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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LZ170013: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger hat eine Klage auf Feststellung seiner Abstammung und Anfechtung der Vaterschaft eingereicht. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, da sie als verspätet angesehen wurde. Der Kläger hat daraufhin Berufung eingelegt, jedoch wurden seine neuen Beweismittel als verspätet und unerheblich betrachtet. Die Berufung wurde abgewiesen, die Kosten dem Kläger auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich wurde am 25. September 2017 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LZ170013

Kanton:ZH
Fallnummer:LZ170013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LZ170013 vom 25.09.2017 (ZH)
Datum:25.09.2017
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_921/2017
Leitsatz/Stichwort:Vaterschaft
Schlagwörter : Berufung; Recht; Klägers; Klage; Vorinstanz; Beklagten; Anfechtung; Berufungsverfahren; Verfahren; Mutter; Vater; Abstammung; Vaters; Vaterschaft; Sistierung; Vaterschaftsvermutung; Entscheid; Ziffer; Mitteilung; Rechtsbegehren; Anfechtungsklage; Gericht; Teilurteil; Registervater; Rechtskraft; Parteientschädigung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 255 ZGB ;Art. 256 ZGB ;Art. 256c ZGB ;Art. 272 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 4 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:132 I 1; 134 III 241; 136 III 593; 138 III 625;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LZ170013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ170013-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser

Beschluss und Urteil vom 25. September 2017

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt X.

    gegen

    1. B. ,

    2. C. ,

      vormalige Beklagte

      1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Y.

      betreffend Vaterschaft

      Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 5. April 2017 (FP160136-L)

      Rechtsbegehren des Klägers (Urk. 1 S. 2):
      1. Es sei festzustellen, dass der Kläger, A. , geboren am tt. Juli 1954, nicht von D. , geb. tt. Mai 1919 in Zürich, verstorben am tt.mm.1997 in , abstammt.

      2. Es sei festzustellen, dass der Kläger, A. , geboren am tt. Juli 1954, von E. , geb. am tt. Mai 1879 in Zürich, verstorben am tt.mm.1963 in Paris (F) abstammt.

      3. Es sei das zwischen dem Kläger, A. , geboren am tt. Juli 1954, und seinem Registervater, D. , geb. tt. Mai 1919 in Zürich, verstorben am tt.mm.1997 in , aufgrund der Vermutung gemäss Art. 255 Abs. 1 ZGB bestehende Kindesverhältnis aufzuheben.

      4. Es seien die zufolge der Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 3 notwendigen Korrekturen im Zivilstandsregister und im Personenstandsregister anzuordnen sowie die dazu notwendigen Mitteilungen zu veranlassen.

    Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz).

    Teilurteil des Einz elgerichts am Bez irksgericht Zürich (7. Abteilung) vom 5. April 2017 (Urk. 25 S. 15 f. = Urk. 33 S. 15 f.):
    1. Die Klage betreffend Feststellung der Nicht-Abstammung von

      D.

      (Rechtsbegehren Ziffer 1) wird in Bezug auf die Beklagten 1 und 2 abgewiesen.

      Das Verfahren wird diesbezüglich ohne beklagte Partei durchgeführt. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird das Rubrum entsprechend angepasst.

    2. Die Klage betreffend Feststellung der Abstammung von E. (Rechtsbegehren Ziffer 2) wird abgewiesen.

    3. Die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung (Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4) wird abgewiesen.

    4. Die Entscheidgebühr für dieses Teilurteil wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.

    5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

    6. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'700.zu bezahlen.

    7. [Mitteilungssatz]

    8. [Rechtsmittel]

    Berufungsanträge:

    des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 32 S. 2):

    Es sei Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

    3. Die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4) wird in Bezug auf die Beklagten 1 und 2 abgewiesen.

    Das Verfahren wird diesbezüglich ohne beklagte Partei durchgeführt. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird das Rubrum entsprechend angepasst.

    Unter ausgangsgemässen Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuerersatz).

    Prozessualer Antrag:

    Es sei das Berufungsverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz über die Klage betreffend Nicht-Abstammung des Klägers von D. (Rechtsbegehren Ziffer 1) entschieden hat und feststeht, ob der Kläger tatsächlich von D. abstammt nicht.

    Dementsprechend seien die Akten nach der Sistierung des Berufungsverfahrens zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens über die Klage betreffend Nicht-Abstammung des Klägers von

    D.

