Zusammenfassung des Urteils LZ190009: Obergericht des Kantons Zürich
Die Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka, haben gegen die Stadt E. geklagt, um Ansprüche auf Auszahlung von Geldern gemäss der Ruhegehaltsordnung geltend zu machen. Die Kläger argumentierten, dass die Auflösung der Ruhegehaltsordnung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse und erst zum Ende der Amtsperiode wirksam sein sollte. Die Beklagte bestritt die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts St. Gallen für den Fall. Das Gericht entschied, dass die Beschlüsse des Stadtparlaments zur Auflösung der Ruhegehaltsordnung rechtens waren und wies die Klage ab. Die Kläger wurden zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung verpflichtet.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LZ190009 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 20.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unterhalt |
Schlagwörter : | Unterhalt; Berufung; Beklagten; Tochter; Anschlussberufung; Parteien; Vorinstanz; Einkommen; Verfahren; Gericht; Ziffer; Berufungsverfahren; Unterhaltsbeiträge; Besuch; Anschlussberufungsbeklagte; Unterhaltspflicht; Dispositiv; Monats; Anschlussberufungsbeklagten; Entschädigung; Berufungskläger; Volljährigkeit; Dispositiv-Ziff; Entscheid; Berufungsbeklagte; Abschluss |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 170 ZGB ;Art. 227 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 292 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 301a ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 III 118; 138 III 217; 142 III 413; 144 III 349; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ190009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz
in Sachen
,
Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X.
gegen
,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Unterhalt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Februar 2019 (FP180005-L)
(Urk. 36 S. 1 f.)
1. Vom Beklagten seien sämtliche relevanten Unterlagen bezüglich ihrer [recte: seiner] Einkommensund Vermögensverhältnisse zu edieren, insbesondere:
Sämtliche Lohnabrechnungen von April 2018 bis aktuell;
Abrechnungen über sämtliche erhaltene Ersatzeinkünfte des Beklagten (ALV-, KTG-/UV-/IV-Taggelder bzw. Renten) von Januar 2018 bis aktuell;
Lohnabrechnungen Januar bis Juni 2017 der ZFVUnternehmungen;
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Tochter, C. , geb. tt.mm.2017, rückwirkend seit 1. März 2017 über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich im Voraus zahlbare, erst nach vollständiger Auskunftserteilung durch den Beklagten abschliessend bezifferbare Unterhaltsbeiträge, mindestens aber Fr. 1'500.00 pro Monat (zzgl. allfällige von ihm bereits bezogene sowie noch zu beziehende Kinderbzw. Familienzulagen), zu bezahlen.
Diese Unterhaltsbeiträge seien über die Volljährigkeit der Tochter, C. , geb. tt.mm.2017, hinaus an die Kindsmutter zu bezahlen solange sie in deren Haushalt lebt und keine anderen Ansprüche geltend macht.
Es sei der Klägerin nach vollständiger Auskunftserhebung durch den Beklagten eine angemessene Frist für die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 hiervor anzusetzen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten.
(Urk. 39 S. 1 f.)
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Tochter,
C. , geb. tt.mm.2017, rückwirkend seit 16. August 2017 über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung monatlich vom Gericht festzulegende angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen;
Es sei der Klägerin die Obhut über die Tochter C. zu belassen;
Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen:
Der Beklagte betreut die Tochter C. jede Woche von Mittwochabend bis Donnerstagmorgen sowie jedes zweite Wochenende von Samstagnachmittag bis Sonntagmittag;
Der Beklagte betreut die Tochter C. während 3 Wochen Ferien pro Jahr, wovon zwei Wochen während den Sommerferien.
Es sei eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten mit der Aufgabe, den persönlichen Verkehr zwischen C. und den Parteien zu überwachen;
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Klägerin.
(Prot. S. 9)
1. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die Tochter C. jedes zweite Wochenende entweder am Samstag am Sonntag für maximal drei Stunden am Stück mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen. Auf eine Zusprechung des Ferienbesuchsrechts sei aufgrund des Alters des Kindes zu verzichten.
2. Dem Antrag Nummer 4 des Beklagten betreffend Besuchsbeistandschaft sei zuzustimmen.
(Prot. S. 31)
Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die Tochter C. an jedem ersten und dritten Wochenende des Monats entweder am Samstag am Sonntag von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen.
(Urk. 63 S. 24 ff.)
Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Klägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y. und dem Beklagten Rechtsanwalt Dr.
iur. HSG X.
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
Die Obhut für die Tochter C. , geboren am tt.mm.2017, wird der Mutter alleine zugeteilt.
Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C. , geboren am tt.mm.2017, an jedem ersten und dritten Wochenende des Monats entweder am Samstag am Sonntag von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.
Weitergehende abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
Für die Tochter C. , geboren am tt.mm.2017, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beiständin bzw. dem Beistand werden die folgenden Aufgaben übertragen:
Festlegung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Übergabeort, zeit, etc.), soweit diese nicht vorstehend festgelegt wurden;
Mitwirkung beim Abbau von Spannungen zwischen den Eltern und Förderung eines die Besuche begünstigenden Klimas sowie
Vermittlung zwischen den Eltern bei Problemen mit dem Besuchsrecht.
