Zusammenfassung des Urteils LZ120006: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage, bei der die Klägerin Unterhaltsbeiträge für ihr Kind forderte. Nach einer umfangreichen Prüfung der Einkommens- und Bedarfssituation der beteiligten Parteien entschied das Obergericht des Kantons Zürich, dass der Beklagte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 696.- zu zahlen hat. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 2'500.- festgesetzt, und der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Klägerin erhielt unentgeltliche Prozessführung für das erstinstanzliche und Berufungsverfahren, ebenso wie der Beklagte. Der Entscheid des Obergerichts ist endgültig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LZ120006 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 20.02.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unterhalt |
Schlagwörter : | Beklagten; Recht; Unterhalt; Unterhalts; Beruf; Berufung; Vorderrichterin; Unterhaltsbeiträge; Schweiz; Verfahren; Einkommen; Berufungsverfahren; Parteien; Kinder; Mutter; Versicherung; Höhe; Kranken; Gerichtsgebühr; Alter; Prozessführung; Entscheid; Vater; Schweizer; Kreisschreiben; Partner; Altersvorsorge; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 11c IPRG ;Art. 123 ZPO ;Art. 14 EMRK ;Art. 143 ZPO ;Art. 163 ZGB ;Art. 278 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 3 KVG ;Art. 311 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 92 ZPO ; |
Referenz BGE: | 104 III 76; 120 II 288; 120 Ia 169; 134 III 325; 137 III 617; 137 III 62; |
Kommentar: | Baumann, Brunner, Gasser, Schwander, Kommentar, Art. 296 ZPO, 2011 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ120006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach
Urteil und Beschluss vom 20. Februar 2013
in Sachen
,
Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt X. ,
gegen
,
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1. , substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2. , substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3.
betreffend Unterhalt
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 6. September 2010 (Urk. 1) sowie unter Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes C. vom 27. August 2010 (Urk. 3) machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) bei der Vorderrichterin die vorliegende Vaterschaftsund Unterhaltsklage anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorderrichterin verwiesen werden. Am 19. Dezember 2011 bewilligte die Vorderrichterin dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung, schrieb das Armenrechtsgesuch der Klägerin als gegenstandslos geworden ab, bestellte beiden Parteien einen unentgeltlichen Rechtsvertreter und erliess sodann folgenden Entscheid (Urk. 59 =
Urk. 62):
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der Klägerin B. , geb. tt.mm.2009, ist.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin bis zur Mündigkeit resp. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 939.zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlich vertraglich geregelter, für die Klägerin bestimmte Kinderzulagen.
Diese Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus, rückwirkend ab
6. September 2009, zahlbar an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, nach Mündigkeit an das Kind selbst.
Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2011 mit 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2013, nach folgender Formel angepasst:
Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x Index November Vorjahr
Neuer Unterhaltsbeitrag = Ursprünglicher Index (99.4)
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.-. Die weiteren Kosten betragen Fr. 400.- Gutachterkosten.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe ihrer Rechtsvertretungskosten zu bezahlen.
Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in
§ 92 ZPO/ZH umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten und die Aufwendungen für die Rechtsvertretungen bleibt vorbehalten.
(Mitteilungssatz)
(Rechtsmittel)
2. Hiergegen erhob der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) mit Eingabe vom 8. Februar 2012 Berufung gegen die Urteilsaussprüche zu 2.), 4.), 5.) und 6.). Überdies stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 61 S. 2). Die Berufungsantwort datiert vom 10. September 2012 (Urk. 75). Die Klägerin beantragte darin die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kostenund Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Auch die Klägerin ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (S. 3). Am 4. Februar 2013 folgte unaufgefordert eine Stellungnahme des Beklagten (Urk. 81A = 81B), welche der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. II S. 5).
Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Wird der Entscheid ab dem 1. Januar 2011 eröffnet, kommt im Instanzenzug die neue Rechtsmittelordnung gemäss ZPO zur Anwendung. Damit ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anzuwenden.
Das angefochtene Urteil wurde dem Beklagten am 11. Januar 2012 zugestellt (Urk. 60/1). Die 30-tägige Berufungsfrist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) lief ihm demnach bis zum 10. Februar 2012. Der Schweizerischen Botschaft in der
D. [Staat in Europa] ist die Berufungsschrift des Beklagten am letzten Tag der Frist zugegangen (Urk. 67/1). Damit ist die Frist gewahrt (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils blieb seitens des Beklagten unangefochten. Die Klägerin hat mit der Berufungsantwort keine Anschlussberufung erhoben (Urk. 20 S. 2). Damit ist das erstinstanzliche Urteil insoweit, als die Vaterschaft des Beklagten festgestellt wurde, am 11. September 2012 (Eingang der Berufungsantwort) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. Der Indexformel (Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils) kommt hingegen keine selbständige Bedeutung zu, weshalb diese auch dann nicht für sich alleine in Rechtskraft erwächst, wenn sie wie vorliegend - unbestritten ist.
Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617). Vorliegend stellt der Beklagte zwar keine genügenden Anträge. Aus der Begründung ergibt sich aber ohne Weiteres, was er verlangt: die Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf maximal Fr. 509.pro Monat, die Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf maximal Fr. 900.sowie die hälftige Kostenverlegung und das Wettschlagen der Prozessentschädigungen. Auf die Berufung ist unter diesem Aspekt einzutreten.
Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit der hiesigen Gerichte für die Unterhaltsklage ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 2 aLugÜ. Gemäss
Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 ist schweizerisches Recht anwendbar.
a) Die Vorderrichterin verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von monatlichen Unterhaltbeiträgen an die Klägerin in der Höhe von Fr. 939.-. Ausgehend von den Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder errechnete die Vorderrichterin einen Barbedarf der Klägerin (inkl. Fremdbetreuungskosten) von
Fr. 1'953.-. Weiter ging sie von folgenden Einkommensund Bedarfszahlen aus:
b) Aus den dargelegten Zahlen schloss die Vorderrichterin, dass die Mutter der Klägerin die Kosten für diese nicht alleine zu bestreiten vermöge. Für die Festlegung des Unterhaltsbeitrages komme es massgeblich auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten an. Die von der Klägerin geforderten Beiträge von Fr. 939.pro Monat erwiesen sich der Leistungsfähigkeit des Beklagten und dem Bedarf der Klägerin als angemessen.
Der Beklagte kritisiert in der Berufungsschrift die von der Vorderrichterin ermittelten Einkommensund Bedarfszahlen. Er rügt sodann eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Geschwistern in Bezug auf die beiden Halbgeschwister der Klägerin. Im Ergebnis beantragt er monatliche Unterhaltsbeiträge von maximal Fr. 509.-. Die Klägerin beanstandet die Zahlen der Vorderrichterin nicht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor.
a) Der Beklagte hat neben der Klägerin zwei weitere Kinder, den 10jährigen E. und die 9-jährige F. . Beide leben bei ihrer Mutter in
G. , von der sich der Beklagte hat scheiden lassen. Letzterer zahlt für die
Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je € 272.-, exklusive Kindergeld. Gemäss dem Beklagten entspräche dies gemessen an den Zürcher Verhältnissen einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 507.96. Der Klägerin sei ein fast doppelt so hoher Unterhalt zugesprochen worden, was eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von (Halb-)Geschwistern sowie des Diskriminierungsverbotes von Art. 14 EMRK darstelle (Urk. 61 S. 7).
b) Geschwister haben einen Anspruch, im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen von ihren Eltern gleich hohe Unterhaltsbeiträge zu erhalten (BGE 137 III 62 E. 4.2.1). Dass es sich dabei nicht um eine formelle Gleichheit handelt, anerkennt auch der Beklagte, gesteht er doch der Klägerin einen dem hiesigen Preisniveau angepassten Unterhaltsbeitrag zu. Inwiefern sich aus Art. 14 EMRK ein darüber hinausgehender Anspruch auf Gleichbehandlung ergeben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht dargetan. Dem Diskriminierungsverbot der Konvention kommt ohnehin keine selbständige Bedeutung zu. Nun ist dem Beklagten zwar zunächst darin zuzustimmen, dass der Kinderunterhalt für die in D. lebenden Halbgeschwister der Klägerin auch unter Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten - deutlich geringer ausfällt, als der von der Vorderrichterin festgesetzte Betrag. Eine allfällige Ungleichbehandlung würde demnach nicht die Klägerin, sondern deren Halbgeschwister treffen, welche gar nicht Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind. Unter diesen Umständen kann sich der Beklagte aber von Vornherein nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Vielmehr läge es an den Halbgeschwistern der Klägerin, die Abänderung ihrer Unterhaltsbeiträge zu verlangen, wenn jene zur Deckung ihres Bedarfs nicht ausreichten sie den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt glaubten. Der Beklagte verlangt im Übrigen auch nicht eine gleichmässige Verteilung seines Überschusses auf die drei Kinder, sondern lediglich eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Klägerin auf das tiefere Niveau der Unterhaltsbeiträge für seine beiden in D. lebenden Kinder, was ausschliesslich ihm - und nicht den Kindern zu gute käme. Dieses Vorgehen würde Sinn und Zweck des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Geschwister widersprechen (vgl. zum Ganzen: BGer 5A_62/2007 vom 24. August 2007 E. 6.2 und 6.3). Hinzu kommt, dass die vom Beklagten angestrebte Lösung
im Ergebnis dazu führte, dass sich seine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin nach [des Staates D. ] und nicht mehr nach schweizerischem Recht richten würde. Dies ginge ebenfalls nicht an. Nichtsdestotrotz ist die von der Vorderrichterin vorgenommene Unterhaltsberechnung nachfolgend zu überprüfen und auf die konkreten Kritikpunkte des Beklagten einzugehen.
