Zusammenfassung des Urteils LZ200004: Obergericht des Kantons Zürich
Die Schuldnerin, eine AG, hat gegen die Gläubigerin Beschwerde eingereicht, nachdem das Einzelgericht im Bezirksgericht Meilen am 5. August 2020 den Konkurs eröffnet hatte. Die Schuldnerin argumentierte, dass sie die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung beglichen habe. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied zugunsten der Schuldnerin und hob das Urteil des Einzelgerichts auf. Die Schuldnerin muss die Kosten beider Instanzen tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LZ200004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 09.05.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unterhalt |
Schlagwörter : | Berufung; Beklagten; Urteil; Unterhalt; Dispositiv; Ziffer; Parteien; Verfahren; Urteils; Gericht; Unterhaltsbeiträge; Anschlussberufung; Bülach; Klägers; Berufungsverfahren; Konkurs; Dispositiv-Ziffer; Zeitraum; Parteientschädigung; Bezirk; Bezirksgericht; Betreuungsunterhalt; Rechtspflege; Vorinstanz; Abänderung; Entscheid; Anerkennung; Kinderzulagen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 207 KG ;Art. 242 ZPO ;Art. 277 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 315 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 573 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 217; 147 IV 465; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ200004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin
Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss und Urteil vom 9. Mai 2022
in Sachen
Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B. , 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
vertreten durch Konkursamt Wallisellen, betreffend Unterhalt
Rechtsbegehren:
(Urk. 2 S. 2 ff., 19 S. 2 ff. und 66 S. 2 f.)
Es sei in Abänderung von Ziffer 1 lit. a bis c des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. September 2014 (Geschäftsnummer FK140013-C/U) der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt des Klägers 1 mit Wirkung ab 1. Januar 2017 folgenden Bar- unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Mo- nats im Voraus
bis zum vollendeten 6. Altersjahr des Klägers 1, mithin bis am tt.mm.2018, Fr. 1'231.– pro Monat zzgl. allfälliger gesetzlicher o- der vertraglicher Kinderzulagen, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass die Klägerin 2 derzeit die Kinderzulagen bezieht;
ab dem 6. vollendeten Altersjahr, mithin ab tt.mm.2018, bis und mit tt.mm.2024, Fr. 1'481.– pro Monat zzgl. allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderzulagen;
ab dem vollendeten 12. Altersjahr, mithin ab tt.mm.2024, über die Mündigkeit des Klägers 1 hinaus, solange er noch bei der Klägerin 2 wohnt, in der ordentlichen Erstausbildung steht und keinen neuen Zahlungsempfänger nennt, zahlbar direkt an die Klägerin 2 persönlich Fr. 1'781.– pro Monat zzgl. allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderzulagen.
Es sei der Beklagte zudem zu verpflichten, die Hälfte der ausserordentlichen Auslagen im Schulungs- und Medizinalbereich sowie allfällige Kinderkrippenkosten des Klägers 1 der Klägerin 2 direkt zu bezahlen.
Es sei alsdann der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger 1 an die Klägerin 2 einen angemessenen Betreuungsunterhalt zu bezahlen, mindestens jedoch Fr. 1'452.45 pro Monat und dies min- destens bis tt.mm.2024, mit Wirkung ab 1. Januar 2017.
Es sei in Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 15. September 2014 wie obgenannt die Teuerungsanpassung neu festzulegen.
Es seien die Einnahmen- und Ausgabenzahlen der Parteien per Datum des Abänderungsurteils von Amtes wegen zu eruieren und ins Urteil aufzunehmen.
Es seien sämtliche bisher gestellten Anträge des Beklagten voll- umfänglich abzuweisen.
Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege:
Es sei dem Kläger 1 und der Klägerin 2 die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. der unentgeltliche Rechtsbeistand einzuräumen.
[…].
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 16. Dezember 2019:
(Urk. 96 = Urk. 107)
1. Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 14. September 2014 werden mit Wirkung per 1. Januar 2017 aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt:
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die Klägerin 2, solange der Kläger 1 in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet:
Fr. 1'750.– ab 1. Januar 2017 bis und mit 31. Dezember 2017 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt);
Fr. 1'500.– ab 1. Januar 2018 bis und mit 31. März 2019 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt);
Fr. 1'550.– ab 1. April 2019 bis und mit 31. Dezember 2022 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt);
Fr. 1'700.– ab 1. Januar 2023 bis und mit 31. Juli 2025 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt);
Fr. 1'550.– ab 1. August 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus
(davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt);
zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche vertragliche Familienzulagen.
Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Klägers 1 gedeckt.
Allfällige geleistete Unterhaltszahlungen sind an die obenstehenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2019 mit 99.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den
Januar 2020, nach folgender Formel angepasst:
Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index
neuer Unterhaltsbeitrag =
Basisindex
Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
In Abänderung der mit Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 10. Juni 2014 genehmigten Besuchsrechtsregelung wird der Beklagte für den Zeitraum von sechs Monaten, längstens jedoch bis 31. August 2020, für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Kläger 1 jeden Sonntag der geraden Kalenderwochen von
12.15 Uhr bis 15.45 Uhr im Begleiteten Besuchstreff BBT der Stadt Zürich auf eigene Kosten zu besuchen.
Die mit Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 1. Oktober 2013 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten.
Der Beistand wird mit folgenden Aufgaben betraut:
mit dem Kind in regelmässigem Kontakt zu sein und dessen Situation und Bedürfnisse zu erfahren;
sich mit involvierten Fachpersonen (namentlich Schule, Tagesbetreuung, Therapie etc.) auszutauschen und zusammenzuarbeiten;
den persönlichen Kontakt zwischen A. und seinem Vater unter Berücksichtigung des Kindeswohls wiederherzustellen respektive zu fördern;
das angeordnete Besuchsrecht zu organisieren und zu überwachen sowie allenfalls den Besuchsort abzuändern;
mit den Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Besuchsrechtsregelung zu besprechen und soweit möglich einver- nehmlich festzulegen und im Falle der Nichteinigung der zuständigen Behörde eine Anpassung der Kontaktregelung und Massnahmen zur aufbauenden Kontakterweiterung zu beantragen;
die für die Durchführung des Besuchsrechts notwendigen Modalitäten (Übergabeort/-zeit, Beizug von Begleitpersonen, Anordnungen über das Verhalten der Eltern etc.) verbindlich festzulegen, insbesondere die Übergaben falls notwendig durch eine Fachperson begleiten zu lassen;
beiden Eltern bei Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und bei Konflikten zu vermitteln;
Antrag zu stellen, falls sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen als notwendig erweisen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin 2 zu drei Fünftel und dem Beklagten zu zwei Fünftel auferlegt, der Anteil der Klägerin 2 jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin 2 wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'220.– (zzgl. MWST) zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilung.]
[Rechtsmittelbelehrung.]
Berufungsanträge:
der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 106 S. 2 ff.):
Es sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziff. 1/1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Dezember 2019 (FK180011-C/U) der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt des Klägers 1 monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen, zahlbar am 1. eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin 2 zu bezahlen und dies solange der Kläger in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf
Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet:
ab 1. Januar 2017 bis und mit tt.mm.2024 (vollendetes 12. Altersjahr des Klägers 1) Fr. 2'683.45 pro Monat;
ab tt.mm.2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers 1 Fr. 1'781.– pro Monat.
Dabei sei von Amtes wegen festzuhalten, was vom Gesprochenen dem Barunterhalt und was dem Betreuungsunterhalt zuzuweisen sei.
Es sei in teilweiser Abänderung von Ziff. 1/2, Abs. 2, des angefochtenen Urteils die Teuerungsanpassungseinschränkung ersatzlos aufzuheben.
Es seien die Kennziffern (Einkommen, Bedarf und Vermögen der Parteien) im Berufungsurteil aufzunehmen.
Es sei Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben.
Es sei Ziff. 6 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass die erstinstanzlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien, wobei die der Klägerschaft auferlegten Kosten aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen seien.
Es sei Ziff. 7 des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben und keiner Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten.
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege:
Es sei den Klägern im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. der unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Es sei demzufolge von der Erhebung eines Kostenvorschusses vollumfänglich abzusehen.
des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 118
S. 2 f.):
Die Berufungsanträge der Berufungskläger gemäss Berufung vom 18. Februar 2020 seien vollumfänglich abzuweisen.