    (Rechtsbegehren Ziffer 1) wieder an die Vorinstanz zurückzusenden.

    Erwägungen:

    I.

    1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) wurde am tt. Juli

1954 während der Ehe von F.

(nachfolgend Mutter) und D. geboren.

Die Ehe wurde im Jahr 1978 geschieden. Am tt.mm.1997 verstarb D. . Am

26. September 2015 erfuhr der Kläger von seiner Mutter, dass er nicht wie sein ganzes Leben lang angenommen von D. abstamme. Sein biologischer Vater sei E. , verstorben am tt.mm.1963, mit welchem die Mutter des Klägers

im Oktober 1953 eine aussereheliche Beziehung gehabt habe. Am tt.mm.2015 verstarb die Mutter des Klägers. Am 12. September 2016 reichte der Kläger die eingangs zitierte Klage auf Feststellung der eigenen Abstammung und Anfechtung der Vaterschaftsvermutung bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 S. 2).

Der Kläger richtete dabei die Klage gegen B.

(Beklagte 1) und

C.

(Beklagter 2), die gemäss Zivilstandsregistereintrag wie der Kläger

selbst von F. und D. abstammen. Die Vorinstanz kam unter anderem zum Schluss, dass die Vaterschaftsanfechtungsklage verspätet sei, und erliess am 5. April 2017 das eingangs aufgeführte Teilurteil (Urk. 25 S. 15 f.).

2. Dagegen erhob der Kläger am 22. Mai 2017 rechtzeitig Berufung und stellte die oben wiedergegebenen Anträge (Urk. 32). Den ihm auferlegten Kostenvorschuss leistete der Kläger rechtzeitig (Urk. 36; Urk. 37). Mit Verfügung vom

  1. Juni 2017 wurde den Beklagten Frist zur Stellungnahme zur beantragten Sistierung angesetzt (Urk. 38). Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 nahmen die Beklagten Stellung zur Sistierung und erklärten gleichzeitig Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 39 S. 2). Mit diesem Verzicht auf die Anschlussberufung sind die Beklagten aus dem vorliegenden Berufungsverfahren ausgeschieden. Ihnen kommt keine formelle Parteistellung im Rechtsmittelverfahren mehr zu. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen und sie sind nunmehr als vormalige Beklagte aufzuführen. Hinsichtlich des Sistierungsbegehrens des Klägers stellten die vormaligen Beklagten folgenden Antrag (Urk. 39 S. 1):

    Es sei das Sistierungsbegehren des Berufungsklägers abzuweisen, insoweit die Sistierung den Eintritt der Rechtskraft von Dispositivziff. 3 des Entscheids der Vorinstanz für die Berufungsbeklagten hemmt, und es seien die Berufungsbeklagten ohne Kostenfolgen aus dem Rubrum des Berufungsverfahrens zu entlassen.

    Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Berufungsklägers.

    Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 beantragte der Kläger, der Antrag der vormaligen Beklagten betreffend Regelung der Kostenentschädigungsfolgen zu seinen Lasten sei abzuweisen (Urk. 42 S. 1). Dieses Schreiben wurde den vormaligen Beklagten zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 5). Da sich wie zu zeigen

    ist - die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Entsprechend wird mit dem vorliegendem (Erledigungs-)Entscheid das Sistierungsgesuch des Klägers gegenstandslos und ist abzuschreiben.

    II.

    1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die vormaligen Beklagten haben bereits in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2017 auf eine Anschlussberufung verzichtet (Urk. 39 S. 2). Damit ist das Teilurteil der Vorinstanz vom 5. April 2017 betreffend Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 6 in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gilt für die Dispositiv-Ziffer 3, soweit damit die Klage betreffend die Anfechtung der Vaterschaftsvermutung gegen die vormaligen Beklagten abgewiesen wurde. Davon ist Vormerk zu nehmen.

    2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). Der vorliegend geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO; Art. 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). Die Bestimmungen der Prozessordnung über den sogenannten Aktenschluss und das Novenrecht sind zwingender Natur. Neue Tatsachen, welche die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen, sind deshalb auch dann unbeachtlich, wenn sie von der Gegenpartei nicht bestritten gar anerkannt werden (vgl. OGer ZH NE160001 vom 11.08.2016, E. 3.2.2).