Die Beiständin bzw. der Beistand wird ermächtigt, die Besuchszeiten den Bedürfnissen der Tochter entsprechend abweichend zu regeln.
Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, eine Beiständin bzw. einen Beistand gemäss Dispositiv Ziff. 3 zu ernennen.
5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Mutter angerechnet.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C. folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
Fr. 580.rückwirkend ab März 2017 bis Dezember 2017
Fr. 600.rückwirkend ab Januar 2018 bis Dezember 2018
Fr. 800.ab Januar 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus).
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, 100-Pensum, hypothetisch): Fr. 4'100.- netto;
Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, 50%-Pensum, hypothetisch): Fr. 2'700.- netto;
Einkommen der Tochter C. (Familienzulagen): Fr. 200.-;
Bedarf des Beklagten: Fr. 2'465.-;
Bedarf der Klägerin: Fr. 3'680.-;
Bedarf der Tochter C. : Fr. 1'905.-.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.- die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 356.25 Dolmetscher
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
(Schriftliche Mitteilung).
(Berufung).
des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 62 S. 2 f.):
1. Es sei Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils wie folgt abzuändern:
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C. folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
CHF 160.00 rückwirkend ab 17. August 2017 bis Dezember 2017
CHF 293.00 rückwirkend für das Jahr 2018
CHF 100.00 ab Januar 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) von C.
Es sei Dispositiv-Ziff. 6 (recte: Dispositiv-Ziff. 7) des angefochtenen Urteils wie folgt abzuändern:
Erwerbseinkommen des Berufungsklägers CHF 3'285.00 netto
Bedarf des Berufungsklägers CHF 3'183.20
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Prozessuale Anträge:
Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis zum Abschluss des pendenten Beschwerdeverfahrens am Schweizerischen Bundesgericht betreffend Landesverweisung.
Es sei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 73 S. 2 f.):
1. Die Berufungsanträge des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Es sei der Anschlussberufungsbeklagte unter Strafdrohung von Art. 292 StGB anzuweisen, dem Gericht innert 10 Tagen die Anfrage und die vollständige Rückantwort an Zentralstelle 2. Säule, Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14, einzureichen, worauf sämtliche bei der Zentralstelle 2. Säule gemeldeten Vorsorgeeinrichtungen der [recte: des] Anschlussberufungsbeklagten ersichtlich sind, bei welchem sich Vorsorgegelder Freizügigkeitsguthaben des Anschlussberufungsbeklagten befinden.
Es sei mit Festlegung der Unterhaltsbeiträge für C. , geb. tt.mm.2017, die Pensionskasse des Anschlussberufungsbeklagten bei der D. AG anzuweisen, keine Auszahlungen Überweisungen von Guthaben der 2. Säule und / Freizügigkeitsguthaben des Anschlussberufungsbeklagten A. , geb. tt. September 1981, vorzunehmen.
Es sei mit Festlegung der Unterhaltsbeiträge für C. , geb. tt.mm.2017, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8050 anzuweisen, keine Auszahlungen Überweisungen von Freizügigkeitsguthaben des Anschlussberufungsbeklagten A. , geb. tt. September 1981, vorzunehmen.
Es seien mit Festlegung der Unterhaltbeiträge für C. , geb. tt.mm.2017, sämtliche bei der Zentralstelle 2. Säule, Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14, gemeldeten Pensionskassen, welche im Namen des Anschlussberufungsbeklagten A. , geb. tt. September 1981, auf den Namen des Anschlussberufungsbeklagten lautende Vorsorgegelder Freizügigkeitsguthaben verwalten, anzuweisen, keine Auszahlungen Überweisungen von Guthaben der 2. Säule und/oder Freizügigkeitsguthaben des Anschlussberufungsbeklagten A. , geb. tt. September 1981, vorzunehmen.
Alles unter Kostenund Berufungsklägers/Anschlussberufungsbeklagten (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer.) zulasten der Beklagten [recte: Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers/ Anschlussberufungsbeklagten].
Prozessualer Antrag (Urk. 69):
Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
des Beklagten zur Anschlussberufung (Urk. 77 S. 2):
1. Es seien die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten bzw. Anschlussberufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen;
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. Anschlussklägerin.
I.
C. , geboren tt.mm.2017, ist die Tochter von B. (Klägerin) und von A. (Beklagter). Die unverheirateten Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge aus (Urk. 4/2). Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 erhob die Klägerin eine Unterhaltsklage. Am 28. August 2018 fand die Hauptverhandlung statt. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 63 S. 4 f.). Am 4. Februar 2019 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 63 S. 24 ff.).