In Abänderung von Ziff. 1.1 Dispositiv Urteil Vorinstanz sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, für A. folgenden Barunterhalt zu bezahlen
- CHF 1'750.– von 1.1.2017 bis 31.12.2017 (als Barunterhalt)
- CHF 1'447.– von 1.1.2018 bis 31.8.2018 (als Barunterhalt)
- CHF 1'511.– von 1.9.2018 bis 1.4.2020 (als Barunterhalt) Zuzüglich KZ
In Abänderung von Dispositiv 1.6 des vorinstanzlichen Urteils seien die Prozesskosten im Vorverfahren der Berufungsklägerin B. zu 90 % und dem Berufungsbeklagten zu 10 % aufzuerlegen.
In Abänderung von Dispositiv 1.7. des vorinstanzlichen Urteils sei die Berufungsklägerin B. zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 22'821.75 zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin 2.
Erwägungen:
a) Die Klägerin 2, Berufungsklägerin 2 und Anschlussberufungsbeklagte 2 (nachfolgend: Klägerin 2) und der vormalige Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger, C. (nachfolgend: Beklagter; der heute im Rubrum als Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger bezeichnete Nachlass des C. in konkursamtlicher Liquidation wird demgegen- über im Folgenden als Nachlass des Beklagten bezeichnet), sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm.2012 geborenen Klägers 1, Berufungsklägers 1 und Anschlussberufungsbeklagten 1 (nachfolgend: Kläger 1). Mit Eingabe vom 20. März 2018 machten die Kläger unter Einreichung der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes D. vom 1. Dezember 2017 (Urk. 1) bei der Vorinstanz ein
Verfahren betreffend rückwirkende Neufestsetzung der mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 15. September 2014 (Verfahrens-Nr. FK140013-C) genehmigten Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2017 im Sinne von Art. 13c SchlT ZGB hängig (Urk. 2). Für den Prozessverlauf vor Vorinstanz ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 107 S. 6 f.). Am 16. Dezember 2019 erging das eingangs aufgeführte Urteil in begründeter Form (Urk. 96 = Urk. 107).
Gegen das Urteil erhoben die Kläger am 18. Februar 2020 innert Frist (vgl. Urk. 97) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 106
S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 111). Am 6. April 2020 setzte der vormalige beklagtische Rechtsvertreter das Gericht über den Tod des Beklagten in Kenntnis (Urk. 113). Mit Eingabe vom 9. April 2020, eingegangen am 14. April 2020, reichte der über den Tod des Beklagten hinaus bevollmächtigte beklagtische Rechtsvertreter (Urk. 115) eine Kopie der Todesurkunde ein (Urk. 116). Demnach verstarb der Beklagte zwischen dem tt. März 2020 und tt. April 2020 (Urk. 117). Gleichentags ging vom Rechtsvertreter des Beklagten die Berufungsantwort samt Anschlussberufung vom 8. April 2020 mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen ein (Urk. 118, 119 und 120/1-8). Das Rechtsmittelverfahren wurde bis zur Klärung der Erbfolge sistiert (Urk. 122). Mit Schreiben vom 27. April 2020 teilte der beklagtische Rechtsvertreter seine Mandatsniederlegung infolge Interessenskonflikts mit (Urk. 123 S. 1), woraufhin dem Kläger 1 als Erben des Beklagten aufgegeben wurde, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Erbschaft antrete, wer die übrigen Erben des Beklagten seien und ob sie die Erbschaft antreten (Urk. 124). In der Folge wurde die Erbschaft des Beklagten von sämtlichen Erben ausgeschlagen, und es wurde darüber der Konkurs eröffnet (Urk. 132, 136 und Urk. 139). Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 wurde von der Konkurseröffnung Vormerk genommen und das Konkursamt Wallisellen ersucht, innert zwanzig Tagen nach Durchführung der ersten Gläubigerversammlung, im Falle des summarischen Verfahrens von der Auflage des Kollokationsplanes an, der Kammer mitzuteilen, ob der Prozess von der Konkursmasse von einzelnen Gläubigern fortgesetzt werde. Die gerichtlichen Abschreibungskosten im voraussichtlichen Betrag von Fr. 3'200.– wurden für den Fall der Nichtfortsetzung des Prozesses
vorsorglich zur Kollokation angemeldet (Urk. 140). Mit Schreiben vom 2. Februar 2022, eingegangen am 4. Februar 2022, teilte das Konkursamt Wallisellen der Kammer mit, dass weder die Konkursmasse noch einzelne Gläubiger den Prozess fortsetzen wollen (Urk. 142).
Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 3 (Besuchsrecht) und 4 (Beistandschaft) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 107), weshalb sie nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 13. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Die Dispositiv- Ziffer 1/2 Abs. 1 (Bindung der Unterhaltsbeiträge an den Landesindex für Konsumentenpreise) wurde ebenfalls nicht angefochten. Sie hängt jedoch untrennbar mit den angefochtenen Unterhaltsbeiträgen für den Kläger 1 zusammen, weshalb sie nicht rechtskräftig wurde. Nicht in Rechtskraft erwachsen ist ferner der ebenso unangefochten gebliebene Entscheid der Vorinstanz über die Höhe der Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziffer 5; Art. 318 Abs. 3 ZPO).
Die Anschlussberufung wurde nach dem Hinschied des Beklagten erhoben. Zwar war der vormalige Rechtsvertreter des Beklagten wie dargelegt über dessen Tod hinaus bevollmächtigt. Daher konnte er jedenfalls in der Überbrückungsphase bis zur Ermittlung der Erben resp. deren Legitimation diese grundsätzlich rechtsgültig vertreten (BGE 147 IV 465 E. 4.1. ff.; vgl. auch ZR 97 Nr. 24
E. II./6). Da die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, kann die Erhebung der Anschlussberufung ihnen indes nicht zugerechnet werden, denn die Ausschlagung führt dazu, dass der Ausschlagende nicht Erbe ist, und wirkt auf den Todeszeitpunkt des Erblassers zurück (BSK ZGB II-Schwander, Art. 566 N 1). Aufgrund des Verzichts auf die Fortführung des Prozesses durch die seit der Konkurseröffnung am 12. Januar 2021 (Urk. 139) involvierte Konkursmasse resp. einzelne Konkursgläubiger wurde die Erhebung der Anschlussberufung von ihnen nicht nachträglich legitimiert. Auf die Anschlussberufung ist infolgedessen nicht einzutreten.
a) Wenn eine Partei verstirbt, treten die Erben automatisch an die Stelle der verstorbenen Person (Art. 83 Abs. 4 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. Art. 560
ZGB). Vorliegend haben indes wie dargelegt sämtliche Erben den Nachlass ausgeschlagen, weshalb der Nachlass des Beklagten zur konkursamtlichen Liquidation gelangte (Art. 573 ZGB) und nunmehr dieser Gegenpartei der Kläger ist (BGer 5C.13/2003 vom 30. August 2004, E. 1.1). Trotz Konkurseröffnung werden familienrechtliche Prozesse nicht eingestellt (Art. 207 Abs. 4 SchKG; ZK ZPO- Schwander, Art. 83 N 40 und 42). Verfahren über höchstpersönliche Rechte wer- den mit dem Tod einer Partei in der Hauptsache gegenstandslos und sind lediglich noch zum Zwecke der Erledigung und im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Ende zu führen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 144; ZR 97 Nr. 24 E. II./5a). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Unterhaltspflicht des Beklagten, die Aufhebung der Teuerungsanpassungseinschränkung, die Aufnahme der Kennziffern (Einkommen, Bedarf und Vermögen der Parteien) im Berufungsurteil, die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils, die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Höchstpersönliche Rechte liegen vor diesem Hintergrund im Berufungsverfahren nicht im Streit.