Die Vorderrichterin hat mit dem von der Schweizerischen Nationalbank festgelegten Mindestkurs von Fr. 1.20 pro Euro gerechnet. Seit Anfang Jahr notiert der Euro im Verhältnis zum Schweizer Franken wieder etwas stärker. Im Monat Januar 2013 betrug der Durchschnittskurs (EUR/CHF) 1.2276. Auf diesen Kurs ist nachfolgend abzustellen.
a) Der Beklagte ist Informatiker. Sein Einkommen ist ausgewiesen
(Urk. 45/20) und beträgt netto - nach Abzug der Steuern sowie der gesetzlichen Lohnnebenkosten - € 2'815.43 pro Monat, was Fr. 3'456.entspricht. Die Beiträge des Beklagten an die Krankenund Pflegeversicherung werden vom Arbeitgeber direkt an die Versicherung abgeführt. Ausbezahlt werden dem Beklagten nur
€ 2'474.81 pro Monat. Da der Beklagte mit seinem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, handelt es sich bei den Krankenund Pflegeversicherungsbeiträgen nicht um Pflichtabgaben. Über deren Berücksichtigung ist erst im Rahmen der nachfolgenden Bedarfsermittlung zu befinden. Was das Einkommen anbelangt, ist mit der Vorderrichterin vom gesetzlichen Nettogehalt von Fr. 3'456.auszugehen.
Der Beklagte lebt mit seiner Partnerin in G. . Die Vorderrichterin ging davon aus, dass es sich bei der Lebensgemeinschaft des Beklagten und seiner Partnerin noch nicht um eine eheähnliche Partnerschaft handle. Sie setzte daher beim Beklagten den Grundbetrag gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben) für in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen Lebende ein. In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2013 erklärt der Beklagte nun jedoch, dass seine Lebensgefährtin und er inzwischen geheiratet hätten (Urk. 81 S. 4). Wann genau dies der Fall war, ist nicht bekannt, kann
aber offen bleiben. Rückblickend kann jedenfalls ohne Weiteres angenommen werden, dass die heutige Ehefrau des Beklagten diesem auch bereits vor Eheschluss bei Bedarf wie eine Gattin beigestanden wäre. Dem Beklagten ist daher durchgehend der hälftige Ehegattengrundbetrag anzurechnen. Es liesse sich gar die Frage stellen, ob die Ehefrau sie ist Ärztin von Beruf - dem Beklagten in der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem vorehelichen Kind entsprechend der in Art. 278 Abs. 2 ZGB enthaltenen Vorschrift in noch grösserem Ausmass beizustehen hat. Dies ist allerdings zu verneinen. Die Beistandspflicht des Stiefelters ist im Verhältnis zur elterlichen Unterhaltspflicht subsidiär (BGE 120 II 288 E. 2.b). Sie verstärkt die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht. Dessen Unterhaltspflicht geht nicht über das hinaus, was er ohne die Ehe zu leisten vermöchte (BK-Hegnauer, Art. 278 ZGB N 48). Im Übrigen ist unbestritten, dass sich die Ehefrau des Beklagten auch an den Wohnkosten zur Hälfte beteiligt. Der Grundbetrag von Fr. 850.ist zudem an die Lebenskosten in G. anzupassen. Die Vorderrichterin hat dazu auf den UBS-Index (Preise und Löhne - Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt; http://www.ubs.com/research) abgestellt. Gemäss der aktuellen Ausgabe 2012 beträgt das Preisniveau ohne Mieten in G. 65.7 Punkte (Zürich = 100 Punkte). Damit ist dem Beklagten ein Grundbetrag von Fr. 558.zuzugestehen.
Der Beklagte kritisiert, dass die Vorderrichterin zu Unrecht die geltend gemachten Kosten für Gas in der Höhe von € 3.28 pro Monat unberücksichtigt gelassen habe. Hierbei handle es sich um Aufwendungen für Heizungsenergie, welche nicht im Grundbetrag enthalten seien (Urk. 61 S. 4). Die Klägerin bestreitet, dass es sich um Aufwendungen für Heizungsenergie handle (Urk. 75 S. 5 f.). Ein Beleg der H. AG befindet sich bei den Akten (Urk. 31/16). Ebenfalls bei den Akten befindet sich der Mietvertrag des Beklagten (Urk. 31/14). Die im Mietvertrag ausgewiesene, monatliche Vorauszahlung für Heizkosten und Warmwasser von
€ 114.wurde als Teil der Mietnebenkosten im Bedarf des Beklagten berücksichtigt. Aus dem Vertrag geht jedoch nicht hervor, dass die Heizkosten direkt mit dem Versorger abzurechnen wären. Die Behauptung des Beklagten, dass es sich beim direkt verrechneten Gasverbrauch um Heizkosten handle, erweist sich deshalb als aktenwidrig. Bereits die Höhe der Gasrechnung legt im Übrigen nahe,
dass es sich nicht um die Heizsondern um die für den Kochherd aufgewendete Energie handelt. Da sämtliche übrigen Energiekosten im Grundbetrag gemäss Kreisschreiben enthalten sind, liess die Vorderrichterin diese zu Recht unberücksichtigt. Es hilft dem Beklagten auch nichts, dass die Klägerin die Kosten für Gas und Strom im Rahmen der erstinstanzlichen Replik bereits als abzugsfähig anerkannt habe, wie er ausführt (Urk. 61 S. 4). Da vorliegend Kinderunterhaltsbeiträge zu beurteilen sind, gilt die Untersuchungsund Offizialmaxime.