Am 13. März 2019 erhob der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagter) Berufung und stellte die genannten Anträge (Urk. 62 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 2. April 2019 wurde der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) Frist angesetzt, um zum Sistierungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 68). Nach Eingang der Stellungnahme (Urk. 71) wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2019 das Gesuch, mit dem der Beklagte die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des pendenten Beschwerdeverfahrens am Bundesgericht betreffend die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung anstrebte, abgewiesen (Urk. 71). Am 14. Juni 2019 erstattete die Klägerin die Berufungsantwort und erhob gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 73). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 2. September 2019 (Urk. 77) und wurde am 4. September 2019 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 78). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt.
Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges
Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3).
Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Bereich des vorliegend anwendbaren strengen Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO (betreffend sämtliche Kinderbelange) können die Parteien mit der Berufung jedoch Noven vortragen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Unterhaltspflicht des Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 und folgerichtig die Deklarationspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 7. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Obhut), 2 (Besuchsrecht), 3 und 4 (Beistandschaft) und 5 (Erziehungsgutschriften) blieben unangefochten, weshalb sie nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 15. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Ebenfalls unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 8 bis 10 (erstinstanzliche Entscheidgebühr und Kostenund Entschädigungsfolgen). Hinsichtlich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt indessen keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
II.
Einkommen des Beklagten
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Angaben des Beklagten zufolge sei dieser seit seiner Einreise in die Schweiz vor rund acht Jahren vorwiegend auf dem Bau und in der Gastronomie tätig gewesen. Ab Juli 2017 habe er Arbeitslosentaggelder erhalten und in Temporärstellen gearbeitet. Die Arbeitslosenkasse habe einen Verdienst von Fr. 4'693.festgelegt. Vom 19. Februar 2018 bis 10. September 2018 sei der Beklagte arbeitsunfähig gewesen, die Taggelder der SUVA hätten netto rund Fr. 3'700.betragen. Seit dem 10. September 2018 sei der Beklagte wieder temporär als Bauarbeiter tätig und habe im September rund Fr. 2'850.- und im Oktober Fr. 3'950.verdient (Urk. 63 S. 12 f.). Alsdann errechnete die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Belege ein Durchschnittseinkommen von Fr. 3'549.60 für das Jahr 2017 und von Fr. 3'605.75 für die Monate Januar bis Oktober des Jahres 2018 (Urk. 63 S. 13 f.). Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für 2017 und 2018 stellte sie auf diese tatsächlich erzielten Einnahmen ab (Urk. 63 S.13 ff.).
In der Folge prüfte die Vorinstanz die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem Jahr 2019. Sie führte aus, der Beklagte sei aktuell zu 100 % arbeitsfähig und es sei ihm eine Arbeitsstelle mit einem 100 %-Pensum zumutbar. Fraglich sei hingegen, ob der Beklagte mit seinen in den Jahren 2017 und 2018 ausgeübten Temporäreinsätzen seine Leistungsfähigkeit voll ausgeschöpft habe. Die Vorinstanz verwies dazu auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik. Danach verdiene ein Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse Fr. 4'557.-, was inklusive 13. Monatslohn Fr. 4'936.75 ergebe. Auch ein Vergleich mit dem Lohnrechner 2016 des Bundesamtes für Statistik ergebe, dass ein solches Einkommen für den Beklagten durchaus realistisch bzw. am unteren Rahmen des Möglichen liege. Entsprechend sei es dem Beklagten sowohl zumutbar als auch möglich, eine Arbeitsstelle als Festangestellter im Baubereich zu finden und dabei mindestens den Mindestlohn für Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse zu erzielen. Ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'936.75 führe unter Berücksichtigung der Sozialabzüge und der Quellensteuer zu einem anrechenbaren Einkommen von monatlich Fr. 4'100.- netto, inkl. 13. Monatslohn. Dieses Einkommen sei ab Januar 2019 anzurechnen, da der Beklagte seit Einreichung der Klage wisse, dass er mehr verdienen und eine Festanstellung suchen müsse und er zudem im Oktober 2018 rund Fr. 3'950.verdient habe (Urk. 63 S. 15 f.).
Der Beklagte anerkennt in der Berufungsschrift vom März 2019 die für 2017 und 2018 ermittelten Einnahmen (Urk. 62 S. 6).
Betreffend das anrechenbare Einkommen ab 2019 macht der Beklagte geltend, er habe bis Anfang dieses Jahres weiterhin temporär auf der Baustelle gearbeitet. Gleichzeitig werde sein Lohn gepfändet, weshalb er finanziell nur über sein Existenzminimum verfüge. Seit dem 8. Februar 2019 sei er arbeitslos. Er erhalte Taggelder zu 70 % bzw. Fr. 3'285.monatlich. Er befinde sich derzeit auf Jobsuche. Diese gestalte sich als sehr schwierig, da kein Arbeitgeber jemanden dauerhaft einstellen wolle, dessen Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz nicht gesichert sei. Die Vorinstanz stelle selbst fest, dass die Zukunft als sehr ungewiss erscheine, solange die Frage der Landesverweisung nicht geklärt sei. Vor diesem Hintergrund könne realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass er eine Festanstellung erhalte. Ein regelmässiges, hypothetisches Einkommen im Rahmen einer Festanstellung werde der Beklagte nicht erzielen, weil eine solche wegen seines prekären Aufenthaltsstatus nicht erreichbar sei (Urk. 62 S. 7).
