollständig mit ihrem Einkommen zu decken (vgl. E. III.B.18.3.2. und III.B.18.4.2.). Dies hat zur Folge, dass ihr in der Zeit vom 1. März 2022 bis
31. August 2022 keine und in der Zeit vom 1. September 2022 bis 30. September 2023 eine reduzierte Kommunikationspauschale von Fr. 90.– anzurechnen ist (vgl. E. III.B.11).
Mobilitätskosten der Verfahrensbeteiligten
Zu den Mobilitätskosten der Verfahrensbeteiligten führte die Vorinstanz aus, die Verfahrensbeteiligte wohne in D. und arbeite während drei Tagen die Woche in E. (SZ). Für den Hin- und Rückweg von gesamthaft 38 Kilometern sei sie auf ihr Auto angewiesen, dem Kompetenzqualität zukomme. Der Verfahrensbeteiligten entstünden für die Dauer, in der sie in einem 60 %-Pensum tätig sei, unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Kilometerpreises von Fr. 0.70 monatliche Fahrtkosten von Fr. 300.– und ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 80 % Fahrtkosten von Fr. 400.– (Urk. 66 S. 28 und 29).
Hiergegen wendet der Beklagte ein, ein Arbeitsweg der Verfahrensbeteiligten betrage gemäss Google Maps 17,1 Kilometer. Unter Berücksichtigung der Ferien von vier Wochen lege sie somit pro Monat 376,2 Kilometer für ihren Arbeitsweg zurück. Entsprechend seien der Verfahrensbeteiligten bei Fahrtkosten von Fr. 0.70 pro Kilometer Mobilitätskosten von Fr. 263.– bei einem Arbeitspensum von 60 Prozent (April 2020 bis 1. September 2029), von Fr. 351.– bei einem
Arbeitspensum von 80 Prozent (1. September 2029 bis 31. August 2033) und
von Fr. 439.– bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent (ab 1. September 2030)
anzurechnen (Urk. 65 S. 16).
Der Beklagte berücksichtigt in seiner Berechnung nicht, dass die Verfahrensbeteiligte den Kläger an ihren Arbeitstagen zur Tagesmutter in F. fahren und ihn auch dort wieder abholen muss (Urk. 73 S. 12 f.), weshalb entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen auf einen Arbeitsweg von 38 Kilometern pro Arbeitstag abgestellt werden kann. Pro Woche ergibt dies ein Arbeitsweg von 114 Kilometern (3 x 38 Km), pro Monat sind es rund 494 Kilometer (4.33 x 114 Km) und unter Berücksichtigung der Ferien beläuft sich der durchschnittliche monatliche Arbeitsweg auf 453 Kilometer (494 Km x 11 / 12). Ausgehend von ei- nem gerichtsüblichen Kilometerpreis von Fr. 0.70 ergeben sich monatliche Fahrtkosten von Fr. 317.– bei einem Arbeitspensum von 60 % (494 Km x 0.70 Fr./Km) und von rund Fr. 423.– bei einem Arbeitspensum von 80 % (Fr. 317 / 3 x 4), weshalb die vorinstanzlich der Verfahrensbeteiligten angerechneten Mobilitätskosten nicht übersetzt sind.
Leasingkosten der Verfahrensbeteiligten
Die Vorinstanz rechnete der Verfahrensbeteiligten unter dem Titel Zusätzliche berufsbedingte Kosten die noch bis Ende 2023 ausstehenden Leasingraten für das Auto von Fr. 541.– an, da es sich beim Fahrzeug um ein Kompetenzstück handle (Urk. 66 S. 28 und 30).
Hierzu rügt der Beklagte, die Verfahrensbeteiligte könnte auch die öffentlichen Verkehrsmittel für ihren Arbeitsweg nutzen. Dabei müsste sie zwar mehrmals umsteigen, der Zeitaufwand sei aber nicht viel grösser, als wenn sie mit dem Auto zur Arbeit fahre. Die Kosten für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs würden aber mit Fr. 209.– deutlich tiefer ausfallen. Ausserdem gehe aus den eingereichten Belegen hervor, das sich die monatliche Leasinggebühr auf Fr. 405.– belaufe (Urk. 14/7). Die zusätzlichen Versicherungen Motor Insurance von monatlich Fr. 128.40 und Payment Protection Insurance von monatlich Fr. 7.90 (Urk. 14/7) gehörten nicht zur Leasinggebühr und dürften nicht berücksichtigt werden. Mit Blick auf die möglichen geringeren Kosten bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs seien der Verfahrensbeteiligten die monatlichen Leasinggebühren nur im Umfang von Fr. 360.– in der ersten Phase anzurechnen (Urk. 65 S. 17 f.).
Der Kläger hält dagegen, die Verfahrensbeteiligte habe das während der Beziehung zum Beklagten geleaste Fahrzeug nicht aus dem Leasingvertrag herauslösen können. Da sie aber auf ein Auto angewiesen gewesen sei, habe sie einen neuen Leasingvertrag abschliessen müssen. Auf das Auto sei die Verfahrensbeteiligte insbesondere deshalb angewiesen gewesen, da sie zum damaligen Zeitpunkt den Kläger regelmässig zur Mutter des Beklagten habe fahren müssen, damit diese die Betreuung für ihn habe übernehmen können. Gegenwärtig könnte die Verfahrensbeteiligte für den Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Sie müsse den Kläger aber an ihren Arbeitstagen zur Tagesmutter in F. fahren und ihn auch dort wieder abholen, was mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unter Beachtung ihres Arbeitspensums nicht zu bewerkstelligen sei (Urk. 73 S. 12 f.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Leasingraten für ein bedarfsgerechtes Auto mit Kompetenzcharakter zum Grundnotbedarf zu rech- nen, weil es sich dabei wirtschaftlich gesehen um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen handelt (BGE 140 III 337 E. 5.2). Dem Beklagten ist beizupflichten, dass die im Leasingvertrag aufgeführte Payment Protection Insurance nicht dem Bedarf der Verfahrensbeteiligten angerechnet werden können, da es sich hier um eine Zusatzversicherung handelt. Bei der Motor Insurance handelt es sich zwar um eine Motorfahrzeugversicherung, ohne die die Leasinggeberin kaum den Leasingvertrag mit der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen hätte. Zu berücksichtigen ist aber, dass in der Kilometerpauschale von Fr. 0.70 auch die Versicherungskosten für das Fahrzeug enthalten sind (vgl. Medienmitteilung TCS vom 19. März 2021: Kilometerkosten 2021 leicht tiefer; www.tcs.ch/de/der-tcs/presse/medienmitteilung - 2021/kilometerkosten-2021.php; besucht am 3. März 2022). Folglich werden die Kosten für die Motor Insurance bereits mit den Mobilitätskosten im Bedarf der Verfahrensbeteiligten berücksichtigt.
Wie sich dem eingereichten Leasingvertrag vom 21. September 2019 entnehmen lässt und auch von den Parteien übereinstimmend vorgebracht wur-
de, wird das Leasing Ende September 2023 auslaufen (Urk. 14/7; Urk. 65 S. 18; Urk. 73 S. 12).
Nach dem Gesagten sind dem Bedarf der Verfahrensbeteiligten bis Ende September 2023 die Leasingkosten von monatlich Fr. 405.– (Urk. 14/7) anzurechnen.