Der Verzicht auf die Fortführung des Prozesses durch die Konkursmasse und einzelne Konkursgläubiger gilt bei Passivprozessen, wie er in casu bei der Berufung vorliegt, als Anerkennung der Klage und führt zur Beendigung des Prozesses mit Rechtskraftwirkung gegenüber der Konkursmasse
(Art. 63 Abs. 2 KOV, vgl. BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer Honegger, Art. 207 SchKG N 22). Dies kann indes im Berufungsverfahren nur insoweit gelten, als der vorinstanzliche Entscheid nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGer 5C.13/2003 vom 30. August 2004, E. 1.2). Somit ist das Berufungsverfahren aufgrund der Anerkennung als erledigt abzuschreiben, unter antragsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
a) Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Leistung von Kin- derunterhaltsbeiträgen für die Zeitdauer vom 1. Januar 2017 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit des Klägers 1 hinaus. Die Unterhaltspflicht des Beklagten erlosch mit dessen Tod. Unterhaltsbeiträge, die danach fällig geworden wären, können deshalb nicht mehr im Streit liegen. Bis zum Todeszeitpunkt fällig gewordene Unterhaltsbeiträge bleiben aber Gegenstand des Verfahrens (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 277 N 7; Wolf/Hrubesch-Millauer, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, 2. Aufl. 2020, N 46 mit Verweis auf Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, § 13 N 21, vgl. auch Druey, a.a.O., N 60). Die für die Anerkennung relevante Zeitspanne erstreckt sich daher vom 1. Januar 2017 bis zum Todestag des Beklagten. In der Todesurkunde wurde wie dargelegt als Todeszeitpunkt der Zeitraum vom tt. März bis tt. April 2020 angegeben (Urk. 117). Da das Bezirksgericht Bülach, das Notariat Wallisellen und auch die Kläger selber in der Folge vom tt. März 2020 als To- destag ausgingen (Urk. 129; Urk. 132; Urk. 136; Urk. 137; Urk. 138; Urk. 139), ist dies auch vorliegend so zu handhaben. Demgemäss ist aufgrund der Anerken- nung hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge Dispositiv-Ziffer 1/1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt des Klägers 1 ab 1. Januar 2017 bis und mit tt. März 2020 Unterhaltsbeiträge von
Fr. 2'683.45 pro Monat zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, davon Fr. 1'452.45 pro Monat als Betreuungsunterhalt (dazu nachfolgend unter E. d), zahlbar am 1. eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin 2 und dies, solange der Kläger 1 in deren Haushalt lebt, keine selbstän- digen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
Aufgrund der Anerkennung ist sodann Absatz 2 der Dispositiv- Ziffer 1/2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Eine Abänderung von Absatz 1 dieser Dispositiv-Ziffer hat nicht zu erfolgen.
Aufgrund der von den Klägern beantragten Aufnahme der Kennziffern (Einkommen, Vermögen und Bedarf der Parteien) im Berufungsurteil
(Urk. 106 S. 3), die als Konsequenz der Anerkennung zu erfolgen hat, sind für die fragliche Zeitspanne auf Seiten der Klägerin 2 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'495.– für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017, von
Fr. 3'621.– für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2018, von Fr. 1'678.– für den Monat September 2018, von Fr. 1'930.– für den Monat Oktober 2018 und
von Fr. 2'088.47 für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis tt. März 2020 (Urk. 106 S. 11 f. und S. 16), kein Vermögen (Urk. 106 S. 8 ff.) und ein monatlicher Bedarf von Fr. 5'163.15 (Urk. 106 S. 23 f.) aufzunehmen, auf Seiten des Klägers 1 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 200.– (Kinderzulagen,
Urk. 107 S. 12), kein Vermögen (Urk. 107 S. 13) und ein monatlicher Bedarf von Fr. 2'692.– für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2018 und von
Fr. 2'930.– für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis tt. März 2020 (Urk. 106
S. 21 f.) und auf Seiten des Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'972.– für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2018, von
Fr. 6'412.– für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. März 2019 und von
Fr. 6'000.– für den Zeitraum 1. April 2019 bis tt. März 2020 (Urk. 107 S. 27 ff.), kein Vermögen (Urk. 107 S. 30) und ein monatlicher Bedarf von Fr. 4'032.– (Urk. 106 S. 25).