Die Klägerin hält dem entgegen, der Beklagte habe nicht eine einzige Bewerbung eingereicht, um seine Suchbemühungen nach Arbeitsstellen zu substantiieren. Der Beklagte sei offensichtlich wieder gesund und arbeitsfähig und verfüge über jahrelange Erfahrung auf dem Bau. Weiter verweist die Klägerin auf die strenge Rechtsprechung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Zusammenhang mit Kindesunterhalt. Der Beklagte komme seiner Behauptungsund Substantiierungslast in keiner Weise nach, wäre es doch am Beklagten zu beweisen, dass er trotz Ausnützung sämtlicher ihm zumutbarer Bemühungen nicht in der Lage sei, ein Einkommen zu generieren (Urk. 73 S. 7).
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Erwägungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen
werden (Urk. 63 S. 15). Zu wiederholen ist, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind. Dies gilt vor allem in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 2.3). Mit anderen Worten hat der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende zu tun und muss insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt sich der Unterhaltspflichtige selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte (BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3).
Bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit ist der Umstand, dass der Beklagte einer Lohnpfändung unterliegt, nicht zu beachten, da die Lohnpfändung ein vollstreckungsrechtliches Thema beschlägt. Richtig ist, dass die ungewisse aufenthaltsrechtliche Situation nicht förderlich ist bei der Stellensuche. Auf der anderen Seite ist jedoch mit der Klägerin zu betonen, dass der Beklagte seit der erneuten Arbeitslosigkeit keinerlei Suchbemühungen nachgewiesen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beklagte nicht ernsthaft um eine neue Stelle bemüht. Er äussert sich nicht einmal dazu, in welcher Branche er sich für einen neuen Job beworben haben will. Sucht der Beklagte aber nicht ernsthaft eine neue Stelle, so ist ihm einerseits sein Untätigsein als leichtfertig vorzuwerfen und hat er andererseits auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm unmöglich ist, den von der Vorinstanz festgelegten Lohn zu erzielen. Vor Vorinstanz ging der Beklagte selbst davon aus, dass er Fr. 4'000.erzielen könne (Urk. 39 S. 4). Auch gab er an, er habe im Oktober 2018 rund Fr. 3'950.verdient. Im Berufungsverfahren reicht er wiederum zwei Lohnabrechnungen der Firma D. AG ein, die für November 2018 einen Nettolohn von Fr. 3'963.03 und für Januar 2019 einen solchen von Fr. 4'524.81 bescheinigen (Urk. 66/4). Im Dezember 2018 arbeitete der Beklagte aus nicht bekannten Gründen nur 23 Stunden und im Februar 2019 waren es 50.50 Stunden (Urk. 66/4). Konkretere Angaben zu der am 8. Februar 2019 erfolgten Arbeitslosigkeit macht der Beklagte nicht. Auch konnte der Beklagte die Nettolöhne Oktober, November 2018 und Januar 2019 trotz des ungewissen aufenthaltsrechtlichen Status erzielen. Da der Beklagte im Wissen um seine
Unterhaltspflicht - nicht einmal mit der Anschlussberufungsantwort vom 2. September 2019 Suchbemühungen nachgewiesen hat, ist nach dem Gesagten der Vorinstanz zu folgen, und es ist ihm ab Januar 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'100.- netto pro Monat anzurechnen.
Bedarf des Beklagten
Die Vorinstanz ging von einem Bedarf von Fr. 2'463.25 aus (Urk. 63 S. 17). Im Jahr 2018 erhöhte sie diesen um Fr. 25.für zusätzliche Gesundheitskosten (Urk. 63 S. 18). Dazu rechnete sie in den Jahren 2017 und 2018 je Fr. 500.als Unterhaltsbeitrag für E. , die Tochter aus einer früheren Beziehung, an und veranschlagte für 2017 Fr. 2'965.-, für 2018 Fr. 2'990.- und für 2019 ff.
Fr. 2'465.- (Urk. 63 S. 20).
Der Beklagte rügt die Positionen auswärtige Verpflegung, Kommunikationskosten, Gesundheitskosten und Mietzinsanteil (Urk. 62 S. 5 ff.).
auswärtige Verpflegung
Die Vorinstanz rechnete bei der Klägerin Fr. 110.an für ein 50%-Pensum, beim Beklagten hingegen nichts (Urk. 63 S. 17, 19). Nunmehr verlangt der Beklagte Fr. 400.für Mehrauslagen bei auswärtiger Verpflegung. Er beanstandet, im
Rahmen der Untersuchungsmaxime habe keinen Eingang in die Bedarfsrechnung gefunden, dass er hauptsächlich als Bauarbeiter tätig gewesen sei und Auslagen von monatlich Fr. 400.gehabt habe, Fr. 15.pro Hauptmahlzeit sowie Fr. 5.als Zuschlag für Schwerarbeit (Urk. 62 S. 5). Der mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge geltende strenge Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) entbindet die Parteien nicht von der sorgfältigen Prozessführung. Es ist in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln (Schweighauser, in: SutterSomm et. al, ZPO-Komm., Art. 296 N 10). Der Beklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Mehrauslagen und schon gar nicht einen Zuschlag für Schwerarbeit geltend, geschweige denn belegte er sie (Urk. 63 S. 19). Dazu kommt, dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung nur Mehrauslagen zu berücksichtigen sind und der Beklagte bei der Firma D. AG stets eine Vergütung
für Mahlzeiten erhielt (Urk. 22/4, 22/6, 66/4). Somit bleibt es beim erstinstanzlichen Entscheid.