Verpflegungskosten der Verfahrensbeteiligten
Die Vorinstanz führte aus, bis zum Eintritt des Klägers in die Oberstufe seien der Verfahrensbeteiligten keine Kosten für die berufsbedingte auswärtige Verpflegung anzurechnen, da sie ihr Mittagessen jeweils von Zuhause mitnehme. Ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe rechnete die Vorinstanz der Verfahrensbeteiligten hierfür einen Betrag von Fr. 176.– an, was 80 Prozent des Maximalbetrages von Fr. 220.– gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 entspreche. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass sich die Verfahrensbeteiligte bis anhin nur aus finanziellen Gründen habe einschränken müsse (Urk. 66 S. 28 und 29).
Hierzu rügt der Beklagte, die Verfahrensbeteiligte habe vorinstanzlich nicht geltend gemacht, dass sie bei Aufnahme eines Erwerbspensums von 80 Prozent ihr Mittagessen nicht mehr von Zuhause mitnehmen würde (Prot. I
S. 25). Aus diesem Grund seien der Verfahrensbeteiligten in allen Phasen keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen (Urk. 65 S. 18).
Der Kläger äussert sich hierzu nicht, sondern rechnet dem Bedarf der Verfahrensbeteiligten für die auswärtige Verpflegung vom 1. April 2020 bis
31. August 2030 Kosten von 132.– und danach von Fr. 176.– an (Urk. 88 S. 11).
Mangels entsprechender Begründung (vgl. Urk. 88 S. 11) sind dem Be- darf der Verfahrensbeteiligten keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.
Kommunikationskosten des Beklagten
Die Vorinstanz hielt fest, der Beklagte habe Kommunikationskosten von Fr. 200.– ohne Berücksichtigung der Serafe-Gebühren ausgewiesen (Urk. 33/1- 2). Dieser Betrag übersteige den in knappen Verhältnissen gerichtsüblich zu beachtenden Betrag von Fr. 150.– (inkl. Fr. 30.– für die Serafe-Gebühren) deutlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beklagten so hohe Kosten entstünden bzw. notwendig seien. Folglich stehe ihm nicht mehr als ein Betrag von Fr. 150.– zu. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass er von seinem Arbeitgeber Spesen von monatlich Fr. 100.– für das Mobiltelefon vergütet erhalte (Urk. 33/4 und Prot. I
S. 23), die seinen Kommunikationskosten anzurechnen seien. Folglich seien ihm lediglich monatliche Kommunikationskosten von Fr. 50.– anzurechnen (Urk. 66 S. 32).
Der Beklagte rügt, er erhalte von seiner Arbeitgeberin monatlich einen Pauschalbetrag von Fr. 99.– an die Kosten seines Mobiltelefons. Seine monatlichen Telefonkosten würden stets mehr als Fr. 200.– betragen. Zusammen mit den gerichtsnotorischen Konzessionsgebühren von Fr. 30.– und nach Abzug der Spesenentschädigung entstünden ihm monatliche Kommunikationskosten von Fr. 130.– (Urk. 65 S. 19).
Der vom Beklagten eingereichten Rechnung der Swisscom vom 4. Juni 2020 sind für den Monat Mai 2020 Abonnementskosten von Fr. 200.– zu ent- nehmen. Dabei entfallen aber nur Fr. 80.– auf das Telefon. Die weiteren Kosten betreffen das Internet- und das Fernsehabonnement sowie die Nutzung einer zusätzlichen TV-Box (Urk. 33/2). Demzufolge vermögen die auch während der Kurzarbeit ausbezahlten monatlichen Telefonspesen von Fr. 99.– die Telefonkosten des Beklagten zu decken. Die geltend gemachte gerichtsnotorische Serafe-Gebühr hat der Beklagte aufgrund der beschränkten Mittel bis zum 31. August 2022 (vgl. E. III.B.18.2. und III.B.18.3.) aus seinem Grundbedarf zu begleichen.
Vom 1. September 2022 bis 30. September 2023 verbleiben den Parteien und der Verfahrensbeteiligten von ihrem Gesamteinkommen nach Abzug ihrer betreibungsrechtlichen Existenzminima, ihrer Steuern und einer Versicherungs-
pauschale für den Beklagten und die Verfahrensbeteiligte ein Betrag von Fr. 92.– ([Fr. 230.– + Fr. 3'960.– + Fr. 5'470.–] - Fr. 1'993.– - Fr. 3'921.– - Fr. 3'199.– Fr. 56.– - Fr. 114.– - Fr. 225.– - [2 x Fr. 30.–]). Da dem Beklagten für dessen Mobiltelefon bereits Spesen im Umfang von rund Fr. 100.– von seinem Arbeitgeber ausbezahlt werden, rechtfertigt es sich, den Überschuss von rund Fr. 90.– dem Bedarf der Verfahrensbeteiligen für die Kommunikationskosten anzurechnen. Dem Bedarf des Beklagten sind folglich in dieser Zeitspanne keine zusätzlichen Kommunikationskosten anzurechnen.
Für die darauf folgenden Phasen, das heisst ab dem 1. Oktober 2023, ist auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz abzustellen und es sind dem Bedarf des Beklagten lediglich Fr. 50.– an Kommunikationskosten anzurechnen. Die weiteren Kosten hat er aus seinem Überschuss zu begleichen (vgl. Philip Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020, S. 361).
Mobilitätskosten des Beklagten
Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Beklagten keine Mobilitätskosten mit der Begründung, der Beklagte mache monatliche Betriebskosten für sein Auto von Fr. 1'270.– (Urk. 30/1) geltend, was indes nicht belegt sei. Der Beklagte erhalte zudem von seinem Arbeitgeber eine Spesenentschädigung für das Auto in der Höhe von monatlich Fr. 1'400.– bzw. seit April 2020 von monatlich Fr. 1'120.– (Kurzarbeit, Spesenreduktion von 20 %; Urk. 33/4 und 41/1), welche ihm nicht als Einkommen angerechnet würde. Dass dem Beklagten bei Kurzarbeit über die Spesenentschädigung hinausgehende Kosten entstehen würden, sei weder belegt noch anzunehmen. Im geltend gemachten Betrag von Fr. 1'270.– seien eine Fahrleistung von jährlich 50'000 Kilometern und damit einhergehend Dieselkosten von Fr. 4'800.– und nicht näher definierte Nebenkosten von Fr. 4'500.– (total Fr. 9'300.–/Jahr bzw. Fr. 775.– [pro Monat]) als variable Kosten enthalten, die entsprechend auf 40 % gekürzt werden müssten. Somit sei es eher wahrscheinlich, dass der Beklagte gar nicht die gesamten Autospesen für tatsächlich anfallende Auslagen benötige (Urk. 66 S. 32 f.).
Dem hält der Beklagte entgegen, er lege in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit mit seinem privaten Fahrzeug jährlich ca. 50'000 Kilometer zurück. Gleich wie für die Verfahrensbeteiligte seien ihm pro Fahrkilometer Fahrzeugbetriebskosten von Fr. 0.70 anzurechnen. Dementsprechend entstünden ihm jährliche Fahrzeugkosten von Fr. 35'000.– bzw. Fr. 2'917.– pro Monat. Abzüglich der Spesenentschädigung seiner Arbeitgeberin müsse er von diesen Kosten Fr. 1'517.– selbst tragen. Entsprechend der Plafonierung gemäss dem Kreisschreiben (des Obergerichts des Kantons Zürich) für das betreibungsrechtliche Existenzminimums seien seinem Bedarf lediglich Fr. 600.– anzurechnen (Urk. 65 S. 20).
