Zusammenfassung des Urteils LY230042: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Ehescheidungsverfahren, bei dem die Parteien sich nicht auf eine Scheidungsvereinbarung einigen konnten. Die Berufungsklägerin beantragte vorsorgliche Massnahmen bezüglich Unterhaltsbeiträgen, die jedoch von der Vorinstanz abgelehnt wurden. Letztendlich einigten sich die Parteien auf eine Scheidungsvereinbarung, die dem Obergericht des Kantons Zürich zur Genehmigung vorgelegt wurde. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt, und es wurde auf Parteientschädigungen verzichtet. Der Richter war Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden. Die Gerichtskosten betrugen CHF 500.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY230042 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 26.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (Art. 112 ZGB) / vorsorgliche Massnahmen |
Schlagwörter : | Berufung; Parteien; Berufungsklägerin; Entscheid; Verfahren; Berufungsbeklagte; Eingabe; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Bezirksgericht; Gesuch; Obergericht; Massnahmen; Meilen; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Eheschutz; Vereinbarung; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gesuchsteller; Verfügung; Kinder; Geschäfts; Leistung; Frist; Unterhaltsbeiträge; Kammer |
Rechtsnorm: | Art. 101 ZPO ;Art. 112 ZGB ;Art. 241 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY230042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D.Glur und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 26. Januar 2024
in Sachen
,
Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Fürsprecher X.
gegen
,
Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung (Art. 112 ZGB) / vorsorgliche Massnahmen
Erwägungen:
Die Parteien haben am tt. September 2015 geheiratet. Sie haben die gemeinsamen Kinder C. , geboren am tt.mm.2016, und D. , geboren am tt.mm.2018 (act. 6/2/2). Die Parteien leben seit dem 1. Februar 2020 getrennt und standen sich seit dem 8. April 2020 (Eingangsdatum, vgl. act. 6/7/1) in einem Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht s.V. (Eheschutz) des Bezirksgerichtes Winterthur gegenüber (Geschäfts Nr. EE200049, vgl. act. 6/7), in dessen Rahmen sie eine Vereinbarung u.a. hinsichtlich des Kindesunterhaltes trafen. Namentlich verpflichtete sich der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagter) zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen zzgl. Allfällige Familienzulagen von gesamt Fr. 3'700, namentlich Fr. 2'038.50 für D. und
Fr. 1'661.50 für C. , wobei festgehalten wurde, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (act. 6/7/18 Ziff. 5). Diese Vereinbarung wurde vom Eheschutzgericht mit Entscheid vom 19. August 2020 zum Entscheid erhoben
(act. 6/7/21, vgl. dort insb. Dispositiv Ziff. 5).
Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 (Eingangsdatum: 5. Mai 2022) machte der Berufungsbeklagte ein Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) anhängig (act. 6/1). Die Einigungsverhandlung vom 27. September 2022, fortgesetzt am
18. April 2023 blieb ohne Erfolg und die Parteien einigten sich nicht auf einen ih- nen im Nachgang durch die Vorinstanz unterbreiteten Vergleichsvorschlag (Prot. Vi. S. 10 f. u. 20 f.; act. 6/51/12, 6/53 u. 6/56).
Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 sowie der innert angesetzter Frist erstatteten Begründung vom 31. August 2023 (act. 6/57, 6/68, 6/74) beantragte die Berufungsklägerin im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Abänderung der im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge, namentlich, dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, ab dem 1. November 2022 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens für C. monatliche Unterhaltsbeiträge von min- destens Fr. 3'000 zzgl. Kinderzulagen zu leisten und für D. solche von mindestens Fr. 2'900 zzgl. Kinderzulagen. Nach Durchführung einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prot. Vi. S. 25 ff. u. act. 6/82) wies die
Vorinstanz das Begehren der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 ab (act. 5 = act. 6/85). Dieser Entscheid wurde der Berufungsklägerin am
November 2023 zugestellt (act. 6/86/2).
Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom
13. November 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung. Sie beantragt die Gutheissung ihrer vor Vorinstanz gestellten Anträge (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/186). Mit Verfügung vom 28. November 2023 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das vorliegende Berufungsverfahren angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom 30. November 2023 gelangte die Berufungsklägerin an die Kammer und beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens infolge VergleichsGesprächen (act. 9). Den Kostenvorschuss leistete sie innert Frist (vgl. act. 8) nicht. Mit Eingabe vom
13. Dezember 2023 gelangte der Berufungsbeklagte an die Kammer und teilte mit, die Parteien hätten eine vollständige Scheidungsvereinbarung geschlossen, welche sie der Vorinstanz zur Genehmigung eingereicht hätten (act. 10 u. 11). In lit. H der Scheidungsvereinbarung unter dem Titel Vereinbarung im Hinblick auf das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen findet sich Folgen- des:
Die Parteien ersuchen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen mit der Geschäftsnummer LY230042-O bis zur Genehmigung der vorliegenden Scheidungsvereinbarung durch das Bezirksgericht Meilen zu sistieren und mit Genehmigung als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Auf Parteientschädigungen wird gegenseitig verzichtet.
Es wurde davon abgesehen, der Berufungsklägerin in Anwendung von
Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 teilte das Bezirksgericht Meilen der Kammer auf Nachfrage hin ihren Entscheid vom 20. Dezember 2023 mit (act. 12
u. 13/89). Es ist damit obsolet, über das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Das entsprechende Gesuch ist abzuschreiben.
3. Mit genanntem Entscheid genehmigte die Vorinstanz die Scheidungskonvention der Parteien (act. 13). Eine Begründung des Scheidungsurteils haben die Parteien nicht verlangt (act. 14). Das hiesige Verfahren ist abzuschreiben
(Art. 241 ZPO).
Wie gezeigt, übernimmt die Berufungsklägerin gemäss Regelung in der Vereinbarung bezüglich des hiesigen Verfahrens die Gerichtskosten vollständig, und die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. Diese Regelung kann ohne Weiteres übernommen werden.
Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von 2 Abs. 1 lit. a, c und d, 4, 8 Abs. 1, 10 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500 festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens wird abgeschrieben.
Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500 festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen und dann die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 79'200.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer ParteiErklärung (Vergleich, Anerkennung Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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