Kommunikationskosten
Die Vorinstanz hielt fest, der Beklagte mache unter der Position Telefon und Internet nichts geltend. Da die Klägerin in ihrer eigenen Bedarfsrechnung dem Beklagten Fr. 100.zugestehe, seien ihm Fr. 50.für das Mobiltelefon anzurechnen (Urk. 63 S. 18). Der Beklagte moniert, es stimme nicht, dass die Billag-Gebühren von seiner Ex-Frau bezahlt würden, sondern diese entrichte er selber, rund
Fr. 19.pro Monat (Urk. 62 S. 5). Der Beklagte übersieht, dass er vor Vorinstanz gar nicht behauptet hat, er bezahle die Billag-Gebühren. Zudem ist die Behauptung nicht belegt, weshalb grundsätzlich keine Gebühren zu berücksichtigen sind. Es bleibt damit bei den erstinstanzlich zugesprochenen Fr. 50.-.
Gesundheitskosten
Die Vorinstanz erwog, der Beklagte mache für das Jahr 2018 monatliche Krankenkosten von Fr. 28.geltend, welche ihm für diese Zeit anzurechnen seien (Urk. 63 S. 18). Im Berufungsverfahren beansprucht der Beklagte neu Fr. 150.- (Urk. 62 S. 6) und reicht den entsprechenden Beleg der Krankenversicherung für das Jahr 2018 ein (Urk. 66/3). Die Klägerin bestreitet diese Kosten. Sie führt zwar aus, es sei aktenkundig, dass der Beklagte im Jahr 2018 für eine Zeit aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei und dass höhere Gesundheitskosten angefallen seien. Es werde allerdings nicht behauptet, dass der Beklagte bis heute auf regelmässige Behandlungen angewiesen sei (Urk. 77 S. 6).
Die längere Arbeitsunfähigkeit und die SUVA-Taggelder wurden im Zusammenhang mit dem Einkommen thematisiert (Urk. 63 S. 13 f.). Für das Jahr 2018 sind deshalb die effektiv angefallenen Gesundheitskosten von insgesamt Fr. 1'794.65 (Urk. 66/3) bzw. von monatlich Fr. 150.zu berücksichtigen, was im Ergebnis zu einer monatlichen Erhöhung um Fr. 125.führt. Für 2017 und ab 2019 bleibt es hingegen beim vorinstanzlichen Betrag.
Miete
Nach der Trennung von der Klägerin zog der Beklagte zu seiner Ex-Frau. Die Vorinstanz erwog, es seien für die Miete Fr. 800.anzurechnen, solange der Beklagte keine eigene Wohnung habe. Im Bedarf könnten nicht Kosten für eine Wohnung berücksichtigt werden, die nicht tatsächlich entstanden seien. Die Klägerin mache zwar geltend, es sei kein Betrag anzurechnen, da der Beklagte mit Sicherheit keine Wohnkosten bezahle. Es erscheine jedoch plausibel, dass er grundsätzlich einen Betrag von Fr. 800.bezahlen müsste und er diesen auch mehrheitlich wenn auch allenfalls nur aufgrund der eingereichten Klage bezahle (Urk. 63 S. 18).
Im Berufungsverfahren macht der Beklagte geltend, im Jahr 2018 seien ihm für das Wohnen Fr. 1'200.anzurechnen, da er einen erhöhten Mietzinsanteil bezahlt habe (Urk. 62 S. 10). Ein Beleg dafür, dass der Beklagte tatsächlich Fr. 1'200.fürs Wohnen bezahlt hätte, liegt nicht vor. Allein die Tatsache, dass das Betreibungsamt im Existenzminimum des Beklagten Fr. 1'020.berücksichtigt hat (Urk. 66/2), vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint angemessen und ist daher zu bestätigen.
Betreffend das Jahr 2019 und folgende moniert der Beklagte, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich. Bei der Miete werde auf die tatsächliche Situation abgestellt mit Verweis auf die ungewisse inskünftige Situation, während ihm beim Einkommen ein hypothetischer Betrag angerechnet werde. Die Wohngemeinschaft mit der Ex-Frau sei keine Lösung auf Dauer, die Ex-Frau möchte verständlicherweise - nicht längerfristig mit ihrem Ex-Mann unter einem Dach wohnen. Für das Wohnen seien ihm Fr. 1'700.anzurechnen, damit er seine beiden Töchter zu sich auf Besuch nehmen könne (Urk. 61 S. 8). Die Klägerin hält dem entgegen, der geltend gemachte Betrag werde explizit bestritten. Er wäre angesichts der Unterhaltsverpflichtungen sowie den sehr knappen finanziellen Verhältnissen völlig überrissen (Urk. 73 S. 7).