Die als gerichtsnotorisch geltenden Kilometerkosten von Fr. 0.70 beruhen auf den Gesamtkosten eines Durchschnittsfahrzeugs bei einem durchschnittlichen Betrieb. Für Fahrzeuge, mit denen jährlich weite Distanzen zurückgelegt werden die mit Diesel betrieben werden, können sie nicht einfach über- nommen werden. Dies zeigt sich bereits anhand der vom Beklagten eingereichten Kostenaufstellung, mit welcher er gegenüber der Vorinstanz Kosten von Fr. 0.31 pro Kilometer geltend machte (Urk. 30/1). Mit seiner im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Kostenrechnung vermag der Beklagte daher die vorinstanzliche Kostenberechnung basierend auf den vom ihm selbst geltend gemachten Kosten nicht umzustossen. Folglich ist auch der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Fahrspesen des Beklagten seine Fahrkosten zu decken vermögen und seinem Bedarf keine Kosten für sein Automobil anzurechnen sind.
Verpflegungskosten des Beklagten
Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf des Beklagten keine Kosten für auswärtige Verpflegung an und begründete dies damit, dass er geltend gemacht habe, eine Entschädigung hierfür zu erhalten (Prot. I S. 21 und 23). Hierbei handle es sich mutmasslich um den in der Lohnabrechnung unter Spesen aufgeführten Betrag von Fr. 250.– (Urk. 33/4; Urk. 66 S. 31 und 33).
Der Beklagte rügt, er habe bereits gegenüber der Vorinstanz ausgeführt, diese Spesen dienten auch zur Begleichung von Kundenessen. Es sei aber nicht näher geklärt worden, welcher Betrag auf die Kundenessen entfalle. Ginge man davon aus, dass er zwei Mal pro Monat einen Kunden zum Essen einlade und dabei Fr. 75.– bezahle, dann verblieben ihm von den Spesen für seine eigene auswärtige Verpflegung noch Fr. 100.–. Gemäss dem Kreisschreiben zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei für die auswärtige Verpflegung ein Betrag von Fr. 15.– pro Arbeitstag angemessen. Bei ca. 22 Arbeitstagen pro Monat und unter Berücksichtigung der acht Arbeitstage, die er Zuhause verbringe, und die zwei Tage, die er mit einem Kunden esse, sei sei- nem Bedarf nach Abzug der Ferienzeit sowie der Spesenvergütung von monatlich Fr. 1'200.– ein Betrag von Fr. 60.– für auswärtige Verpflegung anzurechnen (Urk. 65 S. 21).
Wie der Kläger dem Beklagten zutreffend entgegenhielt (Urk. 73 S. 13 f.), legte dieser keinen Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung vor. Auch die Anzahl monatlicher Kundenessen wird von ihm lediglich als Mutmassung formuliert. Die Vorbringen des Beklagten reichen somit nicht aus, um sei- nem Bedarf vergangene zukünftige Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung anzurechnen.
Hausrat- und Haftpflichtversicherung
Die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung können dem Be- darf der Verfahrensbeteiligten und des Beklagten nur soweit angerechnet wer- den, als die Mittel hierfür vorhanden sind bzw. kein Mankofall vorliegt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Entsprechend sind unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 66 S. 29 und 32) der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten ab 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 und ab
1. September 2022 hierfür monatlich pauschal Fr. 30.– anzurechnen.
Steuern
Die Vorinstanz berücksichtigte in der Phase vom 1. April 2020 bis
31. Dezember 2030 auf Seiten des Beklagten sowie der Verfahrensbeteiligten eine Steuerbelastung von monatlich Fr. 300.– und hernach beim Beklagten von monatlich Fr. 400.– und bei der Verfahrensbeteiligten von Fr. 450.– (Urk. 66
S. 28 und S. 31). Dem Bedarf des Klägers rechnete die Vorinstanz keine Steuern an (Urk. 66 S. 25).
Gestützt auf die jüngst ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kinderunterhaltsberechnung (BGE 147 III 265) rügt der Beklagte, dass dem Bedarf des Klägers keine und demjenigen der Verfahrensbeteiligten zu hohe Steuern angerechnet worden seien (Urk. 80 S. 14 ff.).
Angesichts der im vorliegenden Berufungsverfahren vorzunehmenden Korrekturen und unter Berücksichtigung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, die Steuerbelastung der Parteien und der Verfahrensbeteiligten unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners erneut zu berechnen. Trotz der nachfolgenden Auflistung der für die Steuerberechnung erforderlichen Parameter ist aber zu bedenken, dass auch hier in gewissem Umfang ein Ermessensentscheid vorliegt und nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 9.1).
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 reichte das Einkommen des Beklagten nicht aus, um sein betreibungsrechtliches Existenzminimum und dasjenige des Klägers zu decken. Dementsprechend sind dem jeweiligen Bedarf der Parteien während dieser Zeitspanne keine Steuerlasten anzurechnen.
Für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 verbleiben vom Einkommen des Beklagten nach Abzug seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie dem Barunterhalt des Klägers je ohne Berücksichtigung der Steuern Fr. 180.–. Die Verfahrensbeteiligte verfügt ohne Berücksichtigung der Steuern über einen Überschuss von Fr. 648.– (Fr. 4'620.– - Fr. 3'972.–). Ausge-
hend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 51'596.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 57'596.– für die direkte Bundessteuer (Erwerbseinkommen von Fr. 55'440.–, Unterhaltsbeiträge von Fr. 25'080.– und Kinderzulagen von Fr. 2'760.– minus Abzüge von rund Fr. 31'684.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. 25'684.– für die direkte Bundessteuer [Kin- derabzug, Abzug für Versicherungsprämien, Abzug der Fremdbetreuungskosten etc.; vgl. Urk. 3/8]) resultiert für die Verfahrensbeteiligte gestützt auf den kantonalen Steuerrechner (D. , konfessionslos, ledig) ein Steuerbetrag von rund Fr. 3'405.– pro Jahr (hiervon entfallen Fr. 107.– auf die direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 284.– pro Monat. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im erweiterten Bedarf der Kinder ein Steueranteil vorzusehen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Dem Einkommensanteil entsprechend ist der Steueranteil der Verfahrensbeteiligten somit gerundet auf Fr. 180.– pro Monat und derjenige des Klägers auf gerundet Fr. 104.– pro Monat zu beziffern.
Für den Beklagten ist für die gleiche Zeitperiode von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 30'938.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 31'838.– für die direkte Bundessteuer auszugehen (Erwerbseinkommen von Fr. 65'640.– minus Abzüge von Fr. 34'702.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 33'802.– für die direkte Bundessteuer [Berufsauslagen, Unterhaltsbeiträge, Versicherungsprämien etc.; vgl. Urk. 68/14]). Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner (Gemeinde: G. , Konfession: reformiert, Zivilstand: ledig) resultiert ein Steuerbetrag von rund Fr. 2'286.– pro Jahr (hiervon entfallen Fr. 151.– auf die direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 190.– pro Monat.