III.

1. Vorliegend steht fest, dass kraft der (damaligen) Ehe zwischen der Mutter

des Klägers und D.

(nachfolgend Registervater) ein rechtliches Kindesverhältnis zwischen dem Registervater und dem Kläger besteht (vgl. Art. 252 Abs. 2; Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB). Gemäss Art. 256c Abs. 2 ZGB hat das Kind die Klage auf Anfechtung dieser Vaterschaftsvermutung spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters zu erheben. Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 3 ZGB). Die Klage ist hier im Jahre 2016 und damit viele Jahre nach Erreichen des Mündigkeitsalters des Klägers eingereicht worden. Art. 256c Abs. 3 ZGB eröffnet keine zusätzliche Frist; es obliegt dem Kläger, die Klage so rasch als möglich einzureichen, nachdem der Grund für die Verzögerung weggefallen ist (vgl. BGE 132 I 1 E. 3.2 S. 5). Der Kläger hat am

26. September 2015 von seiner Mutter erstmals erfahren, dass er nicht von seinem Registervater abstamme. Damit ist am 26. September 2015 der Grund für die Verzögerung weggefallen. Der Kläger hat jedoch erst am 12. September 2016 und damit rund 11 Monate später die Anfechtungsklage eingereicht. Das Bundesgericht hat entschieden, dass es (vorbehältlich triftiger Gründe) nicht entschuldbar sei, wenn mit der Klageerhebung vier Monate zugewartet werde (BGer 5A_506/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2.4; BGer 5C.217/2006 vom

  1. Februar 2007, E. 5). Zu prüfen ist, ob der Kläger einen triftigen Grund für die Verspätung geltend machen kann.

    1. Der wichtige Grund für die verspätete Klageeinreichung kann sowohl objektiver wie auch subjektiver Natur sein. Als objektive Hindernisse können etwa eine schwere Krankheit vorübergehende Urteilsunfähigkeit in Frage kommen (BGer 5A_47/2011 vom 19. April 2011, E. 5.3). Als subjektive Hindernisse können unter anderem psychologische Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlusses in Betracht fallen (BGer 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011, E. 6.2.1. und 6.2.2.). Die Bestimmungen über die Wiederherstellung der Klagefrist sind restriktiv anzuwenden. Die Beurteilung der wichtigen Gründe, die eine verspätete Anfechtung entschuldigen sollen, hat nach einem strengen Massstab zu erfolgen (BGer

      5A_210/2016 vom 3. Juni 2016, E. 2.1; BGE 136 III 593 E. 6.1.1; 132 III 1 E. 2.2).

      Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB unter Würdigung der einschlägigen Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BGer 5A_210/2016 vom 3. Juni 2016, E. 2.1 m.w.H.).

    2. Die Vorinstanz wies die Anfechtungsklage des Klägers mit folgender Begründung ab (Urk. 25 S. 11 ff.): Gestützt auf die Angaben des Klägers könne zwar davon ausgegangen werden, dass ihn die Mitteilung seiner Mutter über seine väterliche Abstammung tief erschüttert und in eine anhaltende, schwere seelische Krise gestürzt habe. Dies ergebe sich so auch aus dem ärztlichen Be-

      richt seines Psychiaters Dr. G.

      (Urk. 25 S. 13 mit Hinweis auf Urk. 4/29).

      Trotzdem sei der Kläger zur Klärung seiner väterlichen Abstammung aktiv gewesen und habe selber entsprechende Nachforschungen getätigt. So habe er sich mit Frau H. , der privaten Spitex-Betreuerin seiner Mutter, und mit Angehörigen seines mutmasslichen Vaters, wie Frau I.

      in Genf Herrn

      Dr. J.

      in Winterthur, getroffen. Zudem habe er Frau Dr. K.

      im IRM

      aufgesucht und mit Herrn Prof. Dr. L.

      vom Institut für Gerichtliche Medizin

      der Medizinischen Universität Innsbruck telefoniert. Bereits all diese Kontaktaufnahmen des Klägers zeigten, dass es ihm trotz emotionaler bzw. psychischer Belastung durchaus möglich gewesen sei, sich mit seiner väterlichen Abstammung auseinanderzusetzen und hierzu selber entsprechende Nachforschungen zu tätigen. Dass es ihm nicht möglich nicht zumutbar gewesen sein sollte, bereits früher eine Klage um Anfechtung der Vaterschaftsvermutung anzuheben, sei nicht ersichtlich. An dieser Beurteilung würde auch die vom Kläger beantragte Parteibe-

      fragung bzw. Zeugenbefragung von Dr. G.

      nichts ändern. Eine entsprechende Beweisabnahme erübrige sich damit. Zusammenfassend erscheine ein Zuwarten mit der Klageeinreichung von beinahe einem Jahr seit der Mitteilung seiner Mutter unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als gerechtfertigt. Es lägen damit keine hinreichende Gründe vor, welche die Verspätung entschuldigen würden.