Sodann verlangen die Kläger die Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 2 des angefochtenen Urteils (Urk. 106 S. 3). Diese Aufhebung hat gestützt auf die Anerkennung zu erfolgen. Soweit mit der genannten Dispositiv-Ziffer der
Antrag der Kläger auf Zusprechung eines Betreuungsunterhalts in Höhe von min- destens Fr. 1'452.45 pro Monat ab 1. Januar 2017 bis mindestens tt.mm.2024 abgewiesen wurde (vgl. Urk. 107 S. 58 ff.), ist festzuhalten, dass der Antrag auf Zusprechung eines Betreuungsunterhalts für den nunmehr relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis tt. März 2020 von der Anerkennung des Unterhaltsbeitrags gemäss E. a) vorstehend erfasst ist. Der Betreuungsunterhalt ist im vor Vorinstanz verlangten Mindestbetrag von Fr. 1'452.45 pro Monat zahlenmässig auszuweisen (dazu unter E. a). Soweit die Vorinstanz mit der genannten Dispositiv- Ziffer auf den Antrag der Kläger auf Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung der Hälfte der ausserordentlichen Auslagen im Schulungs- und Medizinalbereich sowie allfällige Kinderkrippenkosten des Klägers 1 direkt an die Klägerin 2 mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat (Urk. 107 S. 65 ff.), ist diese Verpflichtung nunmehr festzuhalten, allerdings gestützt auf die entsprechenden Erwägungen unter E. a) vorstehend lediglich für den Zeitraum bis und mit tt. März 2020.
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 6'000.– blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Die Vorinstanz auferlegte die Entscheidgebühr der Klägerin 2 zu drei Fünftel und dem Beklagten zu zwei Fünftel, bewilligte der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege und verpflichtete sie, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'220.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 107 S. 73 ff. und Dispositiv-Ziffern 6 und 7). Den eingangs aufgeführten Berufungsanträgen der Kläger zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen, die hinsichtlich der Kostenfolgen dahingehend zu verstehen sind, dass die Kosten der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen seien, ist gestützt auf die Anerkennung zu folgen. Demnach sind die erstinstanzlichen Kosten der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen und ist der Anteil der Klägerin 2 zufolge der ihr im vorinstanzlichen Verfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Klägerin 2 ist auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hinzuweisen. Ferner sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Entgegen ihrer Ansicht (Urk. 106 S. 3) ist der Kostenanteil der Klägerin 2 nicht definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die betreffende Partei von der Zahlung der Gerichtskosten. Sie garantiert in- dessen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Die Befreiung der Gerichtskosten steht unter dem Vorbehalt der Nachzahlung nach Erledigung des Verfahrens, sobald sich die Einkommens- und Vermögenslage der bedürftigen Partei verbessert.
a) Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach Praxis der entscheidenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH LZ190022 vom 20.11.2019, E. D.2). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Nachlass des Beklagten aufzuerlegen. Sie sind nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 GebV OG auf
Fr. 3'200.– festzusetzen. Eine vorsorgliche Anmeldung zur Kollokation erfolgte mit Verfügung vom 9. Februar 2021 (Urk. 140 Dispositiv-Ziffer 4).
Ausserdem ist der Nachlass des Beklagten zu verpflichten, den Klägern antragsgemäss (Urk. 106 S. 3 f.) eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'800.– festzusetzen. Mangels ei- nes entsprechenden Antrags ist zur Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai 2006).
a) Die Kläger ersuchen im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 106 S. 4). Da ihnen keine Gerichtskosten entstehen (vgl. vorstehend E. 6a), ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten bezieht (Art. 118 Abs. 1
lit. b ZPO), zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei – wie vorliegend – eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn die Leistungsfähigkeit der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit hingegen als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschädigt wird (BGer 5D_49/2018 vom 7. August 2018