Die Verfahrensbeteiligte verfügt über einen hinreichenden Überschuss, um daraus ihre Steuern (inkl. den Steueranteil des Klägers) zu begleichen (Fr. 648.– - Fr. 180.– - Fr. 104.–). Demgegenüber vermag der Beklagte mit sei- nem Überschuss nicht, seine gesamten Steuern zu tragen (Fr. 180.– - Fr. 190.–). Es erscheint daher angemessen, den Überschuss von Fr. 180.– im Bedarf des Beklagten für seine Steuern und im Bedarf der Verfahrensbeteiligten ihre Steuern zusammen mit dem Steueranteil des Klägers anzurechnen (Fr. 180.– + Fr. 104.–). Dem Kläger sind für diese Phase im Bedarf keine Steuern anzurech-
nen, da sie von der Verfahrensbeteiligten aus ihrem Überschuss zu begleichen sind.
Vom 1. September 2022 bis 30. September 2023 ist auf Seiten der Verfahrensbeteiligten von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 41'996.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 47'996.– für die direkte Bundessteuer auszugehen (Erwerbseinkommen von Fr. 47'520.–, Unterhaltsbeiträge von Fr. 23'400.– und Kinderzulagen von Fr. 2'760.– minus Abzüge von rund Fr. 31'684.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. 25'684.– für die direkte Bundessteuer [Kinderabzug, Abzug für Versicherungsprämien, Abzug der Fremdbetreuungskosten etc.; vgl. Urk. 3/8]). Steuerrelevantes Vermögen wies die Verfahrensbeteiligte nicht aus (vgl. Urk. 3/8), was auch für die kommenden Phasen zu beachten ist. Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner (D. , konfessionslos, ledig) resultiert für sie ein Steuerbetrag von rund Fr. 2'167.– pro Jahr bzw. rund Fr. 180.– pro Monat für die Staats- und Gemeindesteuer. Für die direkten Bundessteuern fällt kein Betrag an. Dem Einkommensanteil entsprechend ist der Steueranteil der Verfahrensbeteiligten somit gerundet auf Fr. 118.– pro Monat und derjenige des Klägers auf gerundet Fr. 62.– pro Monat zu beziffern.
Für den Beklagten ist für die gleiche Zeitperiode von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 32'618.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 33'518.– für die direkte Bundessteuer auszugehen (Erwerbseinkommen von Fr. 65'640.– minus Abzüge von Fr. 33'022.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 32'120.– für die direkte Bundessteuer [Berufsauslagen, Unterhaltsbeiträge, Versicherungsprämien etc.; vgl. Urk. 68/14]). Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner (Gemeinde: G. , Konfession: reformiert, Zivilstand: ledig) resultiert ein Steuerbetrag von rund Fr. 2'482.– pro Jahr (hiervon entfallen Fr. 148.– auf die direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 206.– pro Monat.
Vom 1. Oktober 2023 bis 31. August 2026 ist auf Seiten der Verfahrensbeteiligten von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 41'084.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 47'084.– für die direkte Bundessteuer auszugehen (Erwerbseinkommen von Fr. 47'520.–, Unterhaltsbeiträge von
Fr. 22'488.– und Kinderzulagen von Fr. 2'760.– minus Abzüge von rund Fr. 31'684.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. 25'684.– für die direkte Bundessteuer [Kinderabzug, Abzug für Versicherungsprämien, Abzug der Fremdbetreuungskosten etc.; vgl. Urk. 3/8]). Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner resultiert ein Steuerbetrag von rund Fr. 2'070.– pro Jahr bzw. rund Fr. 170.– pro Monat für die Staats- und Gemeindesteuer. Für die direkten Bun- dessteuern fällt kein Betrag an. Dem Einkommensanteil entsprechend ist der Steueranteil der Verfahrensbeteiligten auf Fr. 110.– pro Monat und derjenige des Klägers auf Fr. 60.– pro Monat zu beziffern.
Für den Beklagten ist für die gleiche Zeitperiode von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 33'530.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 34'430.– für die direkte Bundessteuer auszugehen (Erwerbseinkommen von Fr. 65'640.– minus Abzüge von Fr. 32'110.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 31'210.– für die direkte Bundessteuer [Berufsauslagen, Unterhaltsbeiträge, Versicherungsprämien etc.; vgl. Urk. 68/14]). Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner resultiert ein Steuerbetrag von rund Fr. 2'607.– pro Jahr (hiervon entfallen Fr. 217.– auf die direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 217.– pro Monat.
Vom 1. September 2026 bis 31. August 2030 ist auf Seiten der Verfahrensbeteiligten von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 38'636.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 44'636.– für die direkte Bundessteuer auszugehen (Erwerbseinkommen von Fr. 47'520.–, Unterhaltsbeiträge von Fr. 20'040.– und Kinderzulagen von Fr. 2'760.– minus Abzüge von rund Fr. 31'684.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. 25'684.– für die direkte Bundessteuer [Kinderabzug, Abzug für Versicherungsprämien, Abzug der Fremdbetreuungskosten etc.; vgl. Urk. 3/8]). Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner resultiert ein Steuerbetrag von rund Fr. 1'809.– pro Jahr bzw. rund Fr. 150.– pro Monat für die Staats- und Gemeindesteuer. Für die direkten Bun- dessteuern fällt kein Betrag an. Dem Einkommensanteil entsprechend ist der Steueranteil der Verfahrensbeteiligten auf rund Fr. 100.– pro Monat und derjenige des Klägers auf rund Fr. 50.– pro Monat zu beziffern.
Für den Beklagten ist für die gleiche Zeitperiode von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 35'978.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 36'878.– für die direkte Bundessteuer auszugehen (Erwerbseinkommen von Fr. 65'640.– minus Abzüge von Fr. 29'662.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 28'762.– für die direkte Bundessteuer [Berufsauslagen, Unterhaltsbeiträge, Versicherungsprämien etc.; vgl. Urk. 68/14]). Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner resultiert ein Steuerbetrag von rund Fr. 2'967.– pro Jahr (hiervon entfallen Fr. 177.– auf die direkte Bundessteuer) bzw. rund Fr. 247.– pro Monat.
Vom 1. September 2030 bis 31. Oktober 2033 ist auf Seiten der Verfahrensbeteiligten von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 61'636.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 67'636.– für die direkte Bundessteuer auszugehen (Erwerbseinkommen von Fr. 63'360.– [12 x Fr. 5'280.–], Unterhaltsbeiträge von Fr. 17'100.– und Kinderzulagen von Fr. 2'760.– minus Abzüge von rund Fr. 21'584.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 15'584.– für die direkte Bundessteuer [Kinderabzug, Abzug für Versicherungsprämien etc.; vgl. Urk. 3/8]). Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner resultiert ein Steuerbetrag von rund Fr. 4'605.– pro Jahr bzw. rund Fr. 383.– pro Monat für die Staats- und Gemeindesteuer. Für die direkten Bundessteuern fällt ein Betrag von Fr. 401.– resp. von Fr. 33.– pro Monat an. Dem Einkommensanteil entsprechend ist der Steueranteil der Verfahrensbeteiligten auf Fr. 316.– pro Monat und derjenige des Klägers auf Fr. 100.– pro Monat zu beziffern.
Für den Beklagten ist für die gleiche Zeitperiode von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 38'918.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 39'818.– für die direkte Bundessteuer auszugehen (Erwerbseinkommen von Fr. 65'640.– minus Abzüge von Fr. 26'722.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 25'822.– für die direkte Bundessteuer [Berufsauslagen, Unterhaltsbeiträge, Versicherungsprämien etc.; vgl. Urk. 68/14]). Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner resultiert ein Steuerbetrag von rund Fr. 2'696.– pro Jahr (hiervon entfallen Fr. 162.– auf die direkte Bundessteuer) bzw. rund Fr. 225.– pro Monat.