Der Beklagte hat monatliche Beiträge an die Krankenversicherung von
€ 304.42 sowie an die Pflegeversicherung von € 36.20 zu leisten. Diese Beiträge werden direkt vom Lohn des Beklagten in Abzug gebracht (Urk. 45/20). Die Abzüge sind auf den Verdienstabrechnungen als freiwillige KV und freiwillige PV gekennzeichnet. Die Vorderrichterin ging davon aus, dass es sich dem Namen entsprechend um freiwillige resp. zusätzliche Versicherungen handle, und liess die Prämien gänzlich unberücksichtigt (Urk. 62 E. III/4.2). Es liegt ein Missverständnis vor. Zwischen den Krankenversicherungssystemen D. s und der Schweiz gibt es gewisse Unterschiede. In der Schweiz sind prinzipiell alle Personen im Rahmen der Grundversicherung obligatorisch versichert (Art. 3 KVG). Es gelten einkommensunabhängige Kopfprämien (vgl. Art. 61 ff. KVG). Sogenannte Zusatzversicherungen nach VVG können freiwillig abgeschlossen werden. Bei der Berechnung des Notbedarfs können die Prämien der KrankenZusatzversicherung nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 325 f. E. 3). In
D. wird zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung unterschieden. Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer, deren Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, sowie für weitere Personengruppen (vgl. §§ 5 und 6 SGB V). Die Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung sind einkommensabhängig (§ 223 Abs. 2 SGB V). Die Arbeitgeber tragen einen Teil der Kosten (§ 249 SGB V). Personen mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze können sich freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung anschliessen (§ 9 SGB V) eine private Versicherung nach [des Staates D. ] VVG wählen. Der Beklagte, dessen Einkommen leicht über der Versicherungspflichtgrenze liegt, ist sogenannt freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er hat den Höchstbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten (vgl. § 223 Abs. 3 SGB V) und hat Anspruch auf dieselben Leistungen wie ein Pflichtmitglied (vgl. §§ 11 SGB V). Entgegen der Annahme der Vorderrichterin sind keine zusätzlichen Leistungen versichert. Dazu müsste ein privater Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Die Kosten für die Krankenversicherung sind somit in den Bedarf des Beklagten aufzunehmen. Was die [des Staates D. ] Pflegeversicherung anbelangt so ist diese ohnehin als Pflichtversicherung ausgestaltet (vgl. § 1 SGB XI). Auch die Kosten für die Pflegeversicherung sind daher in den Bedarf aufzunehmen. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von € 340.62, was (gerundet) Fr. 418.entspricht.
Die vom Beklagten geltend gemachten Rundfunkgebühren von € 17.98 berücksichtigte die Vorderrichterin nur zur Hälfte, da der Beklagte mit seiner Partnerin zusammenlebe (Urk. 62 E. III/4.2). Dieser macht hingegen geltend, dass die öffentlich-rechtliche Gebühreneinzugszentrale bei jedem volljährigen Mitbewohner einer Wohnung, der nicht sozialhilfeberechtigt sei, Rundfunkgebühren geltend mache. Ausgenommen von diesem Grundsatz seien nur Privathaushalte von Ehegatten und in einem Privathaushalt lebende Kinder in Ausbildung ohne eigenes Einkommen (Urk. 61 S. 5). Belegt ist, dass der Beklagte noch im Jahre 2012
€ 17.98 pro Monat an Rundfunkgebühren für ein Radio, ein Fernsehgerät und ein neuartiges Rundfunkgerät bezahlte (Urk. 31/17 und 66/11). Weiter ist belegt, dass die Partnerin des Beklagten € 5.76 pro Monat an Rundfunkgebühren für ein Radio bezahlte (Urk. 66/12). Aus den vom Beklagten eingereichten Unterlagen geht sodann hervor, dass es in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausreicht, wenn einer der beiden Partner für die gemeinsam genutzten Rundfunkgeräte in der Wohnung Rundfunkgebühren bezahlt. Für diesen Partner gilt das Radio in seinem Kraftfahrzeug als gebührenfreies Zweitgerät. Ist ein Fahrzeug auf den anderen Partner zugelassen, dann ist das Autoradio gesondert anzumelden (vgl. Urk. 66/12-13). Die Partnerin des Beklagten profitierte somit davon, dass dieser für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren bezahlte. Anzurechnen wäre dem Beklagten die Hälfte des Gesamtbetrages von € 23.74. Inzwischen haben der Beklagte und seine Lebensgefährtin geheiratet (vgl. Urk. 81B S. 4). Ab diesem Zeitpunkt entfiel die separate Rundfunkgebühr für das Radio der heutigen Ehefrau des Beklagten. Hinzu kommt, dass seit Januar 2013 der neue Rundfunkbeitrag gilt, wie der Beklagte selbst einräumt. Pro Wohnung ist nur noch ein Beitrag von € 17.98 zu zahlen - unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Der neue Rundfunkbeitrag deckt auch die privaten Autos aller Bewohner mit ab (vgl. Urk. 82/17). Es rechtfertigt sich, der Einfachheit halber einzig auf den neuen Rundfunkbeitrag abzustellen und dem Beklagten durchgehend € 8.99 bzw. Fr. 11.anzurechnen.