Es stellt sich folglich die Rechtsfrage, ob dem Beklagten ein hypothetischer Mietzins anzurechnen sei, nämlich jener (höhere) Betrag, der angemessenen Mietkosten entspricht (vgl. ZR 87/1988 Nr. 114; ZR 104/2005 Nr. 54; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 02.34). Dabei sind jeweils die einzelnen Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen sind (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.32). Weiter kommt es darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll. Wenn jemand tiefe Wohnkosten hat, dies aber gar nicht zu ändern beabsichtigt, sind keine hypothetischen Wohnkosten einzusetzen.
Weder behauptet der Beklagte substantiiert, dass er sich über Gebühr einschränken muss, noch dass für ihn die Wohnsituation unzumutbar sei. Zwar brachte er im erstinstanzlichen Verfahren vor, es handle sich um eine vorübergehende Wohngemeinschaft (Urk. 20 S. 7). Der Beklagte wohnt allerdings eigenen Angaben zufolge seit August 2017 bei der Ex-Frau (Prot. I S. 8) und hat im nun länger dauernden Verfahren nie eine Adressänderung angezeigt. Dass die Situation eher ungewöhnlich ist, bedeutet nicht per se, dass sie auch unzumutbar ist. Für die Tochter C. , um deren Unterhaltspflicht es geht, ist ein vierstündiges Besuchsrecht alle zwei Wochen vereinbart worden, weshalb Übernachtungen ausgeschlossen sind. Auch wurde nicht geltend gemacht, dass der Beklagte die ältere Tochter jeweils zu Besuch mit Übernachtungen genommen hatte, als er noch mit der Klägerin zusammen wohnte. Unter dem Aspekt der Ausübung des Besuchsrechts rechtfertigt sich daher eine grössere Wohnung ebenfalls nicht. Nach dem Dargelegten und unter Hinweis auf die engen finanziellen Verhältnisse ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen, und es sind dem Beklagten Fr. 800.anzurechnen.
Zwischenfazit
Nach dem Gesagten ist der Bedarf fürs Jahr 2018 von Fr. 2'990.- um die höheren Gesundheitskosten von Fr. 125.auf Fr. 3'115.anzuheben. Für 2017 bleibt es bei Fr. 2'965.- und ab 2019 bei Fr. 2'465.- (vgl. Urk. 63 S. 20).
Einkommen und Bedarf der Klägerin
Nicht Gegenstand der Berufung bilden das auf Seiten der Klägerin ermittelte Einkommen für ein 50 %-Pensum von Fr. 2'700.- (Urk. 63 S. 12) und ihr Bedarf von Fr. 3'480.- (Urk. 63 S. 17, 20).
Unterhaltbeiträge
Jahr 2017 (unverändert)
Beklagter: Einkommen Fr. 3'549.60, Bedarf Fr. 2'965.- Überschuss Fr. 580.- = Barunterhalt für C.
Jahr 2018
Beklagter: Einkommen Fr. 3'605.75, Bedarf Fr. 3'115.- Überschuss Fr. 490.- = Barunterhalt für C.
ab Jahr 2019 (unverändert)
Beklagter: Einkommen Fr. 4'100.-, Bedarf Fr. 2'465.-. Überschuss Fr. 1'635.-
Die Vorinstanz sprach der Klägerin für ihre Tochter ab dem Jahr 2019 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.zu. Sie hat unter Verweis auf die ältere Tochter
E. den von ihr ermittelten Überschuss von Fr. 1'635.hälftig geteilt, ungeachtet dessen, dass der Unterhaltsbeitrag für E. gemäss Scheidungsurteil Fr. 500.beträgt (Urk. 63 S. 22). Dieses Vorgehen erscheint angemessen und ist zu bestätigen.
Beginn der Unterhaltspflicht
Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zu Unterhaltsleistungen ab März 2017 (Urk. 63 S. 25, Dispo-Ziffer 6). Sie führte aus, die Klägerin mache geltend, der Beklagte sei am 1. März 2017 ausgezogen und habe seither nichts an den Unterhalt der Tochter C. geleistet. Auch während des Zusammenlebens habe er finanziell nichts bzw. allenfalls einmal ein paar hundert Franken an den Familienunterhalt beigetragen. Demgegenüber bringe der Beklagte vor, dass er
bis zum 16. August 2017 mit der Klägerin zusammengelebt habe und seiner Unterhaltspflicht durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen nachgekommen sei. Die Vorinstanz schloss, es werde vom Beklagten weder konkret behauptet noch belegt, inwiefern er seit der Geburt der Tochter [tt.. mm. 2017] bis August 2017 an deren Unterhalt beigetragen habe. Er sei in dieser Zeit grundsätzlich voll arbeitstätig gewesen, während sich die Klägerin im Mutterschaftsurlaub befunden habe. Dass der Beklagte allenfalls wie von ihm pauschal geltend gemacht gekocht und eingekauft habe und der Klägerin in einigen Monaten auch Geld habe geben können, ändere nichts daran, dass er grundsätzlich ab tt.. mm. 2017 verpflichtet gewesen sei, die Klägerin finanziell zu unterstützen (Urk. 63 S. 20 f.).