Ab 1. November 2033 ist auf Seiten der Verfahrensbeteiligten von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 73'108.– für die Staats- und Gemeinde-
steuer resp. Fr. 79'108.– für die direkte Bundessteuer auszugehen (Erwerbseinkommen von Fr. 79'200.– [12 x Fr. 6'600.–], Unterhaltsbeiträge von Fr. 12'132.– und Kinderzulagen von Fr. 3'360.– [12 x Fr. 280.–] minus Abzüge von rund Fr. 21'584.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 15'584.– für die direkte Bundessteuer [Kinderabzug, Abzug für Versicherungsprämien etc.; vgl. Urk. 3/8]). Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner resultiert ein Steuerbetrag von rund Fr. 6'370.– pro Jahr bzw. rund Fr. 531.– pro Monat für die Staats- und Gemeindesteuer. Für die direkten Bundessteuern fällt ein Betrag von Fr. 784.– resp. von Fr. 65.– pro Monat an. Dem Einkommensanteilen entsprechend ist der Steueranteil der Verfahrensbeteiligten auf Fr. 453.– pro Monat und derjenige des Klägers auf Fr. 143.– pro Monat zu beziffern.
Für den Beklagten ist für die gleiche Zeitperiode von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 43'886.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 44'786.– für die direkte Bundessteuer auszugehen (Erwerbseinkommen von Fr. 65'640.– minus Abzüge von Fr. 21'754.– für die Staats- und Gemeindesteuer resp. Fr. 20'854.– für die direkte Bundessteuer [Berufsauslagen, Unterhaltsbeiträge, Versicherungsprämien etc.; vgl. Urk. 68/14]). Gestützt auf den kantonalen Steuerrechner resultiert ein Steuerbetrag von rund Fr. 4'211.– pro Jahr (hiervon entfallen Fr. 305.– auf die direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 351.– pro Monat.
Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Für die Unterhaltsberechnung ist auf folgende monatliche Einkommen der Parteien und der Verfahrensbeteiligten abzustellen:
Einkommen des Klägers (vgl. E. III.B.2.):
1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 220.– (Kinderzulagen);
ab 1. Januar 2021 bis Oktober 2033 Fr. 230.– (Kinderzulagen) und
ab 1. November 2033 Fr. 280.– (Ausbildungszulagen).
Einkommen der Verfahrensbeteiligten (vgl. E. III.B.3.):
1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 4'090.– (Arbeitspensum von 60 %);
1. Januar 2021 bis 31. August 2022 Fr. 4'620.– (Arbeitspensum von 70 %);
1. September 2022 bis 31. August 2030 Fr. 3'960.– (Arbeitspensum 60 %);
1. September 2030 bis 31. Oktober 2033 Fr. 5'280.– (Arbeitspensum 80 %) und
ab 1. November 2033 Fr. 6'600.– (Arbeitspensum 100 %).
Einkommen des Beklagten (vgl. E. III.B.4.):
1. April 2020 bis 31. Dezember 2021Fr. 4'760..– (Kurzarbeit)
ab 1. Januar 2022 Fr. 5'470.– (hypothetisches Einkommen; Arbeitspensum 100 %).
Der Bedarf des Klägers setzt sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Korrekturen sowie der übrigen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 66 S. 25 ff.) wie folgt zusammen:
Positionen / Zeitraum 1.4.2020 bis
1.1.2021
bis
1.6.2021
bis
1.1.2022
bis
1.9.2022
bis
Positionen / Zeitraum 1.10.2023
bis
1.9.2026
bis
1.11.2027
bis
1.9.2030
bis
ab 1.11.2033
Der Bedarf der Verfahrensbeteiligten setzt sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Korrekturen sowie der übrigen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 66 S. 28 ff.) wie folgt zusammen:
Positionen / Zeitraum 1.4.2020 bis
1.1.2021
bis
1.6.2021
bis
1.1.2022
bis
1.9.2022
bis
Positionen / Zeitraum 1.10.2023
bis
1.9.2026
bis
1.11.2027
bis
1.9.2030
bis
ab 1.11.2033
Der Bedarf des Beklagten setzt sich unter Berücksichtigung der vorge- nannten Korrekturen sowie der übrigen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 66
S. 31 ff.) wie folgt zusammen:
Positionen / Zeitraum 1.4.2020 bis
1.1.2021
bis
1.6.2021
bis
1.1.2022
bis
1.9.2022
bis
Positionen / Zeitraum 1.10.2023
bis
1.9.2026
bis
1.11.2027
bis
1.9.2030
bis
ab 1.11.2033
(Einkommen und Bedarf resp. Bedarfspositionen) zugrunde, die sich über die Zeit hinweg stetig verändern. Entsprechend ist die Unterhaltsfestsetzung in unterschiedliche zeitliche Phasen aufzuteilen, wobei jede Änderung eines Parameters grundsätzlich eine Neuberechnung erforderlich macht (Raphael Fisch, Tech- nik der Unterhaltsbemessung, FamPra.ch 2019 S. 450, 477).
17.2. Die Vorinstanz setzte fünf Phasen fest, beginnend ab dem 1. April 2020 (Urk. 66 S. 34). Der Beginn der Phasen wurde von den Parteien nicht beanstandet. Dementsprechend kann auch vorliegende die erste Phase ab diesem Datum angesetzt werden. Zwischenzeitlich traten mehrere Veränderungen bei den Parteien und der Verfahrensbeteiligten ein, die sich auf die Höhe des Kin- desunterhalts auswirken. Seit dem 1. Januar 2021 beträgt das Arbeitspensum der Verfahrensbeteiligten 70 %, ab dem 1. Juni 2021 fallen für den Kläger höhere Fremdbetreuungskosten an. Da diese Ereignisse in der Vergangenheit liegen, rechtfertig es sich, eine einzelne Phase zu bilden. Ab dem 1. Januar 2022 ist dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen bei einem Arbeitspensum von 100 % anzurechnen, weshalb es sich rechtfertigt, die zweite Phase ab diesem
Datum bis zum Eintritt des Klägers in den Kindergarten am 1. September 2022 festzulegen (vgl. Urk. 65 S. 12 f. und S. 22; Urk. 73 S. 11). Mit dem Eintritt in den Kindergarten fallen dem Kläger erheblich tiefere Fremdbetreuungskosten an. Die dritte Phase endet am 30. September 2023. Ab diesem Datum fallen der Verfahrensbeteiligten keine Leasingkosten mehr an. Ab dem Übertritt des Klägers in die
3. Primarklasse (1. September 2026) reduzieren sich die Fremdbetreuungskosten und die vierte Phase endet. Die fünfte Phase dauert bis zum Übertritt des Klägers in die Oberstufe am 1. September 2030 (Urk. 73 S. 11). Die Änderungen des Grundbetrags des Klägers und dessen Frembetreuungskosten ab dem 1. November 2027 gleichen sich im Bedarf des Klägers aus, weshalb in dieser Zeitspanne keine zusätzliche Phase erforderlich ist. Die sechste und die siebten Phase ergeben sich schliesslich aufgrund des höheren Einkommens der Verfahrensbeteiligten, welches ihr gestützt auf das Schulstufenmodel anzurechnen ist. Dementsprechend dauert die sechste Phase vom 1. September 2030 bis