Der Beklagte wohnt in G. -I. ( ) und arbeitet in G. -
J. ( ). Den Arbeitsweg legt er mit dem Auto zurück. Die Vorderrichterin rechnete dafür Kosten von € 87.75 an. In der Berufungsbegründung kritisiert der Beklagte diese Zahl als zu tief (Urk. 61 S. 5). Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass dem Automobil des Beklagten gar keine Kompetenzqualität zukomme (Urk. 75 S. 6 f.). Mit dem privaten Motorfahrzeug lässt sich der Arbeitsweg des Beklagten von 9.2 Kilometern in circa 16 Minuten zurücklegen (Urk. 45/26). Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert die Fahrt zwischen Wohnund Arbeitsstätte indes mindestens 50 Minuten (Urk. 45/27). Gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück ergibt sich eine Zeitersparnis von über einer Stunde. Gestützt auf die für das Steuerrecht entwickelten Kriterien, welche sich auf die Unterhaltsberechnung im Familienrecht analog übertragen lassen (so auch Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 102), hat die Vorderrichterin die Kosten des Automobils somit zu Recht berücksichtigt. Was die Höhe der Kosten anbelangt, machte der Beklagte erstinstanzlich zunächst die Autoversicherung in der Höhe von € 47.76 sowie die Kraftfahrzeugsteuer in der Höhe von € 24.42 geltend und wollte im Übrigen berufsbedingte Auslagen von pauschal 5 Prozent berücksichtigt haben (Urk. 20 S. 2; vgl. auch die Belege: Urk. 31/9-10). In der Duplik bezifferte der Beklagte die Gesamtkosten für die Nutzung des Automobils auf € 85.75 (Urk. 43 S. 5). Die Vorderrichterin stellte darauf ab, setzte aber wohl aus Versehen - € 87.75 ein. Im Berufungsverfahren wollte der Beklagte zunächst die Versicherung und die Kraftfahrzeugsteuer in der Höhe von insgesamt € 72.18 zusätzlich berücksichtigt haben (Urk. 61 S. 5). In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2013 macht er schliesslich für den Fall, dass die Versicherung und die Kraftfahrzeugsteuer nicht anerkannt würden, eine nach
Schweizer Recht angemessene Pauschale von mindestens Fr. 250.geltend (Urk. 81B S. 4). Gemäss Kreisschreiben, Ziff. III 3.4.e, sind je nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort - die festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation) von Fr. 100.bis Fr. 600.pro Monat zu berechnen (vgl. auch BGE 104 III 76 E. 2.c; 108 III 67 f. E. 3). Praxisgemäss werden dafür wiederum unter analoger Anwendung der Bestimmungen des kantonalen Steuerrechts - 65 Rappen pro Fahrkilometer eingesetzt. Es ist notorisch, dass die Benzinpreise in der Schweiz relativ niedrig sind. Durch den starken Schweizer Franken hat sich der Unterschied zu den [des Staates D. ] Kraftstoffpreisen zwar etwas verringert. Diese liegen jedoch noch immer über denjenigen in der Schweiz. Aufgrund des Preisniveaus ist daher kein Abschlag vorzunehmen. Ausgehend von 225 Arbeitstagen pro Jahr (vgl. die eigenen Berechnungen des Beklagten, Urk. 43 S. 5) ergeben sich für den 9.2 Kilometer langen Arbeitsweg des Beklagten Kosten von Fr. 224.- (2 x 9.2 x 225 / 12 x 0.65). Diese liegen innerhalb der zulässigen Pauschalbeträge und sind somit anzurechnen.
Der Beklagte macht Beiträge für die private Altersvorsorge in der Höhe von € 225.pro Monat geltend. Die Vorderrichterin berücksichtigte diese nicht, da der Beklagte bereits über eine gesetzliche Altersvorsorge verfüge, weshalb davon auszugehen sei, dass diese grundsätzlich gesichert sei. Eine zusätzliche Versicherung hätte so die Vorderrichterin weiter - Sparfunktion und vor Unterhaltsansprüchen der Klägerin zurückzutreten (Urk. 62 E. III/4.3.f). Der Beklagte bleibt dabei, dass die gesetzliche Altersvorsorge in D. kaum geeignet sei, eine ausreichende Versorgung im Alter zu gewährleisten (Urk. 61 S. 4). Die gesetzliche Rentenversicherung in D. ist von ihrer Zielsetzung her mit der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) vergleichbar. Sie dient prinzipiell der Existenzsicherung. Die betriebliche Altersvorsorge ist in D. anders als die berufliche Vorsorge in der Schweiz - nicht obligatorisch ausgestaltet. Der privaten Altersvorsorge als sogenannte dritte Säule kommt in D. daher eine etwas andere Bedeutung zu als in der Schweiz. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Kosten zur Finanzierung von privaten Rentenversicherungen bei der Bedarfsberechnung nur zu berücksichtigen, wenn und soweit die Versicherung an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge
tritt, was regelmässig auf Selbständigerwerbende zutrifft (vgl. BGer 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.2). Die berufliche Vorsorge in der Schweiz hat nämlich neben der AHV die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Der Beklagte verfügt über keine betriebliche Altersvorsorge. Er hat daher einen sogenannten - Rentenvertrag abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine steuerbegünstigte Form der privaten Altersvorsorge. Wie hoch die gesetzliche Rente des Beklagten ausfallen wird, lässt sich anhand der von ihm eingereichten Unterlagen nicht schlüssig nachvollziehen (vgl. Urk. 45/32 und 66/9). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die private Altersvorsorge vorliegend nicht nur an die Stelle der zweiten Säule tritt, sondern darüber hinausgeht. Es rechtfertigt sich daher, die monatlichen Beiträge an die -Versicherung zur Hälfte zu berücksichtigen. Dem Beklagten sind somit € 112.50 bzw. Fr. 138.im Bedarf anzurechnen.