    3. Berufungsweise wirft der Kläger der Vorinstanz in prozessualer Hinsicht vor, sie habe zu Unrecht angenommen, die von ihm beantragte Parteibefragung

      und/oder die Befragung von Dr. G.

      als Zeuge hätte nichts an der gerichtlichen Beurteilung geändert. Vielmehr wäre dadurch das tatsächliche Ausmass dieser grossen gesundheitlichen Belastung beim Kläger sowie der Umstand festgestellt worden, dass er sich erst nach langem Ringen und mit äusserer Unterstützung durch Dritte dazu habe überwinden können, die Anfechtungsklage einzureichen (Urk. 32 S. 9).

      Dieser Vorwurf dringt nicht durch. Die Vorinstanz ging mit dem Kläger von einer anhaltenden, schweren seelischen Krise aus, die durch den Tod der Mutter und ihre Mitteilung der wahren väterlichen Abstammung ausgelöst worden war. An der Tatsache, dass der Kläger diverse Nachforschungen getätigt hat, vermöchten die Aussagen des Klägers bzw. von Dr. G.

      jedoch nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat aber auf diese unbestrittenen Nachforschungen abgestellt, um zum Schluss zu kommen, dass es dem Kläger möglich zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung anzuheben. Entsprechend durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung berechtigterweise von der Durchführung der Parteiund Zeugenbefragung absehen.

    4. Weiter führt der Kläger in prozessualer Hinsicht aus, das angefochtene Urteil sei bereits nach seinem ersten und einzigen Sachvortrag ergangen, obwohl jeder Partei im ordentlichen und vereinfachten Verfahren grundsätzlich zwei Vorträge zustehen würden, bevor der Aktenschluss eintrete. Es müsse ihm daher ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren möglich sein, seinen Sachvortrag (sowie die Nennung von entsprechenden Beweismitteln) zum Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB berufungsweise zu ergänzen. Ausserdem habe das Gericht vorliegend den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Urk. 32 S. 9 f.).

      Der Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden: Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.1). Trotz Geltung der Untersuchungsmaxime kommen die gesetzlichen Novenbestimmungen zur Anwendung (vgl. vorne

      E. II.2.). Im erstinstanzlichen Verfahren wird ein zweiter Vortrag nur gewährt, wenn der Beklagte die Klage beantwortet hat (Art. 223 Abs. 2 ZPO, der gemäss Art. 219 ZPO auch im vereinfachten Verfahren gilt). Die Vorinstanz hat den vormaligen Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort auf Antrag des Klägers abgenommen (Urk. 19, Urk. 21), die Beklagten haben erklärt, dass sie sich nicht zum Gegenstand des Verfahrens äussern wollten (Urk. 20, Urk. 21 S. 2) und die Vorinstanz kam zum Schluss, der Prozess auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung sei ohne beklagte Partei durchzuführen, was vom Kläger auch nicht in Frage gestellt wird (Urk. 32 S. 5 Rz 11). Im summarischen Verfahren, das für nichtstreitige Rechtssachen in denen ohnehin nur eine Person anzuhören ist gilt (Art. 248 lit. e ZPO), besteht ohnehin kein Anspruch auf einen doppelten Schriftenwechsel (DIKE-Komm-Kaufmann, Art. 253 N 37). Demzufolge kann der Kläger nun nicht geltend machen, ihm hätte ein zweiter Vortrag zugestanden werden müssen bzw. die Ergänzung eines Sachvortrages sei im Berufungsverfahren voraussetzungslos zulässig. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die vom Kläger erst im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweise novenrechtlich zulässig sind.