31. Oktober 2033 und ab dem 1. November 2033 läuft die siebte Phase.
Unterhaltsberechnung
Gestützt auf die vorgenannten (Berechnungs-)Grundlagen resultieren folgende Unterhaltsansprüche:
Phase I: 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021
Für die Parteien und die Verfahrensbeteiligte ist in der ersten Phase von folgenden monatlichen Durchschnittswerten auszugehen:
Einkommen:
Kläger: Fr. 226.–
([9 x Fr. 220.– + 12 x Fr. 230.–] / 21)
Verfahrensbeteiligte Fr. 4'393.–
([9 x Fr. 4'090.– + 12 x Fr. 4'620.–] / 21)
Beklagter: Fr. 4'760.– Bedarf:
Kläger: Fr. 2'135.–
([14 x Fr. 2'043.– + 7 x Fr. 2'320.–] / 21)
Verfahrensbeteiligte Fr. 3'792.–
Beklagter: Fr. 3'199.–
Der Beklagte hat in der ersten Phase eine durchschnittliche monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 1'561.– (Fr. 4'760.– - Fr. 3'199.–). Der durchschnittliche Barbedarf des Klägers beträgt nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 1'909.– (Fr. 2'135.– - Fr. 226.–). Demzufolge ist der Beklagte zu verpflichten dem Kläger in der ersten Phase Fr. 1'561.– (Barunterhalt) zu bezahlen. Dabei ist der Barbedarf des Klägers im Umfang von Fr. 348.– (Fr. 1'909.– - Fr. 1'561.–) nicht gedeckt, was festzuhalten ist.
Die Verfahrensbeteiligte vermag ihren Bedarf in der ersten Phase mit ihrem Einkommen selbst zu decken (Einkommen von Fr. 4'393.– abzüglich Bedarf von Fr. 3'792.–), weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
Phase II: 1. Januar 2022 bis 31. August 2022
In der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 verfügt der Beklagte über eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 2'091.– (Einkommen von Fr. 5'470.– abzüglich Bedarf von Fr. 3'379.–). Der Barbedarf des Klägers beträgt nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 2'090.– (Fr. 2'320.– - Fr. 230.–), entsprechend ist der Beklagte in der Lage, diesen vollumfänglich zu decken (Fr. 2'091.– - Fr. 2'090.–).
Die Verfahrensbeteiligte vermag ihren Bedarf mit ihrem Einkommen selbst zu decken (Fr. 4'620.– - Fr. 4'256.–), weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Trotz ihrer Leistungsfähigkeit hat die Verfahrensbeteiligte abgesehen vom Steuerbetreffnis nicht für den Unterhalt des Klägers aufzukommen, da sie die Erziehung und Betreuung des Klägers erbringt.
Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für die Phase vom
1. Januar 2022 bis 31. August 2022 monatlich Fr. 2'090.– zu bezahlen.
Phase III: 1. September 2022 bis 30. September 2023
In der Zeit vom 1. September 2022 bis 31. August 2023 verfügt der Beklagte über eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 2'035.– (Einkommen von
Fr. 5'470.– abzüglich Bedarf von Fr. 3'435.–). Der Barbedarf des Klägers beträgt nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 1'825.– (Fr. 2'055.– - Fr. 230.–), entsprechend ist der Beklagte in der Lage, diesen vollumfänglich zu decken (Fr. 2'035.– - Fr. 1'825.–).
Die Verfahrensbeteiligte kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 4'030.– nicht mit ihrem Einkommen von Fr. 3'960.– decken, weshalb der Beklagten im Umfang der Unterdeckung Betreuungsunterhalt von Fr. 70.– zu leisten hat.
Der verbleibende Überschuss von Fr. 143.– (Fr. 2'035.– - Fr. 1'825.– - Fr. 70.–) ist nach grossen und kleinen Köpfen zwischen dem Beklagten und dem Kläger aufzuteilen. Auf den Kläger entfallen vom Überschuss Fr. 47.– (1/3 x Fr. 140.–).
Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für die Phase vom
1. September 2022 bis 31. August 2023 monatlich Fr. 1'942.– (Barunterhalt Fr. 1'825.– + Fr. 47.– und Fr. 70.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.
Phase IV: 1. Oktober 2023 bis 31. August 2026
Vom 1. Oktober 2023 bis 31. August 2026 verfügt der Beklagte über eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 1'974.– (Einkommen von Fr. 5'470.– abzüglich Bedarf von Fr. 3'496.–). Der Barbedarf des Klägers beträgt nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 1'823.– (Fr. 2'053.– - Fr. 230.–), entsprechend ist der Beklagte in der Lage, diesen vollumfänglich zu decken (Fr. 1'974.– - Fr. 1'823.–). Der verbleibende Überschuss von Fr. 151.– ist nach grossen und kleinen Köpfen zwischen dem Beklagten und dem Kläger aufzuteilen. Auf den Kläger entfallen vom Überschuss rund Fr. 50.– (1/3 x Fr. 151.–).
Die Verfahrensbeteiligte vermag in dieser und den zukünftigen Phasen ihre Lebenshaltungskosten selbst zu tragen, weshalb ab dem 1. Oktober 2023 kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Trotz ihrer Leistungsfähigkeit hat die Verfahrensbeteiligte bis zum 16. Altersjahr des Klägers nicht für dessen Unterhalt aufzukommen, da sie seine Erziehung und Betreuung erbringt.
Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für die Phase vom
1. Oktober 2023 bis 31. August 2026 monatlich Fr. 1'873.– (Barunterhalt; Fr. 1'823.– + Fr. 50.–) zu bezahlen.
Phase V: 1. September 2026 bis 31. August 2030
Vom 1. September 2026 bis 31. August 2030 verfügt der Beklagte über eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 1'944.– (Einkommen von Fr. 5'470.– abzüglich Bedarf von Fr. 3'526.–). Der Barbedarf des Klägers beträgt nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 1'533.– (Fr. 1'763.– - Fr. 230.–), entsprechend ist der Beklagte in der Lage, diesen vollumfänglich zu decken (Fr. 1'944.– - Fr. 1'533.–). Der verbleibende Überschuss von Fr. 411.– ist nach grossen und kleinen Köpfen zwischen dem Beklagten und dem Kläger aufzuteilen. Auf den Kläger entfallen vom Überschuss Fr. 137.– (1/3 x Fr. 411.–).
Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für die Phase vom
1. September 2026 bis 31. August 2030 monatlich Fr. 1'670.– (Barunterhalt; Fr. 1'533.– + Fr. 137.–) zu bezahlen.
Phase VI: 1. September 2030 bis 31. Oktober 2033
Vom 1. September 2030 bis 31. August 2033 verfügt der Beklagte über eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 1'966.– (Einkommen von Fr. 5'470.– abzüglich Bedarf von Fr. 3'504.–). Der Barbedarf des Klägers beträgt nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 1'183.– (Fr. 1'413.– - Fr. 230.–), entsprechend ist der Beklagte in der Lage, diesen vollumfänglich zu decken (Fr. 1'966.– - Fr. 1'183.–). Der verbleibende Überschuss von Fr. 783.– ist nach grossen und kleinen Köpfen zwischen dem Beklagten und dem Kläger aufzuteilen. Auf den Kläger entfallen vom Überschuss Fr. 261.– (1/3 x Fr. 783.–).
Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger für die Phase vom
1. September 2030 bis 31. Oktober 2033 monatlich Fr. 1'444.– (Barunterhalt; Fr. 1'183.– + Fr. 261.–) zu bezahlen.
Phase VII: ab 1. November 2033
Ab 1. November 2033 hat die Verfahrensbeteiligte gemäss dem Schulstufenmodell einer Erwerbstätigkeit von 100 % nachzugehen, weil der Kläger ab dem 16. Altersjahr nur noch in geringem Umfang betreuungsbedürftig sein wird. Dadurch verfügt sie über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'480.– (Einkommen von Fr. 6'600.– abzüglich Bedarf von Fr. 4'120.–), während diejenige des Beklagten Fr. 1'840.– (Einkommen von Fr. 5'470.– abzüglich Bedarf von Fr. 3'630.–) beträgt. Aufgrund der höheren Leistungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten und ihrer geringeren Betreuungslast rechtfertigt es sich, dass der Beklagte in dieser Phase zu zwei Dritteln und die Verfahrensbeteiligte zu einem Drittel für den ungedeckten Bedarf des Klägers aufkommen.
Der Kläger vermag seinen Bedarf von Fr. 1'481.– mit seiner Ausbildungszulage von Fr. 280.– im Umfang von Fr. 1'201.– nicht selbst zu decken, weshalb der Restbetrag zu einem Drittel (Fr. 400.–) von der Verfahrensbeteiligten und zu zwei Dritteln (Fr. 801.–) vom Beklagten zu tragen ist. Ausserdem steht dem Kläger entsprechend der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen ein Fünftel am Gesamtüberschuss zu. Der Gesamtüberschuss beträgt Fr. 3'119.– wovon Fr. 2'080.– (Fr. 2'480.– -Fr. 400.–) von der Verfahrensbeteiligten und Fr. 1'039.– (Fr. 1'840.– - Fr. 801.–) vom Beklagten herrühren. Entsprechend ihrem Anteil am Gesamtüberschuss haben sich die Verfahrensbeteiligte zu 66 % (Fr. 2'080.– / Fr. 3'119.–) bzw. Fr. 411.– (Fr. 3'119.– / 5 x 0.66) und der Beklagte zu 34 %
(Fr. 1'039.– / Fr. 3'119.–) bzw. Fr. 212.– (Fr. 3'119.– / 5 x 0.34) am Überschuss des Klägers zu beteiligten.
Entsprechend den vorangegangen Ausführungen ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. November 2033 Fr. 1'013.– (Barunterhalt; Fr. 801 + Fr. 212.–) zu bezahlen.
Indexierung
Zufolge Zeitablaufs ist die Indexierung der Unterhaltsbeiträge anzupassen. Die Unterhaltsbeiträge basieren demnach auf dem Landesindex der Kon-
sumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), Stand Januar 2022 von 101.7 Punkten. Sie sind jeweils auf den
1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, an den Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen.
Geleistete Unterhaltszahlungen
Die Vorinstanz hielt fest, der Beklagte habe bislang Unterhaltsbeiträge geleistet, indes nicht in der geschuldeten Höhe. Er sei indes berechtigt, die seit dem 1. April 2020 geleisteten Unterhaltsbeiträge an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen (Urk. 66 S. 38). In welchem Umfang diese Zahlungen erfolgten, kann dem angefochtenen Entscheid nicht entommen werden (Urk. 66 S. 38 und 42).
Der Beklagte macht berufungsweise geltend, er habe ab 1. April 2020 bis Ende April 2021 Unterhaltszahlungen von gesamthaft Fr. 15'360.– getätigt (Urk. 80 S. 3). Dies wird seitens des Klägers nicht bestritten.
Wird ein Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – rückwirkend zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, sind schon erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, zumal der Unterhaltsschuldner nicht zu Zahlungen verpflichtet werden darf, welche zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits durch Tilgung untergegangen sind. Wenn ein Unterhaltsschuldner bereits erbrachte Unterhaltsleistungen geltend macht, ist gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise zu prüfen, inwieweit die Beträge an die ausstehende Schuld angerechnet werden können (vgl. ZR 107 Nr. 60 mit weiteren Hinweisen; siehe auch OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019, E. III.9.6).
Der Beklagte reichte für die Monate April 2020 bis Ende April 2021 zwölf Zahlungsnachweise von Fr. 1'280.– an die Verfahrensbeteiligte mit dem Vermerk Unterhalt ein (Urk. 68/11; Urk. 82/7), was einem Gesamtbetrag von Fr. 15'360.– (12 x Fr. 1'280.–) entspricht. Die Zahlungen blieben unbestritten, weshalb festzu-
halten ist, dass der Beklagte in der Zeit vom 1. April 2020 bis 30. April 2021 Unterhaltszahlungen an den Kläger von Fr. 15'360.– geleistet hat.
Erziehungsgutschriften
Von den Parteien nicht bestritten wurde, dass die Erziehungsgutschriften ausschliesslich der Verfahrensbeteiligten anzurechnen sind (vgl. Urk. 66 S. 38). Da Letztere Hauptbetreuungsperson ist, ist dieser Entscheid zu bestätigen und angesichts der zu belassenden gemeinsamen elterlichen Sorge über den Kläger auch ins Dispositiv aufzunehmen.
IV.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Erstinstanzliche Gerichtskosten
Trifft die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für ihr Verfahren auf Fr. 5'400.– fest (Urk. 66 S. 44 Dispositiv-Ziffer 10). Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wurde nicht angefochten. Sie erscheint aufgrund des tatsächlichen Streitinteresses der Parteien, des Zeitaufwandes des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.
Hinsichtlich der Prozesskostenverteilung verwies die Vorinstanz auf die diesbezüglichen allgemeinen Grundsätze (Art. 106 ff. ZPO). Daraufhin erwog sie, dass die Offizialmaxime in allen zu regelnden Punkten greife, weshalb es sich rechtfertige, die Gerichtskosten hälftig zu teilen. Indes habe der Beklagte durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen insbesondere zur Verhandlung vom 15. Juni 2020 sowie durch sein verzögertes und nur nach mehrmaligem Nachfordern (per Email und mittels Verfügung) Einreichen der benötigten Unterlagen unnötigen Mehraufwand generiert, welchen der Kläger nicht mitzutragen habe. Zudem seien die angeordneten Kindesschutzmassnahmen allein dem gefährdenden Verhalten des Beklagten zuzuordnen. Entsprechend erscheine es angemessen,
die Gerichtsgebühr zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel dem Kläger aufzuerlegen.
Hiergegen bringt der Beklagte vor, aufgrund der im Berufungsverfahren zu erfolgenden Korrektur der Unterhaltsregelung sowie der Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts hätte er im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt, weshalb die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen seien (Urk. 65 S. 27).
Die Vorinstanz verteilte die Prozesskosten nicht nach Obsiegen und Unterliegen, sondern nach Ermessen. Weiter legt sie dar, weshalb sie dies tat und führt die Tatsachen an, gestützt auf die sie ihr Ermessen ausübte. Mit diesen Erwägungen setzte sich der Beklagte nicht auseinander, weshalb seine Rüge nicht verfängt. Anzufügen ist, dass keine Verletzung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens ersichtlich ist. Entsprechend ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 66 S. 44 Dispositiv-Ziffern 11 - 12) zu bestätigen.
Zweitinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigung
Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– angemessen.