Schliesslich moniert der Beklagte, dass die Vorderrichterin Abzahlungsraten an die K. [Bank] von € 330.pro Monat nicht in seinem Bedarf berücksichtigt habe. Die Schuld resultiert aus einem Darlehen zur Finanzierung des Eigenheims, welches der Beklagte mit seiner damaligen Familie bewohnte. Im Jahre 2008 wurde das Darlehen gekündigt und die Liegenschaft in der Folge zwangsversteigert. Bereits die Vorderrichterin führte aus, dass Schulden im Bereich der Kinderunterhaltsbeiträge hinter Unterhaltsverpflichtungen zurückzutreten haben (Urk. 62 E. III/4.3.l). Der Beklagte anerkennt dies zwar grundsätzlich, meint aber, dass dem hier nicht so sei. Er macht geltend, dass die den Wohnraum betreffenden Schulden sinngemäss unter Ziff. III/5.2 des Kreisschreibens (Abzahlung von Kompetenzstücken) subsumiert werden könnten. Ohne einen festen Wohnsitz wäre er nicht in der Lage gewesen, seiner Berufstätigkeit nachzukommen und überhaupt ein Einkommen zu erzielen. Die existenzielle Bedeutung des Wohnraums im Rahmen der Berechnung des Existenzminimums komme auch in Ziff. III/5.3 des Kreisschreibens zum Ausdruck, welche zwingend erforderliche Ausgaben berücksichtige (Urk. 61 S. 5 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Ob ein Kredit zur Anschaffung von Kompetenzstücken aufgenommen wurde, ist grundsätzlich nicht entscheidend, denn das Kreisschreiben bildet im Familienrechtsprozess lediglich einen Ausganspunkt und stellt nicht eine verbindliche oder
gar eine materiellrechtlich vorgeschriebene Berechnungsweise dar (vgl. ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 108). Kommt hinzu, dass sich Ziff. III/5.2 des Kreisschreibens auf Kompetenzstücke bezieht, welche sich nach wie vor im Besitze des Schuldners befinden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ergibt sich der Vorrang von Unterhaltsschulden bereits aus Ziff. III/4 des Kreisschreibens. Dasselbe gilt in Bezug auf die Rückzahlung von Prozesskostenhilfen für das Ehescheidungsverfahren und dessen familiengerichtlichen Folgesachen von € 15.pro Monat (vgl. Urk. 61 S. 5). Auch diese Schuld geht der vorliegend festzusetzenden Unterhaltsschuld nach und wurde daher zu Recht nicht berücksichtigt.
Die übrigen Positionen im Bedarf des Beklagten sind zu übernehmen und zum erwähnten Kurs in Schweizer Franken umzurechnen. Der Bedarf des Beklagten stellt sich somit wie folgt dar (vgl. Urk. 62 E. III/4.4):
Grundbetrag Fr. 558.-
Miete inkl. Nebenkosten Fr. 735.-
Gas Fr. 0.-
Krankenund Pflegeversicherung Fr. 418.-
Rundfunkbeitrag Fr. 11.-
Haftpflichtversicherung Fr. 8.-
Fahrkosten Auto Fr. 224.-
Unterhaltsbeiträge E. und F.
Fr. 668.-
Private Altersvorsorge Fr. 138.-
Schuldenabzahlung Fr. 0.-
Total Fr. 2'760.-
Eine Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf des Beklagten ergibt folgende Leistungsfähigkeit:
a) Die Mutter der Klägerin ist freiberufliche Beleghebamme. Ihr Arbeitspensum beträgt gemäss eigenen Angaben 80 Prozent. Über ihre Einnahmen und Ausgaben führt sie eine Art Haushaltsbuch (Urk. 40/64). Darin sind auch diverse private Ausgaben notiert. Die Beiständin der Klägerin nahm bereits gewisse Kor-
rekturen vor und errechnete für die Monate Januar bis März 2011 ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 3'349.61 (Urk. 38 S. 3). Die Vorderrichterin nahm weitere Aufrechnungen vor und ermittelte ein Einkommen von
Fr. 3'628.61 (Urk. 62 E. III/5.1). Der Beklagte kritisiert, dass sich die Berufshaftpflichtversicherung von Fr. 638.10 auf ein ganzes Jahr und nicht bloss auf drei Monate beziehe (Urk. 61 S. 6). Dies trifft zu und ist entsprechend zu korrigieren (vgl. den Beleg: Urk. 40/17). Das Einkommen der Mutter der Klägerin erhöht sich dadurch um Fr. 159.53. Nicht zu berücksichtigen sei so der Beklagte weiter - die Rechtsschutzversicherung in der Höhe von Fr. 195.- (Urk. 61 S. 6). Die Klägerin räumt selbst ein, dass es sich um eine ordentliche und nicht um eine Berufsrechtsschutzversicherung handle (Urk. 75 S. 8). Nachdem bereits die Rechtsschutzversicherung des Beklagten nicht berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 62
E. III/4.3.e), ist auch diejenige der Mutter der Klägerin ausser Betracht zu lassen. Ihr Einkommen erhöht sich dadurch um weitere Fr. 65.-. Nach dem Gesagten ist das Einkommen der Mutter der Klägerin auf Fr. 3'853.zu beziffern.