E. 2.3. m.H.a. 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2).
Die Vorinstanz gewährte den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 25 Dispositiv-Ziffer 1). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Ferner wird ihr auf Antrag eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, sofern und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). An der engen finanziellen Situation der Klägerin 2 hat sich seit der Fällung des Entscheids der Vorinstanz nichts geändert. Sie wird seit 1. Februar 2019 von
der Gemeindeverwaltung E. mit Sozialhilfe unterstützt (vgl. Urk. 109/5-6). Ihr (tatsächlich erzieltes) Nettoeinkommen beläuft sich auf rund Fr. 2'088.– pro Monat (zuzüglich Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn; Urk. 106 S. 12 und S. 16, Urk. 109/3 und 109/8-9) bei einem Arbeitspensum von 50 %. Ihr Notbedarf wird von der Gemeindeverwaltung E. mit rund Fr. 4'500.– pro Monat veranschlagt (siehe Urk. 109/4 Register-Nr. 19). Ausserdem verfügt sie über kein Vermögen (vgl. Urk. 106 S. 10, Urk. 28/8 und 93/1) und hat bei diversen Privatperso- nen Darlehensschulden von insgesamt Fr. 25'640.25 (Urk. 106 S. 9 f.;
Urk. 109/7). Die Klägerin 2 ist damit einkommens- und vermögensmässig mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Dasselbe gilt für den Kläger 1 (vgl. vorstehend
E. 5c). Die Rechtsmittelanträge der Kläger sind zudem nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4), und eine anwaltliche Vertretung der rechtsunkundigen Kläger erscheint zur Wahrung ihrer Rechte notwendig. Die den Klägern zuzusprechende Parteientschädigung ist angesichts der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses des Beklagten voraussichtlich uneinbringlich. Demzufolge ist ihnen für das Berufungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. zu bestellen. Die Kläger sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom
16. Dezember 2019 am 13. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
Das Gesuch der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
Das Gesuch der Kläger um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des für das Berufungsverfahren wird bewilligt und es wird ihnen in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Die Nachzahlungspflicht der Kläger gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.
Demgemäss werden die Dispositiv-Ziffern 1/1 und 1/2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom
16. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Klägers 1 ab 1. Januar 2017 bis und mit tt. März 2020 Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'683.45 pro Monat zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderzulagen bezahlen, davon Fr. 1'452.45 pro Monat als Betreuungsunterhalt, zahlbar am 1. eines jeden Monats im Voraus an die Klägerin 2 und dies, solange der Kläger 1 in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen:
Kläger 1:
Nettoeinkünfte: Fr. 200.– pro Monat vom 01.01.2017 bis tt.03.2020
Bedarf: Fr. 2'692.– pro Monat vom 01.01.2017 bis 31.08.2018 Fr. 2'930.– pro Monat vom 01.09.2018 bis tt.03.2020
Kein unterhaltsrelevantes Vermögen Klägerin 2:
Nettoeinkünfte: Fr. 3'495.– pro Monat vom 01.01.2017 bis 31.12.2017
Fr. 3'621.– pro Monat vom 01.01.2018 bis 31.08.2018
Fr. 1'678.– im Monat September 2018
Fr. 1'930.– im Monat Oktober 2018
Fr. 2'088.47 pro Monat vom 01.11.2018 bis tt.03.2020 Bedarf: Fr. 5'163.15 pro Monat vom 01.01.2017 bis tt.03.2020 Kein unterhaltsrelevantes Vermögen
Beklagter:
Nettoeinkünfte: Fr. 6'972.– pro Monat vom 01.01.2017 bis 31.08.2018
Fr. 6'412.– pro Monat vom 01.09.2018 bis 31.03.2019 Fr. 6'000.– pro Monat vom 01.04.2019 bis tt.03.2020
Bedarf: Fr. 4'032.– pro Monat vom 01.01.2017 bis tt.03.2020 Kein unterhaltsrelevantes Vermögen
Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2019 mit 99.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie wer- den jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den
Januar 2020, nach folgender Formel angepasst:
neuer Unterhaltsbeitrag =
Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index
Basisindex
Ferner wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Dezember 2019 demgemäss aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
2. Der Beklagte wird für den Zeitraum bis und mit tt. März 2020 verpflichtet, die Hälfte der ausserordentlichen Auslagen im Schulungs- und Medizinalbereich sowie allfällige Krippenkosten des Klägers 1 der Klägerin 2 direkt zu bezahlen.
Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Dezember 2019 (Höhe Gerichtsgebühr) wird bestätigt.
Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 6'000.– wer- den der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Klägerin 2 wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Klägerin 2 gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Nachlass des Beklagten auferlegt. Die Anmeldung zur Kollokation ist erfolgt.
Der Nachlass des Beklagten wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.– zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 118, 119 und 120/1-8, an den Beistand F. , … [Adresse], und die KESB Bezirk E. , … [Adresse], je betr. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Berufung beträgt Fr. 122'003.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 9. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: jo
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