Der Beklagte moniert, es werde nicht bestritten, dass die Parteien bis zum
16. August 2017 zusammengelebt hätten. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe er finanzielle Hilfe geleistet. Die Klägerin habe selbst gesagt, dass er sie finanziell unterstützt habe wenn auch im geringen Rahmen, was allerdings bestritten werde. Er sei seiner Unterhaltspflicht über die finanzielle Hilfe hinaus durch Pflege und Erziehung nachgekommen. Im Grunde sei unbestritten, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht in natura nachgekommen sei. Während des Zusammenlebens hätten die Parteien die Obhut über C. auch gemeinsam wahrgenommen (Urk. 62 S. 4 f.).
An der Hauptverhandlung führte die Klägerin aus, dass der Beklagte im März 2017 ausgezogen sei und sie ihn erst im August definitiv abgemeldet habe. Er war immer weg und stürzte ab. Ich liess ihn dann wieder rein, als er vor der Türe stand. (Prot. I S. 22). Belegt ist, dass die Klägerin den Beklagten per 16. August 2017 bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet hat (Urk. 4/4). Doch selbst wenn die Parteien noch zusammengelebt haben, setzt sich der Beklagte jedenfalls nicht mit der Erwägung auseinander, dass er weder konkret behauptet noch belegt habe, inwiefern er an den Unterhalt der Tochter finanziell beigetragen habe. Auch im Berufungsverfahren bleiben seine Angaben zur Finanzierung äusserst pauschal; der Beklagte nennt nicht einen konkreten Betrag wie beispielsweise anteilsmässige Übernahme der Miete dergleichen. Die Erwägung sodann, dass der Beklagte grundsätzlich voll arbeitstätig gewesen und sich die Klägerin im
Mutterschaftsurlaub befunden habe, blieb unangefochten. Damit aber konnte der Beklagte nicht glaubhaft machen, dass er seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen durch Naturalunterhalt nachgekommen ist.
Der Beklagte wendet zudem ein, die Klägerin habe in der fraglichen Zeit Mutterschaftsentschädigung erhalten, weshalb sie keinen Anspruch auf (noch mehr) finanziellen Unterhalt für die Zeit des Zusammenlebens habe (Urk. 62 S. 5). Gemäss angefochtenem Entscheid beläuft sich der Barbedarf von C. ohne Fremdbetreuungskosten auf Fr. 937.80 (vgl. Urk. 63 S. 17). Stellt man auf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017 ab, beträgt der statistische Wert für ein Einzelkind im ersten Lebensjahr sogar Fr. 1'231-. Nach dem soeben Ausgeführten, kann es nicht angehen, dass sich der Beklagte seiner finanziellen Unterhaltspflicht vollständig entziehen kann. Vielmehr hat er sich rund zur Hälfte am Bedarf von C. zu beteiligen. Ohne Mutterschaftsentschädigung hätte sich nämlich die Frage eines Betreuungsunterhalts stellen können.
Nach dem Gesagten ist der Beginn der Unterhaltspflicht ab 1. März 2017 zu bestätigen.
Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C. folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
Fr. 580.rückwirkend ab März 2017 bis Dezember 2017
Fr. 490.rückwirkend ab Januar 2018 bis Dezember 2018
Fr. 800.ab Januar 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus).
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Deklarationspflichten gemäss Art. 301a ZPO
Bei diesem Ergebnis ist auch Dispositiv-Ziffer 7 betreffend die Angaben gemäss Art. 301a ZPO zu bestätigen. Die Korrektur des Bedarfs des Beklagten fürs Jahr 2018 ändert daran nichts. Die Vorinstanz hat lediglich den Bedarf ab dem Jahr 2019 vermerkt. Dies ist vertretbar, zumal der Bedarf nicht zwingend im Dispositiv enthalten sein muss, sondern sich auch aus den Erwägungen ergeben kann (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2013 539 ff., 581). Zu berichtigen bleibt der Bedarf der Klägerin mit Fr. 3'480.statt Fr. 3'680.- (Urk. 63 S. 17, 20), da es sich beim Betrag von Fr. 3'680.- (Urk. 63 S. 25), um ein offensichtliches Versehen handeln muss.
Anschlussberufung
Die Klägerin erhebt Anschlussberufung, mit der sie die Sicherstellung von Unterhaltsansprüchen anstrebt. Im Wesentlichen beantragt sie, die Vorsorgeeinrichtungen seien anzuweisen, keine Auszahlungen Überweisungen von Guthaben der 2. Säule vorzunehmen (Anschlussberufungsanträge Ziffer 3 - 5). Die Anträge sind neu und bewirken eine Klageänderung. Im Berufungsverfahren ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs.1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Erforderlich ist insbesondere die gleiche Verfahrensart (Art. 227 Abs. 1 ZPO).
Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen ihr Vermögen verschleudern beiseite schaffen, so kann das Gericht die Eltern verpflichten, für die zukünftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten (Art. 292 ZGB). Anwendbar ist das summarische Verfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Sicherheitsleistung von Freizügigkeitsansprüchen kommt nur zugunsten des früheren Ehegatten eingetragenen Partners in Betracht (Art. 22 f. FZG). Nach einem Gesuch um Barauszahlung können zwar allfällige Freizügigkeitsansprüche auch zu Gunsten des Kindes verarrestiert werden (Art. 5 FZG; BSK ZGBFountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 292 N 5), worauf auch die Klägerin hinweist
(Urk. 73 S. 8). Gemäss Rechtsprechung können fällige Ansprüche zugunsten des Kindes verarrestiert werden, wenn die Barauszahlung von Freizügigkeitsansprüchen verlangt wird (Art. 5 FZG; BGE120 III 75 E. 1a). Selbstredend könnte - die weiteren Anforderungen allerdings vorausgesetzt eine Verarrestierung, die sich nach den Bestimmungen von Art. 271 ff. SchKG richtet - nicht im vorliegenden vereinfachten Verfahren betreffend Festsetzung der Unterhaltspflicht erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung sind daher nicht gegeben, weshalb auf die Anträge Ziffer 3 - 5 der Anschlussberufung nicht einzutreten ist.
Anschlussberufungsantrag Ziffer 2 stellt ein Auskunftsbegehren dar. Es steht in engem sachlichen Zusammenhang mit den Anträgen Ziffer 3 - 5; als Hilfsanspruch hat es keine selbständige Bedeutung, weshalb darauf ebenfalls nicht eintreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre der Antrag abzuweisen. Die Klägerin ist mit dem Beklagten nicht verheiratet. Sie kann sich weder auf die Auskunftspflicht unter Ehegatten gemäss Art. 170 ZGB berufen, noch auf die Auskunftspflicht gemäss Art. 24 FZG. Gemäss Art. 24 Abs. 3 FZG hat die Vorsorgeeinrichtung [nur] im Falle einer Ehescheidung gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf Verlangen der versicherten Person dem Gericht Auskunft zu geben. Da weder eine Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft vorliegt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für das Auskunftsbegehren.
Zusammenfassend ist auf die Anschlussberufung nicht einzutreten.
III.
Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 8) wurde von keiner Partei angefochten und ist zu bestätigen. Die Kostenund Entschädigungsfolgen sind ebenfalls zu bestätigen; die nur geringfügige Anpassung der Unterhaltsbeiträge vermag eine andere Verteilung der Prozesskosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen.
Im Berufungsverfahren richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 GebV OG. Unter Berücksichti-
gung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts mitunter war über das Sistierungsbegehren zu befinden sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.angemessen.
Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO). Ausgehend von den Parteianträgen erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten zu drei Vierteln und der Klägerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 5 und § 11 AnwGebV auf Fr. 3'000.zuzüglich 7.7 % MwSt festzusetzen.
Die Vorinstanz bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 63 S. 24). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Beide Parteien stellen für das zweitinstanzliche Verfahren ein entsprechendes Gesuch (Urk. 62 S. 2; Urk. 69 S. 2).
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
An der engen finanziellen Situation der Parteien hat sich seit der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids nichts geändert. Zu verweisen ist auf die oben genannten Einkommensund Bedarfszahlen (Erw. 1-3). Auch unterliegt der Beklagte einer Lohnpfändung und kann nur über das Existenzminimum verfügen (Urk. 66/2). Die Parteien gelten somit nach wie vor als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Ihre Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4 S. 218), und eine anwaltliche Verbeiständung der rechtsunkundigen Parteien erscheint zur Wahrung ihrer Rechte notwendig. Folglich ist beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer Rechtsvertreter je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Demzufolge sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Da die Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist, ist die unentgeltliche Rechtsvertretung der Klägerin vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die angemessene Entschädigung ist auf Fr. 3'000.zuzüglich Fr. 231.- (7.7 % MwSt.) zu bemessen. Der Anspruch der Klägerin auf Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Februar 2019 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 - 5 am 15. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C. folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
Fr. 580.rückwirkend ab März 2017 bis Dezember 2017;
Fr. 490.rückwirkend ab Januar 2018 bis Dezember 2018;
Fr. 800.ab Januar 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus).
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, 100 %- Pensum, hypothetisch): Fr. 4'100.- netto;
Erwerbseinkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, 50 %-Pensum, hypothetisch): Fr. 2'700.- netto;
Einkommen der Tochter C. (Familienzulagen): Fr. 200.-;
Bedarf des Beklagten: Fr. 2'465.-;
Bedarf der Klägerin: Fr. 3'480.-;
Bedarf der Tochter C. : Fr. 1'905.-.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziffern 8-10) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Vierteln auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y. , wird mit Fr. 3'231.-, aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch der Klägerin auf Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'00.-
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG,
Zürich, 20. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: sn
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