Hinsichtlich des Bedarfs der Mutter der Klägerin moniert der Beklagte die Einsetzung eines pauschalen Zuschlags von Fr. 517.63. Die Vorderrichterin begründete diesen Zuschlag damit, dass beim Beklagten die Steuern, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung bei der Einkommensberechnung berücksichtigt worden seien und diese Kosten auch bei der Mutter der Klägerin zu berücksichtigen seien (Urk. 62 E. III/5.2.f). Die Vorderrichterin hat übersehen, dass die Mutter der Klägerin die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge in ihrem Haushaltsbuch (vgl. Urk. 40/63; 40/64) bereits in Abzug gebracht hat. Ein pauschaler Zuschlag zum Bedarf lässt sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen.
Die übrigen Positionen im Bedarf der Mutter der Klägerin sind zu übernehmen. Der Grundbedarf der Mutter der Klägerin stellt sich somit wie folgt dar (vgl. Urk. 62 E. III/5.2):
Total Fr. 2'414.-
Eine Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Mutter der Klägerin ergibt folgende Leistungsfähigkeit:
a) Der Gesamtbedarf der Klägerin stellt sich ohne Fremdbetreuungskosten und die damit verbundenen Einsparungen bei der Ernährung sowie Pflege und Erziehung wie folgt dar insofern sind sich die Parteien einig (vgl. Urk. 62 E. III/3.2):
Die Leistungsfähigkeit der Eltern der Klägerin stellt sich demgegenüber wie folgt dar:
Es zeigt sich, dass die Leistungsfähigkeit der Eltern der Klägerin in etwa dem Gesamtbedarf der Klägerin ohne Fremdbetreuungskosten entspricht. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, wie hoch die von der Klägerin geltend gemachten Fremdbetreuungskosten effektiv ausfallen. Die Mutter der Klägerin leistet ihren Beitrag an den Unterhalt der Klägerin einerseits in natura - durch Pflege und Erziehung - und ist andererseits in der Lage, einen namhaften Beitrag an den Barbedarf der Klägerin zu leisten. Vom Beklagten ist zu verlangen, dass er sich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an den Kosten des Unterhalts der Klä-
gerin beteiligt. Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und die Unterhaltspflicht des Beklagten auf Fr. 696.pro Monat festzusetzen.
Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge wurde schliesslich nicht beanstandet und ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist.
a) Die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen sind zu überprüfen. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr bemisst sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV). Der Beklagte verlangt die Verminderung der Gebühr auf ein vernünftiges Mass. Er hält eine Gerichtsgebühr in der Höhe von maximal Fr. 900.für angemessen. Die Vorderrichterin qualifizierte die kombinierte Vaterschaftsund Unterhaltsklage zu Recht als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls setzte sie die Gebühr in Anwendung von § 4 Abs. 3 aGebV auf Fr. 2'500.fest. Hinsichtlich des tatsächlichen Streitinteresses kann angefügt werden, dass neben der bedeutenden Frage der Vaterschaft auch Unterhaltsbeiträge im Umfang von insgesamt mehr als Fr. 200'000.zu beurteilen waren. Vor diesem Hintergrund erscheint die erstinstanzlich festgesetzte Gerichtsgebühr als eher tief, kann aber so belassen werden. Daran ändert nichts, dass der Beklagte den Unterhaltsentscheid der Vorderrichterin für fehlerhaft hält und geltend macht, diese habe sich mitnichten mit den internationalen Besonderheiten und seinen individuellen Verhältnissen auseinandergesetzt, sondern faktisch schematisch schweizerische Gegebenheiten übernommen (Urk. 61 S. 7). Die Fehlerhaftigkeit eines Entscheides in dessen Hauptsache zieht unter Umständen eine andere Kostenverlegung nach sich, gibt aber keinen Anspruch auf eine Reduktion der Gerichtsgebühr.