        1. Der Kläger reicht als Belege für seine geltend gemachte gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, die Anfechtungsklage früher einreichen zu können, unter anderem diverse neue ärztliche Berichte ins Recht:

          • Bericht von Dr. M. (Chiropraktiker) vom 18. Mai 2017, wonach infolge von Blockaden der Halswirbelsäule Lendenwirbelsäule die Mobilität und Aktionsfähigkeit des Klägers massiv beeinträchtigt gewesen seien (Urk. 35/3).

          • Bericht von Dr. N.

            (Hausärztin) vom 16. Mai 2017, wonach der Tod

            der Mutter des Klägers und die Mitteilung, dass er nicht vom Registervater abstamme, ihn in eine gesundheitliche Krise gebracht hätten, weswegen es aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger keine körperlichen und psychischen Reserven gehabt habe, um die Klage früher als im September 2016 einzureichen (Urk. 35/5).

          • Bericht von Prof. Dr. O.

            (Psychiater) vom 19. Mai 2017, wonach der

            Kläger am 7. und 16. März 2016 ambulant in seiner Sprechstunde wegen einer mittelgradigen depressiven Episode behandelt worden sei (Urk. 35/6).

          • Bericht von Dr. P.

            (Chirurgie) vom 19. Mai 2017, wonach der Kläger

            aufgrund einer Augenoperation vom 31. Mai bis zum 16. Juni 2016 in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 35/7).

          • Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 8. Juni 2016 betreffend die Hospitalisation des Klägers vom 4. bis 8. Juni 2016 (Urk. 35/8).

          • Bericht von Dr. Q.

          (Psychiaterin) vom 15. Mai 2017, wonach der Kläger vom 4. bis 8. Juni 2016 aufgrund einer Anpassungsstörung und einer rezividierenden depressiven Störung hospitalisiert gewesen sei (Urk. 35/9).

        2. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Bei den Urk. 35/3, Urk. 35/5 bis Urk. 35/7 und Urk. 35/9 handelt es sich um echte Noven (neue Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO), da sie erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids entstanden sind. Mit ihrem Inhalt belegen sie jedoch keine neu geltend gemachte Tatsache, sondern sie stellen neue Beweismittel für einen bereits vor Vorinstanz behaupteten, dort jedoch nur mit einem Arztbericht von Dr.

          G.

          (Urk. 4/29) untermauerten Sachverhalt dar, nämlich für erhebliche physische und psychische Beeinträchtigungen des Klägers vom Oktober 2015 bis September 2016. Dafür hätte der Kläger bei zumutbarer Sorgfalt aber ohne Weiteres schon im vorinstanzlichen Verfahren die im Berufungsverfahren neu eingereichten Beweismittel beibringen können. Dass ihm die Beschaffung und Einreichung von entsprechenden Arztberichten die Bezeichnung/Anrufung der ausstellenden Ärzte als Zeugen nicht zumutbar gewesen wäre und er den Nachweis der behaupteten Beeinträchtigungen deshalb erst mit den im Berufungsverfahren nachgereichten Unterlagen leisten könne, macht er nicht geltend und ist auch nicht anzunehmen. Ungeachtet dessen, dass die betreffenden Belege erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens entstanden und im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch neue Beweismittel für bereits früher vorgetragene

          Tatsachen zulässig sind (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31), müssen sie unter diesen Umständen unberücksichtigt bleiben.

        3. Die Urk. 35/8 stellt ein unechtes Novum dar. Diese Urkunde ist verspätet. Sie hätte problemlos bereits vor Vorinstanz vorgebracht werden können und ist daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 229 Abs. 3 ZPO). Gleiches gilt für den neu eingereichten Brief des Klägers an die vormaligen Beklagten vom 9. September 2016, womit er belegen will, dass es ihm noch im September 2016 sehr grosse Mühe bereitet habe, die Anfechtungsklage zu erheben (Urk. 32 S. 13; Urk. 35/10).