Strittig im vorliegenden Verfahren waren die elterliche Sorge sowie der für den Kläger zu leistende Unterhalt. Beide Streitigkeiten sind gleich zu gewichten. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen wie der elterlichen Sorge sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). In Bezug auf den strittigen Kinderunterhalt unterliegt der Beklagte vollständig. Die weiteren Anträge fallen nicht ins Gewicht. Nach der Praxis der entscheidenden Kammer werden in Verfahren der vorliegenden Art
Kindern keine Prozesskosten auferlegt (vgl. OGer ZH LZ190022 vom 20. November 2019, E. D.2). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu 75 % dem Beklagten und zu 25 % der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen (vgl. OGer ZH LZ20006 vom 18. Mai 2020, E. IV.2.2.).
Zufolge der dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten zu gewähren- den unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. IV.3.6. und IV.3.8) sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten bleibt.
In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 [AnwGebV]) ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 5'800.– festzusetzen. Auf eine Ermässigung nach § 13 Abs. 2 AnwGebV ist zu verzichten, weil auf beiden Seiten die Vertretung erst im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgte. Aufgrund seines Unterliegens ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'900.–– zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von 7.7%,
Fr. 224.–, geschuldet (vgl. Urk. 73 S. 2).
Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege
Der Kläger beantragte, es sei der Beklagte für das Berufungsverfahren zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 7'000.– zu verpflichten. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y.
eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin ab Erstkontakt vom 19. März 2021 zu bestellen (Urk. 79 S. 2).
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat
ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als weitere Voraussetzung muss es dem Angesprochenen möglich sein, die Kosten zu bevorschussen (vgl. BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.).
Wie im Folgenden noch auszuführen ist, verfügt der Beklagte nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um dem Kläger einen Prozesskostenbeitrag zu leisten (vgl. E. IV.3.7.), weshalb dessen Begehren bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
Das Eventualbegehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist als gegenstandslos abzuschreiben, zumal ihm keine Gerichtskosten auferlegt werden und er im Berufungsverfahren durch seine Mutter vertreten wurde.
Der Verfahrensbeteiligten werden im vorliegenden Verfahren Gerichtskosten auferlegt und sie war anwaltlich vertreten, weshalb über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden ist. Die Verfahrensbeteiligte begrün- dete ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf ihre Mittellosigkeit nicht hinreichend (vgl. Urk. 79). Indes ist ihre fehlende Solvenz bis 30. September 2023 bereits im Rahmen der Unterhaltsberechnung erörtert worden (vgl. E. III.B.18.3.2. und III.B.18.4.2.) und der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2019 sind keine nennenswerten Vermögenswerte zu entnehmen (Urk. 3/8). Es wäre daher überspitz formalistisch, ihre Prozessarmut zu verneinen. Ihre Prozessstandpunkte erwiesen sich nicht von vornherein als aussichtlos. Demzufolge ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und es ist ihr für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y. eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Der Beklagte beantragt ebenfalls, es sei ihm für das Berufungsverfahren, rückwirkend ab 9. Dezember 2020 (Eingang des begründeten Urteils des Be-
zirksgerichts Hinwil), die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 65 S. 4). Als Begründung fügt er an, es sei ihm nicht möglich, mit seinem gegenwärtigen Einkommen (Fr. 4'760.–) nach Abzug seines Existenzmi- nimums (Fr. 3'989.–) und den von ihm geleistete Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 1'280.– zusätzlich Rückstellungen zu bilden, um die Gerichtskosten zu übernehmen und eine Rechtsverbeiständung zu honorieren. Er verfüge zwar über zwei Konti bei der Zürcher Kantonalbank. Das Gesamtguthaben per Ende Dezember 2020 von Fr. 6'457.– sei ihm aber als Notgroschen zu belassen. Seine Anträge seien zudem nicht aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertretung sei erforderlich gewesen (Urk. 65 S. 27).
Die Mittellosigkeit des Beklagten ist ausgewiesen. Bis zum 30. September 2023 hat der Beklagte seinen Überschuss (Einkommen abzüglich Bedarf) dem Kläger als Unterhalt zu leisten (vgl. E. III.B.18.3.3. und III.B.18.4.3.). Das von ihm ausgewiesene Vermögen ist ihm als Notgroschen zu belassen. Da die Berufung ausserdem nicht von vornherein als aussichtslos erschien und er auf eine Rechtsvertretung angewiesen war, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. zu gewähren.
Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Oktober 2020 betreffend die Dispositiv-Ziffern 2 (Obhut), 3 (Besuchsrecht), 4 (Beistandschaft) sowie 6 und 7 (Auskunftspflichten) am 20. April 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Begehren des Klägers um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Das Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Der Verfahrensbeteiligten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1, 5, 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Oktober 2020 aufgehoben und mit folgender Fassung ersetzt:
1. Der Kindsmutter, C. , und dem Beklagten wird die gemeinsame Sorge für den Kläger, B. , geboren am tt.mm.2017, belassen.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen:
Phase I: 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021:
Fr. 1'561.– (Barunterhalt; Manko im Barunterhalt: Fr. 348.–) Phase II: 1. Januar 2022 bis 31. August 2022
Fr. 2'090.– (Barunterhalt; Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase III: 1. September 2022 bis 30. September 2023
Fr. 1'942.– (davon Fr. 70.– Betreuungsunterhalt) Phase IV: 1. Oktober 2023 bis 31. August 2026
Fr. 1'873.– (Barunterhalt; Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase V: 1. September 2026 bis 31. August 2030
Fr. 1'670.– (Barunterhalt; Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
Phase VI: 1. September 2030 bis 31. Oktober 2033
Fr. 1'444.– (Barunterhalt; Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase VII: ab 1. November 2033
Fr. 1'013.– (Barunterhalt; Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Mutter des Klägers und zwar je monatlich im Voraus, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Der Beklagte leistete im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. April 2021 Unterhaltsbeiträge an den Kläger im Umfang von Fr. 15'360.–.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte), Stand Januar 2022 von
101.7 Punkten. Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den
1. Januar 2023, an den Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.7
Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde:
Einkommen: Kläger:
Verfahrensbeteiligte:
April 2020 bis 31. Dezember 2021: Fr. 4'090.– (Arbeitspensum 60 %)
1. Januar 2021 bis 31. August 2022: Fr. 4'620.– (Arbeitspensum 70 %)
1. September 2022 bis 31. August 2030: Fr. 3'960.– (Arbeitspensum 60 %)
1. September 2030 bis 31. Oktober 2033: Fr. 5'280.– (Arbeitspensum 80 %)
ab 1. November 2033: Fr. 6'600.– (Arbeitspensum 100 %) Beklagter:
1. April bis 31. Dezember 2020 Fr. 4'760.– (Kurzarbeit)
ab 1. Januar 2022 Fr. 5'470.– (Arbeitspensum 100 %; hypothetisch)
Die Vermögenswerte des Klägers, der Verfahrensbeteiligten und des Beklagten sind irrelevant.
Bedarf:
Phase I: 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021:
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten werden der Verfahrensbeteiligten angerechnet. Es obliegt der Verfahrensbeteiligten, die betroffenen Ausgleichskassen zum Zeitpunkt der Rentenberechnung über diese Regelung zu informieren.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 10 - 12) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten zu 75 % und der Verfahrensbeteiligten zu 25 % auferlegt.
Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'124.– zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 95, an die Einwohnerkontrolle D. mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
versandt am: lm
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