Der Beklagte macht weiter geltend, dass er sich der Vaterschaftsfeststellung nie verwehrt habe (Urk. 61 S. 8). Dies trifft so nicht zu. Der Beklagte war nicht bereit, die Klägerin als seine Tochter anzuerkennen, sondern bestritt die Vaterschaft (Urk. 20 S. 1). Erst nach Vorliegen des positiven DNA-Gutachtens bezeichnete er ein weiteres Bestreiten der Vaterschaft als aussichtslos (Urk. 46
S. 2). Hinsichtlich der Vaterschaftsklage ging die Vorderrichterin somit zu Recht vom Unterliegen des Beklagten aus. Die Klägerin beantragte sodann Unterhaltsbeiträge von Fr. 939.pro Monat. Der Beklagte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Unterhaltsklage. Zuzusprechen sind der Klägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 696.pro Monat. Erstinstanzlich ist somit was den Unterhalt anbelangt von einem Obsiegen der Klägerin zu rund drei Vierteln auszugehen. Insgesamt ist das Obsiegen der Klägerin vor erster Instanz mit sieben Achteln und dasjenige des Beklagten mit einem Achtel zu gewichten. Die Gerichtskosten (inkl. der Gutachterkosten) des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss zu einem Achtel der Klägerin und zu sieben Achteln dem Beklagten aufzuerlegen
(§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH).
Der Beklagte ist ferner gestützt auf § 68 Abs. 1 ZPO/ZH zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf drei Viertel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Klägerin war im erstinstanzlichen Verfahren durch ihre vormundschaftlich bestellte Beiständin vertreten. Diese ist Inhaberin des Rechtsanwaltspatents und beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich angestellt. Die Beiständin ist mithin nicht als freiberufliche Anwältin tätig, weshalb der Klägerin keine Entschädigung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV), sondern lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 120 Ia 169). Die volle Umtriebsentschädigung ist auf Fr. 1'600.festzusetzen. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.zu bezahlen.
Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Es sind nur noch die Unterhaltsbeiträge umstritten. Der Beklagte verlangt deren Reduktion auf maximal Fr. 509.pro Monat. Die Klägerin beantragt weiterhin Unterhaltsbeiträge von Fr. 939.pro Monat. Ausgehend von einer 20-jährigen Unterhaltspflicht (Art. 92 Abs. 2 ZPO) ergibt sich ein Streitwert von mehr als
Fr. 100'000.-. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'900.festzulegen. Beide Parteien obsiegen sodann im Berufungsverfahren in etwa zur Hälfte. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen
(Art. 106 Abs. 2 ZPO).
a) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Rechtslage unter kantonalzürcherischer Zivilprozessordnung gestaltete sich nicht anders (vgl.
§§ 84 und 87 ZPO/ZH) bzw. der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergab sich ohnehin aus dem Bundesrecht (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Personen mit Wohnsitz im Ausland haben zudem den gleichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wie solche mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 11c IPRG; vgl. für [des Staates D. ] Staatsangehörige auch Art. 20 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954).
Da die Vorderrichterin der Klägerin keine Kosten auferlegte, schrieb sie deren Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden ab (vgl. BGer 5A_849/2008 E. 2.2.1). Die Überprüfung des erstinstanzlichen Kostenentscheids führt nun aber dazu, dass auch die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren teilweise kostenpflichtig wird. Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist dieselbe beschränkte materielle Rechtskraft beizumessen wie verwaltungsrechtlichen Verfügungen. Sie können grundsätzlich von Amtes wegen auf Antrag widerrufen werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen (vgl. BK-Bühler, Art. 119 ZPO N 64 ff.). Die Klägerin ist ein einkommensund vermögensloses Kleinkind. Ihre Rechtsbegehren waren zudem nicht aussichtslos. Es ist daher von Amtes wegen auf den Entscheid der Vorderrichterin zurückzukommen und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beiständin der Klägerin nicht als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen gewesen wäre (vgl. ZR 83 Nr. 110), was im Übrigen auch nicht beantragt war.
Beide Parteien ersuchen schliesslich um unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren. Dass die Klägerin als mittellos zu betrachten ist, wurde bereits erwähnt. Die Mittellosigkeit des Beklagten ergibt sich ohne Weiteres aus den vorstehenden Erwägungen zur Unterhaltsfrage. Zudem kann nicht gesagt werden, dass die Anträge der Parteien im Berufungsverfahren aussichtslos wären. Damit ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren. Der Beklagte ist ferner auf rechtlichen Beistand angewiesen, weshalb ihm zusätzlich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Er lässt sich im vorliegenden Verfahren durch einen [des Staates D. ] Rechtsanwalt vertreten, der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in der Schweiz auftritt (vgl. Art. 21 ff. BGFA). Die Einsetzung eines solchen als unentgeltlicher Rechtbeistand ist möglich (ZK-Emmel, Art. 119 ZPO N 10), weshalb entsprechend zu verfahren ist.
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Dezember 2011 am 11. September 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 6. September 2009 bis zur Mündigkeit resp. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 696.zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlich vertraglich geregelter, für die Klägerin bestimmte Kinderzulagen.
Diese Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Klägerin in deren Haushalt lebt keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Schweizerischen Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2013 mit 98.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
(Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag) x (Index November Vorjahr) Ursprünglicher Index (98.6)
Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'500.festgesetzt. Die Gutachterkosten betragen Fr. 400.-.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu einem Achtel und dem Beklagten zu sieben Achteln auferlegt, jedoch zufolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'900.festgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: ss
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