        4. Der Kläger führt sodann neu aus, die aufwändigen Vorbereitungen für die Trauerfeier seiner Mutter vom tt.mm.2015 hätten ihn daran gehindert, sich mit der juristischen Bereinigung seiner Abstammung zu befassen. Er habe sich danach auf Geheiss seines Psychiaters vom 1. bis 22. November 2015 nach Sizilien zu einem Erholungsurlaub begeben. Auch in dieser Zeit sei er nicht in der Lage gewesen, sich mit seiner plötzlich ungeklärten Herkunft zielgerichtet zu befassen. Anschliessend sei er bis Ende Januar 2016 mit der Liquidierung des Haushaltes und der persönlichen Habseligkeiten seiner Mutter beschäftigt gewesen (Urk. 32

          S. 10 f.). Bei diesen neuen Behauptungen des Klägers handelt es sich um unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Sie können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Abgesehen davon stellen sie von vornherein keinen objektiven subjektiven Hinderungsgrund im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB dar (vgl. E. III.2.),

        5. Der Kläger bringt ferner neu vor, nach einem weiteren Gespräch mit

          Rechtsanwalt Dr. J.

          habe er im Sommer 2016 nach einem Rechtsvertreter

          für die Abstammungsund Anfechtungsklage gesucht. Zufolge von Ferienabwesenheiten und Überlastung diverser vom Kläger angefragter Rechtsanwälte habe es bis zum 16. August 2016 gedauert, um den jetzigen Anwalt mit dem entsprechenden Mandat zu betrauen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Klage innerhalb eines Monats eingereicht worden (Urk. 32 S. 13 f.). Diese neue Behauptung ist ein unechtes Novum, das problemlos bei der Vorinstanz hätte vorgebracht werden kön- nen. Es ist daher unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem stellt die geltend

          gemachte Tatsache angesichts der Vielzahl von praktizierenden Anwälten von vornherein keinen triftigen Grund für das Zuwarten mit der Klageerhebung dar.

        6. Im Ergebnis ist die Geltendmachung der obigen (un-)echten Noven im Berufungsverfahren verspätet. Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden Berufung bildet demzufolge der Aktenstand (Parteivorbringen und Beweismittel), wie er sich vor Vorinstanz präsentierte.

    5. Der Kläger stellt sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf folgenden Standpunkt: Die Verarbeitung der Information, wonach er nicht vom Registervater abstamme, habe selbstverständlich für eine geraume Zeit aufgeschoben werden müssen, da er zuerst den Hinschied seiner Mutter habe psychisch bewältigen müssen. Zwar habe er mit der Zeit (aber auch erst ab anfangs 2016) vereinzelte, im Übrigen wenig kohärente Bemühungen unternommen, um seiner biologischen Abstammung nachzugehen. Dies sei jedoch mit der rein juristischen Bereinigung seines Zivilstandes keineswegs auch nur im Ansatz gleichbedeutend. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die Klage früher einzureichen (Urk. 32 S. 9 ff.).

Die neue Behauptung des Klägers, es habe sich bei seinen diversen Nachforschungen um vereinzelte, wenig kohärente Bemühungen gehandelt, überzeugt nicht. Die persönlichen Kontaktnahmen mit medizinischen Fachpersonen und (mutmasslichen) Verwandten in Genf und Winterthur, die Fahrt nach , um die Grabstelle des mutmasslichen Vaters zu fotografieren (Urk. 4/7), und die präzise

Formulierung der E-Mail an Frau Dr. K.

(Urk. 4/31 S. 2, wo der Kläger im

Übrigen noch die Auffassung vertrat, die Frist zur rechtlichen Geltendmachung der von [s]einer Mutter zuletzt gemachten Erklärung [laufe] am kommenden

  1. September ab) zeigen, dass der Kläger weder urteilsunfähig noch physisch bzw. psychisch in einer Weise beeinträchtigt gewesen war, die ihn daran gehindert hätte, die Anfechtungsklage rechtzeitig zu erheben. Richtigerweise machte er daher vor Vorinstanz noch geltend, er habe alles zur Klärung seiner väterlichen Abstammung seit dem Ableben seiner Mutter so rasch und sorgfältig als ihm möglich vorgekehrt (Urk. 1 S. 15).

    Die pauschale Behauptung des Klägers, er sei somatisch und psychisch nicht in der Lage gewesen, früher eine Klage einzureichen bzw. einen Anwalt dafür zu mandatieren, wird somit durch seine eigenen zielgerichteten Nachforschungen widerlegt. Daher erscheint wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 25 S. 14) sein Zuwarten mit der Klage von fast einem Jahr seit der Mitteilung seiner Mutter als unentschuldbar, bzw. die von ihm behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung lediglich als vorgeschoben.

    1. Schliesslich macht der Kläger geltend, dass gegen eine Gutheissung seiner Anfechtungsklage keine Interessen der vorverstorbenen Eltern entgegenstehen und auch seine Geschwister sich einer entsprechenden Aufbereitung nicht entgegenstellen würden (Urk. 32 S. 14 mit Hinweis auf Urk. 19 und Urk. 20).

      Richtig ist, dass das Bundesgericht Folgendes erwog: Im Fall, in welchem das Interesse des Klägers an der Zulassung der Klage das gegenteilige Interesse des Beklagten eindeutig überwiege, könne sich die Annahme eines wichtigen Grundes unter Umständen rechtfertigen, die sonst hierfür nicht ausreichen wür- den (BGer 5A_506/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2.4 m.w.H.). Das blosse Interesse des Klägers an der Kenntnis der eigenen Abstammung, das durchaus einem legitimen Bedürfnis entspricht, vermag die Wiederherstellung der Frist trotz der hier unzureichenden Gründe allerdings nicht zu überwiegen. Zur Kenntnis der Abstammung ist die Aufhebung des Kindesverhältnisses nicht zwingend erforderlich, sondern es genügt die grundsätzliche Anerkennung eines Anspruchs auf Auskunft, wie dies das Bundesgericht bereits in BGE 134 III 241 E. 5 erkannt hat.

    2. Als Fazit ist festzuhalten, dass der Kläger die relative einjährige Anfechtungsfrist nach Art. 256c Abs. 2 ZGB verpasst hat und die verspätete Anfechtung nicht aufgrund des Vorliegens von wichtigen Gründen noch zulässig war (Art. 256c Abs. 3 ZGB). Da es sich bei dieser Frist um eine Verwirkungsfrist handelt, hat die Vorinstanz die Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung gemäss Art. 256 ZGB zu Recht abgewiesen. Damit bleibt der verstorbene Registervater der rechtliche Vater des Klägers. Die Berufung des Klägers ist folglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

IV.

Abschliessend ist über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden.

  1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von

    § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.festzusetzen. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).

  2. Die vormaligen Beklagten beantragen für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung, da der Kläger sie zu Unrecht ins Recht gefasst habe. Daher hätten sie sich in einem Berufungsverfahren vernehmen lassen müssen, in welchem sich rechtlich anspruchsvolle (namentlich prozessuale) Fragen stellten, wodurch ihnen erheblicher Aufwand entstanden sei. Der Kläger habe diesen Aufwand verursacht, obwohl Einigkeit bestehe, dass die Vorinstanz die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung in Bezug auf die vormaligen Beklagten richtigerweise abgewiesen habe. Der Kläger sei daher zu verpflichten, für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 39 S. 2 f.).

Zwar haben die vormaligen Beklagten keine entschädigungspflichtige Berufungsantwort erstattet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen ist jedoch, ob bereits ihre Stellungnahme zum Sistierungsgesuch des Klägers vom 30. Juni 2017 (Urk. 39) entschädigungspflichtig ist. In dieser Stellungnahme erklärten die vormaligen Beklagten bereits auch den Verzicht auf eine Anschlussberufung. Dieser Verzicht führte wie oben ausgeführt per se zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufungsverfahren (vgl. oben E. I.2.). Folglich handelte es sich beim Sistierungsgesuch des Klägers um ein Prozessthema, das unabhängig vom Ergebnis keine Auswirkung auf die Rechtsstellung der vormaligen Beklagten haben konnte. Insofern sie sich trotz ihres Rechtsmittelverzichts zum Sistierungsgesuch des Klägers (unnötigerweise) äusserten, erfolgte dies auf ihre eigene Verantwortung bzw. auf eigenes Risiko. Eine Parteientschädigung ist nur nach Massgabe von Art. 106 ff. ZPO zuzusprechen. Eine Rechtsgrundlage für eine Parteientschädigung ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein Obsiegen der vormaligen Beklagten festzustellen. Damit entfällt eine Parteientschädigung.

Es wird beschlossen:
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 5. April 2017 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 3 (soweit damit die Klage gegen die Beklagten 1 und 2 abgewiesen wurde) sowie 4 - 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Das Sistierungsgesuch des Klägers wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 5. April 2017 wird, soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen, bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die vormaligen Beklagten 1 und 2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 25. September 2017

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Oser

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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